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252. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

— AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 116/1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis

7 AHStG, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Grundsätze und Ziele

§ 1. Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft

ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der

Grundsätze und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.

Einrichtung

§ 2. Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft

ist an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt, beginnend mit dem Studienjahr

1984/85, für die Dauer von neun Semestern

einzurichten. Im Studienjahr 1984/85 sind das erste

und zweite Semester, im Studienjahr 1985/86 das

dritte und vierte Semester, und ab dem Studienjahr

1986/87 ist der zweite Studienabschnitt einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription

von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch

eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich

der Einführung in die Wirtschaftswissenschaften

sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche

Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche

Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der

speziellen Ausbildung.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme

auf § 2 die Inskription von höchstens zwei

Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer

die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung

oder zum kommissionellen Teil der zweiten

Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im

Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer

nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen

ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription

derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser

Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen

der in den beiden letzten Semestern zu

inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Prüfungen über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

§ 11 wird durch diese Bestimmungen nicht

berührt.

(5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung

gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv

abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr

1986/87 berechtigt, sofort das Studium des zweiten

Studienabschnittes der Studienrichtung Betriebswirtschaft

oder des Studienzweiges Betriebsinformatik

der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik

(§ 3 Abs. 1 lit. d und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes

über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen.

In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester

des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die

vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die

abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Feh-

lende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis

zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit

nachzuholen.

(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung

der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder des

Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung

Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. d und

lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen

haben, sind ab dem Studienjahr 1986/87 berechtigt,

sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes

gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem

Fall werden die einrechenbaren Semester zur

Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet

und die abgelegten Prüfungen zur Gänze

anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas

der Diplomarbeit nachzuholen.

(7) Nach Ablauf der Frist gemäß § 2 ist es den

ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach

dieser Verordnung zu vollenden oder unter

Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und

Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium

überzugehen.

Besondere Voraussetzungen

§ 4. Der ordentliche Hörer hat nachzuweisen,

daß er die von ihm als erste Fremdsprache gewählte

Sprache (§ 7 Abs. 2 lit. i und § 10 Abs. 3 lit. g) an

der höheren Schule als Pflichtgegenstand oder

nach der achten Schulstufe im Ausmaß von mindestens

zwölf Wochenstunden als Freigegenstand

erfolgreich besucht hat. Andernfalls hat er vor der

Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters

eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) aus

dieser Fremdsprache abzulegen.

Wahlfächer und Freifächer

§ 5. (1) Als Wahlfächer kommen alle Fächer in

Betracht, deren Studium das Studium der Diplomprüfungsfächer

im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und

für die mit Hilfe der an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen

in ausreichendem Maße durchgeführt werden.

Die wichtigsten in Betracht kommenden

Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf

Antrag des ordentlichen Hörers hat die Studienkommission

festzustellen, ob ein im Studienplan

nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht

kommt.

(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, von ihm

nicht als Prüfungsfächer gewählte Fächer als Freifächer

zu inskribieren und die im Studienplan für

diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu

erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er

verlangen, daß er in solchen Fällen eine Prüfung

ablegen darf und ihm über diese ein besonderes

Zeugnis ausgestellt wird.

Unterrichtsversuche

§ 6. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen

Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter

Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer

Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von

Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sind im Rahmen

des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem

Umfang einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere

vorzusehen

a) Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß

§ 10 Abs. 3 lit. a, b, d und e des zweiten Studienabschnittes,

die in besonderem Maße der

fachübergreifenden Sprachausbildung und

der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen

Hörer dienen, in einer der gewählten

Sprachen (§ 10 Abs. 3 lit. g oder h); diese

Lehrveranstaltungen sind der Fremdsprachenausbildung

(Sprachbeherrschung) zuzuordnen;

b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den

Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer

hervorheben, insbesondere Projektstudien;

c) Lehrveranstaltungen, die in besonderem

Maße der praxisbezogenen Ausbildung der

ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise

konkrete Einblicke in die praktische Ausübung

des angestrebten Berufes ermöglichen;

d) Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene

Ausbildung besonders geeignete

Vortragende beigezogen werden;

e) Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer

Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt

werden.

(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen

Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang

möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen

Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten

und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 7. (1) Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft

sind im ersten Studienabschnitt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt 75 Wochenstunden aus den

im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und

vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribie-

ren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat

in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn

zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, c, g

und h genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu

zehn Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden können. In diesem

Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener

Fachgebiete inskribiert werden, für die die entsprechende

Teilprüfung im Rahmen der ersten Diplomprüfung

bereits positiv abgelegt wurde.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 8. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zu

den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und lit. b folgende Vorprüfungen

in beliebiger Reihenfolge abzulegen

a) Arbeits- und Betriebssoziologie;

b) Arbeits- und Betriebspsychologie;

c) Angewandte Mathematik und Angewandte

Statistik.

(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach

Wahl des Kandidaten mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a

AHStG) oder schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG)

abzulegen; der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen

Gründen für einzelne Fächer eine

bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c

AHStG) festlegen.

(3) Die Inskription der Interdisziplinären Einführung

(§ 7 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für

das Antreten zu den Vorprüfungen beziehungsweise

zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung.

(4) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden

Prüfungsfaches die Erfüllung der im § 27

Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme

der Diplomarbeit voraus.

(5) Die Zulassung zur Teilprüfung der ersten

Diplomprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. a setzt außerdem

den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens

im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie

voraus. Ordentliche Hörer, welche den

Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht

durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie

erbringen, haben diese Kenntnisse durch eine

Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.

Im Studienplan ist auf die Möglichkeit der

Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem

Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen.

Erste Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 7

Abs. 2 lit. b);

b) Grundzüge der Praktischen Informatik einschließlich

der Datenverarbeitung (§ 7 Abs. 2

lit. c);

c) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie

und der Volkswirtschaftspolitik (§ 7

Abs. 2 lit. d);

d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

Teilbereiche des Öffentlichen Rechts

und des Privatrechts (§ 7 Abs. 2 lit. e);

e) die erste gemäß § 7 Abs. 2 lit. i gewählte

Fremdsprache (Wirtschaftssprache);

f) die zweite gemäß § 7 Abs. 2 lit. j gewählte

Fremdsprache (Wirtschaftssprache).

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen über das

Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von

Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Die Prüfungen über die einzelnen Fächer der

ersten Diplomprüfung sind wie folgt abzulegen

a) die Prüfungen über die Fächer gemäß Abs. 1

lit. e und f sind jeweils in schriftlichen und

mündlichen Teilen (§ 23 Abs. 1 lit. c und a

AHStG) abzulegen, wobei die Zulassung zu

den mündlichen Teilen von der positiven

Beurteilung der schriftlichen Arbeiten abhängig

ist;

b) die Prüfungen über die Fächer gemäß Abs. 1

lit. a bis d sind mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a

AHStG) abzulegen. Die Studienkommission

kann aus pädagogischen Gründen anstelle

der mündlichen die schriftliche Abhaltung

der Prüfungen (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG), für

die Prüfung des Faches gemäß Abs. 1 lit. b

die mündliche und die schriftliche Abhaltung

der Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. a und c AHStG)

vorschreiben.

(4) Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur

die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei

Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß —

unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit

des Stoffes — nur die für das Fach kennzeichnenden

und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von

vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20

Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt

können nur Lehrveranstaltungen

jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits

Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen

sind.

(2) Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft

sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Abs. 3

genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier

Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im

letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf

zu betragen. Das Semester gemäß § 11 ist von dieser

Regelung ausgenommen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

Die Lehrveranstaltung gemäß lit. f ist in dem auf

das Praktikum gemäß § 11 folgenden Semester zu

inskribieren. Lehrveranstaltungen, die gemäß § 7

Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(4) Im Rahmen der unter Abs. 3 lit. g und h

genannten Fächer hat der Studienplan vorzuschreiben

a) die Inskription einer Lehrveranstaltung

gemäß § 6 Abs. 2 lit. a im Ausmaß von vier

Semesterwochenstunden;

b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von jeweils

zwei Semesterwochenstunden pro Fach über

die Landes-, Kultur- und Wirtschaftskunde

des Raumes der gewählten Sprache.

Praktikum oder Projektstudien

§ 11. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes,

frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum

(§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraus-

setzung ist die vollständige Ablegung der ersten

Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten

einrechenbaren Semester absolviert werden.

(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in zwei Teilen

in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt

ein oder zwei inländischen Betrieben abzulegen.

Der Umfang jedes Teiles gilt als acht Semesterwochenstunden.

Die näheren Regelungen hat der Studienplan

zu treffen.

(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung

eines oder beider Teile des Praktikums gemäß

Abs. 2, so ist dieser Teil beziehungsweise sind diese

Teile durch den erfolgreichen Abschluß von einer

achtwöchigen Blocklehrveranstaltung beziehungsweise

von zwei je achtwöchigen Blocklehrveranstaltungen

im Umfang von je acht Semesterwochenstunden

zu ersetzen (Projektstudien).

(4) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3

sind nicht in die im § 10 Abs. 2 und Abs. 3 genannten

Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription

der Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3

kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.

(5) Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung

(§ 20 AHStG) des Praktikums beziehungsweise

dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen

gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission

zuständig.

(6) Das Praktikum (Abs. 2) beziehungsweise die

Projektstudien (Abs. 3) sind in einem Semester zu

absolvieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 12. (1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

hat eine Vorprüfung über die gemäß § 10

Abs. 3 lit. i gewählten Lehrveranstaltungen abzulegen.

(2) § 8 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Pflichtkolloquium

§ 13. Im Laufe des zweiten Studienabschnittes

hat der ordentliche Hörer über den Stoff einer

gemäß § 10 Abs. 4 lit. a inskribierten Vorlesung (§ 6

Abs. 2 lit. a) im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden

ein mündliches Pflichtkolloquium (§ 23

Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHStG) abzulegen.

Diplomarbeit

§ 14. (1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,

das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der

Diplomprüfungsfächer gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, d

und e vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von

Vorschlägen auszuwählen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten in den

zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters

vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige

positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.

(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit

durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission

ausnahmsweise festlegen, daß die

Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist,

wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im

Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt

wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 15. Die Zulassung zum kommissionellen Teil

der zweiten Diplomprüfung setzt neben der Erfüllung

der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen

voraus

a) die positive Beurteilung der Teilnahme an der

Arbeitsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 lit. j;

b) die erfolgreiche Durchführung des Praktikums

beziehungsweise der Projektstudien

(§ 11);

c) die erfolgreiche Ablegung des Pflichtkolloquiums

(§ 13).

Zweite Diplomprüfung

§ 16. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre unter

besonderer Berücksichtigung der Organisationsentwicklung,

des Marketing sowie der

Unternehmensrechnung und -steuerung (§ 10

Abs. 3 lit. a);

b) Praktische Informatik (§ 10 Abs. 3 lit. b);

c) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie

und der Volkswirtschaftspolitik (§ 10

Abs. 3 lit. c);

d) Betriebliche Informationssysteme (§ 10 Abs. 3

lit. d);

e) der gemäß § 10 Abs. 3 lit. e gewählte Schwerpunktbereich;

f) die erste gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache);

g) die zweite gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache).

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor

Einzelprüfern aus allen im Abs. 1 genannten Prüfungsfächern.

Der zweite Teil besteht aus mündlichen

Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus den im

Abs. 1 lit. c, f und g genannten Prüfungsfächern.

Der dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle

Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus den

im Abs. 1 lit. a, b, d und e genannten Prüfungsfächern.

Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen

und dem mündlichen Teil der Prüfung aus jedem

Prüfungsfach hat jeweils höchstens drei Monate zu

betragen. Das Antreten zu jedem Teil setzt den

positiven Abschluß des vorangegangenen Teiles

voraus.

Fremdsprachen (Wirtschaftssprachen)

§ 17. (1) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene

Ausbildung in Fremdsprachen hat sich

an den im § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu

orientieren und hat darüber hinaus die Kenntnisse

der Grundzüge des Rechtes, der Wirtschaft sowie

des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens der

Räume der gewählten Fremdsprachen zu vermitteln.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, die Wahl

der Fremdsprachen unter Berücksichtigung des § 4

sowie folgender Grundsätze zu treffen, wobei die

im ersten Studienabschnitt getroffene Wahl auch

für den zweiten Studienabschnitt gültig ist

a) als erste Fremdsprache ist zwischen Englisch

und Französisch zu wählen;

b) als zweite Fremdsprache ist eine weitere

fremde Wirtschaftssprache nach Maßgabe

des Studienplanes zu wählen.

IV. ABSCHNITT

Studienabschluß

Verleihung des akademischen

Grades

§ 18. An die Absolventen des Studiums der Angewandten

Betriebswirtschaft wird der akademische

Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Magister

rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt

„Mag. rer. soc. oec", verliehen.

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 19. Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung

des Studiums der Angewandten Betriebswirtschaft

bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum

Studium zur Erwerbung des Doktorates der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften.

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