252. Verordnung: Gehbehindertenausweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 134/1999, wird verordnet
§ 1. Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b StVO ist plastifiziert
und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem
Foto des Ausweisinhabers zu versehen.
§ 2. Das Aussehen und der Inhalt des Ausweises hat dem in der Anlage enthaltenen Muster zu
entsprechen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
16. November 1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, außer
Kraft.
§ 4. Ausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und die der Verordnung
des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte
Personen im Sinne des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.