253. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung der Konkurs- und Ausgleichsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914,
wird geändert und ergänzt wie folgt
1. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„Ist der Gemeinschuldner Dienstgeber und ist
das Dienstverhältnis bereits angetreten worden,
so kann es innerhalb eines Monats vom Tag der
Konkurseröffnung vom Dienstnehmer durch vorzeitigen
Austritt, wobei die Konkurseröffnung
als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter
unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten
kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme
auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen
gelöst werden."
2. § 25 Abs. 2 hat zu entfallen. Der bisherige
Abs. 3 erhält die Bezeichnung 2.
3. § 46 hat zu lauten
„Masseforderungen.
§ 46. (1) Masseforderungen sind
1. die Kosten des Konkursverfahrens; den Kosten
des Konkursverfahrens sind die Kosten eines
vorhergegangenen Ausgleichsverfahrens gleichzuhalten,
wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs
(§ 2 Absatz 2) eröffnet worden ist;
ferner alle Auslagen, die mit der Erhaltung,
Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden
sind, einschließlich der die Masse treffenden
Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung
und anderen öffentlichen Abgaben,
die während des Konkurses fällig werden.
Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen
des Gemeinschuldners bemessenen
öffentlichen Abgaben; insoweit jedoch diese Abgaben
nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen
auf ein anderes als das für die Konkursmasse
während des Konkurses erzielte Einkommen
entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden;
2. alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des
Masseverwalters und, wenn der Konkurs ab Anschlußkonkurs
(§ 2 Absatz 2) eröffnet worden
ist, alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des
Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters,
die nach den Bestimmungen der
Ausgleichsordnung zur Fortführung des Geschäftes
gestattet sind;
3. unbeschadet der Bestimmung des § 21 Absatz
4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge,
in welche der Masseverwalter eingetreten
ist;
4. Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus
der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben,
soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig
werden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der
Konkurseröffnung aufgekündigt oder aufgelöst
wurde;
5. die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung
der Masse.
(2) Als Masseforderungen gelten
a) Ansprüche der Dienstnehmer auf laufende
Dienstbezüge für die letzten dreißig Tage
vor der Konkurseröffnung oder vor dem
Ableben des Gemeinschuldners;
b) Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus
der Beendigung des Dienstverhältnisses
ergeben, soweit sie in den letzten dreißig
Tagen vor der Konkurseröffnung oder vor
dem Ableben des Gemeinschuldners fällig
geworden sind, jedoch nur bis zum Betrag
des für drei Monate entfallenden Entgelts.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Z. 4 und
des Absatzes 2 gelten sinngemäß für Heimarbeiter
(§ 2 Absatz 1 lit. a des Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954)."
4. § 47 Abs. 2 hat zu lauten
„Können Masseforderungen nicht vollständig
befriedigt werden, so haben die unter § 46 Absatz
1 Z. 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise
bestrittenen Barauslagen, nach ihnen
die Masseforderungen der Dienstnehmer (Heimarbeiter),
soweit sie sich nicht aus der Beendigung
von Dienstverhältnissen (Auftragsverhältnissen)
ergeben, und die übrigen Kosten des Verfahrens
nach § 46 Absatz 1 Z. 1, erster Absatz,
den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen.
Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen
verhältnismäßig zu befriedigen. Bereits
geleistete Zahlungen können jedoch nicht zurückgefordert
werden."
5. Dem § 50 wird der Satz angefügt
„§ 51 Absatz 2 wird hiedurch nicht berührt."
6. § 51 hat zu lauten
„Erste Klasse.
§ 51. (1) In die erste Klasse gehören
1. Die Kosten des Begräbnisses des Gemeinschuldners
gemäß § 549 ABGB., wenn jedoch der
Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung gestorben
ist, die mit seiner Beerdigung unvermeidlich
verbundenen Auslagen.
2. Forderungen von Dienstnehmern und Heimarbeitern
des Gemeinschuldners, soweit sie nicht
gemäß § 46 Masseforderungen sind oder als
solche gelten,
a) an laufenden Dienstbezügen (Heimarbeitsentgelten)
für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung
oder vor dem Ableben des
Gemeinschuldners ;
b) aus der Beendigung des Dienstverhältnisses
(Auftragsverhältnisses), sofern es im letzten
Jahr vor der Konkurseröffnung oder vor
dem Ableben des Gemeinschuldners beendet
worden ist;
alle diese Forderungen mit der Beschränkung,
daß die Einreihung in die erste Klasse nur für
den Höchstbetrag von 14.400 S für jeden einzelnen
Forderungsberechtigten gilt. Dieser Höchstbetrag
gilt für laufende Dienstbezüge (Heimarbeitsentgelte);
werden außerdem oder ausschließlich
Ansprüche aus der Beendigung des
Dienstverhältnisses (Auftragsverhältnisses) geltend
gemacht, so erhöht sich der Höchstbetrag
auf 18.000 S. Die Beschränkung gilt nicht für
den Anspruch auf Ersatz von Barauslagen.
3. Forderungen von Handelsagenten gegen den
Geschäftsherrn auf Zahlung der Provision und
Ersatz der Barauslagen, insoweit es sich um Ansprüche
handelt, die im letzten Jahr vor der
Konkurseröffnung erworben oder fällig geworden
sind, mit der Beschränkung, daß die Einreihung
in die erste Klasse nur für den Höchstbetrag
von 14.400 S für jeden einzelnen Forderungsberechtigten
gilt. Die Beschränkung gilt
nicht für den Anspruch auf Ersatz von Barauslagen.
4. Forderungen von Ärzten, Hebammen, Krankenwärtern
und Apothekern aus berufsmäßigen
Leistungen oder Lieferungen, soweit diese Forderungen
im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung
oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners
entstanden sind und sich auf die Person des
Gemeinschuldners, auf seine Familienmitglieder
oder auf die im Hause, im Gewerbe oder in der
Wirtschaft verwendeten Dienstpersonen beziehen.
5. Beiträge zur Sozialversicherung, jedoch nur
insoweit, als sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung
fällig geworden sind.
(2) Können die Konkursforderungen der ersten
Klasse nicht vollständig befriedigt werden, so
haben die unter Absatz 1 Z. 1 bis 4 fallenden
(Unterklasse I a) den Vorzug vor den unter die
Z. 5 fallenden (Unterklasse I b). Untereinander
sind sie verhältnismäßig zu befriedigen."
7. § 52 hat zu lauten
„Zweite Klasse.
§ 52. In die zweite Klasse gehören
Steuern, Gebühren, Zölle, die nicht in die erste
Klasse gehörenden Beiträge zur Sozialversicherung
und andere öffentliche Abgaben, soweit sie
nicht früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung
fällig geworden sind und nicht schon
aus dem dafür haftenden Gut zur Zahlung gelangen."
8. Im § 116 wird der Betrag von „20.000 S"
durch den Betrag von „200.000 S" ersetzt.
9. Im § 169 Abs. 1 wird der Betrag von
„10.000 S" durch den Betrag von „100.000 S"
ersetzt.
10. Nach § 173 wird ein neuer § 173 a eingefügt,
der lautet:,.
§ 173 a. Die Gläubigerschutzverbände, welchen
das in § 23 a der Ausgleichsordnung vorgesehene
Vorrecht erteilt ist, sind berechtigt, auf
Grund der ihnen von Gläubigern erteilten Vollmachten
deren Forderungen anzumelden und
deren Stimmrecht durch ihre Organe auszuüben."
Artikel II.
Die Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914,
wird geändert und ergänzt wie folgt
1. § 20 c Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Auf Bestandverträge, bei denen der
Schuldner Bestandnehmer ist, sowie auf Dienstverträge,
bei denen der Schuldner Dienstgeber
ist, sind die Vorschriften des § 20 b mit der Änderung
anzuwenden, daß an die Stelle der Befugnis
zur Ablehnung der Erfüllung oder der
weiteren Erfüllung die Ermächtigung tritt, das
Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte
Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist
unter Einhaltung der gesetzlichen
oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist
unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen
zu lösen."
2. Im § 20 d werden die Worte „den Betrag
von 1600 S" ersetzt durch die Worte „den von
ihm nach dieser Gesetzesstelle zu beanspruchenden
Höchstbetrag".
3. § 23 2. 1 hat zu lauten
„1. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens;
ferner alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung
der Geschäftsführung des Schuldners und der
Prüfung seines Vermögensstandes verbunden
sind, einschließlich der Steuern, Gebühren, Zölle,
Beiträge zur Sozialversicherung und anderen
öffentlichen Abgaben, die während des Verfahrens
fällig werden oder nicht früher als drei
Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig
geworden sind und nicht schon aus dem dafür
haftenden Gut zur Zahlung gelangen."
4. § 23 Z. 3 hat zu lauten
„3. Forderungen von Dienstnehmern und
Heimarbeitern des Schuldners
a) an laufenden Dienstbezügen (Heimarbeitsentgelten)
für das letzte Jahr vor der Eröffnung
des Verfahrens oder vor dem Ableben
des Schuldners,
b) aus der Beendigung des Dienstverhältnisses
(Auftragsverhältnisses), sofern es im letzten
Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens
oder vor dem Ableben des Schuldners beendet
worden ist;
alle diese Forderungen mit der Beschränkung,
daß das Vorrecht nur für den Höchstbetrag von
14.400 S für jeden einzelnen Forderungsberechtigten
gilt. Dieser Höchstbetrag gilt für laufende
Dienstbezüge (Heimarbeitsentgelte); werden
außerdem oder ausschließlich Ansprüche aus der
Beendigung des Dienstverhältnisses (Auftragsverhältnisses)
geltend gemacht, so erhöht sich der
Höchstbetrag auf 18.000 S. Die Beschränkung gilt
nicht für den Anspruch auf Ersatz von Barauslagen."
5. § 23 Z. 4 hat zu lauten
„4. Forderungen von Handelsagenten gegen
den Geschäftsherrn auf Zahlung der Provision
und Ersatz der Barauslagen, insoweit es sich um
Ansprüche handelt, die im letzten Jahr vor der
Eröffnung des Verfahrens erworben oder fällig
geworden sind, mit der Beschränkung, daß das
Vorrecht nur für den Höchstbetrag von 14.400 S
gilt. Die Beschränkung gilt nicht für den Anspruch
auf Ersatz von Barauslagen."
6. Im § 23 a Abs. 3 und im § 33 Abs. 3 treten
an die Stelle der Worte „das Ausgleichsgericht"
die Worte „der Ausgleichskommissär".
7. Nach § 63 wird ein neuer § 63 a eingefügt,
der lautet
„§ 63 a. Die Gläubigerschutzverbände, welchen
das im § 23 a vorgesehene Vorrecht erteilt ist,
sind berechtigt, auf Grund der ihnen von Gläubigern
erteilten Vollmachten deren Forderungen
anzumelden und deren Stimmrecht durch ihre
Organe auszuüben."
Artikel III.
Die Verordnung über die Rangstellung der
Beitragsrückstände zur Sozialversicherung im
Konkursverfahren vom 7. Mai 1942, Deutsches
RGBl. I S. 330, der § 33 des Angestelltengesetzes
vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, und der § 33
des Gutsangestelltengesetzes vom 26. September
1923, BGBl. Nr. 538, werden aufgehoben.
Artikel IV.
(1) Auf Konkurse, Anschlußkonkurse und Ausgleichsverfahren,
die vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes eröffnet worden
sind, finden die bisher geltenden Vorschriften
Anwendung; im Fall der Wiederaufnahme eines
Konkurses (§ 158 Abs. 2 der Konkursordnung)
jedoch ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses
maßgebend.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.