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252_1988 AT

252. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll

zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949

über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter

Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll

zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler

bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl.

Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 581/1987) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Burkina Faso 20. Oktober 1987

Guatemala 19. Oktober 1987

Guyana 18. Jänner 1988

Neuseeland 8. Feber 1988

Saudi-Arabien (nur Protokoll

I) 21. August 1987

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

Neuseeland: „Die Regierung von Neuseeland

erklärt, daß sich diese Ratifikation nicht auf die

Cook-Inseln, Niue und Tokelau erstreckt. Ferner

erklärt sie wie folgt

1. Die Regierung von Neuseeland ist hinsichtlich

des Artikels 44 des Protokolls I der Ansicht, daß

die in Absatz 3, zweiter Satz, beschriebene Situation

nur in einem besetzten Gebiet oder in bewaffneten

Konflikten, wie sie Artikel 1 Absatz 4 vorsieht,

gegeben sein kann. Die Regierung Neuseelands

wird das Wort ‚Aufmarsch‘ in Absatz 3 b)

dieses Artikels in dem Sinn auslegen, daß darunter

jede Bewegung in Richtung auf einen Ort zu verstehen

ist, von dem aus ein Angriff erfolgen soll. Sie

wird die Worte ,für den Gegner sichtbar' im gleichen

Absatz in dem Sinn auslegen, daß sie auch

sichtbar mit Hilfe jeglicher Art von elektronischer

oder anderer Überwachung einschließen, die verwendet

wird, um Mitglieder gegnerischer Streitkräfte

unter Beobachtung zu halten.

2. Hinsichtlich der Artikel 51 bis einschließlich

58 ist die Regierung Neuseelands der Auffassung,

daß militärische Befehlshaber und andere für die

Planung, Entscheidung oder Durchführung von

Angriffen verantwortliche Personen notwendigerweise

Entscheidungen danach treffen müssen, wie

sie die ihnen zur fraglichen Zeit vernünftigerweise

zur Verfügung stehenden Informationen aus allen

Quellen bewerten.

3. Hinsichtlich der Artikel 51 Absatz 5 b) und

Artikel 57 Absatz 2 a) iii) ist die Regierung Neuseelands

der Auffassung, daß der von einem Angriff

erwartete militärische Vorteil sich auf den Vorteil

beziehen soll, der von dem als ganzen gesehenen

Angriff erwartet wird und nicht nur von einzelnen

oder bestimmten Teilen desselben, und daß der

Ausdruck ‚militärischen Vorteil‘ eine Reihe von

Überlegungen umfaßt, einschließlich der Sicherheit

der angreifenden Kräfte. Die Regierung Neuseelands

ist weiters der Auffassung, daß der in den

Artikeln 51 und 57 gebrauchte Ausdruck ‚erwarteter

konkreter und unmittelbarer militärischer Vorteil‘

eine in gutem Glauben gehegte Erwartung

betrifft, daß der Angriff einen wesentlichen und

verhältnismäßigen Beitrag zur Erreichung des Zieles

des betreffenden militärischen Angriffs bringen

wird.

4. Hinsichtlich des Artikels 52 ist die Regierung

Neuseelands der Auffassung, daß ein bestimmter

Landstrich ein militärisches Ziel sein kann, wenn,

wegen seines Standorts oder aus anderen im Artikel

angeführten Gründen, seine gänzliche oder teilweise

Zerstörung, seine Inbesitznahme oder Neutralisierung

unter den jeweils herrschenden

Umständen einen bestimmten militärischen Vorteil

darstellt. Die Regierung Neuseelands ist weiters

der Auffassung, daß Absatz 2 erster Satz des Artikels

sich nicht auf die Frage zufälliger und nebenbei

verursachter Schäden durch einen gegen ein

militärisches Ziel gerichteten Angriff bezieht, noch

sich damit befaßt.

5. Die Regierung Neuseelands erklärt, daß sie

von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft

gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,

die die gleiche Verpflichtung übernimmt, die

Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission

anerkennt, wie in Artikel 90 vorgesehen,

die Behauptungen einer solchen anderen Partei,

daß sie das Opfer von Verletzungen war, die einen

schwerwiegenden Bruch oder eine andere ernste

Verletzung der Genfer Konventionen von 1949

oder des Protokolls I darstellen, zu untersuchen."

Saudi-Arabien: „Wir erklären hiemit den Beitritt

des Königreiches Saudi-Arabien mit dem Vorbehalt

hinsichtlich Artikel 5, der die ‚Benennung von

Schutzmächten und von Ersatzschutzmächten‘

bestimmt."

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