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253_1959 AT

253. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung der Konkurs- und Ausgleichsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung der Konkurs- und Ausgleichsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914,

wird geändert und ergänzt wie folgt

1. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„Ist der Gemeinschuldner Dienstgeber und ist

das Dienstverhältnis bereits angetreten worden,

so kann es innerhalb eines Monats vom Tag der

Konkurseröffnung vom Dienstnehmer durch vorzeitigen

Austritt, wobei die Konkurseröffnung

als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter

unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten

kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme

auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen

gelöst werden."

2. § 25 Abs. 2 hat zu entfallen. Der bisherige

Abs. 3 erhält die Bezeichnung 2.

3. § 46 hat zu lauten

„Masseforderungen.

§ 46. (1) Masseforderungen sind

1. die Kosten des Konkursverfahrens; den Kosten

des Konkursverfahrens sind die Kosten eines

vorhergegangenen Ausgleichsverfahrens gleichzuhalten,

wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs

(§ 2 Absatz 2) eröffnet worden ist;

ferner alle Auslagen, die mit der Erhaltung,

Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden

sind, einschließlich der die Masse treffenden

Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung

und anderen öffentlichen Abgaben,

die während des Konkurses fällig werden.

Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen

des Gemeinschuldners bemessenen

öffentlichen Abgaben; insoweit jedoch diese Abgaben

nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen

auf ein anderes als das für die Konkursmasse

während des Konkurses erzielte Einkommen

entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden;

2. alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des

Masseverwalters und, wenn der Konkurs ab Anschlußkonkurs

(§ 2 Absatz 2) eröffnet worden

ist, alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des

Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters,

die nach den Bestimmungen der

Ausgleichsordnung zur Fortführung des Geschäftes

gestattet sind;

3. unbeschadet der Bestimmung des § 21 Absatz

4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge,

in welche der Masseverwalter eingetreten

ist;

4. Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus

der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben,

soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig

werden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der

Konkurseröffnung aufgekündigt oder aufgelöst

wurde;

5. die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung

der Masse.

(2) Als Masseforderungen gelten

a) Ansprüche der Dienstnehmer auf laufende

Dienstbezüge für die letzten dreißig Tage

vor der Konkurseröffnung oder vor dem

Ableben des Gemeinschuldners;

b) Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus

der Beendigung des Dienstverhältnisses

ergeben, soweit sie in den letzten dreißig

Tagen vor der Konkurseröffnung oder vor

dem Ableben des Gemeinschuldners fällig

geworden sind, jedoch nur bis zum Betrag

des für drei Monate entfallenden Entgelts.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Z. 4 und

des Absatzes 2 gelten sinngemäß für Heimarbeiter

(§ 2 Absatz 1 lit. a des Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954)."

4. § 47 Abs. 2 hat zu lauten

„Können Masseforderungen nicht vollständig

befriedigt werden, so haben die unter § 46 Absatz

1 Z. 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise

bestrittenen Barauslagen, nach ihnen

die Masseforderungen der Dienstnehmer (Heimarbeiter),

soweit sie sich nicht aus der Beendigung

von Dienstverhältnissen (Auftragsverhältnissen)

ergeben, und die übrigen Kosten des Verfahrens

nach § 46 Absatz 1 Z. 1, erster Absatz,

den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen.

Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen

verhältnismäßig zu befriedigen. Bereits

geleistete Zahlungen können jedoch nicht zurückgefordert

werden."

5. Dem § 50 wird der Satz angefügt

„§ 51 Absatz 2 wird hiedurch nicht berührt."

6. § 51 hat zu lauten

„Erste Klasse.

§ 51. (1) In die erste Klasse gehören

1. Die Kosten des Begräbnisses des Gemeinschuldners

gemäß § 549 ABGB., wenn jedoch der

Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung gestorben

ist, die mit seiner Beerdigung unvermeidlich

verbundenen Auslagen.

2. Forderungen von Dienstnehmern und Heimarbeitern

des Gemeinschuldners, soweit sie nicht

gemäß § 46 Masseforderungen sind oder als

solche gelten,

a) an laufenden Dienstbezügen (Heimarbeitsentgelten)

für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung

oder vor dem Ableben des

Gemeinschuldners ;

b) aus der Beendigung des Dienstverhältnisses

(Auftragsverhältnisses), sofern es im letzten

Jahr vor der Konkurseröffnung oder vor

dem Ableben des Gemeinschuldners beendet

worden ist;

alle diese Forderungen mit der Beschränkung,

daß die Einreihung in die erste Klasse nur für

den Höchstbetrag von 14.400 S für jeden einzelnen

Forderungsberechtigten gilt. Dieser Höchstbetrag

gilt für laufende Dienstbezüge (Heimarbeitsentgelte);

werden außerdem oder ausschließlich

Ansprüche aus der Beendigung des

Dienstverhältnisses (Auftragsverhältnisses) geltend

gemacht, so erhöht sich der Höchstbetrag

auf 18.000 S. Die Beschränkung gilt nicht für

den Anspruch auf Ersatz von Barauslagen.

3. Forderungen von Handelsagenten gegen den

Geschäftsherrn auf Zahlung der Provision und

Ersatz der Barauslagen, insoweit es sich um Ansprüche

handelt, die im letzten Jahr vor der

Konkurseröffnung erworben oder fällig geworden

sind, mit der Beschränkung, daß die Einreihung

in die erste Klasse nur für den Höchstbetrag

von 14.400 S für jeden einzelnen Forderungsberechtigten

gilt. Die Beschränkung gilt

nicht für den Anspruch auf Ersatz von Barauslagen.

4. Forderungen von Ärzten, Hebammen, Krankenwärtern

und Apothekern aus berufsmäßigen

Leistungen oder Lieferungen, soweit diese Forderungen

im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung

oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners

entstanden sind und sich auf die Person des

Gemeinschuldners, auf seine Familienmitglieder

oder auf die im Hause, im Gewerbe oder in der

Wirtschaft verwendeten Dienstpersonen beziehen.

5. Beiträge zur Sozialversicherung, jedoch nur

insoweit, als sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung

fällig geworden sind.

(2) Können die Konkursforderungen der ersten

Klasse nicht vollständig befriedigt werden, so

haben die unter Absatz 1 Z. 1 bis 4 fallenden

(Unterklasse I a) den Vorzug vor den unter die

Z. 5 fallenden (Unterklasse I b). Untereinander

sind sie verhältnismäßig zu befriedigen."

7. § 52 hat zu lauten

„Zweite Klasse.

§ 52. In die zweite Klasse gehören

Steuern, Gebühren, Zölle, die nicht in die erste

Klasse gehörenden Beiträge zur Sozialversicherung

und andere öffentliche Abgaben, soweit sie

nicht früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung

fällig geworden sind und nicht schon

aus dem dafür haftenden Gut zur Zahlung gelangen."

8. Im § 116 wird der Betrag von „20.000 S"

durch den Betrag von „200.000 S" ersetzt.

9. Im § 169 Abs. 1 wird der Betrag von

„10.000 S" durch den Betrag von „100.000 S"

ersetzt.

10. Nach § 173 wird ein neuer § 173 a eingefügt,

der lautet:,.

§ 173 a. Die Gläubigerschutzverbände, welchen

das in § 23 a der Ausgleichsordnung vorgesehene

Vorrecht erteilt ist, sind berechtigt, auf

Grund der ihnen von Gläubigern erteilten Vollmachten

deren Forderungen anzumelden und

deren Stimmrecht durch ihre Organe auszuüben."

Artikel II.

Die Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914,

wird geändert und ergänzt wie folgt

1. § 20 c Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Auf Bestandverträge, bei denen der

Schuldner Bestandnehmer ist, sowie auf Dienstverträge,

bei denen der Schuldner Dienstgeber

ist, sind die Vorschriften des § 20 b mit der Änderung

anzuwenden, daß an die Stelle der Befugnis

zur Ablehnung der Erfüllung oder der

weiteren Erfüllung die Ermächtigung tritt, das

Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte

Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist

unter Einhaltung der gesetzlichen

oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist

unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen

zu lösen."

2. Im § 20 d werden die Worte „den Betrag

von 1600 S" ersetzt durch die Worte „den von

ihm nach dieser Gesetzesstelle zu beanspruchenden

Höchstbetrag".

3. § 23 2. 1 hat zu lauten

„1. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens;

ferner alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung

der Geschäftsführung des Schuldners und der

Prüfung seines Vermögensstandes verbunden

sind, einschließlich der Steuern, Gebühren, Zölle,

Beiträge zur Sozialversicherung und anderen

öffentlichen Abgaben, die während des Verfahrens

fällig werden oder nicht früher als drei

Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig

geworden sind und nicht schon aus dem dafür

haftenden Gut zur Zahlung gelangen."

4. § 23 Z. 3 hat zu lauten

„3. Forderungen von Dienstnehmern und

Heimarbeitern des Schuldners

a) an laufenden Dienstbezügen (Heimarbeitsentgelten)

für das letzte Jahr vor der Eröffnung

des Verfahrens oder vor dem Ableben

des Schuldners,

b) aus der Beendigung des Dienstverhältnisses

(Auftragsverhältnisses), sofern es im letzten

Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens

oder vor dem Ableben des Schuldners beendet

worden ist;

alle diese Forderungen mit der Beschränkung,

daß das Vorrecht nur für den Höchstbetrag von

14.400 S für jeden einzelnen Forderungsberechtigten

gilt. Dieser Höchstbetrag gilt für laufende

Dienstbezüge (Heimarbeitsentgelte); werden

außerdem oder ausschließlich Ansprüche aus der

Beendigung des Dienstverhältnisses (Auftragsverhältnisses)

geltend gemacht, so erhöht sich der

Höchstbetrag auf 18.000 S. Die Beschränkung gilt

nicht für den Anspruch auf Ersatz von Barauslagen."

5. § 23 Z. 4 hat zu lauten

„4. Forderungen von Handelsagenten gegen

den Geschäftsherrn auf Zahlung der Provision

und Ersatz der Barauslagen, insoweit es sich um

Ansprüche handelt, die im letzten Jahr vor der

Eröffnung des Verfahrens erworben oder fällig

geworden sind, mit der Beschränkung, daß das

Vorrecht nur für den Höchstbetrag von 14.400 S

gilt. Die Beschränkung gilt nicht für den Anspruch

auf Ersatz von Barauslagen."

6. Im § 23 a Abs. 3 und im § 33 Abs. 3 treten

an die Stelle der Worte „das Ausgleichsgericht"

die Worte „der Ausgleichskommissär".

7. Nach § 63 wird ein neuer § 63 a eingefügt,

der lautet

„§ 63 a. Die Gläubigerschutzverbände, welchen

das im § 23 a vorgesehene Vorrecht erteilt ist,

sind berechtigt, auf Grund der ihnen von Gläubigern

erteilten Vollmachten deren Forderungen

anzumelden und deren Stimmrecht durch ihre

Organe auszuüben."

Artikel III.

Die Verordnung über die Rangstellung der

Beitragsrückstände zur Sozialversicherung im

Konkursverfahren vom 7. Mai 1942, Deutsches

RGBl. I S. 330, der § 33 des Angestelltengesetzes

vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, und der § 33

des Gutsangestelltengesetzes vom 26. September

1923, BGBl. Nr. 538, werden aufgehoben.

Artikel IV.

(1) Auf Konkurse, Anschlußkonkurse und Ausgleichsverfahren,

die vor dem Tag des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes eröffnet worden

sind, finden die bisher geltenden Vorschriften

Anwendung; im Fall der Wiederaufnahme eines

Konkurses (§ 158 Abs. 2 der Konkursordnung)

jedoch ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses

maßgebend.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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