253. Verordnung: Abänderung der Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah.
Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus
1838) wird verordnet
Die Bestimmungen der Postordnung, BGBl.
Nr. 329/1926, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 205/1946, BGBl. Nr. 153/1948, BGBl.
Nr. 172/1948, BGBl. Nr. 126/1949, BGBl.
Nr. 206/1950, BGBl. Nr. 170/1951, BGBl.
Nr. 262/1951, BGBl. Nr. 203/1952 und BGBl.
Nr. 170/1953, werden abgeändert wie folgt
1. Der § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Postgebühren und Auslagen werden
für jede Sendung besonders berechnet und eingehoben.
Es ist jedoch gestattet, mehrere Briefe
und Postkarten zu einem Briefe, mehrere Drucksachen,
von denen jede bis zu fünf Zusätze (§ 52)
aufweisen darf, zu einer Drucksachensendung,
mehrere Blindendrucksachen zu einer Blindendrucksachensendung,
mehrere Warenproben zu
einer Warenprobensendung und mehrere Geschäftspapiere
zu einer Geschäftspapiersendung
zu vereinigen, wenn die ganze Sendung ansonsten
den für die betreffende Gattung
vorgeschriebenen Versendungsbedingungen entspricht
und die einzelnen Gegenstände von
einem Absender herrühren und für denselben
Empfänger bestimmt sind."
2. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. Stempelabdrucke von Freistempelmaschinen.
Zum Zeichen der Gebührenentrichtung dürfen
auf Postsendungen an Stelle von Briefmarken
Stempelabdrucke von Freistempelmaschinen
angebracht werden. Die Stempelabdrucke der
von der Post verwendeten Freistempelmaschinen
(Freistempelmaschinen I. Art) sind in roter Farbe
hergestellt. Die Stempelabdrucke der von den
Absendern verwendeten Freistempelmaschinen
(Freistempelmaschinen II. Art) sind in jeder beliebigen,
für die betriebsdienstliche Behandlung
geeigneten Farbe zulässig. Die Bedingungen für
die Benützung der von den Absendern verwendeten
Freistempelmaschinen werden durch besondere
Anordnung festgesetzt."
3. Der § 32 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) Auf gewöhnlichen Drucksachensendungen,
auf gewöhnlichen Warenproben sowie auf
gewöhnlichen Mischsendungen wird eine
allgemein gehaltene Bezeichnung des Empfängers
zugelassen. Ein Bestimmungsort
muß auf den Sendungen nicht angegeben
sein."
4. Der § 37 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die gewöhnlichen Briefsendungen sind in
die Briefkasten einzulegen, wenn nicht ihre Zahl
oder Beschaffenheit oder die Art der Gebührenentrichtung
die Aufgabe beim Postamte an der
dazu bestimmten Annahmestelle (Postschalter)
notwendig macht. Im Außenbezirke dürfen gewöhnliche
Briefsendungen auch dem auf dem
Dienstgange befindlichen Landbriefträger oder
dem Geschäftsführer der Postablage übergeben
werden. Soweit der Taschendienst nach § 156
eingerichtet ist, können gewöhnliche Briefsendungen
durch Einlegung in die Tasche aufgegeben
werden. Drucksachen, Warenproben und
Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift
sind nach Gattungen und Abgabepostämtern
getrennt in Bunden am Schalter aufzuliefern.
Auf den Bunden sind die Gattung und
die Zahl der Sendungen sowie das Abgabepostamt
anzugeben. Eine Aufstellung über die Anzahl
der für jedes Abgabepostamt bestimmten
Sendungen ist beizubringen. Bezüglich der gewöhnlichen
Nachnahmebriefsendungen, der Sammelpostaufträge,
der Postauftragskarten, der gewöhnlichen
Eilbriefsendungen, der mit der
Rohrpost zu befördernden Sendungen und der
Bahnhofbriefe wird auf die §§ 85, 93, 94, 97, 98
und 102 verwiesen."
5. Der § 49 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Postkarten, die einen mechanisch hergestellten,
ganz oder zum Teil in Spaltenform angeordneten
Druck enthalten und auf denen die
nichtgedruckten Worte, Zahlen oder Zeichen
ganz oder zum Teil innerhalb der Spalteneinteilung
angebracht sind, werden als Geschäftspostkarten
zu einer ermäßigten Gebühr befördert."
6. Im § 49 erhalten die bisherigen Abs. 2
bis 5 die Bezeichnung „(3)" bis „(6)".
7. Der § 60 erhält folgenden neuen Abs. 9
„(9) Massenwarenproben sind Warenproben,
die in mehr als 300 Sendungen gleichzeitig am
Postschalter aufgegeben werden. Solche Sendungen
dürfen das Gewicht von 500 g nicht überschreiten
und müssen einander inhaltlich vollkommen
gleichen; diese Voraussetzung gilt auch
als erfüllt, wenn sich die Warenproben durch
Ordnungsnummern voneinander unterscheiden."
8. Der § 61 hat zu lauten
„§ 61. Beschaffenheit.
(1) Drucksachen und Warenproben, die vom
selben Absender herrühren und für denselben
Empfänger bestimmt sind, dürfen zu einer Sendung
(Mischsendung) vereinigt werden, wenn
jeder Gegenstand den für ihn bestehenden Vorschriften
entspricht und das Gewicht der ganzen
Sendung 2 kg nicht überschreitet. Die Sendungen
müssen auf der Aufschriftseite den Vermerk,
Mischsendung' tragen.
(2) Massenmischsendungen sind Mischsendungen,
die in mehr als 300 Sendungen gleichzeitig
am Postschalter aufgegeben werden. Solche Sendungen
dürfen das Gewicht von 500 g nicht
überschreiten und müssen einander inhaltlich
vollkommen gleichen; diese Voraussetzung gilt
auch als erfüllt, wenn sich die Mischsendungen
durch Ordnungsnummern voneinander unterscheiden."
9. Der § 62 hat zu lauten
„§ 62. Gebühren.
Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben
und Mischsendungen müssen vollständig freigemacht
aufgegeben werden. Die Gebühren für
Drucksachen, Warenproben und Mischsendungen
mit allgemein gehaltener Anschrift sowie für
Massendrucksachen, Massenwarenproben und
Massenmischsendungen sind bar zu entrichten;
diese Sendungen müssen vom Absender auf der
Aufschriftseite mit dem Vermerk ,Postgebühr
bar bezahlt' versehen sein. Sendungen, die nicht
oder unzureichend freigemacht sind, werden
nicht befördert und gegebenenfalls zurückgesendet.
Blindendrucksachen werden gebührenfrei
befördert."
10. Der § 63 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von der Einschreibung sind ausgeschlossen
a) die Briefsendungen, die statt des Namens
des Adressaten nur Ziffern, Buchstaben
oder Wörter enthalten, die Drucksachen,
Warenproben und Mischsendungen mit allgemein
gehaltener Anschrift,
b) Fensterbriefsendungen, deren Fensteranschrift
mit Blei- oder Farbstift geschrieben
ist,
c) die Postauftragskarten,
d) die Bahnhofbriefe,
e) die Antwortkarte bei der ursprünglichen
Versendung der Doppelkarte."
11. Der § 105 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Absender einer gewöhnlichen Briefsendung
(mit Ausnahme der Drucksachen, Warenproben
und Mischsendungen mit allgemein
gehaltener Anschrift), einer eingeschriebenen
Briefsendung, eines Wertbriefes, eines Paketes
oder einer Postanweisung kann verlangen
a) daß ihm die Sendung zurückgegeben oder
b) mit der im § 107 Abs. 2 enthaltenen Einschränkung,
daß die Anschrift der Sendung
geändert werde. Als Änderung der Anschrift
ist anzusehen, wenn der Vorname,
der Zuname, die Eigenschaft (Stand, Beruf,
Beschäftigung) des Adressaten, der Bestimmungsort
oder die Ablieferungsstelle,
und zwar entweder nur eine dieser Angaben
oder mehrere oder alle gleichzeitig
geändert werden.
c) Der Absender einer Postanweisung, der ein
Verlangen nach lit. a oder b stellt, kann
dieses auch darauf ausdehnen, daß der Betrag
telegraphisch überwiesen werde."
12. Der § 109 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die bloße Richtigstellung der Anschrift
(ohne Änderung des Namens und der Eigen-
schaft des Empfängers) kann vom Absender bei
allen Sendungen mit Ausnahme der Drucksachen,
Warenproben und Mischsendungen mit allgemein
gehaltener Anschrift unmittelbar beim Abgabepostamte
ohne die für die Anschriftsänderung
sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten schriftlich
oder telegraphisch verlangt werden."
13. Der § 114 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Bei Drucksachen, Warenproben und
Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift
bestimmt der Postbedienstete nach seiner
Wahl einen Empfänger, der dem auf der Sendung
angegebenen Berufe, Stande u. dgl. angehört,
ohne daß jedoch für eine richtige Auswahl
Gewähr geleistet wird. Die Post ist auch
nicht verpflichtet, zeitraubende Nachforschungen
zu pflegen, sondern kann eine Sendung, bei der
die Auswahl eine größere Arbeit verursachen
würde, als unanbringlich behandeln (§ 194 Abs. 1
lit. b und § 199)."
14. Der § 180 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Nach der Abgabe gewöhnlicher Briefsendungen
mit Ausnahme von Drucksachen, Warenproben
und Mischsendungen mit allgemein gehaltener
Anschrift kann auf Verlangen des Absenders
oder des Empfängers geforscht werden."