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253_1958 AT

253. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Burgenlandes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Burgenlandes.

Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetz; 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

wird auf Antrag der nachstehend genannten

Gemeinden und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1958

werden die öffentlich-rechtlichen Bediensteten

der Gemeinden

Bad Tatzmannsdorf, Bezirk Oberwart

(zur gemeinsamen Geschäftsführung vereinigt

mit den Gemeinden Unterschützen, Jormannsdorf,

Sulzriegel),

Bernstein, Bezirk Oberwart (zur gemeinsamen

Geschäftsführung vereinigt mit den

Gemeinden Rettenbach, Stuben, Redlschlag,

Dreihütten),

Draßmarkt, Bezirk Oberpullendorf (zur

gemeinsamen Geschäftsführung vereinigt mit

den Gemeinden Weingraben und Karl),

Heiligenkreuz i. L., Bezirk Jennersdorf

(zur gemeinsamen Geschäftsführung vereinigt

mit der Gemeinde Poppendorf),

Krensdorf, Bezirk Mattersburg,

Lackenbach, Bezirk Oberpullendorf,

Lockenhaus, Bezirk Oberpullendorf (zur

gemeinsamen Geschäftsführung vereinigt mit

den Gemeinden Rattersdorf, Liebing, Hammerteich,

Langeck, Glashütten),

Marz, Bezirk Mattersburg (zur gemeinsamen

Geschäftsführung vereinigt mit der Gemeinde

Sieggraben),

Neudörfl, Bezirk Mattersburg,

Schachendorf, Bezirk Oberwart (zur gemeinsamen

Geschäftsführung vereinigt mit

den Gemeinden Dürnbach und Schandorf),

Schützen am Gebirge, Bezirk Eisenstadt,

Unterwart, Bezirk Oberwart (zur gemeinsamen

Geschäftsführung vereinigt mit den

Gemeinden Oberdorf und Eisenzicken),

auf die das Gesetz vom 4. Dezember 1926, LGBl,

für das Burgenland Nr. 96, betreffend die Rechtsverhältnisse

der Gemeindebeamten des Verwaltungsdienstes,

in der jeweils gültigen Fassung

Anwendung findet, in die Krankenversicherung

der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten einbezogen.

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