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252_1994 AT

252. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 213/1991) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Albanien 4. Oktober 1991

Angola 10. Jänner 1992

Armenien 23. Juni 1993

Aserbaidschan 13. August 1992

Äthiopien 11. Juni 1993

Benin 12. März 1992

Brasilien 24. Jänner 1992

Côte d'Ivoire 26. März 1992

Dominica 17. Juni 1993

Estland 21. Oktober 1991

Grenada 6. September 1991

Guatemala 5. Mai 1992

Haiti 6. Februar 1991

Israel 3. Oktober 1991

Kambodscha 26. Mai 1992

Kap Verde 6. August 1993

Lesotho 9. September 1992

Lettland 14. April 1992

Litauen 20. November 1991

Moldau 26. Jänner 1993

Mosambik 21. Juli 1993

Nepal 14. Mai 1991

Nigeria 29. Juli 1993

Paraguay 10. Juni 1992

Schweiz 18. Juni 1992

Seychellen 5. Mai 1992

Simbabwe 13. Mai 1991 Vereinigte Staaten 8. Juni 1992

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an den Pakt gebunden zu erachten

Staaten : mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Kroatien 8. Oktober 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Gemäß Art. 41 des Paktes haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben

Staaten: Datum der Abgabe der Erklärung

Australien 28. Jänner 1993

Belarus 30. September 1992

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Bulgarien 12. Mai 1993

Deutschland 10. Mai 1991

Guyana 10. Mai 1993

Schweiz für die Dauer von

5 Jahren ab 18. Juni

1992 Simbabwe 20. August 1991 und

27. Jänner 1993 Slowakei mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1993 Slowenien mit Wirksamkeit vom

25. Juni 1991

ehem. Sowjetunion 1. Oktober 1991 ehem. Tschechoslowakei 12. März 1991 Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1993

Tunesien 24. Juni 1993 Ukraine 28. Juli 1992 Vereinigte Staaten 8. Juni 1992

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Ägypten Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1985 Erklärung

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Islamischen Scharia und die Tatsache, daß diese dem der Urkunde angeschlossenen Text nicht widersprechen, nehmen wir ihn an, unterstützen und ratifizieren ihn

Israel

Vorbehalt

In bezug auf Artikel 23 und alle sonstigen Bestimmungen des Paktes, für die der vorliegende Vorbehalt von Belang sein könnte, werden in Israel Fragen des Zivilstandes nach den Religionsgesetzen der betroffenen Parteien geregelt.

Insofern, als solche Gesetze mit den Verpflichtungen des Staates aus dem Pakt nicht vereinbar sind, behält sich Israel das Recht vor, diese Gesetze zur Anwendung zu bringen.

Schweiz

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Die Trennung zwischen jugendlichen Beschuldigten und Erwachsenen wird nicht ausnahmslos gewährleistet.

Artikel 12 Absatz 1

Das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen, steht unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Ausländer, wonach Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nur für den Kanton gelten, der sie ausgestellt hat.

Artikel 14 Absatz 1

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen ist nicht anwendbar auf Verfahren, die sich auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten oder auf die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage beziehen und die nach kantonalen Gesetzen vor einer Verwaltungsbehörde stattfinden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung ist anwendbar unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozeß, die vorsehen, daß das Urteil nicht an einer öffentlichen Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich mitgeteilt wird.

Die Garantie eines gerechten Prozesses bezweckt in bezug auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten nur, daß eine letztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte oder Pflichten stattfindet. Unter dem Begriff „letztinstanzliche richterliche Prüfung" ist eine auf die Rechtsanwendung beschränkte richterliche Prüfung, die kassatorischer Natur ist, zu verstehen.

Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben d und f

Die Garantie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines amtlichen Verteidigers und eines Dolmetschers befreit die begünstigte Person nicht endgültig von der Zahlung der entsprechenden Kosten.

Artikel 14 Absatz 5

Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung über die Organisation der Rechtspflege im Gebiete des Strafrechts, wenn sie im Fall der erstinstanzlichen Beurteilung durch das höchste Gericht eine Ausnahme vom Recht vorsieht, einen Schuldspruch oder eine Verurteilung von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen.

Artikel 20

Die Schweiz behält sich vor, keine neuen Vorkehren zum Verbot der Kriegspropaganda zu ergreifen, wie es von Artikel 20 Paragraph 1 vorgeschrieben ist. Die Schweiz behält sich vor, anläßlich ihres bevorstehenden Beitritts zum Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form

von Rassendiskriminierung eine strafrechtliche Bestimmung einzuführen, die den Erfordernissen von Artikel 20 Paragraph 2 Rechnung trägt.

Artikel 25 Buchstabe b

Die Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, welche vorsehen oder zulassen, daß Wahlen an Versammlungen nicht geheim durchgeführt werden, bleiben vorbehalten.

Artikel 26

Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und ihr Anspruch ohne Diskriminierung auf gleichen Schutz durch das Gesetz werden nur in Verbindung mit anderen in diesem Pakt enthaltenen Rechten gewährleistet.

Vereinigte Staaten

Vorbehalte

1. Daß Artikel 20 keine gesetzlichen oder sonstige Maßnahmen seitens der Vereinigten Staaten gestattet oder fordert, die das durch Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten geschützte Recht auf Rede und Versammlungsfreiheit einschränken würden.

2. Daß sich die Vereinigten Staaten das Recht vorbehalten, nach Maßgabe ihrer Verfassung die Todesstrafe über jede Person (mit Ausnahme schwangerer Frauen) zu verhängen, die nach bestehenden oder zukünftigen, die Verhängung der Todesstrafe zulassenden Gesetzen verurteilt worden sind, und eine solche Bestrafung auch auf Straftaten anzuwenden, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden.

3. Daß sich die Vereinigten Staaten durch Artikel 7 insofern gebunden fühlen, als mit einer „grausamen, unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung oder Bestrafung" die nach dem fünften, achten bzw. vierzehnten Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten verbotene grausame und unübliche Behandlung oder Bestrafung gemeint ist.

4. Daß auf Grund der Tatsache, daß nach amerikanischem Recht über Straftäter grundsätzlich die zum Tatzeitpunkt geltende Strafe verhängt wird, der dritte Satz von Artikel 15, Absatz 1 für die Vereinigten Staaten keine Gültigkeit besitzt.

5. Daß Politik und Praxis der Vereinigten Staaten grundsätzlich den Bestimmungen des Paktes über die Behandlung Jugendlicher im Rahmen des Strafjustizwesens entsprechen und sie unterstützen. Dessen ungeachtet behalten sich die Vereinigten Staaten das Recht vor, in besonderen Fällen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10, Absatz 2 (b) und 3 sowie von Artikel 14, Absatz 4, Jugendliche als Erwachsene zu behandeln. Der Vorbehalt der Vereinigten Staaten gegen

diese Bestimmungen gilt auch in bezug auf freiwillig Militärdienst leistende Personen unter 18 Jahren.

Feststellungen

1. Daß die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten allen Menschen den gleichen Rechtsschutz garantieren und sie weitgehend gegen Diskriminierung schützen. Die Vereinigten Staaten betrachten Unterscheidungen nach Rassenzugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status — in der Form, wie diese Begriffe in Artikel 2, Absatz 1 und Artikel 26 verwendet werden — als statthaft, wenn ein zumindest rationaler Zusammenhang mit einer legitimen staatlichen Zielsetzung besteht. Die Vereinigten Staaten gehen weiters davon aus, daß das in Artikel 4, Absatz 1 für Zeiten des öffentlichen Notstandes festgelegte Verbot der Diskriminierung „allein" auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder sozialer Herkunft Unterscheidungen mit einer unverhältnismäßigen Auswirkung auf Personen mit einem bestimmten Status nicht ausschließt.

2. Daß die Vereinigten Staaten das in den Artikeln 9 (5) und 14 (6) garantierte Recht auf Entschädigung dahingehend verstehen, daß wirksame und vollziehbare Mechanismen geschaffen werden müssen, die es dem Opfer einer unrechtmäßigen Festnahme oder Freiheitsentziehung oder eines Fehlurteils ermöglichen, entweder von der verantwortlichen Person oder von der entsprechenden Behörde Kompensation zu fordern und gegebenenfalls auch zu erhalten. Der Anspruch auf Kompensation kann sich nach den angemessenen Erfordernissen des nationalen Rechts orientieren.

3. Daß die Vereinigten Staaten den Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände" in Artikel 10, Absatz 2 (a) dahingehend verstehen, daß die gemeinsame Inhaftierung von beschuldigten mit bereits verurteilten Personen erlaubt ist, wenn dies im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit eines Menschen als geeignet erscheint, und daß Beschuldigte auf ihr Recht, getrennt von verurteilten Personen untergebracht zu werden, verzichten können. Die Vereinigten Staaten gehen weiters davon aus, daß Artikel 10, Absatz 3 die Ziele der Bestrafung, Abschreckung und Entmündigung als zusätzliche legitime Zwecke eines Strafvollzugswesens nicht beeinträchtigt.

4. Daß die Vereinigten Staaten davon ausgehen, daß es auf Grund der Unterabsätze 3 (b) und (d) des Artikels 14 nicht erforderlich ist, einem wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten einen Verteidiger seiner Wahl zur Verfügung zu stellen, wenn dem Angeklagten auf Grund seiner Bedürf-

tigkeit vom Gericht ein Verteidiger beigestellt wird, wenn der Angeklagte finanziell in der Lage ist, selbst für seine Rechtsvertretung zu sorgen, oder wenn keine Haftstrafe verhängt worden ist. Die Vereinigten Staaten gehen auch davon aus, daß Absatz 3 (e) der Erfordernis, daß ein Angeklagter nachweisen muß, daß die von ihnen angeforderten Zeugen für seine Verteidigung notwendig sind, nicht entgegensteht. Weiters gehen die Vereinigten Staaten davon aus, daß das Verbot der Doppelbestrafung in Absatz 7 nur dann gilt, wenn ein Freispruch durch ein Gericht derselben staatlichen Instanz auf der Ebene der Bundesverwaltung oder auf einer nachgeordneten Ebene erfolgte, das nun in derselben Sache ein neuerliches Verfahren anstrebt.

5. Daß die Vereinigten Staaten davon ausgehen, daß dieser Pakt in dem Maß, in dem sie die gesetzgebende und richterliche Verantwortung für die darin angesprochenen Bereiche trägt, durch die Bundesregierung und in den sonstigen Fällen durch die Verwaltungen der Bundesstaaten und Gemeinden umzusetzen ist; in dem Maß, in dem diese die Verantwortung für solche Bereiche tragen, trifft die Bundesregierung geeignete Vorkehrungen im Rahmen des bundesstaatlichen Systems, die es den zuständigen Behörden der Bundesstaaten oder Gemeinden ermöglichen, die geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung des Paktes zu unternehmen.

Erklärungen

1. Daß die Vereinigten Staaten erklären, daß die Bestimmungen der Artikel 1 bis 27 des Paktes nicht automatisch durchführbar sind.

2. Daß die Vereinigten Staaten der Ansicht sind, daß die Vertragsstaaten nach Möglichkeit von Restriktionen und Beschränkungen der durch diesen Pakt anerkannten und geschützten Rechte Abstand nehmen sollten, auch wenn solche Restriktionen oder Beschränkungen nach den Bestimmungen des Paktes zulässig sind. Die Vereinigten Staaten sehen Artikel 5, Absatz 2, wonach die in einem Vertragsstaat bestehenden grundlegenden Menschenrechte nicht unter dem Vorwand eingeschränkt werden dürfen, daß sie dieser Pakt in einem geringeren Ausmaß anerkennt, in einer besonderen Beziehung zu Artikel 19, Absatz 3, wonach bestimmte Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung erlaubt sind. Die Vereinigten Staaten erklären, daß sie in bezug auf alle solche Restriktionen und Beschränkungen nach den Erfordernissen und Bestimmungen ihrer Verfassung handeln werden.

3. Daß die Vereinigten Staaten erklären, daß das in Art. 47 bezugnehmende Recht nur in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht geltend gemacht werden darf.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten die anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte wie folgt teilweise zurückgenommen

Island — zu Art. 8 Abs. 3 lit. a am 18. Oktober 1993

Republik Korea — zu Art. 23 Abs. 4 am 15. März 1991 und zu Art. 14 Abs. 7 mit Wirksamkeit vom 21. Jänner 1993

Vereinigtes Königreich — zu Art. 25 lit. c am 2. Februar 1993.

Ferner hat Portugal am 27. April 1993 den Geltungsbereich auf Macao ausgedehnt.

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