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252. Verordnung: Explosionsschutzverordnung 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales

und auf Grund der §§ 3, 7 und 10 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl.

Nr. 106/1993, und des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 219/1996, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich, Begriffe und allgemeine Bestimmungen

Beziehung zu Richtlinien der EU

§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und

Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl.

Nr. L 100 vom 19. April 1994, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung

in explosionsgefährdeten Bereichen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz

außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsgefahren für den

sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind

oder dazu beitragen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;

2. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Bereichen, in denen die

Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen

Substanzen hervorgerufen wird;

3. Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in

der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten

Brennstoffaustritts gebildet werden kann;

4. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994;

5. Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe

und Anlagen;

6. Beförderungsmittel, dh. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung

von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt

sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf

öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen

sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen;

7. Produkte im Sinne des Artikels 223 Abs. 1 lit. b des Vertrages zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Geräte: Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs-

und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur

Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energie und

zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen

und dadurch eine Explosion verursachen können;

2. Schutzsysteme: alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der Geräte nach Z 1, die

anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich

begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in Verkehr gebracht werden;

3. Komponenten: Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten (Z 1) und Schutzsystemen

(Z 2) erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen;

4. explosionsfähige Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln

oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach

erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt;

5. explosionsgefährdeter Bereich: einen Bereich, in dem die Atmosphäre auf Grund der örtlichen

und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann;

6. Gerätegruppen: die Einteilung der Geräte und Schutzsysteme nach den Bereichen ihrer bestimmungsgemäßen

Verwendung gemäß Z 7 und 8;

7. Gerätegruppe I: Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung im Untertagebetrieb von Bergwerken

sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet

werden können;

8. Gerätegruppe II: Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die

durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können;

9. Gerätekategorien: die Einteilung der Geräte und Schutzsysteme nach dem geforderten Schutzgrad

gemäß Anhang I;

10. bestimmungsgemäße Verwendung: die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen

nach § 2 Abs. 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung

aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb des Gerätes notwendig sind;

11. elektrische Geräte: Geräte (Z 1), die elektrische Betriebsmittel enthalten und der Erzeugung,

Speicherung, Messung, Übertragung und Umwandlung elektrischer Energie, der Regelung der

Funktion anderer Geräte auf elektrischem Weg und der Verarbeitung von Werkstoffen unter

unmittelbarer Anwendung von elektrischer Energie dienen. Geräte, die mit elektrischen Geräten

zwar verbunden sind, für sich allein aber keine elektrischen Geräte darstellen, sind keine elektrischen

Geräte, ebensowenig wie die durch diese Verbindung entstehenden Geräte.

Zulässige Geräte und Schutzsysteme

§ 4. (1) Es dürfen nur Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten

in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die alle grundlegenden Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen des Anhanges II, welche auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung

auf sie anzuwenden sind, erfüllen. Komponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um in ein Gerät

oder Schutzsystem eingebaut zu werden.

(2) Auf Messen, Ausstellungen, bei Vorführungen und dgl. dürfen auch Geräte, Schutzsysteme sowie

Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 ausgestellt und vorgeführt werden, die nicht den Bestimmungen dieser

Verordnung entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und sie

erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR die Übereinstimmung

mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind entsprechende

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Konformitätsvermutung

§ 5. (1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und die erfolgreiche Durchführung

der Konformitätsbewertungsverfahren des 2. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen

1. Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, denen die EG-Konformitätserklärung

gemäß Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß

§ 19 versehen sind.

2. Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 beigefügt

ist.

(2) Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten, die

entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen

eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen,

die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die

Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen

entsprechen.

(3) Soweit keine harmonisierten Normen vorliegen, können einschlägige ÖNORMEN und Österreichische

Bestimmungen für die Elektrotechnik herangezogen werden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen

zu erfüllen.

(4) Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik

nach Abs. 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Behördenzuständigkeit

§ 6. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Geräte ist gemäß § 13 ETG 1992

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, soweit sich nicht hierfür aus § 14

Abs. 2 ETG 1992 eine andere Behördenzuständigkeit ergibt.

(2) Für die Überwachung des Inverkehrbringens der übrigen Geräte sind die Gewerbebehörden

(§ 333 GewO 1994) oder die Bergbehörden (§§ 193 und 194 Berggesetz 1975) zuständig.

Unberechtigte Anbringung der CE-Kennzeichnung

§ 7. (1) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß die CE-

Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter

im EWR verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-

Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße entsprechend den von der Behörde bescheidmäßig vorgeschriebenen

Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder

den Betrieb des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen. Die Behörde hat dabei die

Bestimmungen des § 8 zu beachten.

Untersagung und Schutzklauselverfahren

§ 8. (1) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß Geräte, Schutzsysteme

sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, bei bestimmungsgemäßer

Verwendung die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen

zu gefährden drohen, so hat sie dafür zu sorgen, daß diese Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen

nach § 2 Abs. 2 aus dem Verkehr gezogen werden, und das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme

zu verbieten.

(2) Soweit die Behörde nicht die §§ 365a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren

nach Abs. 3 und 4 einzuhalten.

(3) Die Behörde hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von den

getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen, insbesondere hat sie

anzugeben, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist

1. auf die Nichterfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten grundlegenden Anforderungen,

2. auf die mangelhafte Anwendung der in § 5 Abs. 2 genannten Normen,

3. auf einen Mangel der in § 5 Abs. 2 genannten Normen selbst.

(4) Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den

Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit der

CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten

die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische

Kommission, im Falle des Abs. 4 auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen

Maßnahmen.

2. ABSCHNITT

Konformitätsbewertungsverfahren

Im allgemeinen anzuwendende Verfahren

§ 9. (1) Geräte, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 und der

Komponenten, soweit diese nicht nach Abs. 3 bereits einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden,

sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis 13 zu unterziehen.

(2) Autonome Schutzsysteme sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den

§§ 10 oder 13 zu unterziehen.

(3) Bei Komponenten finden die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis

13 Anwendung, mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter

im EWR hat eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, durch die die Übereinstimmung

mit den für diese Komponenten geltenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang II erklärt wird

und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät

oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die fertiggestellten Geräte oder Schutzsysteme

die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1

§ 10. Bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie

M 1 und 1, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-

Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III

anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit

1. dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion gemäß Anhang IV;

2. dem Verfahren der Prüfung der Produkte gemäß Anhang V.

Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2

§ 11. (1) Bei Motoren mit innerer Verbrennung und elektrischen Geräten und den zugehörigen

Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter

im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-

Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit

1. dem Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang VI;

2. dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang VII.

(2) Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, die

nicht unter Abs. 1 fallen, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die

CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß

Anhang VIII anwenden und die Unterlagen gemäß Anhang VIII Z 3 einer benannten Stelle übermitteln,

die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.

Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3

§ 12. Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3, muß der Hersteller

oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren

der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden.

Gerätegruppen I und II

§ 13. Wahlweise zu den jeweils zutreffenden Verfahren der §§ 10 bis 12 kann bei Geräten, Komponenten

und autonomen Schutzsystemen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die

CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Einzelprüfung gemäß Anhang IX

anwenden.

Ausnahmen von den im allgemeinen anzuwendenden Verfahren

§ 14. Hinsichtlich der Anforderungen nach Anhang II, 1.2.7. kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter

im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen

Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der übrigen

grundlegenden Anforderungen andere Verfahren anzuwenden sind.

§ 15. Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme

von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch

dann gestatten, wenn die Verfahren nach den §§ 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung

dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 im Interesse

des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist.

Verfahrenssprache

§ 16. Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren sind

in einer Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, oder in

einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache.

Benannte Stellen

§ 17. (1) Benannte Stellen sind Stellen, die von den Mitgliedstaaten des EWR nach den für den jeweiligen

Mitgliedstaat geltenden internationalen Verträgen den hierfür zuständigen europäischen Behörden

als jene Stellen mitgeteilt wurden, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren tätig werden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen

unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften. Diese Liste wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

(3) Die österreichischen benannten Stellen, die ihnen übertragenen Aufgaben und die zuvor von der

Europäischen Kommission zugeteilte Kennummer werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU mitgeteilt.

(4) Es dürfen nur Stellen benannt werden, die mindestens die Kriterien von Anhang XI nachweislich

erfüllen. Bei Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, ist

von der Erfüllung dieser Mindestkriterien auszugehen.

(5) Die Benennung einer Stelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zurückzuziehen,

sobald er feststellt, daß die Stelle die Kriterien des Anhangs XI nicht mehr erfüllt. Darüber

sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der EU unverzüglich zu unterrichten.

Beschwerde gegen die benannte Stelle

§ 18. (1) Wird von der österreichischen benannten Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung

(Anhang III) abgelehnt, so steht dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum

niedergelassenen Bevollmächtigten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen

Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Ablehnung der Ausstellung einer EG-

Baumusterprüfbescheinigung hinzuweisen.

(3) Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dürfen die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen

nach § 2 Abs. 2 nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

3. ABSCHNITT

CE-Kennzeichnung

Aussehen und Anbringung

§ 19. (1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in der durch Anhang X festgelegten

Form und Ausführung. Hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der benannten Stelle

anzugeben, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren dies vorsieht.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zu den Angaben nach Anhang II, 1.0.5. auf den Geräten

und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 deutlich sichtbar und unauslöschlich

anzubringen.

(3) Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen sowie auf den Vorrichtungen nach § 2

Abs. 2 Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes

der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten

und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit

und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

4. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

§ 20. Die Elektro-Ex-Verordnung 1993 – ElExV 1993 mit Ausnahme des § 20, BGBl. Nr. 45/1994,

und die ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995, BGBl. Nr. 53/1995, treten mit 1. Juli 2003 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Konformitätsbescheinigungen, die auf Grund der Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf

Grund der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurden und

die die Konformität mit harmonisierten Normen bestätigen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit,

längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003, gültig; die Gültigkeit beschränkt sich aber auf die Konformität

mit den harmonisierten Normen, auf die in diesen Rechtsvorschriften hingewiesen wird.

(2) Die österreichischen benannten Stellen müssen bei der Konformitätsbewertung von elektrischen

Betriebsmitteln, die vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht worden sind, den Ergebnissen der Prüfungen

und Kontrollen, die gemäß den Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf Grund der ihnen zugrunde

liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bereits durchgeführt wurden, Rechnung tragen.

(3) Geräte und Schutzsysteme, die den in Österreich am 23. März 1994 geltenden Bestimmungen

entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

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