252. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz zur Errichtung einer Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft, BGBl. Nr. 372/1990, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Interesse einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Verfügungen zwecks Gestaltung von Teilen oder des ganzen Areals als Museumsquartier zu übertragen."
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt
„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft an der Liegenschaft EZ 320, KG Neubau bestehend aus den Grundstücken Nr. 266, Nr. 267, Nr. 268, Nr. 1863/10, Nr. 1863/1.1, Nr. 1863/12 ein unentgeltliches Fruchtgenußrecht auf unbestimmte Zeit einzuräumen."
3. § 5 lautet
„§ 5. Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen."
4. § 6 lautet
„§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen betraut."