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252_1991 AT

252. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes,

BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen

von der Wochenend- und Feiertagsruhe,

BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 790/1990, wie folgt geändert

1. Art. VI Z 3 bis 5 lautet

„3. Spinnerei

Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß

erfolgende Verarbeitung von Fasern aller

Art zu Garnen und Zwirnen

a) nach dem Openend-Spinnverfahren

Bedienen der Anlagen zum Öffnen,

Mischen, Kardieren, Kämmen, Strecken

und Spinnen;

b) nach dem Baumwollspinnverfahren mit

und ohne Flyern

Bedienen der Anlagen zum Öffnen,

Mischen, Kardieren, Kämmen, Strecken,

Flyern und Spinnen, der automatischen

Spulmaschinen und der Zwirnmaschinen;

c) nach dem Kammgarnspinnverfahren

Bedienen der Anlagen zum Mischen,

Krempeln, Strecken, Kämmen, Vorspinnen

und Spinnen, der automatischen

Spulmaschinen, der Zwirnmaschinen und

Schrumpfanlagen;

d) nach dem Halbkammgarnspinnverfahren

Bedienen der Anlagen zum Mischen,

Krempeln, Strecken, Vorspinnen und

Spinnen, der automatischen Spulmaschinen,

der Zwirnmaschinen und Schrumpfanlagen;

e) nach dem Leinengarnspinnverfahren

Bedienen der Anlagen zum Hecheln,

Kardieren, Kämmen, Strecken, Vorspinnen,

Vorgarnbleichen, Spinnen, Spulen,

Garnbleichen und Zwirnen.

4. Weberei

Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß

erfolgende Herstellung von Geweben aus

Fasern aller Art auf schützenlosen Webmaschinen

Einlegen der Kette, Einziehen und Anknüpfen

an der Webmaschine, Bedienen der Webmaschine.

5. Strickerei

Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß

erfolgende Verarbeitung von Chemiefasern

und deren Mischungen mit Naturfasern

zu

a) gestrickter Oberbekleidung auf Single-

Ringel-Maschinen, Single-Wrapper-Maschinen

und Interlock-Ringel-Maschinen

Einziehen und Anknüpfen, Bedienen der

genannten Maschinen;

b) Strumpferzeugnissen unter Verwendung

von elastischen Garnen

Einlegen der Kette und/oder Mustertrommel,

Einziehen und Anknüpfen an den

Strickmaschinen, Bedienen der genannten

Maschinen sowie der Relaxier-Anlagen."

2. Der bisherige Art. VI Z 6 entfällt. Der bisherige

Art. VI Z 7 erhält die Bezeichnung „Z 6".

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