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252_2000 AT

252. Verordnung: Gehbehindertenausweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Gehbehindertenausweisverordnung

Auf Grund des § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 134/1999, wird verordnet

§ 1. Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b StVO ist plastifiziert

und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem

Foto des Ausweisinhabers zu versehen.

§ 2. Das Aussehen und der Inhalt des Ausweises hat dem in der Anlage enthaltenen Muster zu

entsprechen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom

16. November 1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b der

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, außer

Kraft.

§ 4. Ausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und die der Verordnung

des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte

Personen im Sinne des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

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