252. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 166/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Z 9 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Spediteur" die Bezeichnung „Speditionskaufmann".
1 a. Die §§ 3 und 4 lauten
„§ 3. (1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem in den §§ 1 und 2 genannten Lehrplänen vorgesehenen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, soweit dies nicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Der verbindliche Lehrstoff — insbesondere des Fachunterrichts — ist möglichst auf alle vorgesehenen Schulstufen aufzuteilen und kann näher detailliert werden. Ferner können die Landesschulräte im Rahmen der Ermächtigungen in den Lehrplänen die Pflichtgegenstände „Fachkunde" und „Praktische Arbeit" in zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei der gesamte Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Fachkunde" bzw. „Praktische Arbeit" auf die neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist.
(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen zum Pflichtgegenstand „Warenkunde" zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, in denen der Lehrstoff von verwandten Fachbereichen zusammengefaßt ist, sofern die Führung von Klassen für einen eigenen Fachbereich wegen zu geringer Schülerzahlen nicht zulässig ist.
(3) Die Landesschulräte werden ermächtigt, in lehrgangsmäßig und saisonmäßig geführten Berufsschulen, bei denen in der ersten Klasse ein höheres Stundenausmaß als in den anderen Klassen vorgesehen ist, die Aufteilung der Unterrichtsstunden einzelner oder aller Klassen zu ändern, jedoch darf die Gesamtstundenzahl nicht geändert werden und dürfen pro Klasse 360 Unterrichtsstunden — bei Klassen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, 180 Unterrichtsstunden — nicht unterschritten werden.
(4) Die Landesschulräte werden ermächtigt, das für den Fachunterricht vorgesehene Stundenausmaß wegen Ausweitung des fachtheoretischen Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen Grundlagen bei Vorliegen der hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu erhöhen. Hiedurch darf der Unterricht nicht auf mehr als insgesamt eineinhalb Schultage in der Woche bei ganzjährigen Berufsschulen bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen erhöht werden. Unter Beachtung dieses Gesamtausmaßes darf der Unterricht in einer Schulstufe auf zwei Schultage erhöht werden. Ob in einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag des betreffenden Landesschulrates.
(5) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für den Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" oder „Laboratoriumsübungen" bzw. für die praktischen Unterrichtsgegenstände zusammen bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl ohne Religionsunterricht vorzusehen. Der Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" kann jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichtes und einer Ergänzung durch Demonstrationen oder der Laboratoriumsübungen entfallen, wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten erfolgt.
(6) Die Landesschulräte werden ermächtigt, bei Lehrplänen, in denen die Stundentafel ein festes Stundenausmaß für einzelne Unterrichtsgegen-
stände aufweist, geringfügig abzuweichen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(7) Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet werden. Hiebei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen und vorzusehen, daß die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe erreicht werden.
(8) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen die gemäß § 46 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsgruppen mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zu führen sind; hiebei dürfen höchstens drei Pflichtgegenstände (einschließlich der vom Landesschulrat gemäß Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der „Fachkunde" festgelegten Anzahl von Pflichtgegenständen) bestimmt werden. Wird für Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot" angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten Pflichtgegenstandes unter Beachtung der Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot vorgesehen, sind im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen die Bildungs- und Lehraufgabe, sowie der Lehrstoff der Vertiefung unter Beachtung der Z 11 des Unterabschnittes C (Allgemeine didaktische Grundsätze) der Anlage A, Abschnitt I, vorzusehen. Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig. Sofern im Hinblick auf § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu erwarten ist, daß für bestimmte Lehrberufe keine Leistungsgruppen zu bilden sein werden, kann die Erlassung der diesbezüglichen zusätzlichen Lehrplanbestimmungen entfallen.
(9) Der Beobachtungszeitraum für die Einstufung in die Leistungsgruppen hat an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sechs bis neun Unterrichtstage, an ganzjährigen Berufsschulen sechs bis zwölf Wochen zu umfassen. Für die Umstufung in eine höhere oder niedrigere Leistungsgruppe besteht ein Termin während des Unterrichtsjahres und ein weiterer Termin am Ende des Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand in dieser geführt wird. In Schulstufen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin.
(10) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß § 8 lit. f sublit, aa und cc des Schulorganisationsgesetzes sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltung zu führen. Der Förderunterricht für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, ist in den Pflichtgegenständen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts, ausgenommen „Laboratoriumsübungen", für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je ' Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Der Schüler darf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe besuchen. Der Förderunterricht für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen, und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, ist für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Der Schüler hat bei Bedarf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe zu besuchen. Ein Schüler darf beide Arten des Förderunterrichts auf einer Schulstufe im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Unterrichtsstunden besuchen.
§ 4. (1) Die Verordnung trat in ihrer ursprünglichen Fassung mit 19. August 1976 in Kraft.
(2) Die Änderungen der Verordnung auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 252/1992 treten wie folgt in Kraft
1. die Änderungen hinsichtlich der Anlagen A/1/2, A/9/12, A/10/2, A/17/10, A/21/1 und Anlage B
für die 1. Klasse mit 1. September 1992, für die 2. Klasse mit 1. September 1993, für die 3. Klasse mit 1. September 1994 und für die 4. Klasse mit 1. September 1995,
2. die Änderungen hinsichtlich der Z 3 e, 8 und 10 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
3. die übrigen Änderungen mit 1. September 1992.
4. Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in Z 1 vorgesehenen Inkraftsetzungstermine um ein Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist."
2. In Anlage A lauten der Titel und Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen, allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien)
„ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, UNTERRICHTSPRINZIPIEN UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER BERUFSSCHULEN
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN,
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL,
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE UND UNTERRICHTSPRINZIPIEN
A. Allgemeine Bestimmungen
Der Lehrplan der Berufsschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der Unterrichtsziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt. Er ermöglicht die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes innerhalb des vorgegebenen Umfangs.
Die Lehrpläne umfassen
Allgemeine Bestimmungen Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Unterrichtsprinzipien Stundentafel
Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
Der Lehrplan jedes Unterrichtsgegenstandes umfaßt
— Bildungs- und Lehraufgabe, welche angibt, zu welchen Haltungen und Fertigkeiten der Schüler geführt werden und über welches Wissen er verfügen soll.
— Lehrstoff, welcher den Umfang der Unterrichtsinhalte festlegt.
— Didaktische Grundsätze als Handlungsanweisungen für den Lehrer.
Anordnung, Gliederung und Gewichtung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Lehrstoffes (Lehrstoffverteilung) im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe sind der verantwortlichen Entscheidung der Lehrer überlassen, wobei aus didaktischen wie schulorganisatorischen Gründen Koordinationen unbedingt erforderlich sind. Die Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet nur eine Empfehlung und ist nicht bindend. Bei der Gewichtung der Lehrstoffe ist auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der exemplarischen Vermittlung sowie auf die jeweils verfügbare Zeit zu achten. Die Auswahl der Beispiele hat dem Grundsatz der Wirklichkeitsnähe zu entsprechen. Die Arbeit mit dem Lehrbuch ist diesen Überlegungen unterzuordnen.
Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) erfordert vom Lehrer
— die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände durch Festlegung der Unterrichtsziele,
— die Festlegung der Methoden und Medien für den Unterricht.
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten einzugehen.
B. Allgemeines Bildungsziel
Die Berufsschule hat nach § 46 und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern. In den im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenständen sind die Schüler durch Leistungsgruppen zu fördern.
Daraus ergeben sich folgende allgemeine Bildungsaufgaben
Die Bildungsarbeit in der Berufsschule hat die durch die betriebliche Lehre bewirkte enge Verbindung mit der Berufswelt zu berücksichtigen und die dadurch gegebenen pädagogischen Möglichkeiten zu nützen. Das durch einen zusätzlichen Pflichtgegenstand erweiterte oder im Pflichtgegenstand vertiefte Bildungsangebot soll die berufliche Mobilität des Schülers erhöhen, seine fachliche Bildung erweitern und das Streben nach höherer Qualifikation fördern.
Ausgehend von der Erlebniswelt muß die Bildungsarbeit bestrebt sein, den Berufsschüler zur selbständigen Aneignung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen zu befähigen und ihn zur Weiterbildung anzuregen.
Die Berufsschule soll zu mitmenschlichen Verhaltensweisen erziehen, die Bereitschaft für eine verantwortungsbewußte Zusammenarbeit im Betrieb, in der Gesellschaft und im Staat fördern und dadurch das kritische Verständnis für Gesellschaft und Wirtschaft wecken.
C. Allgemeine didaktische Grundsätze
1. Zur Erreichung des Bildungszieles der Berufsschule ist es erforderlich, den Lehrstoff unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen des Schülers und dessen in der Berufswelt gemachten
Erfahrungen zu behandeln. Die der Berufsschule zur Verfügung stehende Zeit soll durch eine überlegte Stoff- und Methodenwahl besonders gut genützt werden.
2. Der Lehrer orientiert sich bei der Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes am jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik. Damit der Schüler seine Kenntnisse und Fertigkeiten in verschiedenen Situationen anwenden kann, ist eine fächerübergreifende Aufbereitung des Lehrstoffes wichtig. Besonders in den höheren Klassen sollten durch Projektunterricht die Zusammenhänge der einzelnen Stoffgebiete und Unterrichtsgegenstände verständlich gemacht werden. Die Kritik der Mitschüler und die angemessene Unterstützung durch den Lehrer bei der Problemlösung sind für den Lernfortschritt bedeutsam.
3. Es sollten vom Lehrer methodische Wege eingeschlagen werden, die dem Schüler ein selbständiges Erarbeiten des Bildungsgutes erlauben und die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft fördern. Die Grundsätze der Aktualität, der Anschaulichkeit, Lebensnähe und Stoffsicherung sind zu beachten.
4. Aufgaben mit der Möglichkeit der Selbstkontrolle durch den Schüler motivieren zum eigenständigen Lernen. Überdies belebt der Wechsel von Individualphasen und Sozialphasen den Lernprozeß sehr. Mit Methoden des selbständigen Bildungserwerbes wird über die Berufsschule hinaus die Grundlage für die Weiterbildung gelegt.
5. Der qualitativen Behandlung des Lehrstoffes einschließlich der erforderlichen Festigung und Übung ist der Vorzug gegenüber der quantitativen zu geben. Hausaufgaben sollten gerade beim Berufsschüler unter Bedachtnahme auf die zeitliche Zumutbarkeit und im Hinblick auf die didaktischen Absichten genau überlegt sein. In vielen Fällen wird das Prinzip der Freiwilligkeit bei der Erledigung solcher Aufgaben pädagogisch ertragreicher sein.
6. Die Kommunikationsfähigkeit der Schüler ist gezielt zu fördern. Dazu eignen sich besonders der Gruppenunterricht, die Partnerarbeit und andere Sozialformen des Unterrichts sowie alle problem- und prozeßorientierten Lehrverfahren.
7. Unterrichtsgegenstände, die praktische Übungen und manuelle Fertigkeiten zum Inhalt haben, dienen nicht primär der Festigung von im Betrieb zu vermittelnden Ausbildungsinhalten. Praktische Unterrichtsgegenstände und Laboratoriumsübungen haben die der betreffenden Tätigkeit innewohnende Problematik und die Hintergründe für eine sinnvolle Lösung aufzuzeigen. Diese Unterrichtsgegenstände tragen zum besseren Verständnis der abstrakten Sachgebiete des fachtheoretischen Unterrichts und zur Sicherung des Unterrichtsertrages bei.
8. Neben dem zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln sind die Kriterien der Verständlichkeit bei der Unterrichtserteilung zu beachten.
9. Lehrausgänge und Exkursionen leisten einen wichtigen Beitrag zur Veranschaulichung, wenn sie gewissenhaft vorbereitet sind und angemessen ausgewertet werden.
10. Der Einsatz von Maschinen und Geräten der Mikroelektronik ist dem Schüler vorwiegend aus der Sicht des Anwenders zugänglich zu machen.
11. Im leistungsdifferenzierten Unterricht liegt der Zweck des vertieften Bildungsangebotes in der durchdachten Integration der komplexen oder zusätzlichen Inhalte mit dem Normallehrstoff.
12. Förderkurse zeichnen sich durch eine besondere methodische Dichte und einen hohen Grad an Individualisierung bei der Behandlung des Lehrstoffes aus und haben keinesfalls den Zweck der ausschließlichen Wiederholung von Schulübungsbeispielen.
D. Unterrichtsprinzipien
Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind der Berufsschule auch Aufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern auch fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die Grundsätze der Lebensnähe und Handlungsbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; Kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres fächerübergreifenden Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt haben.
Solche Bildungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind
— Gesundheitserziehung
— Lese- und Sprecherziehung
— Medienerziehung
— Politische Bildung
— Sexualerziehung
— Umwelterziehung
— Verkehrserziehung.
Für diese Unterrichtsprinzipien sind die einschlägigen Erlässe des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst zu beachten.
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung ihrer
Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffs bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegteren Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffes beitragen. Unterrichtsprinzipien sind auch dann zu beachten, wenn zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffinhalte vorgesehen sind."
3. In der Anlage A, Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände)
a) lautet der Unterabschnitt A (Politische Bildung)
„A. Politische Bildung
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll zur aktiven, kritischen und verantwortungsbewußten Gestaltung des Lebens in der Gemeinschaft befähigt sein. Er soll sich der persönlichen Position bewußt sein, andere Standpunkte und Überzeugungen vorurteilsfrei und kritisch prüfen sowie die eigene Meinung vertreten können. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein, nach Objektivität streben und anderen mit Achtung und Toleranz begegnen.
Er soll für humane Grundwerte eintreten, sich für die Belange Benachteiligter einsetzen und in jeder Gemeinschaftsform zwischenmenschliche Beziehungen partnerschaftlich gestalten.
Er soll Vorurteile erkennen und bereit sein, sie abzubauen.
Er soll die Verantwortung des einzelnen und der Gesellschaft für eine gesunde Umwelt und die sich daraus ergebenden Interessenskonflikte erkennen und umweltbewußt handeln.
Er soll Konflikte gewaltfrei bewältigen können und für Frieden und Gleichberechtigung eintreten.
Er soll sich der Stellung Österreichs in der Welt und der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit bewußt sein.
Er soll mit Rechtsgrundlagen, die ihn in Beruf und Alltag betreffen, vertraut sein und die Grundzüge der staatlichen Rechtsordnung kennen.
Er soll das Wirken der Kräfte in Staat und Gesellschaft im Zusammenhang mit der zeitgeschichtlichen Entwicklung verstehen und die Mitwirkungsmöglichkeiten erkennen und nützen.
Lehrstoff
Lehrling und Schule
Klassen und Schulgemeinschaft.
Lehrling und Betrieb
Berufsbildung. Rechtliche Bestimmungen über die duale Berufsausbildung sowie die Beschäftigung von Jugendlichen und ihrer Vertretung im Betrieb. Weiterbildung.
Berufliches Umfeld
Arbeitsrecht. Sozialrecht. Interessensvertretungen. Arbeitsmarkt.
Soziales Umfeld
Gemeinschaftsformen — Gemeinschaftsbeziehungen. Gesundes Leben. Umwelt. Medien. Jugendschutz. Der Jugendliche als Verkehrsteilnehmer.
Zeitgeschichte
Werden und Entwicklung der Republik Österreich.
Österreich in der Völkergemeinschaft
Internationale Beziehungen. Internationale Organisationen.
Rechtliche Grundlagen des österreichischen Staates, politisches System Österreichs
Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Österreichs Neutralität. Landesverteidigung. Grund- und Freiheitsrechte. Staatsbürgerschaft. Politische Parteien und Verbände. Sozialpartnerschaft. Wahlen. Direkte Demokratie. Bundesgesetzgebung, Bundesverwaltung. Gerichtsbarkeit. Landesgesetzgebung, Landesverwaltung. Gemeinde. Budget.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht soll auf den Erfahrungen der Schüler aufbauen, sich an ihren Bedürfnissen orientieren und die gesellschaftliche Realität einbeziehen. Das aktuelle Zeitgeschehen ist zu berücksichtigen.
Zeitgeschichte ist insoweit zu behandeln, als entsprechende Kenntnisse für das Verständnis der Gegenwart notwendig sind.
Gesetze sollen nur in ihren wesentlichen Bereichen dargestellt werden.
Auf bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzesanspruch und Wirklichkeit ist einzugehen.
Die politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und humanitären Leistungen Österreichs sollen bei sich bietender Gelegenheit hervorgehoben und die österreichischen Verhältnisse im Vergleich zu anderen Staaten dargestellt werden.
Auf die Entwicklung der Fähigkeiten der Schüler, kritisch zu denken, sich anderen mitzuteilen, kooperativ zu handeln und selbständig zu arbeiten, soll besonderer Wert gelegt werden. Dies soll durch die Auswahl entsprechender Sozialformen und Unterrichtsmethoden gefördert werden.
Die Lehrer müssen sich ihrer Wirkung im Umgang mit Schülern bewußt sein. Unabhängig von ihrer eigenen Meinung haben sie auch andere Standpunkte und Wertvorstellungen darzustellen, um den Schülern eine selbständige Meinungsbildung zu ermöglichen."
b) lautet im Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) der dritte Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Er soll Menschen anderer Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise achten."
c) wird im Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache), Lehrstoff, vor der Zeile „Berufe (für die Anlage A/10/1 bis A/10/10):" folgende Wendung eingefügt
„Beruf (für die Anlage A/9/12)
Kontakte mit Geschäftspartnern per Telefon, Telekommunikation und Schriftverkehr. Werbung, Anfragen, Angebote, Versicherungswesen."
d) wird im Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache), Lehrstoff, vor der Zeile „Beruf (für die Anlage A/21/2 und A/21/3):" folgende Wendung eingefügt
„Beruf (für die Anlage A/21/1)
Geräte, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe und Materialien.
Fotografie und Film. Kameras, Objekte, Beleuchtungsgeräte, Bauarten und Wirkungsweisen.
Arbeitsvorgänge und Prozesse.
Fach- und Kundengespräche. Fachtexte.
Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz."
e) lautet im Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) der letzte Absatz der didaktischen Grundsätze
„Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe (nur für die Anlagen A/9/3, A/9/4 und A/9/12)."
4. Die Anlage A/1/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner) lautet
„Anlage A/1/2
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF BAUTECHNISCHER ZEICHNER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon im
a) ganzjährigen Unterricht
in der ersten Klasse mindestens 540, in der zweiten und in der dritten Klasse mindestens je 320 Unterrichtsstunden,
b) lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Unterricht in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Berufsbezogene Fremdsprache Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die wichtigsten Bestimmungen des Baurechtes, des Grundbuches, des einschlägigen Vertragswesens und der Normung kennen.
Er soll die technischen Zusammenhänge bei den üblichen Bausystemen kennen.
Er soll die Herstellung, Verarbeitung, Normung, Verwendung und Entsorgung der gebräuchlichsten Bau-, Werk- und Hilfsstoffe kennen.
Er soll Baustile, Arbeitsvorgänge und technische Zusammenhänge im Bauwesen kennen, um sie bei Bauzeichnungen umsetzen zu können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Bauordnung
Bestandteile, baurechtliche Vorschriften. Normenwesen. Grundbuch.
Bauverträge
Rechtliche Bestimmungen, technische Bestimmungen.
Leistungsverzeichnis. Bauabläufe.
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe
Handelsformen, Eigenschaften, Verwendung, Entsorgung.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Handhabung, Wirkungsweise und Instandhaltung.
Bausysteme
Rohbau, Ausbau, Fertigstellung. Baustile.
Sanierung. Restaurierung.
Vermessung
Lagemessung, Höhenmessung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben: Bausysteme. Vermessung.
Didaktische Grundsätze
In der Unterrichtserteilung sind Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen des Fachunterrichtes herzustellen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen und auf den Umweltschutz Bedacht zu nehmen.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch, ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und zeitgemäß Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Längenberechnungen.
Flächenberechnungen.
Raumberechnungen.
Massenberechnungen.
Maßstäbe.
Materialbedarf.
Bauabrechnungen.
Geometrische Lehrsätze.
Ebene Trigonometrie.
Statische Berechnungen.
Vermessungstechnische Berechnungen.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Massenberechnungen. Bauabrechnungen. Statische Berechnungen. Vermessungstechnische Berechnungen.
Didaktische Grundsätze
Die Rechenbeispiele sind den Sachgebieten des fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung anzupassen.
Das überschlagsmäßige Rechnen ist im Unterricht zu berücksichtigen.
Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.
Fachzeichnen mit Konstruktionslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Skizzen und bautechnische Zeichnungen normgerecht, technisch richtig und sauber, auch unter Verwendung von computerunterstützten Systemen, anfertigen können.
Er soll die dazu erforderlichen Berechnungen durchführen und bautechnische Unterlagen richtig einsetzen können.
Lehrstoff
Geräte. Materialien. Beschriftung.
Darstellungsarten
Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lagepläne und perspektivische Darstellungen, Parallelprojektion.
Symbole.
Bemaßung.
Maßstäbe.
Bauzeichnungen
Entwurfs-, Einreich-, Ausführungs-, Abrechnungs- und Detailzeichnungen.
Handskizzen. Geländeaufnahme. Bauaufnahme. Modelle.
CAD
Hardware, Software, Bedienung.
Bauzeichnungen mit CAD
Einreichzeichnung, Ausführungszeichnung. Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung (AVA).
Didaktische Grundsätze
Bei allen Konstruktionen ist auf die Beachtung der Bauordnung, der sonstigen baurechtlichen Vorschriften und der Normen Wert zu legen.
Die theoretischen Kenntnisse sind in Verbindung mit zeichnerischen und konstruktiven Aufgabenstellungen zu vermitteln.
Praktische Übungen Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll durch Versuche und Übungen die Bedeutung der Bauzeichnungen für Bauausführungen verstehen können.
Er soll über Unfallverhütung, Erste Hilfe und Umweltschutz die notwendigen Kenntnisse besitzen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Bauaufnahme.
Anlegen, Ausstecken.
Vermessung
Lagemessung, Höhenmessung. Längen- und Querprofile. Protokollführung.
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe
Prüfung, Klassifizierung, Entsorgung.
Didaktische Grundsätze
Die Arbeiten des Schülers sind auf Grundfertigkeiten zu beschränken.
Bei jeder passenden Gelegenheit ist der Zusammenhang zwischen theoretischer Kenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Die Unfallverhütung und Erste Hilfe sind nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit den einzelnen Themenbereichen zu vermitteln.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf den Umweltschutz hinzuweisen."
5. In der Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tierpfleger) wird in der Stundentafel an die Stelle der Bezeichnung „Fachzeichnen" die Bezeichnung „Fachrechnen" gesetzt.
6. In der Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bürokaufmann) Abschnitt I (Stundentafel) entfällt beim Freigegenstand „Lebende Fremdsprache" der Klammerausdruck.
7. In der Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bürokaufmann) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Lehrstoff der 3. Klasse des Pflichtgegenstandes „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr" vor der Zeile „Lehrstoff der Vertiefung" eingefügt
„Die Werbung (Werbemittel, wirtschaftliche Bedeutung). Der unlautere Wettbewerb. Werbebriefe und Werbeinserate (SV)."
8. In der Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bürokaufmann) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird beim Pflichtgegenstand „Textverarbeitung" nach dem letzten Absatz der didaktischen Grundsätze angefügt
„Schularbeiten: zwei in jeder Klasse."
9. In der Anlage A/9/A (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Industriekaufmann) Abschnitt I (Stundentafel) wird beim lehrgangsmäßigen Unterricht dem Pflichtgegenstand „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr" der Anmerkungshinweis ,,4)" angefügt.
10. In der Anlage A/9/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Industriekaufmann) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird beim Pflichtgegenstand „Textverarbeitung" nach dem letzten Absatz der didaktischen Grundsätze angefügt
„Schularbeiten: zwei in jeder Klasse."
11. Die Überschrift der Anlage A/9/10 lautet
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF SPEDITIONSKAUFMANN"
12. Nach der Anlage A/9/11 wird die Anlage A/9/12 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Versicherungskaufmann) eingefügt
„Anlage A/9/12
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF VERSICHERUNGSKAUFMANN
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon im ganzjährigen, lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Unterricht in der ersten, zweiten und dritten
Klasse je 480 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die grundlegenden Ziele und wesentlichen Faktoren, welche die Wirtschaft beeinflussen, kennen.
Er soll die Organisation eines Versicherungsbetriebes sowie die wichtigsten Einrichtungen des wirtschaftlichen Verkehrs kennen.
Er soll selbständig Schriftstücke inhaltlich, sprachlich und formal richtig, auch unter Anwendung moderner Bürotechnik, abfassen können.
Er soll in seiner betrieblichen, gesellschaftlichen und privaten Stellung wirtschaftlich, sozial und ökologisch verantwortungsbewußt handeln.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich weitere Begriffe und Zusammenhänge der Unternehmensführung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Wirtschaft
Begriffe (ökonomisches Prinzip, Gütererzeugung, Güterverteilung, Güterverbrauch, Produktionsfaktoren), Wirtschaftssysteme, Wirtschaftspolitik.
Schriftverkehr im Betrieb
Normung, Gliederung, Behandlung der ein- und ausgehenden Post, Ablagemethoden.
Kaufvertrag
Anbahnung, Abschluß und Erfüllung; Ausfertigung der Schriftstücke. Konsumentenschutz beim Abschluß des Kaufvertrages.
Nachrichtenübermittlung und Güterverkehr: Ausfertigung der Schriftstücke.
Unregelmäßigkeiten beim Kaufvertrag
Widerruf und Abänderung der Bestellung, Mängel bei der Erfüllung, Mahnverfahren; Ausfertigung der Schriftstücke.
Geld, Währung und Zahlung
In- und ausländische Zahlungsmittel; Zahlungsvermittlung durch Post, Geld- und Kreditunternehmungen, Ausfertigung der Schriftstücke.
Wechsel (normaler Verlauf, gestörter Verlauf), Ausfertigung der Schriftstücke.
Geldanlage
Sparformen und Anlagemöglichkeiten, Bedeutung des Sparens.
Kredit
Kreditformen, Bedeutung, Überlegungen bei der Kreditaufnahme.
Konsumentenschutz für den Kreditnehmer.
Finanzierung
Eigenfinanzierung, Fremdfinanzierung (Leasing, Factoring).
Werbung
Unlauterer Wettbewerb; Ausfertigung der Schriftstücke.
Marktorganisationen
Märkte, Messen, Ausstellungen, Auktionen, Börsen.
Unternehmung
Rechtsformen, Kaufmannsbegriff, Firma, Firmenbuch; Gewerbeordnung; Hilfspersonen des Kaufmannes und ihre Vollmachten; Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (Stellenbewerbung, Lebenslauf, Dienstzeugnis, Schriftverkehr mit der Gebietskrankenkasse); Handelsvermittler; Unternehmensgründung; Liquidation, Ausgleich, Konkurs.
Handel
Aufgaben, Bedeutung, Innovation; Einzelhandelsbetrieb, Großhandelsbetrieb, Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie).
Steuern
Gemeinsame Begriffe, Umsatz-, Gewerbe-, Einkommensteuer, branchenbezogene Abgaben, Finanzverfahren; Ausfertigung der Schriftstücke.
Lehrstoff der Vertiefung
Unternehmensführung
Marketing, Public Relations, Entlohnungssysteme.
Komplexe Aufgaben: Wirtschaft
Wirtschaftssysteme, Wirtschaftspolitik.
Finanzierung
Fremdfinanzierung (Leasing, Factoring). Währungssysteme.
Handel
Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie), Innovation.
Steuern: Fallstudien.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind Häufigkeit und Bedeutung der Lehrinhalte in der
beruflichen Praxis. Auf eine enge Verflechtung der Wirtschaftskunde mit dem Schriftverkehr ist zu achten. Im besonderen ist auf das fachübergreifende Prinzip mit den Unterrichtsgegenständen „Rechnungswesen" und „Politische Bildung" Bedacht zu nehmen.
Den Anforderungen der Praxis entsprechend erscheint es zweckmäßig, Schriftstücke nach Möglichkeit mit Schreibmaschine oder Textverarbeitungsgerät anzufertigen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit soll der Zusammenhang zwischen dem Lehrstoff und der Praxis im Versicherungsbetrieb aufgezeigt werden. Dazu ist auch der Einsatz von Fachliteratur im Unterricht geeignet.
Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.
Rechnungswesen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Wirtschaftsleben vorkommenden Rechnungen sicher und gewandt lösen können.
Er soll mit den erforderlichen Begriffen, Fertigkeiten und moderner Bürotechnik vertraut sein und die Buchführung in betrieblicher und steuerlicher Hinsicht auswerten können.
Der Schüler soll im betrieblichen, gesamtwirtschaftlichen und privaten Bereich ökonomisch und sozial handeln sowie zu Kostenproblemen und lohn- und preispolitischen Problemen kritisch Stellung nehmen können.
Er soll sich der ergonomischen und arbeitsorganisatorischen Probleme im Versicherungsbetrieb bewußt sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Stoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Bargeldverrechnung.
Mengen- und Preisberechnungen
Rechnungsausstellung, Rabatt, Skonto, Umsatzsteuer, USt-Rückvergütung; Preiserhöhungen, Preissenkungen, Angebotsvergleiche; Durchschnittspreise.
Provisionen. Anlagenabschreibung.
Lagerbewirtschaftung: .
Mengen- und wertmäßige Lagerbestandsverrechnung; Mindestlager, durchschnittlicher Lagerbestand, Durchschnittsumsatz, Umschlagdauer.
Valutenrechnung. Devisenrechnung.
Notwendigkeit der buchhalterischen Verrechnung, gesetzliche Vorschriften. Inventur, Inventarium, Bilanz.
Doppelte Buchführung
Eröffnung, Kontierung, Buchen von Geschäftsfällen, Abschluß. Abschlußtabelle. Anlagenverzeichnis. Österreichischer Einheitskontenrahmen. Mindestaufzeichnungen (Kassabuch, Wareneingangsbuch).
Zinsenrechnung
Sparformen, Ertragsvergleiche; Finanzierungsformen, Kreditkostenvergleich; Lieferantenkredit, Diskontierung einzelner Wechsel, Ratenrechnung.
Kontokorrentkredit, Darlehen-Abstattungskredit.
Leasing, Factoring.
Indexrechnung.
Rechnungswesen von Versicherungsbetrieben
Personalverrechnung. Spesenverteilung, Gewinnverteilung. Die Kalkulation. Betriebskennzahlen. Buchungen im Zusammenhang mit der Personalverrechnung.
Kostenrechnung. Zollrechnung.
Gewinnermittlung nach steuerrechtlichen Vorschriften.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Devisenrechnung. Valutenrechnung. Kontokorrentkredit.
Personalverrechnung. Betriebskennzahlen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Auftretens in der Praxis des Lehrberufes. Es empfiehlt sich, den Lehrstoff anhand vollständiger, kleinerer Geschäfts- und Rechenbeispiele zu erarbeiten; dabei soll auf belegunterstützte Geschäftsfälle aufgebaut werden.
Auf eine praxisnahe, branchenbezogene Auswahl des Stoffes und seinen systematischen Aufbau soll geachtet werden.
Den Anforderungen der Praxis entsprechend kommt der äußeren Form aller Ausarbeitungen besondere Bedeutung zu.
Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.
Informatik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Einsatz und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung und die Bedienung von Datenverarbeitungsgeräten haben.
Er soll über die funktionell geeignete und ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes Bescheid wissen und Einsicht in die Auswirkungen der Datenverarbeitung auf die Berufswelt und Gesellschaft haben.
Lehrstoff
EDV-Hardware
Zentraleinheit, Peripherie, Datenträger.
EDV-Software
Systemsoftware (Betriebssysteme und Hilfsprogramme).
Anwendersoftware (Textverarbeitungssysteme, Datenbanksysteme, Tabellenkalkulationsprogramme, Software für die Verwaltung von Daten in Datensicherungssystemen).
Einführung in das Betriebssystem
Systembefehle, Dienstprogramme, Datensicherung.
Relationales Datenbanksystem
Problemanalyse, Realisierung, Auswertungen.
Arbeiten in Datenbanksystemen
Einsatzmöglichkeiten, einfache Dateistrukturen. Erstellen von Listen und Adreßklebern.
Organisation und gesellschaftliche Aspekte
Aufbau- und Ablauforganisation. Datenschutz. Ergonomie. Die Bedeutung der EDV in der Berufswelt und der Gesellschaft.
Didaktische Grundsätze
Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind nur insoweit zu behandeln, wie dies für das Verständnis
der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems und für den weiteren Unterricht unbedingt erforderlich ist.
Datensicherung und Fehlerkontrollen sind laufend durchzuführen.
Der komplexe Bereich neuer Technologien und neuer Techniken bedarf auch adäquater kooperativer Arbeits- und Unterrichtsformen.
Die Blockung von Unterrichtsstunden erscheint zweckmäßig.
Computerunterstütztes Rechnungswesen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache kaufmännische Problemstellungen unter Verwendung von Standardsoftwarepaketen lösen können.
Er soll datenverarbeitungsgerecht kontieren sowie Computerausdrucke lesen können.
Lehrstoff
Überblick über die Organisation des computerunterstützten Rechnungswesens.
Durchführung und Auswertung von praxisbezogenen Geschäftsfällen
Finanzbuchhaltung einschließlich Lager- und Anlagenbuchhaltung.
Personalverrechnung.
Didaktische Grundsätze
Schwerpunkt soll auf die Bedienung der Geräte und die Verwendung von Standardsoftwarepaketen gelegt werden.
Datensicherung und Fehlerkontrollen sind laufend durchzuführen.
Der komplexe Bereich neuer Technologien und neuer Techniken bedarf auch adäquater kooperativer Arbeits- und Unterrichtsformen.
Die Blockung von Unterrichtsstunden erscheint zweckmäßig.
Fachunterricht
Berufsbezogene Fremdsprache Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Sprache und Kommunikation
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Situationen des beruflichen und privaten Alltags kommunikativ bewältigen können
und dadurch seine Kommunikations- und Handlungsfähigkeit erweitern.
Er soll die Rechtschreibkenntnisse festigen und erweitern, das Wörterbuch adäquat verwenden können und zum Lesen guter Literatur motiviert sein.
Lehrstoff
Wortlehre
Rechtschreibregeln, Fremdwortschreibung, Silbentrennung, Gebrauch des Wörterbuches.
Verbale und nonverbale Kommunikation
Einweg- und Mehrwegkommunikation. Gestik, Mimik, Körperhaltung, Kleidung. Störungen, Blockaden und deren Beseitigung.
Schriftlicher und mündlicher Ausdruck
Stilistik, Protokollführung, Fachtexte. Fachgespräche. Diskussion. Bericht. Vortragstechnik. Referat, Telefongespräch. Gespräche mit Geschäftspartnern.
Klassische Literatur. Gegenwartsliteratur.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die typischen Kommunikationssituationen des beruflichen und privaten Alltages, die schriftlich oder mündlich bewältigt werden sollen.
Für die Schulung der Sprechfertigkeit eignen sich besonders Methoden, die Freude an der Mitteilungsleistung der Schüler bewirken (zB Rollenspiele, Dialoge, Diskussionen).
Die Einsicht in die Wortlehre ergibt sich am wirkungsvollsten aus der Übung in kommunikativen Situationen.
Das Leseverständnis soll besonders an berufsspezifischen Texten geübt werden.
Textverarbeitung Bildungs- und Lehraufgaben
Der Schüler soll nach dem Zehn-Finger-Tastsystem schreiben können.
Er soll Geschäftsbriefe und sonstige Schriftstücke normgerecht, formschön und fehlerfrei anfertigen können.
Er soll mit einschlägigen Geräten und bürotechnischen Hilfsmitteln arbeiten können.
Er soll berufsspezifische Texte kurzschriftlich aufnehmen und die eigene Niederschrift übertragen können.
Der Schüler soll sich der Wirkung eines gut gestalteten Schriftstückes bewußt sein.
Lehrstoff
Maschinenkunde
Aufbau und Pflege der Schreibmaschine unter Beachtung der Betriebsanleitung.
Zehn-Finger-Tastschreiben
Buchstaben, Ziffern, Zeichen und Funktionstasten. Einfache Abschreib- und Diktatübungen.
Einfache Arbeiten mit Textverarbeitungsprogrammen.
Kurzschrift
Verkehrsschrift. Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.
Wiedergabe von Texten und Phonogrammen. Abschreib- und Diktatübungen. Genormte und frei gestaltete Schriftstücke. Anfertigen von Schriftstücken nach Konzepten und ungegliederten Vorlagen. Ausfüllen von Formularen. Korrekturen. Korrekturzeichen.
Fortsetzung der Arbeiten unter Einsatz von bürotechnischen Hilfsmitteln. Formlose, form- und normgerechte maschinschriftliche Wiedergabe von Diktaten.
Erweiterte und spezielle Anwendung der Textverarbeitung.
Didaktische Grundsätze
Die Kurzschrift sollte ihrem Stellenwert in der modernen Büropraxis entsprechend unterrichtet werden. Deshalb sollte lediglich die Verkehrsschrift unter Hinzufügung ausgewählter Kürzel und Kürzungen der Eilschrift erarbeitet werden.
Bei allen Übungen ist auf die Verwendbarkeit in der beruflichen Praxis zu achten, weshalb die Texte und Schriftstücke aus der beruflichen und schulischen Erfahrungswelt der Schüler zu nehmen sind.
Die ÖNORMEN sind zu beachten.
Auf die Einsatzmöglichkeiten der erworbenen Fertigkeiten in anderen Unterrichtsgegenständen ist zu verweisen.
Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.
Versicherungskunde und Außendienst
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Grundlagen des Versicherungswesens und anderer Vorsorgemöglichkeiten kennen.
Er soll die Bedeutung des Versicherungswesens erkennen und Kenntnis über einzelne Versicherungszweige haben.
Der Schüler soll Bescheid über Eigenvorsorge und Sozialversicherung wissen.
Er soll die Stellung des Versicherungsvermittlers und Aufgaben des Versicherungsaußendienstes kennen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Versicherungswesen
Entstehung, Entwicklung, Bedeutung, Aufgabe.
Versicherungsvertrag
Personen, Abschluß, Änderung, Auflösung, Versicherungsschutz, Deckungszusage, Beschränkung der Rechte, Mängel. Das versicherte Interesse. Sozial-, Vertrags-, Privatversicherung. Versicherungsvertragsgesetz 1958. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB). Spezielle Versicherungsbedingungen. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS).
Versicherungsvermittler
Funktion, Aufgaben, Möglichkeiten, Arten. Versicherungsmakler.
Außendienstangestellte: Rechte, Pflichten.
Schadensversicherung
Grundlagen, Wertbegriffe.
Versicherungsarten
Gliederung. Personenversicherungen. Kraftfahrzeugversicherungen. Allgemeine Haftpflichtversicherung. Feuer-Versicherung. Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Einbruchdiebstahl-Versicherung. Haushalts-Versicherung. Leitungswasserschaden-Versicherung. Glas-Versicherung. Sturmschaden-Versicherung. Hagel-Versicherung. Bündel-Versicherungen. Maschinen-Versicherungen. Kühlgut-Versicherung. Elektrogeräte-Versicherung. Transport-Versicherung. Luftfahrt-Versicherungen. Kredit-Versicherung. Tier-Versicherung. Regen-Versicherung. Schadenersatz.
Werbung
Ziele, Image-Pflege, Kundendienst.
Prospekte, Postwurfsendungen, Plakatwerbung, Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Sozial-, Vertrags-, Privatversicherung. Versicherungsbedingungen. Versicherungsarten.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl und Behandlung ist die Bedeutung in der Praxis des Lehrberufes.
Auf praxisnahe branchenbezogene Auswahl des Lehrstoffes und systematischen Aufbau ist Augenmerk zu legen.
Wirtschaftsgeographie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Grundkenntnisse der Wirtschafts- und Sozialstruktur Österreichs besitzen.
Er soll fähig sein, Landkarten zu lesen, Statistiken zu interpretieren und sich weiterer Informationsquellen zu bedienen.
Er soll auf Grund der wirtschaftlichen Verflechtung Österreichs mit anderen Ländern sowohl die Beziehung der Staaten zueinander wie auch die Notwendigkeit einer Österreich verpflichteten Wirtschafts- und Umweltgesinnung verstehen.
Der Schüler soll die weltweiten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Probleme erkennen, sich damit auseinandersetzen und von der Notwendigkeit des friedlichen Zusammenlebens der Völker überzeugt sein.
Lehrstoff
Wirtschaftsgeographische Begriffe und der Wirtschaft zugrundeliegende geographische Gegebenheiten
Ziele der Wirtschaftsgeographie, Wirtschaftsfaktoren (Boden, Klima, Bevölkerung), Wirtschaftszweige, Wirtschaftsgebiete.
Gefährdung und Erhaltung unseres Lebensraumes.
Wirtschaftsgeographische Betrachtung Österreichs
Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energieversorgung, Industrie und Gewerbe, Verkehr, Touristik.
Wirtschaftliche Beziehungen Österreichs
Wirtschaftsblöcke, Außenhandel; die Weltwirtschaftsgüter und deren Transportwege.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht knüpft an die, in den früher besuchten Schulen erworbenen geographischen Kenntnisse an.
Auf die Bedeutung des Umweltschutzes und die starke Umweltbeeinflussung durch den Menschen
soll bei jeder sich bietenden Gelegenheit eingegangen werden.
Selbständiges Arbeiten mit Landkarten und anderen einschlägigen Informationsquellen soll angestrebt werden. Es empfiehlt sich aktuelle Ereignisse in den Unterricht einzubeziehen.
Die Querverbindungen zu den Unterrichtsgegenständen „Versicherungskunde und Außendienst" und „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr" sind wichtig."
13. Die Anlage A/10/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tischler) lautet
„Anlage A/10/1
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF TISCHLER I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon im
a) ganzjährigen Unterricht
in der ersten Klasse mindestens 540, in der zweiten und in der dritten Klasse mindestens je 320 Unterrichtsstunden,
b) lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Unterricht in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Berufsbezogene Fremdsprache Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Computergestützte Technologie Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werkzeichnungen mit einer CAD-Anlage erstellen können.
Er soll die Funktionsweise einer CNC-Maschine erklären können.
Er soll einfache Programme zur Steuerung einer CNC-Maschine erstellen und durch einen Simulationslauf überprüfen können.
Er soll einfache Arbeiten an einer CNC-Maschine durchführen können.
Er soll berufsbezogene EDV-Programme einsetzen können.
Lehrstoff
Hardware, Software, Betriebssysteme. Koordinatensystem. CNC-Programmierung. CNC-Simulation und Ausführung. CAD-Programme. Berufsbezogene EDV-Programme.
Didaktische Grundsätze
Damit die Zusammenhänge deutlich werden, sollen Wissensvermittlung, Programmierung, Simulation und die praktische Ausführung als Einheit erfolgen.
Auf einen guten Gesamtüberblick soll mehr Wert gelegt werden als auf das perfekte Beherrschen von einzelnen Programmen.
Bei der Unterrichtserteilung sind die Querverbindungen zu den. anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes herzustellen.
Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf vorkommenden Werkstoffe hinsichtlich Eigenschaften, Handelsbezeichnungen, Normen und Verwendung beschreiben können sowie deren wirtschaftliche und konstruktionsgerechte Verarbeitung und Entsorgung kennen.
Er soll Einsatzmöglichkeiten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen erklären können.
Er soll die Durchführung fachlicher Arbeiten unter Berücksichtigung berufseinschlägiger Sicherheitstechniken und des Umweltschutzes beschreiben können.
Er soll das richtige Verhalten nach Betriebsunfällen erklären können.
Er soll über Prinzipien der Bauphysik Bescheid wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Umweltschutz.
Holz
Heimische und ausländische Hölzer, Rundholz, Schnittholz, Furniere, Plattenwerkstoffe.
Aufbau, Eigenschaften, Handelsformen, Lagerung und Pflege, natürliche und technische Trocknung, Verarbeitung, Verwendung, Holzschutz. Entsorgung.
Sonstige Werk- und Hilfsstoffe
Belagstoffe, Kunststoffe, Schall- und Wärmedämmstoffe, Verbindungsmittel, Befestigungsmaterialien, Beschläge, Materialien für die Oberflächenbehandlung, Holzschutzmittel.
Handelsformen, Lagerung, Eigenschaften, Verarbeitung, Verwendung. Entsorgung.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Handwerkzeug, Maschinenwerkzeug, Holzbearbeitungsmaschinen, CNC-gesteuerte Maschinen. Vorrichtungen. Einsatz, Wirkungsweise, Pflege.
Möbelbau, Innenausbau, Bautischlerarbeiten.
Stiegenbau.
Befestigungstechniken.
Belastungsfaktoren eines Fensters.
Oberflächenbehandlung.
Bauphysik.
Stilarten im Möbelbau.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Möbelbau, Innenausbau, Bautischlerarbeiten. Stiegenbau.
Schall- und Wärmedämmstoffe. Bauphysik.
Befestigungstechniken. Belastungsfaktoren eines Fensters.
Didaktische Grundsätze
In der Unterrichtserteilung ist die Querverbindung zu den anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes herzustellen.
Es ist mehr Gewicht auf das Erkennen, die fachgerechte Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe als auf die Kenntnis der Gewinnung und Erzeugung zu legen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen.
Das Kapitel Maschinen soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Erstphase vermittelt werden.
Beim Bereich Handwerkzeuge soll Einsatz, Wirkungsweise und Pflege der Vorrang gegenüber geschichtlichen Ausführungen eingeräumt werden.
Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch lösen können.
Er soll Rechengeräte, Tabellen und Diagramme benützen und die normgerechten Maßeinheiten und Bezeichnungen anwenden können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für den Wärmeschutz und Winkelfunktionen ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Materialbedarf
Längen, Flächen, Volumen, Verschnitt. Materialliste.
Berechnungen aus der Maschinenkunde.
Zeitermittlung.
Schwindmaß, Holzfeuchte, Masseberechnungen.
Holzstiegen.
Lehrstoff der Vertiefung
Winkelfunktionen. Wärmeschutzberechnungen.
Komplexe Aufgaben
Schwindmaß. Materialbedarf. Zeitermittlung.
Didaktische Grundsätze
Der Erarbeitung und Sicherung von praxisüblichen Lösungsvorgängen ist Vorrang vor dem nur formalen Rechnen zu geben.
Das Schätzen der Rechenergebnisse soll geübt werden.
Querverbindungen zum Pflichtgegenstand „Computergestützte Technologie" und besonders beim Lehrstoff „Materialbedarf" und „Zeitermittlung" zum Pflichtgegenstand „Wirtschaftsrechnen mit Buchführung" sind herzustellen.
Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.
Fachzeichnen mit Konstruktionslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Entwurfs-, Fertigungs- und Detailzeichnungen von Tischlerarbeiten normgerecht unter Berücksichtigung der verschiedenen Konstruktionen herstellen können.
Er soll Fertigungszeichnungen, Bau- und Möblierungspläne lesen können.
Er soll erforderliche Materiallisten aus Fertigungszeichnungen erstellen können.
Er soll Freihandzeichnungen erstellen, Naturmaße von Räumlichkeiten aufnehmen und Maßskizzen anfertigen können.
Er soll Räumlichkeiten und Einzelmöbel perspektivisch darstellen können.
Lehrstoff
Zeichennormen
Materialsymbole, Bemaßung, Beschriftung.
Parallelprojektion: Risse, Schnitte.
Entwurfs-, Fertigungs- und Detailzeichnungen. Baupläne, Möblierungspläne. Konstruktionsarten.
Beschläge
Baubeschläge, Möbelbeschläge. Freihandzeichnungen. Materiallisten. Perspektive.
Didaktische Grundsätze
Bei allen Zeichnungen soll auf praktische Ausführbarkeit, Zweck, Formschönheit und werkstoffgerechte Konstruktion geachtet werden.
Persönliche Gestaltungsideen der Schüler sollen unter Berücksichtigung einer fachgerechten Konstruktion gefördert werden.
Bei der Unterrichtserteilung ist die Querverbindung besonders zum Pflichtgegenstand „Computergestützte Technologie" herzustellen.
Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll über Unfallverhütung, Erste Hilfe und Umweltschutz Bescheid wissen.
Er soll Holzverbindungen sowie Furnier- und Oberflächenarbeiten ausführen können.
Er soll ganze Werkstücke material- und konstruktionsgerecht herstellen können.
Er soll gebräuchliche Werkzeuge und Maschinen sicher und fachgerecht einsetzen können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Erste Hilfe. Umweltschutz. Holzverbindungen, Werkstücke. Furnieren. Verleimen. Oberflächenbehandlung.
Werkzeug
Handwerkzeug, Maschinenwerkzeug. Holzbearbeitungsmaschinen.
Didaktische Grundsätze
Die Ausbildung an Maschinen soll im Hinblick auf Unfallverhütung bereits in der ersten Klasse begonnen werden.
Dem Schüler sind die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Genaue, saubere und ökonomische Arbeitsweisen sind anzustreben.
Die Querverbindungen zu den Pflichtgegenständen „Fachkunde", „Fachrechnen", „Fachzeichnen mit Konstruktionslehre" und „Computergestützte Technologie" sind herzustellen."
14. Die Anlage A/10/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter) lautet
„Anlage A/10/2
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF KUNSTSTOFFVERARBEITER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon im
a) ganzjährigen Unterricht
in der ersten Klasse mindestens 540, in der zweiten und in der dritten Klasse mindestens je 320 Unterrichtsstunden,
b) lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Unterricht in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Berufsbezogene Fremdsprache Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Maschinen nach dem Stande der Technik kennen.
Er soll über chemische und physikalische Grundlagen Bescheid wissen und die notwendigen Bearbeitungsverfahren und Kunststofftechnologien kennen.
Er soll facheinschlägige Kenntnisse über die Qualitätssicherung haben, über die Automatisierungstechniken Bescheid wissen sowie mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften und dem Umweltschutz vertraut sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Maschinen, Werkzeuge, Formen und Peripheriegeräte
Arten. Handhaben und Instandhalten.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Herstellung, Normung und Werkstoffprüfung, Handelsformen. Eigenschaften und Verwendung. Entsorgung.
Chemische und physikalische Grundlagen
Aufbau der Materie. Elemente und Verbindungen. Größen und Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre und Elektrizität.
Werkstoffbearbeitung
Meßmethoden. Spanende und spanlose Formgebung. Lösbare und unlösbare Verbindungen. Trennverfahren. Korrosionsschutz und Oberflächenbehandlung.
Kunststofftechnologien und Fertigung
Spritzguß. Extrusion. Thermoformen. Pressen. Gießen. Schäumen. Kalandrieren. Laminieren. Aufbereiten. Vergüten und Oberflächenveredeln.
Qualitätssicherung
Bewertung und Prozeßkontrolle.
Automatisierungstechniken
Regel- und Steuertechnik. NC-Technik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werkstoffe. Kunststofftechnologien und Fertigung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis. Dies erfordert insbesondere im Themenbereich „Chemische und physikalische Grundlagen" wohlüberlegte Beschränkung auf das Wesentliche.
Den Anforderungen der Praxis entsprechend, sind die facheinschlägigen Normen von großer Bedeutung. Insbesondere sind aber ständige Hinweise auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die zur Unfallverhütung und für den Umweltschutz notwendigen Maßnahmen erforderlich.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung mit Lehrern der anderen Pflichtgegenstände des Fachunterrichtes wichtig.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen können, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlen, Tafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Rechnungen zum Schmelzindex, Wärmedurchgang und zur Wärmeleitzahl beherrschen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Mechanik und Meßtechnik
Längen-, Flächen-, Volums-, Druck-, Masse- und Gewichtskraftberechnungen. Prozentrechnungen. Festigkeitsberechnungen. Rechnen mit Kräften. Berechnen von Geschwindigkeit, Drehmoment, mechanische Arbeit und Leistung sowie Wirkungsgrad. Umfangs- und Schnittgeschwindigkeit. Winkelfunktionen.
Wärmelehre
Umrechnungen zwischen Temperatursystemen. Rechnungen zur Wärmedehnung und Schwindung. Kühlzeitberechnung. Wärmemenge.
Elektrizität
Rechnungen mit elektrischen Grundgesetzen. Berechnungen aus dem Bereich der Gleichstrom-, Wechselstrom- und Drehstromtechnik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Diagramme, Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Schmelzindex, Wärmeleitzahl- und Wärmedurchgangsberechnungen.
Komplexe Aufgaben: Festigkeitsberechnungen.
Didaktische Grundsätze
Die Rechenbeispiele sind den Sachgebieten des fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung anzupassen.
Bei etwa auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen sind diese Grundbegriffe nur an berufsbezogenen Beispielen zu üben.
Auf das Verstehen des Rechenganges ist besonderer Wert zu legen.
Das Rechnen mit Hilfe von Tabellen ist zu üben, weitere Rechenhilfen sollten verwendet werden.
Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.
Fachzeichnen Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in der Praxis des Berufes auftretenden zeichnerischen Aufgaben normgerecht, technisch richtig und sauber ausführen können. Er soll Zeichnungen und Pläne lesen können, um danach wirtschaftlich und fachlich richtig arbeiten zu können.
Lehrstoff
Normen für Werkzeichnungen
Maßstäbe, Darstellungsarten, Bemaßung. Oberflächenangaben. Schriftfeld. Stückliste. Toleranzen.
Technisches Zeichnen
Anfertigen von Skizzen und Modellaufnahmen. Darstellung von Werkstücken in praxisüblichen Ansichten. Schnittdarstellungen. Zusammenstellungszeichnungen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis, weshalb die Sachgebiete des theoretischen Unterrichtes die Zubringer für die Aufgabenstellungen sind. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, kommt der normgerechten und sauberen Ausführung sowie dem Lesen von Zeichnungen und Plänen besondere Bedeutung zu.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung mit den Lehrern der anderen Pflichtgegenstände des Fachunterrichtes wichtig.
Laboratoriumsübungen Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die notwendigen theoretischen Grundlagen der pneumatischen und/oder hydraulischen Regel- und Steuertechnik sowie Elektrotechnik beherrschen und auf Anlagen praxisbezogene Aufgaben lösen können.
Er soll durch Übungen in der Werkstoffprüfung die Zusammenhänge zwischen Werkstoffeigenschaften und -anwendung erkennen.
Er soll beim Ausführen der Aufgaben und beim Auswerten der Versuche und Übungen die Vorgänge in der Regel- und Steuertechnik sowie Elektrotechnik besser verstehen und die Richtigkeit der erarbeiteten Schaltpläne überprüfen können.
Der Schüler soll über Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und Erste Hilfe im Labor Bescheid wissen.
Lehrstoff
Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung, Erste Hilfe.
Übungen zu pneumatischen und/oder hydraulischen Steuerungen
Ausführung von einfachen Schaltungen nach Schaltplänen, Funktionsprüfung, Störungssuche, Fehlerbehebung.
Übungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik
Stromkreis und Ohmsches Gesetz. Messen elektrischer Größen. Ausführung einfacher Schaltungen nach Schaltplänen, Störungssuche und Fehlerbehebung.
Meßübungen
Anfertigen von Meßprotokollen. Druckmessungen. Temperaturen. Dichtebestimmungen. Messen von Oberflächenqualitäten.
Übungen zur mechanischen und zerstörungsfreien Werkstoffprüfung.
Didaktische Grundsätze
Ziel der Laboratoriumsübungen ist die Ergänzung der Fachtheorie im Hinblick auf das Verständnis der abstrakten Sachgebiete.
Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß in Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dem Schüler Gelegenheit zum Üben jener Techniken zu geben ist, die einer besonderen unterrichtlichen Unterweisung bedürfen. Demnach sind bei jeder passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Kenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Die Abstimmung zu den Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes ist wegen der Querverbindungen herzustellen. Insbesondere sind die Übungen im Laboratorium auf die Schaltpläne der Regel- und
Steuertechnik und Elektrotechnik sowie der Werkstoffeigenschaften abzustimmen.
Die Bereiche der Elektrotechnik sind nur im Hinblick auf den Beruf „Kunststoffverarbeiter" zu unterrichten.
Die Unfallverhütung und Erste Hilfe sind nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden, Werkzeuge, Maschinen- und Formen nach dem Stande der Technik sicher handhaben und pflegen können, die Arbeitstechniken und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung und Umweltschutz Bescheid wissen.
Der Schüler soll durch Meßübungen mit der Funktion der in Metallberufen verwendeten Meßgeräte vertraut werden und deren Handhabung beherrschen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Maschinen, Werkzeuge, Formen und Peripheriegeräte
Einrichten, Inbetriebnahme, Handhaben und Instandhalten.
Werkstoffbearbeitung
Messen, Anreißen. Spanende und spanlose Formgebung. Lösbare und unlösbare Verbindungen. Trennverfahren. Korrosionsschutz und Oberflächenbehandlung.
Kunststoffverarbeitung
Spritzgießen. Extrudieren. Thermoformen. Pressen. Gießen. Laminieren. Aufbereiten. Vergüten und Oberflächenveredeln. Erkennen und Beheben von Bearbeitungsfehlern.
Didaktische Grundsätze
Die „Praktische Arbeit" soll dem Schüler zum Lernen vor allem jener Fertigkeiten und Techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung soll auch durch die Erstellung von Arbeitsplänen verstärkt werden.
Der Unterricht hat neuzeitliche Arbeitsmethoden, Maschinen und Werkzeuge zu berücksichtigen. Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise sind anzustreben.
Bei jeder Arbeit sind die geltenden Sicherheitsvorschriften, die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und des Umweltschutzes sowie die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zu beachten."
15. In der Anlage A/10/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Säger) ist in der Stundentafel vor der Zeile „Fachkunde 3) 5)" die Zeile „Berufsbezogene Fremdsprache 4)" einzufügen.
16. In der Anlage A/15/12 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Textilmechaniker) lautet die Stundentafel
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten Klasse mindestens 540, in der zweiten und in der dritten Klasse mindestens je 320
Unterrichtsstunden.
17. In der Anlage A/15/12 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Textilmechaniker) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird vor dem Pflichtgegenstand „Praktische Arbeit" eingefügt
„Laboratoriumsübungen Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die notwendigen theoretischen Grundlagen der pneumatischen und/oder hydraulischen Regel- und Steuertechnik sowie Elektrotechnik beherrschen und auf Anlagen praxisbezogene Aufgaben lösen können.
Er soll beim Ausführen der Aufgaben und beim Auswerten der Versuche und Übungen die Vorgänge in der Regel- und Steuertechnik sowie Elektrotechnik besser verstehen und die Richtigkeit der erarbeiteten Schaltpläne überprüfen können.
Der Schüler soll über Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und Erste Hilfe im Labor Bescheid wissen.
Lehrstoff
Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung, Erste Hilfe.
Übungen zu pneumatischen und/oder hydraulischen Steuerungen
Aufbau einfacher Schaltungen nach Schaltplänen. Funktionsprüfung, Fehlersuche, Fehlerbehebung.
Übungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik und der Regel- und Steuertechnik
Messen elektrischer Größen. Aufbau einfacher Schaltungen nach Schaltplänen. Funktionsprüfung, Fehlersuche, Fehlerbehebung.
Erstellen von Meßprotokollen.
Didaktische Grundsätze
Ziel der Laboratoriumsübungen ist die Ergänzung der Fachtheorie im Hinblick auf das Verständnis der abstrakten Sachgebiete.
Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß in Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dem Schüler Gelegenheit zum Üben jener Techniken zu geben ist, die einer besonderen unterrichtlichen Unterweisung bedürfen. Demnach sind bei jeder passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Kenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Die Abstimmung zu den Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes ist wegen der Querverbindungen herzustellen. Insbesondere sind die Übungen im
Laboratorium auf die Schaltpläne der Regel- und Steuertechnik und Elektrotechnik abzustimmen.
Die Bereiche der Elektrotechnik sind ihrem Stellenwert eines Metallberufes entsprechend zu unterrichten.
Die Unfallverhütung und Erste Hilfe sind nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen Themenbereichen zu vermitteln."
18. Die Anlage A/17/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Skierzeuger) lautet
„Anlage A/17/10
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF SKIERZEUGER I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon im
a) ganzjährigen Unterricht
in der ersten Klasse mindestens 540, in der zweiten und in der dritten Klasse mindestens je 320 Unterrichtsstunden,
b) lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Unterricht in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Berufsbezogene Fremdsprache Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsverfahren nach dem Stande der Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auswählen können.
Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse über den Ski und den Skibau haben, über die Automatisierungstechniken Bescheid wissen sowie mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften und dem Umweltschutz vertraut sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich über die Technologie von Schneidstoffen sowie Automatisierungstechniken Bescheid wissen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen
Einsatz und Wirkungsweise. Heiz- und Kühlsysteme. Maschinenstörungen und deren Behebung.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten, Eigenschaften, Verwendung, Entsorgung, Normung, Handelsformen und -bezeichnungen.
Arbeitstechniken und -verfahren
Spanlose und spanende Formgebung. Gewindearten und -herstellung, Korrosion und Oberflächenschutz. Wärmebehandlung. Lösbare und unlösbare Verbindungen. Passungen. Verarbeitung von Kunststoffen. Kleben.
Der Ski
Arten und Normung (Alpin-, Langlauf-, Sprungski); Einfluß der Kenngrößen (Fahr-, Lauf-, Sprungverhalten). Konstruktionstypen (Holz, Metall, Kunststoff); Bauweise (Sandwich, Kasten), Skibauteile. Herstellungsverfahren. Herstellungsablauf von der Konstruktion bis zum Fertigprodukt.
Grundlagen der Elektrotechnik.
Maschinenelemente
Elemente für die Verbindung und Kraftübertragung-Lehrstoff der Vertiefung
Technologie von Schneidstoffen. Automatisierungstechniken.
Komplexe Aufgaben
Eigenschaften, Verbesserung und Normung der Werkstoffe.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.
Der Unterricht hat in Querverbindungen zu den anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes zu erfolgen; insbesondere ist zwecks rechtzeitiger Bereitstellung der theoretischen Vorkenntnisse der enge Zusammenhang zur praktischen Arbeit herzustellen.
Die Sicherheitsvorschriften und der Umweltschutz sind nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit den einzelnen Themenbereichen zu vermitteln.
Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache Berechnungen aus dem technischen, wirtschaftlichen und physikalischen Bereich seines Lehrberufes durchführen können. Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen, Formelsammlungen und Tabellen einsetzen sowie allgemein in der Praxis verwendete Rechengeräte benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen aus dem Bereich der elektrischen Schaltungen und Widerstände sowie der Auflagerkräfte ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und Gewichtsberechnungen.
Prozentrechnungen. Materialverschnitt.
Größt- und Kleinstmaßberechnungen bei Passungen.
Geradlinige und kreisförmige Bewegung. Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl, Übersetzungen.
Winkelfunktionen.
Kegelberechnungen, Zahnradberechnungen.
Materialbedarfs- und Hauptzeitberechnungen.
Grundlagen der Elektrotechnik.
Zug-, Druck-, Scher- und Biegefestigkeit.
Hebel. Kraft, Arbeit, Leistung, Reibung, Wirkungsgrad.
Längenänderungen. Wärmebedarf beim Skiverpressen. Hydraulik und Pneumatik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln, Diagramme und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Auflagerkräfte. Elektrische Schaltungen und Widerstände.
Komplexe Aufgaben: Volums-, Masse- und Gewichtsberechnungen.
Zug-, Druck-, Scher- und Biegefestigkeit. Wärmebedarf beim Skiverpressen. Materialbedarfs- und Hauptzeitberechnungen.
Didaktische Grundsätze
Die Rechenbeispiele sind dem Gebiet des fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und den Erfordernissen der zeitgemäßen Ausbildung
anzupassen. Insbesondere ist auf das Verstehen des Rechenganges besonderer Wert zu legen. Das Rechnen mit Hilfe von Tabellen ist zu üben. Rechenhilfen können verwendet werden.
Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen Beispielen zu üben.
Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.
Fachzeichnen Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Freihandskizzen und Werkzeichnungen lesen sowie normgerecht, technisch richtig und sauber ausführen können, um dann auch wirtschaftlich und sicher arbeiten zu können. Er soll insbesondere Entwürfe und Darstellungen für die Skiherstellung vorbereiten und Werkstoff- und Materiallisten anfertigen können.
Lehrstoff
Grundlagen des technischen Zeichnens
Arten der Darstellung, Anordnung der Ansichten, Schnitte. Maße und Maßstäbe, Bemaßungen. Schriftfeld und Stückliste. Beschriftung. Oberflächenangaben.
Freihandskizzen und Werkzeichnungen
Darstellung einfacher Skibauteile; parallelperspektivische Darstellungen.
Verschneidungen und Abwicklungen.
Darstellung von Maschinenelementen und Verbindungstechniken einschließlich der Sinnbilder.
Entwerfen und Zeichnen von Vorrichtungen für die Herstellung von Skibauteilen.
Herauszeichnen von Teilen aus Zusammenstellungszeichnungen.
Entwicklung von Werkzeichnungen für Skibauteile. Anfertigen von Werkstoff- und Materiallisten.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Arbeiten des Berufes, die einer Planung durch Zeichnungen bedürfen.
Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.
Auf die Schulung des Vorstellungsvermögens ist besonderer Wert zu legen.
Zwecks Bereitstellung von Zeichnungen ist besonders auf die Querverbindung und auf die praktische Arbeit zu achten.
Laboratoriumsübungen Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die notwendigen theoretischen Grundlagen der pneumatischen und/oder hydraulischen Regel- und Steuertechnik sowie Elektrotechnik beherrschen und auf Anlagen praxisbezogene Aufgaben lösen können.
Er soll durch Übungen in der Werkstoffprüfung die Zusammenhänge zwischen Werkstoffeigenschaften und -anwendung erkennen.
Er soll durch Übungen im Bereich der Skiprüfung die Zusammenhänge zwischen den Meßgrößen und den Fahreigenschaften der Ski erkennen und erklären können.
Er soll beim Ausführen der Aufgaben und beim Auswerten der Versuche und Übungen die Vorgänge in der Regel- und Steuertechnik sowie Elektrotechnik besser verstehen und die Richtigkeit der erarbeiteten Schaltpläne überprüfen können.
Der Schüler soll über Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und Erste Hilfe im Labor Bescheid wissen.
Lehrstoff
Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung, Erste Hilfe.
Meßübungen
Längen- und Oberflächen, Druck- und Temperaturmessung, Massenbestimmung, Viskositätsmessungen, Anfertigung von Meßprotokollen.
Übungen zu pneumatischen und/oder hydraulischen Steuerungen
Ausführung von einfachen Schaltungen nach Schaltplänen, Funktionsprüfung, Störungssuche, Fehlerbehebung.
Übungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik
Stromkreis und Ohm'sches Gesetz. Messen elektrischer Größen. Ausführung einfacher Schaltungen nach Schaltplänen, Störungssuche und Fehlerbehebung.
Übungen im Bereich der NC-Technik
Erstellen von Programmen für die Bearbeitung einfacher Werkstücke. Fehlersuche und deren Korrektur.
Übungen zur mechanischen und zerstörungsfreien Werkstoffprüfung von Metallen und Kunststoffen. Übungen zur Prüfung der Ski.
Didaktische Grundsätze
Ziel der Laboratoriumsübungen ist die Ergänzung der Fachtheorie im Hinblick auf das Verständnis der abstrakten Sachgebiete.
Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß in Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dem Schüler Gelegenheit zum Üben jener Techniken zu geben ist, die einer besonderen unterrichtlichen Unterweisung bedürfen. Demnach sind bei jeder passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Kenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Die Abstimmung zu den Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes ist wegen der Querverbindungen herzustellen. Insbesondere sind die Übungen im Laboratorium auf die Schaltpläne der Regel- und Steuertechnik und Elektrotechnik sowie der Werkstoffeigenschaften abzustimmen.
Die Bereiche der Elektrotechnik sind im Hinblick auf den Beruf Skierzeuger zu unterrichten.
Die Unfallverhütung und Erste Hilfe sind nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden, Werkzeuge, Maschinen- und Werkstätteneinrichtungen nach dem Stande der Technik sicher handhaben und pflegen können, die Arbeitstechniken und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung und Umweltschutz Bescheid zu wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Werkzeug, Werkstätteneinrichtungen und Maschinen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung. Einrichtung, Funktionsüberwachung und Instandsetzung der Maschinen.
Arbeitstechniken und -verfahren
Spanlose und spanende Formgebung. Herstellung von Skibauvorrichtungen und Skibauteilen. Gewindeschneiden. Nieten. Wärmebehandlung. Lösbare
und unlösbare Verbindungen (Schweißen, Löten, Kleben). Verarbeiten von Kunststoffen. Herstellen von Skiern verschiedener Bauarten. Oberflächenbehandlung und Oberflächenschutz.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich müssen die Schüler mit Eigenschaften und Anwendungen der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen, vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und dem Umweltschutz vertraut sein.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor allem durch allmähliche Steigerung des Schwierigkeitsgrades erreicht werden.
Bloße Übungsarbeiten an Einheitswerkstücken sind zu vermeiden.
Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie auf wirtschaftliche Arbeitsweise ist besonders zu achten."
19. Die Anlage A/21/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Fotograf) lautet
„Anlage A/21/1
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF FOTOGRAF I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt 1380 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon im
a) ganzjährigen Unterricht
in der ersten Klasse mindestens 480, in der zweiten und in der dritten Klasse . mindestens je 320 und in der vierten Klasse mindestens 160 Unterrichtsstunden,
b) lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Unterricht
in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der vierten Klasse
mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Berufsbezogene Fremdsprache Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Chemie und Physik Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die für den Beruf bedeutsamen Begriffe und Gesetze der Chemie sowie den Aufbau, die Eigenschaften und chemischen Vorgänge bei der Verarbeitung der in der Fotografie verwendeten Materialien und Chemikalien kennen. Er soll über Recycling und die fachgerechte Entsorgung der verwendeten Chemikalien Bescheid wissen.
Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Strahlung und Optik grundlegende physikalische Kenntnisse haben.
Lehrstoff
Begriffe und Gesetze der Chemie
Atom und Molekül. Organische und anorganische Chemie. Sensitometrie und densitometrische Größen. Schwärzungskurve. Gradation.
Werk- und Hilfsstoffe
Fotomaterial (Aufbau, Eigenschaften. Vorgänge bei der Verarbeitung). Fotochemikalien. Entsorgung. Recycling. Silberrückgewinnung.
Strahlung
Lichterzeugung. Photometrie. Sensitometrie (physikalisch). Gradationskurven. Augen- und Materialkurve. Farbtheorien.
Optik
Grundbegriffe. Eigenschaften des Lichtes. Objektive. Linsen und fotografische Linsensysteme. Filter.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis.
Da die Inhalte der Chemie und Physik Grundlagenwissen für „Fachkunde" und „Praktische Arbeit" darstellen, muß die Querverbindung zu diesen Pflichtgegenständen besonders beachtet werden. Dem Themenbereich der Entsorgung ist genügend Zeit einzuräumen.
Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in der Fotografie verwendeten Materialien, Geräte und Einrichtungen sowie für die Aufnahme und Ausarbeitung notwendigen Arbeitsverfahren kennen. Er soll die für den Fachbereich bedeutsamen Rechnungen beherrschen und über die Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Vorschriften
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Einschlägige Berufsausübungsvorschriften. Urheber- und Verwertungsrecht.
Berufsbild
Arbeits- und Aufgabenbereiche. Geschichte der Fotografie.
Materialien
Lichtempfindliche Materialien und Materialien für die Ausarbeitung für S/W und Color. Rollenware. Color-Dia.
Einrichtung und Geräte
Arbeitsräume. Ausstattung. Einsatz, Wirkungsweise und Instandhalten der Aufnahme- und Laborgeräte.
Aufnahme
Beleuchtungstechnik. Belichtungsmessung. Filtertechnik. Spezialgebiete der Aufnahme. Aufnahme für den Druck.
Ausarbeitung
Labortechniken für S/W und Color. Abschwächen und Verstärken. Mechanische und chemische Retuschen. Endfertigung und Präsentation. Weiterverarbeitung für die Druckvorbereitung und densitometrische Auswertung. Nachbehandlung von fertigen Bildern.
Fachliches Rechnen
Englische Längen- und Volumsmaße. Fototechnische Berechnungen. Materialberechnungen. Mischungsrechnungen. Berechnungen mit Brennweiten, Dioptrien und Vorsatzlinsen. Berechnung von Belichtungszeiten bei Verwendung verschiedener Filter. Arbeitszeitaufwand.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Materialien. Einrichtung und Geräte. Kombinierte Beleuchtungstechnik. Ausarbeitung. Fachliches Rechnen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.
Von großer Bedeutung ist die Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Chemie und Physik" zwecks rechtzeitiger Bereitstellung der chemischen und physikalischen Vorkenntnisse.
Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt sich die Behandlung der Vorschriften und des fachlichen Rechnens jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Themenbereichen.
Rechnungen, die im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Wirtschaftsrechnen mit Buchführung" angeführt wird, sind nicht Themen des fachlichen Rechnens.
Schularbeiten: je zwei pro Klasse, eine in der 4. Klasse.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Elemente der Bildkomposition kennen und Form, Farbe und Schrift als Ausdrucksmöglichkeiten einsetzen können. Er soll mit der Luftpinseltechnik vertraut sein und Gestaltungskonzepte eigenständig verwirklichen können.
Der Schüler soll sich des ästhetischen und künstlerischen Stellenwertes der Fotografie bewußt sein.
Lehrstoff
Schrift
Schriftstile. Schriftklassifikationen. Wirkungsweise der Schriften. Schriftgestalten.
Bild
Wahrnehmung. Goldener Schnitt und seine Anwendung. Kompositionsgesetze. Bildanalysen.
Gestalten
Grundkenntnisse der Werbelehre. Anwendung von Form, Farbe und Schrift (Scribble, Layout, Reinzeichnung). Präsentation. Luftpinselretusche.
Abbildung
Zwei- und dreidimensionales Darstellen einfacher Figuren (Parallel- und Zentralprojektion). Proportionen des menschlichen Körpers.
Farbe
Farbenlehre. Farbkontrast. Farbpsychologische Grundlagen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriteriuni für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit auf das fotografische Schaffen sowie die Förderung des selbständigen ästhetischen Urteils und der Kreativität des Schülers.
Bildmaterial sowie der Besuch von Ausstellungen und Vorführungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.
Video
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die dem Video zugrunde liegende elektronische Technik verstehen und die zugehörigen Bildträger und Geräte kennen. Er soll insbesondere die beim Still-Video notwendigen Aufnahme- und Nachbearbeitungsverfahren kennen.
Lehrstoff
Videotechnik
Elektronische Grundlagen. Bauteile. Bildentstehung, -speicherung und -wiedergabe.
Magnetische Bildträger: Bandsysteme, Diskette.
Geräte
Arten, Funktionen und Bedienung der Aufnahme-, Aufzeichnungs-, Wiedergabe- und Nachbearbeitungsgeräte.
Aufnahme
Gestaltung. Beleuchtung. Kameraführung.
Nachbearbeitung
Schnitt, Montage, Vertonung.
Didaktische Grundsätze
Die Querverbindung zum gleichen Themenbereich im Pflichtgegenstand „Praktische Arbeit" ist zu beachten. Demnach sind bei jeder passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen Theorie und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Geräte,' Materialien und elektronischen Bildträger des Lehrberufes nach dem
Stand der Technik sicher handhaben und instandhalten können. Er soll die Aufnahme- und Ausarbeitungstechnik von Fotografien und die Aufnahme- und Nachbearbeitungsarbeiten von Still-Videos beherrschen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Fotografische Materialien
Einsatz und Verarbeitung lichtempfindlicher Materialien für S/W und Color. Color-Dia. Ansetzen und Verwenden fotografischer Bäder für S/W und Color. Fachgerechte Entsorgung.
Fotogeräte
Handhabung und Instandhaltung der Aufnahme-, Beleuchtungs- und Laborgeräte, Wiedergabegeräte und Zubehör.
Aufnahme
Planung. Schminken für Foto und Video. Beleuchtung für Foto und Video. Filter. Belichtung bei Innen- und Außenaufnahmen. Experimentelle Fotografie.
Ausarbeitung von Fotografien
Entwicklung. Mechanische und chemische Retusche. Densitometrische Prozeßkontrolle. Optische Kopien. Vergrößern. Endfertigen. Verarbeiten mit Entwicklungsmaschinen. Experimentelle Labortechniken.
Elektronische Bildträger
Verwendung von Bandsystemen und Disketten.
Videogeräte
Handhabung und Instandhaltung der Aufnahme-, Aufzeichnungs-, Wiedergabe- und Nachbearbeitungsgeräte.
Nachbearbeitung von Videoaufnahmen: Schneiden, Montieren und Vertonen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufs-
praxis. Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich müssen die Schüler mit Eigenschaften und Anwendung der Materialien und magnetischen Bildträger, der Geräte, vor allem aber mit der Unfallverhütung vertraut sein. Die Querverbindung zu den Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes ist unerläßlich. Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten verwandter graphischer Berufe fördern die geistige und die berufliche Mobilität.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades erreicht.
Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise."
20. Die Anlage B lautet
„Anlage B
RAHMENLEHRPLAN FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE BERUFSSCHULEN
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 800 Unterrichtsstunden (mit Religionsunterricht)
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN,
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL,
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE UND UNTERRICHTSPRINZIPIEN
A. Allgemeine Bestimmungen
Siehe Anlage A, Abschnitt I, Kapitel A.
B. Allgemeines Bildungsziel
Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat im Sinne des § 129 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Mädchen, die zu ihrem Besuch verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen.
Der humanberufliche Zweig hat außerdem den erleichterten Zugang zum Krankenpflegefachdienst gemäß § 9 Absatz 8 lit. a des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung zu vermitteln und soll jene Fachkenntnisse vermitteln, die für medizinische Hilfsberufe notwendig sind.
Der gastgewerbliche Zweig hat außerdem die in den Lehrberufen Kellner und Koch erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, und in Verbindung mit einer entsprechenden Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Absatz 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der geltenden Fassung zu erleichtern.
Ausgehend von der Erlebniswelt muß die Bildungsarbeit bestrebt sein, den Schülerinnen zur selbständigen Aneignung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen zu befähigen und sie zur Weiterbildung anzuregen.
Die Berufsschule soll zu mitmenschlichen Verhaltensweisen erziehen, die Bereitschaft für eine verantwortungsbewußte Zusammenarbeit im Betrieb, in der Gesellschaft und im Staat fördern und dadurch das kritische Verständnis für Gesellschaft und Wirtschaft wecken.
C. Allgemeine didaktische Grundsätze
1. Zur Erreichung des Bildungszieles der Berufsschule ist es erforderlich, den Lehrstoff unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen der Schülerin und der in der Berufswelt gemachten Erfahrungen zu behandeln. Die der Berufsschule
zur Verfügung stehende Zeit soll durch eine überlegte Stoff- und Methodenwahl besonders gut genützt werden.
2. Der Lehrer orientiert sich bei der Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes am jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik. Damit die Schülerin ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in verschiedenen Situationen anwenden kann, ist eine fächerübergreifende Aufbereitung des Lehrstoffes wichtig. Besonders sollten durch Projektunterricht die Zusammenhänge der einzelnen Stoffgebiete und Unterrichtsgegenstände verständlich gemacht werden. Die Kritik der Mitschülerinnen und die angemessene Unterstützung durch den Lehrer bei der Problemlösung sind für den Lernfortschritt bedeutsam.
3. Es sollten vom Lehrer methodische Wege eingeschlagen werden, die der Schülerin ein selbständiges Erarbeiten des Bildungsgutes erlauben und die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft fördern. Die Grundsätze der Aktualität, der Anschaulichkeit, Lebensnähe und Stoffsicherung sind zu beachten.
4. Aufgaben mit der Möglichkeit der Selbstkontrolle durch die Schüler motivieren zum eigenständigen Lernen. Überdies belebt der. Wechsel von Individualphasen und Sozialphasen den Lernprozeß sehr. Mit Methoden des selbständigen Bildungserwerbes wird über die Berufsschule hinaus die Grundlage für die Weiterbildung gelegt.
5. Der qualitativen Behandlung des Lehrstoffes einschließlich der erforderlichen Festigung und Übung ist der Vorzug gegenüber der quantitativen zu geben. Hausaufgaben sollten gerade bei der Berufsschülerin unter Bedachtnahme auf die zeitliche Zumutbarkeit und im Hinblick auf die didaktischen Absichten genau überlegt sein. In vielen Fällen wird das Prinzip der Freiwilligkeit bei der Erledigung solcher Aufgaben pädagogisch ertragreicher sein.
6. Die Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen ist gezielt zu fördern. Dazu eignen sich besonders der Gruppenunterricht, die Partnerarbeit und andere Sozialformen des Unterrichts sowie alle problem- und prozeßorientierten Lehrverfahren.
7. Neben dem zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln sind die Kriterien der Verständlichkeit bei der Unterrichtserteilung zu beachten.
D. Unterrichtsprinzipien
Siehe Anlage A, Abschnitt I, Kapitel D.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Deutsch und Kommunikation Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll Situationen des beruflichen und privaten Alltags kommunikativ bewältigen können und dadurch ihre Kommunikations- und Handlungsfähigkeit erweitern.
Sie soll insbesondere ihre persönliche Meinung adäquat vertreten und sich mit anderen Meinungen und Informationen der Medien kritisch auseinandersetzen können.
Sie soll ihre Kenntnisse der Wortlehre festigen und erweitern, das Wörterbuch adäquat verwenden können und zum Lesen guter Literatur motiviert sein.
Lehrstoff (40 Stunden): Wortlehre
Rechtschreibregeln. Silbentrennung. Gebrauch des Wörterbuches.
Verbale und nonverbale Kommunikation
Einweg- und Mehrwegkommunikation, Störungen. Gestik, Körperhaltung, Kleidung.
Schriftliche Kommunikation: Notizen, Kurzprotokolle, Briefe.
Medien
Arten. Umgang mit den Medien. Beschaffen von Information.
Leseerziehung
Kurzgeschichten und Buchausschnitte.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die typischen Kommunikationssituationen des beruflichen und privaten Alltags, die schriftlich oder mündlich bewältigt werden sollen.
Schwächen in der Wortlehre werden am wirkungsvollsten durch schwerpunktmäßige Übungen behoben.
Für die Schulung der verbalen und nonverbalen Kommunikation eignen sich besonders jene Methoden, die Freude an der Mitteilungsleistung der Schüler bewirken (zB Referate, Rollenspiele, Dialoge, Diskussionen). Wenn immer möglich sollte daher der Lehrervortrag zugunsten von Schüleraktivitäten zurückgestellt werden. Speziell beim Thema „Schriftliche Kommunikation" sollte das selbständige Abfassen von Schriftstücken im Vordergrund stehen.
Wirtschaftliches Rechnen und
Wirtschaftskunde mit
Schriftverkehr
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll die für die wirtschaftliche Haushaltsführung erforderlichen Rechnungen beherrschen und einfache Aufzeichnungen führen können.
Sie soll wirtschaftlich denken können und das Funktionieren der Volkswirtschaft verstehen.
Sie soll Briefe und Vordrucke inhaltlich und formal richtig ausfertigen können.
Lehrstoff (80 Stunden): Grundbegriffe der Volkswirtschaft: Wirtschaften. Wirtschaftssysteme.
Der Schriftverkehr des Jugendlichen als Arbeitnehmer und Konsument
Mit Schule (Briefe, Postkarten), Behörden (Gebührenpflicht, Rechtsmittel), Interessensvertretungen und Versicherungen. Lebenslauf. Stellenbewerbung. Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung.
Dokumente
Beschaffung, Aufbewahrung, Abschriften, Zweitschriften und Kopien, Beglaubigung, Verlust.
Der Vertrag
Arten von Verträgen. Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
Zahlungsverkehr
Das österreichische Bankenwesen. Zahlungsformen.
Sparformen und Geldanlage: Arten. Berechnungen.
Kredit und Ratengeschäft: Arten. Berechnungen.
Versicherungswesen.
Privater Einkauf
Rabatt, Skonto, Berechnungen. Konsumentenschutz.
Haushaltsbudget
Finanzierung. Einfaches Kassabuch.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht hat von der Erfahrung der Schülerinnen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorgänge in ihrer Umwelt auszugehen und soll vom persönlichen über den betrieblichen zum gesamtwirtschaftlichen Bereich führen.
Bei der Auswahl der Sachgebiete ist neben der Verflechtung der Wirtschaftskunde mit dem Schriftverkehr im besonderen auf das fachübergreifende Prinzip Bedacht zu nehmen. Dies gilt vornehmlich für den Unterrichtsgegenstand „Politische Bildung".
Bei der methodischen Gestaltung des Unterrichts und beim Einsatz von Unterrichtsmitteln ist auf die verschiedenen Eingangsvoraussetzungen Bedacht zu nehmen.
Die Gewichtung der Inhalte sollte berücksichtigen, daß die Themen „Privater Einkauf" und „Haushaltsbudget" nur in dem Ausmaß zu vermitteln sein wird, wie sie für das Verständnis der Kostenrechnung und für die wirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen notwendig sind.
Der Einsatz von Rechengeräten wird grundsätzlich empfohlen.
Schularbeiten: zwei in jeder Klasse.
Textilverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin des allgemeinen und gastgewerblichen Zweiges soll die im Haushalt anfallenden Näharbeiten gewandt ausführen und einfache Arbeitsproben und Werkstücke nähen können.
Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll die wichtigsten im Haushalt anfallenden Näharbeiten ausführen können.
Lehrstoff (200 Stunden im allgemeinen Zweig, 80 Stunden im humanberuflichen Zweig, 120 Stunden im gastgewerblichen Zweig)
Schnittgewinnung
Erstellen einfacher Schnitte. Abnehmen der Schnitte vom Schnittmusterbogen.
Werkstücke
Vorbereitende technische Übungen. Kleidung für den Eigenbedarf aus den Bereichen der Tages-, Sport-, Freizeit- und Berufsbekleidung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Nützlichkeit im Haushalt; daher kommt der Erziehung zur Selbständigkeit, Genauigkeit und Wirtschaftlichkeit, große Bedeutung zu.
Wenn die Fähigkeiten der Schülerinnen gleiche Aufgabenstellungen für die ganze Klasse nicht zulassen, sind Gruppenbildungen mit verschiedenen Aufgaben zweckmäßig; dagegen sind nur für eine Schülerin bestimmte Aufgaben aus psychologischen Gründen und aus Gründen der Leistungsbeurteilung ungünstig.
Hauswirtschaft
Hauswirtschaftliche Betriebsführung
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll den Bereich Wohnung und Wirtschaftsräume planen, einrichten und versorgen können.
Die Schülerin im gastgewerblichen Zweig soll auch über die Bereiche eines gastgewerblichen Betriebes Bescheid wissen.
Lehrstoff (je 40 Stunden im allgemeinen und gastgewerblichen Zweig)
Wohnung und Wirtschaftsbereiche
Planung, Ausstattung und Einrichtung. Auswahl von Materialien und Einrichtungsgegenständen (Funktion, Wirtschaftlichkeit und Ästhetik). Energieversorgung und Energiesparmaßnahmen.
Haushaltsgeräte und Maschinen
Einkauf, Handhabung und Pflege. Umweltbewußte Haushaltsführung.
Textilien
Stoffe und textile Produkte. Reinigung und Pflege.
Im gastgewerblichen Zweig zusätzlich Ausstattung, Einrichtung, Pflege und Reinigung von Räumen in Beherbergungsbetrieben.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit bei Routineaufgaben der Haushalts- bzw. Gastbetriebsführung.
Daher kommt der Querverbindung zu Kochen, Servieren und Ernährungslehre, auch im Hinblick
auf die umweltbewußte Haushaltsführung, besondere Bedeutung zu.
Ernährungslehre, Kochen und Servieren
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin des allgemeinen und des gastgewerblichen Zweiges soll Nahrungs- und Genußmittel im Sinne gesunder Ernährung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der küchentechnischen Eigenschaften auswählen können sowie einfache Speisen und Getränke unter besonderer Berücksichtigung der Berufstätigkeit der Frau gewandt zubereiten und im Haushalt servieren können.
Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll zusätzlich Nahrungsmittel im Sinne gesunder Ernährung auswählen sowie einfache Speisen und verschiedene Diätformen zubereiten können.
Lehrstoff (240 Stunden im allgemeinen Zweig, 120 Stunden im humanberuflichen Zweig-, 280 Stunden im gastgewerblichen Zweig)
Ernährung
Bedeutung. Grundbestandteile und ihre Aufgaben. Energiebedarf. Nährstoffbedarf. Ernährungsformen und Diätkunde.
Lebensmittel
Eiweißreiche Nahrungsmittel. Kohlehydratreiche Nahrungsmittel. Öle und Fette. Vitamin- und mineralstoffreiche Nahrungsmittel. Würzmittel. Genußmittel. Lebensmittelgesetz. Lebensmittelverarbeitung. Haltbarmachung und Konservierung. Lebensmittelvergiftungen.
Kochen
Grundzubereitungsarten und ihre Abwandlungen. Zusammenstellen von Speisenfolgen. Schnellgerichte. Verschiedene Kostformen.
Im gastgewerblichen Zweig zusätzlich Kochen im Gastbetrieb.
Servieren
Tischdecken. Grundregeln des Servierens.
Im gastgewerblichen Zweig zusätzlich Getränkekunde und Servieren im Gastbetrieb.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum anwendbaren Wissen um gesunde
Ernährung. Im Sinne der praktisch ausgerichteten Bildungs- und Lehraufgabe kommt der Querverbindung zwischen Ernährungslehre und dem Kochen und Servieren besondere Bedeutung zu.
Schwerpunkt für die Lehrstoffauswahl ist im Themenbereich „Kochen" die Wertigkeit und Vielseitigkeit der Gerichte, im Themenbereich „Servieren" das gründliche Einüben der grundlegenden Fertigkeiten im Service.
Der wirtschaftlichen Verwendung von Rohstoffen und Energie sowie der Erziehung zu positiven Arbeitshaltungen kommt große Bedeutung zu.
Politische Bildung
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll Kenntnisse zur aktiven und kritischen Bewältigung des Lebens haben und sich der verschiedenen Aufgaben und Stellungen des Menschen in der Gesellschaft bewußt werden.
Sie soll über das verantwortungsbewußte und richtige Verhalten im Straßenverkehr Bescheid wissen.
Sie soll die wichtigsten Einrichtungen der Demokratie kennen, die staatliche Rechtsordnung verstehen und im Privat- und Berufsleben zu verantwortungsbewußten Entscheidungen fähig und bereit sein.
Lehrstoff (40 Stunden): Jugendlicher und Schule
Klassen- und Schulgemeinschaft.
Mensch und Gemeinschaft
Individuum. Informelle und formelle Gruppen. Partnerschaft, Ehe und Familie. Der Jugendliche als Verkehrsteilnehmer.
Gemeinschaft und Normen
Personen-, Jugend-, Arbeits-, Sozial-, Familien- und Erbrecht. Jugendstrafrecht.
Grundlagen des österreichischen Staates
Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Grund- und Freiheitsrechte. Die Staatsbürgerschaft. Wahlen. Bund, Land, Gemeinde.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur selbständigen Handlungsfähigkeit als Staatsbürger.
Die Bewältigung der Bildungs- und Lehraufgabe wird vor allem durch Sozialformen gefördert, die die freie Meinungsäußerung und Diskussion zulassen, in der keine Ansicht und kein wichtiges Argument übersehen wird.
Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist auch die Konzentration auf die Verhältnisse in Österreich und in der Gegenwart zweckmäßig.
Gesundheitslehre, Kinderpflege und Erziehungslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll den Bau und die Funktion des menschlichen Körpers sowie die Ursachen und Symptome häufiger Krankheiten und Verletzungen kennen.
Sie soll einfache Dienste der Krankenpflege und der Ersten Hilfe verrichten können.
Sie soll die Bedeutung gesunder Lebensführung verstehen und im Sinne der Gesunderhaltung leben.
Die Schülerin soll die Entwicklungsphasen des Kindes von der Konzeption bis zum Kleinkindalter kennen und über Förderungsmaßnahmen der Erziehung Bescheid wissen.
Lehrstoff (80 Stunden): Somatologie
Bau und Funktionen des menschlichen Körpers. Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Gesundheitsvorsorge.
Krankheiten und Verletzungen
Symptome. Erste Hilfe, Unfallverhütung. Hauskrankenpflege.
Säugling und Kleinkind
Sexualerziehung. Schwangerschaft. Geburt. Säuglingspflege. Entwicklungsfördernde Erziehung.
Didaktische Grundsätze
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert praktische Übungen in den Themenbereichen Erste Hilfe, Hauskrankenpflege und Säuglingspflege.
Beim Thema „Säugling und Kleinkind" empfiehlt sich das Anknüpfen an Erfahrungen der Schülerinnen in der Familie, unterstützt durch Exkursionen und Lehrausgänge (Mutterberatungsstelle, Kindergarten).
Von größter Bedeutung ist das erzieherische Einwirken im Sinne der Ausbildung und Förderung des Verantwortungsbewußtseins einer Elternschaft.
Psychologie Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll Kenntnisse über die Psychologie haben und dadurch ihr eigenes Verhalten und das der anderen besser verstehen.
Sie soll Lern- und Gedächtnismechanismen kennen und eigene Lernstrategien entwickeln können.
Sie soll Einflußfaktoren auf die Persönlichkeit kennen, über Interaktionen in der Gruppe Bescheid wissen und Konflikte lösen können.
Lehrstoff (40 Stunden im humanberuflichen Zweig)
Psychologie als Wissenschaft
Definition. Aufgaben. Anwendungsbeispiele.
Persönlichkeitspsychologie
Anlage und Umwelt. Persönlichkeitsmerkmale.
Psychologie der Gruppe
Der Einzelne und die Gruppe. Gruppen- und Kommunikationsprozesse. Konflikte und deren Bewältigung.
Lernen
Lernmechanismen. Merken und Vergessen. Lernprogramme.
Didaktische Grundsätze
Bei der Gestaltung des Unterrichts sollte Gelegenheit geboten werden, die Lehrinhalte in Selbstreflexion mit der eigenen Erlebniswelt, auch die der Klassengemeinschaft, in Beziehung zu setzen.
Aktuelle Ereignisse in der Klasse, wie beispielsweise Konflikt- oder Koorperationssituationen, sollten zum konkreten Anlaß für die Lehrstoffbehandlung genommen werden.
Der Einführung in die Psychologie und deren wissenschaftlichen Methoden kommt insofern großes Gewicht zu, als hiedurch dem Schüler Subjektivismen und intuitive Eindrücke bei der Begegnung mit anderen Menschen bewußt werden sollen.
Das Rollenspiel erscheint zur Bearbeitung aller mit der Gruppe in Verbindung stehenden Inhalte zielführend.
Physik und Chemie
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll in Situationen des Alltags und in ihrer beruflichen Situation die zugrunde liegenden physikalischen und chemischen Prinzipien erkennen können. Sie soll im besonderen die für die medizinische Betreuung notwendigen naturkundlichen Grundlagen erwerben.
Lehrstoff (40 Stunden im humanberuflichen Zweig)
Physik
Mechanik fester Körper. Wärmelehre (Energie-, Wärme- und Temperaturbegriff, Temperaturmessung, Wärmeausbreitung, Änderungen des Aggregatzustandes). Energieumwandlung, elektrische Energie (Gewinnung, Verwertung). Schwingungen und Wellen (Entstehung und Ausbreitung unter Berücksichtigung von Akustik und Optik, optische Instrumente, Übertragung von Rundfunkwellen).
Chemie
Stoffe (Stoffeigenschaften, Stoffänderung, chemisches Element). Chemische Schreibweise. Struktur der Materie (Atom, Atommodelle, Periodensystem, chemische Bindung, Redoxreaktionen). Anorganische Chemie (Wasser, Salze, Metalle, Silikate). Organische Chemie (Kohlenstoff, Kohle, Erdöl, Erdgas; Holz).
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Alltag und der beruflichen Situation. Daher wird zB die Entstehung und Gewinnung der anorganischen und organischen Stoffe gegenüber ihrer Bearbeitung und Verwendung zurücktreten.
Zweckmäßigerweise wird von Vorkenntnissen und Alltagserfahrungen der Schüler ausgegangen. Die Anschaulichkeit des Unterrichtes wird durch Experimente unter Beteiligung der Schüler und durch Unterrichtsmittel (audiovisuelle Medien, Bausätze) gefördert.
Die Querverbindung zu „Medizinischer Fachunterricht" ist zu beachten.
Medizinischer Fachunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll Kenntnisse über die in medizinischen Berufen verwendeten Fachausdrücke, Instrumente und Arzneien haben.
Sie soll über Präventivmaßnahmen Bescheid wissen und die Organisation einer Arztpraxis kennen.
Sie soll verantwortungsbewußt handeln und sich der verschiedenen Aufgaben im Umgang mit Patienten bewußt sein.
Lehrstoff (200 Stunden im humanberuflichen Zweig)
Praxisorganisation
Organisation der Sprechstunde. Telefondienst. Patientenkartei. Kontrolle der Zahlungseingänge.
Medizinische Terminologie
Sprachliche Quellen der Fachsprache. Konzeptbezogene Fachausdrücke. Verwendung des terminologischen Wörterbuches.
Instrumentenkunde
Wartung und Pflege von Instrumenten. Desinfektion. Umgang mit sterilem Material. Arztkoffer. Notfallkoffer.
Pharmakologie
Arzneiformen. Wirkungen von Arzneimitteln. Dosierung. Anwendung.
Prophylaxe
Erwachsenen-Vorsorgeuntersuchungen, Kinder-Vorsorgeuntersuchungen. Zahnprophylaxe. Gruppenmethodische Programme (Haltungsturnen, Bewegungsgruppen, Gruppen für Übergewichtige, Cholesteringruppen, Raucherentwöhnungsgruppen, Koronargruppen für Herzinfarktpatienten). Arbeitsmedizinische Betreuung (Ausgleichsgymnastik am Arbeitsplatz). Krebsregister.
Didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl liegt in den Wissensbereichen, die einer medizinischen Hilfskraft zur Unterstützung des Arztes zukommen.
Die Themen „Medizinische Terminologie" und „Pharmakologie" sind daher auf die Vermittlung von Grundlagenwissen zu beschränken; das Sprachniveau soll den Eingangsvoraussetzungen der Schülerinnen angepaßt sein.
Beim Thema „Kinder-Vorsorgeuntersuchungen" soll insbesondere der Mutter-Kind-Paß behandelt werden.
Der Einbau von Gastvorträgen durch Ärzte und Apotheker empfiehlt sich.
Gastgewerbliche Betriebsorganisation
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll die Aufbau- und Ablauforganisation einfacher Betriebe des Gast- und Beherbergungsgewerbes kennen.
Lehrstoff (40 Stunden im gastgewerblichen Zweig): Aufbauorganisation
Gastgewerbliche Betriebsformen, Klassifizierung, Personaleinteilung, Aufgaben der Abteilungen.
Ablauforganisation
Einkauf, Verkauf, Werbung. Betriebsführung, Menschenführung.
Vorschriften
Mindestausstattung, Lebensmittelgesetz; aushangpflichtige Gesetze.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben im Gastgewerbe.
In den organisatorischen Themenbereichen empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Wirtschaftliches Rechnen und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr" und „Hauswirtschaft"."