252. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes,
BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen
von der Wochenend- und Feiertagsruhe,
BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 790/1990, wie folgt geändert
1. Art. VI Z 3 bis 5 lautet
„3. Spinnerei
Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß
erfolgende Verarbeitung von Fasern aller
Art zu Garnen und Zwirnen
a) nach dem Openend-Spinnverfahren
Bedienen der Anlagen zum Öffnen,
Mischen, Kardieren, Kämmen, Strecken
und Spinnen;
b) nach dem Baumwollspinnverfahren mit
und ohne Flyern
Bedienen der Anlagen zum Öffnen,
Mischen, Kardieren, Kämmen, Strecken,
Flyern und Spinnen, der automatischen
Spulmaschinen und der Zwirnmaschinen;
c) nach dem Kammgarnspinnverfahren
Bedienen der Anlagen zum Mischen,
Krempeln, Strecken, Kämmen, Vorspinnen
und Spinnen, der automatischen
Spulmaschinen, der Zwirnmaschinen und
Schrumpfanlagen;
d) nach dem Halbkammgarnspinnverfahren
Bedienen der Anlagen zum Mischen,
Krempeln, Strecken, Vorspinnen und
Spinnen, der automatischen Spulmaschinen,
der Zwirnmaschinen und Schrumpfanlagen;
e) nach dem Leinengarnspinnverfahren
Bedienen der Anlagen zum Hecheln,
Kardieren, Kämmen, Strecken, Vorspinnen,
Vorgarnbleichen, Spinnen, Spulen,
Garnbleichen und Zwirnen.
4. Weberei
Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß
erfolgende Herstellung von Geweben aus
Fasern aller Art auf schützenlosen Webmaschinen
Einlegen der Kette, Einziehen und Anknüpfen
an der Webmaschine, Bedienen der Webmaschine.
5. Strickerei
Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß
erfolgende Verarbeitung von Chemiefasern
und deren Mischungen mit Naturfasern
zu
a) gestrickter Oberbekleidung auf Single-
Ringel-Maschinen, Single-Wrapper-Maschinen
und Interlock-Ringel-Maschinen
Einziehen und Anknüpfen, Bedienen der
genannten Maschinen;
b) Strumpferzeugnissen unter Verwendung
von elastischen Garnen
Einlegen der Kette und/oder Mustertrommel,
Einziehen und Anknüpfen an den
Strickmaschinen, Bedienen der genannten
Maschinen sowie der Relaxier-Anlagen."
2. Der bisherige Art. VI Z 6 entfällt. Der bisherige
Art. VI Z 7 erhält die Bezeichnung „Z 6".