253. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Burgenlandes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetz; 1937, BGBl. Nr. 94,
in der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
wird auf Antrag der nachstehend genannten
Gemeinden und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten verordnet
Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1958
werden die öffentlich-rechtlichen Bediensteten
der Gemeinden
Bad Tatzmannsdorf, Bezirk Oberwart
(zur gemeinsamen Geschäftsführung vereinigt
mit den Gemeinden Unterschützen, Jormannsdorf,
Sulzriegel),
Bernstein, Bezirk Oberwart (zur gemeinsamen
Geschäftsführung vereinigt mit den
Gemeinden Rettenbach, Stuben, Redlschlag,
Dreihütten),
Draßmarkt, Bezirk Oberpullendorf (zur
gemeinsamen Geschäftsführung vereinigt mit
den Gemeinden Weingraben und Karl),
Heiligenkreuz i. L., Bezirk Jennersdorf
(zur gemeinsamen Geschäftsführung vereinigt
mit der Gemeinde Poppendorf),
Krensdorf, Bezirk Mattersburg,
Lackenbach, Bezirk Oberpullendorf,
Lockenhaus, Bezirk Oberpullendorf (zur
gemeinsamen Geschäftsführung vereinigt mit
den Gemeinden Rattersdorf, Liebing, Hammerteich,
Langeck, Glashütten),
Marz, Bezirk Mattersburg (zur gemeinsamen
Geschäftsführung vereinigt mit der Gemeinde
Sieggraben),
Neudörfl, Bezirk Mattersburg,
Schachendorf, Bezirk Oberwart (zur gemeinsamen
Geschäftsführung vereinigt mit
den Gemeinden Dürnbach und Schandorf),
Schützen am Gebirge, Bezirk Eisenstadt,
Unterwart, Bezirk Oberwart (zur gemeinsamen
Geschäftsführung vereinigt mit den
Gemeinden Oberdorf und Eisenzicken),
auf die das Gesetz vom 4. Dezember 1926, LGBl,
für das Burgenland Nr. 96, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Gemeindebeamten des Verwaltungsdienstes,
in der jeweils gültigen Fassung
Anwendung findet, in die Krankenversicherung
der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten einbezogen.