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253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Zivilluftfahrt und

Militärluftfahrt.

Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der

Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der

Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

§ 2. Freiheit des Luftraumes.

Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge

und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit

sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 3. Überwachte Lufträume.

(1) Überwachter Luftraum ist ein allseits umgrenzter

Luftraum, der vom Bundesamt für

Zivilluftfahrt nach Maßgabe der gemäß § 124 zu

erlassenden Verordnung überwacht wird und in

dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für

solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften

verkehren dürfen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit

überwachte Lufträume durch Verordnung

festzulegen.

§ 4. Luftraumbeschränkungen.

(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können

hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen

dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende

Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete)

a) das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),

b) die Anordnung, daß der Durchflug nur mit

bestimmten Einschränkungen zulässig ist

(Flugbeschränkungsgebiete), und

c) der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit

Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen,

daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen

zusammenfällt, die aus der Luft

leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung

des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine

waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute

Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das

gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern

diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet

oder mit ihr zusammenfällt.

§ 5. Zuständigkeit zur Festlegung

von Luftraumbeschränkungen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich

berührten Bundesministerien durch Verordnung,

Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4

Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete

im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen,

soweit dies erforderlich ist

a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

oder

b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen

der Luftfahrt auf Personen oder Sachen,

oder

c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen

(§ 135), oder

d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen

ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen

Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes

bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich

berührten Bundesministerien durch Verordnung

jene Luftraumbeschränkungen gemäß

§ 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen, die im Interesse

der Landesverteidigung erforderlich sind.

(4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete

festzulegen, soweit dies

a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen

der Lufthoheit, oder

b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, bei

Gefahr im Verzug, oder

c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes

erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4

können nur für die Dauer von höchstens zwei

Wochen festgelegt werden.

§ 6. Kundmachung von Luftraumbeschränkungen,

(1) Die. in § 5 bezeichneten Verordnungen sind,

soweit ihre Geltungsdauer vier Wochen nicht

überschreitet,

a) im Falle des § 5 Abs. 1 durch Anschlag an

der Amtstafel des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

b) in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4 durch

Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums

für Landesverteidigung kundzumachen.

(2) Wenn in den im § 5 bezeichneten Verordnungen

kein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens

bestimmt wird, treten sie eine Stunde

nach der Kundmachung gemäß Abs. 1 in Kraft.

(3) Die Bundesministerien für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft und für Landesverteidigung

haben die gemäß Abs. 1 kundzumachenden Verordnungen

und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

vor dem Anschlag an der Amtstafel im

Wege des Bundesamtes für Zivilluftfahrt allen

Flugsicherungsstellen mitzuteilen.

(4) Hinweise auf Gefahrengebiete (§ 4 Abs. 1

lit. c) sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt in

der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

§ 7. Übungsbereiche und

Erprobungsbereiche.

(1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter

Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen

im Fluge durch Personen zulässig ist, die

nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines

(§ 29) sind.

(2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter

Luftraum, in dem die Verwendung nicht zugelassener

Luftfahrzeuge im Fluge zulässig ist.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

und unter Bedachtnahme auf das öffentliche

Interesse die für die Zivilluftfahrt erforderlichen

Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch

Verordnung festzulegen. Hiebei sind nach Maßgabe

der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt

die Voraussetzungen anzugeben, unter

denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu bewilligen

sind.

(4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und unter Bedachtnahme auf die Interessen

der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche

Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen

Übungsbereiche und Erprobungsbereiche

durch Verordnung festzulegen.

§ 8. Überfliegen der Bundesgrenze.

(1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der

Ausflug aus demselben sind nur nach oder von

Flughäfen (§ 64) zulässig, und zwar ohne

Zwischenlandung zwischen Flughafen und Bundesgrenze.

Die Bestimmungen des § 171 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, bleiben

unberührt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat nach Maßgabe der

Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der

Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

a) ob und unter welchen Voraussetzungen

zum Einflug in das Bundesgebiet und zum

Ausflug aus demselben sowie zu dessen

landungslosem Überfliegen eine Bewilligung

des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich

ist, und

b) unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt

für Zivilluftfahrt in Einzelfällen auf

Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen

des Abs. 1 erster Satz zulassen

kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für

Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung

zu erlassen.

§ 9. Außenlandungen und

Außenabflüge.

(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen

dürfen, soweit nicht in den Abs. 2

bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist,

nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Für Abflüge und Landungen außerhalb

eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen)

ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge

handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes

erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen

oder ein am Außenabflug oder an der

Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse

ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse

überwiegt.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von

Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche

Interessen, die das Interesse am Außenabflug

beziehungsweise an der Außenlandung

überwiegen, nicht entgegenstehen.

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche

handelt, ist die Außenlandung oder der

Außenabflug gemäß Abs, 2 oder 3 außerdem nur

zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte

mit der Benützung einverstanden

ist.

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von

Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2

bis 4 sinngemäß.

§ 10. Nichtbewilligungspflichtige

Außenlandungen und Außenabflüge.

(1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht

a) für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen

erforderliche oder durch Mangel an

Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene

Außenlandungen (Notlandungen) und

für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,

b) für Landungen und Abflüge im Zuge von

Rettungs- oder Katastropheneinsätzen

sowie bei Unfallsuntersuchungen gemäß

§ 137 Abs. 1,

c) für Außenlandungen von Segelflugzeugen

und Freiballonen.

(2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 lit. a) ist

für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine

Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die

Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.

(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche

Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall

dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im

Sinne des Abs. 1 lit. a- unverzüglich der nächsten

Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des

öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

sind verpflichtet, Personen, die eine

Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft

machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters

bekanntzugeben.

II. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.

A. Luftfahrzeuge.

§ 11. Begriffsbestimmung.

(1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur

Fortbewegung von Personen oder Sachen in der

Luft ohne mechanische Verbindung mit der

Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als

Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge,

Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber

und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum

Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind.

(2) Militärluftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge,

die das Kennzeichen eines Militärluftfahrzeuges

tragen. Alle übrigen Luftfahrzeuge sind Zivilluftfahrzeuge.

(3) Als im Fluge befindlich gilt

a) ein Luftfahrzeug schwerer als Luft von dem

Zeitpunkt an, in dem Kraft für die eigentliche

Abflugsbewegung verwendet wird, bis

zur Beendigung der eigentlichen Landungsbewegung,

b) ein Luftfahrzeug leichter als Luft vom

Zeitpunkt der Loslösung von der Erdoberfläche

bis zur Beendigung des neuerlichen

Festmachens auf ihr.

§ 12. Voraussetzungen für die Verwendung

im Fluge.

(1) Soweit in den §§ 7 und 20 nichts anderes

bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge

nur verwendet werden, wenn

a) es vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch

Bescheid gemäß § 13 zugelassen ist, oder

b) die Zulassung in einem anderen Staat vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß § 18

durch Bescheid anerkannt worden ist, oder

c) die Zulassung in einem anderen Staat auf

Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

als anerkannt gilt.

(2) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur

verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit

(§ 17) gegeben ist.

§ 13. Zulassung von Zivilluftfahrzeugen.

(1) Zivilluftfahrzeuge sind vom Bundesamt für

Zivilluftfahrt auf Antrag des Luftfahrzeughalters

durch schriftlichen Bescheid (Zulassungsschein)

zuzulassen, wenn die in § 14 bezeichneten

Voraussetzungen gegeben sind. Die Zulassung ist

im Rahmen des Antrages für alle Verwendungsarten

auszusprechen, für die das Luftfahrzeug

nach seiner Bauart und technischen Ausrüstung

geeignet ist.

(2) Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das

Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt

und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die

ein solcher Betrieb voraussetzt.

§ 14. Voraussetzungen für die Zulassung

von Zivilluftfahrzeugen.

(1) Ein Zivilluftfahrzeug ist gemäß § 13 zuzulassen,

wenn es

a) die österreichische Staatszugehörigkeit

(§ 15) besitzt,

b) lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet

ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende

Geräusch das nach dem jeweiligen

Stande der Technik unvermeidbare Maß

nicht übersteigt, und

c) in gesetzlich vorgeschriebener Weise haftpflichtversichert

ist.

(2) Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung

gemäß Abs. 1 lit. a.

§ 15. Staatszugehörigkeit.

(1) Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister

(§ 16) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge

des Bundesheeres besitzen die österreichische

Staatszugehörigkeit. Sie haben ein

österreichisches Kennzeichen zu führen.

(2) Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits-

und einem Eintragungszeichen.

Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zuzuteilen,

sobald die Erfordernisse für die Eintragung

in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.

§ 16. Luftfahrzeugregister.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat ein

Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge zu führen

(Luftfahrzeugregister). Fallschirme sind von der

Eintragung ausgenommen. Die Einsichtnahme in

das Luftfahrzeugregister steht jedermann frei.

(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des

Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen,

wenn

a) der Halter des Luftfahrzeuges

aa) österreichischer Staatsbürger ist, oder

bb) Ausländer ist und seinen Wohnsitz in

Österreich hat und das Luftfahrzeug

vorwiegend zur Verwendung im Inland

bestimmt ist,

b) es in keinem anderen Staat registriert ist,

und

c) es im Falle seiner Einfuhr aus dem Auslande

ordnungsgemäß zollabgefertigt ist.

Dies gilt nicht für Luftfahrzeuge, die innerhalb

des Zollgebietes aus im Ausland erzeugten,

verzollten Bestandteilen hergestellt

worden sind.

(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind

gleichgestellt

a) Körperschaften und Anstalten öffentlichen

Rechtes mit dem Sitz im Inland,

b) Vereine, wenn sie ihren Sitz in Österreich

haben und ihr Obmann sowie mindestens

zwei Drittel ihrer sonstigen Vorstandsmitglieder

in Österreich ihren Wohnsitz

haben und österreichische Staatsbürger sind,

c) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,

wenn sie ihren Sitz

in Österreich haben und alle ihre persönlich

haftenden Gesellschafter österreichische

Staatsbürger sind,

d) andere Handelsgesellschaften, Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften und sonstige

juristische Personen, wenn sie ihren Sitz

in Österreich haben und mindestens zwei

Drittel der Mitglieder ihrer Organe ihren

Wohnsitz in Österreich haben und österreichische

Staatsbürger sind.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat die näheren Bestimmungen

über die Anlegung und Führung des

Luftfahrzeugregisters durch Verordnung zu

treffen.

§ 17. Lufttüchtigkeit.

Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach

dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund

seiner Bauart und technischen Ausrüstung die

Betriebssicherheit gewährleistet ist.

§ 18. Bescheidmäßige Anerkennung

ausländischer Zulassungen.

Ausländische Zulassungen von Zivilluftfahrzeugen

sind auf Antrag vom Bundesamt für

Zivilluftfahrt durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen

(§ 12 Abs. 1 lit. b), wenn

a) in dem betreffenden Staate die Vorschriften

über die Zulassung eines Luftfahrzeuges

mindestens die gleichen Anforderungen

hinsichtlich der Lufttüchtigkeit

stellen wie die entsprechenden österreichischen

Vorschriften,

b) der Zulassungswerber eine den österreichischen

Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung

nachweist,

c) österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem

betreffenden anderen Staat unter den gleichen

Voraussetzungen zugelassen werden

wie inländische Luftfahrzeuge.

§ 19. Widerruf von Zulassungen

und Anerkennungen.

Zulassungen (§ 12 lit. a) und Anerkennungen

ausländischer Zulassungen (§ 12 lit. b) von Zivilluftfahrzeugen

sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, daß das Zivilluftfahrzeug

nicht mehr lufttüchtig ist. Gleichzeitig mit dem

Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden

vorzuschreiben.

§ 20. Zwischenbewilligung für

Zivilluftfahrzeuge.

(1) Nicht zugelassene Zivilluftfahrzeuge und

Zivilluftfahrzeuge, deren ausländische Zulassung

nicht gemäß § 12 lit. b und c anerkannt ist,

dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des

Bundesamtes für Zivilluftfahrt von, einem Flugplatz

auf einen anderen im Fluge überstellt und

außerhalb von Erprobungsbereichen (§ 7) im

Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).

(2) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf

Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung

zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug

verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter

eine den österreichischen Vorschriften

entsprechende Haftpflichtdeckung nachgewiesen

hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert,

ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt

oder mit Auflagen zu erteilen.

§ 21. Bau, Überprüfung und Ausrüstung

von Luftfahrzeugen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse

der Sicherheit der Luftfahrt und

unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale

und den Verwendungszweck der

Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung festzulegen

a) die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und

die Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge,

b) Art und Umfang der zur Feststellung der

Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen

(Musterprüfungen, Stückprüfungen und

Prüfungen der Mindestausrüstung),

c) die Zeitabstände und Voraussetzungen der

periodischen Nachprüfungen,

d) die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit

von Beschriftungen und Bemalungen

der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen

zu führenden Staatsfarben, Flaggen

und Lichter,

e) Form und Inhalt der für den Nachweis der

Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere

und der sonstigen über Zivilluftfahrzeuge

zu führenden Urkunden,

f) ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch

ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse nachgewiesen

werden kann.

(2) Die Art der von Militärluftfahrzeugen (§ 11

Abs. 2) zu führenden Kennzeichen, Flaggen und

Lichter sowie die Urkunden, mit denen Militärluftfahrzeuge

versehen sein müssen, sind nach

Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung

und der Sicherheit der Luftfahrt vom Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft durch Verordnung

zu regeln.

B. Luftfahrtgerät.

§ 22. Begriffsbestimmung.

(1) Luftfahrtgerät ist ein zur technischen Ausrüstung

oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges

bestimmtes, in das Luftfahrzeug nicht eingebautes

Gerät oder ein Gerät, das selbständig im Fluge

verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug

(§ 11) zu sein. Luftfahrtgerät sind insbesondere

Startgeräte, Drachen und Fesselballone.

(2) Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät,

das ausschließlich der Landesverteidigung

dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät.

§ 23. Ziviles Luftfahrtgerät.

Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

hat nach Maßgabe der Erfordernisse

der Verkehrssicherheit durch Verordnung

zu bestimmen, ob und inwieweit ziviles

Luftfahrtgerät einer Zulassung durch das Bundesamt

für Zivilluftfahrt bedarf und die gemäß § 21

Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles

Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind die

technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät

zu stellen sind, die über dieses zu

führenden Vormerkungen und die Zeitabstände

und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung

festzulegen.

§ 24. Militärisches Luftfahrtgerät.

Militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet

werden, wenn und solange seine Betriebssicherheit

gewährleistet ist.

III. Teil: Luftfahrtpersonal.

A. Ziviles Luftfahrtpersonal.

§ 25. Begriffsbestimmung.

Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in

der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit

für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung

ist und flugtechnische oder flugbetriebliche

Kenntnisse voraussetzt.

§ 26. Zivilluftfahrt-Personalausweis.

Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten

ist eine Erlaubnis des Bundesamtes für

Zivilluftfahrt erforderlich. Diese Erlaubnis ist

durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-

Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis

ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen

Tätigkeiten mitzuführen.

§ 27. Zivilluftfahrer.

Zivilluftfahrer ist, wer gemäß § 26 die Erlaubnis

besitzt, ein Zivilluftfahrzeug oder im Bereich

der Zivilluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung

bestimmten Fallschirm im Fluge zu führen

oder technisch zu bedienen.

§ 28. Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.

(1) Alle nicht unter § 27 fallenden, in der

Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des § 25

bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirschaft

hat durch Verordnung zu bestim-

men, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum

sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen,

und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit

der Luftfahrt die Voraussetzungen für die

Erteilung der in § 26 vorgesehenen Erlaubnis

festzulegen.

(2) Auf die in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

finden, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden,

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

keine Anwendung.

§ 29. Arten und Gültigkeitsdauer

der Zivilluftfahrerscheine.

(1) Der zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderliche

Zivilluftfahrt-Personalausweis ist der

Zivilluftfahrerschein.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat unter Bedachtnahme

auf die Arten der Zivilluftfahrzeuge, auf die

Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die

geistigen und körperlichen Anforderungen, die

an einen Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten

und die Form der Zivilluftfahrerscheine sowie die

Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit

durch Verordnung festzulegen. Die Gültigkeitsdauer

eines Zivilluftfahrerscheines darf drei Jahre

nicht übersteigen.

§ 30. Voraussetzungen für die Erteilung

eines Zivilluftfahrerscheines.

(1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen,

wenn der Bewerber

a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat

(§ 31),

b) verläßlich ist (§ 32),

c) körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) und

d) fachlich befähigt ist (§ 34).

(2) Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber

eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung

derselben Tätigkeiten wie der angestrebte

Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat das Bundesamt

für Zivilluftfahrt den Zivilluftfahrerschein

ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen,

wenn das Bundesministerium für Landesverteidigung

dagegen keinen Einwand erhebt

und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines

mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft

ist wie die Erlangung des angestrebten

Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des

Bundesministeriums für Landesverteidigung ist

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt von Amts

wegen einzuholen.

§ 31. Mindestalter.

(1) Das Mindestalter für die Erlangung eines

Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 16

und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens

hat das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft das Mindestalter für

jede Art der Zivilluftfahrerscheine (§ 29) nach

Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen

geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung

festzulegen.

(2) Nicht eigenberechtigten Personen ist ein

Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das

Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur

Einbringung des Antrages auf Erteilung des

Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.

§ 32. Verläßlichkeit.

Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein

ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1

lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens

anzunehmen ist, daß er den aus diesem

Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen

nachkommen wird.

§ 33. Tauglichkeit.

(1) Über die körperliche und geistige Tauglichkeit

(§ 30 Abs. 1 lit. c) hat das Bundesamt für

Zivilluftfahrt ein ärztliches Sachverständigengutachten

einzuholen.

(2) Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines

ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die

es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche

und geistige Tauglichkeit noch gegeben

ist, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich

anzuzeigen.

§ 34. Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.

(1) Über die fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1

lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit

nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, ein

Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission

(§ 35) einzuholen. Dieses Gutachten

ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung)

zu erstatten.

(2) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger

ist das Gutachten zweier Zivilfluglehrer

einzuholen.

§ 35. Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen.

Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist,

soweit sich aus § 34 Abs. 2 nichts anderes ergibt,

vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

beim Bundesamt für Zivilluftfahrt

eine eigene Prüfungskommission zu bilden,

die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen

Anzahl von sonstigen Prüfern besteht

(Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl

der Prüfer ist vom Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe

der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen

ergebenden Berechtigungen

durch Verordnung festzulegen.

§ 36. Bestellung der Prüfer.

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen

sind vom Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft jeweils auf die Dauer von

drei Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die

gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer

Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist

ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer

schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten

sind sie ihres Amtes zu entheben.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

sowie Berufspiloten und Zivilfluglehrer bestellt

werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und dessen Stellvertreter sind dem Stande

der Beamten des höheren Dienstes des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu

entnehmen.

§ 37. Zivilluftfahrer-Prüfordnung.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat für die einzelnen Arten

von Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) nach Maßgabe

der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und

dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend

durch Verordnung die an die körperliche

und geistige Tauglichkeit (§ 33) und an die fachliche

Befähigung (§ 34) zu stellenden Anforderungen

sowie die Art ihrer Nachweisung festzulegen

(Zivilluftfahrer-Prüfordnung).

(2) Soweit die in Abs. 1 vorgesehene Verordnung

die körperliche und geistige Tauglichkeit

betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu erlassen.

§ 38. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen.

(1) Wer sich einer Zivilluftfahrerprüfung unterzieht,

hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die

Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die

Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der

Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung

des Bundesministeriums für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft festzulegen. Das Höchstausmaß

der Prüfungstaxe darf 1500 S je Prüfungswerber

nicht übersteigen.

(2) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt

ist, gebührt den Prüfern für jede Prüfung eine

Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit

durch Verordnung zu bestimmen

ist und 50 S für jeden einzelnen Prüfungswerber

nicht übersteigen darf. Ferner haben die Prüfer

Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

sowie eines allfälligen Verdienstentganges

nach den für Geschworne und Schöffen geltenden

Bestimmungen.

(3) Ob und inwieweit Bundesbediensteten für

ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt,

richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften

über die Zuerkennung von Entschädigungen

für Nebentätigkeit.

§ 39. Anerkennung ausländischer

Zivilluftfahrerscheine.

(1) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind, sofern

zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht

etwas anderes bestimmen, vom Bundesamt für

Zivilluftfahrt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid

anzuerkennen, wenn

a) im betreffenden Staat die Vorschriften über

den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines

mindestens die gleichen Anforderungen an

Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung

stellen wie die entsprechenden

österreichischen Vorschriften,

b) österreichische Zivilluftfahrerscheine in dem

betreffenden anderen Staat anerkannt werden.

(2) Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer

Zivilluftfahrerschein außerdem nur

dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch

das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Verläßlichkeit

des Bewerbers ergeben hat (§ 32).

(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 gelten

sinngemäß.

§ 40. Widerruf und Untersagung.

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten

Tätigkeiten sind vom Bundesamt für

Zivilluftfahrt zu widerrufen und die Rückgabe

der hierüber ausgestellten Ausweise ist vorzuschreiben,

wenn ihr Inhaber zum Führen eines

Zivilluftfahrzeuges nicht mehr tauglich oder fachlich

befähigt oder nicht mehr verläßlich ist. Das

gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt,

daß eine dieser Eigenschaften im Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis oder Anerkennung nicht

vorhanden war und dieser Mangel noch fortdauert.

(2) Die Ausübung der in § 25 angeführten

Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange

dies erforderlich ist, um die betreffende Person

von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz

strafbaren Handlung oder Unterlassung

abzuhalten.

§ 41. Einholung eines Gutachtens.

(1) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 40

ist das Gutachten eines Kollegiums von drei Sachverständigen

einzuholen.

(2) Die Sachverständigen werden vom Bundesminister

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Es dürfen

nur Personen bestellt werden, die verläßlich und

seit mindestens drei Jahren selbst als Zivilluftfahrer

tätig sind. Für jeden Sachverständigen ist

nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmann

zu bestellen.

(3) Die Sachverständigen und die Ersatzmänner

bekleiden ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt

und sind bei ihrer Bestellung mit Handschlag zu

verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen

und Gewissen abzugeben und über die amtlich zu

ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen

zu bewahren.

(4) Die Sachverständigen und die Ersatzmänner

sind vom Bundesminister für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft ihres Amtes zu entheben,

wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender

Weise verletzen oder die Voraussetzung ihrer

Bestellung nicht mehr erfüllen.

(5) Das Sachverständigenkollegium ist vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt unter gleichzeitiger

Darstellung des zu begutachtenden Falles so

rechtzeitig einzuberufen, daß die Sachverständigen

(Ersatzmänner) vorbereitet erscheinen können.

Das Gutachten kommt durch Stimmenmehrheit

zustande und ist in einer Niederschrift zusammenzufassen.

B. Zivilluftfahrerschulen.

§ 42. Ausbildungsbewilligung.

Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur

im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig.

Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu

jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten

Betriebsumfanges ist eine Bewilligung des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt erforderlich (Ausbildungsbewilligung).

§ 43. Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung.

(1) Eine Ausbildungsbewilligung ist durch

schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) verläßlich ist, und

c) nachweist, daß er oder sein Geschäftsführer

(§ 44 Abs. 4) die für die zuverlässige

Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen

Erfahrungen besitzt.

(2) Ist der Bewilligungswerber keine physische

Person, so gelten die Bestimmungen des § 16

Abs. 3 sinngemäß.

(3) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung

ist außerdem, daß ein Bedarf für die vorgesehene

Zivilluftfahrerschule gegeben ist und ein

Lehr- und Organisationsplan vorgelegt wird,

der den Erfordernissen der Ausbildung und der

Sicherheit der Luftfahrt entspricht. Ist der Bewilligungswerber

ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes

1951, dessen Zweck die Heranbildung

fliegerischen Nachwuchses ist, so entfällt eine

Prüfung des Bedarfes, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder

ausgebildet werden sollen.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder

mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung

einer geordneten Ausbildung erforderlich

ist.

§ 44. Betriebsaufnahmebewilligung.

(1) Der Betrieb einer Zivilluftfahrerschule darf

erst aufgenommen werden, wenn das Bundesamt

für Zivilluftfahrt dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung).

Dieser Bescheid ist

schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit

Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.

(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem

Inhaber einer Ausbildungsbewilligung auf dessen

Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß ein

geordneter Lehrbetrieb gewährleistet ist. Insbesondere

hat der Bewilligungswerber nachzuweisen,

daß

a) er auf einem Flugplatz über die erforderlichen

Benützungsrechte, die nötigen technischen

Einrichtungen und Unterrichtsräume

verfügt,

b) für diesen Flugplatz ein Übungsbereich

(§ 7) festgelegt wurde,

c) er Halter (§ 13) der für den Lehrbetrieb

geeigneten Luftfahrzeuge ist, und

d) die für den Schulbetrieb erforderlichen und

geeigneten Zivilfluglehrer zur Verfügung

stehen.

(3) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist im

Rahmen des Antrages für alle Arten von Ausbildungen

zu erteilen, für welche die Zivilluftfahrerschule

geeignet ist. Vor Entscheidung über

den Antrag ist eine mündliche Verhandlung an

Ort und Stelle durchzuführen.

(4) Falls der Bewilligungswerber nicht selbst

Fluglehrer ist, hat er einen für den Betrieb der

Zivilluftfahrerschule verantwortlichen Geschäftsführer

zu bestellen, der Zivilfluglehrer (§ 47) ist

und die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule

erforderlichen Erfahrungen besitzt.

(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 gelten

sinngemäß.

§ 45. Untersagung des Ausbildungsbetriebes.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die

Ausübung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen,

wenn eine der Voraussetzungen des § 44

nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der

Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht

gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(2) Zugleich mit der Untersagung des Ausbildungsbetriebes

hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

eine angemessene Frist zu bestimmen,

innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung

begründenden Mängel zu beheben sind.

(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb

darf erst auf Grund einer neuerlichen

Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen

werden. Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2

gelten sinngemäß.

§ 46. Widerruf der Ausbildungsbewilligung.

Die Ausbildungsbewilligung ist vom Bundesamt

für Zivilluftfahrt zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 43

Abs. 1 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt

der Erteilung der Bewilligung nicht

gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert,

oder

b) der Inhaber der Ausbildungsbewilligung

nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom

Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung

an, um die Betriebsaufnahmebewilligung

angesucht hat, oder

c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig

versagt worden ist, oder

d) der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr

geruht hat, oder

e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt

wurde und die Mängel nicht fristgerecht

behoben worden sind.

§ 47. Zivilfluglehrer.

(1) Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine

Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich.

Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen

Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerdiplom).

(2) Das Zivilfluglehrerdiplom berechtigt den

Inhaber, theoretischen und praktischen Unterricht

an Zivilluftfahrerschulen zur Erlangung der

in ihm bezeichneten Arten von Zivilluftfahrerscheinen

zu erteilen.

§ 48. Voraussetzungen der Ausstellung

eines Zivilfluglehrerdiploms.

(1) Ein Zivilfluglehrerdiplom ist auszustellen,

wenn der Bewerber

a) das 21. Lebensjahr vollendet hat,

b) einen Zivilluftfahrerschein jener Art besitzt,

für dessen Erwerb er theoretischen

und praktischen Unterricht erteilen will,

c) die erforderliche praktische Betätigung als

Zivilluftfahrer nachweist (§ 49),

d) für die Lehrtätigkeit fachlich befähigt ist

(S 50).

(2) Im Zivilfluglehrerdiplom ist der Umfang

der Berechtigung im Rahmen des Antrages nach

Maßgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens

zu bestimmen.

§ 49. Nachweis der praktischen

Betätigung.

Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

hat nach Maßgabe der Erfordernisse

der Sicherheit der Luftfahrt und dem

jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend

unter Bedachtnahme auf die einzelnen Arten von

Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) durch Verordnung

festzulegen, welche praktische Betätigung als

Luftfahrer zur Erlangung von Zivilfluglehrerdiplomen

nachzuweisen ist.

§ 50. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.

(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1

lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein

Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission

(Abs. 2) einzuholen. Dieses

Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung)

zu erstatten.

(2) Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt sind

Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden.

Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.

§ 51. Zulassung zur praktischen

Ausbildung.

Personen, die sich der Ausbildung zum Zivilluftfahrer

unterziehen wollen, bedürfen für die

praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges

im Fluge einer Erlaubnis des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt. Diese ist zu erteilen, wenn

der Bewerber verläßlich und körperlich und

geistig tauglich ist (§§ 32 und 33).

§ 52. Übungs- und Prüfungsflüge.

(1) Übungs- und Prüfungsflüge ohne Begleitung

eines Zivilfluglehrers, die im Rahmen der praktischen

Ausbildung zum Zivilluftfahrer erforderlich

sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem

Bundesgesetz. Die Bestimmungen des § 51 bleiben

unberührt.

(2) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung

eines Zivilfluglehrers gilt dieser als verantwortlicher

Pilot (§ 125).

C. Militärischeis Luftfahrtpersonal.

§ 53. Begriffsbestimmung.

Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören

alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen,

deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt

von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche

Kenntnisse voraussetzt.

§ 54. Militärluftfahrer.

Militärluftfahrer ist, wer ein Militärluftfahrzeug

oder im Bereich der Militärluftfahrt einen

nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm

im Fluge führt oder technisch bedient.

§ 55. Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal.

Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt

verwendeten Personen im Sinne des

§ 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal

(Bodenpersonal).

§ 56. Militärluftfahrt-Personalausweis.

(1) Als Militärluftfahrer darf nur verwendet

werden, wer einen vom Bundesministerium für

Landesverteidigung ausgestellten Militärluftfahrerschein

besitzt. Die Bestimmungen des § 52

gelten sinngemäß.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat nach Maßgabe der Erfordernisse der

Sicherheit der Luftfahrt und der Interessen der

Landesverteidigung durch Verordnung zu bestimmen,

für welche sonstigen Tätigkeiten im

Sinne des § 53 ein vom Bundesministerium für

Landesverteidigung ausgestellter Militärluftfahrt-

Personalausweis erforderlich ist.

§ 57. Arten, Gültigkeitsdauer und

Voraussetzungen der Ausstellung

von Militärluftfahrt-Personalausweisen.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat durch Verordnung

a) unter Bedachtnahme auf die Arten der

Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten

ihrer Verwendung und auf die geistigen

und körperlichen. Anforderungen, die an

das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen

sind, die Arten und die Form der Militärluftfahrt-

Personalausweise sowie die Dauer

und die Verlängerung ihrer Gültigkeit festzulegen;

b) nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit

und der Landesverteidigung

zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen

Militärluftfahrt-Personalausweise

ausgestellt werden dürfen.

IV. Teil: Flugplätze.

A. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 58. Flugplätze.

(1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen,

die zur ständigen Benützung für den Abflug und

für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt

sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

(2) § 118 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober

1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,

bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unberührt.

§ 59. Bodeneinrichtungen.

Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und

sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen

befinden und unmittelbar für die Abwicklung

des Flugverkehrs bestimmt sind. Ausgenommen

sind Flugsicherungsanlagen gemäß § 122.

§ 60. Zivilflugplätze und Militärflugplätze.

Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung

in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen

Flugplätze sind Zivilflugplätze.

§ 61. Benützung von Zivilflugplätzen

für Zwecke der Militärluftfahrt.

(1) Die Mitbenützung von Zivilflugplätzen und

ständigen Einrichtungen auf solchen für Zwecke

der Militärluftfahrt richtet sich nach der Zivilflugplatz-

Betriebsordnung und den Zivilflugplatz-

Benützungsbedingungen (§ 74).

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

darf auf Zivilflugplätzen ständige militärische

Einrichtungen nur dann errichten und betreiben,

wenn Interessen der Landesverteidigung

die geplante Maßnahme geboten erscheinen lassen

und wichtigere Interessen der Zivilluftfahrt nicht

entgegenstehen. Die Frage, ob die geplante Maßnahme

zulässig ist, hat das Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zu beurteilen.

(3) Die Regelung des Abs. 2 gilt sinngemäß

für jede Umgestaltung von ständigen militärischen

Einrichtungen auf einem Zivilflugplatz und

für jede Änderung ihres Betriebes, durch die der

Zivilluftverkehr auf dem Zivilflugplatz beeinträchtigt

werden könnte.

(4) Die Rechte des Zivilflugplatzhalters, auf

dessen Flugplatz die geplante Maßnahme getroffen

werden soll, werden durch die Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 nicht berührt.

§ 62. Benützung von Militärflugplätzen

für Zwecke der Zivilluftfahrt.

(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann auf Antrag die Bewilligung erteilen

für

a) die Benützung von Militärflugplätzen durch

Zivilluftfahrzeuge,

b) die Errichtung von ständigen Einrichtungen

für Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 haben die im

Interesse der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt

erforderlichen Bedingungen, Auflagen

und Befristungen zu enthalten.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1

hat das Bundesministerium für Landesverteidigung

das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

herzustellen, wenn es sich um eine nicht ausschließlich

militärischen Interessen dienende Benützung

oder um die Errichtung von ständigen

Einrichtungen handelt.

B. Zivilflugplätze.

§ 63. Öffentliche und Privatflugplätze.

Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz,

für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und

der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter

den gleichen Bedingungen benützt werden kann.

Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.

§ 64. Flughäfen.

Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der

für den internationalen. Luftverkehr bestimmt

ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen

verfügt.

§ 65. Flugfelder.

(1) Flugfeld ist ein Zivilflugplatz, der nicht

Flughafen ist.

(2) Segelflugfeld ist ein für den Segelflugbetrieb

bestimmtes Flugfeld. Motorflugfeld ist ein für

den Motorflugbetrieb bestimmtes Flugfeld.

§ 66. Zivil Flugplatz-Verordnung.

Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat die Anforderungen,

die an die einzelnen Arten von Zivilflugplätzen

(§§ 63 bis 65) im Hinblick auf den Betriebsumfang

zu stellen sind, nach Maßgabe der

Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch

Verordnung zu regeln (Zivilflugplatz-Verordnung).

§ 67. Vorarbeiten für Zivilflugplätze.

(1) Erfordert die Planung eines Zivilflugplatzes

Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und

will der Grundeigentümer deren Vornahme

nicht gestatten, so hat ihn auf Antrag des Zivilflugplatz-

Bewilligungswerbers die gemäß Abs. 2

zuständige Behörde zur Duldung der Vorarbeiten

durch Bescheid zu verpflichten, wenn der Antragsteller

verläßlich und das Vorhaben wirtschaftlich

und technisch durchführbar ist (Verpflichtungsbescheid).

Sie hat im Verpflichtungsbescheid

einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen,

innerhalb dessen die Vorarbeiten beendet

sein müssen.

(2) Zuständig zur Erlassung des Verpflichtungsbescheides

gemäß Abs. 1 ist, wenn es sich um die

Planung eines Flughafens handelt, das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.

(3) Den durch die Vorarbeiten verursachten

Schaden hat der Antragsteller dem Grundeigentümer

zu ersetzen. Wird eine Einigung über die

Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das

Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche

sind spätestens drei Monate

nach dem Tage geltend zu machen, an dem der

Antragsteller dem Grundeigentümer die Beendigung

der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben

hat.

§ 68. Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine

Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung).

Das gleiche gilt für jede Änderung des

bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges

eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen

das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft, bei Flugfeldern der Landeshauptmann

zuständig.

§ 69. Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-

Bewilligung.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-

Bewilligung sind anzugeben

a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes

(§§ 63 bis 65),

b) die geplanten Bodeneinrichtungen,

c) die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen

Zivilflugplatz benützen sollen,

d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung

der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,

e) die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse,

nach Lage und Höhe bezeichnet,

f) die Auswirkungen des Vorhabens auf

Rechte Dritter, und

g) der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen

finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).

(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten

Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen

projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher

Ausfertigung beizufügen.

§ 70. Prüfung des Vorhabens.

(1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung

zuständige Behörde (§ 68) hat nach Einlangen

des Antrages gemäß § 69 vorerst zu prüfen,

ob die in Aussicht genommene Land- oder

Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und

Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer

Umgebung für den geplanten Zweck geeignet

ist. Ergibt diese Prüfung, daß dies nicht der Fall

ist, so ist der Antrag abzuweisen. Andernfalls

ist der Antragsteller aufzufordern, in sechsfacher

Ausfertigung vorzulegen

a) Grundbuchsauszüge und Katasterpläne

sämtlicher in den Zivilflugplatz einzubeziehenden

Liegenschaften, und

b) Katasterpläne und die schriftliche Angabe

der Grundbuchseinlagezahlen und der

Eigentümer aller Liegenschaften, die von

Beschränkungen im Sinne des § 69 Abs. 1

lit. d bis f betroffen werden.

(2) Handelt es sich um die Errichtung eines

Flughafens, so hat das Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zunächst

hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage

des geplanten Flughafens mit den Bundesministerien

für Landesverteidigung, für Handel und

Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft

das Einvernehmen herzustellen. Sodann

ist den vom Vorhaben berührten Ländern und

Gemeinden sowie der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer

Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Anschließend ist die Stellungnahme

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages

sowie der Unternehmer bereits bewilligter

Flughäfen einzuholen.

(3) Wenn es sich um die Errichtung eines Flugfeldes

handelt, hat der Landeshauptmann den

zuständigen Gemeinden und der Landwirtschaftskammer

Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben

Stellung zu nehmen und die Stellungnahme des

Bundesministeriums für Landesverteidigung einzuholen.

Eine Zivilflugplatz-Bewilligung für ein

Flugfeld darf nur erteilt werden, wenn das Bundesministerium

für Landesverteidigung eine zustimmende

Stellungnahme abgegeben hat. Das

Bundesministerium für Landesverteidigung kann

die Zustimmung verweigern, wenn zwingende Interessen

der Landesverteidigung dies erfordern.

Die Erteilung einer solchen Bewilligung ohne vorherige

Einholung der Stellungnahme des Bundesministeriums

für Landesverteidigung oder

entgegen einer solchen Stellungnahme leidet an

einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(4) Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-

Bewilligung ist in allen Fällen eine

mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist eine

Sicherheitszone (§ 86) vorgesehen, so ist die Anberaumung

der mündlichen Verhandlung unbeschadet

der Bestimmungen des § 41 des AVG.

1950 in jedem Falle durch Anschlag in den Gemeinden,

die ganz oder teilweise im Bereich der

geplanten Sicherheitszone liegen, kundzumachen.

Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung

eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone

ab erforderlich, so ist eine neue mündliche

Verhandlung durchzuführen.

§ 71. Voraussetzungen der Zivilflugplatz-

Bewilligung.

(1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen,

wenn

a) das Vorhaben vom technischen Standpunkt

geeignet und eine sichere Betriebsführung

zu erwarten ist,

b) der Bewilligungswerber verläßlich und zur

Führung des Betriebes geeignet ist,

c) die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers

die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz

für den Flugplatzhalter sich ergebenden

Verpflichtungen gewährleisten,

und

d) sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-

Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes

ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist.

Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn

ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen

ist. Ein Flughafen ist insbesondere dann nicht im

öffentlichen Interesse gelegen, wenn

a) er von einem bereits bewilligten und in

Betrieb befindlichen Flughafen weniger als

100 km in der Luftlinie entfernt ist und

geeignet wäre, dessen Verkehrsaufgaben zu

gefährden, und

b) der Unternehmer dieses bereits bestehenden

Flughafens in der Lage und gewillt ist,

binnen sechs Monaten die für den geplanten

Flughafen in Aussicht genommenen

Aufgaben selbst zu übernehmen.

§ 72. Bescheid über die Zivilflugplatz-

Bewilligung.

(1) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung

hat zu bestimmen

a) die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen

Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die

Verkehrssicherheit und die zweckmäßige

Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,

b) den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen

Sicherheitszonen-Verordnung,

c) den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung

bis zu einem Höchstbetrag

von 40 Millionen Schilling nach

Maßgabe des Betriebsumfanges,

d) einen angemessenen Zeitraum, innerhalb

dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung

beantragt werden muß, und

e) Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit

Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71

Abs. 1 und insbesondere unter Bedacht-

nahme auf die Verkehrsaufgaben des

Zivilflugplatzes erforderlich sind.

(2) Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur

österreichischen Staatsbürgern erteilt werden. Die

Bestimmungen des § 16 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung

ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet

er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 73. Betriebsaufnahmebewil1igung.

(1) Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst

aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung

der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde

(§ 68) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung).

Der Bescheid über diese Bewilligung ist

schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an

einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem

Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen

Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß

auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter

Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz

den Anforderungen der Zivilflugplatz-

Verordnung (§ 66) entspricht.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf

Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung hat

die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung

an Ort und Stelle vorzunehmen. Hiebei ist

zu prüfen, ob die in der Zivilflugplatz-Bewilligung

auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.

§ 74. Zivilflugplatz-Betriebsordnung

und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

(1) Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das

Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf

die Verkehrssicherheit durch Verordnung des

Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).

(2) Für einen öffentlichen Flugplatz sind

auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung

vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen

aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen).

Hiebei sind die Bedingungen festzulegen,

unter denen der öffentliche Zivilflugplatz

von allen Teilnehmern am Luftverkehr

benützt werden kann.

(3) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung

der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige

Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen,

wenn ein sicherer und wirtschaftlicher

Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor

dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung

nicht erteilt werden.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß

für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-

Benützungsbedingungen.

(5) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

sind am Zivilflugplatz durch Anschlag zu verlautbaren.

§ 75. Betrieb von Zivilflugplätzen.

(1) Der Zivilflugplatzhalter darf unbeschadet

entgegenstehender landesgesetzlicher Vorschriften

solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und

ausschließlich den Verkehrsaufgaben seines Zivilflugplatzes

dienen.

(2) Der Zivilflugplatzhalter hat für Flugsicherungsstellen

(§ 120) und für Dienststellen der

Grenzpolizei Amts-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräume

im erforderlichen Ausmaß kostenlos

zur Verfügung zu stellen. Er hat außerdem

gegen Ersatz der Selbstkosten für die Reinigung

dieser Räume zu sorgen und für sie Strom, Wasser

und Heizung zu liefern.

(3) Wird der in Abs. 2 bezeichneten Verpflichtung

nicht entsprochen, so hat die für die Bewilligung

des Zivilflugplatzes zuständige Behörde

(§ 68) nach Maßgabe der Bedürfnisse der in

Abs. 2 bezeichneten Dienststellen unter Bedachtnahme

auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes

festzustellen, welche Leistungen auf

Grund der in Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung

im einzelnen zu erbringen sind.

(4) Durch die Abs. 2 und 3 werden die

Bestimmungen des § 18 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, nicht berührt.

(5) Halter öffentlicher Flugplätze dürfen den

Flugplatz-Betrieb nur mit Bewilligung der zur

Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen

Behörde einstellen (Betriebspflicht). Die

Bewilligung ist zu erteilen, wenn dem Zivilflugplatzhalter

die Weiterführunag des Betriebes nicht

mehr zugemutet werden kann oder wenn an der

Weiterführung des Betriebes kein öffentliches

Interesse besteht.

§ 76. Untersagung des Zivilflugp1atzbetriebes.

(1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-

Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat die

Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu

untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der

Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben

ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser

Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel

noch fortdauert.

(2) Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung

des Betriebes hat die Behörde eine angemessene

Frist zu bestimmen, innerhalb deren

die festgestellten, die Untersagung begründenden

Mängel zu beheben sind.

(3) Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung

gemäß Abs. 1 untersagt wurde, darf erst auf

Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung

wiederaufgenommen werden. § 73

gilt sinngemäß.

§ 77. Widerruf der Zivilflugplatz-

Bewilligung.

Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde,

die sie erteilt hat, zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 71

Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist

oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71

Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der

Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben

war und dieser Mangel noch fortdauert,

öder

b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung

nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1

lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung

angesucht hat,

oder

c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig

versagt worden ist, oder

d) der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr

geruht hat, oder

e) der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt

worden ist und die festgestellten Mängel

nicht fristgerecht behoben wurden.

§ 78. Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen.

(1) Für die Errichtung, die Benützung sowie

jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung

auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung)

ist eine Bewilligung erforderlich.

(2) Zur Erteilung dieser Bewilligung ist das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zuständig, wenn die Höhe der

Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b

festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die

Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung

(§ 94) hervorruft. Das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Landesverteidigung zu entscheiden.

(3) In allen Fällen, in denen das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

nicht zuständig ist, hat der Landeshauptmann

zu entscheiden.

§ 79. Voraussetzungen der Bewilligung

von zivilen Bodeneinrichtungen.

(1) Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist

zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit

der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich

ist.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder

mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung

von Gefahren oder zur Gewährleistung

eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig

ist.

§ 80. Abbruch ziviler Bodeneinrichtungen.

Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse der öffentlichen

Sicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit

nach dem Widerruf einer Zivilflugplatz-Bewilligung

der letzte Flugplatzhalter auf seine Kosten

Bodeneinrichtungen abzutragen und jenen Zustand

wiederherzustellen hat, der vor der Errichtung

der zivilen Bodeneinrichtungen bestand.

C. Militärflugplätze.

§ 81. Vorarbeiten für Militärflugplätze.

(1) Erfordert die Planung eines Militärflugplatzes

Vorarbeiten auf fremden Grundstücken

und will der Grundeigentümer deren Vornahme

nicht gestatten, so hat ihn das Bundesministerium

für Landesverteidigung zur Duldung der

Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).

(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten

Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer zu

ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung

nicht erzielt, so entscheidet das Gericht

im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche

sind spätestens drei Monate nach dem

Tage geltend zu machen, an dem das Bundesministerium

für Landesverteidigung dem Grundeigentümer

die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich

zur Kenntnis gebracht hat.

§ 82. Errichtung, Umgestaltung

und Auflassung von Militärflugplätzen.

(1) Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung

von Militärflugplätzen obliegt dem Bundesministerium

für Landesverteidigung. Dieses

hat hinsichtlich der in Aussicht genommenen

Lage eines Militärflugplatzes das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft herzustellen.

(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines

Militärflugplatzes ist der zuständigen Landesregierung

und den zuständigen Gemeinden, der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

dem Österreichischen Arbeiterkammertag und

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

(3) Die Errichtung oder Erweiterung eines

Militärflugplatzes ist unzulässig, wenn sie für

Personen eine unbillige Härte darstellen würde,

die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich

der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen

Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte

im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften

besitzen. Die Errichtung oder Erwei-

terung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall

zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung

darauf nicht verzichtet werden kann.

§ 83. Einwendungen gegen die

beabsichtigte Errichtung oder

Erweiterung eines Militärflugplatzes.

(1) Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung

eines Militärflugplatzes und die erforderliche

Sicherheitszone oder deren Erweiterung

sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise

im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone

liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(2) Die an den in § 82 Abs. 3 genannten

Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die

im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften

hieran Leitungsberechtigten können gegen die

beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat

nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in

§ 82 Abs. 3 bezeichneten Grund Einwendungen

geltend machen. Über die Einwendungen hat das

Bundesministerium für Landesverteidigung zu

entscheiden.

(3) Mit der Errichtung oder Erweiterung des

Militärflugplatzes darf erst begonnen werden,

wenn das Bundesministerium für Landesverteidigung

über die Einwendungen entschieden hat.

§ 84. Errichtung und Abänderung

militärischer Bodeneinrichtungen.

(1) Die Errichtung und jede Änderung einer

militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung

auf einem Militärflugplatz, obliegt

dem Bundesministerium für Landesverteidigung.

Dieses hat das Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

herzustellen, wenn die Höhe der

Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b

festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die

Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung

(§ 94) hervorruft.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen

ergebende Zuständigkeit zur Bauführung

bleibt unberührt.

V. Teil: Luftfahrthindernisse.

§ 85. Begriffsbestimmung.

(1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind

Luftfahrthindernisse

a) Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen,

verspannte Seile und Drähte

sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende

Bodenerhebungen,

b) Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und

ähnliche Bodenvertiefungen.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse

die in Abs. 1 lit. a bezeichneten

Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

a) 100 m übersteigt oder

b) 30 m übersteigt und sich die Anlage auf

einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung

befindet, die mehr als 100 m aus

der umgebenden Landschaft herausragt; in

einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt

(§ 88 Abs. 2) gilt dabei

als Höhe der umgebenden Landschaft die

Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Bodeneinrichtungen (§§ 78 und 84) und

Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten nicht als

Luftfahrthindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2.

§ 86. Sicherheitszonen.

(1) Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes

und seiner Umgebung, innerhalb dessen

für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses

im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet

sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine

Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich

ist (Ausnahmebewilligung).

(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze ist eine

Sicherheitszone auf jeden Fall, für Flugfelder

jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung

derselben ein öffentliches Interesse besteht

und andere öffentliche Interessen, die allenfalls

einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht

überwiegen.

§ 87. Sicherheitszonen-Verordnung.

(1) Die Sicherheitszone ist bei Zivilflugplätzen

von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung

zuständigen Behörde, bei Militärflugplätzen

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

in dem für die Sicherheit der Abflug-

und Landebewegungen erforderlichen Umfang

durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-

Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht

weitergehend eingeschränkt werden dürfen als

in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise

§ 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

(2) Vor Erlassung dieser Verordnung ist der

Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(3) Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt,

ist die Sicherheitszonen-Verordnung nicht

vor dem Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung

zu erlassen.

(4) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben,

wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit

der Abflug- und Landebewegungen nicht

mehr erforderlich ist.

§ 88. Sicherheitszonenplan.

(1) Einen Bestandteil der Sicherheitszonen-Verordnung

hat ein Plan der Sicherheitszone mit

der Festlegung des Flugplatzbezugspunktes und

allfälliger Instrumentenanflugsektoren sowie mit

besonderer Kennzeichnung der in dieser Zone

bereits bestehenden Luftfahrthindernisse zu bilden

(Sicherheitszonenplan).

(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist ungefähr in

der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen

festzulegen.

(3) Instrumentenanflugsektor ist ein für An-

und Abflüge bei schlechten Sichtverhältnissen

bestimmter Luftraum über einem Geländesektor,

dessen Mittellinie die An- und Abflugrichtung

bildet. Die Instrumentenanflugsektoren sind

unter Bedachtnahme auf die Flugsicherheit festzulegen.

§ 89. Kundmachung der Sicherheitszonen-

Verordnung.

Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme

des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden,

auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone

erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel

kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in

diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen.

Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-

Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet,

in die Verordnung Einsicht zu gewähren.

§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch.

Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen

zuständige Behörde (§ 93) hat die sich aus der

Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen

dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

Die Beschränkungen sind grundbücherlich

ersichtlich zu machen.

§ 91. Luftfahrthindernisse außerhalb

von Sicherheitszonen.

Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses

außerhalb von Sicherheitszonen

gemäß § 85 Abs. 2 ist eine Ausnahmebewilligung

erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften

bleiben unberührt.

§ 92. Ausnahmebewilligungen.

(1) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

(§ 86 und § 91) ist die Lage, die Art

und die Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses

anzugeben.

(2) Eine Ausnahmebewilligung ist zu erteilen,

wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des

Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt

nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt

oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse

der Sicherheit der Luftfahrt oder zum

Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.

§ 93. Zuständigkeit zur Erteilung

der Ausnahmebewilligung.

(1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung

gemäß § 86 ist unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 zuständig

a) im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes

das Bundesministerium für

Landesverteidigung,

b) im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes

die zur Erteilung der Zivilflugplatz-

Bewilligung zuständige Behörde.

(2) Wenn das Luftfahrthindernis die im § 85

Abs. 2 lit. a oder b festgelegte Höhe übersteigt,

ist zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig

a) im Bereiche der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes

das Bundesministerium für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft,

b) ansonsten das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung.

§ 94. Anlagen mit optischer oder

elektrischer Störwirkung.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen

mit optischer oder elektrischer Störwirkung,

durch die eine Verwechslung mit einer

Luftfahrtbefeuerung oder eine Betriebsstörung

von Flugsicherungseinrichtungen verursacht werden

könnte, bedürfen unbeschadet der nach sonstigen

Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen

einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.

Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit

der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu

erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der

Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Für die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten

Bewilligungen ist das Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zuständig,

welches das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung herzustellen hat.

§ 95. Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen.

(1) Ist die Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses

erforderlich, so hat die zur Erteilung

einer Ausnahmebewilligung zuständige Behörde

(§ 93) den Eigentümer des Luftfahrthindernisses

zur Duldung dieser Maßnahme zu verpflichten.

(2) Zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

gemäß Abs. 1 ist innerhalb der Sicher-

heitszone eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter

von der zur Erteilung der Ausnahmebewilligung

zuständigen Behörde durch Bescheid

zu verpflichten. Innerhalb der Sicherheitszonen

von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung

von Luftfahrthindernissen dem Bundesministerium

für Landesverteidigung, außerhalb

von Sicherheitszonen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt.

§ 96. Beseitigungspflicht.

(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung

gemäß § 93 beziehungsweise die zur

Erteilung einer Bewilligung gemäß § 94 zuständige

Behörde hat unter Bedachtnahme auf

die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz

der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit

und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse

beziehungsweise die in § 94 bezeichneten Anlagen,

die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

errichtet oder erweitert wurden, von den

Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern

oder zu kennzeichnen (§ 95) sind.

(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die

durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die

Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb

von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören,

ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit

durch Bescheid zu verpflichten, diese

Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung

sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile

hat der Bund zu ersetzen.

Ersatzansprüche sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt

zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche

innerhalb von sechs Monaten nicht

anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers

das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu

entscheiden.

VT. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.

§ 97. Enteignungsrecht.

Das Eigentum und andere dingliche Rechte

können entzogen oder beschränkt werden, wenn

darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet

werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt)

a) im Bereich der Zivilluftfahrt

aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung

von Anlagen der Flugsicherung,

oder

bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung

eines Flugplatzes, oder

cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen

oder deren Anpassung

an die Bedürfnisse der Sicherheit

der Luftfahrt, soweit die im § 96

hiefür vorgesehenen Maßnahmen

nicht ausreichen.

b) im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke

der Landesverteidigung.

§ 98. Enteignungswerber.

Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen

a) für Zwecke der Flugsicherung der Bund,

vertreten durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt,

b) zum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung

eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,

c) zu dem in § 97 lit. cc genannten Zweck

der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis

innerhalb einer Sicherheitszone

liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch

das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und

d) in den Fällen des § 97 lit. b der Bund,

vertreten durch das Bundesministerium für

Landesverteidigung.

§ 99. Sinngemäße Anwendung des

Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954.

(1) Hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges

der Enteignung, der Entschädigung, des

Enteignungsverfahrens und des Vollzuges der

Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt gelten

die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen sinngemäß.

(2) Auf Verlangen des von der Enteignung

Betroffenen ist das ganze Grundstück oder die

ganze Liegenschaft einzulösen, wenn der auf

Grund der vorgesehenen Enteignung verbleibende

Rest eines Grundstückes oder einer

Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist.

(3) Auf Verlangen des Enteigneten kann an

die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung

in Form einer gleichartigen Naturalleistung

treten, wenn der Enteignungswerber

ohne Verzögerung des Entschädigungsverfahrens

hiezu imstande ist. Im Streitfalle hat das Gericht

festzustellen, ob eine solche Entschädigung nach

den Umständen des Falles tunlich und geeignet

ist.

(4) Der Landeshauptmann hat binnen sechs

Wochen ab dem Zeitpunkt, ab welchem die

Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der

in Anspruch genommenen Grundstücke und

Rechte in der betreffenden Gemeinde aufgelegt

waren, eine Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen.

(5) Auf Grund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides

gelten Verträge der schuldrechtlich

Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten

oder Bestandnehmer und der dinglich Berech-

tigten, soweit sie nicht enteignet werden können,

als zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin

aufgekündigt und die Vertragsgegenstände

sind innerhalb der gesetzlichen Fristen

zu räumen, wenn auch vertraglich etwas anderes

vereinbart ist.

(6) In den Fällen des § 97 lit. b, in denen

ein öffentlicher Flugplatz von der Enteignung

betroffen wird, hat das Bundesministerium für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zu entscheiden. Die Enteignung ist

zulässig, wenn die Interessen der Landesverteidigung

die der Zivilluftahrt überwiegen.

§ 100. Zusammentreffen mit anderen

Enteignungsrechten.

Das Eigentum und andere dingliche Rechte an

Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch

nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht

besteht, können nur mit Zustimmung

des zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes

zuständigen Bundesministeriums enteignet werden.

VII. Teil: Luftverkehrsunternehmen.

§ 101. Begriffsbestimmung.

Luftverkehrsunternehmen sind

a) Unternehmen zur gewerbsmäßigen Beförderung

von Personen und Sachen mit

Luftfahrzeugen (Luftbeförderungsunternehmen),

b) Unternehmen zur gewerbsmäßigen Vermietung

von Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-

Vermietungsunternehmen).

A. Luftbeförderungsunternehmen.

§ 102. Arten der Luftbeförderungsunternehmen.

(1) Ein Luftbeförderungsunternehmen kann

sich auf den Fluglinienverkehr (Fluglinienunternehmen),

auf den Bedarfsverkehr (Bedarfsunternehmen)

oder auf beide Arten der gewerbsmäßigen

Luftbeförderung zugleich erstrecken.

(2) Fluglinienverkehr ist die dem öffentlichen

Verkehr dienende flugplanmäßige Beförderung

von Personen oder Sachen in Luftfahrzeugen

auf bestimmten Strecken. Bedarfsverkehr ist jede

andere gewerbsmäßige Beförderung von Personen

oder Sachen durch Luftfahrzeuge.

§ 103. Beförderungsbewilligung.

(1) Zum Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens

sowie zu jeder Erweiterung des bescheidmäßig

festgelegten Betriebsumfanges ist

eine Bewilligung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erforderlich

(Beförderungsbewilligung).

(2) Der Luftbeförderungsunternehmer darf

unbeschadet entgegenstehender landesgesetzlicher

Vorschriften solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar

und ausschließlich den Verkehrsaufgaben

desselben Luftbeförderungsunternehmens

dienen.

§ 104. Erfordernisse des Antrages

auf Erteilung der Beförderungsbewilligung.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung

sind die Gründe anzuführen, die

nach Ansicht des Antragstellers einen Bedarf für

das zu gründende Unternehmen gegeben erscheinen

lassen. Weiters ist das Vorhandensein

der finanziellen Mittel zur Gründung und zum

Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.

(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben

a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz

(Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,

b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft

der zur Vertretung des Unternehmens

berechtigten Personen,

c) die Art (§ 102) des geplanten Luftbeförderungsunternehmens

und die vorgesehenen

Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,

Taxiflüge, Gesellschaftsflüge,

d) die vorgesehenen Beförderungsbedingungen,

e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes

Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb

erstrecken soll,

f) die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen

Luftfahrzeuge,

g) die vorgesehene Betriebsorganisation.

(3) Soll Fluglinienverkehr betrieben werden,

so sind im Antrag weiters die geplanten Fluglinien

anzuführen.

(4) Soweit dies zur Feststellung des Vorliegens

der Voraussetzungen gemäß § 106 erforderlich

ist, hat das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft weitere Angaben und

Unterlagen vorzuschreiben.

§ 105. Prüfung des Vorhabens.

(1) Vor Erteilung der Bewilligung ist den in

ihrem sachlichen Wirkungsbereich berührten

Bundesministerien, dem Land und der Gemeinde

der Betriebsstätte sowie der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen

Arbeiterkammertag Gelegenheit zu geben,

zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen.

(2) Wenn der Luftbeförderungsunternehmer

Fluglinienverkehr betreiben will, ist außerdem

jedem Luftbeförderungsunternehmen mit dem

Sitz im Inland, das Fluglinienverkehr betreibt,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 106. Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.

(1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen,

wenn

a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt, verläßlich und fachlich

geeignet ist,

b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet

ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit

des Unternehmens glaubhaft gemacht

wurde und

c) ein Bedarf vorhanden ist und der geplante

Betrieb eine zweckmäßige und wirtschaftliche

Befriedigung des Bedarfes gewährleistet.

(2) Ist der Unternehmer keine physische Person,

so muß das Unternehmen seinen Sitz im

Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend

im Eigentum österreichischer Staatsbürger

stehen. Die Bestimmungen des § 16

Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Voraussetzung für die Bewilligung des Betriebes

eines Fluglinienunternehmens ist außerdem,

daß die Gründung des Unternehmens im

öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies ist insbesondere

dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen

geeignet wäre, die Verkehrsaufgaben

eines anderen bereits bestehenden österreichischen

Fluglinienunternehmens zu gefährden.

§ 107. Bescheid über die Beförderungsbewilligung.

(1) Wenn die in § 106 bezeichneten Voraussetzungen

gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung

im Rahmen des Antrages zu erteilen.

Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen,

andernfalls leidet die Bewilligung an

einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung

sind zu bestimmen

a) die Art des Luftbeförderungsunternehmens

(§ 102),

b) nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang

der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,

c) unter Berücksichtigung des Bedarfes ein

angemessener Zeitraum, innerhalb dessen

die Betriebsaufnahmebewilligung beantragt

werden muß, und

d) Bedingungen und Auflagen, soweit sie im

Interesse der Verkehrssicherheit und unter

Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben

des Unternehmens erforderlich sind.

§ 108. Betriebsaufnahmebewilligung.

(1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens

darf nur auf Grund einer auf Antrag

des Unternehmers vom Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erteilten Bewilligung

aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat nach Einlangen des in

Abs. 1 bezeichneten Antrages eine mündliche

Verhandlung an Ort und Stelle abzuhalten.

Hiebei ist zu prüfen, ob die im Bescheid über die

Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen

erfüllt sind und die Verkehrssicherheit

gewährleistet ist.

(s) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist

die Aufnahme des Betriebes zu bewilligen. Die

Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls

liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler

vor.

§ 109. Untersagung des Beförderungsbetriebes.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat die Ausübung des Beförderungsbetriebes

zu untersagen, wenn eine der

Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung

nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der

Erteilung dieser Bewilligung nicht erfüllt war

und dieser Mangel noch fortdauert.

(2) Zugleich mit der Untersagung des Beförderungsbetriebes

hat das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft eine

Frist zu setzen, innerhalb deren die festgestellten,

die Untersagung des Beförderungsbetriebes begründeten

Mängel behoben sein müssen.

(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Beförderungsbetrieb

darf erst auf Grund einer neuerlichen

Betriebsaufnahmebewilligung aufgenommen werden.

Die Bestimmungen des § 108 gelten sinngemäß.

§ 110. Widerruf der Beförderungsbewilligung.

Die Beförderungsbewilligung ist vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 106

Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegt oder

im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung

nicht erfüllt war und dieser Mangel

noch fortdauert, oder

b) die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108)

rechtskräftig versagt worden ist, oder

c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat,

oder

d) der Beförderungsbetrieb gemäß § 109

untersagt wurde und die festgestellten

Mängel nicht fristgerecht behoben worden

sind.

§ 111. Fluglinienbewilligung.

(1) Zum Betrieb jeder Fluglinie ist eine Bewilligung

des Bundesministeriums für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft erforderlich (Fluglinienbewilligung).

Vor Erteilung der Bewilligung

ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf die

Flugpläne und ist zu erteilen, wenn öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für Änderungen der Flugpläne. Diese

Bewilligung ist spätestens drei Wochen vor dem

beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu

beantragen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2

sind insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen,

als dies im Interesse der Verkehrssicherheit

und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben

der Fluglinie erforderlich ist.

(4) Die Fluglinienbewilligung kann im Zusammenhang

mit der Betriebsaufnahmebewilligung

(§ 108) oder mit der Bewilligung gemäß

§ 114 erteilt werden.

§ 112. Widerruf der Fluglinienbewilligung.

Die Fluglinienbewilligung ist vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zu widerrufen, wenn der Weiterführung

der Fluglinie öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 113. Betriebspflicht im Fluglinienverkehr.

(1) Luftbeförderungsunternehmer sind verpflichtet,

im Fluglinienverkehr Personen und

Sachen entsprechend den Beförderungsbedingungen

und Flugplänen zu befördern, soweit

ihre für den regelmäßigen Betrieb bestimmten

Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände

die Beförderung unmöglich machen, die

sie nicht abwenden können und denen sie auch

nicht abzuhelfen vermögen.

(2) Eine Fluglinie darf nur mit Bewilligung

des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

eingestellt werden (Betriebspflicht).

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

dem Unternehmer die Weiterführung der Fluglinie

nicht mehr zugemutet werden kann oder

wenn an der Weiterführung der Fluglinie kein

öffentliches Interesse besteht.

§ 114. Zulassung ausländischer

Luftbeförderungsunternehmen.

(1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen

etwas anderes bestimmt ist, kann

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

die gewerbsmäßige Beförderung

von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge

im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen

Luftbeförderungsunternehmen bewilligen,

wenn

a) diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb

zugelassen sind,

b) österreichische Luftbeförderungsunternehmer

in dem betreffenden anderen Staat

zugelassen werden, und

c) öffentliche Interessen, insbesondere Interessen

der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat die in Abs. 1 bezeichnete

Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der

Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen

ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung

nicht gegeben war und dieser Mangel

noch fortdauert.

§ 115. Beförderung von Postsendungen.

(1) Luftbeförderungsunternehmer haben bei

planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen

gegen angemessene Vergütung und in

jenem Umfang zu befördern, der nach der

Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges

und unter Beachtung der für die Postbeförderung

geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen

zumutbar ist.

(2) Für diese Sendungen haften die Luftbeförderungsunternehmer

der Post gegenüber im

selben Umfang, wie die Post nach den geltenden

zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu haften

hat.

B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.

§ 116. Vermietungsbewilligung.

(1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen

ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes

erforderlich (Vermietungsbewilligung)

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen

vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden

Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein

besitzen.

§ 117. Voraussetzungen für die Erteilung

der Vermietungsbewilligung

(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen,

wenn,

a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt, verläßlich, fachlich geeignet

und Halter (§ 13) der zu vermietenden

Luftfahrzeuge ist,

b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet

und ein Bedarf vorhanden ist.

(2) Vor Erteilung der Vermietungsbewilligung

ist der zuständigen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft sowie der Gemeinde, in deren örtlichem

Wirkungsbereich das Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

betrieben werden soll, Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit

bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen,

als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten

erscheint.

§ 118. Widerruf der Vermietungsbewilligung.

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann

zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117

Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt

der Erteilung der Bewilligung nicht

erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,

oder

b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

VIII. Teil: Sicherung der Luftfahrt.

A. Flugsicherung.

§ 119. Begriff der Flugsicherung.

Die Flugsicherung umfaßt

a) die Luftverkehrsregelung einschließlich der

Bewegungslenkung auf Flugplätzen,

b) die Unterstützung der Luftfahrzeugführung

durch Ortungshilfen (Luftnavigationshilfe),

c) die Flugberatung,

d) den Flugwetterdienst,

e) die Überwachung der Einhaltung der für

Luftfahrzeuge geltenden Sicherheitsvorschriften,

f) die luftfahrtbehördliche Abfertigung der

Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Besatzung,

g) den Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke

und

h) die Mitwirkung an dem der Luftfahrt

dienenden Such- und Rettungsdienst, insbesondere

den Alarmdienst.

§ 120. Wahrnehmung der Flugsicherung.

(1) Die Flugsicherung obliegt dem Bundesamt

für Zivilluftfahrt. Dieses hat für Zwecke der

Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit

dies zur sicheren und raschen Abwicklung des

Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).

(2) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres

Angehörige der Bundespolizei und der

Bundesgendarmerie zur Wahrnehmung von

Aufgaben auf dem Gebiete der Flugsicherung ermächtigen.

Die Ermächtigung darf nur Personen

erteilt werden, die für die in Betracht kommenden

Aufgaben geschult sind. Personen, denen

eine Ermächtigung erteilt wurde, sind zur Wahrnehmung

der in der Ermächtigung bezeichneten

Aufgaben verpflichtet. Sie unterstehen bei der

Wahrnehmung dieser Aufgaben unmittelbar dem

Bundesamt für Zivilluftfahrt.

§ 121. Bereich der Flugsicherung.

Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze

Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit

Ausnahme jener Bereiche, die vom Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft unter Bedachtnahme

auf die Interessen der Landesverteidigung und

der Zivilluftfahrt durch Verordnung festgelegt

werden.

§ 122. Flugsicherungsanlagen.

(1) Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung

(Flugsicherungsanlagen) dürfen vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt nur errichtet und

betrieben werden, wenn hiedurch die Sicherheit

der Person oder des Eigentums nicht gefährdet

wird. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 des

Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleiben

unberührt.

(2) Der Zivilflugplatzhalter hat die mit der

Errichtung und Erhaltung von Flugsicherungsanlagen,

die ausschließlich der Sicherung des Abfluges

oder der Landung dienen, verbundenen

Kosten zu tragen.

§ 123. Vorarbeiten für Flugsicherungsanlagen.

(1) Erfordert die Planung von Flugsicherungsanlagen

Vorarbeiten auf fremden Grundstücken

und will der Grundeigentümer deren Vornahme

nicht gestatten, so hat ihn das Bundesamt für

Zivilluftfahrt zur Duldung der Vorarbeiten durch

Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).

(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten

Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer

zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung

nicht erzielt, so entscheidet das Gericht

im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche

sind spätestens drei Monate

nach dem Tage geltend zu machen, an dem das

Bundesamt für Zivilluftfahrt dem Grundeigentümer

die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich

zur Kenntnis gebracht hat.

B. Verhalten im Luftverkehr.

§ 124. Luftverkehrsregeln.

(1) Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet,

mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicher-

heit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit

und Rücksichtnahme vorzugehen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat unter Bedachtnahme

auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs

und zur Abwehr der der Allgemeinheit

aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in

§ 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung

und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere

a) die Bewegungen der Luftfahrzeuge im

Luftraum und am Boden,

b) die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen,

c) die anzuwendenden Signale und Zeichen

durch Verordnung zu regeln.

(s) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat vor der Erlassung der

in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen

herzustellen

a) mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung,

soweit es sich nicht um Bestimmungen

handelt, die zur Sicherung der

internationalen Zivilluftfahrt erforderlich

sind,

b) mit dem Bundesministerium für Unterricht

hinsichtlich der Angelegenheiten des

Flugwetterdienstes (§ 119 lit. d), wenn diese

mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang

stehen.

§ 125. Verantwortlicher Pilot.

(1) Im Bereich der Zivilluftfahrt ist verantwortlicher

Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug

befehligt.

(2) Der verantwortliche Pilot hat

a) alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung

und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges

notwendigen Maßnahmen zu treffen,

b) strafbare Handlungen an Bord des Luftfahrzeuges

unbeschadet der nach sonstigen

Rechtsvorschriften bestehenden Anzeigepflichten

binnen 48 Stunden dem Bundesamt

für Zivilluftfahrt anzuzeigen.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen

treffen bei Ausfall des verantwortlichen

Piloten dessen Stellvertreter.

§ 126. Zivile Luftfahrtveranstaltungen.

(1) Für Wettbewerbe oder Schauvorstellungen,

an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile

Luftfahrtveranstaltungen), ist unbeschadet sonstiger

gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung

erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die

Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet

werden könnte.

(s) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet

oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für

die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung

erforderlich ist.

(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung

auf alle Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung

der Bewilligung das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres,

ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in

dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung

durchgeführt werden soll.

§ 127. Militärische Luftfahrtveranstaltungen.

Über die Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen

(Paraden, Schauflüge, Wettbewerbe

und ähnliche Veranstaltungen) hat das

Bundesministerium für Landesverteidigung das

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft herzustellen.

§ 128. Steigenlassen von Fesselballonen

und Drachen.

(1) Das Steigenlassen von Fesselballonen und

Drachen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen ist für das

Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen

eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich,

wenn der Fesselballon oder der Drachen

Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch

das Steigenlassen des Fesselballons oder des

Drachens weder der Luftverkehr noch Personen

oder Sachen auf der Erde gefährdet werden

können.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet

oder mit Auflagen zu erteilen, als dies

zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich

ist.

§ 129. Modellflüge.

(1) Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 22 und 23 eine Bewilligung

erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt

dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 5 kg

und seine Stundengeschwindigkeit 30 km übersteigt.

(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

a) innerhalb von Sicherheitszonen die zur

Festlegung der Sicherheitszone zuständige

Behörde (§ 87),

b) außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch

den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet

werden können. Die Bestimmungen des

§ 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.

§ 130. Luftbildaufnahmen.

(1) Für Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen

im Fluge sowie für deren Verbreitung ist,

unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften

und soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

die Bewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung

erforderlich, das im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres

zu entscheiden hat.

(2) Für Vermessungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen

im Fluge ist unbeschadet sonstiger

gesetzlicher Vorschriften die Bewilligung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

erforderlich, das im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Landesverteidigung zu

entscheiden hat. Über Vermessungsaufnahmen

aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge, die vom Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt

werden sollen, ist das Einvernehmen

zwischen den Bundesministerien für Landesverteidigung

und für Handel und Wiederaufbau

herzustellen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu

erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Sie sind insoweit bedingt, befristet

oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme

auf die öffentlichen Interessen und

zur Hintanhaltung von Schädigungen Dritter erforderlich

ist.

C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.

§ 131. Betriebsvorschriften.

(1) Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind

alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich

sind, um Gefährdungen auszuschließen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat die zur Gewährleistung

eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge

erforderlichen Betriebsvorschriften durch

Verordnung zu erlassen. Insbesondere sind zu

regeln

a) die Flugplanung und Flugvorbereitung,

b) die Wettermindestbedingungen für die

Landung,

c) die Zusammensetzung der Besatzung,

d) die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge,

e) die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge

bei Flügen über Wasser und unerschlossenen

Gebieten sowie bei Höhenflügen,

f) die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten

bei Sicht-, Instrumenten- und

Nachtflügen,

g) die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge

sowie

h) die Wartung der Luftfahrzeuge.

§ 132. Besondere Verwendung von

Zivilluftfahrzeugen.

(1) Für die vorübergehende Verwendung von

Zivilluftfahrzeugen zu einem Zweck, für den sie

nicht zugelassen sind (§§ 13 und 18), zum Beispiel

für Schleppflüge oder für Flüge mit Akrobatik

am Luftfahrzeug, ist die Bewilligung des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung

ist insoweit bedingt oder mit Auflagen

zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit

des Luftverkehrs erforderlich ist.

§ 133. Abwerfen von Sachen.

(1) Das Abwerfen von Sachen oder Ablassen

von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus

Zivilluftfahrzeugen im Fluge ist verboten, es sei

denn, daß es im Zuge eines Rettungs- oder

Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen

Gründen notwendig ist.

(2) Der Landeshauptmann hat unbeschadet

sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen

von dem in Abs. 1 ausgesprochenen Verbot auf

Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von

Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen

ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt,

befristet oder mit Auflagen zu erteilen,

als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen

erforderlich ist.

§ 134. Beförderungsvorschriften.

(1) Bei der Beförderung von Personen oder

Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene

Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich

sind, um Gefährdungen auszuschließen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit

den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien

unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit,

die Interessen der Landesverteidigung

sowie auf die Sicherheit der Person

und des Eigentums die zur sicheren Beförderung

von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen

notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere

hinsichtlich der Beförderung von

a) kranken und gebrechlichen Personen,

b) Tieren,

c) Lichtbild- und Vermessungsgerät sowie

d) Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet

sind, Gefährdungen herbeizuführen,

durch Verordnung zu regeln.

D. Untersuchung von Unfällen im zivilen Luftverkehr.

§ 135. Such- und Rettungsmaßnahmen.

(1) Die zusammenfassende Lenkung aller Such-

und Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit

dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und

Rettungsdienst) obliegt dem Bundesamt für

Zivilluftfahrt. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall

anzunehmen ist.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat die näheren Vorschriften

über den Such- und Rettungsdienst nach

Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der

Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.

§ 136. Meldepflicht.

Die Verpflichtung, wahrgenommene Unfälle

und Störungen in der Zivilluftfahrt unverzüglich

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu melden,

obliegt

a) den verantwortlichen Piloten,

b) den Haltern von Zivilluftfahrzeugen,

c) den Zivilflugplatzhaltern,

d) den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

§ 137. Flugunfallskommission.

(1) Unfälle von Zivilluftfahrzeugen, die zur

Tötung oder schweren Verletzung von Personen

oder zur erheblichen Beschädigung eines Luftfahrzeuges

geführt haben, sind unbeschadet

sonstiger behördlicher Erhebungen von einer

Flugunfallskommission zu untersuchen. Zweck

der Untersuchung ist es, dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ein Gutachten

über die Unfallsursachen zu erstatten und

Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle

vorzuschlagen.

(2) Die Flugunfallskommission ist vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

für jeden Unfall gesondert zu bestellen.

Es dürfen nur Personen bestellt werden, deren

volle Unbefangenheit außer Zweifel steht. Die

Flugunfallskommission setzt sich aus einem

rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Leiter

und vier weiteren Mitgliedern zusammen, die

aus einer vom Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft zu führenden Liste

von Sachverständigen zu bestimmen sind. Vor

der Aufnahme von Sachverständigen in diese

Liste ist der Zivilluftfahrtbeirat zu hören.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat die näheren Vorschriften

über die Führung der Untersuchungen unter

Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung

durch Verordnung zu erlassen.

§ 138. Zulassung ausländischer Beobachter.

Der Heimatstaat eines ausländischen Zivilluftfahrzeuges,

das im Bundesgebiet verunglückt, ist

berechtigt, einen Beobachter zu der Unfallsuntersuchung

zu entsenden, wenn er bei Unfällen

österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem

Staatsgebiet einen österreichischen Beobachter zur

Unfallsuntersuchung zuläßt. Anderslautende zwischenstaatliche

Vereinbarungen bleiben unberührt.

IX. Teil: Behörden und besondere Verfahrensvorschriften.

§ 139. Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat seinen

Sitz in Wien. Es untersteht unmittelbar dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

Sein örtlicher Wirkungsbereich

umfaßt das ganze Bundesgebiet. Für das Verfahren

gelten die Verwaltungs-Verfahrensgesetze.

§ 140. Oberbehörde und Instanzenzug.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft ist in den Angelegenheiten

der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann

und zum Bundesamt für Zivilluftfahrt

die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

(2) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes

ist in den Fällen der §§ 9, 126, 128, 129

und 133 eine Berufung nicht zulässig.

§ 141. Aufsicht.

(1) Zivilluftfahrerschulen, Zivilflugplätze und

Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht

der Behörde, die zur Bewilligung des Betriebes

zuständig ist (Aufsichtsbehörde).

(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen,

Halter von Zivilflugplätzen und Luftverkehrsunternehmer

haben der Aufsichtsbehörde jede

im Interesse der Verkehrssicherheit oder der

Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über

ihren Betrieb zu erteilen. Bei juristischen Personen

trifft diese Verpflichtung die verantwortlichen

Organe.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat den in Abs. 2

erster Satz bezeichneten Personen die Durchführung

jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur

Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich

sind

(4) Haupt- oder Generalversammlungen und

Aufsichtsratssitzungen von Kapitalgesellschaften,

die Zivilluftfahrerschulen, Zivilflugplätze oder

Luftverkehrsunternehmen betreiben, sind der

Aufsichtsbehörde rechtzeitig und unter Anschluß

der für die Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse

erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann zu den in Abs. 4

bezeichneten Haupt- oder Generalversammlungen

und Aufsichtsratssitzungen einen rechtskundigen

Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt,

an den Haupt- oder Generalversammlungen und

Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stimme

teilzunehmen und alle Aufklärungen zu verlangen,

die zur Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse

erforderlich sind.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen des

§ 104 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl.

Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung sinngemäß.

§ 142. Dienstnehmerschutz.

(1) Der Wirkungskreis, die Aufgaben und die

Befugnisse der mit der Wahrnehmung des

Dienstnehmerschutzes betrauten Behörden werden

durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

die Vorschriften, die zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit der Dienstnehmer der in

§ 141 Abs. 2 erster Satz genannten Personen

erforderlich sind, durch Verordnung zu erlassen.

§ 143. Zivilluftfahrtbeirat; Mitglieder

desselben.

(1) Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

hat zu seiner Beratung in Angelegenheiten

der Zivilluftfahrt ein aus zwölf

stimmberechtigten Mitgliedern bestehendes Kollegium

von Sachverständigen, den Zivilluftfahrtbeirat,

zu bestellen. Er ist vor allem berufen, zu

den die Zivilluftfahrt berührenden Entwürfen

von Gesetzen und Verordnungen Gutachten abzugeben.

(2) Bei der Bestellung dieser Sachverständigen

sind das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der

im Nationalrat vertretenen politischen Parteien

zu berücksichtigen. Für jedes Mitglied ist nach

den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu

bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen

österreichische Staatsbürger sein. Sie sind jeweils

für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode

des Nationalrates zu bestellen.

(4) Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf

Vergütung der durch die Teilnahme an den

Sitzungen des Beirates verursachten Fahrtauslagen

und Aufenthaltskosten sowie auf Ersatz

eines allfälligen Verdienstentganges.

(5) Für die Höhe und die Voraussetzungen der

zu leistenden Vergütungen sind die für Geschworne

und Schöffen geltenden Bestimmungen

maßgebend.

(6) Vorsitzender des Zivilluftfahrtbeirates ist

der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

Er kann mit seiner Vertretung

einen Beamten seines Ministeriums betrauen.

(7) Der Vorsitzende des Zivilluftfahrtbeirates

kann im Bedarfsfalle auch andere Fachleute als

nichtstimmberechtigte Mitglieder zur Mitarbeit

heranziehen.

(8) Zur Erleichterung der Arbeit des Zivilluftfahrtbeirates

können Ausschüsse gebildet werden.

(9) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zivilluftfahrtbeirates

sind vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ihres

Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten

in schwerwiegender Weise verletzen.

§ 144. Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates.

(1) Der Zivilluftfahrtbeirat ist vom Vorsitzenden

mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr

sowie außerdem dann einzuberufen, wenn

dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich

verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe

der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.

(2) Die Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates

sind nicht öffentlich. Der Bundesminister für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat die Beiratsmitglieder

anläßlich ihrer Bestellung und

jedes Ersatzmitglied vor seiner erstmaligen Teilnahme

an einer Sitzung mit Handschlag zu verpflichten,

über die im Zusammenhang mit ihrer

Tätigkeit im Zivilluftfahrtbeirat zu ihrer Kenntnis

gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu

bewahren.

(3) Die Beschlüsse des Zivilluftfahrtbeirates

werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, wobei

der Vorsitzende oder sein Vertreter nicht mitstimmt.

§ 145. Einsatzflüge.

(1) Für Militärluftfahrzeuge im Einsatz

a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, oder

b) gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische

Lufthoheit verletzen,

und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung

und Sicherheit eingesetzt sind, gelten die

Bestimmungen betreffend überwachte Lufträume

(§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen

und Außenabflüge (§ 9), die Zivilflugplatz-

Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und die

Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht.

(2) Über den Einflug von Zivillüftfahrzeugen

im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete,

die gemäß § 5 Abs. 4 zur Abwehr von

Verletzungen der Lufthoheit oder zur Vorbereitung

eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß

§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, bei Gefahr im Verzuge festgelegt werden,

hat das Bundesministerium für Inneres das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Landesverteidigung herzustellen.

(s) Einsatzflüge gemäß Abs. 1 sind von jener

Dienststelle, die den Einsatz angeordnet hat, unverzüglich

der nächstgelegenen Flugsicherungsstelle

(§ 120 Abs. 1) unter Angabe des wahrscheinlichen

Flugbereiches anzuzeigen.

X. Teil: Strafbestimmungen.

§ 146. Ahndung von Zuwiderhandlungen.

(1) Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln

versucht, begeht, wenn nicht ein

vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt,

eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 300.000 Schilling oder mit einer Arreststrafe

bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Liegen

erschwerende Umstände vor, so können Geld-

und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt

werden.

(2) Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen

des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes

begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.

§ 147. Verzeichnis der Bestrafungen.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat ein

Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig

verhängten Strafen zu führen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle

von ihr selbst oder von der ihr in Strafsachen

instanzenmäßig übergeordneten Behörde nach

diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten

Strafen unter Angabe des Bestraften und des

Strafausmaßes dem Bundesamt für Zivilluftfahrt

mitzuteilen.

XI. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 148. Inkrafttreten.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1958

in Kraft.

§ 149. Bestehende Berechtigungen.

(1) Bestehende Berechtigungen, die auf Grund

früherer, die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

regelnder gesetzlicher Vorschriften erteilt

wurden, erlöschen, sofern Abs. 3 und § 150

Abs. 1 nichts anderes bestimmen, sechs Monate

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Bis dahin sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf solche Berechtigungen anzuwenden.

(2) Der Inhaber einer in Abs. 1 bezeichneten

Berechtigung hat einen Rechtsanspruch auf die

Erteilung einer inhaltlich gleichlautenden Berechtigung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

wenn er einen diesbezüglichen Antrag

bis zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bei

der für die Erteilung der Berechtigung zuständigen

Behörde einbringt.

(3) Wird der Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht,

so erlischt die in Abs. 1 bezeichnete Berechtigung

mit der Erteilung der Berechtigung gemäß Abs. 2.

(4) Schriften und Amtshandlungen zur Durchführung

des Abs. 2 unterliegen keiner bundesrechtlich

geregelten öffentlichen Abgabe.

§ 150. Zwischenstaatlicher Luftverkehr.

(1) Betriebsrechte, die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen

auf Grund zwischenstaatlicher

Luftverkehrsabkommen erteilt wurden,

bleiben unberührt. Im übrigen sind jedoch die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf solche

Betriebsrechte anzuwenden.

(2) Die der Bundesregierung durch zwischenstaatliche

Luftverkehrsabkommen eingeräumten

Befugnisse, insbesondere die Befugnis, österreichische

Luftbeförderungsunternehmen für den

Betrieb der in solchen Abkommen vorgesehenen

zwischenstaatlichen Fluglinien namhaft zu

machen, bleiben unberührt.

§ 151. Haftpflicht.

(1) Die bisherigen, die Haftpflicht und die Verpflichtung

zum Abschluß von Haftpflicht-

und Unfallversicherungen in der Luftfahrt

regelnden gesetzlichen Vorschriften bleiben,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, unberührt. An die Stelle der darin

genannten Reichsmarkbeträge treten Schillingbeträge

im Ausmaß des Sechsfachen der Reichsmarkbeträge.

(2) Besteht auf Grund der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben zu

erlassenden Verordnungen oder Bescheide die

Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung,

so darf die Tätigkeit, auf die sich

die Versicherung bezieht, insolange nicht ausgeübt

werden, als die Haftpflichtversicherung

nicht in Kraft ist.

§ 152. Außerkrafttreten bisheriger

Rechtsvorschriften.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten alle bisherigen, den Gegenstand dieses

Bundesgesetzes regelnden gesetzlichen Vorschriften,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt wird, außer Kraft, insbesondere

a) das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. August 1936,

Deutsches RGBl. I S. 653, und der Gesetze

vom 27. September 1938, Deutsches

RGBL I S. 1246, und vom 26. Jänner 1943,

Deutsches RGBl. I S. 69, mit Ausnahme

des ersten, zweiten, dritten und fünften

Unterabschnittes des zweiten Abschnittes,

b) die Verordnung über Luftverkehr vom

21. August 1936, Deutsches RGBl. I S. 659,

in der Fassung der Verordnungen vom

31. März 1937, Deutsches RGBl. I S. 432,

vom 12. Juli 1937, Deutsches RGBl. I

S. 815, vom 15. Dezember 1937, Deutsches

RGBl. I S. 1387, und vom 30. September

1938, Deutsches RGBl. I S. 1327, mit Ausnahme

des Abschnittes „K",

c) das Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde

bei Ausübung der Luftaufsicht

(Luftaufsichtsgesetz) vom 1. Februar

1939, Deutsches RGBl. I S. 131,

d) die Durchführungsverordnung zum Gesetz

über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde

bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtsgesetz)

vom 1. Februar 1939, Deutsches

RGBl. I S. 134.

(2) Die Bestimmungen des Staatsvertrages betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl.

Nr. 152/1955, bleiben unberührt.

§ 153. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist,

für den Bereich der Zivilluftfahrt das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und für den Bereich der Militärluftfahrt

das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 151 Abs. 1

und der in dieser Bestimmung bezeichneten

gesetzlichen Vorschriften ist, soweit hievon die

Zivilluftfahrt betroffen wird und sich aus Abs. 2

nichts anderes ergibt, das Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit

es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen

des Bundes handelt, das Bundesministerium für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

betraut. Mit der Vollziehung des § 145

Abs. 2 ist das Bundesministerium für Inneres im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Landesverteidigung betraut.

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