252_1986
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252. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 252. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde
1986_252_0 252. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 21 Gutensteiner Straße von
km 78,972 bis km 82,333 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 20. Jänner
1982, BGBl. Nr. 44, bestimmten — Abschnitt
„Sattelhof—Gscheid" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.