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253. Verordnung: Abänderung der Postordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Verordnung: Abänderung der Postordnung.

Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah.

Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus

1838) wird verordnet

Die Bestimmungen der Postordnung, BGBl.

Nr. 329/1926, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 205/1946, BGBl. Nr. 153/1948, BGBl.

Nr. 172/1948, BGBl. Nr. 126/1949, BGBl.

Nr. 206/1950, BGBl. Nr. 170/1951, BGBl.

Nr. 262/1951, BGBl. Nr. 203/1952 und BGBl.

Nr. 170/1953, werden abgeändert wie folgt

1. Der § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Postgebühren und Auslagen werden

für jede Sendung besonders berechnet und eingehoben.

Es ist jedoch gestattet, mehrere Briefe

und Postkarten zu einem Briefe, mehrere Drucksachen,

von denen jede bis zu fünf Zusätze (§ 52)

aufweisen darf, zu einer Drucksachensendung,

mehrere Blindendrucksachen zu einer Blindendrucksachensendung,

mehrere Warenproben zu

einer Warenprobensendung und mehrere Geschäftspapiere

zu einer Geschäftspapiersendung

zu vereinigen, wenn die ganze Sendung ansonsten

den für die betreffende Gattung

vorgeschriebenen Versendungsbedingungen entspricht

und die einzelnen Gegenstände von

einem Absender herrühren und für denselben

Empfänger bestimmt sind."

2. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. Stempelabdrucke von Freistempelmaschinen.

Zum Zeichen der Gebührenentrichtung dürfen

auf Postsendungen an Stelle von Briefmarken

Stempelabdrucke von Freistempelmaschinen

angebracht werden. Die Stempelabdrucke der

von der Post verwendeten Freistempelmaschinen

(Freistempelmaschinen I. Art) sind in roter Farbe

hergestellt. Die Stempelabdrucke der von den

Absendern verwendeten Freistempelmaschinen

(Freistempelmaschinen II. Art) sind in jeder beliebigen,

für die betriebsdienstliche Behandlung

geeigneten Farbe zulässig. Die Bedingungen für

die Benützung der von den Absendern verwendeten

Freistempelmaschinen werden durch besondere

Anordnung festgesetzt."

3. Der § 32 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) Auf gewöhnlichen Drucksachensendungen,

auf gewöhnlichen Warenproben sowie auf

gewöhnlichen Mischsendungen wird eine

allgemein gehaltene Bezeichnung des Empfängers

zugelassen. Ein Bestimmungsort

muß auf den Sendungen nicht angegeben

sein."

4. Der § 37 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die gewöhnlichen Briefsendungen sind in

die Briefkasten einzulegen, wenn nicht ihre Zahl

oder Beschaffenheit oder die Art der Gebührenentrichtung

die Aufgabe beim Postamte an der

dazu bestimmten Annahmestelle (Postschalter)

notwendig macht. Im Außenbezirke dürfen gewöhnliche

Briefsendungen auch dem auf dem

Dienstgange befindlichen Landbriefträger oder

dem Geschäftsführer der Postablage übergeben

werden. Soweit der Taschendienst nach § 156

eingerichtet ist, können gewöhnliche Briefsendungen

durch Einlegung in die Tasche aufgegeben

werden. Drucksachen, Warenproben und

Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift

sind nach Gattungen und Abgabepostämtern

getrennt in Bunden am Schalter aufzuliefern.

Auf den Bunden sind die Gattung und

die Zahl der Sendungen sowie das Abgabepostamt

anzugeben. Eine Aufstellung über die Anzahl

der für jedes Abgabepostamt bestimmten

Sendungen ist beizubringen. Bezüglich der gewöhnlichen

Nachnahmebriefsendungen, der Sammelpostaufträge,

der Postauftragskarten, der gewöhnlichen

Eilbriefsendungen, der mit der

Rohrpost zu befördernden Sendungen und der

Bahnhofbriefe wird auf die §§ 85, 93, 94, 97, 98

und 102 verwiesen."

5. Der § 49 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Postkarten, die einen mechanisch hergestellten,

ganz oder zum Teil in Spaltenform angeordneten

Druck enthalten und auf denen die

nichtgedruckten Worte, Zahlen oder Zeichen

ganz oder zum Teil innerhalb der Spalteneinteilung

angebracht sind, werden als Geschäftspostkarten

zu einer ermäßigten Gebühr befördert."

6. Im § 49 erhalten die bisherigen Abs. 2

bis 5 die Bezeichnung „(3)" bis „(6)".

7. Der § 60 erhält folgenden neuen Abs. 9

„(9) Massenwarenproben sind Warenproben,

die in mehr als 300 Sendungen gleichzeitig am

Postschalter aufgegeben werden. Solche Sendungen

dürfen das Gewicht von 500 g nicht überschreiten

und müssen einander inhaltlich vollkommen

gleichen; diese Voraussetzung gilt auch

als erfüllt, wenn sich die Warenproben durch

Ordnungsnummern voneinander unterscheiden."

8. Der § 61 hat zu lauten

„§ 61. Beschaffenheit.

(1) Drucksachen und Warenproben, die vom

selben Absender herrühren und für denselben

Empfänger bestimmt sind, dürfen zu einer Sendung

(Mischsendung) vereinigt werden, wenn

jeder Gegenstand den für ihn bestehenden Vorschriften

entspricht und das Gewicht der ganzen

Sendung 2 kg nicht überschreitet. Die Sendungen

müssen auf der Aufschriftseite den Vermerk,

Mischsendung' tragen.

(2) Massenmischsendungen sind Mischsendungen,

die in mehr als 300 Sendungen gleichzeitig

am Postschalter aufgegeben werden. Solche Sendungen

dürfen das Gewicht von 500 g nicht

überschreiten und müssen einander inhaltlich

vollkommen gleichen; diese Voraussetzung gilt

auch als erfüllt, wenn sich die Mischsendungen

durch Ordnungsnummern voneinander unterscheiden."

9. Der § 62 hat zu lauten

„§ 62. Gebühren.

Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben

und Mischsendungen müssen vollständig freigemacht

aufgegeben werden. Die Gebühren für

Drucksachen, Warenproben und Mischsendungen

mit allgemein gehaltener Anschrift sowie für

Massendrucksachen, Massenwarenproben und

Massenmischsendungen sind bar zu entrichten;

diese Sendungen müssen vom Absender auf der

Aufschriftseite mit dem Vermerk ,Postgebühr

bar bezahlt' versehen sein. Sendungen, die nicht

oder unzureichend freigemacht sind, werden

nicht befördert und gegebenenfalls zurückgesendet.

Blindendrucksachen werden gebührenfrei

befördert."

10. Der § 63 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von der Einschreibung sind ausgeschlossen

a) die Briefsendungen, die statt des Namens

des Adressaten nur Ziffern, Buchstaben

oder Wörter enthalten, die Drucksachen,

Warenproben und Mischsendungen mit allgemein

gehaltener Anschrift,

b) Fensterbriefsendungen, deren Fensteranschrift

mit Blei- oder Farbstift geschrieben

ist,

c) die Postauftragskarten,

d) die Bahnhofbriefe,

e) die Antwortkarte bei der ursprünglichen

Versendung der Doppelkarte."

11. Der § 105 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Absender einer gewöhnlichen Briefsendung

(mit Ausnahme der Drucksachen, Warenproben

und Mischsendungen mit allgemein

gehaltener Anschrift), einer eingeschriebenen

Briefsendung, eines Wertbriefes, eines Paketes

oder einer Postanweisung kann verlangen

a) daß ihm die Sendung zurückgegeben oder

b) mit der im § 107 Abs. 2 enthaltenen Einschränkung,

daß die Anschrift der Sendung

geändert werde. Als Änderung der Anschrift

ist anzusehen, wenn der Vorname,

der Zuname, die Eigenschaft (Stand, Beruf,

Beschäftigung) des Adressaten, der Bestimmungsort

oder die Ablieferungsstelle,

und zwar entweder nur eine dieser Angaben

oder mehrere oder alle gleichzeitig

geändert werden.

c) Der Absender einer Postanweisung, der ein

Verlangen nach lit. a oder b stellt, kann

dieses auch darauf ausdehnen, daß der Betrag

telegraphisch überwiesen werde."

12. Der § 109 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die bloße Richtigstellung der Anschrift

(ohne Änderung des Namens und der Eigen-

schaft des Empfängers) kann vom Absender bei

allen Sendungen mit Ausnahme der Drucksachen,

Warenproben und Mischsendungen mit allgemein

gehaltener Anschrift unmittelbar beim Abgabepostamte

ohne die für die Anschriftsänderung

sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten schriftlich

oder telegraphisch verlangt werden."

13. Der § 114 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Bei Drucksachen, Warenproben und

Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift

bestimmt der Postbedienstete nach seiner

Wahl einen Empfänger, der dem auf der Sendung

angegebenen Berufe, Stande u. dgl. angehört,

ohne daß jedoch für eine richtige Auswahl

Gewähr geleistet wird. Die Post ist auch

nicht verpflichtet, zeitraubende Nachforschungen

zu pflegen, sondern kann eine Sendung, bei der

die Auswahl eine größere Arbeit verursachen

würde, als unanbringlich behandeln (§ 194 Abs. 1

lit. b und § 199)."

14. Der § 180 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Nach der Abgabe gewöhnlicher Briefsendungen

mit Ausnahme von Drucksachen, Warenproben

und Mischsendungen mit allgemein gehaltener

Anschrift kann auf Verlangen des Absenders

oder des Empfängers geforscht werden."

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