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252_1986 AT

252. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 21 Gutensteiner Straße von

km 78,972 bis km 82,333 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 20. Jänner

1982, BGBl. Nr. 44, bestimmten — Abschnitt

„Sattelhof—Gscheid" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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