253. Verordnung: Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes,
BGBl. Nr. 194/1947, in der Fassung der
5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.
Nr. 16/1954, wird vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und auf Grund des § 34 a der Gewerbeordnung
vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau verordnet
ARTIKEL I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen des Artikels II und
des Artikels IV mit Ausnahme des § 67 Abs. 2
dieser Verordnung gelten
a) für im Tagbau betriebene Steinbrüche,
Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie
b) für Betriebe, die Halden anlegen oder abtragen,
sofern diese Betriebe gemäß den Bestimmungen
des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/
1947, in der jeweils geltenden Fassung, der Aufsicht
der Arbeitsinspektion unterliegen.
(2) Die Bestimmungen des Artikels III und des
§ 67 Abs. 2 dieser Verordnung gelten nur für
solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art,
deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach
dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.
ARTIKEL II.
Dienstnehmerschutzvorschriften.
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendung der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung.
§ 2. In den unter den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallenden Betrieben gelten, sofern
im nachstehenden nicht anderes bestimmt wird,
auch die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.
Nr. 265/1951, in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage und Betrieb.
§ 3. (1) Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und
Kiesgruben sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse
und der örtlichen Standfestigkeit
des Materials und unter Bedachtnahme auf
die Belange des Dienstnehmerschutzes anzulegen
und zu betreiben. Dies gilt auch für das Anlegen
und Abtragen von Halden.
(2) Wenn bei Steinbrüchen durch den Abbau
besondere Gefahren für die Dienstnehmer entstehen
können, so kann die zuständige Behörde
die Vorlage von Plänen in dreifacher Ausfertigung
verfügen, aus denen die Art des beabsichtigten
Abbaues und der Sicherheitsmaßnahmen
zu entnehmen ist. Änderungen in der Betriebsweise,
die ein grundsätzliches Abweichen von
diesen Plänen darstellen, sind der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
(3) Beim. Anlegen von Steinbrüchen, Lehm-,
Ton-, Sand- und Kiesgruben und von Halden
in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist
auf die Einhaltung der jeweils hiefür geltenden
elektrotechnischen Vorschriften zu achten. Dies
gilt auch für das Anlegen von Vorratshaufen.
(4) Verarbeitungs- und Hilfsbetriebe sowie Aufenthalts-,
Wasch- und Umkleideräume für die
Dienstnehmer und Aborte sind außerhalb des unmittelbaren
Gefahrenbereiches der Gewinnungsstätten
anzulegen. Der unmittelbare Gefahrenbereich
umfaßt den Sturz- und Ausrollbereich
vor den Wänden.
Fachkundige Leitung.
§ 4. (1) Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-,
Sand- und Kiesgruben und beim Anlegen und
Abtragen von Halden sind unter fachkundiger
Leitung und unter Beobachtung der erforderlichen
Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen
auszuführen.
(2) Die mit der fachkundigen Leitung betraute
Person muß mit den für die auszuführenden
Arbeiten jeweils geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften
vertraut sein. Sie muß ferner die für
die Arbeiten jeweils notwendigen Fachkenntnisse
und Berufserfahrungen sowie die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben notwendige körperliche
Eignung besitzen.
(3) Den Weisungen der mit der fachkundigen
Leitung betrauten Person ist bei der Ausführung
der Arbeiten Folge zu leisten.
(4) Für den Fall der Abwesenheit der mit der
fachkundigen Leitung betrauten Person hat der
Dienstgeber einen geeigneten Stellvertreter zu
bestellen.
Verwendung der Dienstnehmer.
§ 5. (1) Personen, von denen dem Dienstgeber
bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen
oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen
Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder
Schwerhörigkeit, in einem Maße leiden, daß sie
dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen
Gefahr ausgesetzt wären oder
andere Personen gefährden könnten, dürfen zu
solchen Arbeiten nicht verwendet werden.
(2) Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten,
die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten
erfordern oder mit besonderen Gefahren verbunden
sind, dürfen nur Dienstnehmer verwendet
werden, von denen dem Dienstgeber bekannt
ist, daß sie für diese Arbeiten körperlich geeignet
sowie zuverlässig und fachkundig sind.
(3) In Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und
Kiesgruben müssen mindestens zwei Personen
anwesend sein, wenn in der Bruch- oder Grubenwand
oder in deren unmittelbarem Gefahrenbereich
gearbeitet wird. Dies gilt sinngemäß auch
für das Anlegen und Abtragen von Halden.
(4) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, bei
ihren Arbeiten die größtmögliche Achtsamkeit
anzuwenden und auffallende Wahrnehmungen
der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person
sofort zu melden.
Schutzausrüstung.
§ 6. (1) Den in Steinbrüchen in oder vor der
Wand Beschäftigten sind geeignete Schutzhelme
aus zähem Leichtmetall, Leder oder einem sonstigen
widerstandsfähigen Material zur Verfügung
zu stellen.
(2) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung
die Möglichkeit einer Schädigung der Augen
durch Splitter, Späne, aggressive Staube oder
blendendes Licht besteht, sind mit geeigneten
Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken
auszustatten. Erforderlichenfalls sind
zum Schutze der in der Nähe solcher Dienstnehmer
Beschäftigten Schutzwände anzubringen.
(3) Dienstnehmer, die mit Materialien hantieren,
die leicht Verletzungen verursachen
können, sind mit festen Handledern oder mit
Handschuhen aus widerstandsfähigem Material
auszustatten.
(4) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit der
Gefahr von Fußverletzungen ausgesetzt sind,
müssen Schuhe mit verstärkten Kappen und mit
Rist- und Knöchelschutz zur Verfügung gestellt
werden.
(5) Dienstnehmern, die bei Regen im Freien
arbeiten müssen, ist die erforderliche Schutzkleidung
beizustellen.
(6) Für das Anseilen sind den Dienstnehmern
geeignete Seile und Sicherheitsgürtel zur Verfügung
zu stellen. Sicherheitsgürtel müssen den
durch Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"
verbindlich erklärten Normen entsprechen.
Vereiste Seile dürfen nicht verwendet
werden.
(7) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die
ihnen beigestellte Schutzausrüstung zweckentsprechend
zu benützen, pfleglich zu behandeln
und damit in Zusammenhang stehende Weisungen
zu befolgen.
Arbeitsplätze und Verkehrswege.
§ 7. (1) Arbeiten in Abraum-, Bruch- oder
Grubenwänden sind, soweit es ihre Art zuläßt,
von möglichst sicheren Standplätzen aus durchzuführen.
Bei Arbeiten in Bruchwänden ist die
Verwendung von Fußbekleidung mit Holzsohlen
verboten.
(2) Arbeitsplätze in Abraum-, Bruch- oder
Grubenwänden sind an ihren Außenrändern von
losen Steinen tunlichst freizuhalten. Werkzeuge,
sonstige Betriebsmittel sowie Materialien dürfen
nicht so nahe am Rand von Abraum-, Bruch-
oder Grubenwänden abgelegt werden, daß die
Gefahr des Herabfallens derselben besteht. An
Standplätzen in den Wänden sind erforderlichenfalls
Vorkehrungen zu treffen, durch die ein
Herabfallen dieser Gegenstände hintangehalten
wird.
(3) Während in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden
an Arbeitsstellen solche Arbeiten ausgeführt
werden, die für unterhalb dieser Arbeitsstellen
Beschäftigte eine Gefahr bedeuten, ist der
Aufenthalt von Dienstnehmern im Gefahrenbereich
verboten.
(4) Arbeitsplätze am Fuße von Abraum-,
Bruch- oder Grubenwänden und von Halden sind
so anzulegen und einzurichten, daß die dort Beschäftigten
den Förderverkehr in dem für ihre
Sicherheit erforderlichen Ausmaß überblicken
können. Zum raschen Verlassen der Arbeitsplätze
müssen Fluchtwege dauernd freigehalten werden.
(5) Zugänge zu den Abraum-, Bruch- oder
Grubenwänden sind sicher begehbar anzulegen
und in diesem Zustand zu erhalten. An in den
Wänden gelegenen Zugängen zu Arbeitsplätzen
sind, wo dies erforderlich ist, sorgfältig befestigte
Sicherungsseile auszuhängen. Sonstige Verkehrswege
sind erforderlichenfalls in geeigneter Weise
zu sichern.
Anseilen.
§ 8. (1) Besteht bei Arbeiten in der Wand Absturzgefahr,
müssen die Dienstnehmer sicher angeseilt
sein. Dies ist insbesondere dann notwendig,
wenn für die Arbeiten ein sicherer Standplatz
nicht zur Verfügung steht, Witterungseinflüsse
einen sicheren Stand nicht erwarten lassen oder
das Ausbrechen von Gestein oder das Abrutschen
von Werkzeugen einen Absturz verursachen
kann. Für das Besteigen besonders schwieriger
Stellen der Wand und für das Auslösen von
nicht sicheren Standplätzen aus ist überdies ein
sicher befestigtes Sicherungsseil auszuhängen, an
dem sich der Angeseilte anhalten kann.
(2) Das zum Anseilen dienende Seil ist an hiefür
geeigneten Gegenständen, die möglichst senkrecht
über der Arbeitsstelle liegen, sicher zu befestigen.
Das Seil darf nur so weit ausgelegt werden,
daß der Angeseilte die Arbeiten ungehindert
ausführen kann. Es ist darauf zu achten, daß das
Seil durch scharfe Gesteinskanten nicht beschädigt
und durch das Pendeln des Seiles Material
nicht losgelöst wird. Im Bedarfsfalle, insbesondere
wenn Arbeiten ausgeführt werden, bei denen der
Angeseilte seinen Standplatz häufig wechselt,
muß sich eine Person bei der Befestigungsstelle
des. Seiles aufhalten und dieses nach Erfordernis
verlängern oder verkürzen, sofern dies der Angeseilte
mit besonderen Vorrichtungen selbst
nicht ausführen kann.
Betriebsmittel.
§ 9. (1) Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel
sind in betriebssicherem Zustand zur Verfügung
zu stellen. Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen,
daß die Betriebsmittel in regelmäßigen Zeitabständen
von einer fachkundigen Person auf
ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.
Vor der Benützung von Betriebsmitteln haben
sich die Dienstnehmer von deren betriebssicherem
Zustand zu überzeugen, soweit dies auf Grund
ihrer Ausbildung oder Stellung im Betriebe von
ihnen verlangt werden kann. Festgestellte Mängel
und auffallende Erscheinungen an Betriebsmitteln
sind sogleich der mit der fachkundigen Leitung
betrauten Person (§ 4) zu melden.
(2) Betriebsmittel, die einer Belastung ausgesetzt
sind, wie Gerüste, Leitern, Seile oder Ketten,
dürfen über ihre höchstzulässige Beanspruchung
hinaus nicht belastet werden. Sicherheitsgürtel
und Seile sind, solange sie nicht gebraucht werden,
in trockenen, gut gelüfteten Räumen aufzubewahren.
(3) Bei Leitern müssen die Sprossen in die
Holme unbeweglich eingefügt sein; aufgenagelte
Latten als Sprossen sind unzulässig. Der Sprossenabstand
darf nicht mehr als 32 cm, der Abstand
zwischen den Leiterholmen nicht weniger als
30 cm betragen. Das Ersetzen von Leitersprossen
durch Einschieben von Rundeisen sowie das Verlängern
von Leitern durch Annageln von Latten
an die Holme oder durch Zusammenfügen zweier
Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch
Nageln ist verboten. Leitern müssen standsicher
aufgestellt und nötigenfalls an der oberen Auflagerstelle
ausreichend befestigt werden. Bei der
Benützung von Leitern ist darauf zu achten, daß
ihre Standsicherheit erhalten bleibt und ein übermäßiges
Durchbiegen der Leitern vermieden
wird. Leitern müssen über die Aus- beziehungsweise
Einsteigstelle um mindestens 1 m hinausragen,
wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend
Sicherheit gegen Absturz bietet. Als
Laufgänge, Übergänge oder als Auflager bei Errichtung
von Standplätzen dürfen Leitern nicht
verwendet werden.
(4) Bei Strickleitern ist insbesondere auf die
sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten.
Strickleitern sind sicher zu befestigen; durch geeignete
Maßnahmen ist ein Verdrehen oder Pendeln
der Leitern hintanzuhalten.
Elektrische Anlagen.
§ 10. (1) Elektrische Anlagen müssen den für
diese jeweils geltenden Vorschriften entsprechen.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von
fachkundigen Personen unter Beachtung der hiefür
geltenden Vorschriften ausgeführt werden.
(2) Bei elektromotorisch angetriebenen Arbeitsmaschinen,
wie Handbohrmaschinen, und bei
elektrischen Geraten, wie Scheinwerfern, ist auf
die Durchführung der jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen
gegen zu hohe Berührungsspannung
besonders zu achten. Die Wirksamkeit dieser
Schutzmaßnahmen ist in regelmäßigen Zeitabständen
durch Fachkräfte zu überprüfen.
(3) Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen
ist auf die durch diese Leitungen bedingten
Gefahren besonders Bedacht zu nehmen.
Transport und Lagerung von
Materialien und Geräten.
§ 11. (1) Für den Transport von Materialien
und Geräten sind Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen, die unter Bedachtnahme auf die Belange
des Dienstnehmerschutzes für diese Arbeiten
geeignet sind.
(2) Materialien und Geräte sind so auf- und abzuladen,
zu transportieren und zu stapeln, daß
durch Herabfallen, Abrollen, Umstürzen oder
Auseinanderfallen Dienstnehmer nicht gefährdet
werden.
(3) Bei der Entnahme von Materialien aus Stapeln
und Häufen dürfen diese weder unterhöhlt
werden noch dürfen Steilböschungen entstehen.
(4) Silos für die Lagerung loser Materialien
müssen die Entnahme des Materials von unten
gestatten. Bei oben begehbaren Silos sind geeignete
Vorkehrungen zu treffen, wie durch Anbringen
von Abschrankungen oder Gittern, die
ein Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere
auch beim Beseitigen von Störungen,
verhindern. Für das Befahren von Silos sind
Schutzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des
§ 38 Abs. 8 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 265/1951, in der
jeweils geltenden Fassung, zu treffen. Während
Silos befahren werden, darf aus ihnen kein
Material entnommen werden.
Arbeiten bei schlechter Sicht.
§ 12. Bei schlechter Sicht darf in der Wand von
Steinbrüchen und Gruben sowie im unmittelbaren
Gefahrenbereich vor der Wand nur dann
gearbeitet werden, wenn durch die Beeinträchtigung
der Sichtverhältnisse zusätzliche Gefahren
für die Dienstnehmer nicht auftreten. Dies gilt
sinngemäß auch für das Anlegen und Abtragen
von Halden sowie für Verlade- und Transportarbeiten.
Arbeiten bei künstlicher Beleuchtung.
§ 13. Wird in Steinbrüchen oder Gruben bei
künstlicher Beleuchtung gearbeitet, müssen die
Arbeitsplätze und die notwendigen Verkehrswege
in blendungsfreier Weise ausreichend ausgeleuchtet
sein. Wird bei künstlicher Beleuchtung in der
Wand gearbeitet, muß für den Fall einer Unterbrechung
der Energieversorgung in geeigneter
Weise vorgesorgt sein, daß sich die Dienstnehmer
ohne Gefährdung auf die Sohle begeben können.
Wasserführung.
§ 14. Wasserzuflüsse zu Brüchen, Gruben, Abraumlagern
und Halden sind tunlichst vor diesen
abzufangen und ebenso wie Schmelz- oder
Niederschlagswässer möglichst abzuleiten.
Sprengarbeiten.
§ 15. Bei Ausführung von Sprengarbeiten sind
die Vorschriften der Verordnung vom 7. Jänner
1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der
Ausführung von Sprengarbeiten, in der jeweils
geltenden Fassung, zu beachten.
Einfriedung.
§ 16. Stellen von Steinbruch- und Grubenrändern,
deren Betreten durch Unbefugte die
Gefahr in sich birgt, daß Gesteinsmassen zum
Absturz gebracht werden, sind zum Schutz der
Dienstnehmer einzufrieden. Die Art der Einfriedung
hat sich nach der Lage der Gewinnungsstätte
und ihrer Umgebung zu richten.
Betreten der Anlagen.
§ 17. Unbefugten ist das Betreten von Steinbrüchen,
Gruben oder Halden durch Anschlag
bei den Zugängen zu untersagen. Solche Anschläge
sind auch an den nach § 16 einzufriedenden
Stellen anzubringen.
ABSCHNITT 2.
Abraumarbeiten.
Abraum.
§ 18. (1) In Steinbrüchen und Gruben muß
vor Beginn der Materialgewinnung der Abraum,
der über dem zur Gewinnung bestimmten Material
lagert, beseitigt werden.
(2) Das Beseitigen des Abraumes ist entsprechend
dem Fortschritt der Gewinnungsarbeiten
stetig fortzusetzen. Können Störungen
in der Lagerung des zu gewinnenden Gesteins
vermutet werden, ist der Abraum möglichst
weitgehend zu beseitigen.
(3) Von der Beseitigung eines nicht überhängenden
Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten
kann in Steinbrüchen und Gruben dann
abgesehen werden, wenn der Abraum standfest
und so gelagert ist, daß ein Abrutschen oder ein
Ausbrechen von Teilen desselben erfahrungsgemäß
nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen
ist der Abraum bei der Materialgewinnung mit
abzubauen.
Schutzstreifen.
§ 19. (1) Bei der Beseitigung des Abraumes vor
Beginn der Gewinnungsarbeiten muß zwischen
der Vorderkante des zum Zwecke des Abbaues
bloßgelegten, zu gewinnenden Materials und
dem Fuße der Abraumschicht ein Schutzstreifen
freigelassen werden. Dieser Schutzstreifen muß,
sofern es sich um nichtstandfesten Abraum, wie
lockeres Erdreich oder Sand, handelt, mindestens
so breit wie die halbe Höhe des Abraumes, darf
jedoch nicht schmäler als 1 m sein; ist die Ab-
raumschichte mehr als 6 m hoch, genügt eine
Breite des Schutzstreifens von 3 m. Wird durch
geeignete Maßnahmen, wie eine ausreichend
starke Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder
Flechtwerk, ein allenfalls abrutschender Abraum
aufgefangen, kann die Breite des Schutzstreifens,
der in diesem Fall von der Schutzwand bis zur
Vorderkante des zu gewinnenden Materials
reicht, bis auf 1 m herabgesetzt werden.
(2) Bildet der Schutzstreifen eine zur Bruchwand
abfallende Fläche, neigt der Abraum zu
Rutschungen oder zum Ausbröckeln größerer
Steine, so sind auf dem Schutzstreifen geeignete
Vorkehrungen zu treffen, die ein Abrutschen des
Abraumes verhindern, wie durch Errichten einer
ausreichend starken Schutzwand aus Mauerwerk,
Pfosten oder Flechtwerk oder Anlegen eines
Auffanggrabens von genügender Breite und
Tiefe; für das rechtzeitige Ausräumen dieses
Grabens ist Sorge zu tragen. Ferner sind bei
Rutschterrain die Abböschungen entsprechend
flach auszuführen; für eine entsprechende Entwässerung
muß gesorgt werden.
Abraumbeseitigung.
§ 20. (1) Bei der Beseitigung des Abraumes
sind je nach dessen Beschaffenheit die in Betracht
kommenden Bestimmungen der Abschnitte 3, 4
und 5 dieses Artikels einzuhalten. Die jeweils
bis zum weiteren Fortschreiten der Abraumbeseitigung
stehenbleibenden Abraumwände
müssen, wenn sie mehr als 1'50 m hoch sind, entsprechend
der örtlichen Standfestigkeit des Materials
geböscht sein.
(2) Auf dem Abraum befindliche Bäume sind
zu entfernen, bevor deren Standsicherheit bei der
Abraumbeseitigung beeinträchtigt wird.
Abschlußwände.
§ 21. Abschlußwände des Abraumes müssen
entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des
Materials geböscht sein; erforderlichenfalls sind
sie auch in geeigneter Weise zu befestigen.
Abraumhalden.
§ 22. Abraumhalden sind unter Einhaltung
des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes
und so anzulegen, daß hiedurch die Standsicherheit
von Schüttgerüsten nicht beeinträchtigt
wird.
ABSCHNITT 3.
Gemeinsame Bestimmungen für das
Gewinnen von Gestein.
Abbau.
§ 23. (1) Unter Gestein sind im folgenden sowohl
felsartige, feste Materialien, wie Granit,
Dolomit, Kalkstein und Sandstein, als auch
lockere und weiche Materialien, wie Sand, Kies,
Lehm und Ton, zu verstehen.
(2) Der Abbau ist, soweit es die geologischen
Verhältnisse, insbesondere die Lagerung des Gesteins,
erkennen lassen, so einzurichten, daß
gefahrdrohende Druckerscheinungen, Bodenbewegungen
und Rutschungen vermieden werden.
Auf Schichtfugen, Klüfte und andere Ablösungsflächen
ist zu achten. Bei geschichteter Lagerung
soll der Abbau in der Richtung des Streichens
der Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom
Hangenden der Schichten her vorgenommen
werden.
(3) Soweit in den nachstehenden Bestimmungen
nicht anderes festgelegt wird, ist der Abbau von
oben nach unten fortschreitend durchzuführen.
Überhang.
§ 24. Das Untergraben, Unterhacken und
Unterhöhlen sowie das Überhängenlassen der
Wände ist verboten. Überhänge und Unterhöhlungen,
auch solche, die durch Sprengarbeiten
entstanden sind, müssen beseitigt werden, bevor
Arbeiten im gefährdeten Bereich begonnen oder
fortgesetzt werden. In Steinbrüchen mit festem,
kompaktem Gestein sind Überhänge zulässig,
die durch natürliche Kluftflächen gebildet
wurden und standfest sind.
Stehenbleibendes Gestein.
§ 25. (1) In Bruch- und Grubenwänden darf
Gestein nur dann stehengelassen werden, wenn
es entsprechend mächtig und dessen Hereinbrechen
nicht zu erwarten ist; solches Gestein
muß entsprechend seiner örtlichen Standfestigkeit
geböscht sein.
(2) Zwischen benachbarten Betriebsanlagen
oder Gewinnungsstellen dürfen Wandteile in
Form schwacher Rippen nicht stehenbleiben.
Besichtigung und Untersuchung
von Bruch- und Grubenwänden.
§ 26. (1) Täglich vor Beginn der Arbeit in der
Wand oder vor der Wand, sofort nach dem
Hereingewinnen von Material, besonders nach
Sprengungen, sowie nach dem Auftauen und nach
länger andauerndem oder starkem Regen sind
Abraum-, sowie Bruch- und Grubenwände an
und über den Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere
die Ränder der Wände, sorgfältig auf
das Vorhandensein absturzgefährlicher Massen
zu besichtigen und nötigenfalls genau zu untersuchen.
Die Besichtigung von Abraum- und
Grubenwänden, in denen sich größere Steineinschlüsse
befinden, ist besonders eingehend vorzunehmen.
(2) Die Besichtigung der Wände ist von der
mit der fachkundigen Leitung betrauten Person
(§ 4 Abs. 1 und 4) selbst vorzunehmen. Die
Untersuchung der Wände kann diese Person
selbst vornehmen oder damit fachkundige, verläßliche
Personen beauftragen, die sie bei dieser
Tätigkeit zu beaufsichtigen hat.
Säubern der Wände.
§ 27. (1) Abraum-, Bruch- und Grubenwände
sind von festgestellten absturzgefährlichen
Massen so rasch als möglich zu säubern. Diese
Arbeiten sind von fachkundigen, verläßlichen
Personen durchzuführen. Es ist Vorsorge zu
treffen, daß sich während der Säuberungsarbeiten
in dem dadurch entstehenden Gefahrenbereich
keine Personen befinden.
(2) Absturzgefährliche Massen sind von Stellen
außerhalb des Fallbereiches dieser Massen zu
lösen.
(3) Nach dem Auftauen und nach starkem oder
langandauerndem Regen darf in den Wänden
erst gesäubert werden, wenn ein durch solche
Witterungsverhältnisse verursachter Steinfall
nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Der durch absturzgefährliche Massen bedingte
Gefahrenbereich darf erst betreten
werden, nachdem die Wände von diesen Massen
so gesäubert sind, daß eine Gefährdung durch
Absturz nicht mehr zu erwarten ist.
Beobachten der Wände.
§ 28. (1) Vor Beginn und während ihrer Arbeit
haben die in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden
und die vor diesen Wänden Beschäftigten
die Wände auf absturzgefährliche Massen oder
auf das Abrutschen von Gestein zu beobachten.
Bei Gefahr im Verzuge ist der gefährdete Bereich
zu räumen und der mit der fachlichen
Leitung betrauten Person hierüber Meldung zu
erstatten. Die Wiederaufnahme der Arbeit an
solchen Stellen ist erst nach Beseitigung der
Gefahrenquellen gestattet.
(2) Bei Witterungsverhältnissen, die das Abstürzen
oder Abrutschen von Gestein begünstigen,
müssen, sofern die Arbeiten aus Gründen
der Sicherheit der Dienstnehmer nicht überhaupt
eingestellt werden, während der Arbeiten Warnposten
aufgestellt sein, die die Wände zu beobachten
und im Gefahrenfalle die Räumung des
gefährdeten Bereiches zu veranlassen haben.
Rißbildungen.
§ 29. Treten oberhalb von Arbeitsstellen Risse
im Gestein auf, die Bewegungen in diesem vermuten
lassen, ist dieses Gestein in geeigneter
Weise, wie durch Anbringen von Spionen, zu
beobachten. Ergibt sich aus diesen Beobachtungen,
über die Aufzeichnungen zu führen sind,
daß das Gestein in Bewegung gekommen ist,
sind die im Gefahrenbereich liegenden Arbeitsstellen
rechtzeitig räumen zu lassen; außerdem
ist der Gefahrenbereich abzusperren.
ABSCHNITT 4.
Materialgewinnung in Steinbrüchen.
Stufenabbau.
§ 30. (1) Bei wenig zerklüftetem, kompaktem,
in mächtigen Schichten gelagertem Gestein darf
in Stufen abgebaut werden. Die Stufen müssen
mindestens l'50 m breit sein. Kann diese Breite
nicht eingehalten werden, sind für Bohr-, und
Sprengarbeiten entsprechend breite, sicher befestigte
Arbeitsbühnen anzulegen. Die Wände
müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des
Gesteins entsprechende Neigung besitzen.
(2) Die in der Bruchwand Beschäftigten müssen
sicher angeseilt sein. Das gleichzeitige Arbeiten
an verschiedenen Stellen einer Wand ist nur
dann zulässig, wenn eine gegenseitige Gefährdung
der an den einzelnen Arbeitsstellen Beschäftigten
nicht zu erwarten ist. In solchen Fällen
ist die Bruchwand möglichst in Arbeitsfelder
zu unterteilen, wobei jeweils in einem
Feld nur ein Arbeitsvorgang, wie Bohren, Vorbereitungsarbeiten
für das Sprengen oder Säubern,
auszuführen ist.
(3) Der Fuß der Wand ist so auszubilden,
daß das Material nicht zu weit wegrollt.
Trichterabbau.
§ 31. (1) Beim Trichterabbau (Rollochbetrieb)
darf die Trichterwand nur so steil sein, daß das
ausgelöste Gestein noch abrutscht. Bei brüchigem,
stark zerklüftetem Gestein darf die Trichterhöhe
nicht mehr als 60 m betragen.
(2) Bohr- und Sprengarbeiten in der Trichterwand
sind von mindestens l'50 m breiten Stufen
aus durchzuführen oder es sind entsprechend
breite, sicher befestigte Arbeitsbühnen anzulegen.
(3) Bei festem, kompaktem Gestein darf von
unten nach oben fortschreitend abgebaut werden;
bei absatzweisem Abbau muß jeder Absatz
bis zum Rand des Trichters durchgetrieben
werden, bevor unten mit einem neuen Absatz
begonnen wird.
(4) Während der Durchführung von Arbeiten
in der Wand ist jede Arbeit am Vorratshaufen
und an Stellen in der Wand, die im Fallbereich
von Arbeitsstellen liegen, verboten. Erst nach
dem Säubern der Wand dürfen andere Arbeiten
in der Wand sowie Arbeiten am Vorratshaufen
in Angriff genommen werden.
(5) Die im Trichter Beschäftigten müssen sicher
angeseilt sein.
(6) Der Schacht ist, soweit produktionstechnische
Gründe nicht entgegenstehen, gefüllt zu
halten.
Etagenabbau.
§ 32. (1) Bei Wänden, die aus zerklüftetem
oder brüchigem Gestein bestehen, das über das
normale Ausmaß hinaus zu Steinschlag neigt,
muß, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau
vorgenommen wird, in Etagen nach den
Bestimmungen der nachstehenden Absätze abgebaut
werden. Bei Tiefbohrlochsprengungen
sind überdies die einschlägigen. Bestimmungen
des § 34 maßgebend.
(2) Etagenwände dürfen nur so hoch sein, daß
sie in einem Abschlag hereingeschossen werden
können; ihre Höhe darf nicht mehr als 15 m
betragen. Etagenwände müssen eine der örtlichen
Standfestigkeit des Gesteins entsprechende
Neigung besitzen.
(3) Die im Abs. 2 festgelegte Wandhöhe darf
überschritten werden, wenn auch die höheren
Wände durch Anwendung besonderer Bohrgeräte
und Sprengverfahren in einem Abschlag
hereingeschossen werden und auf der Sohle
nicht von Hand verladen wird.
(4) Etagensohlen sind so breit auszubilden, daß
beim Abrutschen oder beim unbeabsichtigten
Abstürzen von Material aus der Wand dieses
die nächsttieferliegende Etage nicht erreicht und
die Arbeiten auf der Sohle ohne vermeidbare
Beeinträchtigung der Sicherheit der dabei Beschäftigten
ausgeführt werden können. Insbesondere
ist auch auf die Art der Förderung auf den
Etagensohlen Bedacht zu nehmen. Jedenfalls
müssen Etagensohlen - mindestens 4 m breit sein.
(5) Bei Wandhöhen von mehr als 8 m bis zu
30 m müssen Etagensohlen mindestens so breit
sein wie die halbe Wandhöhe. Bei Wandhöhen
von mehr als 30 m bis zu 45 m muß die Breite"
der Etagensohlen mindestens 15 m, bei Wandhöhen
über 45 m mindestens der Wandhöhe
betragen.
(6) Die im Abs. 5 angegebenen Mindestbreiten
der Etagensohlen können bis auf 4 m verringert
werden, wenn dies die Förderung auf der Sohle
zuläßt und durch geeignete Maßnahmen ein Abrutschen
von Material oder ein unbeabsichtigtes
Abstürzen von Material aus der Wand in die
nächsttieferliegende Etage hintangehalten wird.
Abbau für Werksteingewinnung.
§ 33. (1) Das Untergraben von Wänden zum
Zwecke des Abkeilens ist verboten.
(2) Bei der Gewinnung von Werksteinen müssen
genügend breite Arbeitsplätze für die Bedienung
der maschinellen Einrichtungen, wie
Drahtsägen, Schrämmaschinen und Hebezeuge,
vorhanden sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen,
die das unbeabsichtigte Abrutschen ganz
oder teilweise abgesägter Blöcke verhindern.
(s) Bei Schrämarbeiten in brüchigem Gestein
ist für eine Verspreizung der verschrämten
Stöße Sorge zu tragen.
Abbau durch Massengewinnung.
§ 34. (1) Gesteinsmassen können durch Massengewinnung
abgebaut werden, wenn ihre Lagerung
dies zuläßt und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen
getroffen werden.
(2) Als Abbau nach Abs. 1 gilt insbesondere
der. Abbau durch Tiefbohrlochsprengungen,
durch Kammerminensprengungen und durch
Pfeilerbruchbau.
(3) Abbau durch Tiefbohrloch- oder Kammerminensprengungen
oder durch Pfeilerbruchbau
darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde
vorgenommen werden. Anläßlich der Bewilligung
hat diese Behörde jene besonderen
Bedingungen vorzuschreiben, die im Hinblick auf
den Schutz der Dienstnehmer beim Abbau einzuhalten
sind.
Stollen, Schächte oder Kammern.
§ 35. Für das Anlegen von Stollen, Schächten
oder Kammern unter Tage gelten die einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung über den
Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten,
Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/
1954, in der jeweils geltenden Fassung, mit der
Maßgabe, daß. die Kammern entsprechend der
örtlichen Standfestigkeit des Gesteins zu bemessen
und auszubilden sind. Zwischen benachbarten
Kammern müssen ausreichend starke Stützpfeiler
stehengelassen werden.
ABSCHNITT 5.
Materialgewinnung in Lehm-, Ton-, Sand- und
Kiesgruben und durch Haldenabtragung.
Gewinnung von Hand in Sand-
und Kiesgruben.
§ 36. (1) Bei der Materialgewinnung von Hand
in Sand- und Kiesgruben dürfen die Wände nicht
unterhöhlt werden. Bei Wänden von mehr als
l'50m Höhe ist der Abbau in einer der örtlichen
Standfestigkeit des Materials entsprechenden
Abböschung, jedoch nicht steiler als 60° oder
in Stufen von höchstens l'50 m Höhe vorzunehmen.
Eine Abböschung von mehr als 60°
ist bei Material zulässig, das ähnlich standfest ist
wie Formsand, jedoch darf in solchen Fällen die
Wandhöhe nicht mehr als 6 m betragen.
(2) Wände oder Wandteile, in denen trotz
Böschung mit dem unbeabsichtigten Abrutschen
von Massen zu rechnen ist, müssen in Stufen
abgebaut werden, die im natürlichen Böschungswinkel
des Materials abzuböschen sind. Die
Stufenhöhe ist entsprechend der Beschaffenheit
des Materials festzulegen; sie darf nicht mehr
als 3 m betragen. Die Stufen müssen eine Breite
von mindestens 1'50 m besitzen.
(3) Beim Abbau von leicht abzustoßendem
Material in Trichtern sind Trichterhöhen bis zu
6 m zulässig; das Material muß von oben außerhalb
des Trichters abgestoßen werden. Für das
Abstoßen sind genügend lange Stangen zu verwenden;
die mit dem Abstoßen Beschäftigten
haben auf Rißbildung im Bereich der Wandränder
zu achten. Beim Trichterauslauf darf sich
nur dann eine Bedienungsperson aufhalten, wenn
ein sicherer Fluchtweg offensteht. Bei Verwendung
maschineller Fördereinrichtungen muß zu
beiden Seiten derselben ein Fluchtweg vorhanden
sein. Während des Abstoßens darf nicht
von Hand weggeladen werden.
(4) Beim Abbau von hackbarem Material in
Trichtern gelten die Vorschriften des § 37 Abs. 2
und 3.
Gewinnung von Hand in Lehm-
und Tongruben.
§ 37. (1) Bei der Materialgewinnung von Hand
in Lehm- und Tongruben ist bei Wänden von
mehr als 2 m Höhe das Material von oben nach
unten in einer seiner örtlichen Standfestigkeit
entsprechenden Böschung oder in Stufen von
höchstens 2 m Höhe abzubauen.
(2) Bei genügend standfestem, gleichförmig zusammengesetztem
und gelagertem Material darf
an der im Rutschwinkel geböschten Wand von
unten nach oben in Absätzen von höchstens 1 m
Höhe abgebaut werden. Solche Absätze müssen
stets bis zum oberen Rand durchgetrieben werden.
(3) Beim Abbau in Trichtern darf die Trichterwand
nur so steil sein, daß das ausgelöste Material
gerade noch abrutscht; Arbeiten in Trichtern
sind von standsicheren, genügend breiten Arbeitsplätzen
auszuführen.
Gewinnung mit Baggern.
§ 38. (1) Bei der Materialgewinnung mit
Baggern im Hochschnitt sind jene Wandteile,
die über den Schnittbereich des Baggers um
mehr als 1 m hinausragen, vorher zu beseitigen.
Bei Wänden, die über den Schnittbereich des
Baggers um nicht mehr als 1 m hinausragen,
ist das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare
Material zeitgerecht zu beseitigen. Der Aufenthalt
zwischen Bagger und Wand ist verboten.
(2) Bei Gewinnung im Tiefschnitt unter Verwendung
von Baggern sind diese standsicher
aufzustellen.
(3) Die seitlichen Begrenzungswände von
Baggergruben sind in einer der örtlichen Standfestigkeit
des Materials entsprechenden Neigung
abzuböschen.
Gewinnung mit Schrappern.
§ 39. (1) Bei der Materialgewinnung mit
Schrappern sind die seitlichen Begrenzungswände
der Gruben in einer der örtlichen Standfestigkeit
des Materials entsprechenden Neigung abzuböschen.
(2) Bei einer Einschnittiefe von mehr als 6 m
muß die Sohle im Zuge des Abbaues so verbreitert
werden, daß ihre Breite mindestens der
Wandhöhe entspricht.
(3) Die Laufstrecke der Schrapper darf nur bei
Stillstand der Förderung und nach Durchführung
entsprechender Sicherheitsvorkehrungen betreten
werden. Solange sich Personen auf der Laufstrecke
aufhalten, müssen die Wände der Grube
im Arbeitsbereich von einer außerhalb der Grube
befindlichen Person beobachtet werden, die im
Gefahrenfalle die sich auf der Laufstrecke aufhaltenden
Personen zu warnen hat.
Gewinnung durch Haldenabtragung.
§ 40. Für die Materialgewinnung durch Haldenabtragung
gelten sinngemäß die einschlägigen
Bestimmungen der §§ 36 bis 39.
Gewinnung durch Ausschachtung.
§ 41. (1) Bei händischer Materialgewinnung
durch Ausschachtung ist die Schachtwand bei
einer Tiefe von mehr als l'50 m bei Sand und
Kies, und von mehr als 2 m bei Lehm und Ton
entsprechend der örtlichen Standfestigkeit zu
böschen. Die den abzuböschenden Schachtwänden
gegenüberliegenden Wände müssen so flach geböscht
sein, daß der Schacht auf diesen Seiten
leicht betreten und verlassen werden kann.
(2) Bei Gewinnung durch Ausschachtung mit
Baggern darf der Schacht erst nach Durchführung
der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
betreten werden.
ABSCHNITT 6.
Verladen und Fördern.
Verladen.
§ 42. (1) Haufwerk und Halden sind beim
Verladen von Hand in einer der Beschaffenheit
des Materials entsprechenden Böschung abzutragen.
Gefrorene oder in anderer Weise zusammenhaftende
Hangpartien sind entsprechend
dem Fortschritt der Arbeit vorher im erforderlichen
Umfang zu entfernen. Unterhöhlen ist
verboten; beim Verladen entstehende Überhänge
sind so rasch als möglich zu beseitigen.
(2) Wird Material von Hand verladen, sind die
Fahrzeuge so aufzustellen, daß im Gefahrenfalle
noch ausreichend breite Fluchtwege zur Verfügung
stehen. Wenn beim Verladen die damit
Beschäftigten nicht mindestens in Höhe der
Fahrzeugoberkante stehen, muß zwischen Fahrzeug
und der Wand an jeder Stelle ein der örtlichen
Standfestigkeit und der Wandhöhe des
anstehenden Materials entsprechender Abstand
vorhanden sein. Dieser Abstand muß so
groß sein, daß für den Fall unvermuteter
Abrutschungen über den Fuß der natürlichen
Böschung des Materials hinaus noch ein Bewegungsraum
von mindestens 050 m frei bleibt.
Bei Material geringer Standfestigkeit ist das Beladen
von Feldbahnzügen und von gekuppelten
oder aneinandergereihten Feldbahnwagen von
Hand bei Wandhöhen von mehr als l'50 m über
der Standfläche des Verladenden verboten. In
solchen Fällen sind die Wagen auseinanderzuziehen.
(3) Beim Verladen mit Baggern ist das Entstehen
gefährlicher Überhänge zu vermeiden.
(4) Werden für das Verladen Förderanlagen
verwendet, sind diese so aufzustellen, daß Fluchtwege
frei bleiben.
(5) Beim Wechsel des Aufstellungsortes fahrbarer
Förderbänder darf ein Gewichtsausgleich
durch Belastung mit Personen nicht vorgenommen
werden.
Rutschen.
§ 43. Rutschbühnen sind genügend stark auszubilden;
diese sowie natürliche Rutschen sind so
anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfallen
des Materials hintangehalten wird. Störungsquellen
sind nach Möglichkeit von außerhalb
der Rutschen gelegenen Stellen zu beseitigen.
Ist dies nicht möglich, muß der Einsteigende
angeseilt sein und von mindestens einer Person
bei seinen Arbeiten überwacht werden. Bevor
Personen in Rutschen einsteigen, sind Maßnahmen
zu treffen, durch die hintangehalten wird,
daß die Rutschen beschickt oder aus ihnen Material
abgezogen wird, solange sich Personen in
den Rutschen aufhalten.
Abfüllöffnungen.
§ 44. (1) Abfüllöffnungen von Rutschen oder
Roilöchern müssen sicher wirkende Verschlüsse
haben. Das Beseitigen von Störungsquellen im
Bereich von Abfüllöffnungen ist von sicheren
Standplätzen und unter Verwendung geeigneter
Hilfsmittel vorzunehmen.
(2) Während Material aus Rutschen oder Rolllöchern
abgezogen wird, darf in diese Material
nur dann eingeworfen werden, wenn sie noch
entsprechend gefüllt sind.
Transportanlagen.
§ 45. (1) Transportwege im Betriebsgelände
sind derart anzulegen und instandzuhalten, daß
sie für die verwendeten Transportmittel geeignet
sind; sie sind in angemessener Entfernung von
Böschungsrändern zu führen.
(2) Transport- und Schüttgerüste müssen den
jeweils geltenden Bestimmungen über Gerüste
entsprechen. Aa den Zufahrtstellen zu Transport-
und Schüttgerüsten muß die pro Gerüstfeld zulässige
Höchstbelastung deutlich sichtbar angeschrieben
sein. Gerüste, die begangen werden,
müssen einen tragsicheren, ausreichend breiten
Belag haben und, sofern dieser 2 m über dem
Gelände liegt, an absturzgefährlichen Seiten durch
Geländer und Fußwehren gesichert sein. Bei
Schüttgerüsten können Geländer und Fußwehr
an den Schüttseiten entfallen.
(3) Bei der Anlage und beim Betrieb von
Werksbahnen sind die Vorschriften des Abschnittes
15 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 265/1951, in der jeweils
geltenden Fassung, zu beachten. Die den Bruch-,
Gruben- oder Haldenrändern näherliegende
Schiene von Gleisen muß, ausgenommen an
Schüttstellen, mindestens 1 m von diesen Rändern
entfernt sein. Während der Ein- und Ausfahrt
von Zügen ist bei Material geringer Standfestigkeit
und Wandhöhen von mehr als 1'50 m
der Aufenthalt zwischen Wand und Gleis verboten,
sofern der Abstand zwischen beiden nicht
mehr als zwei Drittel der Wandhöhe beträgt.
Bremsberge und Schrägaufzüge.
§ 46. (1) Die Trassen von Bremsbergen und
Schrägaufzügen sind, wo dies möglich ist, so
anzulegen, daß sie vom Bedienungsstand überblickt
werden können. Ist dies nicht der Fall,
muß beim Bedienungsstand ein Streckenzeiger
vorhanden sein.
(2) Zwischen den Lade- und Entladestellen
muß signalisiert werden können; nötigenfalls
sind hiefür geeignete Einrichtungen anzubringen.
Jede Fahrt ist zu signalisieren.
(3) Jede Bremsberg- und jede Schrägaufzuganlage
muß mit einer zuverlässig wirkenden
Lüftungsbremse ausgestattet sein. Die Bremstrommeln
müssen Sicherungen gegen Zapfenbruch
haben. Die Fahrgeschwindigkeit darf bei
Bremsberganlagen 3 m pro Sekunde nicht übersteigen.
(4) Die Verbindung zwischen Seilen, beziehungsweise
Ketten und Wagen muß zuverlässig
sein. Es ist wöchentlich mindestens einmal nachzusehen,
ob sich die Seile beziehungsweise die
Ketten und die Verbindung derselben mit den
Wagen in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Hierüber sind Vormerke zu führen.
(5) Auf den Fahrgestellen der Bremsberge oder
Schrägaufzüge sind Wagen gegen Abrollen zu
sichern.
(6) Bei Bremsbergen und Schrägaufzügen ist
durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß
Fahrzeuge von selbst zu den Lade- oder Entladestellen
rollen.
(7) Bremsberge und Schrägaufzüge sind so einzurichten,
daß am Fußende befindliche Personen
durch herabrollende Wagen nicht gefährdet
werden.
(s) Das Mitfahren von Personen auf Bremsbergen
und Schrägaufzügen, die für den Personenverkehr
nicht zugelassen sind, sowie das
Betreten von Bremsberg- und Schrägaufzugtrassen
während des Betriebes von Bremsbergen
oder Schrägaufzügen ist verboten. Auf diese Verbote
ist durch deutlich lesbare Anschläge hinzuweisen.
Seil- und Kettenförderanlagen.
§ 47. (1) Zwischen den Abgangs- und Endstellen
der Förderanlagen muß signalisiert werden
können; nötigenfalls sind hiefür geeignete
Einrichtungen anzubringen.
(2) Seil- und Kettenförderanlagen, deren Trasse
ganz oder teilweise im Gefälle liegt, müssen mit
einer sicher wirkenden Fahrbremse und einer
Feststellbremse ausgerüstet sein.
(3) Die Verbindung zwischen Seilen beziehungsweise
Ketten und Wagen muß zuverlässig sein.
Es ist wöchentlich mindestens einmal nachzusehen,
ob sich die Seile beziehungsweise die
Ketten und die Vorrichtungen für deren Verbindung
mit den Wagen in ordnungsgemäßem
Zustand befinden. Hierüber sind Vormerke zu
führen.
(4) Seil- und Kettenförderanlagen, deren Trasse
im Gefälle liegt, müssen Fangvorrichtungen besitzen.
(5) Entgleiste Wagen dürfen erst nach Stillsetzen
der Förderanlage eingehoben werden.
(6) Das Mitfahren von Personen auf Seil- und
Kettenförderanlagen sowie das Betreten der im
Gefälle liegenden Teile der Trassen während des
Betriebes der Förderanlagen ist verboten; ebenso
ist das Betreten des übrigen Teiles der Trasse
während des Betriebes der Anlage verboten,
wenn damit eine Gefahr verbunden ist. Auf
diese Verbote ist durch deutlich lesbare Anschläge
hinzuweisen.
ABSCHNITT 7.
Maschinelle Betriebseinrichtungen.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 48. (1) Zur Bedienung maschineller Betriebseinrichtungen
dürfen nur Personen verwendet
werden, die mit den damit verbundenen Arbeiten
vertraut sind.
(2) Der Bedienungsstand maschineller Betriebseinrichtungen
muß so angeordnet sein, daß der
die Einrichtung Bedienende deren Arbeitsbereich
überblicken kann. Sofern dies nicht möglich ist,
sind zur Vermeidung von Unfällen entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Der Bedienungsstand
muß so geräumig sein, daß seine
Einrichtungen ohne Schwierigkeit bedient werden
können. Zu erhöht gelegenen Bedienungsständen
müssen sichere Zugänge vorhanden sein;
solche Bedienungsstände sind gegen Absturz von
Personen zu sichern.
(3) Bagger, Schrapper und Lasthebemaschinen
dürfen während eines über der Arbeitsstelle
stehenden Gewitters weder betreten werden
noch dürfen deren Bedienungsstände besetzt sein.
Ebenso ist während dieser Zeit der Aufenthalt
von Personen in der unmittelbaren Nähe dieser
Betriebseinrichtungen verboten.
Bagger.
§ 49. (1) Bagger müssen standsicher aufgestellt
und so verwendet werden, daß ihre Standsicherheit
gewahrt bleibt.
(2) Fahrwerksbremsen müssen eine Feststellvorrichtung
besitzen, durch die ein Nachlassen der
Bremswirkung hintangehalten wird.
(3) Löffelbagger müssen eine Einrichtung für
die Verriegelung der Feststellvorrichtung der
Hubwerksbremse besitzen. Arbeiten unter angehobenem
Löffel dürfen nur bei eingelegter
Verriegelung ausgeführt werden.
(4) In Arbeitspausen und bei Nichtbenützung
ist der Greifer oder Löffel an sicherer Stelle abzusetzen.
(5) Während des Betriebes eines Baggers ist
der Aufenthalt in dessen Schwenkbereich verboten.
Dieses Verbot ist deutlich lesbar anzuschreiben.
(6) Bei Eimerkettenbaggern ist das Betreten der
Eimerleiter und das Herausholen von Fördergut
aus den Eimern nur bei Stillstand gestattet. Während
des Betriebes solcher Bagger ist das Überklettern
der Eimerleiter und der Aufenthalt im
Gefahrenbereich verboten. Das Durchgehen unter
der Eimerleiter ist nur erlaubt, wenn eine ausreichende
Sicherung gegen herabfallendes Fördergut
vorhanden ist.
Schrapper.
§ 50. (1) Schrapperwinden sind standsicher
aufzustellen und Umlenkrollen sicher zu verankern.
(2) Die Hebel von Schrapperanlagen sind von
der Seite aus zu bedienen.
(3) Das Sitzen oder Stehen auf Schrappern ist,
wenn keine besondere Einrichtung hiefür vorhanden
ist, verboten.
(4) Schrapper sind so zu bewegen, daß ein
Schnellen des Seiles möglichst vermieden wird.
Lasthebemaschinen.
§ 51. (1) Krane, Winden und Flaschenzüge
müssen den Bestimmungen des § 93 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.
Nr. 265/1951, in der jeweils geltenden Fassung,
entsprechen. Die höchstzulässige Nutzlast muß
deutlich sichtbar angegeben sein; sie darf, von
einer Prüfung abgesehen, nicht überschritten
werden.
(2) Krane sind unter fachkundiger Aufsicht und
unter Beobachtung der jeweils notwendigen be-
sonderen Sicherungsmaßnahmen aufzustellen und
abzutragen.
(s) Krane und Winden sind standsicher aufzustellen
und so zu verwenden, daß ihre Standsicherheit
gewahrt bleibt. Nach jeder neuerlichen
Aufstellung sind Krane vor ihrer Verwendung
einer Prüfung auf ihre Betriebssicherheit, insbesondere
hinsichtlich der Standsicherheit, zu unterziehen.
Krane und Winden sind in betriebssicherem
Zustand zu erhalten. Bei Sturm ist der
Betrieb von Kranen einzustellen.
(4) Bei Derrik-Kranen ist auf eine sichere Abspannung
des Standmastes besonders zu achten.
Spannseile sind in sicherer Weise zu verankern.
Die Abspannung ist nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal wöchentlich, nachzuprüfen.
(5) Für die Durchführung von Reparaturarbeiten
und für die Überwachung von Kabelkranen
sind geeignete Fahrkörbe zu verwenden,
die eine ausreichende Sicherheit gegen Absturz
gewährleisten. Personen, die solche Reparaturarbeiten
oder Überwachungen vornehmen, haben
sich durch Anseilen gegen Absturz zu sichern.
(6) Für die Beförderung von Lasten durch Lasthebemaschinen
sind erforderlichenfalls besondere,
einheitliche Signale festzusetzen, die den bei der
Beförderung Beschäftigten vertraut sein müssen.
Kann vom Bedienungsplatz einer Lasthebemaschine
aus die Last nicht in allen Stellungen
beobachtet werden, ist für eine geeignete Verständigung
der mit der Beförderung Beschäftigten
über die auszuführenden Bewegungen Sorge zu
tragen.
(7) Lasthebemaschinen müssen, solange an
ihnen eine Last hängt, unter Aufsicht einer fachkundigen
Person stehen.
(8) Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrenbereich
von Lasthebemaschinen ist unzulässig.
(9) Ausbesserungsarbeiten an Lasthebemaschinen
sind tunlichst nur in unbelastetem Zustand
in der Ruhelage durchzuführen, wobei Maßnahmen
gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen getroffen
sein müssen.
ARTIKEL III.
Nachbarschaftsschutzvorschriften.
Anträge auf gewerbebehördliche Genehmigung
von Steinbrüchen.
§ 52. (1) Mit dem Antrage auf gewerbebehördliche
Genehmigung einer Steinbruch-Betriebsanlage
(§ 27 Abs. 1 Z. 43 der Gewerbeordnung)
sind folgende Unterlagen in der jeweils erforderlichen
Anzahl von Ausfertigungen vorzulegen
a) eine Landkarte möglichst im Maßstab
1 :25.000 (Landesvermessungsblatt) mit
Angabe der Lage des in Betracht kommenden
Aufschließungsgeländes;
b) eine Lageplanskizze mindestens im Katastermaßstab,
die die Grenzen des Aufschließungsgeländes
sowie die Lage der
öffentlichen und privaten Verkehrswege,
der Grundstücke und Gebäude sowie sonstiger
öffentlicher und privater Anlagen,
wie elektrische Freileitungen und Wasserleitungen,
im Umkreis von 300 m um die
geplante Betriebsanlage erkennen läßt;
c) Pläne über die Betriebsanlage einschließlich
aller Nebenanlagen und Hilfseinrichtungen;
d) eine Beschreibung der gesamten Betriebsanlage
und des Gewinnungsvorganges mit
Angaben über die geologische Beschaffenheit
des Aufschließungsgeländes, über die
zur Verwendung kommenden Spreng- und
Zündmittel und die Zündarten, die in
Aussicht genommen sind, sowie über die
größte Sprengmittelmenge, die bei einem
Einzelschuß oder bei mehreren gleichzeitigen
Schüssen zur Detonation gebracht werden
soll; ferner ein technischer Bericht
zur Begründung und Erläuterung des Vorhabens.
(2) Die Gewerbebehörde kann auf die Vorlage
der im Abs. 1 angeführten Unterlagen verzichten,
wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes
dies zulassen.
(3) Auf Verlangen der Gewerbebehörde ist ein
Gutachten eines bergbau- und sprengtechnischen
Sachverständigen vorzulegen, welches den Nachbarschaftsbereich
der Betriebsanlage angibt, der
durch abgeschleuderte Sprengstücke (Streubereich)
sowie durch Erschütterungen beim Sprengen gefährdet
ist.
Spreng- und Zündmittel.
§ 53. Die Gewerbebehörde hat unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der Verordnung
vom 7. Jänner, 1954, BGBl. Nr. 77, über den
Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten,
die Bedingungen vorzuschreiben, die
bei der Lagerung von Spreng- und Zündmitteln
und bei der Durchführung von Sprengarbeiten
zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind.
Sicherung öffentlicher Verkehrswege.
§ 54. (1) Liegen Steinbrüche in der Nähe
öffentlicher Verkehrswege, so hat die Gewerbebehörde
nach Anhörung der Aufsichtsbehörden,
die für diese Verkehrswege zuständig sind, je
nach den örtlichen Verhältnissen die Bedingungen
vorzuschreiben, die für die. Sicherung
dieser Verkehrswege während der Sprengungen
erforderlich sind. Hiebei sind die Endpunkte der
zu sichernden Strecken genau zu bezeichnen.
(2) Die Gewerbebehörde hat ferner vorzuschreiben,
daß der Verkehr auf diesen Verkehrswegen
durch die Sprengungen nicht länger als eine Vier-
telstunde unterbrochen werden darf, es sei denn,
daß Umstände eintreten, die eine Unterbrechung
von längerer Dauer notwendig machen.
(3) Sollen Straßen gesperrt werden, so hat die
Gewerbebehörde jedenfalls vorzuschreiben, daß
vor Beginn der Sprengung je eine Person von
der Mitte der zu sichernden Strecke gegen jeden
der beiden Endpunkte dieser Strecke mit roten
Signalflaggen zu gehen und die Straßenbenützer
zu warnen hat; weiters, daß diese Personen nach
vollkommener Freimachung der Strecke dem
Sprengberechtigten die verabredeten Signale zu
geben und so lange an den Endpunkten der
Strecke zu verbleiben haben, bis die Beendigung
der Sprengung signalisiert ist.
Sprengsignale.
§ 55. Bei jeder Sprengung sind drei Sprengsignale
mit folgender Bedeutung zu geben: einmaliges
langes Signal (1. Sprengsignal) — Deckung
aufsuchen oder Streubereich räumen; zweimaliges
kurzes Signal (2. Sprengsignal) — zünden; dreimaliges
kurzes Signal (3. Sprengsignal) — Sprengung
beendet. Die Bedeutung dieser Sprengsignale
ist durch auffallende und dauerhafte
Warnungstafeln an den Zugangswegen zu erläutern.
Sprengzeiten.
§ 56. Die Sprengzeiten sind von der Gewerbebehörde
festzusetzen; hiebei ist auf die Bestimmungen
des § 18 der Verordnung vom 7. Jänner
1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der
Ausführung von Sprengarbeiten, auf die Größe
des Steinbruchbetriebes und auf die Verkehrsverhältnisse
in seiner Umgebung Bedacht zu
nehmen.
Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen.
§ 57. (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen
dürfen nur dort vorgenommen
werden, wo Verkehrswege jeder Art, Wasserläufe
und fremde Anlagen durch die Erschütterungen
nicht gefährdet werden können.
(2) Der Betriebsinhaber hat die Vornahme
jeder Kammerminen- oder Tiefbohrlochsprengung
der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Abraum.
§ 58. (1) Der Abraum darf nur so weit beseitigt
werden, daß zwischen den Grenzen der Nachbargrundstücke
und der Oberkante des Abraumes
ein freier, nicht abzubauender Sicherheitsstreifen
in einer von der Gewerbebehörde zu bestimmenden
angemessenen Breite verbleibt.
(2) Bei der Bestimmung der Breite des Sicherheitsstreifens
hat die Gewerbebehörde auf die in
der Nähe befindlichen Verkehrswege jeder Art,
Wasserläufe und fremde Anlagen besonders Bedacht
zu nehmen.
Abschlußwände des Gewinnungsmaterials.
§ 59. Wenn es im Interesse des Nachbarschaftsschutzes
notwendig ist, hat die Gewerbebehörde
vorzuschreiben, daß die Abschlußwände des Gewinnungsmaterials
entsprechend der örtlichen
Standfestigkeit abzuböschen sind.
Abraumhalden.
§ 60. (1) Abraumhalden sind unter Einhaltung
des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes
anzulegen.
(2) Der Fuß der Halden muß von den Grenzen
der Nachbargrundstücke angemessen weit entfernt
sein. Sollen die Halden in der Nähe von
Verkehrswegen jeder Art, Wasserläufen oder
fremden Anlagen angelegt werden, so hat die
Gewerbebehörde das Ausmaß dieser Entfernung
zu bestimmen, soweit dies aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist.
(3) Für die Ableitung der Niederschlagswässer
von Halden ist Sorge zu tragen.
Einfriedung.
§ 61. Zur Sicherung gegen Absturz von Menschen
und Tieren müssen Steinbrüche und Gruben,
ihrer Lage und Umgebung entsprechend,
eingefriedet sein.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.
§ 62. Durch die Bestimmungen der §§ 52
bis 61 werden sonstige Rechtsvorschriften, die
öffentliche Verkehrswege betreffen, nicht berührt.
ARTIKEL IV.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Aushang.
§ 63. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen
Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneter,
für die Dienstnehmer leicht zugänglicher
Stelle aufzulegen.
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen.
§ 64. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse
Maßnahmen zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die
über die Vorschriften des Artikels II dieser Verordnung
hinausgehen, kann die zuständige Behörde
auf Antrag des Arbeitsinspektorates solche
Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates andere als die
im Artikel . II vorgeschriebenen Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens
und der Gesundheit der Dienstnehmer in
demselben Maße Rechnung getragen wird. Die
zuständige Behörde kann nach Anhörung des
Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von
den Vorschriften des Artikels II dieser Verord-
nung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des
Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
Behördenzuständigkeit.
§ 65. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften
der Artikel II und IV dieser Verordnung der zuständigen
Behörde zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung
unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,
bei allen übrigen unter den Geltungsbereich
dieser Verordnung fallenden Betrieben
die nach § 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes
berufene Behörde auszuüben.
Ahndung von Übertretungen.
§ 66. Übertretungen der Vorschriften dieser
Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften
der Gewerbeordnung oder des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes
geahndet.
Übergangsbestimmungen.
§ 67. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes auf
bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen
nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten
Änderungen der Anlage ohne wesentliche
Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid
erworbenen Rechte durchführbar sind,
es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das
Leben oder die Gesundheit der Dienstnehmer
offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder
daß die gestellten Anforderungen ohne unverhäftnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere
Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche
gilt für sonstige bestehende Betriebe, insoweit für
diese bereits bestimmte Anordnungen im Sinne
des § 74 a Abs. 2 letzter Satz Gewerbeordnung
getroffen worden sind.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
hinsichtlich des Nachbarschaftsschutzes auf
bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen
nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten
Änderungen der Anlage ohne wesentliche
Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid
erworbenen Rechte durchführbar sind.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 68. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten Artikel IV der Verordnung vom
22. Dezember 1952, BGBl. Nr. 20/1953, womit
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung
bestimmter Arbeiten erlassen werden, und die
Vorschriften der Verordnung vom 29. Mai 1908,
RGBl. Nr. 116, mit welcher Vorschriften für den
gewerbsmäßigen Betrieb von Steinbrüchen,
Lehm-, Sand- und Schottergruben erlassen werden,
soweit sie nicht schon durch Artikel IV der
erstgenannten Verordnung ihre Geltung verloren
haben, außer Kraft.