252. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler
bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl.
Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 581/1987) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Burkina Faso 20. Oktober 1987
Guatemala 19. Oktober 1987
Guyana 18. Jänner 1988
Neuseeland 8. Feber 1988
Saudi-Arabien (nur Protokoll
I) 21. August 1987
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
Neuseeland: „Die Regierung von Neuseeland
erklärt, daß sich diese Ratifikation nicht auf die
Cook-Inseln, Niue und Tokelau erstreckt. Ferner
erklärt sie wie folgt
1. Die Regierung von Neuseeland ist hinsichtlich
des Artikels 44 des Protokolls I der Ansicht, daß
die in Absatz 3, zweiter Satz, beschriebene Situation
nur in einem besetzten Gebiet oder in bewaffneten
Konflikten, wie sie Artikel 1 Absatz 4 vorsieht,
gegeben sein kann. Die Regierung Neuseelands
wird das Wort ‚Aufmarsch‘ in Absatz 3 b)
dieses Artikels in dem Sinn auslegen, daß darunter
jede Bewegung in Richtung auf einen Ort zu verstehen
ist, von dem aus ein Angriff erfolgen soll. Sie
wird die Worte ,für den Gegner sichtbar' im gleichen
Absatz in dem Sinn auslegen, daß sie auch
sichtbar mit Hilfe jeglicher Art von elektronischer
oder anderer Überwachung einschließen, die verwendet
wird, um Mitglieder gegnerischer Streitkräfte
unter Beobachtung zu halten.
2. Hinsichtlich der Artikel 51 bis einschließlich
58 ist die Regierung Neuseelands der Auffassung,
daß militärische Befehlshaber und andere für die
Planung, Entscheidung oder Durchführung von
Angriffen verantwortliche Personen notwendigerweise
Entscheidungen danach treffen müssen, wie
sie die ihnen zur fraglichen Zeit vernünftigerweise
zur Verfügung stehenden Informationen aus allen
Quellen bewerten.
3. Hinsichtlich der Artikel 51 Absatz 5 b) und
Artikel 57 Absatz 2 a) iii) ist die Regierung Neuseelands
der Auffassung, daß der von einem Angriff
erwartete militärische Vorteil sich auf den Vorteil
beziehen soll, der von dem als ganzen gesehenen
Angriff erwartet wird und nicht nur von einzelnen
oder bestimmten Teilen desselben, und daß der
Ausdruck ‚militärischen Vorteil‘ eine Reihe von
Überlegungen umfaßt, einschließlich der Sicherheit
der angreifenden Kräfte. Die Regierung Neuseelands
ist weiters der Auffassung, daß der in den
Artikeln 51 und 57 gebrauchte Ausdruck ‚erwarteter
konkreter und unmittelbarer militärischer Vorteil‘
eine in gutem Glauben gehegte Erwartung
betrifft, daß der Angriff einen wesentlichen und
verhältnismäßigen Beitrag zur Erreichung des Zieles
des betreffenden militärischen Angriffs bringen
wird.
4. Hinsichtlich des Artikels 52 ist die Regierung
Neuseelands der Auffassung, daß ein bestimmter
Landstrich ein militärisches Ziel sein kann, wenn,
wegen seines Standorts oder aus anderen im Artikel
angeführten Gründen, seine gänzliche oder teilweise
Zerstörung, seine Inbesitznahme oder Neutralisierung
unter den jeweils herrschenden
Umständen einen bestimmten militärischen Vorteil
darstellt. Die Regierung Neuseelands ist weiters
der Auffassung, daß Absatz 2 erster Satz des Artikels
sich nicht auf die Frage zufälliger und nebenbei
verursachter Schäden durch einen gegen ein
militärisches Ziel gerichteten Angriff bezieht, noch
sich damit befaßt.
5. Die Regierung Neuseelands erklärt, daß sie
von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft
gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,
die die gleiche Verpflichtung übernimmt, die
Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission
anerkennt, wie in Artikel 90 vorgesehen,
die Behauptungen einer solchen anderen Partei,
daß sie das Opfer von Verletzungen war, die einen
schwerwiegenden Bruch oder eine andere ernste
Verletzung der Genfer Konventionen von 1949
oder des Protokolls I darstellen, zu untersuchen."
Saudi-Arabien: „Wir erklären hiemit den Beitritt
des Königreiches Saudi-Arabien mit dem Vorbehalt
hinsichtlich Artikel 5, der die ‚Benennung von
Schutzmächten und von Ersatzschutzmächten‘
bestimmt."