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252_1989 AT

252. Bundesgesetz: Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Bundesgesetz: Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/

1982, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„Die Untersuchung auf Trichinen entfällt bei

Schweinen, wenn das Fleisch einer geeigneten Kältebehandlung

(Gefrieren) unterzogen wird. Für

dieses Fleisch gilt § 31."

2. Dem § 4 wird nachstehender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane

hat mit deren Zustimmung durch

Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen.

Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis

begründet."

3. § 6 lautet

„§ 6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier-

und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden,

wenn sie

1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 3

erfüllen und

2. in Österreich zur Berufsausübung berechtigt

sind.

(2) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres,

in dem der Fleischuntersuchungstierarzt das

65. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Amtstierärzte dürfen im Bereich ihres Amtssprengels

nur dann zum Fleischuntersuchungstierarzt

bestellt werden, wenn die sie betreffenden

Kontrollen gemäß § 16 und die Überprüfung der

Befunde gemäß § 28 Abs. 4 einem anderen Amtstierarzt

aus demselben Amtssprengel übertragen

sind.

(4) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung

eines Fleischuntersuchungstierarztes zu widerrufen,

wenn

\. die Voraussetzungen für dessen Beauftragung

nachträglich weggefallen sind oder

2. der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung

verzichtet oder

3. der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm auf

Grund der amtlichen Beauftragung obliegenden

Pflichten zu erfüllen oder

4. der Tierarzt der Verpflichtung zur Teilnahme

an einem Fortbildungslehrgang entgegen § 13

nicht nachkommt oder

5. der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50

öfter als zweimal bestraft wurde.

(5) Der Landeshauptmann kann die Beauftragung

eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen,

wenn dieser seinen Berufssitz an einen Ort verlegt,

der mehr als 20 km von der Gemeinde, in der

er die Fleischuntersuchungstätigkeit ausübt, entfernt

ist und ein anderer Tierarzt seine Tätigkeit an

einem näher gelegenen Berufssitz ausübt.

(6) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes

ruht, solange

1. das Recht zur Ausübung des tierärztlichen

Berufes ruht;

2. der Tierarzt vorübergehend unfähig ist, die

ihm auf Grund der amtlichen Betrauung

obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder

3. der Tierarzt das amtsärztliche Zeugnis nach

dem Bazillenausscheidergesetz nicht erbringt."

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des

Jahres, in dem der Fleischuntersucher das

65. Lebensjahr vollendet hat."

5. § 13 Abs. 6 lautet

„(6) Nimmt der Fleischuntersuchungstierarzt

innerhalb von fünf Jahren nicht an einem solchen

Fortbildungslehrgang teil, ist er gemäß § 6 Abs. 4

Z 4 vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entheben.

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann

der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern."

6. Nach § 26 wird nachstehender § 26 a eingefügt

„§ 26 a. Proben gemäß § 26 Abs. 1 dritter Satz

und Stichproben gemäß § 26 Abs. 2 von lebenden

Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, können

vom Landeshauptmann durch von ihm beauftragte

Tierärzte auch in den Tierbeständen entnommen

werden. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend."

7. § 30 Abs. 1 lautet

„(1) Fleisch, das nach lebensmittelrechtlichen

Vorschriften nicht als Lebensmittel in Verkehr

gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen

Verwendung nicht geeignet ist, ist als

untauglich zu beurteilen und entsprechend zu

kennzeichnen."

8. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Minderwertiges Fleisch darf für den

menschlichen Genuß nur unter folgenden Bedingungen

abgegeben werden

1. Es muß ein geeigneter Verkaufsraum (Freibank)

mit den nötigen Einrichtungen und

Geräten vorhanden sein;

2. der Verkauf muß unter Aufsicht der

Gemeinde stattfinden;

3. das minderwertige Fleisch muß als solches

deutlich deklariert werden;

4. es darf gleichzeitig kein taugliches Fleisch

vorrätig sein oder abgegeben werden;

5. das minderwertige Fleisch darf nur gekühlt,

nicht in gefrorenem Zustand und nur für den

privaten Haushaltsbedarf in Mengen von

nicht mehr als 3 kg pro Person abgegeben

werden;

6. minderwertiges Fleisch darf nicht an Wiederverkäufer

abgegeben werden."

9. Dem § 32 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Minderwertiges Fleisch darf unter Aufsicht

der Gemeinde auch als Tierfutter an Tierheime,

Tiergärten, Tierschauen und befugte Futtermittelhersteller

abgegeben werden."

10. § 33 Abs. 2 lautet

„(2) Das im Abs. 1 genannte Fleisch darf vor seiner

Brauchbarmachung nicht in Verkehr gebracht

werden, nach seiner Brauchbarmachung darf es nur

nach den Vorschriften des § 32 Abs. 2 oder 3 abgegeben

werden."

11. Dem § 35 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Taugliches Fleisch, das in Betrieben

erschlachtet worden ist, denen eine Veterinärkontrollnummer

(§ 44) erteilt wurde, und das

für die Ausfuhr bestimmt ist, durch einen ovalen

Stempel von mindestens 6,5 cm Breite und

mindestens 4,5 cm Höhe. Der Stempel muß in

seinem oberen Teil in Großbuchstaben die

Bezeichnung „ÖSTERREICH" und die

erteilte Veterinärkontrollnummer enthalten."

12. § 35 Abs. 2 lautet

„(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Stempel

haben den Namen des Landes, in dem die Untersuchung

erfolgt, und eine Zahl zur Identifizierung

des begutachtenden Fleischuntersuchungsorganes

aufzuweisen. Über die den Fleischuntersuchungsorganen

zugeordneten, auf den Stempeln aufscheinenden

Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen

zu führen."

13. § 35 Abs. 4 lautet

„(4) Fleisch der in § 1 Abs. 2 zweiter Satz

genannten Tiere, das auf Trichinen untersucht und

hiebei von diesen frei befunden wurde, ist mit

einem rechteckigen Stempel von mindestens 5 mal

2 cm Seitenlänge zu kennzeichnen. Der Stempel

hat die Aufschrift „TRICHINENFREI" in Großbuchstaben,

den Namen des Landes, in dem die

Trichinenuntersuchung vorgenommen wurde, und

eine Zahl im Sinne des Abs. 2 zu enthalten."

14. § 50 Z 6 lautet

„6. bei einer Schlachtung oder Notschlachtung

den §§ 20 Abs. 4 oder 22 zuwiderhandelt

oder"

15. In § 50 Z 18 tritt an die Stelle des Beistriches

das Wort „oder". Nach § 50 Z 18 wird nachstehende

Z 19 angefügt

„19. als Fleischuntersuchungsorgan gegen die

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt,"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

Absatz nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juni

1989 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 3 und

§ 7 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 4 treten mit

1. Jänner 1992 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt

erlischt die Beauftragung mit Ablauf des Jahres, in

dem der Fleischuntersuchungstierarzt beziehungsweise

der Fleischuntersucher das 67. Lebensjahr

vollendet hat.

(3) Stempel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes verwendet werden und dem

§ 35 Abs. 2 und 4, in der Fassung des Art. I Z 12

und 13, nicht entsprechen, dürfen bis längstens

31. Dezember 1994 verwendet werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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