253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Zivilluftfahrt und
Militärluftfahrt.
Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der
Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der
Landesverteidigung dienende Luftfahrt.
§ 2. Freiheit des Luftraumes.
Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge
und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit
sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
§ 3. Überwachte Lufträume.
(1) Überwachter Luftraum ist ein allseits umgrenzter
Luftraum, der vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt nach Maßgabe der gemäß § 124 zu
erlassenden Verordnung überwacht wird und in
dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für
solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften
verkehren dürfen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit
überwachte Lufträume durch Verordnung
festzulegen.
§ 4. Luftraumbeschränkungen.
(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können
hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen
dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende
Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete)
a) das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),
b) die Anordnung, daß der Durchflug nur mit
bestimmten Einschränkungen zulässig ist
(Flugbeschränkungsgebiete), und
c) der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit
Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).
(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen,
daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen
zusammenfällt, die aus der Luft
leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung
des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine
waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute
Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das
gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern
diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet
oder mit ihr zusammenfällt.
§ 5. Zuständigkeit zur Festlegung
von Luftraumbeschränkungen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich
berührten Bundesministerien durch Verordnung,
Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4
Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete
im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen,
soweit dies erforderlich ist
a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
oder
b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen
der Luftfahrt auf Personen oder Sachen,
oder
c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen
(§ 135), oder
d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen
ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen
Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes
bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich
berührten Bundesministerien durch Verordnung
jene Luftraumbeschränkungen gemäß
§ 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen, die im Interesse
der Landesverteidigung erforderlich sind.
(4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete
festzulegen, soweit dies
a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen
der Lufthoheit, oder
b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, bei
Gefahr im Verzug, oder
c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes
erfordern.
(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4
können nur für die Dauer von höchstens zwei
Wochen festgelegt werden.
§ 6. Kundmachung von Luftraumbeschränkungen,
(1) Die. in § 5 bezeichneten Verordnungen sind,
soweit ihre Geltungsdauer vier Wochen nicht
überschreitet,
a) im Falle des § 5 Abs. 1 durch Anschlag an
der Amtstafel des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
b) in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4 durch
Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums
für Landesverteidigung kundzumachen.
(2) Wenn in den im § 5 bezeichneten Verordnungen
kein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens
bestimmt wird, treten sie eine Stunde
nach der Kundmachung gemäß Abs. 1 in Kraft.
(3) Die Bundesministerien für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft und für Landesverteidigung
haben die gemäß Abs. 1 kundzumachenden Verordnungen
und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
vor dem Anschlag an der Amtstafel im
Wege des Bundesamtes für Zivilluftfahrt allen
Flugsicherungsstellen mitzuteilen.
(4) Hinweise auf Gefahrengebiete (§ 4 Abs. 1
lit. c) sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt in
der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.
§ 7. Übungsbereiche und
Erprobungsbereiche.
(1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter
Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen
im Fluge durch Personen zulässig ist, die
nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines
(§ 29) sind.
(2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter
Luftraum, in dem die Verwendung nicht zugelassener
Luftfahrzeuge im Fluge zulässig ist.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
und unter Bedachtnahme auf das öffentliche
Interesse die für die Zivilluftfahrt erforderlichen
Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch
Verordnung festzulegen. Hiebei sind nach Maßgabe
der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt
die Voraussetzungen anzugeben, unter
denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu bewilligen
sind.
(4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und unter Bedachtnahme auf die Interessen
der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche
Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen
Übungsbereiche und Erprobungsbereiche
durch Verordnung festzulegen.
§ 8. Überfliegen der Bundesgrenze.
(1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der
Ausflug aus demselben sind nur nach oder von
Flughäfen (§ 64) zulässig, und zwar ohne
Zwischenlandung zwischen Flughafen und Bundesgrenze.
Die Bestimmungen des § 171 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, bleiben
unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat nach Maßgabe der
Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der
Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,
a) ob und unter welchen Voraussetzungen
zum Einflug in das Bundesgebiet und zum
Ausflug aus demselben sowie zu dessen
landungslosem Überfliegen eine Bewilligung
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich
ist, und
b) unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt
für Zivilluftfahrt in Einzelfällen auf
Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen
des Abs. 1 erster Satz zulassen
kann.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für
Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung
zu erlassen.
§ 9. Außenlandungen und
Außenabflüge.
(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen
dürfen, soweit nicht in den Abs. 2
bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist,
nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.
(2) Für Abflüge und Landungen außerhalb
eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen)
ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge
handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes
erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen
oder ein am Außenabflug oder an der
Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse
ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse
überwiegt.
(3) Außenabflüge und Außenlandungen von
Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche
Interessen, die das Interesse am Außenabflug
beziehungsweise an der Außenlandung
überwiegen, nicht entgegenstehen.
(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche
handelt, ist die Außenlandung oder der
Außenabflug gemäß Abs, 2 oder 3 außerdem nur
zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte
mit der Benützung einverstanden
ist.
(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von
Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2
bis 4 sinngemäß.
§ 10. Nichtbewilligungspflichtige
Außenlandungen und Außenabflüge.
(1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht
a) für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen
erforderliche oder durch Mangel an
Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene
Außenlandungen (Notlandungen) und
für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
b) für Landungen und Abflüge im Zuge von
Rettungs- oder Katastropheneinsätzen
sowie bei Unfallsuntersuchungen gemäß
§ 137 Abs. 1,
c) für Außenlandungen von Segelflugzeugen
und Freiballonen.
(2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 lit. a) ist
für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine
Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die
Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche
Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall
dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im
Sinne des Abs. 1 lit. a- unverzüglich der nächsten
Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind verpflichtet, Personen, die eine
Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft
machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters
bekanntzugeben.
II. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.
A. Luftfahrzeuge.
§ 11. Begriffsbestimmung.
(1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur
Fortbewegung von Personen oder Sachen in der
Luft ohne mechanische Verbindung mit der
Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als
Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge,
Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber
und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum
Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind.
(2) Militärluftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge,
die das Kennzeichen eines Militärluftfahrzeuges
tragen. Alle übrigen Luftfahrzeuge sind Zivilluftfahrzeuge.
(3) Als im Fluge befindlich gilt
a) ein Luftfahrzeug schwerer als Luft von dem
Zeitpunkt an, in dem Kraft für die eigentliche
Abflugsbewegung verwendet wird, bis
zur Beendigung der eigentlichen Landungsbewegung,
b) ein Luftfahrzeug leichter als Luft vom
Zeitpunkt der Loslösung von der Erdoberfläche
bis zur Beendigung des neuerlichen
Festmachens auf ihr.
§ 12. Voraussetzungen für die Verwendung
im Fluge.
(1) Soweit in den §§ 7 und 20 nichts anderes
bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge
nur verwendet werden, wenn
a) es vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch
Bescheid gemäß § 13 zugelassen ist, oder
b) die Zulassung in einem anderen Staat vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß § 18
durch Bescheid anerkannt worden ist, oder
c) die Zulassung in einem anderen Staat auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
als anerkannt gilt.
(2) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur
verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit
(§ 17) gegeben ist.
§ 13. Zulassung von Zivilluftfahrzeugen.
(1) Zivilluftfahrzeuge sind vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt auf Antrag des Luftfahrzeughalters
durch schriftlichen Bescheid (Zulassungsschein)
zuzulassen, wenn die in § 14 bezeichneten
Voraussetzungen gegeben sind. Die Zulassung ist
im Rahmen des Antrages für alle Verwendungsarten
auszusprechen, für die das Luftfahrzeug
nach seiner Bauart und technischen Ausrüstung
geeignet ist.
(2) Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das
Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt
und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die
ein solcher Betrieb voraussetzt.
§ 14. Voraussetzungen für die Zulassung
von Zivilluftfahrzeugen.
(1) Ein Zivilluftfahrzeug ist gemäß § 13 zuzulassen,
wenn es
a) die österreichische Staatszugehörigkeit
(§ 15) besitzt,
b) lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet
ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende
Geräusch das nach dem jeweiligen
Stande der Technik unvermeidbare Maß
nicht übersteigt, und
c) in gesetzlich vorgeschriebener Weise haftpflichtversichert
ist.
(2) Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung
gemäß Abs. 1 lit. a.
§ 15. Staatszugehörigkeit.
(1) Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister
(§ 16) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge
des Bundesheeres besitzen die österreichische
Staatszugehörigkeit. Sie haben ein
österreichisches Kennzeichen zu führen.
(2) Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits-
und einem Eintragungszeichen.
Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zuzuteilen,
sobald die Erfordernisse für die Eintragung
in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.
§ 16. Luftfahrzeugregister.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat ein
Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge zu führen
(Luftfahrzeugregister). Fallschirme sind von der
Eintragung ausgenommen. Die Einsichtnahme in
das Luftfahrzeugregister steht jedermann frei.
(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des
Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen,
wenn
a) der Halter des Luftfahrzeuges
aa) österreichischer Staatsbürger ist, oder
bb) Ausländer ist und seinen Wohnsitz in
Österreich hat und das Luftfahrzeug
vorwiegend zur Verwendung im Inland
bestimmt ist,
b) es in keinem anderen Staat registriert ist,
und
c) es im Falle seiner Einfuhr aus dem Auslande
ordnungsgemäß zollabgefertigt ist.
Dies gilt nicht für Luftfahrzeuge, die innerhalb
des Zollgebietes aus im Ausland erzeugten,
verzollten Bestandteilen hergestellt
worden sind.
(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind
gleichgestellt
a) Körperschaften und Anstalten öffentlichen
Rechtes mit dem Sitz im Inland,
b) Vereine, wenn sie ihren Sitz in Österreich
haben und ihr Obmann sowie mindestens
zwei Drittel ihrer sonstigen Vorstandsmitglieder
in Österreich ihren Wohnsitz
haben und österreichische Staatsbürger sind,
c) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,
wenn sie ihren Sitz
in Österreich haben und alle ihre persönlich
haftenden Gesellschafter österreichische
Staatsbürger sind,
d) andere Handelsgesellschaften, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und sonstige
juristische Personen, wenn sie ihren Sitz
in Österreich haben und mindestens zwei
Drittel der Mitglieder ihrer Organe ihren
Wohnsitz in Österreich haben und österreichische
Staatsbürger sind.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat die näheren Bestimmungen
über die Anlegung und Führung des
Luftfahrzeugregisters durch Verordnung zu
treffen.
§ 17. Lufttüchtigkeit.
Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach
dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund
seiner Bauart und technischen Ausrüstung die
Betriebssicherheit gewährleistet ist.
§ 18. Bescheidmäßige Anerkennung
ausländischer Zulassungen.
Ausländische Zulassungen von Zivilluftfahrzeugen
sind auf Antrag vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen
(§ 12 Abs. 1 lit. b), wenn
a) in dem betreffenden Staate die Vorschriften
über die Zulassung eines Luftfahrzeuges
mindestens die gleichen Anforderungen
hinsichtlich der Lufttüchtigkeit
stellen wie die entsprechenden österreichischen
Vorschriften,
b) der Zulassungswerber eine den österreichischen
Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung
nachweist,
c) österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem
betreffenden anderen Staat unter den gleichen
Voraussetzungen zugelassen werden
wie inländische Luftfahrzeuge.
§ 19. Widerruf von Zulassungen
und Anerkennungen.
Zulassungen (§ 12 lit. a) und Anerkennungen
ausländischer Zulassungen (§ 12 lit. b) von Zivilluftfahrzeugen
sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß das Zivilluftfahrzeug
nicht mehr lufttüchtig ist. Gleichzeitig mit dem
Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden
vorzuschreiben.
§ 20. Zwischenbewilligung für
Zivilluftfahrzeuge.
(1) Nicht zugelassene Zivilluftfahrzeuge und
Zivilluftfahrzeuge, deren ausländische Zulassung
nicht gemäß § 12 lit. b und c anerkannt ist,
dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt von, einem Flugplatz
auf einen anderen im Fluge überstellt und
außerhalb von Erprobungsbereichen (§ 7) im
Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).
(2) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf
Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung
zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug
verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter
eine den österreichischen Vorschriften
entsprechende Haftpflichtdeckung nachgewiesen
hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert,
ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt
oder mit Auflagen zu erteilen.
§ 21. Bau, Überprüfung und Ausrüstung
von Luftfahrzeugen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse
der Sicherheit der Luftfahrt und
unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale
und den Verwendungszweck der
Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung festzulegen
a) die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und
die Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge,
b) Art und Umfang der zur Feststellung der
Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen
(Musterprüfungen, Stückprüfungen und
Prüfungen der Mindestausrüstung),
c) die Zeitabstände und Voraussetzungen der
periodischen Nachprüfungen,
d) die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit
von Beschriftungen und Bemalungen
der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen
zu führenden Staatsfarben, Flaggen
und Lichter,
e) Form und Inhalt der für den Nachweis der
Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere
und der sonstigen über Zivilluftfahrzeuge
zu führenden Urkunden,
f) ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch
ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse nachgewiesen
werden kann.
(2) Die Art der von Militärluftfahrzeugen (§ 11
Abs. 2) zu führenden Kennzeichen, Flaggen und
Lichter sowie die Urkunden, mit denen Militärluftfahrzeuge
versehen sein müssen, sind nach
Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung
und der Sicherheit der Luftfahrt vom Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft durch Verordnung
zu regeln.
B. Luftfahrtgerät.
§ 22. Begriffsbestimmung.
(1) Luftfahrtgerät ist ein zur technischen Ausrüstung
oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges
bestimmtes, in das Luftfahrzeug nicht eingebautes
Gerät oder ein Gerät, das selbständig im Fluge
verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug
(§ 11) zu sein. Luftfahrtgerät sind insbesondere
Startgeräte, Drachen und Fesselballone.
(2) Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät,
das ausschließlich der Landesverteidigung
dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät.
§ 23. Ziviles Luftfahrtgerät.
Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
hat nach Maßgabe der Erfordernisse
der Verkehrssicherheit durch Verordnung
zu bestimmen, ob und inwieweit ziviles
Luftfahrtgerät einer Zulassung durch das Bundesamt
für Zivilluftfahrt bedarf und die gemäß § 21
Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles
Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind die
technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät
zu stellen sind, die über dieses zu
führenden Vormerkungen und die Zeitabstände
und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung
festzulegen.
§ 24. Militärisches Luftfahrtgerät.
Militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet
werden, wenn und solange seine Betriebssicherheit
gewährleistet ist.
III. Teil: Luftfahrtpersonal.
A. Ziviles Luftfahrtpersonal.
§ 25. Begriffsbestimmung.
Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in
der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit
für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung
ist und flugtechnische oder flugbetriebliche
Kenntnisse voraussetzt.
§ 26. Zivilluftfahrt-Personalausweis.
Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten
ist eine Erlaubnis des Bundesamtes für
Zivilluftfahrt erforderlich. Diese Erlaubnis ist
durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-
Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis
ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen
Tätigkeiten mitzuführen.
§ 27. Zivilluftfahrer.
Zivilluftfahrer ist, wer gemäß § 26 die Erlaubnis
besitzt, ein Zivilluftfahrzeug oder im Bereich
der Zivilluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung
bestimmten Fallschirm im Fluge zu führen
oder technisch zu bedienen.
§ 28. Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.
(1) Alle nicht unter § 27 fallenden, in der
Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des § 25
bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirschaft
hat durch Verordnung zu bestim-
men, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum
sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen,
und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit
der Luftfahrt die Voraussetzungen für die
Erteilung der in § 26 vorgesehenen Erlaubnis
festzulegen.
(2) Auf die in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
finden, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden,
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
keine Anwendung.
§ 29. Arten und Gültigkeitsdauer
der Zivilluftfahrerscheine.
(1) Der zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderliche
Zivilluftfahrt-Personalausweis ist der
Zivilluftfahrerschein.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat unter Bedachtnahme
auf die Arten der Zivilluftfahrzeuge, auf die
Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die
geistigen und körperlichen Anforderungen, die
an einen Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten
und die Form der Zivilluftfahrerscheine sowie die
Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit
durch Verordnung festzulegen. Die Gültigkeitsdauer
eines Zivilluftfahrerscheines darf drei Jahre
nicht übersteigen.
§ 30. Voraussetzungen für die Erteilung
eines Zivilluftfahrerscheines.
(1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen,
wenn der Bewerber
a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat
(§ 31),
b) verläßlich ist (§ 32),
c) körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) und
d) fachlich befähigt ist (§ 34).
(2) Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber
eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung
derselben Tätigkeiten wie der angestrebte
Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat das Bundesamt
für Zivilluftfahrt den Zivilluftfahrerschein
ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen,
wenn das Bundesministerium für Landesverteidigung
dagegen keinen Einwand erhebt
und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines
mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft
ist wie die Erlangung des angestrebten
Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des
Bundesministeriums für Landesverteidigung ist
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt von Amts
wegen einzuholen.
§ 31. Mindestalter.
(1) Das Mindestalter für die Erlangung eines
Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 16
und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens
hat das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft das Mindestalter für
jede Art der Zivilluftfahrerscheine (§ 29) nach
Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen
geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung
festzulegen.
(2) Nicht eigenberechtigten Personen ist ein
Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das
Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur
Einbringung des Antrages auf Erteilung des
Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.
§ 32. Verläßlichkeit.
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein
ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1
lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens
anzunehmen ist, daß er den aus diesem
Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen
nachkommen wird.
§ 33. Tauglichkeit.
(1) Über die körperliche und geistige Tauglichkeit
(§ 30 Abs. 1 lit. c) hat das Bundesamt für
Zivilluftfahrt ein ärztliches Sachverständigengutachten
einzuholen.
(2) Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines
ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die
es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche
und geistige Tauglichkeit noch gegeben
ist, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich
anzuzeigen.
§ 34. Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.
(1) Über die fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1
lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit
nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, ein
Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission
(§ 35) einzuholen. Dieses Gutachten
ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung)
zu erstatten.
(2) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger
ist das Gutachten zweier Zivilfluglehrer
einzuholen.
§ 35. Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen.
Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist,
soweit sich aus § 34 Abs. 2 nichts anderes ergibt,
vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
beim Bundesamt für Zivilluftfahrt
eine eigene Prüfungskommission zu bilden,
die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen
Anzahl von sonstigen Prüfern besteht
(Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl
der Prüfer ist vom Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe
der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen
ergebenden Berechtigungen
durch Verordnung festzulegen.
§ 36. Bestellung der Prüfer.
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen
sind vom Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft jeweils auf die Dauer von
drei Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die
gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer
Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist
ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer
schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten
sind sie ihres Amtes zu entheben.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
sowie Berufspiloten und Zivilfluglehrer bestellt
werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und dessen Stellvertreter sind dem Stande
der Beamten des höheren Dienstes des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu
entnehmen.
§ 37. Zivilluftfahrer-Prüfordnung.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat für die einzelnen Arten
von Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) nach Maßgabe
der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und
dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend
durch Verordnung die an die körperliche
und geistige Tauglichkeit (§ 33) und an die fachliche
Befähigung (§ 34) zu stellenden Anforderungen
sowie die Art ihrer Nachweisung festzulegen
(Zivilluftfahrer-Prüfordnung).
(2) Soweit die in Abs. 1 vorgesehene Verordnung
die körperliche und geistige Tauglichkeit
betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu erlassen.
§ 38. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen.
(1) Wer sich einer Zivilluftfahrerprüfung unterzieht,
hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die
Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die
Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der
Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung
des Bundesministeriums für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft festzulegen. Das Höchstausmaß
der Prüfungstaxe darf 1500 S je Prüfungswerber
nicht übersteigen.
(2) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt
ist, gebührt den Prüfern für jede Prüfung eine
Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit
durch Verordnung zu bestimmen
ist und 50 S für jeden einzelnen Prüfungswerber
nicht übersteigen darf. Ferner haben die Prüfer
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
sowie eines allfälligen Verdienstentganges
nach den für Geschworne und Schöffen geltenden
Bestimmungen.
(3) Ob und inwieweit Bundesbediensteten für
ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt,
richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften
über die Zuerkennung von Entschädigungen
für Nebentätigkeit.
§ 39. Anerkennung ausländischer
Zivilluftfahrerscheine.
(1) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind, sofern
zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht
etwas anderes bestimmen, vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid
anzuerkennen, wenn
a) im betreffenden Staat die Vorschriften über
den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines
mindestens die gleichen Anforderungen an
Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung
stellen wie die entsprechenden
österreichischen Vorschriften,
b) österreichische Zivilluftfahrerscheine in dem
betreffenden anderen Staat anerkannt werden.
(2) Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer
Zivilluftfahrerschein außerdem nur
dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch
das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Verläßlichkeit
des Bewerbers ergeben hat (§ 32).
(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 gelten
sinngemäß.
§ 40. Widerruf und Untersagung.
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten
Tätigkeiten sind vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt zu widerrufen und die Rückgabe
der hierüber ausgestellten Ausweise ist vorzuschreiben,
wenn ihr Inhaber zum Führen eines
Zivilluftfahrzeuges nicht mehr tauglich oder fachlich
befähigt oder nicht mehr verläßlich ist. Das
gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt,
daß eine dieser Eigenschaften im Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis oder Anerkennung nicht
vorhanden war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2) Die Ausübung der in § 25 angeführten
Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange
dies erforderlich ist, um die betreffende Person
von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz
strafbaren Handlung oder Unterlassung
abzuhalten.
§ 41. Einholung eines Gutachtens.
(1) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 40
ist das Gutachten eines Kollegiums von drei Sachverständigen
einzuholen.
(2) Die Sachverständigen werden vom Bundesminister
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Es dürfen
nur Personen bestellt werden, die verläßlich und
seit mindestens drei Jahren selbst als Zivilluftfahrer
tätig sind. Für jeden Sachverständigen ist
nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmann
zu bestellen.
(3) Die Sachverständigen und die Ersatzmänner
bekleiden ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt
und sind bei ihrer Bestellung mit Handschlag zu
verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen
und Gewissen abzugeben und über die amtlich zu
ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen
zu bewahren.
(4) Die Sachverständigen und die Ersatzmänner
sind vom Bundesminister für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft ihres Amtes zu entheben,
wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender
Weise verletzen oder die Voraussetzung ihrer
Bestellung nicht mehr erfüllen.
(5) Das Sachverständigenkollegium ist vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt unter gleichzeitiger
Darstellung des zu begutachtenden Falles so
rechtzeitig einzuberufen, daß die Sachverständigen
(Ersatzmänner) vorbereitet erscheinen können.
Das Gutachten kommt durch Stimmenmehrheit
zustande und ist in einer Niederschrift zusammenzufassen.
B. Zivilluftfahrerschulen.
§ 42. Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur
im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig.
Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu
jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten
Betriebsumfanges ist eine Bewilligung des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt erforderlich (Ausbildungsbewilligung).
§ 43. Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung.
(1) Eine Ausbildungsbewilligung ist durch
schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) verläßlich ist, und
c) nachweist, daß er oder sein Geschäftsführer
(§ 44 Abs. 4) die für die zuverlässige
Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen
Erfahrungen besitzt.
(2) Ist der Bewilligungswerber keine physische
Person, so gelten die Bestimmungen des § 16
Abs. 3 sinngemäß.
(3) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung
ist außerdem, daß ein Bedarf für die vorgesehene
Zivilluftfahrerschule gegeben ist und ein
Lehr- und Organisationsplan vorgelegt wird,
der den Erfordernissen der Ausbildung und der
Sicherheit der Luftfahrt entspricht. Ist der Bewilligungswerber
ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes
1951, dessen Zweck die Heranbildung
fliegerischen Nachwuchses ist, so entfällt eine
Prüfung des Bedarfes, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder
ausgebildet werden sollen.
(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder
mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung
einer geordneten Ausbildung erforderlich
ist.
§ 44. Betriebsaufnahmebewilligung.
(1) Der Betrieb einer Zivilluftfahrerschule darf
erst aufgenommen werden, wenn das Bundesamt
für Zivilluftfahrt dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung).
Dieser Bescheid ist
schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit
Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.
(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem
Inhaber einer Ausbildungsbewilligung auf dessen
Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß ein
geordneter Lehrbetrieb gewährleistet ist. Insbesondere
hat der Bewilligungswerber nachzuweisen,
daß
a) er auf einem Flugplatz über die erforderlichen
Benützungsrechte, die nötigen technischen
Einrichtungen und Unterrichtsräume
verfügt,
b) für diesen Flugplatz ein Übungsbereich
(§ 7) festgelegt wurde,
c) er Halter (§ 13) der für den Lehrbetrieb
geeigneten Luftfahrzeuge ist, und
d) die für den Schulbetrieb erforderlichen und
geeigneten Zivilfluglehrer zur Verfügung
stehen.
(3) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist im
Rahmen des Antrages für alle Arten von Ausbildungen
zu erteilen, für welche die Zivilluftfahrerschule
geeignet ist. Vor Entscheidung über
den Antrag ist eine mündliche Verhandlung an
Ort und Stelle durchzuführen.
(4) Falls der Bewilligungswerber nicht selbst
Fluglehrer ist, hat er einen für den Betrieb der
Zivilluftfahrerschule verantwortlichen Geschäftsführer
zu bestellen, der Zivilfluglehrer (§ 47) ist
und die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule
erforderlichen Erfahrungen besitzt.
(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 gelten
sinngemäß.
§ 45. Untersagung des Ausbildungsbetriebes.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die
Ausübung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen,
wenn eine der Voraussetzungen des § 44
nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der
Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht
gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2) Zugleich mit der Untersagung des Ausbildungsbetriebes
hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
eine angemessene Frist zu bestimmen,
innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung
begründenden Mängel zu beheben sind.
(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb
darf erst auf Grund einer neuerlichen
Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen
werden. Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2
gelten sinngemäß.
§ 46. Widerruf der Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildungsbewilligung ist vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 43
Abs. 1 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt
der Erteilung der Bewilligung nicht
gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert,
oder
b) der Inhaber der Ausbildungsbewilligung
nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom
Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung
an, um die Betriebsaufnahmebewilligung
angesucht hat, oder
c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig
versagt worden ist, oder
d) der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr
geruht hat, oder
e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt
wurde und die Mängel nicht fristgerecht
behoben worden sind.
§ 47. Zivilfluglehrer.
(1) Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine
Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich.
Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen
Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerdiplom).
(2) Das Zivilfluglehrerdiplom berechtigt den
Inhaber, theoretischen und praktischen Unterricht
an Zivilluftfahrerschulen zur Erlangung der
in ihm bezeichneten Arten von Zivilluftfahrerscheinen
zu erteilen.
§ 48. Voraussetzungen der Ausstellung
eines Zivilfluglehrerdiploms.
(1) Ein Zivilfluglehrerdiplom ist auszustellen,
wenn der Bewerber
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat,
b) einen Zivilluftfahrerschein jener Art besitzt,
für dessen Erwerb er theoretischen
und praktischen Unterricht erteilen will,
c) die erforderliche praktische Betätigung als
Zivilluftfahrer nachweist (§ 49),
d) für die Lehrtätigkeit fachlich befähigt ist
(S 50).
(2) Im Zivilfluglehrerdiplom ist der Umfang
der Berechtigung im Rahmen des Antrages nach
Maßgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens
zu bestimmen.
§ 49. Nachweis der praktischen
Betätigung.
Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
hat nach Maßgabe der Erfordernisse
der Sicherheit der Luftfahrt und dem
jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend
unter Bedachtnahme auf die einzelnen Arten von
Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) durch Verordnung
festzulegen, welche praktische Betätigung als
Luftfahrer zur Erlangung von Zivilfluglehrerdiplomen
nachzuweisen ist.
§ 50. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.
(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1
lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein
Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission
(Abs. 2) einzuholen. Dieses
Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung)
zu erstatten.
(2) Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt sind
Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden.
Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.
§ 51. Zulassung zur praktischen
Ausbildung.
Personen, die sich der Ausbildung zum Zivilluftfahrer
unterziehen wollen, bedürfen für die
praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges
im Fluge einer Erlaubnis des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt. Diese ist zu erteilen, wenn
der Bewerber verläßlich und körperlich und
geistig tauglich ist (§§ 32 und 33).
§ 52. Übungs- und Prüfungsflüge.
(1) Übungs- und Prüfungsflüge ohne Begleitung
eines Zivilfluglehrers, die im Rahmen der praktischen
Ausbildung zum Zivilluftfahrer erforderlich
sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem
Bundesgesetz. Die Bestimmungen des § 51 bleiben
unberührt.
(2) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung
eines Zivilfluglehrers gilt dieser als verantwortlicher
Pilot (§ 125).
C. Militärischeis Luftfahrtpersonal.
§ 53. Begriffsbestimmung.
Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören
alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen,
deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt
von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche
Kenntnisse voraussetzt.
§ 54. Militärluftfahrer.
Militärluftfahrer ist, wer ein Militärluftfahrzeug
oder im Bereich der Militärluftfahrt einen
nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm
im Fluge führt oder technisch bedient.
§ 55. Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal.
Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt
verwendeten Personen im Sinne des
§ 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal
(Bodenpersonal).
§ 56. Militärluftfahrt-Personalausweis.
(1) Als Militärluftfahrer darf nur verwendet
werden, wer einen vom Bundesministerium für
Landesverteidigung ausgestellten Militärluftfahrerschein
besitzt. Die Bestimmungen des § 52
gelten sinngemäß.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat nach Maßgabe der Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt und der Interessen der
Landesverteidigung durch Verordnung zu bestimmen,
für welche sonstigen Tätigkeiten im
Sinne des § 53 ein vom Bundesministerium für
Landesverteidigung ausgestellter Militärluftfahrt-
Personalausweis erforderlich ist.
§ 57. Arten, Gültigkeitsdauer und
Voraussetzungen der Ausstellung
von Militärluftfahrt-Personalausweisen.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat durch Verordnung
a) unter Bedachtnahme auf die Arten der
Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten
ihrer Verwendung und auf die geistigen
und körperlichen. Anforderungen, die an
das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen
sind, die Arten und die Form der Militärluftfahrt-
Personalausweise sowie die Dauer
und die Verlängerung ihrer Gültigkeit festzulegen;
b) nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit
und der Landesverteidigung
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
Militärluftfahrt-Personalausweise
ausgestellt werden dürfen.
IV. Teil: Flugplätze.
A. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 58. Flugplätze.
(1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen,
die zur ständigen Benützung für den Abflug und
für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt
sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
(2) § 118 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober
1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,
bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unberührt.
§ 59. Bodeneinrichtungen.
Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und
sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen
befinden und unmittelbar für die Abwicklung
des Flugverkehrs bestimmt sind. Ausgenommen
sind Flugsicherungsanlagen gemäß § 122.
§ 60. Zivilflugplätze und Militärflugplätze.
Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung
in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen
Flugplätze sind Zivilflugplätze.
§ 61. Benützung von Zivilflugplätzen
für Zwecke der Militärluftfahrt.
(1) Die Mitbenützung von Zivilflugplätzen und
ständigen Einrichtungen auf solchen für Zwecke
der Militärluftfahrt richtet sich nach der Zivilflugplatz-
Betriebsordnung und den Zivilflugplatz-
Benützungsbedingungen (§ 74).
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
darf auf Zivilflugplätzen ständige militärische
Einrichtungen nur dann errichten und betreiben,
wenn Interessen der Landesverteidigung
die geplante Maßnahme geboten erscheinen lassen
und wichtigere Interessen der Zivilluftfahrt nicht
entgegenstehen. Die Frage, ob die geplante Maßnahme
zulässig ist, hat das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zu beurteilen.
(3) Die Regelung des Abs. 2 gilt sinngemäß
für jede Umgestaltung von ständigen militärischen
Einrichtungen auf einem Zivilflugplatz und
für jede Änderung ihres Betriebes, durch die der
Zivilluftverkehr auf dem Zivilflugplatz beeinträchtigt
werden könnte.
(4) Die Rechte des Zivilflugplatzhalters, auf
dessen Flugplatz die geplante Maßnahme getroffen
werden soll, werden durch die Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 nicht berührt.
§ 62. Benützung von Militärflugplätzen
für Zwecke der Zivilluftfahrt.
(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann auf Antrag die Bewilligung erteilen
für
a) die Benützung von Militärflugplätzen durch
Zivilluftfahrzeuge,
b) die Errichtung von ständigen Einrichtungen
für Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen.
(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 haben die im
Interesse der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt
erforderlichen Bedingungen, Auflagen
und Befristungen zu enthalten.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1
hat das Bundesministerium für Landesverteidigung
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
herzustellen, wenn es sich um eine nicht ausschließlich
militärischen Interessen dienende Benützung
oder um die Errichtung von ständigen
Einrichtungen handelt.
B. Zivilflugplätze.
§ 63. Öffentliche und Privatflugplätze.
Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz,
für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und
der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter
den gleichen Bedingungen benützt werden kann.
Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.
§ 64. Flughäfen.
Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der
für den internationalen. Luftverkehr bestimmt
ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen
verfügt.
§ 65. Flugfelder.
(1) Flugfeld ist ein Zivilflugplatz, der nicht
Flughafen ist.
(2) Segelflugfeld ist ein für den Segelflugbetrieb
bestimmtes Flugfeld. Motorflugfeld ist ein für
den Motorflugbetrieb bestimmtes Flugfeld.
§ 66. Zivil Flugplatz-Verordnung.
Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat die Anforderungen,
die an die einzelnen Arten von Zivilflugplätzen
(§§ 63 bis 65) im Hinblick auf den Betriebsumfang
zu stellen sind, nach Maßgabe der
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch
Verordnung zu regeln (Zivilflugplatz-Verordnung).
§ 67. Vorarbeiten für Zivilflugplätze.
(1) Erfordert die Planung eines Zivilflugplatzes
Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und
will der Grundeigentümer deren Vornahme
nicht gestatten, so hat ihn auf Antrag des Zivilflugplatz-
Bewilligungswerbers die gemäß Abs. 2
zuständige Behörde zur Duldung der Vorarbeiten
durch Bescheid zu verpflichten, wenn der Antragsteller
verläßlich und das Vorhaben wirtschaftlich
und technisch durchführbar ist (Verpflichtungsbescheid).
Sie hat im Verpflichtungsbescheid
einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen,
innerhalb dessen die Vorarbeiten beendet
sein müssen.
(2) Zuständig zur Erlassung des Verpflichtungsbescheides
gemäß Abs. 1 ist, wenn es sich um die
Planung eines Flughafens handelt, das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.
(3) Den durch die Vorarbeiten verursachten
Schaden hat der Antragsteller dem Grundeigentümer
zu ersetzen. Wird eine Einigung über die
Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das
Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche
sind spätestens drei Monate
nach dem Tage geltend zu machen, an dem der
Antragsteller dem Grundeigentümer die Beendigung
der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben
hat.
§ 68. Zivilflugplatz-Bewilligung.
(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine
Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung).
Das gleiche gilt für jede Änderung des
bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges
eines Zivilflugplatzes.
(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen
das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft, bei Flugfeldern der Landeshauptmann
zuständig.
§ 69. Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-
Bewilligung.
(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-
Bewilligung sind anzugeben
a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes
(§§ 63 bis 65),
b) die geplanten Bodeneinrichtungen,
c) die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen
Zivilflugplatz benützen sollen,
d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung
der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,
e) die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse,
nach Lage und Höhe bezeichnet,
f) die Auswirkungen des Vorhabens auf
Rechte Dritter, und
g) der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen
finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).
(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten
Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen
projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher
Ausfertigung beizufügen.
§ 70. Prüfung des Vorhabens.
(1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung
zuständige Behörde (§ 68) hat nach Einlangen
des Antrages gemäß § 69 vorerst zu prüfen,
ob die in Aussicht genommene Land- oder
Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und
Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer
Umgebung für den geplanten Zweck geeignet
ist. Ergibt diese Prüfung, daß dies nicht der Fall
ist, so ist der Antrag abzuweisen. Andernfalls
ist der Antragsteller aufzufordern, in sechsfacher
Ausfertigung vorzulegen
a) Grundbuchsauszüge und Katasterpläne
sämtlicher in den Zivilflugplatz einzubeziehenden
Liegenschaften, und
b) Katasterpläne und die schriftliche Angabe
der Grundbuchseinlagezahlen und der
Eigentümer aller Liegenschaften, die von
Beschränkungen im Sinne des § 69 Abs. 1
lit. d bis f betroffen werden.
(2) Handelt es sich um die Errichtung eines
Flughafens, so hat das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zunächst
hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage
des geplanten Flughafens mit den Bundesministerien
für Landesverteidigung, für Handel und
Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft
das Einvernehmen herzustellen. Sodann
ist den vom Vorhaben berührten Ländern und
Gemeinden sowie der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer
Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Anschließend ist die Stellungnahme
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages
sowie der Unternehmer bereits bewilligter
Flughäfen einzuholen.
(3) Wenn es sich um die Errichtung eines Flugfeldes
handelt, hat der Landeshauptmann den
zuständigen Gemeinden und der Landwirtschaftskammer
Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben
Stellung zu nehmen und die Stellungnahme des
Bundesministeriums für Landesverteidigung einzuholen.
Eine Zivilflugplatz-Bewilligung für ein
Flugfeld darf nur erteilt werden, wenn das Bundesministerium
für Landesverteidigung eine zustimmende
Stellungnahme abgegeben hat. Das
Bundesministerium für Landesverteidigung kann
die Zustimmung verweigern, wenn zwingende Interessen
der Landesverteidigung dies erfordern.
Die Erteilung einer solchen Bewilligung ohne vorherige
Einholung der Stellungnahme des Bundesministeriums
für Landesverteidigung oder
entgegen einer solchen Stellungnahme leidet an
einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4) Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-
Bewilligung ist in allen Fällen eine
mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist eine
Sicherheitszone (§ 86) vorgesehen, so ist die Anberaumung
der mündlichen Verhandlung unbeschadet
der Bestimmungen des § 41 des AVG.
1950 in jedem Falle durch Anschlag in den Gemeinden,
die ganz oder teilweise im Bereich der
geplanten Sicherheitszone liegen, kundzumachen.
Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung
eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone
ab erforderlich, so ist eine neue mündliche
Verhandlung durchzuführen.
§ 71. Voraussetzungen der Zivilflugplatz-
Bewilligung.
(1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen,
wenn
a) das Vorhaben vom technischen Standpunkt
geeignet und eine sichere Betriebsführung
zu erwarten ist,
b) der Bewilligungswerber verläßlich und zur
Führung des Betriebes geeignet ist,
c) die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers
die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz
für den Flugplatzhalter sich ergebenden
Verpflichtungen gewährleisten,
und
d) sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-
Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes
ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist.
Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn
ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen
ist. Ein Flughafen ist insbesondere dann nicht im
öffentlichen Interesse gelegen, wenn
a) er von einem bereits bewilligten und in
Betrieb befindlichen Flughafen weniger als
100 km in der Luftlinie entfernt ist und
geeignet wäre, dessen Verkehrsaufgaben zu
gefährden, und
b) der Unternehmer dieses bereits bestehenden
Flughafens in der Lage und gewillt ist,
binnen sechs Monaten die für den geplanten
Flughafen in Aussicht genommenen
Aufgaben selbst zu übernehmen.
§ 72. Bescheid über die Zivilflugplatz-
Bewilligung.
(1) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung
hat zu bestimmen
a) die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen
Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die
Verkehrssicherheit und die zweckmäßige
Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
b) den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen
Sicherheitszonen-Verordnung,
c) den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung
bis zu einem Höchstbetrag
von 40 Millionen Schilling nach
Maßgabe des Betriebsumfanges,
d) einen angemessenen Zeitraum, innerhalb
dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung
beantragt werden muß, und
e) Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit
Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71
Abs. 1 und insbesondere unter Bedacht-
nahme auf die Verkehrsaufgaben des
Zivilflugplatzes erforderlich sind.
(2) Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur
österreichischen Staatsbürgern erteilt werden. Die
Bestimmungen des § 16 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(3) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung
ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet
er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
§ 73. Betriebsaufnahmebewil1igung.
(1) Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst
aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung
der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde
(§ 68) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung).
Der Bescheid über diese Bewilligung ist
schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an
einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem
Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen
Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß
auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter
Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz
den Anforderungen der Zivilflugplatz-
Verordnung (§ 66) entspricht.
(3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung hat
die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung
an Ort und Stelle vorzunehmen. Hiebei ist
zu prüfen, ob die in der Zivilflugplatz-Bewilligung
auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.
§ 74. Zivilflugplatz-Betriebsordnung
und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
(1) Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das
Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf
die Verkehrssicherheit durch Verordnung des
Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).
(2) Für einen öffentlichen Flugplatz sind
auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung
vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen
aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen).
Hiebei sind die Bedingungen festzulegen,
unter denen der öffentliche Zivilflugplatz
von allen Teilnehmern am Luftverkehr
benützt werden kann.
(3) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung
der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige
Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen,
wenn ein sicherer und wirtschaftlicher
Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor
dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung
nicht erteilt werden.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß
für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-
Benützungsbedingungen.
(5) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
sind am Zivilflugplatz durch Anschlag zu verlautbaren.
§ 75. Betrieb von Zivilflugplätzen.
(1) Der Zivilflugplatzhalter darf unbeschadet
entgegenstehender landesgesetzlicher Vorschriften
solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und
ausschließlich den Verkehrsaufgaben seines Zivilflugplatzes
dienen.
(2) Der Zivilflugplatzhalter hat für Flugsicherungsstellen
(§ 120) und für Dienststellen der
Grenzpolizei Amts-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräume
im erforderlichen Ausmaß kostenlos
zur Verfügung zu stellen. Er hat außerdem
gegen Ersatz der Selbstkosten für die Reinigung
dieser Räume zu sorgen und für sie Strom, Wasser
und Heizung zu liefern.
(3) Wird der in Abs. 2 bezeichneten Verpflichtung
nicht entsprochen, so hat die für die Bewilligung
des Zivilflugplatzes zuständige Behörde
(§ 68) nach Maßgabe der Bedürfnisse der in
Abs. 2 bezeichneten Dienststellen unter Bedachtnahme
auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes
festzustellen, welche Leistungen auf
Grund der in Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung
im einzelnen zu erbringen sind.
(4) Durch die Abs. 2 und 3 werden die
Bestimmungen des § 18 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
(5) Halter öffentlicher Flugplätze dürfen den
Flugplatz-Betrieb nur mit Bewilligung der zur
Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen
Behörde einstellen (Betriebspflicht). Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn dem Zivilflugplatzhalter
die Weiterführunag des Betriebes nicht
mehr zugemutet werden kann oder wenn an der
Weiterführung des Betriebes kein öffentliches
Interesse besteht.
§ 76. Untersagung des Zivilflugp1atzbetriebes.
(1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-
Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat die
Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu
untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der
Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben
ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser
Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel
noch fortdauert.
(2) Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung
des Betriebes hat die Behörde eine angemessene
Frist zu bestimmen, innerhalb deren
die festgestellten, die Untersagung begründenden
Mängel zu beheben sind.
(3) Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung
gemäß Abs. 1 untersagt wurde, darf erst auf
Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung
wiederaufgenommen werden. § 73
gilt sinngemäß.
§ 77. Widerruf der Zivilflugplatz-
Bewilligung.
Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde,
die sie erteilt hat, zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 71
Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist
oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71
Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der
Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben
war und dieser Mangel noch fortdauert,
öder
b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung
nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1
lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung
angesucht hat,
oder
c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig
versagt worden ist, oder
d) der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr
geruht hat, oder
e) der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt
worden ist und die festgestellten Mängel
nicht fristgerecht behoben wurden.
§ 78. Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen.
(1) Für die Errichtung, die Benützung sowie
jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung
auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung)
ist eine Bewilligung erforderlich.
(2) Zur Erteilung dieser Bewilligung ist das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zuständig, wenn die Höhe der
Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b
festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die
Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung
(§ 94) hervorruft. Das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung zu entscheiden.
(3) In allen Fällen, in denen das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
nicht zuständig ist, hat der Landeshauptmann
zu entscheiden.
§ 79. Voraussetzungen der Bewilligung
von zivilen Bodeneinrichtungen.
(1) Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist
zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit
der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich
ist.
(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder
mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung
von Gefahren oder zur Gewährleistung
eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig
ist.
§ 80. Abbruch ziviler Bodeneinrichtungen.
Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse der öffentlichen
Sicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit
nach dem Widerruf einer Zivilflugplatz-Bewilligung
der letzte Flugplatzhalter auf seine Kosten
Bodeneinrichtungen abzutragen und jenen Zustand
wiederherzustellen hat, der vor der Errichtung
der zivilen Bodeneinrichtungen bestand.
C. Militärflugplätze.
§ 81. Vorarbeiten für Militärflugplätze.
(1) Erfordert die Planung eines Militärflugplatzes
Vorarbeiten auf fremden Grundstücken
und will der Grundeigentümer deren Vornahme
nicht gestatten, so hat ihn das Bundesministerium
für Landesverteidigung zur Duldung der
Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).
(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten
Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer zu
ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung
nicht erzielt, so entscheidet das Gericht
im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche
sind spätestens drei Monate nach dem
Tage geltend zu machen, an dem das Bundesministerium
für Landesverteidigung dem Grundeigentümer
die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich
zur Kenntnis gebracht hat.
§ 82. Errichtung, Umgestaltung
und Auflassung von Militärflugplätzen.
(1) Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung
von Militärflugplätzen obliegt dem Bundesministerium
für Landesverteidigung. Dieses
hat hinsichtlich der in Aussicht genommenen
Lage eines Militärflugplatzes das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft herzustellen.
(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines
Militärflugplatzes ist der zuständigen Landesregierung
und den zuständigen Gemeinden, der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
dem Österreichischen Arbeiterkammertag und
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(3) Die Errichtung oder Erweiterung eines
Militärflugplatzes ist unzulässig, wenn sie für
Personen eine unbillige Härte darstellen würde,
die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich
der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen
Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte
im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften
besitzen. Die Errichtung oder Erwei-
terung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall
zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung
darauf nicht verzichtet werden kann.
§ 83. Einwendungen gegen die
beabsichtigte Errichtung oder
Erweiterung eines Militärflugplatzes.
(1) Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung
eines Militärflugplatzes und die erforderliche
Sicherheitszone oder deren Erweiterung
sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise
im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone
liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
(2) Die an den in § 82 Abs. 3 genannten
Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die
im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften
hieran Leitungsberechtigten können gegen die
beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat
nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in
§ 82 Abs. 3 bezeichneten Grund Einwendungen
geltend machen. Über die Einwendungen hat das
Bundesministerium für Landesverteidigung zu
entscheiden.
(3) Mit der Errichtung oder Erweiterung des
Militärflugplatzes darf erst begonnen werden,
wenn das Bundesministerium für Landesverteidigung
über die Einwendungen entschieden hat.
§ 84. Errichtung und Abänderung
militärischer Bodeneinrichtungen.
(1) Die Errichtung und jede Änderung einer
militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung
auf einem Militärflugplatz, obliegt
dem Bundesministerium für Landesverteidigung.
Dieses hat das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
herzustellen, wenn die Höhe der
Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b
festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die
Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung
(§ 94) hervorruft.
(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen
ergebende Zuständigkeit zur Bauführung
bleibt unberührt.
V. Teil: Luftfahrthindernisse.
§ 85. Begriffsbestimmung.
(1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind
Luftfahrthindernisse
a) Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen,
verspannte Seile und Drähte
sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende
Bodenerhebungen,
b) Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und
ähnliche Bodenvertiefungen.
(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse
die in Abs. 1 lit. a bezeichneten
Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
a) 100 m übersteigt oder
b) 30 m übersteigt und sich die Anlage auf
einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung
befindet, die mehr als 100 m aus
der umgebenden Landschaft herausragt; in
einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt
(§ 88 Abs. 2) gilt dabei
als Höhe der umgebenden Landschaft die
Höhe des Flugplatzbezugspunktes.
(3) Bodeneinrichtungen (§§ 78 und 84) und
Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten nicht als
Luftfahrthindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2.
§ 86. Sicherheitszonen.
(1) Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes
und seiner Umgebung, innerhalb dessen
für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses
im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet
sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine
Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich
ist (Ausnahmebewilligung).
(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze ist eine
Sicherheitszone auf jeden Fall, für Flugfelder
jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung
derselben ein öffentliches Interesse besteht
und andere öffentliche Interessen, die allenfalls
einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht
überwiegen.
§ 87. Sicherheitszonen-Verordnung.
(1) Die Sicherheitszone ist bei Zivilflugplätzen
von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung
zuständigen Behörde, bei Militärflugplätzen
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
in dem für die Sicherheit der Abflug-
und Landebewegungen erforderlichen Umfang
durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-
Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht
weitergehend eingeschränkt werden dürfen als
in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise
§ 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.
(2) Vor Erlassung dieser Verordnung ist der
Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(3) Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt,
ist die Sicherheitszonen-Verordnung nicht
vor dem Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung
zu erlassen.
(4) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben,
wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit
der Abflug- und Landebewegungen nicht
mehr erforderlich ist.
§ 88. Sicherheitszonenplan.
(1) Einen Bestandteil der Sicherheitszonen-Verordnung
hat ein Plan der Sicherheitszone mit
der Festlegung des Flugplatzbezugspunktes und
allfälliger Instrumentenanflugsektoren sowie mit
besonderer Kennzeichnung der in dieser Zone
bereits bestehenden Luftfahrthindernisse zu bilden
(Sicherheitszonenplan).
(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist ungefähr in
der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen
festzulegen.
(3) Instrumentenanflugsektor ist ein für An-
und Abflüge bei schlechten Sichtverhältnissen
bestimmter Luftraum über einem Geländesektor,
dessen Mittellinie die An- und Abflugrichtung
bildet. Die Instrumentenanflugsektoren sind
unter Bedachtnahme auf die Flugsicherheit festzulegen.
§ 89. Kundmachung der Sicherheitszonen-
Verordnung.
Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme
des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden,
auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone
erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel
kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in
diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen.
Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-
Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet,
in die Verordnung Einsicht zu gewähren.
§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch.
Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen
zuständige Behörde (§ 93) hat die sich aus der
Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen
dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
Die Beschränkungen sind grundbücherlich
ersichtlich zu machen.
§ 91. Luftfahrthindernisse außerhalb
von Sicherheitszonen.
Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses
außerhalb von Sicherheitszonen
gemäß § 85 Abs. 2 ist eine Ausnahmebewilligung
erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 92. Ausnahmebewilligungen.
(1) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
(§ 86 und § 91) ist die Lage, die Art
und die Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses
anzugeben.
(2) Eine Ausnahmebewilligung ist zu erteilen,
wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des
Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt
nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt
oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse
der Sicherheit der Luftfahrt oder zum
Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.
§ 93. Zuständigkeit zur Erteilung
der Ausnahmebewilligung.
(1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gemäß § 86 ist unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 zuständig
a) im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes
das Bundesministerium für
Landesverteidigung,
b) im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes
die zur Erteilung der Zivilflugplatz-
Bewilligung zuständige Behörde.
(2) Wenn das Luftfahrthindernis die im § 85
Abs. 2 lit. a oder b festgelegte Höhe übersteigt,
ist zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig
a) im Bereiche der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes
das Bundesministerium für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft,
b) ansonsten das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung.
§ 94. Anlagen mit optischer oder
elektrischer Störwirkung.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen
mit optischer oder elektrischer Störwirkung,
durch die eine Verwechslung mit einer
Luftfahrtbefeuerung oder eine Betriebsstörung
von Flugsicherungseinrichtungen verursacht werden
könnte, bedürfen unbeschadet der nach sonstigen
Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen
einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.
Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit
der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu
erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der
Luftfahrt erforderlich ist.
(2) Für die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten
Bewilligungen ist das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zuständig,
welches das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung herzustellen hat.
§ 95. Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen.
(1) Ist die Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses
erforderlich, so hat die zur Erteilung
einer Ausnahmebewilligung zuständige Behörde
(§ 93) den Eigentümer des Luftfahrthindernisses
zur Duldung dieser Maßnahme zu verpflichten.
(2) Zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
gemäß Abs. 1 ist innerhalb der Sicher-
heitszone eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter
von der zur Erteilung der Ausnahmebewilligung
zuständigen Behörde durch Bescheid
zu verpflichten. Innerhalb der Sicherheitszonen
von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung
von Luftfahrthindernissen dem Bundesministerium
für Landesverteidigung, außerhalb
von Sicherheitszonen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt.
§ 96. Beseitigungspflicht.
(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gemäß § 93 beziehungsweise die zur
Erteilung einer Bewilligung gemäß § 94 zuständige
Behörde hat unter Bedachtnahme auf
die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz
der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit
und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse
beziehungsweise die in § 94 bezeichneten Anlagen,
die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
errichtet oder erweitert wurden, von den
Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern
oder zu kennzeichnen (§ 95) sind.
(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die
durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die
Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb
von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören,
ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit
durch Bescheid zu verpflichten, diese
Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung
sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile
hat der Bund zu ersetzen.
Ersatzansprüche sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt
zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche
innerhalb von sechs Monaten nicht
anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers
das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu
entscheiden.
VT. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.
§ 97. Enteignungsrecht.
Das Eigentum und andere dingliche Rechte
können entzogen oder beschränkt werden, wenn
darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet
werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt)
a) im Bereich der Zivilluftfahrt
aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung
von Anlagen der Flugsicherung,
oder
bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung
eines Flugplatzes, oder
cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen
oder deren Anpassung
an die Bedürfnisse der Sicherheit
der Luftfahrt, soweit die im § 96
hiefür vorgesehenen Maßnahmen
nicht ausreichen.
b) im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke
der Landesverteidigung.
§ 98. Enteignungswerber.
Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen
a) für Zwecke der Flugsicherung der Bund,
vertreten durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt,
b) zum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung
eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,
c) zu dem in § 97 lit. cc genannten Zweck
der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis
innerhalb einer Sicherheitszone
liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch
das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und
d) in den Fällen des § 97 lit. b der Bund,
vertreten durch das Bundesministerium für
Landesverteidigung.
§ 99. Sinngemäße Anwendung des
Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954.
(1) Hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges
der Enteignung, der Entschädigung, des
Enteignungsverfahrens und des Vollzuges der
Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt gelten
die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen sinngemäß.
(2) Auf Verlangen des von der Enteignung
Betroffenen ist das ganze Grundstück oder die
ganze Liegenschaft einzulösen, wenn der auf
Grund der vorgesehenen Enteignung verbleibende
Rest eines Grundstückes oder einer
Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist.
(3) Auf Verlangen des Enteigneten kann an
die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung
in Form einer gleichartigen Naturalleistung
treten, wenn der Enteignungswerber
ohne Verzögerung des Entschädigungsverfahrens
hiezu imstande ist. Im Streitfalle hat das Gericht
festzustellen, ob eine solche Entschädigung nach
den Umständen des Falles tunlich und geeignet
ist.
(4) Der Landeshauptmann hat binnen sechs
Wochen ab dem Zeitpunkt, ab welchem die
Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der
in Anspruch genommenen Grundstücke und
Rechte in der betreffenden Gemeinde aufgelegt
waren, eine Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen.
(5) Auf Grund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides
gelten Verträge der schuldrechtlich
Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten
oder Bestandnehmer und der dinglich Berech-
tigten, soweit sie nicht enteignet werden können,
als zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin
aufgekündigt und die Vertragsgegenstände
sind innerhalb der gesetzlichen Fristen
zu räumen, wenn auch vertraglich etwas anderes
vereinbart ist.
(6) In den Fällen des § 97 lit. b, in denen
ein öffentlicher Flugplatz von der Enteignung
betroffen wird, hat das Bundesministerium für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zu entscheiden. Die Enteignung ist
zulässig, wenn die Interessen der Landesverteidigung
die der Zivilluftahrt überwiegen.
§ 100. Zusammentreffen mit anderen
Enteignungsrechten.
Das Eigentum und andere dingliche Rechte an
Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch
nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht
besteht, können nur mit Zustimmung
des zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes
zuständigen Bundesministeriums enteignet werden.
VII. Teil: Luftverkehrsunternehmen.
§ 101. Begriffsbestimmung.
Luftverkehrsunternehmen sind
a) Unternehmen zur gewerbsmäßigen Beförderung
von Personen und Sachen mit
Luftfahrzeugen (Luftbeförderungsunternehmen),
b) Unternehmen zur gewerbsmäßigen Vermietung
von Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-
Vermietungsunternehmen).
A. Luftbeförderungsunternehmen.
§ 102. Arten der Luftbeförderungsunternehmen.
(1) Ein Luftbeförderungsunternehmen kann
sich auf den Fluglinienverkehr (Fluglinienunternehmen),
auf den Bedarfsverkehr (Bedarfsunternehmen)
oder auf beide Arten der gewerbsmäßigen
Luftbeförderung zugleich erstrecken.
(2) Fluglinienverkehr ist die dem öffentlichen
Verkehr dienende flugplanmäßige Beförderung
von Personen oder Sachen in Luftfahrzeugen
auf bestimmten Strecken. Bedarfsverkehr ist jede
andere gewerbsmäßige Beförderung von Personen
oder Sachen durch Luftfahrzeuge.
§ 103. Beförderungsbewilligung.
(1) Zum Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens
sowie zu jeder Erweiterung des bescheidmäßig
festgelegten Betriebsumfanges ist
eine Bewilligung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erforderlich
(Beförderungsbewilligung).
(2) Der Luftbeförderungsunternehmer darf
unbeschadet entgegenstehender landesgesetzlicher
Vorschriften solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar
und ausschließlich den Verkehrsaufgaben
desselben Luftbeförderungsunternehmens
dienen.
§ 104. Erfordernisse des Antrages
auf Erteilung der Beförderungsbewilligung.
(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung
sind die Gründe anzuführen, die
nach Ansicht des Antragstellers einen Bedarf für
das zu gründende Unternehmen gegeben erscheinen
lassen. Weiters ist das Vorhandensein
der finanziellen Mittel zur Gründung und zum
Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben
a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz
(Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft
der zur Vertretung des Unternehmens
berechtigten Personen,
c) die Art (§ 102) des geplanten Luftbeförderungsunternehmens
und die vorgesehenen
Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
Taxiflüge, Gesellschaftsflüge,
d) die vorgesehenen Beförderungsbedingungen,
e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes
Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb
erstrecken soll,
f) die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen
Luftfahrzeuge,
g) die vorgesehene Betriebsorganisation.
(3) Soll Fluglinienverkehr betrieben werden,
so sind im Antrag weiters die geplanten Fluglinien
anzuführen.
(4) Soweit dies zur Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen gemäß § 106 erforderlich
ist, hat das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft weitere Angaben und
Unterlagen vorzuschreiben.
§ 105. Prüfung des Vorhabens.
(1) Vor Erteilung der Bewilligung ist den in
ihrem sachlichen Wirkungsbereich berührten
Bundesministerien, dem Land und der Gemeinde
der Betriebsstätte sowie der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen
Arbeiterkammertag Gelegenheit zu geben,
zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen.
(2) Wenn der Luftbeförderungsunternehmer
Fluglinienverkehr betreiben will, ist außerdem
jedem Luftbeförderungsunternehmen mit dem
Sitz im Inland, das Fluglinienverkehr betreibt,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 106. Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.
(1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen,
wenn
a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, verläßlich und fachlich
geeignet ist,
b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet
ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit
des Unternehmens glaubhaft gemacht
wurde und
c) ein Bedarf vorhanden ist und der geplante
Betrieb eine zweckmäßige und wirtschaftliche
Befriedigung des Bedarfes gewährleistet.
(2) Ist der Unternehmer keine physische Person,
so muß das Unternehmen seinen Sitz im
Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend
im Eigentum österreichischer Staatsbürger
stehen. Die Bestimmungen des § 16
Abs. 3 gelten sinngemäß.
(3) Voraussetzung für die Bewilligung des Betriebes
eines Fluglinienunternehmens ist außerdem,
daß die Gründung des Unternehmens im
öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies ist insbesondere
dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen
geeignet wäre, die Verkehrsaufgaben
eines anderen bereits bestehenden österreichischen
Fluglinienunternehmens zu gefährden.
§ 107. Bescheid über die Beförderungsbewilligung.
(1) Wenn die in § 106 bezeichneten Voraussetzungen
gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung
im Rahmen des Antrages zu erteilen.
Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen,
andernfalls leidet die Bewilligung an
einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung
sind zu bestimmen
a) die Art des Luftbeförderungsunternehmens
(§ 102),
b) nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang
der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,
c) unter Berücksichtigung des Bedarfes ein
angemessener Zeitraum, innerhalb dessen
die Betriebsaufnahmebewilligung beantragt
werden muß, und
d) Bedingungen und Auflagen, soweit sie im
Interesse der Verkehrssicherheit und unter
Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben
des Unternehmens erforderlich sind.
§ 108. Betriebsaufnahmebewilligung.
(1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens
darf nur auf Grund einer auf Antrag
des Unternehmers vom Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erteilten Bewilligung
aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat nach Einlangen des in
Abs. 1 bezeichneten Antrages eine mündliche
Verhandlung an Ort und Stelle abzuhalten.
Hiebei ist zu prüfen, ob die im Bescheid über die
Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen
erfüllt sind und die Verkehrssicherheit
gewährleistet ist.
(s) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
die Aufnahme des Betriebes zu bewilligen. Die
Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls
liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler
vor.
§ 109. Untersagung des Beförderungsbetriebes.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat die Ausübung des Beförderungsbetriebes
zu untersagen, wenn eine der
Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung
nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der
Erteilung dieser Bewilligung nicht erfüllt war
und dieser Mangel noch fortdauert.
(2) Zugleich mit der Untersagung des Beförderungsbetriebes
hat das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft eine
Frist zu setzen, innerhalb deren die festgestellten,
die Untersagung des Beförderungsbetriebes begründeten
Mängel behoben sein müssen.
(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Beförderungsbetrieb
darf erst auf Grund einer neuerlichen
Betriebsaufnahmebewilligung aufgenommen werden.
Die Bestimmungen des § 108 gelten sinngemäß.
§ 110. Widerruf der Beförderungsbewilligung.
Die Beförderungsbewilligung ist vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 106
Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegt oder
im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung
nicht erfüllt war und dieser Mangel
noch fortdauert, oder
b) die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108)
rechtskräftig versagt worden ist, oder
c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat,
oder
d) der Beförderungsbetrieb gemäß § 109
untersagt wurde und die festgestellten
Mängel nicht fristgerecht behoben worden
sind.
§ 111. Fluglinienbewilligung.
(1) Zum Betrieb jeder Fluglinie ist eine Bewilligung
des Bundesministeriums für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft erforderlich (Fluglinienbewilligung).
Vor Erteilung der Bewilligung
ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf die
Flugpläne und ist zu erteilen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für Änderungen der Flugpläne. Diese
Bewilligung ist spätestens drei Wochen vor dem
beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu
beantragen.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2
sind insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen,
als dies im Interesse der Verkehrssicherheit
und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben
der Fluglinie erforderlich ist.
(4) Die Fluglinienbewilligung kann im Zusammenhang
mit der Betriebsaufnahmebewilligung
(§ 108) oder mit der Bewilligung gemäß
§ 114 erteilt werden.
§ 112. Widerruf der Fluglinienbewilligung.
Die Fluglinienbewilligung ist vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zu widerrufen, wenn der Weiterführung
der Fluglinie öffentliche Interessen entgegenstehen.
§ 113. Betriebspflicht im Fluglinienverkehr.
(1) Luftbeförderungsunternehmer sind verpflichtet,
im Fluglinienverkehr Personen und
Sachen entsprechend den Beförderungsbedingungen
und Flugplänen zu befördern, soweit
ihre für den regelmäßigen Betrieb bestimmten
Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände
die Beförderung unmöglich machen, die
sie nicht abwenden können und denen sie auch
nicht abzuhelfen vermögen.
(2) Eine Fluglinie darf nur mit Bewilligung
des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
eingestellt werden (Betriebspflicht).
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
dem Unternehmer die Weiterführung der Fluglinie
nicht mehr zugemutet werden kann oder
wenn an der Weiterführung der Fluglinie kein
öffentliches Interesse besteht.
§ 114. Zulassung ausländischer
Luftbeförderungsunternehmen.
(1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
etwas anderes bestimmt ist, kann
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge
im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen
Luftbeförderungsunternehmen bewilligen,
wenn
a) diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb
zugelassen sind,
b) österreichische Luftbeförderungsunternehmer
in dem betreffenden anderen Staat
zugelassen werden, und
c) öffentliche Interessen, insbesondere Interessen
der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat die in Abs. 1 bezeichnete
Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen
ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung
nicht gegeben war und dieser Mangel
noch fortdauert.
§ 115. Beförderung von Postsendungen.
(1) Luftbeförderungsunternehmer haben bei
planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen
gegen angemessene Vergütung und in
jenem Umfang zu befördern, der nach der
Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges
und unter Beachtung der für die Postbeförderung
geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen
zumutbar ist.
(2) Für diese Sendungen haften die Luftbeförderungsunternehmer
der Post gegenüber im
selben Umfang, wie die Post nach den geltenden
zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu haften
hat.
B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.
§ 116. Vermietungsbewilligung.
(1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen
ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes
erforderlich (Vermietungsbewilligung)
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen
vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden
Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein
besitzen.
§ 117. Voraussetzungen für die Erteilung
der Vermietungsbewilligung
(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen,
wenn,
a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, verläßlich, fachlich geeignet
und Halter (§ 13) der zu vermietenden
Luftfahrzeuge ist,
b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet
und ein Bedarf vorhanden ist.
(2) Vor Erteilung der Vermietungsbewilligung
ist der zuständigen Kammer der gewerblichen
Wirtschaft sowie der Gemeinde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
betrieben werden soll, Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit
bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen,
als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten
erscheint.
§ 118. Widerruf der Vermietungsbewilligung.
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann
zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117
Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt
der Erteilung der Bewilligung nicht
erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,
oder
b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
VIII. Teil: Sicherung der Luftfahrt.
A. Flugsicherung.
§ 119. Begriff der Flugsicherung.
Die Flugsicherung umfaßt
a) die Luftverkehrsregelung einschließlich der
Bewegungslenkung auf Flugplätzen,
b) die Unterstützung der Luftfahrzeugführung
durch Ortungshilfen (Luftnavigationshilfe),
c) die Flugberatung,
d) den Flugwetterdienst,
e) die Überwachung der Einhaltung der für
Luftfahrzeuge geltenden Sicherheitsvorschriften,
f) die luftfahrtbehördliche Abfertigung der
Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Besatzung,
g) den Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke
und
h) die Mitwirkung an dem der Luftfahrt
dienenden Such- und Rettungsdienst, insbesondere
den Alarmdienst.
§ 120. Wahrnehmung der Flugsicherung.
(1) Die Flugsicherung obliegt dem Bundesamt
für Zivilluftfahrt. Dieses hat für Zwecke der
Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit
dies zur sicheren und raschen Abwicklung des
Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).
(2) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres
Angehörige der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie zur Wahrnehmung von
Aufgaben auf dem Gebiete der Flugsicherung ermächtigen.
Die Ermächtigung darf nur Personen
erteilt werden, die für die in Betracht kommenden
Aufgaben geschult sind. Personen, denen
eine Ermächtigung erteilt wurde, sind zur Wahrnehmung
der in der Ermächtigung bezeichneten
Aufgaben verpflichtet. Sie unterstehen bei der
Wahrnehmung dieser Aufgaben unmittelbar dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt.
§ 121. Bereich der Flugsicherung.
Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze
Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit
Ausnahme jener Bereiche, die vom Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft unter Bedachtnahme
auf die Interessen der Landesverteidigung und
der Zivilluftfahrt durch Verordnung festgelegt
werden.
§ 122. Flugsicherungsanlagen.
(1) Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung
(Flugsicherungsanlagen) dürfen vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt nur errichtet und
betrieben werden, wenn hiedurch die Sicherheit
der Person oder des Eigentums nicht gefährdet
wird. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 des
Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleiben
unberührt.
(2) Der Zivilflugplatzhalter hat die mit der
Errichtung und Erhaltung von Flugsicherungsanlagen,
die ausschließlich der Sicherung des Abfluges
oder der Landung dienen, verbundenen
Kosten zu tragen.
§ 123. Vorarbeiten für Flugsicherungsanlagen.
(1) Erfordert die Planung von Flugsicherungsanlagen
Vorarbeiten auf fremden Grundstücken
und will der Grundeigentümer deren Vornahme
nicht gestatten, so hat ihn das Bundesamt für
Zivilluftfahrt zur Duldung der Vorarbeiten durch
Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).
(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten
Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer
zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung
nicht erzielt, so entscheidet das Gericht
im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche
sind spätestens drei Monate
nach dem Tage geltend zu machen, an dem das
Bundesamt für Zivilluftfahrt dem Grundeigentümer
die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich
zur Kenntnis gebracht hat.
B. Verhalten im Luftverkehr.
§ 124. Luftverkehrsregeln.
(1) Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet,
mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicher-
heit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit
und Rücksichtnahme vorzugehen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat unter Bedachtnahme
auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs
und zur Abwehr der der Allgemeinheit
aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in
§ 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung
und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere
a) die Bewegungen der Luftfahrzeuge im
Luftraum und am Boden,
b) die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen,
c) die anzuwendenden Signale und Zeichen
durch Verordnung zu regeln.
(s) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat vor der Erlassung der
in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen
herzustellen
a) mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung,
soweit es sich nicht um Bestimmungen
handelt, die zur Sicherung der
internationalen Zivilluftfahrt erforderlich
sind,
b) mit dem Bundesministerium für Unterricht
hinsichtlich der Angelegenheiten des
Flugwetterdienstes (§ 119 lit. d), wenn diese
mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang
stehen.
§ 125. Verantwortlicher Pilot.
(1) Im Bereich der Zivilluftfahrt ist verantwortlicher
Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug
befehligt.
(2) Der verantwortliche Pilot hat
a) alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung
und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges
notwendigen Maßnahmen zu treffen,
b) strafbare Handlungen an Bord des Luftfahrzeuges
unbeschadet der nach sonstigen
Rechtsvorschriften bestehenden Anzeigepflichten
binnen 48 Stunden dem Bundesamt
für Zivilluftfahrt anzuzeigen.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen
treffen bei Ausfall des verantwortlichen
Piloten dessen Stellvertreter.
§ 126. Zivile Luftfahrtveranstaltungen.
(1) Für Wettbewerbe oder Schauvorstellungen,
an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile
Luftfahrtveranstaltungen), ist unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung
erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die
Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet
werden könnte.
(s) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet
oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für
die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung
erforderlich ist.
(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung
auf alle Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung
der Bewilligung das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres,
ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in
dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung
durchgeführt werden soll.
§ 127. Militärische Luftfahrtveranstaltungen.
Über die Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen
(Paraden, Schauflüge, Wettbewerbe
und ähnliche Veranstaltungen) hat das
Bundesministerium für Landesverteidigung das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft herzustellen.
§ 128. Steigenlassen von Fesselballonen
und Drachen.
(1) Das Steigenlassen von Fesselballonen und
Drachen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.
(2) Außerhalb von Sicherheitszonen ist für das
Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen
eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich,
wenn der Fesselballon oder der Drachen
Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch
das Steigenlassen des Fesselballons oder des
Drachens weder der Luftverkehr noch Personen
oder Sachen auf der Erde gefährdet werden
können.
(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet
oder mit Auflagen zu erteilen, als dies
zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich
ist.
§ 129. Modellflüge.
(1) Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 22 und 23 eine Bewilligung
erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt
dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 5 kg
und seine Stundengeschwindigkeit 30 km übersteigt.
(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
a) innerhalb von Sicherheitszonen die zur
Festlegung der Sicherheitszone zuständige
Behörde (§ 87),
b) außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch
den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet
werden können. Die Bestimmungen des
§ 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.
§ 130. Luftbildaufnahmen.
(1) Für Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen
im Fluge sowie für deren Verbreitung ist,
unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften
und soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
die Bewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung
erforderlich, das im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres
zu entscheiden hat.
(2) Für Vermessungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen
im Fluge ist unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Vorschriften die Bewilligung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
erforderlich, das im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Landesverteidigung zu
entscheiden hat. Über Vermessungsaufnahmen
aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge, die vom Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt
werden sollen, ist das Einvernehmen
zwischen den Bundesministerien für Landesverteidigung
und für Handel und Wiederaufbau
herzustellen.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu
erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Sie sind insoweit bedingt, befristet
oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme
auf die öffentlichen Interessen und
zur Hintanhaltung von Schädigungen Dritter erforderlich
ist.
C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.
§ 131. Betriebsvorschriften.
(1) Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind
alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich
sind, um Gefährdungen auszuschließen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat die zur Gewährleistung
eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge
erforderlichen Betriebsvorschriften durch
Verordnung zu erlassen. Insbesondere sind zu
regeln
a) die Flugplanung und Flugvorbereitung,
b) die Wettermindestbedingungen für die
Landung,
c) die Zusammensetzung der Besatzung,
d) die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge,
e) die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge
bei Flügen über Wasser und unerschlossenen
Gebieten sowie bei Höhenflügen,
f) die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten
bei Sicht-, Instrumenten- und
Nachtflügen,
g) die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge
sowie
h) die Wartung der Luftfahrzeuge.
§ 132. Besondere Verwendung von
Zivilluftfahrzeugen.
(1) Für die vorübergehende Verwendung von
Zivilluftfahrzeugen zu einem Zweck, für den sie
nicht zugelassen sind (§§ 13 und 18), zum Beispiel
für Schleppflüge oder für Flüge mit Akrobatik
am Luftfahrzeug, ist die Bewilligung des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung
ist insoweit bedingt oder mit Auflagen
zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit
des Luftverkehrs erforderlich ist.
§ 133. Abwerfen von Sachen.
(1) Das Abwerfen von Sachen oder Ablassen
von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus
Zivilluftfahrzeugen im Fluge ist verboten, es sei
denn, daß es im Zuge eines Rettungs- oder
Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen
Gründen notwendig ist.
(2) Der Landeshauptmann hat unbeschadet
sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen
von dem in Abs. 1 ausgesprochenen Verbot auf
Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von
Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen
ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt,
befristet oder mit Auflagen zu erteilen,
als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen
erforderlich ist.
§ 134. Beförderungsvorschriften.
(1) Bei der Beförderung von Personen oder
Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene
Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich
sind, um Gefährdungen auszuschließen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit
den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien
unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit,
die Interessen der Landesverteidigung
sowie auf die Sicherheit der Person
und des Eigentums die zur sicheren Beförderung
von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen
notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere
hinsichtlich der Beförderung von
a) kranken und gebrechlichen Personen,
b) Tieren,
c) Lichtbild- und Vermessungsgerät sowie
d) Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet
sind, Gefährdungen herbeizuführen,
durch Verordnung zu regeln.
D. Untersuchung von Unfällen im zivilen Luftverkehr.
§ 135. Such- und Rettungsmaßnahmen.
(1) Die zusammenfassende Lenkung aller Such-
und Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und
Rettungsdienst) obliegt dem Bundesamt für
Zivilluftfahrt. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall
anzunehmen ist.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat die näheren Vorschriften
über den Such- und Rettungsdienst nach
Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der
Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.
§ 136. Meldepflicht.
Die Verpflichtung, wahrgenommene Unfälle
und Störungen in der Zivilluftfahrt unverzüglich
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu melden,
obliegt
a) den verantwortlichen Piloten,
b) den Haltern von Zivilluftfahrzeugen,
c) den Zivilflugplatzhaltern,
d) den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
§ 137. Flugunfallskommission.
(1) Unfälle von Zivilluftfahrzeugen, die zur
Tötung oder schweren Verletzung von Personen
oder zur erheblichen Beschädigung eines Luftfahrzeuges
geführt haben, sind unbeschadet
sonstiger behördlicher Erhebungen von einer
Flugunfallskommission zu untersuchen. Zweck
der Untersuchung ist es, dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ein Gutachten
über die Unfallsursachen zu erstatten und
Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle
vorzuschlagen.
(2) Die Flugunfallskommission ist vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
für jeden Unfall gesondert zu bestellen.
Es dürfen nur Personen bestellt werden, deren
volle Unbefangenheit außer Zweifel steht. Die
Flugunfallskommission setzt sich aus einem
rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Leiter
und vier weiteren Mitgliedern zusammen, die
aus einer vom Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft zu führenden Liste
von Sachverständigen zu bestimmen sind. Vor
der Aufnahme von Sachverständigen in diese
Liste ist der Zivilluftfahrtbeirat zu hören.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat die näheren Vorschriften
über die Führung der Untersuchungen unter
Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung
durch Verordnung zu erlassen.
§ 138. Zulassung ausländischer Beobachter.
Der Heimatstaat eines ausländischen Zivilluftfahrzeuges,
das im Bundesgebiet verunglückt, ist
berechtigt, einen Beobachter zu der Unfallsuntersuchung
zu entsenden, wenn er bei Unfällen
österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem
Staatsgebiet einen österreichischen Beobachter zur
Unfallsuntersuchung zuläßt. Anderslautende zwischenstaatliche
Vereinbarungen bleiben unberührt.
IX. Teil: Behörden und besondere Verfahrensvorschriften.
§ 139. Bundesamt für Zivilluftfahrt.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat seinen
Sitz in Wien. Es untersteht unmittelbar dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.
Sein örtlicher Wirkungsbereich
umfaßt das ganze Bundesgebiet. Für das Verfahren
gelten die Verwaltungs-Verfahrensgesetze.
§ 140. Oberbehörde und Instanzenzug.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft ist in den Angelegenheiten
der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann
und zum Bundesamt für Zivilluftfahrt
die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.
(2) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes
ist in den Fällen der §§ 9, 126, 128, 129
und 133 eine Berufung nicht zulässig.
§ 141. Aufsicht.
(1) Zivilluftfahrerschulen, Zivilflugplätze und
Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht
der Behörde, die zur Bewilligung des Betriebes
zuständig ist (Aufsichtsbehörde).
(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen,
Halter von Zivilflugplätzen und Luftverkehrsunternehmer
haben der Aufsichtsbehörde jede
im Interesse der Verkehrssicherheit oder der
Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über
ihren Betrieb zu erteilen. Bei juristischen Personen
trifft diese Verpflichtung die verantwortlichen
Organe.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat den in Abs. 2
erster Satz bezeichneten Personen die Durchführung
jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur
Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich
sind
(4) Haupt- oder Generalversammlungen und
Aufsichtsratssitzungen von Kapitalgesellschaften,
die Zivilluftfahrerschulen, Zivilflugplätze oder
Luftverkehrsunternehmen betreiben, sind der
Aufsichtsbehörde rechtzeitig und unter Anschluß
der für die Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse
erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann zu den in Abs. 4
bezeichneten Haupt- oder Generalversammlungen
und Aufsichtsratssitzungen einen rechtskundigen
Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt,
an den Haupt- oder Generalversammlungen und
Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stimme
teilzunehmen und alle Aufklärungen zu verlangen,
die zur Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse
erforderlich sind.
(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 104 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl.
Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sinngemäß.
§ 142. Dienstnehmerschutz.
(1) Der Wirkungskreis, die Aufgaben und die
Befugnisse der mit der Wahrnehmung des
Dienstnehmerschutzes betrauten Behörden werden
durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
die Vorschriften, die zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit der Dienstnehmer der in
§ 141 Abs. 2 erster Satz genannten Personen
erforderlich sind, durch Verordnung zu erlassen.
§ 143. Zivilluftfahrtbeirat; Mitglieder
desselben.
(1) Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
hat zu seiner Beratung in Angelegenheiten
der Zivilluftfahrt ein aus zwölf
stimmberechtigten Mitgliedern bestehendes Kollegium
von Sachverständigen, den Zivilluftfahrtbeirat,
zu bestellen. Er ist vor allem berufen, zu
den die Zivilluftfahrt berührenden Entwürfen
von Gesetzen und Verordnungen Gutachten abzugeben.
(2) Bei der Bestellung dieser Sachverständigen
sind das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der
im Nationalrat vertretenen politischen Parteien
zu berücksichtigen. Für jedes Mitglied ist nach
den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen
österreichische Staatsbürger sein. Sie sind jeweils
für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode
des Nationalrates zu bestellen.
(4) Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf
Vergütung der durch die Teilnahme an den
Sitzungen des Beirates verursachten Fahrtauslagen
und Aufenthaltskosten sowie auf Ersatz
eines allfälligen Verdienstentganges.
(5) Für die Höhe und die Voraussetzungen der
zu leistenden Vergütungen sind die für Geschworne
und Schöffen geltenden Bestimmungen
maßgebend.
(6) Vorsitzender des Zivilluftfahrtbeirates ist
der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.
Er kann mit seiner Vertretung
einen Beamten seines Ministeriums betrauen.
(7) Der Vorsitzende des Zivilluftfahrtbeirates
kann im Bedarfsfalle auch andere Fachleute als
nichtstimmberechtigte Mitglieder zur Mitarbeit
heranziehen.
(8) Zur Erleichterung der Arbeit des Zivilluftfahrtbeirates
können Ausschüsse gebildet werden.
(9) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zivilluftfahrtbeirates
sind vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ihres
Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten
in schwerwiegender Weise verletzen.
§ 144. Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates.
(1) Der Zivilluftfahrtbeirat ist vom Vorsitzenden
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr
sowie außerdem dann einzuberufen, wenn
dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich
verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe
der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.
(2) Die Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates
sind nicht öffentlich. Der Bundesminister für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat die Beiratsmitglieder
anläßlich ihrer Bestellung und
jedes Ersatzmitglied vor seiner erstmaligen Teilnahme
an einer Sitzung mit Handschlag zu verpflichten,
über die im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit im Zivilluftfahrtbeirat zu ihrer Kenntnis
gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu
bewahren.
(3) Die Beschlüsse des Zivilluftfahrtbeirates
werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, wobei
der Vorsitzende oder sein Vertreter nicht mitstimmt.
§ 145. Einsatzflüge.
(1) Für Militärluftfahrzeuge im Einsatz
a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, oder
b) gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische
Lufthoheit verletzen,
und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit eingesetzt sind, gelten die
Bestimmungen betreffend überwachte Lufträume
(§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen
und Außenabflüge (§ 9), die Zivilflugplatz-
Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und die
Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht.
(2) Über den Einflug von Zivillüftfahrzeugen
im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete,
die gemäß § 5 Abs. 4 zur Abwehr von
Verletzungen der Lufthoheit oder zur Vorbereitung
eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, bei Gefahr im Verzuge festgelegt werden,
hat das Bundesministerium für Inneres das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung herzustellen.
(s) Einsatzflüge gemäß Abs. 1 sind von jener
Dienststelle, die den Einsatz angeordnet hat, unverzüglich
der nächstgelegenen Flugsicherungsstelle
(§ 120 Abs. 1) unter Angabe des wahrscheinlichen
Flugbereiches anzuzeigen.
X. Teil: Strafbestimmungen.
§ 146. Ahndung von Zuwiderhandlungen.
(1) Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln
versucht, begeht, wenn nicht ein
vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 300.000 Schilling oder mit einer Arreststrafe
bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Liegen
erschwerende Umstände vor, so können Geld-
und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt
werden.
(2) Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen
des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes
begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.
§ 147. Verzeichnis der Bestrafungen.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat ein
Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig
verhängten Strafen zu führen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle
von ihr selbst oder von der ihr in Strafsachen
instanzenmäßig übergeordneten Behörde nach
diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten
Strafen unter Angabe des Bestraften und des
Strafausmaßes dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
mitzuteilen.
XI. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 148. Inkrafttreten.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1958
in Kraft.
§ 149. Bestehende Berechtigungen.
(1) Bestehende Berechtigungen, die auf Grund
früherer, die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
regelnder gesetzlicher Vorschriften erteilt
wurden, erlöschen, sofern Abs. 3 und § 150
Abs. 1 nichts anderes bestimmen, sechs Monate
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Bis dahin sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf solche Berechtigungen anzuwenden.
(2) Der Inhaber einer in Abs. 1 bezeichneten
Berechtigung hat einen Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer inhaltlich gleichlautenden Berechtigung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
wenn er einen diesbezüglichen Antrag
bis zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bei
der für die Erteilung der Berechtigung zuständigen
Behörde einbringt.
(3) Wird der Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht,
so erlischt die in Abs. 1 bezeichnete Berechtigung
mit der Erteilung der Berechtigung gemäß Abs. 2.
(4) Schriften und Amtshandlungen zur Durchführung
des Abs. 2 unterliegen keiner bundesrechtlich
geregelten öffentlichen Abgabe.
§ 150. Zwischenstaatlicher Luftverkehr.
(1) Betriebsrechte, die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen
auf Grund zwischenstaatlicher
Luftverkehrsabkommen erteilt wurden,
bleiben unberührt. Im übrigen sind jedoch die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf solche
Betriebsrechte anzuwenden.
(2) Die der Bundesregierung durch zwischenstaatliche
Luftverkehrsabkommen eingeräumten
Befugnisse, insbesondere die Befugnis, österreichische
Luftbeförderungsunternehmen für den
Betrieb der in solchen Abkommen vorgesehenen
zwischenstaatlichen Fluglinien namhaft zu
machen, bleiben unberührt.
§ 151. Haftpflicht.
(1) Die bisherigen, die Haftpflicht und die Verpflichtung
zum Abschluß von Haftpflicht-
und Unfallversicherungen in der Luftfahrt
regelnden gesetzlichen Vorschriften bleiben,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, unberührt. An die Stelle der darin
genannten Reichsmarkbeträge treten Schillingbeträge
im Ausmaß des Sechsfachen der Reichsmarkbeträge.
(2) Besteht auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben zu
erlassenden Verordnungen oder Bescheide die
Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung,
so darf die Tätigkeit, auf die sich
die Versicherung bezieht, insolange nicht ausgeübt
werden, als die Haftpflichtversicherung
nicht in Kraft ist.
§ 152. Außerkrafttreten bisheriger
Rechtsvorschriften.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten alle bisherigen, den Gegenstand dieses
Bundesgesetzes regelnden gesetzlichen Vorschriften,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird, außer Kraft, insbesondere
a) das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. August 1936,
Deutsches RGBl. I S. 653, und der Gesetze
vom 27. September 1938, Deutsches
RGBL I S. 1246, und vom 26. Jänner 1943,
Deutsches RGBl. I S. 69, mit Ausnahme
des ersten, zweiten, dritten und fünften
Unterabschnittes des zweiten Abschnittes,
b) die Verordnung über Luftverkehr vom
21. August 1936, Deutsches RGBl. I S. 659,
in der Fassung der Verordnungen vom
31. März 1937, Deutsches RGBl. I S. 432,
vom 12. Juli 1937, Deutsches RGBl. I
S. 815, vom 15. Dezember 1937, Deutsches
RGBl. I S. 1387, und vom 30. September
1938, Deutsches RGBl. I S. 1327, mit Ausnahme
des Abschnittes „K",
c) das Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde
bei Ausübung der Luftaufsicht
(Luftaufsichtsgesetz) vom 1. Februar
1939, Deutsches RGBl. I S. 131,
d) die Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde
bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtsgesetz)
vom 1. Februar 1939, Deutsches
RGBl. I S. 134.
(2) Die Bestimmungen des Staatsvertrages betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, BGBl.
Nr. 152/1955, bleiben unberührt.
§ 153. Vollziehung.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist,
für den Bereich der Zivilluftfahrt das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und für den Bereich der Militärluftfahrt
das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.
(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Justiz betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 151 Abs. 1
und der in dieser Bestimmung bezeichneten
gesetzlichen Vorschriften ist, soweit hievon die
Zivilluftfahrt betroffen wird und sich aus Abs. 2
nichts anderes ergibt, das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit
es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen
des Bundes handelt, das Bundesministerium für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
betraut. Mit der Vollziehung des § 145
Abs. 2 ist das Bundesministerium für Inneres im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung betraut.