253. Übereinkommen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung und die
italienische Regierung sind, in der Absicht, die
zwischen Österreich und Italien bestehenden
guten nachbarlichen Beziehungen weiter auszubauen,
über folgende Bestimmungen, betreffend
den Grenzverkehr, übereingekommen
Artikel 1.
Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens
ist der Grenzverkehr zwischen Österreich
und Italien. Er ist bedingt durch die besonderen
wirtschaftlichen Beziehungen, die mit Rücksicht
auf den regen Wechselverkehr gewisse Erleichterungen
für den Grenzübertritt als zweckmäßig
erscheinen lassen.
Artikel 2.
Die Grenzbezirke im Sinne dieses Übereinkommens
erstrecken sich auf eine Entfernung
von wenigstens 5 km, höchstens aber 15 km
Luftlinie zu beiden Seiten der Staatsgrenze.
Die Feststellung der Grenzbezirke unter Anführung
der darin gelegenen Gemeinden wird
durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen
erfolgen.
Nicht inbegriffen sind jene Gemeinden, deren
Gebiet nicht zur Gänze innerhalb der oben erwähnten
15-km-Linie liegt.
Artikel 3.
Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens
werden als Grenzbewohner angesehen
a) die Staatsbürger der beiden Staaten, die
ihren ordentlichen Wohnsitz in einem der
beiden Grenzbezirke haben. Unter ordentlichem
Wohnsitz wird der Ort verstanden,
in dem der Mittelpunkt der wirtschaftlichen
Tätigkeit und der Interessen einer
Person liegt;
b) die Staatsbürger der beiden Staaten, die
ihren ständigen Aufenthalt in einem der
beiden Grenzbezirke haben. Als ständiger
Aufenthalt wird der Ort verstanden, in
dem eine Person gewöhnlich verweilt.
Artikel 4.
Die in Artikel 3 erwähnten Personen können
der Vorteile aus diesem Übereinkommen teilhaftig
werden, sofern eine der nachstehend angeführten
persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen
vorliegt
a) wenn sie eine grenzdurchschnittene oder
eine im jenseitigen Grenzbezirk gelegene
land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft
besitzen, bewirtschaften oder bearbeiten;
b) wenn sie eine Herde oder einzelne Tiere,
die während des nach den örtlichen Gepflogenheiten
in Betracht kommenden
Zeitraumes in den jenseitigen Grenzbezirk
zur oder von der Weide getrieben werden,
besitzen, hüten oder deren Produkte bearbeiten;
c) wenn ihnen aus einer Servitut, einem Gemeindenutzungsrecht
oder aus einer Gemeinschaft
Rechte zustehen, die im Gebiete
des jenseitigen Grenzbezirkes auszuüben
sind;
d) wenn sie zur Vertretung einer juristischen
Person des öffentlichen oder privaten
Rechtes berufen sind oder bei einer solchen
im Dienste stehen, die im jenseitigen
Grenzbezirk Grundstücke oder Rechte an
Grundstücken besitzt, und wenn sie eine
mit diesen Grundstücken oder Rechten zusammenhängende
Tätigkeit zu verrichten
haben;
e) wenn sie im jenseitigen Grenzbezirk
dauernd gegen Entgelt beschäftigt sind,
und zwar unter der Voraussetzung, daß ein
von der zuständigen Behörde des Arbeitsortes
(vidierter) ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag
vorliegt.
Artikel 5.
Das Dokument, das im Sinne des vorliegenden
Übereinkommens das Recht zum Überschreiten
der Staatsgrenze und zum Aufenthalt im jenseitigen
Grenzbezirk gibt, ist der Grenzübertrittsschein.
Artikel 6.
Der Grenzübertrittsschein ist ein Personaldokument,
das durch ein Jahr vom Tage der
Ausstellung an gültig ist und verlängert werden
kann. Er besteht aus einem Heft mit Umschlag
nach dem Muster der Anlage I und muß mit
einem Lichtbild des Inhabers aus jüngster Zeit
versehen sein.
In den Fällen des Art. 4 lit. a, b und c
können auch die Familienangehörigen unter
15 Jahren, die den Inhaber begleiten, in den
Grenzübertrittsschein eingetragen werden. Den
Familienangehörigen über 15 Jahren sind gesonderte
Grenzübertrittsscheine auszustellen. An
Familienangehörige zwischen 12 und 15 Jahren
können auch eigene Grenzübertrittsscheine ausgestellt
werden, wenn sie die Grenze allein überschreiten.
Artikel 7.
Die Grenzübertrittsscheine werden in Österreich
von den Bezirkshauptmannschaften Villach,
Hermagor, Lienz, Zell am See, Schwaz, Innsbruck,
Imst, Landeck und von dem Bundespolizeikommissariat
Villach, in Italien von den
Quästuren in Bozen, Belluno und Udine ausgestellt.
Sie können Personen, die keinen guten Leumund
genießen, verweigert werden. Im Falle
des Mißbrauches können sie jederzeit sowohl
von den innerstaatlichen Sicherheitsorganen als
auch von den Grenzkontrollorganen entzogen
werden. Hievon ist der Ausstellungsbehörde
Mitteilung zu machen.
Die Grenzübertrittsscheine, die in Österreich
ausgestellt werden, unterliegen einer Vidierung
durch die Quästuren in Bozen, Belluno oder
Udine, die in Italien ausgestellten Grenzübertrittsscheine
einer Vidierung durch die zuständige
österreichische Bezirkshauptmannschaft.
Die Vidierung ist für ein Jahr gültig und wird
innerhalb der kürzesten Frist unentgeltlich vorgenommen.
Sie kann verweigert oder für ungültig
erklärt (widerrufen) werden, wenn sich
herausstellt, daß die Voraussetzungen des Art. 4
nicht vorliegen oder die betreffenden Personen
auf Grund ihres Vorlebens oder ihres Verhaltens
nicht als vertrauenswürdig oder einwandfrei anzusehen
sind.
Die Behörde, welche die Vidierung verweigert
oder sie widerruft, hat hievon die entsprechende
Behörde des anderen Staates zu verständigen.
Artikel 8.
Der Grenzübertrittsschein berechtigt die darin
angeführten Personen zum täglichen Grenzübertritt
und zu einem Aufenthalt von jeweils
24 Stunden im Grenzbezirk des anderen Staates.
In Fällen nachgewiesener und berücksichtigungswürdiger
Gründe können die Grenzkontrollorgane
den Aufenthalt im Grenzbezirk
des anderen Staates bis zur Höchstdauer von
drei Tagen bewilligen. In der Bewilligung muß
der Aufenthaltsort im jenseitigen Grenzbezirk
angegeben sein. Sie bedarf einer Vidierung durch
die entsprechenden Grenzorgane des anderen
Staates.
Hirten, Köhler und Holzfäller, die länger als
24 Stunden im jenseitigen Grenzbezirk verweilen
müssen, können die Bewilligung erhalten,
bis zur Höchstdauer von drei Monaten jenseits
der Grenze zu bleiben.
Diese Bewilligung wird in Form eines besonderen
Zusatzes zum Grenzübertrittsschein erteilt,
in dem die Aufenthaltsdauer und der Aufenthaltsort
im jenseitigen Grenzbezirk anzuführen
sind.
Die Bewilligung wird von der zur Ausstellung
der Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörde
erteilt und muß der entsprechenden Behörde des
anderen Staates zur Vidierung vorgelegt werden.
Bei Ablauf ihrer Geltungsdauer können die
Bewilligungen auf weitere drei Monate verlängert
werden.
Artikel 9.
Der Grenzübertritt muß sowohl bei der Ausreise
als auch bei der Einreise über die zugelassenen
Grenzübertrittsstellen und während der
allgemeinen Verkehrsstunden erfolgen.
Die Grenzübertrittsstellen und die Verkehrsstunden
werden von den zuständigen Grenzbehörden
der beiden vertragsschließenden Teile
im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.
In jedem Grenzübertrittsschein muß die zugelassene
Grenzübertrittsstelle angeführt sein.
In Ausnahmefällen können die Grenzkontrollorgane
den Grenzübertritt auch außerhalb der
allgemeinen Verkehrsstunden bewilligen.
Personen, die grenzdurchschnittene Grundstücke
besitzen, bewirtschaften oder bearbeiten
und im Besitze eines Grenzübertrittsscheines
sind, können von den zur Ausstellung der
Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörden die
Bewilligung erhalten, sich auch auf nicht vorgesehenen
Grenzübertrittsstellen auf die jenseits
der Grenze gelegenen Teile dieser Grundstücke
zu begeben.
Im Falle eines Brandes oder eines anderen
Unglücksfalles im Grenzbezirk kann die Grenze
sowohl beim Austritt als auch beim Eintritt an
nicht zugelassenen Grenzübertrittsstellen und zu
jeder Tages- und Nachtstunde mit den zur
Hilfeleistung notwendigen Werkzeugen, Fahrzeugen
und Zugtieren samt den erforderlichen
Futtermitteln und dem zum Betrieb der
Motoren notwendigen Treibstoff ohne jegliche
Formalität überschritten werden.
Nach Beendigung der Gefahr müssen diese
Personen in kürzester Frist auf ihr Staatsgebiet
zurückkehren und die Werkzeuge, Fahrzeuge,
Tiere und nicht verbrauchten Futtermittel und
Treibstoffe zurückbringen.
Artikel 10.
In Dringlichkeitsfällen (Todesfällen, plötzlichen
Erkrankungen, Leichenbegängnissen oder
anderen anerkannten Fällen einer begründeten
Notwendigkeit) können die Grenzkontrollorgane
ah Personen, die nicht im Besitze eines
Grenzübertrittsscheines sind, einen Passierschein
nach dem Muster der Anlage II ausstellen, sofern
bei diesen Personen die Voraussetzungen
des Art. 3 vorliegen.
Der Passierschein berechtigt zum einmaligen
Übertritt in den Grenzbezirk des anderen
Staates. Er kann mit einer Gültigkeitsdauer bis
zu drei Tagen ausgestellt werden und unterliegt
der Vidierung durch die entsprechenden Grenzorgane
des anderen Staates.
In Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere
bei Unglücksfällen, können die zuständigen
Grenzkontrollorgane an Ärzte, Hebammen und
Tierärzte, die im Grenzbezirk eines der beiden
Staaten wohnen, zum Zwecke der Hilfeleistung
im Grenzbezirk des anderen Staates für die
zur Ausübung dieser Tätigkeit unbedingt notwendige
Zeit Passierscheine ausstellen.
Artikel 11.
Die in der diesem Übereinkommen als Anlage
A angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse,
die aus einem Grenzbezirk in den
anderen eingeführt werden, sind in Mengen, die
den Hausbedarf des Einführenden nicht überschreiten,
frei von Zöllen und sonstigen Abgaben
und Gebühren zur Einfuhr zugelassen.
Die in der diesem Übereinkommen als Anlage
B angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse,
die in einem der Grenzbezirke gemäß
Art. 1 gewonnen werden oder aus dem freien
Handel dieses Grenzbezirkes stammen, sind bis
zur Höhe der jeweils angegebenen Mengen frei
von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren
zur Einfuhr zugelassen, wenn sie von
den Bewohnern des anderen Grenzbezirkes zu
ihrem täglichen häuslichen Bedarf und nicht zu
Handelszwecken eingeführt werden.
Um der im Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen
Begünstigung teilhaftig zu werden, müssen
sich die Bewohner des Grenzbezirkes durch
ein von der Gemeinde ihres Wohnsitzes ausgestelltes,
für ein Jahr gültiges Dokument (Hausstandskarte
= Stato di famiglia) ausweisen, in
dem die Zahl der zum Familienverband gehörenden
Personen bescheinigt ist und in dem
von den Zollorganen die einzelnen Abfertigungen
einzutragen sind.
Die im Art. 19 vorgesehene ständige Gemischte
Kommission wird bei ihrer ersten
Tagung die Bestimmungen festlegen, welche zur
Erlangung dieser Begünstigungen zu beachten
sind. Insbesondere wird diese Kommission Kontrollmaßnahmen
festlegen, um zu gewährleisten,
daß die jeweils im Ausmaße der festgesetzten
Menge, erfolgende Aus- und Einfuhr der in der
Liste B angeführten Lebensmittel in der monatlichen
Gesamtmenge der Anzahl der Mitglieder
jeder Familie angemessen ist.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen
finden keine Anwendung auf Erzeugnisse,
die in welcher Menge immer auf dem Postwege
eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner
des Grenzbezirkes bestimmt sind.
Artikel 12.
Die im Art. 4 lit. a und c erwähnten Besitzer
und Bewirtschafter von Grundstücken und Inhaber
von Rechten an Grundstücken sowie deren
Familienangehörige und Angestellte können von
den in diesem Artikel bezeichneten Grundstücken
zu ihren im Grenzbezirk gelegenen
Wohnungen oder Betrieben und umgekehrt frei
von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren
bringen
a) die Arbeitstiere samt dem für die Ernährung
der Tiere während der Arbeitsdauer
notwendigen Futter und die zur
täglichen Weide getriebenen Tiere;
b) die Werkzeuge, Fahrzeuge und die üblicherweise
bei land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiten verwendeten Maschinen samt
Zubehör, Treibstoff und allem was für den
Betrieb der Maschinen und Fahrzeuge notwendig
ist;
c) Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge
und Pflanzen für die Wiederaufforstung,
Weinbergstöcke, Baumaterial für die Instandhaltung
der auf diesen Grundstücken
befindlichen Gebäude und alle für die
ordentliche Führung des Betriebes erforderlichen
Materialien;
d) die für die Ernährung der Arbeiter
während der Dauer der Arbeit notwendigen
Lebensmittel und Getränke;
e) die land- und forstwirtschaftlichen Produkte
dieser Grundstücke, das dort erlegte
Wild und die dort gefangenen Fische;
f) die während des Aufenthaltes auf diesen
Grundstücken von den zum Betriebe gehörenden
Tieren gewonnenen Produkte
einschließlich ihrer Jungen.
Bei Beendigung der Arbeit oder der Weide
müssen die Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge,
Tiere sowie die nicht verbrauchten Futtermittel
und Treibstoffe über die Grenze zurückgebracht
werden.
Bei einer Weide von längerer Dauer (Almauftrieb
oder Überwinterung) sind die im
Art. 13 festgelegten Bestimmungen zu beachten.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch
für Personen, die bei einer juristischen Person
des öffentlichen oder privaten Rechtes in den
beiden Grenzbezirken, die im Grenzbezirk des
anderen Staates Grundstücke oder Rechte an
Grundstücken besitzt, beschäftigt sind.
Die besonderen Bestimmungen zur Regelung
dieser Begünstigungen und die Maßnahmen, die
notwendig sind, um Mißbräuche zu verhindern,
werden von der im Art. 19 vorgesehenen ständigen
Gemischten Kommission bei ihrer ersten
Tagung festgelegt werden.
Artikel 13.
Tiere aller Art, die aus dem Gebiete eines
der vertragschließenden Teile für eine Weide
von längerer Dauer (Almauftrieb oder Überwinterung)
in das Gebiet des anderen Teiles gebracht
werden, werden beiderseitig frei von
Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren
zur Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie
innerhalb einer im voraus festgesetzten Frist,
die keinesfalls sechs Monate überschreiten darf,
zurückgeführt werden. Das Großvieh wird mit
geeigneten Merkzeichen versehen.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die
während des Almauftriebes oder der Überwinterung
von diesen Tieren gewonnenen Produkte,
und zwar
a) auf die während des Almauftriebes oder
der Überwinterung geborenen Jungtiere;
b) auf Milch, Käse und Butter in den unter
Berücksichtigung der Anzahl und der Art
der Tiere sowie der Dauer -des Aufenthaltes
jenseits der Grenze normalerweise
gewonnenen Mengen. Diese Befreiung gilt
sowohl dann, wenn diese Produkte
während der Aufenthaltsdauer der Tiere
jenseits der Grenze aus- und eingeführt
werden, als auch dann, wenn sie erst nach
der Rückkehr der Tiere aus- und eingeführt
werden, sofern in letzterem Falle
nicht mehr als vier Wochen seit dem Tage
der Rückkehr der Tiere vergangen sind.
Die Zollämter der vertragsschließenden Teile
können verlangen, daß die Wiederausfuhr und
die Wiedereinfuhr der Tiere durch Hinterlegung
der Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren
oder durch Bürgschaft sichergestellt wird. Die
Bürgschaft eines vertrauenswürdigen Grundbesitzers
wird als genügend angesehen.
Unter den gleichen Bedingungen wird beiderseits
die Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
und Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr
für Bienen gewährt, die von einem Grenzbezirk
in den anderen zum vorübergehenden Aufenthalt
gebracht werden, sowie für den Honig und
die neuen Bienenstöcke samt den während des
Aufenthaltes jenseits der Grenze zugewachsenen
jungen Bienenschwärmen.
Artikel 14.
Im Verkehr zwischen den beiden Grenzbezirken
werden beiderseits frei von Zöllen und
sonstigen Abgaben und Gebühren zur Ein- und
Ausfuhr zugelassen
a) Lebensmittelvorräte, die die Bewohner des
einen Grenzbezirkes in den anderen zum
eigenen Verbrauch in einer der Dauer der
Reise oder des Aufenthaltes angemessenen
Menge mitnehmen, die jedoch keinesfalls
die in der angeschlossenen Liste B angeführten
Mengen überschreiten darf;
b) Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel,
welche die in einem
Grenzbezirk wohnenden Ärzte, Hebammen
und Tierärzte für die unmittelbare
Verwendung und für den unmittelbaren
Verbrauch im anderen Grenzbezirk mitnehmen.
Die nicht verbrauchten Medikamente,
Verbandmittel und Desinfektionsmittel
müssen wieder ausgeführt werden;
c) die Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel,
welche die Bewohner
eines der beiden Grenzbezirke in den den
Krankheitsfällen entsprechenden Dosen
und auf Grund von ärztlichen oder tierärztlichen
Rezepten aus den Apotheken
des anderen Grenzbezirkes holen, wenn
von der im Art. 19 vorgesehenen ständigen
Gemischten Kommission auf Grund
der örtlichen Lage die Notwendigkeit anerkannt
ist, die jenseits der Grenze gelegenen
Apotheken in Anspruch zu nehmen.
Unter den oben angeführten Voraussetzungen
ist die Vorweisung eines Rezeptes
für einfache Medikamente oder für bekannte
chemische oder pharmazeutische
Präparate, deren pharmazeutische Benennung
genau und klar auf der Umhüllung
ersichtlich ist, nicht notwendig.
Artikel 15.
Beiderseits werden zur vorübergehenden Ein-
und Ausfuhr, wenn sie den Bewohnern eines
Grenzbezirkes gehören und von ihnen zu den
nachstehend angeführten Zwecken in den Grenzbezirk
des anderen Staates gebracht werden, zugelassen
a) Arbeitstiere, landwirtschaftliche Maschinen,
Instrumente und Werkzeuge zum Zwecke
der vorübergehenden Verwendung für
land- und forstwirtschaftliche Arbeiten;
b) Tiere aller Art zum Zwecke des täglichen
Weidauftriebes, der Deckung, der tierärztlichen
Behandlung, des Beschlagens
oder Verwiegens;
c) Maschinen, land- und forstwirtschaftliche
Werkzeuge und andere für den häuslichen
oder persönlichen Gebrauch bestimmte
Gegenstände zum Zwecke der Reparatur;
d) Getreide, Gemüse, Ölsamen und Ölfrüchte,
Hanf, Lein oder andere ähnliche Produkte
zum Zwecke der Reinigung, der Vermahlung,
der Zerkleinerung oder einer anderen
Bearbeitung, sofern diese den Bedürfnissen
der Bewohner des Grenzbezirkes entspricht.
Die durch die Bearbeitung erhaltenen
Produkte müssen in einer der
gewöhnlichen Ausbeute entsprechenden
Menge wieder eingeführt werden. Die
Nebenprodukte müssen, falls sie zollpflichtig
sind, wieder ausgeführt oder verzollt
werden;
e) Instrumente, die von Ärzten, Hebammen
und Tierärzten zum Zwecke ihrer Berufsausübung
mitgeführt werden; Kultgegenstände,
die von Seelsorgern, ihren Begleitpersonen
oder Gläubigen zum Zwecke
religiöser Zeremonien mitgetragen werden;
Werkzeuge und Geräte, die von Handwerkern
zum Zwecke der Ausübung ihres
Berufes mitgenommen werden;
f) Jagdwaffen mit der dazugehörigen Munition,
Jagd- und Fischereigeräte und sonstige
Sportgeräte; zur Einfuhr gelangende
Waffen und Geräte für Jagd- und Fischerei
nur dann, wenn sie im Grenzbezirk, in
dem sie zur persönlichen Verwendung gelangen
sollen, zugelassen sind;
g) Fahrzeuge aller Art, Zugtiere, Reit- und
Lasttiere, die zu dem Zwecke die Grenze
passieren, um Personen oder Sachen von
dem einen Grenzbezirk in den anderen zu
bringen oder von dort zu holen. Diese Erleichterung
gilt nicht für Kraftfahrzeuge,
die öffentliche Verkehrsmittel oder Mietfahrzeuge
sind und Personen oder Sachen
aus dem Grenzbezirk des anderen Staates
abholen. Die Begünstigung erstreckt sich
auch auf die dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände
sowie auf die erforderlichen
Futtermittel und Betriebsstoffe. Nicht verbrauchte
Futtermittel und Betriebsstoffe
müssen wieder ausgeführt werden.
Die im Art. 19 vorgesehene ständige Gemischte
Kommission wird auf ihrer ersten
Tagung die Vorschriften und Bedingungen zur
Erlangung dieser Begünstigungen festlegen sowie
geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von
Mißbräuchen treffen.
Artikel 16.
Wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern,
können die Zollbehörden der beiden Staaten
soweit dies möglich und notwendig ist, für bestimmte
Arbeiten des Grenzverkehrs und für
bestimmte Grenzpunkte einvernehmlich Ausnahmen
von dem Grundsatz bewilligen, daß der
Warenverkehr über Zollstraßen abzuwickeln ist.
In diesen Fällen wird davon abgesehen werden,
besondere Entgelte für die außerhalb des Zollamtes
oder außerhalb der normalen Dienststunden
vorgenommenen Zollamtshandlungen
einzuheben.
Artikel 17.
Die in dem vorliegenden Übereinkommen
vorgesehene Abgabenbefreiung umfaßt nicht die
Entschädigung für außerordentliche Dienstleistungen,
die über Verlangen der Beteiligten
außerhalb des Zollverkehrs oder außerhalb der
normalen Dienststunden vorgenommen werden.
Neben der Abgabenbefreiung wird auch die
Ausnahme von den wirtschaftlichen Ein- und
Ausfuhrverboten (-beschränkungen), die im allgemeinen
für die Ein- und Ausfuhr in Betracht
kommen, zugestanden.
Hingegen bleiben auch für den Grenzverkehr
die polizeilichen und sanitären Vorschriften
sowie jene des Pflanzenschutzes aufrecht, ferner
die Monopolvorschriften und die Beschränkungen,
die in den beiden Staaten hinsichtlich der
Erzeugung und des Transportes bestimmter
Waren und des Handels mit solchen gelten.
Ebenso gelangen die beiderseitigen Vorschriften
über die Devisenbewirtschaftung auch im
Grenzverkehr zur Anwendung.
Artikel 18.
Abgesehen vom Weideverkehr von langer
Dauer, der vorläufig hinsichtlich der Veterinärvorschriften
durch Anlage F des Handels- und
Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und
Italien vom 28. April 1923 geregelt bleibt, ist
der Verkehr des Viehs im Bereich der Grenzbezirke
zu gewöhnlichen Zeiten frei von
Veterinären Beschränkungen.
In den Fällen aber, wo eine anzeigepflichtige
Tierkrankheit im Gebiet einer Grenzgemeinde
auftritt, muß das aus dieser Gemeinde stammende
Vieh, um die Grenze überschreiten und
in den anderen Grenzbezirk eintreten zu
können, von einem von der zuständigen Gemeindebehörde
ausgestellten Zeugnisse begleitet
sein.
Dieses Zeugnis muß bestätigen, daß die Tiere
aus Örtlichkeiten stammen, die frei sind von
ansteckenden, anzeigepflichtigen Krankheiten,
die auf die Gattung oder die Gattungen von
Tieren, für die das Zeugnis ausgestellt ist, übertragbar
wären.
Wenn in dem Grenzbezirk Anzeichen von
Rinderpest konstatiert würden, ist jeder Verkehr
von Vieh und jeder Transport von
tierischen Produkten und Abfällen sowie auch
von Stroh, Viehfutter u. dgl. über die Grenzlinie
verboten.
Artikel 19.
Zur Durchführung und Ergänzung des vorliegenden
Übereinkommens und zur Überwachung
der guten Abwicklung des Verkehrs,
dessen Erleichterung hiedurch beabsichtigt ist,
wird eine ständige Gemischte Kommission für
den Grenzverkehr errichtet.
Jeder der beiden vertragschließenden Teile
entsendet in diese Kommission drei Mitglieder,
denen nötigenfalls Beamte des Zoll-, Sanitäts-,
Veterinär- und Sicherheitsdienstes im Grenzbezirk
als Sachverständige beigegeben werden
können.
Die Kommission wird innerhalb eines Monates
nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens
errichtet und hat spätestens innerhalb
eines weiteren Monates ihre Tätigkeit aufzunehmen.
Die Kommission wird abwechselnd in
Österreich und Italien tagen.
Nach der ersten Tagung wird die Kommission
auf Verlangen eines der beiden Vertragsteile
einberufen werden.
Artikel 20.
Die beiden vertragschließenden Teile behalten
sich das Recht vor, gewissen Personen den Grenzübertritt
in ihre Staaten zu untersagen oder den
Personenverkehr in Ausnahmefällen, wie zum
Beispiel im Falle von Bewegungen gegen die
Sicherheit des Staates oder von Epidemien, zeitweilig
zur Gänze oder an bestimmten Grenzabschnitten
zu sperren.
Im Falle einer solchen Sperre des Grenzverkehrs
wird die Regierung, welche sie verfügt
hat, der Regierung des anderen Staates hievon
Mitteilung machen. Diese Mitteilung hat nach
Möglichkeit acht Tage vorher zu erfolgen.
Wenn die Behörden eines der beiden vertragschließenden
Teile gewissen Personen den Grenzübertritt
untersagen, haben sie die Behörden des
anderen Staates hievon möglichst schnell zu verständigen.
Artikel 21.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Übereinkommens wird durch Notenwechsel
zwischen den beiden Regierungen bestimmt
werden.
Das Übereinkommen kann mit einer sechsmonatigen
Frist gekündigt werden.
Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen in
deutscher und italienischer Sprache, die in gleicher
Weise authentisch sind, am 2. August 1951.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Schwarzenberg m. p.
Für die italienische Regierung
Vittorio Zoppi m. p.
Anlage „A".
Anlage „B".
Anlage I
Anlage II
Gemäß Art. 2 und gemäß Art. 21 des vorliegenden Übereinkommens haben am 2. August 1951
zwischen dem Generalsekretär des italienischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
Vittorio Zoppi, und dem österreichischen Gesanden in Rom, Johannes Schwarzenberg,
die folgenden Notenwechsel stattgefunden
Rom, den 2. August 1951.
Herr Minister!
In Übereinstimmung mit Art. 2 des Übereinkommens
zwischen Italien und Österreich
über die Regelung des Grenzverkehrs beehre
ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische
Regierung die Einbeziehung der in der beiliegenden
Liste aufgezählten österreichischen
Gemeinden in die Grenzbezirke, wie sie im
obgenannten Artikel vorgesehen wurden, genehmigt
hat (Beilage A).
In ähnlicher Weise schlägt die italienische Regierung
vor, daß die in der beiliegenden Liste
aufgezählten italienischen Gemeinden in die
obgenannten Grenzbezirke einbezogen werden
(Beilage B).
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir die Genehmigung der obgenannten Liste
der italienischen Gemeinden durch die Bundesregierung
der Republik Österreich mitteilen
wollten.
Ich benütze die Gelegenheit, um Sie, Herr
Minister, neuerlich meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Vittorio Zoppi m. p.
Seiner Exzellenz
Johannes Schwarzenberg
Außerordentlicher Gesandter und
bevollmächtigter Minister Österreichs
Rom
Rom, den 2. August 1951.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres
Briefes gleichen Datums zu bestätigen, mit
welchem Sie mir folgendes zur Kenntnis gebracht
haben
„In Übereinstimmung mit Art. 2 des
Übereinkommens zwischen Italien und Österreich
über die Regelung des Grenzverkehrs beehre
ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
italienische Regierung die Einbeziehung der in
der beiliegenden Liste aufgezählten österreichischen
Gemeinden in die Grenzbezirke, wie sie
im obgenannten Artikel vorgesehen wurden,
genehmigt hat (Beilage A).
In ähnlicher Weise schlägt die italienische Regierung
vor, daß die in der beiliegenden Liste
aufgezählten italienischen Gemeinden in die obgenannten
Grenzbezirke einbezogen werden
(Beilage B).
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir die Genehmigung der obgenannten Liste
der italienischen Gemeinden durch die Bundesregierung
der Republik Österreich mitteilen
wollten."
Indem ich Eurer Exzellenz die Genehmigung
meiner Regierung zu der dem obgenannten
Brief angeschlossenen Liste B der italienischen
Gemeinden mitteile, bitte ich Sie, Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung entgegenzunehmen.
Dr. Schwarzenberg m. p.
Seiner Exzellenz
Graf Vittorio Zoppi
Generalsekretär des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten
Rom
Beilage A
Liste
der österreichischen Gemeinden, die im
Grenzbezirk gelegen sind
Beilage B
Liste
der italienischen Gemeinden, die im Grenzbezirk
gelegen sind
Rom, den 2. August 1951.
Herr Minister!
Zur Durchführung der Bestimmungen des
am 18. März 1949 in Rom paraphierten Übereinkommens
zwischen Italien und Österreich
über die Regelung des Grenzverkehrs und mit
Bezug auf Art. 21 des obgenannten Übereinkommens
beehre ich mich, Eurer Exzellenz
mitzuteilen, daß die Regierung der Republik
Italien bereit ist, das gegenständliche Übereinkommen
mit Wirkung vom 2. August 1. J. als
in Kraft stehend zu betrachten.
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir mitteilen wollten, ob die Bundesregierung
der Republik Österreich mit dem Vorstehenden
einverstanden ist.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr
Minister, neuerlich meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Vittorio Zoppi m. p.
Seiner Exzellenz
Johannes Schwarzenberg
Außerordentlicher Gesandter und
bevollmächtigter Minister Österreichs
Rom
Rom, den 2. August 1951.
Herr Botschafter!
Mit Brief gleichen Datums haben Sie mir
folgendes mitgeteilt
„Zur Durchführung der Bestimmungen des
am 18. März 1949 in Rom paraphierten Übereinkommens
zwischen Italien und Österreich
über die Regelung des Grenzverkehrs und mit
Bezug auf Art. 21 des obgenannten Übereinkommens
beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik
Italien bereit ist, das gegenständliche Übereinkommen
mit Wirkung vom 2. August 1. J. als
in Kraft stehend zu betrachten.
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir mitteilen wollten, ob die Bundesregierung
der Republik Österreich mit dem Vorstehenden
einverstanden ist."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis
der Bundesregierung der Republik
Österreich zu dem Vorschlag der italienischen
Regierung mitzuteilen.
Ich bitte sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen.
Dr. Schwarzenberg m. p.
Seiner Exzellenz
Graf Vittorio Zoppi
Generalsekretär des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten
Rom
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 21 durch den obzitierten Notenwechsel am
2. August 1951 in Kraft getreten.