252. Bundesgesetz: Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/
1982, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt
„Die Untersuchung auf Trichinen entfällt bei
Schweinen, wenn das Fleisch einer geeigneten Kältebehandlung
(Gefrieren) unterzogen wird. Für
dieses Fleisch gilt § 31."
2. Dem § 4 wird nachstehender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane
hat mit deren Zustimmung durch
Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen.
Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis
begründet."
3. § 6 lautet
„§ 6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden,
wenn sie
1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 3
erfüllen und
2. in Österreich zur Berufsausübung berechtigt
sind.
(2) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres,
in dem der Fleischuntersuchungstierarzt das
65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Amtstierärzte dürfen im Bereich ihres Amtssprengels
nur dann zum Fleischuntersuchungstierarzt
bestellt werden, wenn die sie betreffenden
Kontrollen gemäß § 16 und die Überprüfung der
Befunde gemäß § 28 Abs. 4 einem anderen Amtstierarzt
aus demselben Amtssprengel übertragen
sind.
(4) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung
eines Fleischuntersuchungstierarztes zu widerrufen,
wenn
\. die Voraussetzungen für dessen Beauftragung
nachträglich weggefallen sind oder
2. der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung
verzichtet oder
3. der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm auf
Grund der amtlichen Beauftragung obliegenden
Pflichten zu erfüllen oder
4. der Tierarzt der Verpflichtung zur Teilnahme
an einem Fortbildungslehrgang entgegen § 13
nicht nachkommt oder
5. der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50
öfter als zweimal bestraft wurde.
(5) Der Landeshauptmann kann die Beauftragung
eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen,
wenn dieser seinen Berufssitz an einen Ort verlegt,
der mehr als 20 km von der Gemeinde, in der
er die Fleischuntersuchungstätigkeit ausübt, entfernt
ist und ein anderer Tierarzt seine Tätigkeit an
einem näher gelegenen Berufssitz ausübt.
(6) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes
ruht, solange
1. das Recht zur Ausübung des tierärztlichen
Berufes ruht;
2. der Tierarzt vorübergehend unfähig ist, die
ihm auf Grund der amtlichen Betrauung
obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
3. der Tierarzt das amtsärztliche Zeugnis nach
dem Bazillenausscheidergesetz nicht erbringt."
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des
Jahres, in dem der Fleischuntersucher das
65. Lebensjahr vollendet hat."
5. § 13 Abs. 6 lautet
„(6) Nimmt der Fleischuntersuchungstierarzt
innerhalb von fünf Jahren nicht an einem solchen
Fortbildungslehrgang teil, ist er gemäß § 6 Abs. 4
Z 4 vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entheben.
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern."
6. Nach § 26 wird nachstehender § 26 a eingefügt
„§ 26 a. Proben gemäß § 26 Abs. 1 dritter Satz
und Stichproben gemäß § 26 Abs. 2 von lebenden
Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, können
vom Landeshauptmann durch von ihm beauftragte
Tierärzte auch in den Tierbeständen entnommen
werden. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend."
7. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) Fleisch, das nach lebensmittelrechtlichen
Vorschriften nicht als Lebensmittel in Verkehr
gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen
Verwendung nicht geeignet ist, ist als
untauglich zu beurteilen und entsprechend zu
kennzeichnen."
8. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Minderwertiges Fleisch darf für den
menschlichen Genuß nur unter folgenden Bedingungen
abgegeben werden
1. Es muß ein geeigneter Verkaufsraum (Freibank)
mit den nötigen Einrichtungen und
Geräten vorhanden sein;
2. der Verkauf muß unter Aufsicht der
Gemeinde stattfinden;
3. das minderwertige Fleisch muß als solches
deutlich deklariert werden;
4. es darf gleichzeitig kein taugliches Fleisch
vorrätig sein oder abgegeben werden;
5. das minderwertige Fleisch darf nur gekühlt,
nicht in gefrorenem Zustand und nur für den
privaten Haushaltsbedarf in Mengen von
nicht mehr als 3 kg pro Person abgegeben
werden;
6. minderwertiges Fleisch darf nicht an Wiederverkäufer
abgegeben werden."
9. Dem § 32 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Minderwertiges Fleisch darf unter Aufsicht
der Gemeinde auch als Tierfutter an Tierheime,
Tiergärten, Tierschauen und befugte Futtermittelhersteller
abgegeben werden."
10. § 33 Abs. 2 lautet
„(2) Das im Abs. 1 genannte Fleisch darf vor seiner
Brauchbarmachung nicht in Verkehr gebracht
werden, nach seiner Brauchbarmachung darf es nur
nach den Vorschriften des § 32 Abs. 2 oder 3 abgegeben
werden."
11. Dem § 35 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Taugliches Fleisch, das in Betrieben
erschlachtet worden ist, denen eine Veterinärkontrollnummer
(§ 44) erteilt wurde, und das
für die Ausfuhr bestimmt ist, durch einen ovalen
Stempel von mindestens 6,5 cm Breite und
mindestens 4,5 cm Höhe. Der Stempel muß in
seinem oberen Teil in Großbuchstaben die
Bezeichnung „ÖSTERREICH" und die
erteilte Veterinärkontrollnummer enthalten."
12. § 35 Abs. 2 lautet
„(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Stempel
haben den Namen des Landes, in dem die Untersuchung
erfolgt, und eine Zahl zur Identifizierung
des begutachtenden Fleischuntersuchungsorganes
aufzuweisen. Über die den Fleischuntersuchungsorganen
zugeordneten, auf den Stempeln aufscheinenden
Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen
zu führen."
13. § 35 Abs. 4 lautet
„(4) Fleisch der in § 1 Abs. 2 zweiter Satz
genannten Tiere, das auf Trichinen untersucht und
hiebei von diesen frei befunden wurde, ist mit
einem rechteckigen Stempel von mindestens 5 mal
2 cm Seitenlänge zu kennzeichnen. Der Stempel
hat die Aufschrift „TRICHINENFREI" in Großbuchstaben,
den Namen des Landes, in dem die
Trichinenuntersuchung vorgenommen wurde, und
eine Zahl im Sinne des Abs. 2 zu enthalten."
14. § 50 Z 6 lautet
„6. bei einer Schlachtung oder Notschlachtung
den §§ 20 Abs. 4 oder 22 zuwiderhandelt
oder"
15. In § 50 Z 18 tritt an die Stelle des Beistriches
das Wort „oder". Nach § 50 Z 18 wird nachstehende
Z 19 angefügt
„19. als Fleischuntersuchungsorgan gegen die
Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt,"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
Absatz nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juni
1989 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 3 und
§ 7 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 4 treten mit
1. Jänner 1992 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
erlischt die Beauftragung mit Ablauf des Jahres, in
dem der Fleischuntersuchungstierarzt beziehungsweise
der Fleischuntersucher das 67. Lebensjahr
vollendet hat.
(3) Stempel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes verwendet werden und dem
§ 35 Abs. 2 und 4, in der Fassung des Art. I Z 12
und 13, nicht entsprechen, dürfen bis längstens
31. Dezember 1994 verwendet werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.