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252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/

1969, der Kundmachung BGBl. Nr. 36/1970, der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 50/1974, 390/1983 und

238/1985, der Kundmachung BGBl. Nr. 509/1988

und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1988 wird

geändert wie folgt

1. § 4 samt Überschrift lautet

„§ 4. Öffentliches Wassergut

(1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher

Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet

(§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der

Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern

eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des

Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut,

wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches

Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind

oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft

als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12

des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes,

BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen

ist.

(2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme

auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere

a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit

der Gewässer,

b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser,

Geschiebe und Eis,

d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der

Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten

und gewässerkundlicher Einrichtungen,

e) der Erholung der Bevölkerung.

(3) Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke,

die zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage

gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes

stehen, zählen nicht zum öffentlichen

Wassergut.

(4) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher

Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet

(§ 38), die den in Abs. 2 genannten Zwecken

dienlich sein können, werden öffentliches Wassergut,

sobald der Bund Eigentum an diesen Flächen

erwirbt; dies gilt nicht für Grundstücke nach

Abs. 3.

(5) Das Eigentum an Inseln, die in einem Gewässerbett

entstehen, das zum öffentlichen Wassergut

gehört, ist dem Bund auch dann vorbehalten, wenn

die Insel nicht in einem schiffbaren Fluß (§ 407

ABGB) entsteht.

(6) Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein

anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut

nicht mehr erworben werden.

(7) § 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes

bleibt unberührt.

(8) Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden

Liegenschaften ist unbeschadet der für die

Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem

Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger

Nichtigkeit des Rechtsaktes

— die Übertragung des Eigentums erst nach

bescheidmäßiger Feststellung der dauernden

Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als

öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke

(Ausscheidung),

— die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes

erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß

hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke

(Abs. 2) eintritt,

zulässig.

(9) Feststellungsbescheide nach Abs. 8 sind vom

Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der

Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den

Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.

(10) Für wasserführende und verlassene Bette

öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet

(§ 38), die den in Abs. 2 genannten

Zwecken dienlich sein können, aber nach Abs. 3

verwaltet werden, gelten die Abs. 6, 8 und 9 sinngemäß."

2. Nach § 12 wird folgender § 12 a samt Überschrift

eingefügt

„§ 12 a. Stand der Technik

Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand

fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen,

Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit

erprobt und erwiesen ist. Bei der

Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere

vergleichbare Verfahren, Einrichtungen,

Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen."

3. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung

ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie

auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse,

insbesondere auf das nach Menge und

Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit

Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim

Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung,

sowie auf möglichst sparsame Verwendung

des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die

nach dem Stand der Technik möglichen und im

Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen."

4. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der

Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein

Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung eines

ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für

andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche

der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen

hievon können befristet zugelassen werden, insoweit

eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen

Interesses nicht zu besorgen ist."

5. In der Überschrift zu § 15 entfallen die Worte

„der Wasserbenutzung"; § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich

der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen

Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum

Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist

Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das

geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig

erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben

erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile

gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene

Entschädigung (§ 117)."

7. § 21 samt Überschrift lautet

„§ 21. Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers

ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers

und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der

wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung,

gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine

abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach

dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare

Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei

Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn

Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer

unterlassen, kann der Bescheid binnen drei

Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde

ergänzt werden. Erfolgt eine Ergänzung

nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide,

die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, werden

davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits

ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens

fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor

Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden.

Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher

Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des

Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege

stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung

des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der

Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen

Entscheidung über das Ansuchen um

Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung

eines Ansuchens um Wiederverleihung der

Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof

angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis

zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im

Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt

eine solche Wasserbenutzung als bestehendes

Recht im Sinne des § 16.

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht

ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu

erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der

Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung

der Bewilligung oder die Einräumung von

Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen

Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde

Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender

Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den

Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung

des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung

verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu

bestimmen."

8. Nach § 21 wird folgender § 21 a samt Überschrift

eingefügt

„§ 21 a. Abänderung von Bewilligungen

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung,

daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung

der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen

Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften

nicht hinreichend geschützt sind, hat die

Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen

Stand der Technik (§ 12 a) zur Erreichung dieses

Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen

Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen,

Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend

oder auf Dauer einzuschränken oder

die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf

Dauer zu untersagen.

(2) Für die Erfüllung von Maßnahmen nach

Abs. 1 oder von Anpassungszielen sowie für die

Planung von Anpassungsmaßnahmen sind von der

Wasserrechtsbehörde angemessene Fristen einzuräumen.

Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der

Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung

der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein

rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag

hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem

Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß

Anwendung.

(3) Die Wasserrechtsbehörde darf Maßnahmen

nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen

unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende

Grundsätze

a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene

Aufwand darf nicht außer Verhältnis

zu dem damit angestrebten Erfolg stehen,

wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit

der von der Wasserbenutzung ausgehenden

Auswirkungen und Beeinträchtigungen

sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit

und die technische Besonderheit

der Wasserbenutzung zu berücksichtigen

sind;

b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur

das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende

Mittel zu wählen;

c) verschiedene Eingriffe können nacheinander

vorgeschrieben werden;

d) ein Recht zur Ausnutzung der motorischen

Kraft des Wassers darf — unbeschadet der

Regelung in lit. a, b und c — nur eingeschränkt

werden, wenn das öffentliche Interesse

an der ökologischen Funktionsfähigkeit

des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung

des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung

überwiegt und nicht durch

andere, das Recht nicht einschränkende

Maßnahmen sichergestellt werden kann, und

sich im Falle eines befristet eingeräumten

Wasserbenutzungsrechtes die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse seit der Bestimmung

des Maßes der Wasserbenutzung

gemäß § 13 Abs. 1 geändert haben.

(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92)

oder ein Sanierungsprogramm (§ 33 d) vor, so dürfen

Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen

und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung."

9. § 22 Abs. 3 entfällt.

10. In § 26 Abs. 2 werden nach dem Wort

„Fischereirecht" die Worte „oder ein Nutzungsrecht

im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über

die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.

Nr. 103," eingefügt.

11. § 26 Abs. 3 lautet

„(3) Der Wasserberechtigte haftet außer dem

Falle des Abs. 2 für eine der dort bezeichneten

Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen

Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande

waren, ihre Einwendungen rechtzeitig (§ 107

Abs. 2) geltend zu machen."

12. § 27 Abs. 1 lit. c lautet:„

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und

durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen

Rechten sowie durch dauernde

Einschränkung oder Untersagung nach

§ 21 a;"

13. In § 27 Abs. 1 lit. h wird der Ausdruck „§ 21

Abs. 5" durch „§ 21 Abs. 4" ersetzt.

14. In § 27 Abs. 3 entfallen die Worte „zur Ausnutzung

der motorischen Kraft des Wassers" sowie

die Worte „des Landes, eines Bezirkes, einer

Gemeinde oder".

15. § 27 Abs. 4 lautet

„(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen,

wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter

Hinweis auf die. Rechtsfolgen die anläßlich der

Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21 a)

oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht

durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden."

16. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf

einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem

Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen,

inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht

bleibt."

17. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Unter Schutz der Gewässer wird in diesem

Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen

Beschaffenheit des Gewässers und der für die öko-

logische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen

Uferbereiche sowie der Schutz des

Grundwassers verstanden."

18. Dem § 31 werden folgende Abs. 4, 5 und 6

angefügt

„(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht

gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz

herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle

dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt

oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er

den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die

Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig

geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen

unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger

des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den

Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr

ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit

Kenntnis haben mußten.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen

Anordnung oder eines behördlichen Auftrages

gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen

Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen

Rechte Dritter berührt werden, findet § 72

Anwendung.

(6) Abs. 4 ist auf Anlagen, Maßnahmen oder

Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden

sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur

zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden

kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder

Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung

verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich

gestattet und daraus in Form einer Vergütung für

die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil

gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch

auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche

Vergütung für die Inanspruchnahme seines

Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung

nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach

dem Wert des verursachten Nutzungsentganges

und der verursachten sonstigen Nachteile — ausgenommen

die Leistungspflicht nach Abs. 4 — zu

bemessen."

19. § 31 a samt Überschrift lautet

„§ 31 a. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender

Stoffe

(1) Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge

ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen

oder für Wässertiere und -pflanzen, insbesondere

wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit,

Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen

und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer

deren ökologische Funktionsfähigkeit oder

Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung,

nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.

(2) Als Stoffe gelten Einzelstoffe, gebraucht oder

ungebraucht, sowie deren Gemenge, Gemische und

Lösungen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

durch Verordnung Stoffe (Stoffgruppen) der in

Abs. 1 beschriebenen Art zu bezeichnen und für

diese Mengenschwellen festzulegen, bei deren

Überschreitung die Lagerung, Leitung und der

Umschlag einer wasserrechtlichen Bewilligung

bedarf.

(4) Unter Umschlag ist das Umladen oder

Umfüllen wassergefährdender Stoffe im Rahmen

einer Erwerbstätigkeit zu verstehen.

(5) Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige

Behörde ist

a) in wasserrechtlich besonders geschützten

Gebieten (§§ 34, 35, 37 und 54) die Wasserrechtsbehörde

(§§ 98 ff.);

b) außerhalb wasserrechtlich besonders

geschützter Gebiete

1. für Anlagen, die nach dem Eisenbahnrecht,

dem Luftreinhalterecht oder dem

Rohrleitungsrecht einer Bewilligungspflicht

unterliegen, die nach diesen Vorschriften

zuständige Behörde,

2. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden,

soweit sie nicht unter 2 1 fallen, der

Bürgermeister,

3. sonst die Wasserrechtsbehörde.

(6) Bei Anlagen, die dem Bergrecht, dem Schifffahrtsrecht,

dem Luftfahrtsrecht oder dem Elektrizitätswirtschaftsrecht

unterliegen, entfällt eine

gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn

nach diesen Vorschriften die Anhörung des wasserwirtschaftlichen

Planungsorgans (§ 55 Abs. 1) im

Bewilligungsverfahren vorgesehen ist.

(7) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen

zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag

wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich

besonders geschützter Gebiete, die nach dem

Gewerberecht einer Genehmigung bedürfen, entfällt

eine gesonderte Bewilligung nach den Abs. 1

bis 5, es sind jedoch die materiellrechtlichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Dem Verfahren ist ein wasserfachlicher Sachverständiger

beizuziehen. Wird eine Genehmigung

erteilt, so gilt diese als Bewilligung im Sinne der

Abs. 1 bis 5.

(8) Von der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung (§ 107 Abs. 1) kann abgesehen werden.

(9) Auf die in Abs. 5 genannten Anlagen finden

die §§ 27 Abs. 4 und 29 sinngemäß Anwendung.

(10) Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis

über die Anlagen nach Abs. 5, 6 und 7 zu führen.

(11) Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Leitung

und zum Umschlag wassergefährdender

Stoffe sind verpflichtet, soweit nicht § 82 a der

Gewerbeordnung Anwendung findet, Störfälle und

Verluste wassergefährdender Stoffe — unbeschadet

§ 31 — unverzüglich der Behörde (Abs. 5) zu

melden."

20. Nach § 31 a werden folgende §§ 31 b, 31 c

und 31 d samt Überschriften eingefügt

„§ 31 b. Abfalldeponien

(1) Die Ablagerung von Abfällen — ausgenommen

solcher, bei deren ungeschützter Lagerung

eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich

des Grundwassers nicht zu besorgen ist — sowie

die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden

Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung

durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2

lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung

bedarf das sechs Monate nicht überschreitende ordnungsgemäße

Bereithalten von Abfällen zum

Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich

des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem

Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige

Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105)

und fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten

ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie

auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung

sichergestellt erscheint.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat dem Bewilligungswerber

die Leistung einer angemessenen

Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen, unter

denen die Bewilligung erteilt wurde, sowie für die

ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie aufzuerlegen.

Die Leistung einer Sicherstellung entfällt,

wenn eine ausreichende Haftungserklärung einer

Gebietskörperschaft vorliegt oder wenn eine ausreichende

Sicherstellung nach anderen bundesgesetzlichen

Vorschriften geleistet wird.

(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs. 1

haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103

jedenfalls Angaben über die Eignung des vorgesehenen

Standortes in hydrologischer, geologischer

und wasserwirtschaftlicher Hinsicht sowie über die

zum Schutz der Gewässer einschließlich des

Grundwassers auf die vermutliche Dauer der

Gewässergefährdung vorgesehenen Maßnahmen

und die Art der vorgesehenen Sicherstellung zu

enthalten.

(5) Die vorübergehende oder dauernde Einstellung

des Deponiebetriebes sowie die teilweise oder

gänzliche Änderung oder Auflassung der Deponie

und der zugehörigen Anlagen sind spätestens vier

Wochen vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Dabei hat der Wasserberechtigte die zur dauernden

Vermeidung einer Gewässergefährdung

nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen

vorzusehen und der Wasserrechtsbehörde

bekanntzugeben. Sind die vorgesehenen Maßnahmen

unzureichend oder kommt der Wasserberechtigte

seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die

Wasserrechtsbehörde die zum Schutz der Gewässer

einschließlich des Grundwassers erforderlichen

Maßnahmen vorzuschreiben und in sinngemäßer

Anwendung des Abs. 3 sicherzustellen. Kann der

Wasserberechtigte nicht beauftragt oder zur Sicherstellung

herangezogen werden, dann ist an seiner

Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu

erteilen und die Sicherstellung aufzuerlegen. Werden

die Vorkehrungen nicht vom Verpflichteten

durchgeführt, sind hiermit auf seine Kosten hiezu

befugte Fachkundige oder Unternehmungen zu

betrauen.

(6) Die Wasserrechtsbehörde hat zur Überwachung

der Einhaltung der Vorschriften und

Bescheide einschließlich jener nach Abs. 5 auf

Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane

mit Bescheid zu bestellen. § 120 findet

sinngemäß Anwendung.

(7) Bewilligungen nach Abs. 1 und die damit verbundenen

Verpflichtungen sind im Grundbuch von

Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen.

Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich

niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf

die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

§ 31 c. Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32,

34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und

Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie

mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung (§ 107 Abs. 1) kann abgesehen werden.

(3) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den

gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig

sind oder die dem Bergrecht unterliegen,

entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben

außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter

Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach

den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige

Behörde insbesondere die zur Vermeidung

einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen

Auflagen vorzuschreiben, die nach Beendigung der

Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen

sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der

Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht

beeinträchtigt werden.

(4) Auf die in Abs. 1 und 3 genannten Anlagen

finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um

Anlagen handelt, die der Gewerbeordnung oder

dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß

Anwendung.

(5) Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis

über die Anlagen nach Abs. 1 zu führen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß Anwendung

auf

a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;

b) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

§ 31 d. Bestehende Anlagen

(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit den

§§ 31 a oder 31 c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht

ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt

wird und die am 1. Juli 1990 — bei Anlagen nach

§ 31 a bei Inkrafttreten der sachlich in Betracht

kommenden Verordnung — bereits bestanden

haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist

unter Angabe der Lage und der wesentlichen

Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der

Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf

dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen

Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese

Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

(2) Vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche

Bewilligungen für Abfalldeponien gelten als Bewilligung

nach § 31 b, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt

erloschen sind. Sie sind von Amts wegen im

Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung

hat zur Folge, daß sich niemand, der eine

spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der

Belastung berufen kann."

21. § 32 Abs. 1 lautet

„(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar

oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30

Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher

Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen,

insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8)

sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche

Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum

Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung."

22. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „inbesondere"

durch „jedenfalls" ersetzt; dem Abs. 2 werden folgende

lit. f und g angefügt:„

f) das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen

auf Gartenbauflächen, soweit die

Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist,

Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm,

Müllkompost und andere zur Düngung

ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen

Nutzflächen ohne Gründeckung

175 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr, auf

landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung

einschließlich Dauergrünland oder

mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg

Reinstickstoff je Hektar und Jahr übersteigt;

g) das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere,

soweit der von ihnen anfallende und nicht

anders (zB durch Verarbeiten zu Handelsdünger)

verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen

Nutzflächen auszubringende

Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5

Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter

und zusätzlich für die Ausbringung

des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter

landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr

übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit

ist nach der Tabelle im Anhang B

zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in

sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser

Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche

Nutztiere mit einem höheren

Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter

landwirtschaftlicher Nutzfläche

hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der

gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für

die Bestimmung des Düngeräquivalentes

maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und

die Gründe glaubhaft zu machen, deretwegen

eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich

ist. Jede Änderung des gemeldeten

Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das

Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis

zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit

je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung

nach Abs. 1 noch der Mitteilung an die

Behörde."

23. § 32 Abs. 4 lautet

„(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation

vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei

Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann

keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die

einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung

der Kanalisationsanlage Bedacht genommen

wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit

der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder

Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der

Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für

das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu

besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen

bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche

Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter

weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener

Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der

Landeshauptmann kann durch Verordnung für

bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren

Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter

nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung

der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen

getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der

Überwachung zu beachtenden Verfahren und

Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger

für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen

maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

gemäß. § 33 b Abs. 5 verordneten Regelungen."

24. § 32 Abs. 6 lautet

„(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen,

die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden

die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen)

geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sinngemäß Anwendung."

25. Dem § 32 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land-

und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie

unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften

in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten,

insbesondere betreffend Chemikalien,

Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm,

Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer

wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt."

25 a. In § 33 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der

Zahl „12" der Ausdruck „12 a" eingefügt.

26. § 33 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3 und 4 erhalten

die Bezeichnung „(2)" und „(3)".

27. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a bis 33 f

samt Überschriften eingefügt

„§ 33 a. Emissions- und Immissionsregelung;

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der §§ 33 b und 33 d sind

1. „schädliche Abwasserinhaltsstoffe" solche,

deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel

des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;

2. „gefährliche Abwasserinhaltsstoffe" solche,

die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit

oder der Besorgnis einer krebserregenden,

fruchtschädigenden oder erbgutverändernden

Wirkung von Gewässern möglichst

ferngehalten werden sollen;

3. „Grenzwerte" verbindliche Werte, ausgedrückt

in Form von Konzentrationen, spezifischen

Frachten oder sonstigen die Wasserqualität

beschreibenden Parametern;

4. „Mittelwerte" das arithmetische Mittel aus

den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen

Werten;

5. „Konzentrationen" die Menge des jeweiligen

Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser

bzw. Wasser;

6. „spezifische Frachten" die Menge des jeweiligen

Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im

Produktionsprozeß eingesetzten Menge des

Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;

7. „Frachten" die Menge der Abwasserinhaltsstoffe

je Zeiteinheit.

§ 33 b. Emissionsbegrenzung

(1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen

in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation

hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand

der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung

von Frachten und Konzentrationen schädlicher

Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.

(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe

darf nur so weit und so lange bewilligt werden,

als nach dem Stand der Technik die Vermeidung

nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen

und die bereits vorhandene Belastung, eine

Einleitung zulassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den

Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter

Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung

des Abwasseranfalls Emissionswerte in

Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für

Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen.

Dabei sind für die Einleitung gefährlicher

Abwasserinhaltsstoffe Fristen zu bestimmen, die bei

der Bewilligung nach Abs. 2 nicht überschritten

werden dürfen. Die Emissionswerte für bestehende

(§ 33 c) und neu zu bewilligende Anlagen sind,

soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik

oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik

erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine

derartige . Verordnung bedarf hinsichtlich des

zugrundezulegenden Standes der Technik zur

Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur

Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie.

(4) Die Auswahl schädlicher und gefährlicher

Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von

Emissionswerten (Abs. 3) hat insbesondere unter

Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische

Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer

Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.

(5) Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte

(Abs. 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen

über die bei der Überwachung zu beachtenden

Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren

sowie über sonstige für die Aussagekraft

von Überwachungsergebnissen maßgebliche

Gesichtspunkte zu treffen.

(6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung

nach Abs. 3, so dürfen strengere als die

darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch

Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen

werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der

Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach

den §§ 33 Abs. 2, 33 d, 34, 35 oder 54 notwendig

ist.

(7) Die Abs. 1, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche

Eigenschaften von Abwässern, wie pH-Wert,

Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur,

Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden,

sofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles

erforderlich ist.

(8) Das Erreichen der nach den vorstehenden

Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte

durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig.

(9) Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung

können Vorschreibungen nach Abs. 1

und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden.

(10) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen

in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation

dürfen weniger strenge Regelungen als in einer

Verordnung nach Abs. 3 nur getroffen werden,

wenn mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das

Einhalten der Emissionswerte technisch nicht möglich

ist, das öffentliche Interesse an der die Einleitung

erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung

überwiegt und die Überschreitung

im Hinblick auf die örtlichen wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse vorübergehend hingenommen

werden kann. Solche Bescheide sind binnen zwei

Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß

Her Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser

kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof erheben.

(11) Die Wasserrechtsbehörde hat jedermann auf

Antrag darüber Auskunft zu erteilen, welche Emissionen

für ein Vorhaben auf Grund dieses Gesetzes

bewilligt worden sind und welche Beschaffenheit

(Frachten, Konzentrationen, sonstige Eigenschaften)

das tatsächlich abgeleitete Abwasser aufweist.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.

Derartige Anträge unterliegen keiner Gebührenpflicht.

§ 33 c. Sanierung von Altanlagen

(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten

durch Verordnung nach § 33 b Abs. 3 und 4 für

bestehende Anlagen hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen,

innerhalb deren zum Zeitpunkt der Erlassung der

Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen

diesen Emissionswerten anzupassen sind.

Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.

(2) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von

zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung der

Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der Sanierungspflichtigen

Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt

zur wasserrechtlichen Bewilligung

vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der

Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung

festgelegten Sanierungsfristen unter

Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit

insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter

zu verkürzen, wenn

a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung

festgelegten Emissionswerte überschreitet

oder

b) die Sanierung ohne erheblichen technischen

oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

(4) Über begründeten Antrag des Wasserberechtigten

hat die für die Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde

unbeschadet des Abs. 3 in Abwägung

des Ausmaßes der sich aus der Sanierung

ergebenden Emissionsminderung, des für die Sanierung

erforderlichen Aufwandes sowie der bei der

Verlängerung zu erwartenden Gewässerbelastung

die Sanierungsfrist um höchstens fünf Jahre zu verlängern.

(5) Die Fristen nach Abs. 1, 2 und 4 sind ferner

zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist,

daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein

Verschulden unmöglich war oder daß er bereits

wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen

hat. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag

hemmt den Ablauf der Frist. Abs. 3 bleibt

unberührt.

(6) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5

bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe

Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung

nicht erforderlich ist.

(7) Soweit nach Abs. 1 für bestehende Anlagen

bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst

wurde, sind weitere Sanierungen im Falle einer

neuerlichen Verordnung gemäß § 33 b Abs. 3 und 4

nicht vorzunehmen. § 21 a bleibt unberührt.

§ 33 d. Inimissionsbeschränkung

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat durch Verordnung jene Wassergüte mittels

charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder

Mittelwerte näher zu bezeichnen, die in Oberflächengewässern

— ausgenommen bei außerordentlichen

Ereignissen und unbeschadet anderslautender

Regelungen nach § 33 Abs. 2 — allgemein

nicht unterschritten werden soll. Dabei ist eine Differenzierung

insbesondere nach Gewässertypen

oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im

gebotenen Ausmaß zu treffen. § 33 b Abs. 5 gilt

sinngemäß.

(2) Weist ein Gewässer eine schlechtere als die in

einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegte Wassergüte

auf, so ist die Erreichung dieser Wassergüte

bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als

öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der

Landeshauptmann hat für solche Gewässer und

Gewässerstrecken mit Verordnung ein Sanierungsprogramm

(Abs. 3) zu erstellen.

(3) Ein Programm zur Verbesserung der Wassergüte

in bestimmten Gewässern und Gewässerstrecken

(Sanierungsprogramm im Sinne des Abs. 2) hat

in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte,

Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen

sowie einen Zeitrahmen für deren

Durchführung derart festzulegen, daß unter Wahrung

des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

(§ 21 a Abs. 3) eine Verringerung und eine wirksame

Reinigung der Abwässer, eine Verringerung

des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und

durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist

die in einer Verordnung nach Abs. 2 angegebene

Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes

sind bei allen wasserwirtschaftlichen

Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und

als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu beachten.

(4) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsprogrammes

ist den Wasserberechtigten, den Gemeinden

sowie den sonst in Betracht kommenden

öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die

Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb angemessener,

sechs Wochen nicht unterschreitender Frist der

Allgemeinheit vom geplanten Sanierungsprogramm

Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme

zu geben. Die Gemeinden haben die Stellungnahmen

nach sachlichen Kriterien zusammenzufassen

und innerhalb weiterer drei Wochen dem Landeshauptmann

vorzulegen.

§ 33 e. Gewässerschutzbericht

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat dem Nationalrat in Abständen von nicht

mehr als drei Jahren über den Stand des Gewässerschutzes

zu berichten. Der Landeshauptmann, das

Umweltbundesamt und der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

sind verpflichtet, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft über Anforderung

die für diesen Bericht erforderlichen Daten

zur Verfügung zu stellen.

§ 33 f. Grundwassersanierung

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat mit Verordnung für solche Stoffe, durch

die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung

(§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht

oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen

können, daß die Wiederherstellung geordneter

Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand

oder über einen längeren Zeitraum möglich

ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33 b Abs. 5 gilt

sinngemäß.

(2) Werden in einem Grundwassergebiet nach

Abs. 1 festgelegte Schwellenwerte nicht nur vorübergehend

überschritten, hat der Landeshauptmann

mit Verordnung den betreffenden Bereich als

Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Für

ein solches Grundwassersanierungsgebiet hat der

Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen,

daß jedermann, durch dessen Handlungen oder

Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das

Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in

zumutbarem und erforderlichem Umfang seine

Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen

über den Anfall und die Verwendung der

in Betracht kommenden Schadstoffe oder über den

Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen

diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache

der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder

nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar

ist. Hiebei ist auch die Art der Aufzeichnungen und

der Bekanntgabe der Ergebnisse an die Behörde

festzulegen.

(3) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen

nach Abs. 2 hat der Landeshauptmann,

wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung

nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

durch Anordnung von Maßnahmen

gegenüber dem festgestellten Verursacher zur

Gänze behoben werden kann, durch Verordnung

jene Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen

zu verfügen, die sich als erforderlich

erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter

den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer

derartigen Verordnung ist die Landes-Landwirtschaftskammer

und die Kammer der gewerblichen

Wirtschaft zu hören. Eine solche Verordnung ist

außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung

maßgebliche Schwellenwert drei Jahre lang unterschritten

wird;

(4) Der Landeshauptmann hat über begründeten

Antrag von Anordnungen nach Abs. 3 Ausnahmen

zu gewähren, soweit die Einhaltung der Anordnung

im Einzelfall eine unbillige Härte für den

Betroffenen darstellen würde und der Betroffene

nachweist, daß von seinen Maßnahmen und Anlagen

die in Betracht kommenden Auswirkungen auf

das Grundwasser nicht ausgehen.

(5) Weitergehende Anordnungen nach anderen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf

gestützten Verordnungen bleiben unberührt.

Desgleichen werden bestehende Regelungen im

Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende

Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht berührt.

(6) Wenn aus einer Verordnung gemäß Abs. 3

schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in der

sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und

Grundstücken erwachsen, die eine Einkommensminderung

von mehr als 20 vH bewirken, kann der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach

Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages

Zuschüsse bis höchstens 50 vH der hiedurch

bewirkten, das Ausmaß von 20 vH übersteigenden

nachweislichen Einkommensminderung gewähren,

wenn seitens des betreffenden Landes ein mindestens

gleich hoher Zuschuß geleistet wird. Ein

Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung

besteht nicht. Die Einkommensminderung bezieht

sich in der Land- und Forstwirtschaft auf Ein-

schränkungen der ordnungsgemäßen Bodennutzung

(§ 32 Abs. 8) auf den betroffenen Grundflächen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen nach Anhörung der Länder

Richtlinien für die Gewährung der Förderung aufzustellen.

Die Richtlinien sind dem Rechnungshof

zur Kenntnis zu bringen und in geeigneter Weise

zu verlautbaren."

28. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig,

wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet

oder erfordert."

29. § 34 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit mit Anordnungen nach Abs. 1 der

Schutz von Wasserversorgungen nicht hinreichend.

bewirkt werden kann, hat der Landeshauptmann

mit Verordnung zu bestimmen, daß in einem näher

zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet)

Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit

oder Spiegellage des Wasservorkommens zu

gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der

Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der

wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder,

soweit dies zum Schutz der Wasserversorgung

erforderlich ist, nicht oder nur in bestimmter Weise

zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche

Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung

bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden.

Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach

Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu

treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten

darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse

am Schutz der Wasserversorgung die Interessen

von Berechtigten oder der Allgemeinheit am

freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen

übersteigt."

30. § 34 Abs. 4 lautet

„(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen

seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht

im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951

über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem

Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender

Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten

angemessen zu entschädigen (§ 117)."

30 a. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt

„Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen

hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen

betreffenden Verfahren Partei."

31. § 38 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt

werden."

32. § 38 Abs. 3 lautet

„(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt

das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete

Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete

sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich

zu machen."

33. In § 40 Abs. 1 ist die Zahl „10 ha" durch

i,3 ha" zu ersetzen.

34. § 41 Abs. 6 entfällt.

35. In § 43 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(§§ 5 und 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 34/1948)" zu ersetzen durch „(§§ 7 und

8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/

198,9)".

36. § 46 entfällt.

37. In § 48 Abs. 2 wird nach dem Wort „Grundwasserbereiche"

der Ausdruck „— ausgenommen

zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach

§ 34 —" eingefügt.

38. § 54 Abs. 3 lautet

„(3) Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob

ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen

Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die

Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen

Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens

ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse

an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der

Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide

sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft

unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.

Dieser kann gegen solche Bescheide

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben."

39. § 55 samt Überschrift lautet

„§ 55. Wasserwirtschaftliche Planung

(1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem

Planungsorgan obliegt

a) die Zusammenfassung und Koordinierung

aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen

im Lande,

b), die Überwachung der wasserwirtschaftlichen

Entwicklung,

c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche

Planung bedeutsamen Daten,

d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche

Planung,

e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung

von Schutz- und Schongebieten, für

Verordnungen nach § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme

(§ 33 d), für Grundwassersanierungsgebiete

(§ 33 f) sowie für wasserwirtschaftliche

Rahmenverfügungen,

f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher

Interessen gegenüber anderen Planungsträgern.

(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

obliegt insbesondere

a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit

der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane

in den Ländern,

b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen

Grundsatzfragen und von solchen, die für

mehrere Länder von Bedeutung sind, und

c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen

für die wasserwirtschaftliche Planung

(Abs. 1 lit. a bis e).

(3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung

anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde

sein Vorhaben unter Darlegung der

Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan

anzuzeigen.

(4) Das. wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist

von allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz

sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht,

dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem

Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht

des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche

Interessen berührt werden, in Kenntnis zu setzen."

40. In § 57 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gewässerbeschaffenheit"

der Klammerausdruck „(§§ 30,

33 d und 33 f)" eingefügt.

41. In § 61 Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 lit. d und e"

ersetzt durch „§ 3 Abs. 1 lit. d und e."

42. § 63 samt Überschrift lautet

„§ 63. Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer

zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu

begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern

und Abfällen und zum Schutz der Gewässer

kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als

erforderlich

a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang

zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen

oder erheblich erleichtern;

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung,

Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den

Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende

Vorteile im allgemeinen Interesse

erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten

einräumen oder entgegenstehende dingliche

Rechte einschließlich Nutzungsrechte im

Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die

Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben,

damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr

gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt,

betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung

sonstiger Maßnahmen entsprochen

werden kann;

c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke,

Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder

teilweise enteignen, wenn in den Fällen der

unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung

einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse

gestatten, wenn diese sonst

nur durch unverhältnismäßige. Aufwendungen

vermieden werden könnten und die Voraussetzungen

von lit. b zutreffen."

43. § 65 entfällt.

44. In § 67 Abs. 1 wird der Klammerausdruck

„(§§ 63 bis 65)" durch „(§§ 63 und 64)" ersetzt.

45. In § 69 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 63 bis

65" durch „§§ 63 und 64" ersetzt.

46. § 72 Abs. 1 lautet

„(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die

Wasserberechtigten haben

a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,

b) zur Ausführung und Instandhaltung von

Wasserbauten und Anlagen,

c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,

d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,

e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung

und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,

f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

sowie

g) zur Durchführung der Gewässeraufsicht

das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere

zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung

von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl.,

zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von

Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme

von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs-

und Überwachungseinrichtungen insoweit

zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig

erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher

Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung

oder Einstellung der Wasserbenutzung zu

dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen

Nachteile sind zu ersetzen (§ 117),

soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche

Gestattung besteht. Die Vorschriften über das

Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht

berührt."

47. § 73 Abs. 1 lautet eingangs

„(1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich

bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften

gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft

kann insbesondere sein:"

48. Dem § 73 Abs. 1 werden folgende lit. i und j

angefügt

„i) die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung

wasserrechtlich bewilligter Anlagen;

j) die Sammlung, Verwertung und Beseitigung

von Abfällen."

48 a. Im § 73 Abs. 3 wird das Won „Abfallstoffen"

durch „Abfällen" ersetzt.

49. In § 75 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge

„Wenn über Zweck" ersetzt durch „Wenn in den

Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck".

50. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine

freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft

mit Beitrittszwang umgebildet werden."

51. § 77 Abs. 5 erster Satz lautet

„(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes

für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen

wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen

der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung

anwesenden Mitglieder, im Falle

eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit

der Stimmen aller Mitglieder."

52. Dem § 77 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Haben sich die für die Aufteilung der

Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder

erscheint der Maßstab für die Verteilung der

Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer

Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so

hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine

der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene

Kostenaufteilung festzusetzen."

53. Dem § 83 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im

Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die

Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen,

soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall

ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen

hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen

zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen

ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen

zukommenden Rechte zu. Er ist an die

Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden.

Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich

und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck

oder verwandten Zwecken zuzuführen,

andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder

aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung

gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens,

reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten

der Genossenschaftsmitglieder."

54. Dem § 85 Abs. 1 wird angefügt

„Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung

der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft

zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen

sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen

und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder

teilzunehmen. Sie hat dabei die Rechtmäßigkeit

der Tätigkeit der Genossenschaft sowie

deren finanzielle Gebarung zu überwachen, die

Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft

nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen

berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die

Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen

bedienen; § 120 findet sinngemäß

Anwendung."

55. § 88 Abs. 1 bis 5 lautet

„(1) Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in

sinngemäßer Anwendung der §§ 74 bis 76.

(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur

für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten

Zwecke zulässig.

(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes für die

in § 73 Abs. 1 lit. a, d und h genannten Zwecke ist

nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse

geboten und eine andere befriedigende Regelung in

angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter

denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger

Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang

unter Änderung seines Umfanges oder

seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet

werden.

(4) Die Bildung eines Zwangsverbandes für

Zwecke der Wasserversorgung (§ 73 Abs. 1 lit. b)

ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung

von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur

Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen

notwendig und unvermeidlich ist.

(5) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit

der Stimmen aller Mitglieder (§ 93 Abs. 2)

eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des

Verbandszweckes beschließen."

56. In § 93 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge

„ein Drittel" durch die Worte „die Hälfte"

ersetzt.

57. Dem § 93 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung

einen oder mehrere Geschäftsführer

bestellen und diesen zugleich die Befugnis

zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte

sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in

diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit

des Vorstandes (Abs. 3) wird hiedurch

nicht berührt."

58. Dem § 96 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle

des Rechnungshofes."

59. § 99 Abs. 1 lit. b lautet:„

b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW

Höchstleistung;"

60. § 99 Abs. 1 lit. c und d lautet:„

c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die

höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser

oder Quellen 90 l/min, aus anderen

Gewässern 300 l/min übersteigt, sowie für

Angelegenheiten der Wasserversorgung eines

Versorgungsgebietes von mehr als 1000 Einwohnern;

d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von

Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen,

kleingewerblichen Betrieben oder aus

der Land- und Forstwirtschaft stammen,

sowie für die Beseitigung von Abwässern von

mehr als 1000 Einwohnern."

61. § 99 Abs. 1 lit. i lautet:„

i) für Anlagen, die einer Bewilligung auch nach

anderen Vorschriften bedürfen, wenn nach

diesen der Landeshauptmann oder ein Bundesminister

zur Entscheidung in erster

Instanz zuständig ist;"

62. Dem § 99 Abs. 1 wird folgende lit. 1 angefügt

„1) für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen."

63. § 100 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht

in erster Instanz zuständig

a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zugewiesen sind;

b) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte

der Donau;

c) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte,

die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt

wurden;

d) für Sperrenbauwerke, deren Höhe über

Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder

durch die eine Wassermenge von mehr als

5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten

wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden

Wasserbenutzungen;

e) für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen

auf Gewässer anderer Staaten;

f) für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes

von mehr als 400000 Einwohnern,

jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

g) für großräumig wirksame Maßnahmen zur

Verbesserung des Wasserhaushaltes;

h) für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88),

die sich über zwei oder mehrere Länder

erstrecken."

64. § 100 Abs. 2 lautet

„(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990

geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als

bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche

bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft bis zur Rechtskraft des

Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem

Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde."

65. In § 102 Abs. 1 lit. b wird nach dem Klammerausdruck

„(§ 15 Abs. 1)" die Wortfolge „und

die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes

1951 über die Behandlung der Wald- und

Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

BGBl. Nr. 103," eingefügt.

66. § 102 Abs. 1 lit. d lautet:„

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111 a, sonst

nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3

und § 31 c Abs. 3 zustehenden Anspruches;"

67. § 102 Abs. 1 lit. e entfällt; die lit. f, g und h

erhalten die Bezeichnung „e", „f" und „g".

68. § 102 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3, 4 und 5

erhalten die Bezeichnung „(2)", „(3)" und „(4)".

69. § 103 samt Überschrift lautet'

„§ 103. Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen

Bewilligung

Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen

Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen — falls

sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene

Unterlagen als entbehrlich erweisen — zu versehen

a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und

Dauer des Vorhabens und das betroffene

Gewässer;

b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch

Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter

Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe

der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden

Vorteile oder der im Falle der Unterlassung

zu besorgenden Nachteile;

d) Angaben über Gegenstand und Umfang der

vorgesehenen Inanspruchnahme fremder

Rechte und der angestrebten Zwangsrechte

(§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen

entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden

Bemerkungen unter Namhaftmachung

des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über

die beanspruchte Wassermenge je Sekunde,

Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen

auf Gewässer sowie über die zum

Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über

Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen

und die vorgesehenen Restwassermengen;

h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit

und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten

über die Eignung des Wassers für den angestrebten

Zweck, über allenfalls erforderliche

Aufbereitungsmaßnahmen sowie über allfällige

Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben

über die Art der Beseitigung der anfallenden

Abwässer;

j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben

über Menge, Art und Beschaffenheit der

Abwässer, insbesondere über Fracht und

Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe,

und über die zum Schutz der Gewässer

vorgesehenen Maßnahmen;

k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die

Namen derjenigen, die der Genossenschaft

beitreten sollen, unter Anführung der hiefür

maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen

;

1) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung,

Verwendung und Produktion von Stoffen,

wegen der Betriebsweise, der Ausstattung

oder sonst die Gefahr von Störfällen (§ 82 a

Abs. 3 GewO 1973) besteht, Angaben über

die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung

oder Beseitigung der Auswirkungen

von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit

dem Vorhaben befaßt sind."

70. § 104 samt Überschrift lautet

„§ 104. Vorläufige Überprüfung

(1) Die Wasserrechtsbehörde hat bei Vorliegen

eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden

Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen,

a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche

Interessen berührt werden;

b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,

des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes

vorgesehen oder voraussichtlich

erforderlich sind;

d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile

im allgemeinen Interesse zu erwarten

sind;

e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen

Interessen durch Auflagen (§ 105)

oder Änderungen des Vorhabens beheben

ließe;

f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen

für den angestrebten Zweck

geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen

(§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung

anfallender Abwässer und Abfälle

Vorsorge getroffen ist;

h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen

Rahmenverfügung (§ 54), mit einem

anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan

(§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung

(§§ 34, 35 und 37), mit

einem Sanierungsprogramm (§ 33 d) oder

sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen

Planungen in Widerspruch steht;

i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen

widerspricht.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche

Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden

Sachverständigen und Stellen nach § 108

sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen.

(3) Die Gemeinden sind im Rahmen ihres eigenen

Wirkungsbereiches berechtigt, binnen angemessener,

drei Wochen nicht übersteigender Frist

der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, vom

Vorhaben Kenntnis zu nehmen und sich hiezu zu

äußern; macht die Gemeinde hievon Gebrauch, hat

bei Verfahren nach § 111 a der Antragsteller der

Gemeinde die Kosten für die ortsübliche Kundmachung

und Kosten für die Projektsauflage sowie

die allenfalls erforderliche Erörterung unter sinngemäßer

Anwendung von § 117 zu ersetzen.

(4) Die Untersuchungsergebnisse sind dem

Antragsteller und den in Abs. 2 genannten Stellen

mitzuteilen.

(5) Die Wasserrechtsbehörde kann von der Beiziehung

der in § 108 genannten Stellen sowie der

Gemeinden absehen, wenn es sich um ein Vorhaben

von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche

Planungsorgan keine gewichtigen

Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung

durch Sachverständige ausreichend erscheint.

(6) Wenn der Antragsteller es verlangt, hat die

Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst

darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben —

vorbehaltlich einer weiteren Untersuchung im

Sinne des Abs. 1 — grundsätzliche Bedenken bestehen.

Für eine derartige Untersuchung sind lediglich

jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine

grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt

erforderlich sind."

71. Nach § 104 wird folgender § 104 a samt

Überschrift eingefügt

„§ 104 a. Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Soweit für Vorhaben, die einer Bewilligungspflicht

nach diesem Bundesgesetz unterliegen, auf

Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen

ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das vorläufige

Überprüfungsverfahren einzubeziehen.

(2) Die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der

Umweltverträglichkeit wird in die Frist für die Geltendmachung

der Entscheidungspflicht nach § 73

AVG 1950 nicht eingerechnet.

(3) Im Falle des § 104 Abs. 6 wird das Verfahren

zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erst nach

dem Antrag auf weitere Untersuchung eingeleitet."

72. Der Einleitungssatz zu § 105 lautet

„Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf

Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als

unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden

Auflagen bewilligt werden, wenn:"

73. § 105 erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm wird

folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen

haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen

betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung

von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu

erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der

Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu

umfassen, soweit nicht die §§ 80 oder 82 a der

Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde

kann weiters zulassen, daß

bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand

der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend

festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme

der Anlage oder von Teilen der Anlage

eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom

Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der

in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine

Bedenken bestehen."

74. § 107 samt Überschrift lautet

„§ 107. Mündliche Verhandlung

(1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen

oder beharrt der Antragsteller ungeachtet

der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben,

so ist das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit

des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen

Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen,

sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden

kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der

Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke,

die durch die geplanten Anlagen oder durch

Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden

sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für

jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten

und Fischereiberechtigten, in deren Rechte

durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die

anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten

sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen

das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.

Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im

Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die

Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.

Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige

Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

Im Verfahren gemäß § 111 a Abs. 1 ist auf den

Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich

erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in

dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll,

hinzuweisen.

(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche

Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat,

kann ihre Einwendungen auch nach Abschluß der

mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen

Entscheidung der Angelegenheit vorbringen.

Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen

von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich

davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte

durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der

Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung

anberaumt hat, und von dieser oder von der

Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen,

als wären sie in der mündlichen Verhandlung

erhoben worden."

75. § 109 Abs. 3 entfällt.

76. § 111 Abs. 1 lautet

„(1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen

und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde,

wenn der Antrag nicht als unzulässig

abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens

und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu

erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit,

den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten

(§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung

über das Vorhaben möglich ist, in demselben

Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid

zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses

Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger

Nichtigkeit schriftlich zu erlassen."

77. § 111 Abs. 3 lautet

„(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens

getroffenen Übereinkommen sind auf

Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden.

Bilden den Gegenstand des Übereinkommens

Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege

die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung

eines Übereinkommens, zuständig gewesen

wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung

und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens

§ 117 sinngemäß Anwendung."

78. Nach § 111 wird folgender § 111 a samt

Überschrift eingefügt

„§ 111 a. Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung

(1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung

nicht von vornherein in allen Einzelheiten

überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag

vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen

Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein

derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten,

die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit

des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat

hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung

(§ 107) durchzuführen und durch Bescheid darüber

zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung

welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich

genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung

sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen.

Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen

der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben

und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung

von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist.

Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche

Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im

Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige

Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren

zu entscheiden, soweit dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis

gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in

das Detailverfahren zu verweisen.

(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung

hat die Behörde über die Detailprojekte nach

Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen

und Durchführung einer weiteren Verhandlung

im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen

Detailverfahren sind jene Parteien (§ 102) beizuziehen,

die durch den in diesem Verfahren in

Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden.

Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung

ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf

einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen

hinzuwirken. Über die Begründung und den

Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die

dafür zu leistenden Entschädigungen hat die

Behörde im Detailverfahren abzusprechen.

(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung

berühren, können in der Detailgenehmigung

vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen

Interessen und fremden Rechten nicht

abträglich sind und wenn die von der Änderung

betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer

mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen."

79. § 112 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung

(§ 111 a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage

verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die

gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden

können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen

tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft."

80. In § 112 Abs. 5 entfallen die Worte „oder der

nach § 21 Abs. 2 und 3 festzusetzenden Dauer".

81. § 113 samt Überschrift lautet

„§ 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche

Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen

gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die

Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa

herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden.

Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."

82. Die §§ 114 bis 116 entfallen.

83. In § 117 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck

„(§ 26)".

84. Dem § 118 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Den dinglichen Rechten sind die Nutzungsrechte

im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über

die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.

Nr. 103, (Einforstungsrechte) gleichzuhalten."

85. § 121 Abs. 2 und 3 entfällt; Abs. 4 erhält die

Bezeichnung „(2)".

86. § 122 Abs. 3 lautet

„(3) Die Wasserrechtsbehörde hat über Antrag

die Inangriffnahme eines nach § 111 a Abs. 1 bewilligten

Vorhabens sowie entsprechend der Planung

unumgänglich notwendige Eingriffe in fremde

Rechte schon vor Rechtskraft des Bescheides, mit

dem Zwangsrechte begründet werden, zu gestatten,

wenn dies zum Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen, zur Abwehr schwerer

volkswirtschaftlicher Schäden oder sonst im besonderen

öffentlichen Interesse erforderlich ist."

87. Die §§ 124, 125 und 126 lauten

„§ 124. Wasserbuch

(1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk

ein Wasserbuch als öffentliches Register

zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden

und neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe

der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen.

Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei oder mehrere

Länder, so bestimmt der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft einen der beteiligten

Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für

dieses Wasserrecht.

(2) Das Wasserbuch besteht aus

1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 31 b und

32 verliehenen Wasserrechte;

2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz

ersichtlich gemachten Wasserrechten;

3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;

4. der Übersicht über Wassergenossenschaften

und Wasserverbände, ihre Satzungen und die

zur Vertretung berufenen Organe;

5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden

Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8

Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2),

Verordnungen nach §§ 33 d und f, Wasserschutz-

und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37),

Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (§ 38

Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48

Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne

(§ 53) und Rahmenverfügungen (§ 54) und

Sanierungspläne (§ 92);

6. den Verzeichnissen nach den §§ 31 a Abs. 10

und 31 c Abs. 5.

(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu

machen

1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen

(§ 32 Abs. 4) auch die betroffene

Kanalisation;

2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme,

der Wasserbenutzung oder der Einwirkung

(Lagerung);

3. Name und Anschrift des Berechtigten;

4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der

das Recht verbunden ist (§ 22);

5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme,

bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich

bewilligte nutzbare Wassermenge

und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen

Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei

Deponien Art und Menge der Ablagerungen

oder sonst geeignete allgemeine Angaben

über das erteilte Recht;

6. die Dauer der Bewilligung;

7. die Übersicht über die Urkundensammlung.

Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen

des Wasserrechtes im öffentlichen Interesse,

sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher

Beschränkungen zulässig.

(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden

aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten

Wasserrechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide,

Überprüfungsbescheide, Bescheide

nach §§ 21 a und 29 sowie je eine Ausfertigung

der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen

Planunterlagen.

(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung

der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung

geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit

Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer Wasserrechte

sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht

nicht unterliegender Wasserbenutzungen

anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in

Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann

auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer

oder Gewässerstrecken angeordnet werden.

§ 125. Führung der Wasserbücher

(1) Die Wasserrechtsbehörden haben die im

Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen

und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit

dem Landeshauptmann zuzuleiten.

Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung

unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die Führung der Evidenz und der Übersichten

mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

ist zulässig.

(3) Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist

ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens

zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens

bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen

(§ 29 Abs. 1 und 4). an gerechnet, weiterhin

aufzubewahren.

(4) Angaben in der Evidenz gelten — sofern sie

mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen

— bis zum Beweis des Gegenteils als richtig;

rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

§ 126. Einsichtnahme; Berichtigung;

Alteintragungen

(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie

die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe

bestehender gesetzlicher Beschränkungen gestattet.

(2) Für die Anfertigung beglaubigter Abschriften

und Kopien gelten die Bestimmungen des AVG

1950.

(3) Die Entnahme von Teilen des Wasserbuches

ist unzulässig.

(4) Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis

gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder

Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch

von Amts wegen zu berichtigen und die hievon

Betroffenen nachweislich zu verständigen.

(5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann

die Durchführung einer fehlenden oder

die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung

in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen

Nachweise beantragen. Über diesen

Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm

nicht entsprochen wird.

(6) Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen

im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des

§ 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen

Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung,

längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen."

88. § 129 entfällt.

89. In § 132 Abs. 5 wird das Wort „Strafgesetz"

durch den Begriff „Strafgesetzbuch" ersetzt.

90. Dem § 133 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, sind die damit betrauten

Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen

befugt, Grundstücke und Anlagen

zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen

und Untersuchungen sowie zur Entnahme

von Wasserproben zu betreten. Die Organe der

Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich

unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten

Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen,

wenn dieser nicht freiwillig gewährt

wird."

91. In der Überschrift zu § 134 entfallen die

Worte „für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen";

nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt

„(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung,

zur Leitung oder zum Umschlag wassergefährden-

der Stoffe (§ 31 a) oder zur Ablagerung von Abfällen

(§ 31 b) hat die Wirksamkeit der zum Schutz

der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere

die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in

Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine

Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde

nicht unter Bedachtnahme auf besondere

Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen

gemäß § 82 b der Gewerbeordnung gelten

als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes,

wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen

erfolgen."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

„(5)".

92. § 137 samt Überschrift lautet

„§ 137. Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,

sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 einer

strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe

bis zu 10000 S zu bestrafen, wer

a) in Laichschonstätten während der Schonzeit

(§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des

Laichens oder der Fischbrut verbundene

Tätigkeit vornimmt;

b) in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke

entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine

oder Pflanzen entnimmt;

c) den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft,

mit der Wasserbenutzungsrechte

verbunden sind (§ 22), nicht dem Wasserbuch

anzeigt;

d) landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in

§ 32 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenen Mitteilungen

an die Behörde unterläßt;

e) einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten

Betretungsverbot zuwiderhandelt;

f) einem ihm gemäß § 47 Abs. 1 erteilten Auftrag

zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;

g) die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten

verletzt;

h) den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner

Anlage oder wesentlicher Anlagenteile

nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt

(§ 112 Abs. 6);

i) ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht

(§ 120) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) an

der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,

sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer

strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe

bis zu 30000 S zu betrafen, wer

a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b den

Laich oder die Fischbrut schädigt;

b) den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21

Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

c) das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder

erhält;

d) die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht

einhält;

e) die ihm gemäß § 29 Abs. 1 aufgetragenen

Vorkehrungen unterläßt;

f) als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als

Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges

die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen

Maßnahmen unterläßt;

g) als Betreiber einer Anlage zur Lagerung, Leitung

oder zum Umschlag wassergefährdender

Stoffe Störfälle oder Verluste wassergefährdender

Stoffe (§ 31 a Abs. 11) nicht

unverzüglich meldet;

h) eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine

Kanalisation (§ 32 Abs. 4) ohne Bewilligung

oder entgegen einer solchen vornimmt;

i) in einem Grundwassersanierungsgebiet

gemäß § 33 f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen,

Aufzeichnungen oder Mitteilungen

an die Behörde unterläßt;

j) in einem Grundwassersanierungsgebiet

gemäß § 33 f Abs. 3 angeordneten Nutzungsbeschränkungen

oder Reinhaltemaßnahmen

zuwiderhandelt;

k) den gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37

zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen

oder von Heilmooren getroffenen

Anordnungen zuwiderhandelt;

1) entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen

ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;

m) entgegen § 39 Abs. 1 und 2 die natürlichen

Abflußverhältnisse ändert;

n) eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche

Bewilligung (§ 40) errichtet oder

betreibt;

o) Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne

wasserrechtliche Bewilligung (§ 41 Abs. 1

und 2) errichtet;

p) größere Räumungsarbeiten entgegen § 41

Abs. 4 vornimmt;

q) gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen

vornimmt;

r) ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende

Erhaltungspflichten verletzt;

s) durch die Räumung oder Spülung von Kanälen,

Stauräumen, Ausgleichsbecken oder

durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit

von Gewässern ohne wasserrechtliche

Bewilligung oder entgegen einer solchen

beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);

t) bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe

in den Wasserhaushalt (§ 56) ohne

wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen

einer solchen vornimmt;

u) eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß

§ 112 Abs. 6 dritter Satz vor Durchführung

der behördlichen Überprüfung betreibt;

v) entgegen einem Auftrag gemäß § 121 Abs. 1

Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;

w) gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht

fristgerecht vorlegt;

x) einem ihm gemäß § 138 Abs. 2 erteilten Auftrag

nicht nachkommt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,

sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren

Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu

100000 S zu bestrafen, wer

a) ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche

wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen

einer solchen Tagwässer benutzt oder der

Benutzung dienende Anlagen errichtet,

ändert oder betreibt;

b) ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche

wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen

einer solchen Grundwasser erschließt oder

benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift,

hiefür dienende Anlagen errichtet,

ändert oder betreibt oder artesische Brunnen

errichtet oder betreibt;

c) einem ihm gemäß § 21 a Abs. 1 erteilten Auftrag

zuwiderhandelt;

d) durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31

Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine

Gewässerverunreinigung bewirkt;

e) ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Aufträgen

zuwiderhandelt;

f) eine gemäß §§ 31 a, 31 b oder 31 c bewilligungspflichtige

Anlage ohne Bewilligung

oder entgegen einer solchen errichtet oder

betreibt;

g) ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche

wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen

einer solchen eine Einwirkung auf

Gewässer vornimmt;

h) durch eine Übertretung nach Abs. 1 lit. f

(§ 47 Abs. 1) Wasserverheerungen herbeiführt

oder erheblich vergrößert;

i) den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2

getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,

sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren

Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu

250000 S zu bestrafen, wer

a) durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24)

eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben

von Menschen oder eine erhebliche Gefahr

für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

b) durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 29

erteilten Auftrages die in lit. a genannten

Gefahren herbeiführt;

c) im Fall des Abs. 2 lit. h (§ 32 Abs. 4) die

betroffene Kanalisation oder ein Gewässer

schädigt;

d) in den Fällen des Abs. 2 lit. k (§§ 34, 35 und

37) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;

e) im Fall des Abs. 2 lit. 1 (§ 38) zu erheblichen

Wasserverheerungen beiträgt;

f) im Fall des Abs. 2 lit. r (§ 50) die in lit. a

genannten Gefahren herbeiführt;

g) im Fall des Abs. 2 lit. t (§ 56) den Wasserhaushalt

erheblich schädigt;

h) wiederholt trotz Erinnerung durch die

Behörde gemäß § 134 vorgeschriebene

Befunde nicht vorlegt;

i) einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag

zur Herstellung des gesetzmäßigen

Zustandes nicht nachkommt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist

mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,

wer

a) in den Fällen des Abs. 3 lit. a oder b (§§ 9 und

10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

b) im Fall des Abs. 3 lit. d (§ 31 Abs. 1) durch

auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich

eine erhebliche Gewässerverunreinigung

bewirkt;

c) ohne eine gemäß § 31 b erforderliche wasserrechtliche

Bewilligung oder entgegen einer

solchen durch Ablagerung von Abfällen eine

Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;

d) ohne die gemäß §§ 32 und 33 b erforderliche

Bewilligung oder entgegen einer solchen

gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein

Gewässer einbringt;

e) im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche

Verunreinigung der Gewässer bewirkt.

(6) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb

einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten

Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten

und seinen Betriebsleiter, wenn und

soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen

eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder

bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen

an der erforderlichen Sorgfalt haben

fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit

ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte

und sein Betriebsleiter sind in solchen

Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter

selbst nicht bestraft werden kann.

(7) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 5 ist nicht

zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer

gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte

Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für

Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.

(9) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig,

wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde

keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden

ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage

ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die

Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen

Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30

Abs. 2 VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach

§ 31 Abs. 3 VStG 1950 nicht einzurechnen."

93. In § 138 Abs. 1 wird folgende lit. b eingefügt,

wobei die bisherigen lit. b und c die Bezeichnung

„c" und „d" erhalten:„

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen

durch geeignete Maßnahmen zu sichern,

wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder

im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle

nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten

(Aufwand) möglich ist,"

94. Dem § 138 werden folgende Abs. 3, 4, 5 und

6 angefügt

„(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder

die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt

hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des

öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die

zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen

Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen

Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls

unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung

eigenmächtig vorgenommener Neuerungen,

das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die

Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen

verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete

nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz

herangezogen werden kann, dann kann an seiner

Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag

erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden,

wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen

der Arbeit oder die Bodenverunreinigung

ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung

zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und

ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen

hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger

des Liegenschaftseigentümers, wenn sie

von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger

Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.

§ 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes

sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz

1975 bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen

Anordnung oder eines behördlichen Auftrages

gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen

Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen

Rechte Dritter berührt werden, findet § 72

Anwendung.

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die

Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die

Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten

anzusehen."

95. Nach Anhang A wird folgender Anhang B

angefügt

„Anhang B zum Wasserrechtsgesetz

Tabelle zu § 32 Abs. 2 lit. g

Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE;

§ 32 Abs. 2 lit. g) je Tier, bezogen auf den Jahresdurchschnitt

der gehaltenen Tiere

Artikel II

Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/

1987 wird geändert wie folgt

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz über die Erhebung des Wasserkreislaufes

und der Wassergüte (Gewässerkunde) —

Hydrographiegesetz"

2. § 1 erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm wird

folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2

WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser und die

in § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 angeführten öffentlichen

Gewässer zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei

Oberflächengewässern die gemäß § 33 d Abs. 1

WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften

und deren Veränderung und beim Grundwasser

die gemäß § 33 f Abs. 1 WRG 1959

bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die

Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit

nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen

über die Erhebung des Wasserkreislaufes

sinngemäß Anwendung."

3. In § 2 Abs. 1 sind nach dem Wort „Erhebungen"

die Worte „des Wasserkreislaufes" einzufügen.

4. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt

„§ 3 a. (1) Die Erhebungen der Wassergüte sind

nach Maßgabe des aus bestehenden Gewässerverunreinigungen

(§ 30 Abs. 2 WRG 1959) und den

Anforderungen der Vollziehung der §§ 33 d und

33 f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs vorzunehmen.

Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden

Beobachtungen sind vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

zu regeln. § 3 Abs. 3, 4 und 5 findet sinngemäß

Anwendung.

(2) Die bei der Erhebung der Wassergüte anzuwendenden

Geräte und Methoden müssen dem für

den angestrebten Zweck geeigneten Stand der

Technik entsprechen. Sie sind vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

festzulegen."

5. In § 4 Abs. 2 entfallen im ersten Satzteil das

Wort „hydrographischen" sowie der Klammerausdruck

„(im folgenden: Daten)".

6. In § 5 a wird nach dem Wort „Hydrographie"

die Wortfolge „oder der Erhebung der Wassergüte"

eingefügt.

7. § 6 erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm werden

folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Die Erhebung der Wassergüte an der

Donau und an den Grenzgewässern hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft selbst

vorzunehmen. Er bedient sich hiebei der Bundesanstalt

für Wassergüte.

(3) Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene

Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem

Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese

Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich

sind."

8. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte

sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG

1959) zu bearbeiten."

9. In § 10 Abs. 1 Z 1 und in § 10 Abs. 3 wird

jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 und 3)"

durch „(§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3 a)" ersetzt.

9 a. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „und" am

Ende durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt nach

Z 2 wird durch „und" ersetzt, und folgende Z 3

wird angefügt

„3. der angemessene Aufwand für die Beobachtung

der Wassergüte zu zwei Dritteln."

In § 10 Abs. 2 entfallen die Worte „für Beobachter";

der Ausdruck „Abs. 1 Z 2" wird durch „Abs. 1

Z 2 und 3" ersetzt.

10. In § 11 wird die Bezeichnung „Bundesminister

für Bauten und Technik" durch „Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt.

10 a. In § 11 lautet Z 3

„3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hinsichtlich des § 6 Abs. 1,"

11. In§ 11 lautet Z 5

„5. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hinsichtlich der Aufgaben des

Umweltbundesamtes gemäß § 6 Abs. 3,"

12. In § 11 erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung

„6".

Artikel III

Das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.

Nr. 396/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 258/1989 wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und

zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden

sowie zur Erhebung der Wassergüte

gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in

der jeweils geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds

als Verwaltungsfonds geschaffen."

2. Die Überschrift zu § 3 lautet

„Verwendung der Fondsmittel"

3. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser-

und Lawinenschäden und zur Vorbeugung

gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden,

zur Finanzierung von passiven

Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des

Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung

sowie zur Erhebung der Wassergüte

gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/

1979, in der jeweils geltenden Fassung."

4. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten

Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener

Hochwasser- und Lawinenschäden und

zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser-

und Lawinenschäden, zur Finanzierung von

passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im

Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes

sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß

Hydrographiegesetz."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990,

Art. I Z 19 (§ 31 a) mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab seiner Kundmachung

erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem

Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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