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252_1998 AT

252. Verordnung: Waffenbücherverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Waffenbücherverordnung

Auf Grund des § 188 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, dem Bundesminister für

Landesverteidigung verordnet

Behördenzuständigkeit

§ 1. Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Die Waffenbücher sind zu führen

1. in Buchform entsprechend den Bestimmungen des § 3 oder

2. automationsunterstützt entsprechend den Bestimmungen des § 4.

(2) Die Waffenbücher sind getrennt zu führen für

1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,

2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,

3. meldepflichtige und sonstige Schußwaffen und

4. Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24 WaffenG).

(3) Gewerbetreibende haben die Waffenbücher für Schußwaffen entsprechend den Mustern 1 und 2

der Anlage zu führen. Die Waffenbücher für Munition sind entsprechend den Mustern 3 und 4 der Anlage

zu führen. Der Nachweis der Erwerbsberechtigung hat durch die jeweils erforderliche Urkunde oder den

amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen.

(4) Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen in deutscher Sprache vorgenommen werden.

(5) Die Waffenbücher sind bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen.

Geschlossene Waffenbücher sind unverzüglich der Behörde abzuliefern. Teile der Waffenbücher können

nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Eintragung an die Behörde übergeben werden.

In Buchform geführte Waffenbücher

§ 3. (1) Die in Buchform geführten Waffenbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden

Seitenzahlen versehen sein. Vor Eröffnung eines Waffenbuches ist dieses der Behörde vorzulegen und

von dieser zu vidieren.

(2) Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen dauerhaft und gut lesbar vorgenommen werden.

Eintragungen in die Waffenbücher dürfen auch im Fall einer Korrektur nicht unleserlich gemacht werden.

(3) Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde

vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 2 Abs. 5 Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die

Behörde übergeben worden sind.

Automationsunterstützt geführte Waffenbücher

§ 4. (1) Der Gewerbetreibende hat der Behörde das von ihm verwendete System sowie jede

Änderung desselben bekanntzugeben.

(2) Die Hard- und Software, die zum Führen der Waffenbücher verwendet wird, muß gewährleisten,

daß jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dieser Zugriff auf den

Datenbestand der Waffenbücher zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist das gespeicherte Datenmaterial der Behörde

1. in Form von Disketten oder anderen Datenträgern, wenn die darauf abgespeicherten Daten von

der Behörde ausgewertet werden können, oder

2. in Form von Ausdrucken

vorzulegen. Zuvor hat der Vorlagepflichtige bei der Behörde anzufragen, in welcher der zulässigen Arten

die Vorlage zu erfolgen hat. Dies ist von der Behörde rechtzeitig mitzuteilen.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die bisher in Karteiform geführten Waffenbücher sind spätestens bis 1. Jänner 2000 auf Führung

in Buchform oder auf automationsunterstützte Führung umzustellen.

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