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253_1955 AT

253. Verordnung: Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen.

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes,

BGBl. Nr. 194/1947, in der Fassung der

5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.

Nr. 16/1954, wird vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und auf Grund des § 34 a der Gewerbeordnung

vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau verordnet

ARTIKEL I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen des Artikels II und

des Artikels IV mit Ausnahme des § 67 Abs. 2

dieser Verordnung gelten

a) für im Tagbau betriebene Steinbrüche,

Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie

b) für Betriebe, die Halden anlegen oder abtragen,

sofern diese Betriebe gemäß den Bestimmungen

des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/

1947, in der jeweils geltenden Fassung, der Aufsicht

der Arbeitsinspektion unterliegen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels III und des

§ 67 Abs. 2 dieser Verordnung gelten nur für

solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art,

deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach

dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.

ARTIKEL II.

Dienstnehmerschutzvorschriften.

ABSCHNITT 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Anwendung der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung.

§ 2. In den unter den Geltungsbereich dieser

Verordnung fallenden Betrieben gelten, sofern

im nachstehenden nicht anderes bestimmt wird,

auch die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.

Nr. 265/1951, in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage und Betrieb.

§ 3. (1) Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und

Kiesgruben sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse

und der örtlichen Standfestigkeit

des Materials und unter Bedachtnahme auf

die Belange des Dienstnehmerschutzes anzulegen

und zu betreiben. Dies gilt auch für das Anlegen

und Abtragen von Halden.

(2) Wenn bei Steinbrüchen durch den Abbau

besondere Gefahren für die Dienstnehmer entstehen

können, so kann die zuständige Behörde

die Vorlage von Plänen in dreifacher Ausfertigung

verfügen, aus denen die Art des beabsichtigten

Abbaues und der Sicherheitsmaßnahmen

zu entnehmen ist. Änderungen in der Betriebsweise,

die ein grundsätzliches Abweichen von

diesen Plänen darstellen, sind der zuständigen

Behörde anzuzeigen.

(3) Beim. Anlegen von Steinbrüchen, Lehm-,

Ton-, Sand- und Kiesgruben und von Halden

in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist

auf die Einhaltung der jeweils hiefür geltenden

elektrotechnischen Vorschriften zu achten. Dies

gilt auch für das Anlegen von Vorratshaufen.

(4) Verarbeitungs- und Hilfsbetriebe sowie Aufenthalts-,

Wasch- und Umkleideräume für die

Dienstnehmer und Aborte sind außerhalb des unmittelbaren

Gefahrenbereiches der Gewinnungsstätten

anzulegen. Der unmittelbare Gefahrenbereich

umfaßt den Sturz- und Ausrollbereich

vor den Wänden.

Fachkundige Leitung.

§ 4. (1) Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-,

Sand- und Kiesgruben und beim Anlegen und

Abtragen von Halden sind unter fachkundiger

Leitung und unter Beobachtung der erforderlichen

Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen

auszuführen.

(2) Die mit der fachkundigen Leitung betraute

Person muß mit den für die auszuführenden

Arbeiten jeweils geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften

vertraut sein. Sie muß ferner die für

die Arbeiten jeweils notwendigen Fachkenntnisse

und Berufserfahrungen sowie die für die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben notwendige körperliche

Eignung besitzen.

(3) Den Weisungen der mit der fachkundigen

Leitung betrauten Person ist bei der Ausführung

der Arbeiten Folge zu leisten.

(4) Für den Fall der Abwesenheit der mit der

fachkundigen Leitung betrauten Person hat der

Dienstgeber einen geeigneten Stellvertreter zu

bestellen.

Verwendung der Dienstnehmer.

§ 5. (1) Personen, von denen dem Dienstgeber

bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen

oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen

Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder

Schwerhörigkeit, in einem Maße leiden, daß sie

dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen

Gefahr ausgesetzt wären oder

andere Personen gefährden könnten, dürfen zu

solchen Arbeiten nicht verwendet werden.

(2) Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten,

die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten

erfordern oder mit besonderen Gefahren verbunden

sind, dürfen nur Dienstnehmer verwendet

werden, von denen dem Dienstgeber bekannt

ist, daß sie für diese Arbeiten körperlich geeignet

sowie zuverlässig und fachkundig sind.

(3) In Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und

Kiesgruben müssen mindestens zwei Personen

anwesend sein, wenn in der Bruch- oder Grubenwand

oder in deren unmittelbarem Gefahrenbereich

gearbeitet wird. Dies gilt sinngemäß auch

für das Anlegen und Abtragen von Halden.

(4) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, bei

ihren Arbeiten die größtmögliche Achtsamkeit

anzuwenden und auffallende Wahrnehmungen

der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person

sofort zu melden.

Schutzausrüstung.

§ 6. (1) Den in Steinbrüchen in oder vor der

Wand Beschäftigten sind geeignete Schutzhelme

aus zähem Leichtmetall, Leder oder einem sonstigen

widerstandsfähigen Material zur Verfügung

zu stellen.

(2) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung

die Möglichkeit einer Schädigung der Augen

durch Splitter, Späne, aggressive Staube oder

blendendes Licht besteht, sind mit geeigneten

Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken

auszustatten. Erforderlichenfalls sind

zum Schutze der in der Nähe solcher Dienstnehmer

Beschäftigten Schutzwände anzubringen.

(3) Dienstnehmer, die mit Materialien hantieren,

die leicht Verletzungen verursachen

können, sind mit festen Handledern oder mit

Handschuhen aus widerstandsfähigem Material

auszustatten.

(4) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit der

Gefahr von Fußverletzungen ausgesetzt sind,

müssen Schuhe mit verstärkten Kappen und mit

Rist- und Knöchelschutz zur Verfügung gestellt

werden.

(5) Dienstnehmern, die bei Regen im Freien

arbeiten müssen, ist die erforderliche Schutzkleidung

beizustellen.

(6) Für das Anseilen sind den Dienstnehmern

geeignete Seile und Sicherheitsgürtel zur Verfügung

zu stellen. Sicherheitsgürtel müssen den

durch Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"

verbindlich erklärten Normen entsprechen.

Vereiste Seile dürfen nicht verwendet

werden.

(7) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die

ihnen beigestellte Schutzausrüstung zweckentsprechend

zu benützen, pfleglich zu behandeln

und damit in Zusammenhang stehende Weisungen

zu befolgen.

Arbeitsplätze und Verkehrswege.

§ 7. (1) Arbeiten in Abraum-, Bruch- oder

Grubenwänden sind, soweit es ihre Art zuläßt,

von möglichst sicheren Standplätzen aus durchzuführen.

Bei Arbeiten in Bruchwänden ist die

Verwendung von Fußbekleidung mit Holzsohlen

verboten.

(2) Arbeitsplätze in Abraum-, Bruch- oder

Grubenwänden sind an ihren Außenrändern von

losen Steinen tunlichst freizuhalten. Werkzeuge,

sonstige Betriebsmittel sowie Materialien dürfen

nicht so nahe am Rand von Abraum-, Bruch-

oder Grubenwänden abgelegt werden, daß die

Gefahr des Herabfallens derselben besteht. An

Standplätzen in den Wänden sind erforderlichenfalls

Vorkehrungen zu treffen, durch die ein

Herabfallen dieser Gegenstände hintangehalten

wird.

(3) Während in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden

an Arbeitsstellen solche Arbeiten ausgeführt

werden, die für unterhalb dieser Arbeitsstellen

Beschäftigte eine Gefahr bedeuten, ist der

Aufenthalt von Dienstnehmern im Gefahrenbereich

verboten.

(4) Arbeitsplätze am Fuße von Abraum-,

Bruch- oder Grubenwänden und von Halden sind

so anzulegen und einzurichten, daß die dort Beschäftigten

den Förderverkehr in dem für ihre

Sicherheit erforderlichen Ausmaß überblicken

können. Zum raschen Verlassen der Arbeitsplätze

müssen Fluchtwege dauernd freigehalten werden.

(5) Zugänge zu den Abraum-, Bruch- oder

Grubenwänden sind sicher begehbar anzulegen

und in diesem Zustand zu erhalten. An in den

Wänden gelegenen Zugängen zu Arbeitsplätzen

sind, wo dies erforderlich ist, sorgfältig befestigte

Sicherungsseile auszuhängen. Sonstige Verkehrswege

sind erforderlichenfalls in geeigneter Weise

zu sichern.

Anseilen.

§ 8. (1) Besteht bei Arbeiten in der Wand Absturzgefahr,

müssen die Dienstnehmer sicher angeseilt

sein. Dies ist insbesondere dann notwendig,

wenn für die Arbeiten ein sicherer Standplatz

nicht zur Verfügung steht, Witterungseinflüsse

einen sicheren Stand nicht erwarten lassen oder

das Ausbrechen von Gestein oder das Abrutschen

von Werkzeugen einen Absturz verursachen

kann. Für das Besteigen besonders schwieriger

Stellen der Wand und für das Auslösen von

nicht sicheren Standplätzen aus ist überdies ein

sicher befestigtes Sicherungsseil auszuhängen, an

dem sich der Angeseilte anhalten kann.

(2) Das zum Anseilen dienende Seil ist an hiefür

geeigneten Gegenständen, die möglichst senkrecht

über der Arbeitsstelle liegen, sicher zu befestigen.

Das Seil darf nur so weit ausgelegt werden,

daß der Angeseilte die Arbeiten ungehindert

ausführen kann. Es ist darauf zu achten, daß das

Seil durch scharfe Gesteinskanten nicht beschädigt

und durch das Pendeln des Seiles Material

nicht losgelöst wird. Im Bedarfsfalle, insbesondere

wenn Arbeiten ausgeführt werden, bei denen der

Angeseilte seinen Standplatz häufig wechselt,

muß sich eine Person bei der Befestigungsstelle

des. Seiles aufhalten und dieses nach Erfordernis

verlängern oder verkürzen, sofern dies der Angeseilte

mit besonderen Vorrichtungen selbst

nicht ausführen kann.

Betriebsmittel.

§ 9. (1) Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel

sind in betriebssicherem Zustand zur Verfügung

zu stellen. Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen,

daß die Betriebsmittel in regelmäßigen Zeitabständen

von einer fachkundigen Person auf

ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Vor der Benützung von Betriebsmitteln haben

sich die Dienstnehmer von deren betriebssicherem

Zustand zu überzeugen, soweit dies auf Grund

ihrer Ausbildung oder Stellung im Betriebe von

ihnen verlangt werden kann. Festgestellte Mängel

und auffallende Erscheinungen an Betriebsmitteln

sind sogleich der mit der fachkundigen Leitung

betrauten Person (§ 4) zu melden.

(2) Betriebsmittel, die einer Belastung ausgesetzt

sind, wie Gerüste, Leitern, Seile oder Ketten,

dürfen über ihre höchstzulässige Beanspruchung

hinaus nicht belastet werden. Sicherheitsgürtel

und Seile sind, solange sie nicht gebraucht werden,

in trockenen, gut gelüfteten Räumen aufzubewahren.

(3) Bei Leitern müssen die Sprossen in die

Holme unbeweglich eingefügt sein; aufgenagelte

Latten als Sprossen sind unzulässig. Der Sprossenabstand

darf nicht mehr als 32 cm, der Abstand

zwischen den Leiterholmen nicht weniger als

30 cm betragen. Das Ersetzen von Leitersprossen

durch Einschieben von Rundeisen sowie das Verlängern

von Leitern durch Annageln von Latten

an die Holme oder durch Zusammenfügen zweier

Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch

Nageln ist verboten. Leitern müssen standsicher

aufgestellt und nötigenfalls an der oberen Auflagerstelle

ausreichend befestigt werden. Bei der

Benützung von Leitern ist darauf zu achten, daß

ihre Standsicherheit erhalten bleibt und ein übermäßiges

Durchbiegen der Leitern vermieden

wird. Leitern müssen über die Aus- beziehungsweise

Einsteigstelle um mindestens 1 m hinausragen,

wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend

Sicherheit gegen Absturz bietet. Als

Laufgänge, Übergänge oder als Auflager bei Errichtung

von Standplätzen dürfen Leitern nicht

verwendet werden.

(4) Bei Strickleitern ist insbesondere auf die

sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten.

Strickleitern sind sicher zu befestigen; durch geeignete

Maßnahmen ist ein Verdrehen oder Pendeln

der Leitern hintanzuhalten.

Elektrische Anlagen.

§ 10. (1) Elektrische Anlagen müssen den für

diese jeweils geltenden Vorschriften entsprechen.

Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von

fachkundigen Personen unter Beachtung der hiefür

geltenden Vorschriften ausgeführt werden.

(2) Bei elektromotorisch angetriebenen Arbeitsmaschinen,

wie Handbohrmaschinen, und bei

elektrischen Geraten, wie Scheinwerfern, ist auf

die Durchführung der jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen

gegen zu hohe Berührungsspannung

besonders zu achten. Die Wirksamkeit dieser

Schutzmaßnahmen ist in regelmäßigen Zeitabständen

durch Fachkräfte zu überprüfen.

(3) Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen

ist auf die durch diese Leitungen bedingten

Gefahren besonders Bedacht zu nehmen.

Transport und Lagerung von

Materialien und Geräten.

§ 11. (1) Für den Transport von Materialien

und Geräten sind Einrichtungen zur Verfügung

zu stellen, die unter Bedachtnahme auf die Belange

des Dienstnehmerschutzes für diese Arbeiten

geeignet sind.

(2) Materialien und Geräte sind so auf- und abzuladen,

zu transportieren und zu stapeln, daß

durch Herabfallen, Abrollen, Umstürzen oder

Auseinanderfallen Dienstnehmer nicht gefährdet

werden.

(3) Bei der Entnahme von Materialien aus Stapeln

und Häufen dürfen diese weder unterhöhlt

werden noch dürfen Steilböschungen entstehen.

(4) Silos für die Lagerung loser Materialien

müssen die Entnahme des Materials von unten

gestatten. Bei oben begehbaren Silos sind geeignete

Vorkehrungen zu treffen, wie durch Anbringen

von Abschrankungen oder Gittern, die

ein Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere

auch beim Beseitigen von Störungen,

verhindern. Für das Befahren von Silos sind

Schutzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des

§ 38 Abs. 8 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 265/1951, in der

jeweils geltenden Fassung, zu treffen. Während

Silos befahren werden, darf aus ihnen kein

Material entnommen werden.

Arbeiten bei schlechter Sicht.

§ 12. Bei schlechter Sicht darf in der Wand von

Steinbrüchen und Gruben sowie im unmittelbaren

Gefahrenbereich vor der Wand nur dann

gearbeitet werden, wenn durch die Beeinträchtigung

der Sichtverhältnisse zusätzliche Gefahren

für die Dienstnehmer nicht auftreten. Dies gilt

sinngemäß auch für das Anlegen und Abtragen

von Halden sowie für Verlade- und Transportarbeiten.

Arbeiten bei künstlicher Beleuchtung.

§ 13. Wird in Steinbrüchen oder Gruben bei

künstlicher Beleuchtung gearbeitet, müssen die

Arbeitsplätze und die notwendigen Verkehrswege

in blendungsfreier Weise ausreichend ausgeleuchtet

sein. Wird bei künstlicher Beleuchtung in der

Wand gearbeitet, muß für den Fall einer Unterbrechung

der Energieversorgung in geeigneter

Weise vorgesorgt sein, daß sich die Dienstnehmer

ohne Gefährdung auf die Sohle begeben können.

Wasserführung.

§ 14. Wasserzuflüsse zu Brüchen, Gruben, Abraumlagern

und Halden sind tunlichst vor diesen

abzufangen und ebenso wie Schmelz- oder

Niederschlagswässer möglichst abzuleiten.

Sprengarbeiten.

§ 15. Bei Ausführung von Sprengarbeiten sind

die Vorschriften der Verordnung vom 7. Jänner

1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens

und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der

Ausführung von Sprengarbeiten, in der jeweils

geltenden Fassung, zu beachten.

Einfriedung.

§ 16. Stellen von Steinbruch- und Grubenrändern,

deren Betreten durch Unbefugte die

Gefahr in sich birgt, daß Gesteinsmassen zum

Absturz gebracht werden, sind zum Schutz der

Dienstnehmer einzufrieden. Die Art der Einfriedung

hat sich nach der Lage der Gewinnungsstätte

und ihrer Umgebung zu richten.

Betreten der Anlagen.

§ 17. Unbefugten ist das Betreten von Steinbrüchen,

Gruben oder Halden durch Anschlag

bei den Zugängen zu untersagen. Solche Anschläge

sind auch an den nach § 16 einzufriedenden

Stellen anzubringen.

ABSCHNITT 2.

Abraumarbeiten.

Abraum.

§ 18. (1) In Steinbrüchen und Gruben muß

vor Beginn der Materialgewinnung der Abraum,

der über dem zur Gewinnung bestimmten Material

lagert, beseitigt werden.

(2) Das Beseitigen des Abraumes ist entsprechend

dem Fortschritt der Gewinnungsarbeiten

stetig fortzusetzen. Können Störungen

in der Lagerung des zu gewinnenden Gesteins

vermutet werden, ist der Abraum möglichst

weitgehend zu beseitigen.

(3) Von der Beseitigung eines nicht überhängenden

Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten

kann in Steinbrüchen und Gruben dann

abgesehen werden, wenn der Abraum standfest

und so gelagert ist, daß ein Abrutschen oder ein

Ausbrechen von Teilen desselben erfahrungsgemäß

nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen

ist der Abraum bei der Materialgewinnung mit

abzubauen.

Schutzstreifen.

§ 19. (1) Bei der Beseitigung des Abraumes vor

Beginn der Gewinnungsarbeiten muß zwischen

der Vorderkante des zum Zwecke des Abbaues

bloßgelegten, zu gewinnenden Materials und

dem Fuße der Abraumschicht ein Schutzstreifen

freigelassen werden. Dieser Schutzstreifen muß,

sofern es sich um nichtstandfesten Abraum, wie

lockeres Erdreich oder Sand, handelt, mindestens

so breit wie die halbe Höhe des Abraumes, darf

jedoch nicht schmäler als 1 m sein; ist die Ab-

raumschichte mehr als 6 m hoch, genügt eine

Breite des Schutzstreifens von 3 m. Wird durch

geeignete Maßnahmen, wie eine ausreichend

starke Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder

Flechtwerk, ein allenfalls abrutschender Abraum

aufgefangen, kann die Breite des Schutzstreifens,

der in diesem Fall von der Schutzwand bis zur

Vorderkante des zu gewinnenden Materials

reicht, bis auf 1 m herabgesetzt werden.

(2) Bildet der Schutzstreifen eine zur Bruchwand

abfallende Fläche, neigt der Abraum zu

Rutschungen oder zum Ausbröckeln größerer

Steine, so sind auf dem Schutzstreifen geeignete

Vorkehrungen zu treffen, die ein Abrutschen des

Abraumes verhindern, wie durch Errichten einer

ausreichend starken Schutzwand aus Mauerwerk,

Pfosten oder Flechtwerk oder Anlegen eines

Auffanggrabens von genügender Breite und

Tiefe; für das rechtzeitige Ausräumen dieses

Grabens ist Sorge zu tragen. Ferner sind bei

Rutschterrain die Abböschungen entsprechend

flach auszuführen; für eine entsprechende Entwässerung

muß gesorgt werden.

Abraumbeseitigung.

§ 20. (1) Bei der Beseitigung des Abraumes

sind je nach dessen Beschaffenheit die in Betracht

kommenden Bestimmungen der Abschnitte 3, 4

und 5 dieses Artikels einzuhalten. Die jeweils

bis zum weiteren Fortschreiten der Abraumbeseitigung

stehenbleibenden Abraumwände

müssen, wenn sie mehr als 1'50 m hoch sind, entsprechend

der örtlichen Standfestigkeit des Materials

geböscht sein.

(2) Auf dem Abraum befindliche Bäume sind

zu entfernen, bevor deren Standsicherheit bei der

Abraumbeseitigung beeinträchtigt wird.

Abschlußwände.

§ 21. Abschlußwände des Abraumes müssen

entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des

Materials geböscht sein; erforderlichenfalls sind

sie auch in geeigneter Weise zu befestigen.

Abraumhalden.

§ 22. Abraumhalden sind unter Einhaltung

des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes

und so anzulegen, daß hiedurch die Standsicherheit

von Schüttgerüsten nicht beeinträchtigt

wird.

ABSCHNITT 3.

Gemeinsame Bestimmungen für das

Gewinnen von Gestein.

Abbau.

§ 23. (1) Unter Gestein sind im folgenden sowohl

felsartige, feste Materialien, wie Granit,

Dolomit, Kalkstein und Sandstein, als auch

lockere und weiche Materialien, wie Sand, Kies,

Lehm und Ton, zu verstehen.

(2) Der Abbau ist, soweit es die geologischen

Verhältnisse, insbesondere die Lagerung des Gesteins,

erkennen lassen, so einzurichten, daß

gefahrdrohende Druckerscheinungen, Bodenbewegungen

und Rutschungen vermieden werden.

Auf Schichtfugen, Klüfte und andere Ablösungsflächen

ist zu achten. Bei geschichteter Lagerung

soll der Abbau in der Richtung des Streichens

der Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom

Hangenden der Schichten her vorgenommen

werden.

(3) Soweit in den nachstehenden Bestimmungen

nicht anderes festgelegt wird, ist der Abbau von

oben nach unten fortschreitend durchzuführen.

Überhang.

§ 24. Das Untergraben, Unterhacken und

Unterhöhlen sowie das Überhängenlassen der

Wände ist verboten. Überhänge und Unterhöhlungen,

auch solche, die durch Sprengarbeiten

entstanden sind, müssen beseitigt werden, bevor

Arbeiten im gefährdeten Bereich begonnen oder

fortgesetzt werden. In Steinbrüchen mit festem,

kompaktem Gestein sind Überhänge zulässig,

die durch natürliche Kluftflächen gebildet

wurden und standfest sind.

Stehenbleibendes Gestein.

§ 25. (1) In Bruch- und Grubenwänden darf

Gestein nur dann stehengelassen werden, wenn

es entsprechend mächtig und dessen Hereinbrechen

nicht zu erwarten ist; solches Gestein

muß entsprechend seiner örtlichen Standfestigkeit

geböscht sein.

(2) Zwischen benachbarten Betriebsanlagen

oder Gewinnungsstellen dürfen Wandteile in

Form schwacher Rippen nicht stehenbleiben.

Besichtigung und Untersuchung

von Bruch- und Grubenwänden.

§ 26. (1) Täglich vor Beginn der Arbeit in der

Wand oder vor der Wand, sofort nach dem

Hereingewinnen von Material, besonders nach

Sprengungen, sowie nach dem Auftauen und nach

länger andauerndem oder starkem Regen sind

Abraum-, sowie Bruch- und Grubenwände an

und über den Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere

die Ränder der Wände, sorgfältig auf

das Vorhandensein absturzgefährlicher Massen

zu besichtigen und nötigenfalls genau zu untersuchen.

Die Besichtigung von Abraum- und

Grubenwänden, in denen sich größere Steineinschlüsse

befinden, ist besonders eingehend vorzunehmen.

(2) Die Besichtigung der Wände ist von der

mit der fachkundigen Leitung betrauten Person

(§ 4 Abs. 1 und 4) selbst vorzunehmen. Die

Untersuchung der Wände kann diese Person

selbst vornehmen oder damit fachkundige, verläßliche

Personen beauftragen, die sie bei dieser

Tätigkeit zu beaufsichtigen hat.

Säubern der Wände.

§ 27. (1) Abraum-, Bruch- und Grubenwände

sind von festgestellten absturzgefährlichen

Massen so rasch als möglich zu säubern. Diese

Arbeiten sind von fachkundigen, verläßlichen

Personen durchzuführen. Es ist Vorsorge zu

treffen, daß sich während der Säuberungsarbeiten

in dem dadurch entstehenden Gefahrenbereich

keine Personen befinden.

(2) Absturzgefährliche Massen sind von Stellen

außerhalb des Fallbereiches dieser Massen zu

lösen.

(3) Nach dem Auftauen und nach starkem oder

langandauerndem Regen darf in den Wänden

erst gesäubert werden, wenn ein durch solche

Witterungsverhältnisse verursachter Steinfall

nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Der durch absturzgefährliche Massen bedingte

Gefahrenbereich darf erst betreten

werden, nachdem die Wände von diesen Massen

so gesäubert sind, daß eine Gefährdung durch

Absturz nicht mehr zu erwarten ist.

Beobachten der Wände.

§ 28. (1) Vor Beginn und während ihrer Arbeit

haben die in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden

und die vor diesen Wänden Beschäftigten

die Wände auf absturzgefährliche Massen oder

auf das Abrutschen von Gestein zu beobachten.

Bei Gefahr im Verzuge ist der gefährdete Bereich

zu räumen und der mit der fachlichen

Leitung betrauten Person hierüber Meldung zu

erstatten. Die Wiederaufnahme der Arbeit an

solchen Stellen ist erst nach Beseitigung der

Gefahrenquellen gestattet.

(2) Bei Witterungsverhältnissen, die das Abstürzen

oder Abrutschen von Gestein begünstigen,

müssen, sofern die Arbeiten aus Gründen

der Sicherheit der Dienstnehmer nicht überhaupt

eingestellt werden, während der Arbeiten Warnposten

aufgestellt sein, die die Wände zu beobachten

und im Gefahrenfalle die Räumung des

gefährdeten Bereiches zu veranlassen haben.

Rißbildungen.

§ 29. Treten oberhalb von Arbeitsstellen Risse

im Gestein auf, die Bewegungen in diesem vermuten

lassen, ist dieses Gestein in geeigneter

Weise, wie durch Anbringen von Spionen, zu

beobachten. Ergibt sich aus diesen Beobachtungen,

über die Aufzeichnungen zu führen sind,

daß das Gestein in Bewegung gekommen ist,

sind die im Gefahrenbereich liegenden Arbeitsstellen

rechtzeitig räumen zu lassen; außerdem

ist der Gefahrenbereich abzusperren.

ABSCHNITT 4.

Materialgewinnung in Steinbrüchen.

Stufenabbau.

§ 30. (1) Bei wenig zerklüftetem, kompaktem,

in mächtigen Schichten gelagertem Gestein darf

in Stufen abgebaut werden. Die Stufen müssen

mindestens l'50 m breit sein. Kann diese Breite

nicht eingehalten werden, sind für Bohr-, und

Sprengarbeiten entsprechend breite, sicher befestigte

Arbeitsbühnen anzulegen. Die Wände

müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des

Gesteins entsprechende Neigung besitzen.

(2) Die in der Bruchwand Beschäftigten müssen

sicher angeseilt sein. Das gleichzeitige Arbeiten

an verschiedenen Stellen einer Wand ist nur

dann zulässig, wenn eine gegenseitige Gefährdung

der an den einzelnen Arbeitsstellen Beschäftigten

nicht zu erwarten ist. In solchen Fällen

ist die Bruchwand möglichst in Arbeitsfelder

zu unterteilen, wobei jeweils in einem

Feld nur ein Arbeitsvorgang, wie Bohren, Vorbereitungsarbeiten

für das Sprengen oder Säubern,

auszuführen ist.

(3) Der Fuß der Wand ist so auszubilden,

daß das Material nicht zu weit wegrollt.

Trichterabbau.

§ 31. (1) Beim Trichterabbau (Rollochbetrieb)

darf die Trichterwand nur so steil sein, daß das

ausgelöste Gestein noch abrutscht. Bei brüchigem,

stark zerklüftetem Gestein darf die Trichterhöhe

nicht mehr als 60 m betragen.

(2) Bohr- und Sprengarbeiten in der Trichterwand

sind von mindestens l'50 m breiten Stufen

aus durchzuführen oder es sind entsprechend

breite, sicher befestigte Arbeitsbühnen anzulegen.

(3) Bei festem, kompaktem Gestein darf von

unten nach oben fortschreitend abgebaut werden;

bei absatzweisem Abbau muß jeder Absatz

bis zum Rand des Trichters durchgetrieben

werden, bevor unten mit einem neuen Absatz

begonnen wird.

(4) Während der Durchführung von Arbeiten

in der Wand ist jede Arbeit am Vorratshaufen

und an Stellen in der Wand, die im Fallbereich

von Arbeitsstellen liegen, verboten. Erst nach

dem Säubern der Wand dürfen andere Arbeiten

in der Wand sowie Arbeiten am Vorratshaufen

in Angriff genommen werden.

(5) Die im Trichter Beschäftigten müssen sicher

angeseilt sein.

(6) Der Schacht ist, soweit produktionstechnische

Gründe nicht entgegenstehen, gefüllt zu

halten.

Etagenabbau.

§ 32. (1) Bei Wänden, die aus zerklüftetem

oder brüchigem Gestein bestehen, das über das

normale Ausmaß hinaus zu Steinschlag neigt,

muß, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau

vorgenommen wird, in Etagen nach den

Bestimmungen der nachstehenden Absätze abgebaut

werden. Bei Tiefbohrlochsprengungen

sind überdies die einschlägigen. Bestimmungen

des § 34 maßgebend.

(2) Etagenwände dürfen nur so hoch sein, daß

sie in einem Abschlag hereingeschossen werden

können; ihre Höhe darf nicht mehr als 15 m

betragen. Etagenwände müssen eine der örtlichen

Standfestigkeit des Gesteins entsprechende

Neigung besitzen.

(3) Die im Abs. 2 festgelegte Wandhöhe darf

überschritten werden, wenn auch die höheren

Wände durch Anwendung besonderer Bohrgeräte

und Sprengverfahren in einem Abschlag

hereingeschossen werden und auf der Sohle

nicht von Hand verladen wird.

(4) Etagensohlen sind so breit auszubilden, daß

beim Abrutschen oder beim unbeabsichtigten

Abstürzen von Material aus der Wand dieses

die nächsttieferliegende Etage nicht erreicht und

die Arbeiten auf der Sohle ohne vermeidbare

Beeinträchtigung der Sicherheit der dabei Beschäftigten

ausgeführt werden können. Insbesondere

ist auch auf die Art der Förderung auf den

Etagensohlen Bedacht zu nehmen. Jedenfalls

müssen Etagensohlen - mindestens 4 m breit sein.

(5) Bei Wandhöhen von mehr als 8 m bis zu

30 m müssen Etagensohlen mindestens so breit

sein wie die halbe Wandhöhe. Bei Wandhöhen

von mehr als 30 m bis zu 45 m muß die Breite"

der Etagensohlen mindestens 15 m, bei Wandhöhen

über 45 m mindestens der Wandhöhe

betragen.

(6) Die im Abs. 5 angegebenen Mindestbreiten

der Etagensohlen können bis auf 4 m verringert

werden, wenn dies die Förderung auf der Sohle

zuläßt und durch geeignete Maßnahmen ein Abrutschen

von Material oder ein unbeabsichtigtes

Abstürzen von Material aus der Wand in die

nächsttieferliegende Etage hintangehalten wird.

Abbau für Werksteingewinnung.

§ 33. (1) Das Untergraben von Wänden zum

Zwecke des Abkeilens ist verboten.

(2) Bei der Gewinnung von Werksteinen müssen

genügend breite Arbeitsplätze für die Bedienung

der maschinellen Einrichtungen, wie

Drahtsägen, Schrämmaschinen und Hebezeuge,

vorhanden sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen,

die das unbeabsichtigte Abrutschen ganz

oder teilweise abgesägter Blöcke verhindern.

(s) Bei Schrämarbeiten in brüchigem Gestein

ist für eine Verspreizung der verschrämten

Stöße Sorge zu tragen.

Abbau durch Massengewinnung.

§ 34. (1) Gesteinsmassen können durch Massengewinnung

abgebaut werden, wenn ihre Lagerung

dies zuläßt und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen

getroffen werden.

(2) Als Abbau nach Abs. 1 gilt insbesondere

der. Abbau durch Tiefbohrlochsprengungen,

durch Kammerminensprengungen und durch

Pfeilerbruchbau.

(3) Abbau durch Tiefbohrloch- oder Kammerminensprengungen

oder durch Pfeilerbruchbau

darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde

vorgenommen werden. Anläßlich der Bewilligung

hat diese Behörde jene besonderen

Bedingungen vorzuschreiben, die im Hinblick auf

den Schutz der Dienstnehmer beim Abbau einzuhalten

sind.

Stollen, Schächte oder Kammern.

§ 35. Für das Anlegen von Stollen, Schächten

oder Kammern unter Tage gelten die einschlägigen

Bestimmungen der Verordnung über den

Schutz des Lebens und der Gesundheit von

Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten,

Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/

1954, in der jeweils geltenden Fassung, mit der

Maßgabe, daß. die Kammern entsprechend der

örtlichen Standfestigkeit des Gesteins zu bemessen

und auszubilden sind. Zwischen benachbarten

Kammern müssen ausreichend starke Stützpfeiler

stehengelassen werden.

ABSCHNITT 5.

Materialgewinnung in Lehm-, Ton-, Sand- und

Kiesgruben und durch Haldenabtragung.

Gewinnung von Hand in Sand-

und Kiesgruben.

§ 36. (1) Bei der Materialgewinnung von Hand

in Sand- und Kiesgruben dürfen die Wände nicht

unterhöhlt werden. Bei Wänden von mehr als

l'50m Höhe ist der Abbau in einer der örtlichen

Standfestigkeit des Materials entsprechenden

Abböschung, jedoch nicht steiler als 60° oder

in Stufen von höchstens l'50 m Höhe vorzunehmen.

Eine Abböschung von mehr als 60°

ist bei Material zulässig, das ähnlich standfest ist

wie Formsand, jedoch darf in solchen Fällen die

Wandhöhe nicht mehr als 6 m betragen.

(2) Wände oder Wandteile, in denen trotz

Böschung mit dem unbeabsichtigten Abrutschen

von Massen zu rechnen ist, müssen in Stufen

abgebaut werden, die im natürlichen Böschungswinkel

des Materials abzuböschen sind. Die

Stufenhöhe ist entsprechend der Beschaffenheit

des Materials festzulegen; sie darf nicht mehr

als 3 m betragen. Die Stufen müssen eine Breite

von mindestens 1'50 m besitzen.

(3) Beim Abbau von leicht abzustoßendem

Material in Trichtern sind Trichterhöhen bis zu

6 m zulässig; das Material muß von oben außerhalb

des Trichters abgestoßen werden. Für das

Abstoßen sind genügend lange Stangen zu verwenden;

die mit dem Abstoßen Beschäftigten

haben auf Rißbildung im Bereich der Wandränder

zu achten. Beim Trichterauslauf darf sich

nur dann eine Bedienungsperson aufhalten, wenn

ein sicherer Fluchtweg offensteht. Bei Verwendung

maschineller Fördereinrichtungen muß zu

beiden Seiten derselben ein Fluchtweg vorhanden

sein. Während des Abstoßens darf nicht

von Hand weggeladen werden.

(4) Beim Abbau von hackbarem Material in

Trichtern gelten die Vorschriften des § 37 Abs. 2

und 3.

Gewinnung von Hand in Lehm-

und Tongruben.

§ 37. (1) Bei der Materialgewinnung von Hand

in Lehm- und Tongruben ist bei Wänden von

mehr als 2 m Höhe das Material von oben nach

unten in einer seiner örtlichen Standfestigkeit

entsprechenden Böschung oder in Stufen von

höchstens 2 m Höhe abzubauen.

(2) Bei genügend standfestem, gleichförmig zusammengesetztem

und gelagertem Material darf

an der im Rutschwinkel geböschten Wand von

unten nach oben in Absätzen von höchstens 1 m

Höhe abgebaut werden. Solche Absätze müssen

stets bis zum oberen Rand durchgetrieben werden.

(3) Beim Abbau in Trichtern darf die Trichterwand

nur so steil sein, daß das ausgelöste Material

gerade noch abrutscht; Arbeiten in Trichtern

sind von standsicheren, genügend breiten Arbeitsplätzen

auszuführen.

Gewinnung mit Baggern.

§ 38. (1) Bei der Materialgewinnung mit

Baggern im Hochschnitt sind jene Wandteile,

die über den Schnittbereich des Baggers um

mehr als 1 m hinausragen, vorher zu beseitigen.

Bei Wänden, die über den Schnittbereich des

Baggers um nicht mehr als 1 m hinausragen,

ist das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare

Material zeitgerecht zu beseitigen. Der Aufenthalt

zwischen Bagger und Wand ist verboten.

(2) Bei Gewinnung im Tiefschnitt unter Verwendung

von Baggern sind diese standsicher

aufzustellen.

(3) Die seitlichen Begrenzungswände von

Baggergruben sind in einer der örtlichen Standfestigkeit

des Materials entsprechenden Neigung

abzuböschen.

Gewinnung mit Schrappern.

§ 39. (1) Bei der Materialgewinnung mit

Schrappern sind die seitlichen Begrenzungswände

der Gruben in einer der örtlichen Standfestigkeit

des Materials entsprechenden Neigung abzuböschen.

(2) Bei einer Einschnittiefe von mehr als 6 m

muß die Sohle im Zuge des Abbaues so verbreitert

werden, daß ihre Breite mindestens der

Wandhöhe entspricht.

(3) Die Laufstrecke der Schrapper darf nur bei

Stillstand der Förderung und nach Durchführung

entsprechender Sicherheitsvorkehrungen betreten

werden. Solange sich Personen auf der Laufstrecke

aufhalten, müssen die Wände der Grube

im Arbeitsbereich von einer außerhalb der Grube

befindlichen Person beobachtet werden, die im

Gefahrenfalle die sich auf der Laufstrecke aufhaltenden

Personen zu warnen hat.

Gewinnung durch Haldenabtragung.

§ 40. Für die Materialgewinnung durch Haldenabtragung

gelten sinngemäß die einschlägigen

Bestimmungen der §§ 36 bis 39.

Gewinnung durch Ausschachtung.

§ 41. (1) Bei händischer Materialgewinnung

durch Ausschachtung ist die Schachtwand bei

einer Tiefe von mehr als l'50 m bei Sand und

Kies, und von mehr als 2 m bei Lehm und Ton

entsprechend der örtlichen Standfestigkeit zu

böschen. Die den abzuböschenden Schachtwänden

gegenüberliegenden Wände müssen so flach geböscht

sein, daß der Schacht auf diesen Seiten

leicht betreten und verlassen werden kann.

(2) Bei Gewinnung durch Ausschachtung mit

Baggern darf der Schacht erst nach Durchführung

der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen

betreten werden.

ABSCHNITT 6.

Verladen und Fördern.

Verladen.

§ 42. (1) Haufwerk und Halden sind beim

Verladen von Hand in einer der Beschaffenheit

des Materials entsprechenden Böschung abzutragen.

Gefrorene oder in anderer Weise zusammenhaftende

Hangpartien sind entsprechend

dem Fortschritt der Arbeit vorher im erforderlichen

Umfang zu entfernen. Unterhöhlen ist

verboten; beim Verladen entstehende Überhänge

sind so rasch als möglich zu beseitigen.

(2) Wird Material von Hand verladen, sind die

Fahrzeuge so aufzustellen, daß im Gefahrenfalle

noch ausreichend breite Fluchtwege zur Verfügung

stehen. Wenn beim Verladen die damit

Beschäftigten nicht mindestens in Höhe der

Fahrzeugoberkante stehen, muß zwischen Fahrzeug

und der Wand an jeder Stelle ein der örtlichen

Standfestigkeit und der Wandhöhe des

anstehenden Materials entsprechender Abstand

vorhanden sein. Dieser Abstand muß so

groß sein, daß für den Fall unvermuteter

Abrutschungen über den Fuß der natürlichen

Böschung des Materials hinaus noch ein Bewegungsraum

von mindestens 050 m frei bleibt.

Bei Material geringer Standfestigkeit ist das Beladen

von Feldbahnzügen und von gekuppelten

oder aneinandergereihten Feldbahnwagen von

Hand bei Wandhöhen von mehr als l'50 m über

der Standfläche des Verladenden verboten. In

solchen Fällen sind die Wagen auseinanderzuziehen.

(3) Beim Verladen mit Baggern ist das Entstehen

gefährlicher Überhänge zu vermeiden.

(4) Werden für das Verladen Förderanlagen

verwendet, sind diese so aufzustellen, daß Fluchtwege

frei bleiben.

(5) Beim Wechsel des Aufstellungsortes fahrbarer

Förderbänder darf ein Gewichtsausgleich

durch Belastung mit Personen nicht vorgenommen

werden.

Rutschen.

§ 43. Rutschbühnen sind genügend stark auszubilden;

diese sowie natürliche Rutschen sind so

anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfallen

des Materials hintangehalten wird. Störungsquellen

sind nach Möglichkeit von außerhalb

der Rutschen gelegenen Stellen zu beseitigen.

Ist dies nicht möglich, muß der Einsteigende

angeseilt sein und von mindestens einer Person

bei seinen Arbeiten überwacht werden. Bevor

Personen in Rutschen einsteigen, sind Maßnahmen

zu treffen, durch die hintangehalten wird,

daß die Rutschen beschickt oder aus ihnen Material

abgezogen wird, solange sich Personen in

den Rutschen aufhalten.

Abfüllöffnungen.

§ 44. (1) Abfüllöffnungen von Rutschen oder

Roilöchern müssen sicher wirkende Verschlüsse

haben. Das Beseitigen von Störungsquellen im

Bereich von Abfüllöffnungen ist von sicheren

Standplätzen und unter Verwendung geeigneter

Hilfsmittel vorzunehmen.

(2) Während Material aus Rutschen oder Rolllöchern

abgezogen wird, darf in diese Material

nur dann eingeworfen werden, wenn sie noch

entsprechend gefüllt sind.

Transportanlagen.

§ 45. (1) Transportwege im Betriebsgelände

sind derart anzulegen und instandzuhalten, daß

sie für die verwendeten Transportmittel geeignet

sind; sie sind in angemessener Entfernung von

Böschungsrändern zu führen.

(2) Transport- und Schüttgerüste müssen den

jeweils geltenden Bestimmungen über Gerüste

entsprechen. Aa den Zufahrtstellen zu Transport-

und Schüttgerüsten muß die pro Gerüstfeld zulässige

Höchstbelastung deutlich sichtbar angeschrieben

sein. Gerüste, die begangen werden,

müssen einen tragsicheren, ausreichend breiten

Belag haben und, sofern dieser 2 m über dem

Gelände liegt, an absturzgefährlichen Seiten durch

Geländer und Fußwehren gesichert sein. Bei

Schüttgerüsten können Geländer und Fußwehr

an den Schüttseiten entfallen.

(3) Bei der Anlage und beim Betrieb von

Werksbahnen sind die Vorschriften des Abschnittes

15 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 265/1951, in der jeweils

geltenden Fassung, zu beachten. Die den Bruch-,

Gruben- oder Haldenrändern näherliegende

Schiene von Gleisen muß, ausgenommen an

Schüttstellen, mindestens 1 m von diesen Rändern

entfernt sein. Während der Ein- und Ausfahrt

von Zügen ist bei Material geringer Standfestigkeit

und Wandhöhen von mehr als 1'50 m

der Aufenthalt zwischen Wand und Gleis verboten,

sofern der Abstand zwischen beiden nicht

mehr als zwei Drittel der Wandhöhe beträgt.

Bremsberge und Schrägaufzüge.

§ 46. (1) Die Trassen von Bremsbergen und

Schrägaufzügen sind, wo dies möglich ist, so

anzulegen, daß sie vom Bedienungsstand überblickt

werden können. Ist dies nicht der Fall,

muß beim Bedienungsstand ein Streckenzeiger

vorhanden sein.

(2) Zwischen den Lade- und Entladestellen

muß signalisiert werden können; nötigenfalls

sind hiefür geeignete Einrichtungen anzubringen.

Jede Fahrt ist zu signalisieren.

(3) Jede Bremsberg- und jede Schrägaufzuganlage

muß mit einer zuverlässig wirkenden

Lüftungsbremse ausgestattet sein. Die Bremstrommeln

müssen Sicherungen gegen Zapfenbruch

haben. Die Fahrgeschwindigkeit darf bei

Bremsberganlagen 3 m pro Sekunde nicht übersteigen.

(4) Die Verbindung zwischen Seilen, beziehungsweise

Ketten und Wagen muß zuverlässig

sein. Es ist wöchentlich mindestens einmal nachzusehen,

ob sich die Seile beziehungsweise die

Ketten und die Verbindung derselben mit den

Wagen in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Hierüber sind Vormerke zu führen.

(5) Auf den Fahrgestellen der Bremsberge oder

Schrägaufzüge sind Wagen gegen Abrollen zu

sichern.

(6) Bei Bremsbergen und Schrägaufzügen ist

durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß

Fahrzeuge von selbst zu den Lade- oder Entladestellen

rollen.

(7) Bremsberge und Schrägaufzüge sind so einzurichten,

daß am Fußende befindliche Personen

durch herabrollende Wagen nicht gefährdet

werden.

(s) Das Mitfahren von Personen auf Bremsbergen

und Schrägaufzügen, die für den Personenverkehr

nicht zugelassen sind, sowie das

Betreten von Bremsberg- und Schrägaufzugtrassen

während des Betriebes von Bremsbergen

oder Schrägaufzügen ist verboten. Auf diese Verbote

ist durch deutlich lesbare Anschläge hinzuweisen.

Seil- und Kettenförderanlagen.

§ 47. (1) Zwischen den Abgangs- und Endstellen

der Förderanlagen muß signalisiert werden

können; nötigenfalls sind hiefür geeignete

Einrichtungen anzubringen.

(2) Seil- und Kettenförderanlagen, deren Trasse

ganz oder teilweise im Gefälle liegt, müssen mit

einer sicher wirkenden Fahrbremse und einer

Feststellbremse ausgerüstet sein.

(3) Die Verbindung zwischen Seilen beziehungsweise

Ketten und Wagen muß zuverlässig sein.

Es ist wöchentlich mindestens einmal nachzusehen,

ob sich die Seile beziehungsweise die

Ketten und die Vorrichtungen für deren Verbindung

mit den Wagen in ordnungsgemäßem

Zustand befinden. Hierüber sind Vormerke zu

führen.

(4) Seil- und Kettenförderanlagen, deren Trasse

im Gefälle liegt, müssen Fangvorrichtungen besitzen.

(5) Entgleiste Wagen dürfen erst nach Stillsetzen

der Förderanlage eingehoben werden.

(6) Das Mitfahren von Personen auf Seil- und

Kettenförderanlagen sowie das Betreten der im

Gefälle liegenden Teile der Trassen während des

Betriebes der Förderanlagen ist verboten; ebenso

ist das Betreten des übrigen Teiles der Trasse

während des Betriebes der Anlage verboten,

wenn damit eine Gefahr verbunden ist. Auf

diese Verbote ist durch deutlich lesbare Anschläge

hinzuweisen.

ABSCHNITT 7.

Maschinelle Betriebseinrichtungen.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 48. (1) Zur Bedienung maschineller Betriebseinrichtungen

dürfen nur Personen verwendet

werden, die mit den damit verbundenen Arbeiten

vertraut sind.

(2) Der Bedienungsstand maschineller Betriebseinrichtungen

muß so angeordnet sein, daß der

die Einrichtung Bedienende deren Arbeitsbereich

überblicken kann. Sofern dies nicht möglich ist,

sind zur Vermeidung von Unfällen entsprechende

Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Der Bedienungsstand

muß so geräumig sein, daß seine

Einrichtungen ohne Schwierigkeit bedient werden

können. Zu erhöht gelegenen Bedienungsständen

müssen sichere Zugänge vorhanden sein;

solche Bedienungsstände sind gegen Absturz von

Personen zu sichern.

(3) Bagger, Schrapper und Lasthebemaschinen

dürfen während eines über der Arbeitsstelle

stehenden Gewitters weder betreten werden

noch dürfen deren Bedienungsstände besetzt sein.

Ebenso ist während dieser Zeit der Aufenthalt

von Personen in der unmittelbaren Nähe dieser

Betriebseinrichtungen verboten.

Bagger.

§ 49. (1) Bagger müssen standsicher aufgestellt

und so verwendet werden, daß ihre Standsicherheit

gewahrt bleibt.

(2) Fahrwerksbremsen müssen eine Feststellvorrichtung

besitzen, durch die ein Nachlassen der

Bremswirkung hintangehalten wird.

(3) Löffelbagger müssen eine Einrichtung für

die Verriegelung der Feststellvorrichtung der

Hubwerksbremse besitzen. Arbeiten unter angehobenem

Löffel dürfen nur bei eingelegter

Verriegelung ausgeführt werden.

(4) In Arbeitspausen und bei Nichtbenützung

ist der Greifer oder Löffel an sicherer Stelle abzusetzen.

(5) Während des Betriebes eines Baggers ist

der Aufenthalt in dessen Schwenkbereich verboten.

Dieses Verbot ist deutlich lesbar anzuschreiben.

(6) Bei Eimerkettenbaggern ist das Betreten der

Eimerleiter und das Herausholen von Fördergut

aus den Eimern nur bei Stillstand gestattet. Während

des Betriebes solcher Bagger ist das Überklettern

der Eimerleiter und der Aufenthalt im

Gefahrenbereich verboten. Das Durchgehen unter

der Eimerleiter ist nur erlaubt, wenn eine ausreichende

Sicherung gegen herabfallendes Fördergut

vorhanden ist.

Schrapper.

§ 50. (1) Schrapperwinden sind standsicher

aufzustellen und Umlenkrollen sicher zu verankern.

(2) Die Hebel von Schrapperanlagen sind von

der Seite aus zu bedienen.

(3) Das Sitzen oder Stehen auf Schrappern ist,

wenn keine besondere Einrichtung hiefür vorhanden

ist, verboten.

(4) Schrapper sind so zu bewegen, daß ein

Schnellen des Seiles möglichst vermieden wird.

Lasthebemaschinen.

§ 51. (1) Krane, Winden und Flaschenzüge

müssen den Bestimmungen des § 93 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.

Nr. 265/1951, in der jeweils geltenden Fassung,

entsprechen. Die höchstzulässige Nutzlast muß

deutlich sichtbar angegeben sein; sie darf, von

einer Prüfung abgesehen, nicht überschritten

werden.

(2) Krane sind unter fachkundiger Aufsicht und

unter Beobachtung der jeweils notwendigen be-

sonderen Sicherungsmaßnahmen aufzustellen und

abzutragen.

(s) Krane und Winden sind standsicher aufzustellen

und so zu verwenden, daß ihre Standsicherheit

gewahrt bleibt. Nach jeder neuerlichen

Aufstellung sind Krane vor ihrer Verwendung

einer Prüfung auf ihre Betriebssicherheit, insbesondere

hinsichtlich der Standsicherheit, zu unterziehen.

Krane und Winden sind in betriebssicherem

Zustand zu erhalten. Bei Sturm ist der

Betrieb von Kranen einzustellen.

(4) Bei Derrik-Kranen ist auf eine sichere Abspannung

des Standmastes besonders zu achten.

Spannseile sind in sicherer Weise zu verankern.

Die Abspannung ist nach Bedarf, mindestens

jedoch einmal wöchentlich, nachzuprüfen.

(5) Für die Durchführung von Reparaturarbeiten

und für die Überwachung von Kabelkranen

sind geeignete Fahrkörbe zu verwenden,

die eine ausreichende Sicherheit gegen Absturz

gewährleisten. Personen, die solche Reparaturarbeiten

oder Überwachungen vornehmen, haben

sich durch Anseilen gegen Absturz zu sichern.

(6) Für die Beförderung von Lasten durch Lasthebemaschinen

sind erforderlichenfalls besondere,

einheitliche Signale festzusetzen, die den bei der

Beförderung Beschäftigten vertraut sein müssen.

Kann vom Bedienungsplatz einer Lasthebemaschine

aus die Last nicht in allen Stellungen

beobachtet werden, ist für eine geeignete Verständigung

der mit der Beförderung Beschäftigten

über die auszuführenden Bewegungen Sorge zu

tragen.

(7) Lasthebemaschinen müssen, solange an

ihnen eine Last hängt, unter Aufsicht einer fachkundigen

Person stehen.

(8) Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrenbereich

von Lasthebemaschinen ist unzulässig.

(9) Ausbesserungsarbeiten an Lasthebemaschinen

sind tunlichst nur in unbelastetem Zustand

in der Ruhelage durchzuführen, wobei Maßnahmen

gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen getroffen

sein müssen.

ARTIKEL III.

Nachbarschaftsschutzvorschriften.

Anträge auf gewerbebehördliche Genehmigung

von Steinbrüchen.

§ 52. (1) Mit dem Antrage auf gewerbebehördliche

Genehmigung einer Steinbruch-Betriebsanlage

(§ 27 Abs. 1 Z. 43 der Gewerbeordnung)

sind folgende Unterlagen in der jeweils erforderlichen

Anzahl von Ausfertigungen vorzulegen

a) eine Landkarte möglichst im Maßstab

1 :25.000 (Landesvermessungsblatt) mit

Angabe der Lage des in Betracht kommenden

Aufschließungsgeländes;

b) eine Lageplanskizze mindestens im Katastermaßstab,

die die Grenzen des Aufschließungsgeländes

sowie die Lage der

öffentlichen und privaten Verkehrswege,

der Grundstücke und Gebäude sowie sonstiger

öffentlicher und privater Anlagen,

wie elektrische Freileitungen und Wasserleitungen,

im Umkreis von 300 m um die

geplante Betriebsanlage erkennen läßt;

c) Pläne über die Betriebsanlage einschließlich

aller Nebenanlagen und Hilfseinrichtungen;

d) eine Beschreibung der gesamten Betriebsanlage

und des Gewinnungsvorganges mit

Angaben über die geologische Beschaffenheit

des Aufschließungsgeländes, über die

zur Verwendung kommenden Spreng- und

Zündmittel und die Zündarten, die in

Aussicht genommen sind, sowie über die

größte Sprengmittelmenge, die bei einem

Einzelschuß oder bei mehreren gleichzeitigen

Schüssen zur Detonation gebracht werden

soll; ferner ein technischer Bericht

zur Begründung und Erläuterung des Vorhabens.

(2) Die Gewerbebehörde kann auf die Vorlage

der im Abs. 1 angeführten Unterlagen verzichten,

wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes

dies zulassen.

(3) Auf Verlangen der Gewerbebehörde ist ein

Gutachten eines bergbau- und sprengtechnischen

Sachverständigen vorzulegen, welches den Nachbarschaftsbereich

der Betriebsanlage angibt, der

durch abgeschleuderte Sprengstücke (Streubereich)

sowie durch Erschütterungen beim Sprengen gefährdet

ist.

Spreng- und Zündmittel.

§ 53. Die Gewerbebehörde hat unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen der Verordnung

vom 7. Jänner, 1954, BGBl. Nr. 77, über den

Schutz des Lebens und der Gesundheit von

Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten,

die Bedingungen vorzuschreiben, die

bei der Lagerung von Spreng- und Zündmitteln

und bei der Durchführung von Sprengarbeiten

zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind.

Sicherung öffentlicher Verkehrswege.

§ 54. (1) Liegen Steinbrüche in der Nähe

öffentlicher Verkehrswege, so hat die Gewerbebehörde

nach Anhörung der Aufsichtsbehörden,

die für diese Verkehrswege zuständig sind, je

nach den örtlichen Verhältnissen die Bedingungen

vorzuschreiben, die für die. Sicherung

dieser Verkehrswege während der Sprengungen

erforderlich sind. Hiebei sind die Endpunkte der

zu sichernden Strecken genau zu bezeichnen.

(2) Die Gewerbebehörde hat ferner vorzuschreiben,

daß der Verkehr auf diesen Verkehrswegen

durch die Sprengungen nicht länger als eine Vier-

telstunde unterbrochen werden darf, es sei denn,

daß Umstände eintreten, die eine Unterbrechung

von längerer Dauer notwendig machen.

(3) Sollen Straßen gesperrt werden, so hat die

Gewerbebehörde jedenfalls vorzuschreiben, daß

vor Beginn der Sprengung je eine Person von

der Mitte der zu sichernden Strecke gegen jeden

der beiden Endpunkte dieser Strecke mit roten

Signalflaggen zu gehen und die Straßenbenützer

zu warnen hat; weiters, daß diese Personen nach

vollkommener Freimachung der Strecke dem

Sprengberechtigten die verabredeten Signale zu

geben und so lange an den Endpunkten der

Strecke zu verbleiben haben, bis die Beendigung

der Sprengung signalisiert ist.

Sprengsignale.

§ 55. Bei jeder Sprengung sind drei Sprengsignale

mit folgender Bedeutung zu geben: einmaliges

langes Signal (1. Sprengsignal) — Deckung

aufsuchen oder Streubereich räumen; zweimaliges

kurzes Signal (2. Sprengsignal) — zünden; dreimaliges

kurzes Signal (3. Sprengsignal) — Sprengung

beendet. Die Bedeutung dieser Sprengsignale

ist durch auffallende und dauerhafte

Warnungstafeln an den Zugangswegen zu erläutern.

Sprengzeiten.

§ 56. Die Sprengzeiten sind von der Gewerbebehörde

festzusetzen; hiebei ist auf die Bestimmungen

des § 18 der Verordnung vom 7. Jänner

1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens

und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der

Ausführung von Sprengarbeiten, auf die Größe

des Steinbruchbetriebes und auf die Verkehrsverhältnisse

in seiner Umgebung Bedacht zu

nehmen.

Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen.

§ 57. (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen

dürfen nur dort vorgenommen

werden, wo Verkehrswege jeder Art, Wasserläufe

und fremde Anlagen durch die Erschütterungen

nicht gefährdet werden können.

(2) Der Betriebsinhaber hat die Vornahme

jeder Kammerminen- oder Tiefbohrlochsprengung

der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Abraum.

§ 58. (1) Der Abraum darf nur so weit beseitigt

werden, daß zwischen den Grenzen der Nachbargrundstücke

und der Oberkante des Abraumes

ein freier, nicht abzubauender Sicherheitsstreifen

in einer von der Gewerbebehörde zu bestimmenden

angemessenen Breite verbleibt.

(2) Bei der Bestimmung der Breite des Sicherheitsstreifens

hat die Gewerbebehörde auf die in

der Nähe befindlichen Verkehrswege jeder Art,

Wasserläufe und fremde Anlagen besonders Bedacht

zu nehmen.

Abschlußwände des Gewinnungsmaterials.

§ 59. Wenn es im Interesse des Nachbarschaftsschutzes

notwendig ist, hat die Gewerbebehörde

vorzuschreiben, daß die Abschlußwände des Gewinnungsmaterials

entsprechend der örtlichen

Standfestigkeit abzuböschen sind.

Abraumhalden.

§ 60. (1) Abraumhalden sind unter Einhaltung

des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes

anzulegen.

(2) Der Fuß der Halden muß von den Grenzen

der Nachbargrundstücke angemessen weit entfernt

sein. Sollen die Halden in der Nähe von

Verkehrswegen jeder Art, Wasserläufen oder

fremden Anlagen angelegt werden, so hat die

Gewerbebehörde das Ausmaß dieser Entfernung

zu bestimmen, soweit dies aus Sicherheitsgründen

erforderlich ist.

(3) Für die Ableitung der Niederschlagswässer

von Halden ist Sorge zu tragen.

Einfriedung.

§ 61. Zur Sicherung gegen Absturz von Menschen

und Tieren müssen Steinbrüche und Gruben,

ihrer Lage und Umgebung entsprechend,

eingefriedet sein.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

§ 62. Durch die Bestimmungen der §§ 52

bis 61 werden sonstige Rechtsvorschriften, die

öffentliche Verkehrswege betreffen, nicht berührt.

ARTIKEL IV.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Aushang.

§ 63. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen

Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneter,

für die Dienstnehmer leicht zugänglicher

Stelle aufzulegen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen.

§ 64. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse

Maßnahmen zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die

über die Vorschriften des Artikels II dieser Verordnung

hinausgehen, kann die zuständige Behörde

auf Antrag des Arbeitsinspektorates solche

Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates andere als die

im Artikel . II vorgeschriebenen Vorkehrungen

zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens

und der Gesundheit der Dienstnehmer in

demselben Maße Rechnung getragen wird. Die

zuständige Behörde kann nach Anhörung des

Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von

den Vorschriften des Artikels II dieser Verord-

nung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des

Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Behördenzuständigkeit.

§ 65. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften

der Artikel II und IV dieser Verordnung der zuständigen

Behörde zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung

unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,

bei allen übrigen unter den Geltungsbereich

dieser Verordnung fallenden Betrieben

die nach § 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes

berufene Behörde auszuüben.

Ahndung von Übertretungen.

§ 66. Übertretungen der Vorschriften dieser

Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften

der Gewerbeordnung oder des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes

geahndet.

Übergangsbestimmungen.

§ 67. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes auf

bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen

nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten

Änderungen der Anlage ohne wesentliche

Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid

erworbenen Rechte durchführbar sind,

es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das

Leben oder die Gesundheit der Dienstnehmer

offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder

daß die gestellten Anforderungen ohne unverhäftnismäßigen

Kostenaufwand und ohne größere

Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche

gilt für sonstige bestehende Betriebe, insoweit für

diese bereits bestimmte Anordnungen im Sinne

des § 74 a Abs. 2 letzter Satz Gewerbeordnung

getroffen worden sind.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden

hinsichtlich des Nachbarschaftsschutzes auf

bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen

nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten

Änderungen der Anlage ohne wesentliche

Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid

erworbenen Rechte durchführbar sind.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 68. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten Artikel IV der Verordnung vom

22. Dezember 1952, BGBl. Nr. 20/1953, womit

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung

bestimmter Arbeiten erlassen werden, und die

Vorschriften der Verordnung vom 29. Mai 1908,

RGBl. Nr. 116, mit welcher Vorschriften für den

gewerbsmäßigen Betrieb von Steinbrüchen,

Lehm-, Sand- und Schottergruben erlassen werden,

soweit sie nicht schon durch Artikel IV der

erstgenannten Verordnung ihre Geltung verloren

haben, außer Kraft.

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