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253_1951 AT

253. Übereinkommen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 253. Übereinkommen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs.

Die österreichische Bundesregierung und die

italienische Regierung sind, in der Absicht, die

zwischen Österreich und Italien bestehenden

guten nachbarlichen Beziehungen weiter auszubauen,

über folgende Bestimmungen, betreffend

den Grenzverkehr, übereingekommen

Artikel 1.

Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens

ist der Grenzverkehr zwischen Österreich

und Italien. Er ist bedingt durch die besonderen

wirtschaftlichen Beziehungen, die mit Rücksicht

auf den regen Wechselverkehr gewisse Erleichterungen

für den Grenzübertritt als zweckmäßig

erscheinen lassen.

Artikel 2.

Die Grenzbezirke im Sinne dieses Übereinkommens

erstrecken sich auf eine Entfernung

von wenigstens 5 km, höchstens aber 15 km

Luftlinie zu beiden Seiten der Staatsgrenze.

Die Feststellung der Grenzbezirke unter Anführung

der darin gelegenen Gemeinden wird

durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen

erfolgen.

Nicht inbegriffen sind jene Gemeinden, deren

Gebiet nicht zur Gänze innerhalb der oben erwähnten

15-km-Linie liegt.

Artikel 3.

Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens

werden als Grenzbewohner angesehen

a) die Staatsbürger der beiden Staaten, die

ihren ordentlichen Wohnsitz in einem der

beiden Grenzbezirke haben. Unter ordentlichem

Wohnsitz wird der Ort verstanden,

in dem der Mittelpunkt der wirtschaftlichen

Tätigkeit und der Interessen einer

Person liegt;

b) die Staatsbürger der beiden Staaten, die

ihren ständigen Aufenthalt in einem der

beiden Grenzbezirke haben. Als ständiger

Aufenthalt wird der Ort verstanden, in

dem eine Person gewöhnlich verweilt.

Artikel 4.

Die in Artikel 3 erwähnten Personen können

der Vorteile aus diesem Übereinkommen teilhaftig

werden, sofern eine der nachstehend angeführten

persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen

vorliegt

a) wenn sie eine grenzdurchschnittene oder

eine im jenseitigen Grenzbezirk gelegene

land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft

besitzen, bewirtschaften oder bearbeiten;

b) wenn sie eine Herde oder einzelne Tiere,

die während des nach den örtlichen Gepflogenheiten

in Betracht kommenden

Zeitraumes in den jenseitigen Grenzbezirk

zur oder von der Weide getrieben werden,

besitzen, hüten oder deren Produkte bearbeiten;

c) wenn ihnen aus einer Servitut, einem Gemeindenutzungsrecht

oder aus einer Gemeinschaft

Rechte zustehen, die im Gebiete

des jenseitigen Grenzbezirkes auszuüben

sind;

d) wenn sie zur Vertretung einer juristischen

Person des öffentlichen oder privaten

Rechtes berufen sind oder bei einer solchen

im Dienste stehen, die im jenseitigen

Grenzbezirk Grundstücke oder Rechte an

Grundstücken besitzt, und wenn sie eine

mit diesen Grundstücken oder Rechten zusammenhängende

Tätigkeit zu verrichten

haben;

e) wenn sie im jenseitigen Grenzbezirk

dauernd gegen Entgelt beschäftigt sind,

und zwar unter der Voraussetzung, daß ein

von der zuständigen Behörde des Arbeitsortes

(vidierter) ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag

vorliegt.

Artikel 5.

Das Dokument, das im Sinne des vorliegenden

Übereinkommens das Recht zum Überschreiten

der Staatsgrenze und zum Aufenthalt im jenseitigen

Grenzbezirk gibt, ist der Grenzübertrittsschein.

Artikel 6.

Der Grenzübertrittsschein ist ein Personaldokument,

das durch ein Jahr vom Tage der

Ausstellung an gültig ist und verlängert werden

kann. Er besteht aus einem Heft mit Umschlag

nach dem Muster der Anlage I und muß mit

einem Lichtbild des Inhabers aus jüngster Zeit

versehen sein.

In den Fällen des Art. 4 lit. a, b und c

können auch die Familienangehörigen unter

15 Jahren, die den Inhaber begleiten, in den

Grenzübertrittsschein eingetragen werden. Den

Familienangehörigen über 15 Jahren sind gesonderte

Grenzübertrittsscheine auszustellen. An

Familienangehörige zwischen 12 und 15 Jahren

können auch eigene Grenzübertrittsscheine ausgestellt

werden, wenn sie die Grenze allein überschreiten.

Artikel 7.

Die Grenzübertrittsscheine werden in Österreich

von den Bezirkshauptmannschaften Villach,

Hermagor, Lienz, Zell am See, Schwaz, Innsbruck,

Imst, Landeck und von dem Bundespolizeikommissariat

Villach, in Italien von den

Quästuren in Bozen, Belluno und Udine ausgestellt.

Sie können Personen, die keinen guten Leumund

genießen, verweigert werden. Im Falle

des Mißbrauches können sie jederzeit sowohl

von den innerstaatlichen Sicherheitsorganen als

auch von den Grenzkontrollorganen entzogen

werden. Hievon ist der Ausstellungsbehörde

Mitteilung zu machen.

Die Grenzübertrittsscheine, die in Österreich

ausgestellt werden, unterliegen einer Vidierung

durch die Quästuren in Bozen, Belluno oder

Udine, die in Italien ausgestellten Grenzübertrittsscheine

einer Vidierung durch die zuständige

österreichische Bezirkshauptmannschaft.

Die Vidierung ist für ein Jahr gültig und wird

innerhalb der kürzesten Frist unentgeltlich vorgenommen.

Sie kann verweigert oder für ungültig

erklärt (widerrufen) werden, wenn sich

herausstellt, daß die Voraussetzungen des Art. 4

nicht vorliegen oder die betreffenden Personen

auf Grund ihres Vorlebens oder ihres Verhaltens

nicht als vertrauenswürdig oder einwandfrei anzusehen

sind.

Die Behörde, welche die Vidierung verweigert

oder sie widerruft, hat hievon die entsprechende

Behörde des anderen Staates zu verständigen.

Artikel 8.

Der Grenzübertrittsschein berechtigt die darin

angeführten Personen zum täglichen Grenzübertritt

und zu einem Aufenthalt von jeweils

24 Stunden im Grenzbezirk des anderen Staates.

In Fällen nachgewiesener und berücksichtigungswürdiger

Gründe können die Grenzkontrollorgane

den Aufenthalt im Grenzbezirk

des anderen Staates bis zur Höchstdauer von

drei Tagen bewilligen. In der Bewilligung muß

der Aufenthaltsort im jenseitigen Grenzbezirk

angegeben sein. Sie bedarf einer Vidierung durch

die entsprechenden Grenzorgane des anderen

Staates.

Hirten, Köhler und Holzfäller, die länger als

24 Stunden im jenseitigen Grenzbezirk verweilen

müssen, können die Bewilligung erhalten,

bis zur Höchstdauer von drei Monaten jenseits

der Grenze zu bleiben.

Diese Bewilligung wird in Form eines besonderen

Zusatzes zum Grenzübertrittsschein erteilt,

in dem die Aufenthaltsdauer und der Aufenthaltsort

im jenseitigen Grenzbezirk anzuführen

sind.

Die Bewilligung wird von der zur Ausstellung

der Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörde

erteilt und muß der entsprechenden Behörde des

anderen Staates zur Vidierung vorgelegt werden.

Bei Ablauf ihrer Geltungsdauer können die

Bewilligungen auf weitere drei Monate verlängert

werden.

Artikel 9.

Der Grenzübertritt muß sowohl bei der Ausreise

als auch bei der Einreise über die zugelassenen

Grenzübertrittsstellen und während der

allgemeinen Verkehrsstunden erfolgen.

Die Grenzübertrittsstellen und die Verkehrsstunden

werden von den zuständigen Grenzbehörden

der beiden vertragsschließenden Teile

im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.

In jedem Grenzübertrittsschein muß die zugelassene

Grenzübertrittsstelle angeführt sein.

In Ausnahmefällen können die Grenzkontrollorgane

den Grenzübertritt auch außerhalb der

allgemeinen Verkehrsstunden bewilligen.

Personen, die grenzdurchschnittene Grundstücke

besitzen, bewirtschaften oder bearbeiten

und im Besitze eines Grenzübertrittsscheines

sind, können von den zur Ausstellung der

Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörden die

Bewilligung erhalten, sich auch auf nicht vorgesehenen

Grenzübertrittsstellen auf die jenseits

der Grenze gelegenen Teile dieser Grundstücke

zu begeben.

Im Falle eines Brandes oder eines anderen

Unglücksfalles im Grenzbezirk kann die Grenze

sowohl beim Austritt als auch beim Eintritt an

nicht zugelassenen Grenzübertrittsstellen und zu

jeder Tages- und Nachtstunde mit den zur

Hilfeleistung notwendigen Werkzeugen, Fahrzeugen

und Zugtieren samt den erforderlichen

Futtermitteln und dem zum Betrieb der

Motoren notwendigen Treibstoff ohne jegliche

Formalität überschritten werden.

Nach Beendigung der Gefahr müssen diese

Personen in kürzester Frist auf ihr Staatsgebiet

zurückkehren und die Werkzeuge, Fahrzeuge,

Tiere und nicht verbrauchten Futtermittel und

Treibstoffe zurückbringen.

Artikel 10.

In Dringlichkeitsfällen (Todesfällen, plötzlichen

Erkrankungen, Leichenbegängnissen oder

anderen anerkannten Fällen einer begründeten

Notwendigkeit) können die Grenzkontrollorgane

ah Personen, die nicht im Besitze eines

Grenzübertrittsscheines sind, einen Passierschein

nach dem Muster der Anlage II ausstellen, sofern

bei diesen Personen die Voraussetzungen

des Art. 3 vorliegen.

Der Passierschein berechtigt zum einmaligen

Übertritt in den Grenzbezirk des anderen

Staates. Er kann mit einer Gültigkeitsdauer bis

zu drei Tagen ausgestellt werden und unterliegt

der Vidierung durch die entsprechenden Grenzorgane

des anderen Staates.

In Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere

bei Unglücksfällen, können die zuständigen

Grenzkontrollorgane an Ärzte, Hebammen und

Tierärzte, die im Grenzbezirk eines der beiden

Staaten wohnen, zum Zwecke der Hilfeleistung

im Grenzbezirk des anderen Staates für die

zur Ausübung dieser Tätigkeit unbedingt notwendige

Zeit Passierscheine ausstellen.

Artikel 11.

Die in der diesem Übereinkommen als Anlage

A angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse,

die aus einem Grenzbezirk in den

anderen eingeführt werden, sind in Mengen, die

den Hausbedarf des Einführenden nicht überschreiten,

frei von Zöllen und sonstigen Abgaben

und Gebühren zur Einfuhr zugelassen.

Die in der diesem Übereinkommen als Anlage

B angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse,

die in einem der Grenzbezirke gemäß

Art. 1 gewonnen werden oder aus dem freien

Handel dieses Grenzbezirkes stammen, sind bis

zur Höhe der jeweils angegebenen Mengen frei

von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren

zur Einfuhr zugelassen, wenn sie von

den Bewohnern des anderen Grenzbezirkes zu

ihrem täglichen häuslichen Bedarf und nicht zu

Handelszwecken eingeführt werden.

Um der im Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen

Begünstigung teilhaftig zu werden, müssen

sich die Bewohner des Grenzbezirkes durch

ein von der Gemeinde ihres Wohnsitzes ausgestelltes,

für ein Jahr gültiges Dokument (Hausstandskarte

= Stato di famiglia) ausweisen, in

dem die Zahl der zum Familienverband gehörenden

Personen bescheinigt ist und in dem

von den Zollorganen die einzelnen Abfertigungen

einzutragen sind.

Die im Art. 19 vorgesehene ständige Gemischte

Kommission wird bei ihrer ersten

Tagung die Bestimmungen festlegen, welche zur

Erlangung dieser Begünstigungen zu beachten

sind. Insbesondere wird diese Kommission Kontrollmaßnahmen

festlegen, um zu gewährleisten,

daß die jeweils im Ausmaße der festgesetzten

Menge, erfolgende Aus- und Einfuhr der in der

Liste B angeführten Lebensmittel in der monatlichen

Gesamtmenge der Anzahl der Mitglieder

jeder Familie angemessen ist.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen

finden keine Anwendung auf Erzeugnisse,

die in welcher Menge immer auf dem Postwege

eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner

des Grenzbezirkes bestimmt sind.

Artikel 12.

Die im Art. 4 lit. a und c erwähnten Besitzer

und Bewirtschafter von Grundstücken und Inhaber

von Rechten an Grundstücken sowie deren

Familienangehörige und Angestellte können von

den in diesem Artikel bezeichneten Grundstücken

zu ihren im Grenzbezirk gelegenen

Wohnungen oder Betrieben und umgekehrt frei

von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren

bringen

a) die Arbeitstiere samt dem für die Ernährung

der Tiere während der Arbeitsdauer

notwendigen Futter und die zur

täglichen Weide getriebenen Tiere;

b) die Werkzeuge, Fahrzeuge und die üblicherweise

bei land- und forstwirtschaftlichen

Arbeiten verwendeten Maschinen samt

Zubehör, Treibstoff und allem was für den

Betrieb der Maschinen und Fahrzeuge notwendig

ist;

c) Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge

und Pflanzen für die Wiederaufforstung,

Weinbergstöcke, Baumaterial für die Instandhaltung

der auf diesen Grundstücken

befindlichen Gebäude und alle für die

ordentliche Führung des Betriebes erforderlichen

Materialien;

d) die für die Ernährung der Arbeiter

während der Dauer der Arbeit notwendigen

Lebensmittel und Getränke;

e) die land- und forstwirtschaftlichen Produkte

dieser Grundstücke, das dort erlegte

Wild und die dort gefangenen Fische;

f) die während des Aufenthaltes auf diesen

Grundstücken von den zum Betriebe gehörenden

Tieren gewonnenen Produkte

einschließlich ihrer Jungen.

Bei Beendigung der Arbeit oder der Weide

müssen die Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge,

Tiere sowie die nicht verbrauchten Futtermittel

und Treibstoffe über die Grenze zurückgebracht

werden.

Bei einer Weide von längerer Dauer (Almauftrieb

oder Überwinterung) sind die im

Art. 13 festgelegten Bestimmungen zu beachten.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch

für Personen, die bei einer juristischen Person

des öffentlichen oder privaten Rechtes in den

beiden Grenzbezirken, die im Grenzbezirk des

anderen Staates Grundstücke oder Rechte an

Grundstücken besitzt, beschäftigt sind.

Die besonderen Bestimmungen zur Regelung

dieser Begünstigungen und die Maßnahmen, die

notwendig sind, um Mißbräuche zu verhindern,

werden von der im Art. 19 vorgesehenen ständigen

Gemischten Kommission bei ihrer ersten

Tagung festgelegt werden.

Artikel 13.

Tiere aller Art, die aus dem Gebiete eines

der vertragschließenden Teile für eine Weide

von längerer Dauer (Almauftrieb oder Überwinterung)

in das Gebiet des anderen Teiles gebracht

werden, werden beiderseitig frei von

Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren

zur Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie

innerhalb einer im voraus festgesetzten Frist,

die keinesfalls sechs Monate überschreiten darf,

zurückgeführt werden. Das Großvieh wird mit

geeigneten Merkzeichen versehen.

Die Befreiung erstreckt sich auch auf die

während des Almauftriebes oder der Überwinterung

von diesen Tieren gewonnenen Produkte,

und zwar

a) auf die während des Almauftriebes oder

der Überwinterung geborenen Jungtiere;

b) auf Milch, Käse und Butter in den unter

Berücksichtigung der Anzahl und der Art

der Tiere sowie der Dauer -des Aufenthaltes

jenseits der Grenze normalerweise

gewonnenen Mengen. Diese Befreiung gilt

sowohl dann, wenn diese Produkte

während der Aufenthaltsdauer der Tiere

jenseits der Grenze aus- und eingeführt

werden, als auch dann, wenn sie erst nach

der Rückkehr der Tiere aus- und eingeführt

werden, sofern in letzterem Falle

nicht mehr als vier Wochen seit dem Tage

der Rückkehr der Tiere vergangen sind.

Die Zollämter der vertragsschließenden Teile

können verlangen, daß die Wiederausfuhr und

die Wiedereinfuhr der Tiere durch Hinterlegung

der Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren

oder durch Bürgschaft sichergestellt wird. Die

Bürgschaft eines vertrauenswürdigen Grundbesitzers

wird als genügend angesehen.

Unter den gleichen Bedingungen wird beiderseits

die Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben

und Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr

für Bienen gewährt, die von einem Grenzbezirk

in den anderen zum vorübergehenden Aufenthalt

gebracht werden, sowie für den Honig und

die neuen Bienenstöcke samt den während des

Aufenthaltes jenseits der Grenze zugewachsenen

jungen Bienenschwärmen.

Artikel 14.

Im Verkehr zwischen den beiden Grenzbezirken

werden beiderseits frei von Zöllen und

sonstigen Abgaben und Gebühren zur Ein- und

Ausfuhr zugelassen

a) Lebensmittelvorräte, die die Bewohner des

einen Grenzbezirkes in den anderen zum

eigenen Verbrauch in einer der Dauer der

Reise oder des Aufenthaltes angemessenen

Menge mitnehmen, die jedoch keinesfalls

die in der angeschlossenen Liste B angeführten

Mengen überschreiten darf;

b) Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel,

welche die in einem

Grenzbezirk wohnenden Ärzte, Hebammen

und Tierärzte für die unmittelbare

Verwendung und für den unmittelbaren

Verbrauch im anderen Grenzbezirk mitnehmen.

Die nicht verbrauchten Medikamente,

Verbandmittel und Desinfektionsmittel

müssen wieder ausgeführt werden;

c) die Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel,

welche die Bewohner

eines der beiden Grenzbezirke in den den

Krankheitsfällen entsprechenden Dosen

und auf Grund von ärztlichen oder tierärztlichen

Rezepten aus den Apotheken

des anderen Grenzbezirkes holen, wenn

von der im Art. 19 vorgesehenen ständigen

Gemischten Kommission auf Grund

der örtlichen Lage die Notwendigkeit anerkannt

ist, die jenseits der Grenze gelegenen

Apotheken in Anspruch zu nehmen.

Unter den oben angeführten Voraussetzungen

ist die Vorweisung eines Rezeptes

für einfache Medikamente oder für bekannte

chemische oder pharmazeutische

Präparate, deren pharmazeutische Benennung

genau und klar auf der Umhüllung

ersichtlich ist, nicht notwendig.

Artikel 15.

Beiderseits werden zur vorübergehenden Ein-

und Ausfuhr, wenn sie den Bewohnern eines

Grenzbezirkes gehören und von ihnen zu den

nachstehend angeführten Zwecken in den Grenzbezirk

des anderen Staates gebracht werden, zugelassen

a) Arbeitstiere, landwirtschaftliche Maschinen,

Instrumente und Werkzeuge zum Zwecke

der vorübergehenden Verwendung für

land- und forstwirtschaftliche Arbeiten;

b) Tiere aller Art zum Zwecke des täglichen

Weidauftriebes, der Deckung, der tierärztlichen

Behandlung, des Beschlagens

oder Verwiegens;

c) Maschinen, land- und forstwirtschaftliche

Werkzeuge und andere für den häuslichen

oder persönlichen Gebrauch bestimmte

Gegenstände zum Zwecke der Reparatur;

d) Getreide, Gemüse, Ölsamen und Ölfrüchte,

Hanf, Lein oder andere ähnliche Produkte

zum Zwecke der Reinigung, der Vermahlung,

der Zerkleinerung oder einer anderen

Bearbeitung, sofern diese den Bedürfnissen

der Bewohner des Grenzbezirkes entspricht.

Die durch die Bearbeitung erhaltenen

Produkte müssen in einer der

gewöhnlichen Ausbeute entsprechenden

Menge wieder eingeführt werden. Die

Nebenprodukte müssen, falls sie zollpflichtig

sind, wieder ausgeführt oder verzollt

werden;

e) Instrumente, die von Ärzten, Hebammen

und Tierärzten zum Zwecke ihrer Berufsausübung

mitgeführt werden; Kultgegenstände,

die von Seelsorgern, ihren Begleitpersonen

oder Gläubigen zum Zwecke

religiöser Zeremonien mitgetragen werden;

Werkzeuge und Geräte, die von Handwerkern

zum Zwecke der Ausübung ihres

Berufes mitgenommen werden;

f) Jagdwaffen mit der dazugehörigen Munition,

Jagd- und Fischereigeräte und sonstige

Sportgeräte; zur Einfuhr gelangende

Waffen und Geräte für Jagd- und Fischerei

nur dann, wenn sie im Grenzbezirk, in

dem sie zur persönlichen Verwendung gelangen

sollen, zugelassen sind;

g) Fahrzeuge aller Art, Zugtiere, Reit- und

Lasttiere, die zu dem Zwecke die Grenze

passieren, um Personen oder Sachen von

dem einen Grenzbezirk in den anderen zu

bringen oder von dort zu holen. Diese Erleichterung

gilt nicht für Kraftfahrzeuge,

die öffentliche Verkehrsmittel oder Mietfahrzeuge

sind und Personen oder Sachen

aus dem Grenzbezirk des anderen Staates

abholen. Die Begünstigung erstreckt sich

auch auf die dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände

sowie auf die erforderlichen

Futtermittel und Betriebsstoffe. Nicht verbrauchte

Futtermittel und Betriebsstoffe

müssen wieder ausgeführt werden.

Die im Art. 19 vorgesehene ständige Gemischte

Kommission wird auf ihrer ersten

Tagung die Vorschriften und Bedingungen zur

Erlangung dieser Begünstigungen festlegen sowie

geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von

Mißbräuchen treffen.

Artikel 16.

Wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern,

können die Zollbehörden der beiden Staaten

soweit dies möglich und notwendig ist, für bestimmte

Arbeiten des Grenzverkehrs und für

bestimmte Grenzpunkte einvernehmlich Ausnahmen

von dem Grundsatz bewilligen, daß der

Warenverkehr über Zollstraßen abzuwickeln ist.

In diesen Fällen wird davon abgesehen werden,

besondere Entgelte für die außerhalb des Zollamtes

oder außerhalb der normalen Dienststunden

vorgenommenen Zollamtshandlungen

einzuheben.

Artikel 17.

Die in dem vorliegenden Übereinkommen

vorgesehene Abgabenbefreiung umfaßt nicht die

Entschädigung für außerordentliche Dienstleistungen,

die über Verlangen der Beteiligten

außerhalb des Zollverkehrs oder außerhalb der

normalen Dienststunden vorgenommen werden.

Neben der Abgabenbefreiung wird auch die

Ausnahme von den wirtschaftlichen Ein- und

Ausfuhrverboten (-beschränkungen), die im allgemeinen

für die Ein- und Ausfuhr in Betracht

kommen, zugestanden.

Hingegen bleiben auch für den Grenzverkehr

die polizeilichen und sanitären Vorschriften

sowie jene des Pflanzenschutzes aufrecht, ferner

die Monopolvorschriften und die Beschränkungen,

die in den beiden Staaten hinsichtlich der

Erzeugung und des Transportes bestimmter

Waren und des Handels mit solchen gelten.

Ebenso gelangen die beiderseitigen Vorschriften

über die Devisenbewirtschaftung auch im

Grenzverkehr zur Anwendung.

Artikel 18.

Abgesehen vom Weideverkehr von langer

Dauer, der vorläufig hinsichtlich der Veterinärvorschriften

durch Anlage F des Handels- und

Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und

Italien vom 28. April 1923 geregelt bleibt, ist

der Verkehr des Viehs im Bereich der Grenzbezirke

zu gewöhnlichen Zeiten frei von

Veterinären Beschränkungen.

In den Fällen aber, wo eine anzeigepflichtige

Tierkrankheit im Gebiet einer Grenzgemeinde

auftritt, muß das aus dieser Gemeinde stammende

Vieh, um die Grenze überschreiten und

in den anderen Grenzbezirk eintreten zu

können, von einem von der zuständigen Gemeindebehörde

ausgestellten Zeugnisse begleitet

sein.

Dieses Zeugnis muß bestätigen, daß die Tiere

aus Örtlichkeiten stammen, die frei sind von

ansteckenden, anzeigepflichtigen Krankheiten,

die auf die Gattung oder die Gattungen von

Tieren, für die das Zeugnis ausgestellt ist, übertragbar

wären.

Wenn in dem Grenzbezirk Anzeichen von

Rinderpest konstatiert würden, ist jeder Verkehr

von Vieh und jeder Transport von

tierischen Produkten und Abfällen sowie auch

von Stroh, Viehfutter u. dgl. über die Grenzlinie

verboten.

Artikel 19.

Zur Durchführung und Ergänzung des vorliegenden

Übereinkommens und zur Überwachung

der guten Abwicklung des Verkehrs,

dessen Erleichterung hiedurch beabsichtigt ist,

wird eine ständige Gemischte Kommission für

den Grenzverkehr errichtet.

Jeder der beiden vertragschließenden Teile

entsendet in diese Kommission drei Mitglieder,

denen nötigenfalls Beamte des Zoll-, Sanitäts-,

Veterinär- und Sicherheitsdienstes im Grenzbezirk

als Sachverständige beigegeben werden

können.

Die Kommission wird innerhalb eines Monates

nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens

errichtet und hat spätestens innerhalb

eines weiteren Monates ihre Tätigkeit aufzunehmen.

Die Kommission wird abwechselnd in

Österreich und Italien tagen.

Nach der ersten Tagung wird die Kommission

auf Verlangen eines der beiden Vertragsteile

einberufen werden.

Artikel 20.

Die beiden vertragschließenden Teile behalten

sich das Recht vor, gewissen Personen den Grenzübertritt

in ihre Staaten zu untersagen oder den

Personenverkehr in Ausnahmefällen, wie zum

Beispiel im Falle von Bewegungen gegen die

Sicherheit des Staates oder von Epidemien, zeitweilig

zur Gänze oder an bestimmten Grenzabschnitten

zu sperren.

Im Falle einer solchen Sperre des Grenzverkehrs

wird die Regierung, welche sie verfügt

hat, der Regierung des anderen Staates hievon

Mitteilung machen. Diese Mitteilung hat nach

Möglichkeit acht Tage vorher zu erfolgen.

Wenn die Behörden eines der beiden vertragschließenden

Teile gewissen Personen den Grenzübertritt

untersagen, haben sie die Behörden des

anderen Staates hievon möglichst schnell zu verständigen.

Artikel 21.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Übereinkommens wird durch Notenwechsel

zwischen den beiden Regierungen bestimmt

werden.

Das Übereinkommen kann mit einer sechsmonatigen

Frist gekündigt werden.

Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen in

deutscher und italienischer Sprache, die in gleicher

Weise authentisch sind, am 2. August 1951.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Schwarzenberg m. p.

Für die italienische Regierung

Vittorio Zoppi m. p.

Anlage „A".

Anlage „B".

Anlage I

Anlage II

Gemäß Art. 2 und gemäß Art. 21 des vorliegenden Übereinkommens haben am 2. August 1951

zwischen dem Generalsekretär des italienischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,

Vittorio Zoppi, und dem österreichischen Gesanden in Rom, Johannes Schwarzenberg,

die folgenden Notenwechsel stattgefunden

Rom, den 2. August 1951.

Herr Minister!

In Übereinstimmung mit Art. 2 des Übereinkommens

zwischen Italien und Österreich

über die Regelung des Grenzverkehrs beehre

ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische

Regierung die Einbeziehung der in der beiliegenden

Liste aufgezählten österreichischen

Gemeinden in die Grenzbezirke, wie sie im

obgenannten Artikel vorgesehen wurden, genehmigt

hat (Beilage A).

In ähnlicher Weise schlägt die italienische Regierung

vor, daß die in der beiliegenden Liste

aufgezählten italienischen Gemeinden in die

obgenannten Grenzbezirke einbezogen werden

(Beilage B).

Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir die Genehmigung der obgenannten Liste

der italienischen Gemeinden durch die Bundesregierung

der Republik Österreich mitteilen

wollten.

Ich benütze die Gelegenheit, um Sie, Herr

Minister, neuerlich meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Vittorio Zoppi m. p.

Seiner Exzellenz

Johannes Schwarzenberg

Außerordentlicher Gesandter und

bevollmächtigter Minister Österreichs

Rom

Rom, den 2. August 1951.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres

Briefes gleichen Datums zu bestätigen, mit

welchem Sie mir folgendes zur Kenntnis gebracht

haben

„In Übereinstimmung mit Art. 2 des

Übereinkommens zwischen Italien und Österreich

über die Regelung des Grenzverkehrs beehre

ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

italienische Regierung die Einbeziehung der in

der beiliegenden Liste aufgezählten österreichischen

Gemeinden in die Grenzbezirke, wie sie

im obgenannten Artikel vorgesehen wurden,

genehmigt hat (Beilage A).

In ähnlicher Weise schlägt die italienische Regierung

vor, daß die in der beiliegenden Liste

aufgezählten italienischen Gemeinden in die obgenannten

Grenzbezirke einbezogen werden

(Beilage B).

Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir die Genehmigung der obgenannten Liste

der italienischen Gemeinden durch die Bundesregierung

der Republik Österreich mitteilen

wollten."

Indem ich Eurer Exzellenz die Genehmigung

meiner Regierung zu der dem obgenannten

Brief angeschlossenen Liste B der italienischen

Gemeinden mitteile, bitte ich Sie, Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung entgegenzunehmen.

Dr. Schwarzenberg m. p.

Seiner Exzellenz

Graf Vittorio Zoppi

Generalsekretär des Ministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Beilage A

Liste

der österreichischen Gemeinden, die im

Grenzbezirk gelegen sind

Beilage B

Liste

der italienischen Gemeinden, die im Grenzbezirk

gelegen sind

Rom, den 2. August 1951.

Herr Minister!

Zur Durchführung der Bestimmungen des

am 18. März 1949 in Rom paraphierten Übereinkommens

zwischen Italien und Österreich

über die Regelung des Grenzverkehrs und mit

Bezug auf Art. 21 des obgenannten Übereinkommens

beehre ich mich, Eurer Exzellenz

mitzuteilen, daß die Regierung der Republik

Italien bereit ist, das gegenständliche Übereinkommen

mit Wirkung vom 2. August 1. J. als

in Kraft stehend zu betrachten.

Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir mitteilen wollten, ob die Bundesregierung

der Republik Österreich mit dem Vorstehenden

einverstanden ist.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr

Minister, neuerlich meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Vittorio Zoppi m. p.

Seiner Exzellenz

Johannes Schwarzenberg

Außerordentlicher Gesandter und

bevollmächtigter Minister Österreichs

Rom

Rom, den 2. August 1951.

Herr Botschafter!

Mit Brief gleichen Datums haben Sie mir

folgendes mitgeteilt

„Zur Durchführung der Bestimmungen des

am 18. März 1949 in Rom paraphierten Übereinkommens

zwischen Italien und Österreich

über die Regelung des Grenzverkehrs und mit

Bezug auf Art. 21 des obgenannten Übereinkommens

beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik

Italien bereit ist, das gegenständliche Übereinkommen

mit Wirkung vom 2. August 1. J. als

in Kraft stehend zu betrachten.

Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir mitteilen wollten, ob die Bundesregierung

der Republik Österreich mit dem Vorstehenden

einverstanden ist."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis

der Bundesregierung der Republik

Österreich zu dem Vorschlag der italienischen

Regierung mitzuteilen.

Ich bitte sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen.

Dr. Schwarzenberg m. p.

Seiner Exzellenz

Graf Vittorio Zoppi

Generalsekretär des Ministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 21 durch den obzitierten Notenwechsel am

2. August 1951 in Kraft getreten.

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