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252. Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die

Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I wird genehmigt.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ZUR

ERRICHTUNG DER AFRIKANISCHEN

ENTWICKLUNGSBANK

Die Regierungen, in deren

Namen dieses Übereinkommen

unterzeichnet wird —

IN DEM FESTEN WILLEN,

die afrikanische Solidarität durch

wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen afrikanischen Staaten

zu verstärken;

IM HINBLICK auf die Notwendigkeit,

die Erschließung der

ausgedehnten menschlichen und

natürlichen Hilfsquellen Afrikas

zu beschleunigen, um wirtschaftliche

Entwicklung und sozialen

Fortschritt in dieser Region anzuregen;

IN ERKENNTNIS der Bedeutung,

die eine Abstimmung der

nationalen Pläne zur wirtschaftlichen

und sozialen Entwicklung

für die Förderung des harmonischen

Wachstums der afrikanischen

Volkswirtschaften als Ganzes

sowie die Ausweitung des

afrikanischen Außenhandels und

insbesondere des interafrikanischen

Handels haben;

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Gründung einer allen afrikanischen

Ländern gemeinsamen

Finanzinstitution diesen Zwecken

dienen würde;

ÜBERZEUGT, daß eine Partnerschaft

der afrikanischen und

nichtafrikanischen Länder einen

zusätzlichen Zufluß von internationalem

Kapital über eine solche

Institution zugunsten der wirtschaftlichen

Entwicklung und des

sozialen Fortschritts der Region

und zum gegenseitigen Nutzen

aller Vertragsparteien dieses

Übereinkommens erleichtern

wird —

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

hiermit die Afrikanische

Entwicklungsbank (im folgenden

als „Bank" bezeichnet) zu errichten,

auf welche die folgenden

Bestimmungen Anwendung finden

KAPITEL I

ZWECK, AUFGABEN,

MITGLIEDSCHAFT UND

AUFBAU

Artikel 1

Zweck

Zweck der Bank ist es, zur

wirtschaftlichen Entwicklung und

zum sozialen Fortschritt ihrer

regionalen Mitglieder als Einzelstaaten

und in ihrer Gesamtheit

beizutragen.

Artikel 2

Aufgaben

(1) Zur Erfüllung ihres Zweckes

hat die Bank die Aufgabe,

a) die ihr zur Verfügung stehenden

Mittel zur Finanzierung

von Investitionsvorhaben

und -programmen im

Zusammenhang mit der

wirtschaftlichen und sozialen

Entwicklung ihrer regionalen

Mitglieder zu verwenden,

wobei sie besonderen

Vorrang einräumt

i) Vorhaben oder Programmen,

die nach Art

oder Umfang mehrere

Mitglieder betreffen,

und

ii) Vorhaben oder Programmen,

die bewirken

sollen, daß die Volkswirtschaften

ihrer Mitglieder

einander in

zunehmendem Maße

ergänzen und daß ihr

Außenhandel planvoll

ausgeweitet wird;

b) die Auswahl, Untersuchung

und Vorbereitung von Vorhaben,

Unternehmungen

und Tätigkeiten, die zu

einer solchen Entwicklung

beitragen, durchzuführen

oder sich daran zu beteiligen;

c) innerhalb und außerhalb

Afrikas Mitte! zur Finanzierung

solcher Investitionsvorhaben

und -programme

zu mobilisieren und zu

erhöhen;

d) allgemein Investitionen

öffentlichen und privaten

Kapitals in Afrika bei Vorhaben

oder Programmen zu

fördern, die zur wirtschaftlichen

Entwicklung oder

zum sozialen Fortschritt

ihrer regionalen Mitglieder

beitragen sollen;

e) jede in Afrika benötigte

technische Hilfe bei der

Untersuchung, Vorbereitung,

Finanzierung und

Durchführung von Entwicklungsvorhaben

oder

-programmen zu gewähren

und

f) alle sonstigen Tätigkeiten

zu unternehmen und alle

sonstigen Leistungen zu

erbringen, die zur Erfüllung

ihres Zweckes beitragen

können.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

bemüht sich die Bank um

Zusammenarbeit mit nationalen,

regionalen und subregionalen

Entwicklungsinstitutionen in

Afrika. Zum gleichen Zweck

sollte sie auch mit anderen internationalen

Organisationen, die

einen ähnlichen Zweck verfolgen,

und mit anderen mit der Entwicklung

von Afrika befaßten Institutionen

zusammenarbeiten.

(3) Die Bank läßt sich bei allen

Beschlüssen von den Artikeln 1

und 2 leiten.

Artikel 3

Mitgliedschaft und

geographischer

Bereich

(1) Jedes afrikanische Land,

das den Status eines unabhängigen

Staates hat, kann regionales

Mitglied der Bank werden. Die

Mitgliedschaft wird nach Artikel

64 Absatz 1 oder 2 erworben.

(2) Der geographische Bereich,

auf den sich die regionale Mitgliedschaft

und die Entwicklungstätigkeiten

der Bank erstrecken

können (in diesem Übereinkommen

als „Afrika" bzw. „afrikanisch"

bezeichnet), umfaßt den

Kontinent Afrika und die afrikanischen

Inseln.

(3) Nichtregionale Staaten, die

Mitglieder des Afrikanischen

Entwicklungsfonds sind oder

werden oder die zu Bedingungen,

die denen des Übereinkommens

zur Errichtung des Afrikanischen

Entwicklungsfonds ähnlich sind,

Beiträge an den Afrikanischen

Entwicklungsfonds geleistet

haben oder leisten, können zu

den Zeitpunkten und nach den

allgemeinen Vorschriften in die

Bank aufgenommen werden, die

vom Gouverneursrat festgesetzt

wurden. Diese allgemeinen Vorschriften

können nur durch

Beschluß des Gouverneursrats

mit Zweidrittelmehrheit aller

Gouverneure einschließlich zwei

Drittel der Gouverneure der

nichtregionalen Mitglieder geändert

werden, die dabei mindestens

drei Viertel der Gesamt

stimmenzahl der Mitgliedstaaten

vertreten müssen.

Artikel 4

Aufbau

Die Bank hat einen Gouverneursrat,

ein Direktorium, einen

Präsidenten, wenigstens einen

Vizepräsidenten und leitende und

sonstige Bedienstete zur Durchführung

der von der Bank

bestimmten Aufgaben.

KAPITEL II

KAPITAL

Artikel 5

Genehmigtes Kapital

(1) a) Das genehmigte Stammkapital

der Bank beträgt

250000000 Rechnungseinheiten.

Es zerfällt in

25000 Anteile im Nennwert

von je 10000 Rechnungseinheiten,

die von

den Mitgliedern gezeichnet

werden können.

b) Der Wert der Rechnungseinheit

ist

0,88867088 Gramm

Feingold.

(2) Das genehmigte Stammkapital

zerfällt in eingezahlte

Anteile und abrufbare Anteile.

Der Gegenwert von 125000000

Rechnungseinheiten ist einzuzahlen,

und der Gegenwert von

125000000 Rechnungseinheiten

ist für den in Artikel 7 Absatz 4

Buchstabe a bestimmten Zweck

abrufbar.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes

4 kann das genehmigte

Stammkapital erhöht werden,

soweit und sobald der Gouverneursrat

dies für ratsam hält.

Außer wenn das Kapital nur

erhöht wird, um die Erstzeichnung

eines Mitglieds zu ermöglichen,

wird der Beschluß des

Rates mit Zweidrittelmehrheit

aller Gouverneure angenommen,

die dabei mindestens drei Viertel

der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

vertreten müssen.

(4) Das genehmigte Stammkapital

und etwaige Erhöhungen

desselben werden den regionalen

und nichtregionalen Mitgliedern

in einem solchen Verhältnis zur

Zeichnung zugewiesen, daß den

jeweiligen Gruppen diejenige

Anzahl von Anteilen zur Zeichnung

zur Verfügung steht, die bei

voller Zeichnung ergeben würde,

daß die regionalen Mitglieder

zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl

und die nichtregionalen Mitglieder

ein Drittel der Gesamtstimmenzahl

besitzen.

Artikel 6

Zeichnung von

Anteilen

(1) Jedes Mitglied zeichnet

zunächst Anteile am Stammkapital

der Bank. Die ursprüngliche

Zeichnung jedes Mitglieds

besteht aus einer gleichen Anzahl

von eingezahlten und abrufbaren

Anteilen. Die Anzahl der von

einem Staat, der die Mitgliedschaft

nach Artikel 64 Absatz 1

erwirbt, ursprünglich zu zeichnenden

Anteile ist in Anlage A

festgelegt, die Bestandteil dieses

Übereinkommens ist. Die Anzahl

der von anderen Mitgliedern

ursprünglich zu zeichnenden

Anteile wird vom Gouverneursrat

festgelegt.

(2) Bei einer Erhöhung des

Stammkapitals für einen Zweck,

der nicht allein in der Ermöglichung

einer ursprünglichen

Zeichnung für ein Mitglied

besteht, ist jedes Mitglied

berechtigt, zu den vom Gouverneursrat

festgelegten einheitlichen

Bedingungen einen Teil des

Erhöhungsbetrags zu zeichnen,

der dem bereits von ihm gezeichneten

Teil des gesamten Stammkapitals

der Bank entspricht. Die

Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet,

sich an der Zeichnung

der Kapitalerhöhung zu beteiligen.

(3) Ein Mitglied kann die Bank

ersuchen, seine Zeichnung zu den

vom Gouverneursrat festgelegten

Bedingungen zu erhöhen.

(4) Die von Staaten, welche die

Mitgliedschaft nach Artikel 64

Absatz 1 erwerben, ursprünglich

gezeichneten Anteile am Stammkapital

werden zum Nennwert

ausgegeben. Weitere Anteile werden

zum Nennwert ausgegeben,

sofern nicht der Gouverneursrat

mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl

der Mitglieder unter

besonderen Umständen beschließt,

sie zu anderen Bedingungen

auszugeben.

(5) Die Haftung auf Grund der

Anteile ist auf den nicht eingezahlten

Teil ihres Ausgabepreises

beschränkt.

(6) Anteile dürfen weder verpfändet

noch belastet werden. Sie

sind nur auf die Bank übertragbar.

Artikel 7

Einzahlung der gezeichneten

Beträge

(1) a) Die Einzahlung des von

einem Mitglied, das die

Mitgliedschaft nach Artikel

64 Absatz 1 erwirbt,

ursprünglich gezeichneten

Betrags des eingezahlten

Stammkapitals

der Bank erfolgt in sechs

Raten, die erste beträgt

5 vH, die zweite beträgt

35 vH, und die übrigen

vier betragen je 15 vH

dieses Betrags.

b) Die erste Rate wird von

der betreffenden Regierung

zu oder vor dem

Zeitpunkt gezahlt, in

dem nach Artikel 64

Absatz 1 in ihrem

Namen die Ratifikations-

oder Annahmeurkunde

zu diesem Übereinkommen

hinterlegt

wird. Die zweite Rate

wird am letzten Tag

eines Zeitraums von

sechs Monaten nach

Inkrafttreten dieses

Übereinkommens oder

am Tag der genannten

Hinterlegung fällig, je

nachdem, welcher Tag

später liegt. Die dritte

Rate wird am letzten

Tag eines Zeitraums von

achtzehn Monaten nach

Inkrafttreten dieses

Übereinkommens fällig.

Die restlichen drei Raten

werden nacheinander

jeweils am letzten Tag

eines Zeitraums von

einem Jahr unmittelbar

nach dem Tag fällig, an

dem die vorhergehende

Rate fällig wurde.

(2) Einzahlungen der von den

Mitgliedern der Bank ursprünglich

gezeichneten Beträge des eingezahlten

Stammkapitals werden

in Gold oder konvertierbarer

Währung geleistet. Der Gouverneursrat

bestimmt die Zahlungsweise

der anderen von den Mitgliedern

gezeichneten Beträge

des eingezahlten Stammkapitals.

(3) Der Gouverneursrat bestimmt

den Zeitpunkt für die Einzahlung

der von den Mitgliedern

der Bank gezeichneten Beträge

des eingezahlten Stammkapitals,

auf die Absatz 1 keine Anwendung

findet.

(4) a) Die auf das abrufbare

Stammkapital der Bank

gezeichneten Beträge

werden nur in dem

Umfang und zu dem

Zeitpunkt abgerufen, in

dem sie die Bank benötigt,

um Verbindlichkeiten

zu erfüllen, die sie

nach Artikel 14 Absatz 1

Buchstaben b und d

durch die Aufnahme von

Krediten zwecks Auffüllung

ihrer ordentlichen

Kapitalbestände oder

durch die Übernahme

von Garantien zu Lasten

dieser Bestände übernommen

hat.

b) Im Fall von Abrufen

kann die Zahlung nach

Wahl des Mitglieds in

Gold, in konvertierbarer

Währung oder in der

Währung erfolgen, die

zur Erfüllung der den

Abruf bedingenden Verbindlichkeiten

der Bank

benötigt wird.

c) Abrufe auf nicht eingezahlte

Zeichnungen

erfolgen zu einem einheitlichen

Hundertsatz

von allen abrufbaren

Anteilen.

(5) Die Bank bestimmt den Ort

für alle nach diesem Artikel zu

leistenden Zahlungen, jedoch mit

der Maßgabe, daß bis zur ersten

Sitzung des Gouverneursrats

nach Artikel 66 die Einzahlung

der ersten in Absatz 1 des vorliegenden

Artikels genannten Rate

an den in Artikel 66 genannten

Treuhänder erfolgt.

Artikel 8

Sonderfonds

(1) Die Bank kann Sonderfonds

errichten oder mit der Verwaltung

von Sonderfonds betraut

werden, die dem Zweck der Bank

dienen sollen und in ihren Aufgabenbereich

fallen. Sie kann

Bestände, die zu solchen Sonderfonds

gehören, entgegennehmen,

halten, verwenden, festlegen oder

anderweitig darüber verfügen.

(2) Die Bestände solcher Sonderfonds

sind nach Artikel 11

getrennt und gesondert von den

ordentlichen Kapitalbeständen

der Bank zu halten.

(3) Die Bank erläßt die für die

Verwaltung und Verwendung

jedes Sonderfonds erforderlichen

besonderen Richtlinien und Vorschriften;

dabei gilt stets,

a) daß diese besonderen Richtlinien

und Vorschriften

Artikel 7 Absatz 4, den Artikeln

9 bis 11 und denjenigen

Bestimmungen dieses

Übereinkommens unterliegen,

die ausdrücklich für

die ordentlichen Kapitalbestände

oder für die ordentlichen

Geschäfte der Bank

gelten;

b) daß diese besonderen Richtlinien

und Vorschriften mit

den Bestimmungen dieses

Übereinkommens vereinbar

sein müssen, die ausdrücklich

für Sonderbestände

oder Sondergeschäfte der

Bank gelten, und

c) daß die Sonderfonds, wenn

diese besonderen Richtlinien

und Vorschriften nicht

anwendbar sind, den

Bestimmungen dieses Übereinkommens

unterliegen.

Artikel 9

Ordentliche Kapitalbestände

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

bezeichnet der Ausdruck

„ordentliche Kapitalbestände"

der Bank

a) das nach Artikel 6 gezeichnete

genehmigte Stammkapital

der Bank;

b) Mittel, die durch Kreditaufnahme

der Bank kraft der

ihr in Artikel 23 Buchstabe

a verliehenen Befugnisse

aufgebracht werden und auf

welche die in Artikel 7

Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung

Anwendung

findet;

c) Mittel aus der Rückzahlung

von Darlehen, die aus den

unter den Buchstaben a und

b genannten Beständen gewährt

wurden, und

d) Einnahmen aus Darlehen,

die aus den genannten Mitteln

gewährt wurden, Einnahmen

aus Garantien, auf

welche die in Artikel 7

Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung

Anwendung

findet, sowie

e) alle sonstigen Mittel oder

Einnahmen, welche die

Bank erhält und die nicht

Bestandteil ihrer Sonderbestände

sind.

Artikel 10

Sonderbestände

(1) Für die Zwecke dieses

Übereinkommens bezeichnet der

Ausdruck „Sonderbestände" die

Bestände der Sonderfonds und

umfaßt

a) die ursprünglich zu Sonderfonds

beigetragenen

Bestände;

b) die für die Zwecke von Sonderfonds

einschließlich des

in Artikel 24 Absatz 6 vor-

gesehenen Sonderfonds

durch Kreditaufnahme aufgebrachten

Mittel;

c) Mittel aus der Rückzahlung

von aus den Beständen von

Sonderfonds finanzierten

Darlehen oder Garantien,

die nach den Richtlinien

und Vorschriften des betreffenden

Sonderfonds bei diesem

Sonderfonds eingehen;

d) Einnahmen aus Geschäften

der Bank, bei denen die vorgenannten

Bestände oder

Mittel verwendet oder festgelegt

werden, wenn nach

den Richtlinien und Vorschriften

des betreffenden

Sonderfonds diese Einnahmen

dem betreffenden Sonderfonds

zufließen, und

e) sonstige Bestände, die den

Sonderfonds zur Verfügung

stehen.

(2) Für die Zwecke dieses

Übereinkommens schließt der

Ausdruck „zu einem Sonderfonds

gehörende Sonderbestände" die

Bestände, Mittel und Einnahmen

ein, die in Absatz 1 genannt sind

und die dem betreffenden Sonderfonds

im Einklang mit den für

ihn geltenden Richtlinien und

Vorschriften je nach Lage des

Falles als Beitrag zugehen, von

ihm durch Kreditaufnahme

beschafft werden oder bei ihm

eingehen, ihm zufließen oder ihm

zur Verfügung stehen.

Artikel 11

Trennung der Bestände

(1) Die ordentlichen Kapitalbestände

der Bank werden jederzeit

und in jeder Hinsicht völlig

getrennt von den Sonderbeständen

gehalten, verwendet, festgelegt,

angelegt oder anderweitig

verwertet. Jeder Sonderfonds,

seine Bestände und Konten werden

völlig getrennt von anderen

Sonderfonds, deren Beständen

und Konten geführt.

(2) Die ordentlichen Kapitalbestände

der Bank werden unter

keinen Umständen mit Verlusten

oder Verbindlichkeiten aus den

Geschäften oder anderen Betätigungen

eines Sonderfonds belastet

oder zur Deckung derselben

verwendet. Zu einem Sonderfonds

gehörende Sonderbestände

werden unter keinen Umständen

mit Verlusten oder Verbindlichkeiten

aus mit ihren ordentlichen

Kapitalbeständen oder mit Sonderbeständen,

die zu einem anderen

Sonderfonds gehören, finanzierten

Geschäften oder sonstigen

Betätigungen der Bank belastet

oder zur Deckung derselben verwendet.

(3) Bei den Geschäften und

sonstigen Betätigungen eines

Sonderfonds beschränkt sich die

Verbindlichkeit der Bank auf die

der Bank zur Verfügung stehenden

Sonderbestände, die zu diesem

Sonderfonds gehören.

KAPITEL III

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 12

Verwendung der Bestände

Die Bestände und Einrichtungen

der Bank werden ausschließlich

zur Erfüllung des in den Artikeln

1 und 2 bezeichneten Zweckes

und zur Wahrnehmung der

dort genannten Aufgaben verwendet.

Artikel 13

Ordentliche Geschäfte

und Sondergeschäfte

(1) Die Geschäftstätigkeit der

Bank besteht aus ordentlichen

Geschäften und Sondergeschäften.

(2) Als ordentliche Geschäfte

gelten die aus den ordentlichen

Kapitalbeständen der Bank finanzierten

Geschäfte.

(3) Als Sondergeschäfte gelten

die aus den Sonderbeständen

finanzierten Geschäfte.

(4) In ihren Bilanzen hat die

Bank die ordentlichen Geschäfte

und die Sondergeschäfte der

Bank getrennt auszuweisen. Die

Bank erläßt die zur Wahrung

einer wirksamen Trennung der

beiden Arten der Geschäftstätigkeit

notwendigen Richtlinien und

Vorschriften.

(5) Ausgaben, die unmittelbar

mit den ordentlichen Geschäften

zusammenhängen, gehen zu

Lasten der ordentlichen Kapitalbestände

der Bank; Ausgaben, die

unmittelbar mit den Sondergeschäften

zusammenhängen,

gehen zu Lasten der jeweiligen

Sonderbestände. Sonstige Ausgaben

gehen zu Lasten desjenigen

Kontos, das die Bank bestimmt.

Artikel 14

Empfänger und Geschäftsmethoden

(1) Bei ihrer Geschäftstätigkeit

kann die Bank jedem regionalen

Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften

oder Dienststellen

oder jeder Einrichtung oder

jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet

jedes regionalen Mitglieds

sowie internationalen oder regionalen

mit der Entwicklung Afrikas

befaßten Stellen oder Institutionen

Finanzierungsmittel gewähren

oder bei deren Beschaffung

behilflich sein. Vorbehaltlich

dieses Kapitels kann die Bank

ihre Geschäftstätigkeit auf folgende

Weise durchfuhren

a) durch Gewährung von oder

Beteiligung an direkten

Darlehen

i) aus Mitteln, die dem

unverminderten gezeichneten

eingezahlten

Kapital und — vorbehaltlich

des Artikels 20

— ihren Reserven und

nicht ausgeschütteten

Überschüssen entsprechen,

oder

ii) aus Mitteln, die den

Sonderbeständen entsprechen;

b) durch Gewährung von oder

Beteiligung an direkten

Darlehen aus Mitteln, welche

die Bank im Weg der

Kreditaufnahme beschafft

oder auf andere Weise

erworben hat, um sie in

ihre ordentlichen Kapitalbestände

oder in die Sonderbestände

einzubringen;

c) durch Investierung der

unter den Buchstaben a und

b genannten Mittel als

Beteiligung am Eigenkapital

eines Unternehmens oder

einer Einrichtung oder

d) durch Übernahme von Teil- oder

Gesamtgarantien für

Darlehen, die von anderen

gewährt worden sind.

(2) Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens, die für direkte

Darlehen gelten, welche die Bank

nach Absatz 1 Buchstabe a oder b

gewähren kann, gelten auch für

ihre Beteiligung an direkten Darlehen,

die nach einem dieser

Buchstaben gewährt wurden.

Ebenso gelten die Bestimmungen

dieses Übereinkommens, die für

Garantien für Darlehen gelten,

welche die Bank nach Absatz 1

Buchstabe d übernommen hat, in

den Fällen, in denen die Bank nur

eine Teilgarantie für ein solches

Darlehen übernimmt.

Artikel 15

Grenzen der Geschäftstätigkeit

(1) Der ausstehende Gesamtbetrag

im Rahmen der ordentlichen

Geschäftstätigkeit der Bank darf

den Gesamtbetrag ihres unverminderten

gezeichneten Kapitals

und der zu den ordentlichen

Kapitalbeständen gehörenden

Reserven und Überschüsse,

jedoch mit Ausnahme der Sonderreserve

nach Artikel 20, zu

keiner Zeit übersteigen.

(2) Der ausstehende Gesamtbetrag

im Rahmen der Sondergeschäfte

der Bank, die im Zusammenhang

mit einem Sonderfonds

stehen, darf den Gesamtbetrag

der zu dem Sonderfonds gehörenden

unverminderten Sonderbestände

zu keiner Zeit übersteigen.

(3) Werden Darlehen aus Mitteln

gewährt, welche die Bank

durch Kreditaufnahme beschafft

hat und auf welche die in Artikel

7 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehene

Abrufverpflichtung Anwendung

findet, so darf der

Gesamtbetrag des ausstehenden

und in einer bestimmten Währung

an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals

den zurückzahlbaren

Gesamtkapitalbetrag des von

der Bank aufgenommenen Kredits,

der in derselben Währung

zahlbar ist, zu keiner Zeit übersteigen.

(4) a) Werden nach Artikel 14

Absatz 1 Buchstabe c

Investitionen aus den

ordentlichen Kapitalbeständen

der Bank vorgenommen,

so darf der

ausstehende Gesamtbetrag

10 vH des Gesamtbetrags

des eingezahlten

Stammkapitals

der Bank einschließlich

der zu ihren ordentlichen

Kapitalbeständen

zählenden Reserven und

Überschüsse, jedoch mit

Ausnahme der in Artikel

20 vorgesehenen

Sonderreserve, zu keiner

Zeit übersteigen.

b) Zu dem Zeitpunkt, zu

dem eine bestimmte

Investition nach Buchstabe

a vorgenommen

wird, darf ihr Betrag

einen vom Gouverneursrat

für alle Investitionen

nach Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe c festgesetzten

Hundertsatz des

Eigenkapitals der betreffenden

Einrichtung oder

des betreffenden Unternehmens

nicht übersteigen.

In keinem Fall darf

die Bank sich bemühen,

durch eine solche Investition

eine beherrschende

Beteiligung an

der betreffenden Einrichtung

oder dem

betreffenden Unternehmen

zu erwerben.

Artikel 16

Zurverfügungstellung

von Währungen für

direkte Darlehen

Bei der Gewährung von direkten

Darlehen stellt die Bank dem

Darlehensnehmer die zur Deckung

der Devisenkosten des Vorhabens

erforderlichen Währungen

zur Verfügung, mit Ausnahme

der Währung des Mitglieds,

in dessen Hoheitsgebiet

das betreffende Vorhaben durchgeführt

werden soll (im folgenden

als „Landeswährung" bezeichnet);

dabei gilt stets, daß die

Bank bei der Gewährung direkter

Darlehen Finanzierungsmittel zur

Deckung von örtlichen Ausgaben

bei dem betreffenden Vorhaben

zur Verfügung stellen kann,

a) wenn sie dies durch Bereitstellung

von Beträgen in der

Landeswährung tun kann,

ohne von ihren Beständen

an Gold oder konvertiblen

Währungen zu verkaufen,

oder

b) wenn nach Ansicht der

Bank die örtlichen Ausgaben

des Vorhabens ungebührliche

Verluste oder

Beanspruchungen für die

Zahlungsbilanz des Landes,

in dem das Vorhaben

durchgeführt werden soll,

zur Folge haben könnten

und wenn die von der Bank

zur Verfügung gestellten

Finanzierungsmittel einen

vertretbaren Teil der dem

Darlehensnehmer für das

Vorhaben entstehenden

gesamten örtlichen Ausgaben

nicht übersteigen.

Artikel 17

Geschäftsgrundsätze

(1) Die Geschäftstätigkeit der

Bank wird nach folgenden

Grundsätzen ausgeübt

a) i) Die Geschäftstätigkeit

der Bank dient, außer

unter besonderen Umständen,

der Finanzierung

bestimmter Vorhaben

oder Gruppen

von Vorhaben, insbesondere

solcher, die

Teil eines nationalen

oder regionalen Entwicklungsprogramms

sind, das für die wirtschaftliche

oder soziale

Entwicklung ihrer regionalen

Mitglieder

dringend erforderlich

ist. Jedoch kann sich

diese Tätigkeit auch auf

globale Darlehen oder

Darlehensgarantien an

afrikanische nationale

Entwicklungsbanken

oder sonstige geeignete

Institutionen erstrecken,

damit diese dem

Zweck der Bank dienende

und im Rahmen

des Tätigkeitsbereichs

solcher Banken oder

Institutionen liegende

Vorhaben bestimmter

Art finanzieren können;

ii) bei der Auswahl geeigneter

Vorhaben läßt

sich die Bank stets von

Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe a und von

dem möglichen Beitrag

des betreffenden Vorhabens

zu dem Zweck

der Bank und nicht von

der Art des Vorhabens

leiten. Sie schenkt

jedoch der Auswahl

geeigneter multinationaler

Vorhaben besondere

Beachtung;

b) die Bank stellt keine Finanzierungsmittel

für ein Vorhaben

im Hoheitsgebiet

eines Mitglieds zur Verfügung,

wenn dieses Einspruch

erhebt;

c) die Bank stellt keine Finanzierungsmittel

für ein Vorhaben

zur Verfügung,

soweit nach ihrer Auffassung

der Darlehensnehmer

die Finanzierungsmittel

oder Kreditmöglichkeiten

anderweitig zu Bedingungen

erhalten kann, welche

die Bank als dem Darlehensnehmer

zumutbar

betrachtet;

d) die bereitgestellten Mittel

eines Darlehens, einer Kapitalanlage

oder einer sonstigen

Finanzierung, die im

Rahmen der ordentlichen

Geschäftstätigkeit der Bank

durchgeführt wird, werden

ausschließlich in den Mitgliedstaaten

für die Beschaffung

von in Mitgliedstaaten

erzeugten Waren und

erbrachten Dienstleistungen

verwendet, sofern nicht das

Direktorium mit den Stimmen

von Direktoren, die

mindestens zwei Drittel der

Gesamtstimmenzahl der

Mitglieder vertreten,

beschließt, die Beschaffung

in einem Nichtmitgliedstaat

oder die Beschaffung von in

einem Nichtmitgliedstaat

erzeugten Waren oder

erbrachten Dienstleistungen

zu gestatten, wenn besondere

Umstände dies angebracht

erscheinen lassen,

beispielsweise im Fall eines

Nichtmitgliedstaats, in dem

der Bank bedeutende Finanzierungsmittel

zur Verfügung

gestellt wurden; bei

einer Erhöhung des Stammkapitals

kann jedoch der

Gouverneursrat bestimmen,

daß die Beschaffung von

Waren und Dienstleistungen

aus Mitteln einer solchen

Erhöhung auf die

Staaten beschränkt wird,

die sich an einer solchen

Erhöhung beteiligen;

e) bei der Gewährung eines

Darlehens oder einer Darlehensgarantie

hat die Bank

gebührend zu berücksichtigen,

ob die Aussicht besteht,

daß der Darlehensnehmer

und gegebenenfalls der

Bürge ihre Verpflichtungen

aus dem Darlehen erfüllen

können;

f) bei der Gewährung eines

Darlehens oder einer Darlehensgarantie

muß die Bank

überzeugt sein, daß der

Zinssatz und die sonstigen

Spesen vertretbar und daß

der Zinssatz, die Spesen

und die Termine für die

Rückzahlung des Kapitals

dem betreffenden Vorhaben

angemessen sind;

g) im Fall eines von der Bank

gewährten direkten Darlehens

gestattet die Bank dem

Darlehensnehmer lediglich,

die Mittel zur Bezahlung

von Ausgaben im Zusammenhang

mit dem Vorhaben

in dem Maße in

Anspruch zu nehmen, in

dem sie tatsächlich entstehen;

h) die Bank trifft Vorkehrungen,

um sicherzustellen, daß

die bereitgestellten Mittel

aller Darlehen, welche die

Bank gewährt oder garantiert

hat, nur für die

Zwecke, für die das Darlehen

gewährt wurde, und

unter gebührender Berücksichtigung

von Wirtschaftlichkeits-

und Leistungsfähigkeitserwägungen

verwendet

werden;

i) die Bank wird sich bemühen,

bei ihren Kapitalbeteiligungen

für eine angemessene

Streuung zu sorgen;

j) in ihrer Geschäftstätigkeit

und insbesondere bei Kapitalbeteiligungen

wendet die

Bank die Grundsätze

ordentlicher Geschäftsführung

bei Banken an. Sie

übernimmt keine Verantwortung

für die Leitung

einer Einrichtung oder eines

Unternehmens, in die sie

investiert hat, und

k) bei der Gewährung einer

Garantie für ein von anderen

Kapitalgebern gewährtes

Darlehen erhält die

Bank eine angemessene

Risikovergütung.

(2) Die Bank erläßt die für die

Prüfung der ihr vorgelegten Vorhaben

notwendigen Richtlinien

und Vorschriften.

Artikel 18

Bedingungen für direkte

Darlehen und

Garantien

(1) Bei direkten Darlehen, welche

die Bank gewährt, wird der

Vertrag

a) im Einklang mit den in Artikel

17 Absatz 1 niedergelegten

Geschäftsgrundsätzen

und vorbehaltlich der anderen

Bestimmungen dieses

Kapitels alle Bedingungen

in bezug auf das Darlehen

festlegen, darunter die

Bedingungen für Tilgung,

Zinsen und sonstige Spesen

und in bezug auf Fälligkeits-

und Zahlungstermine,

und insbesondere

b) vorsehen, daß — vorbehaltlich

des Absatzes 3 Buchstabe

c — Zahlungen an die

Bank für Tilgung, Zinsen,

Provisionen und andere

Spesen in der Währung des

Darlehens erfolgen, sofern

nicht — im Fall eines im

Rahmen von Sondergeschäften

gewährten direkten

Darlehens — die Richtlinien

und Vorschriften eine

andere Regelung vorsehen.

(2) Bei Darlehen, die von der

Bank garantiert werden, wird der

Garantievertrag

a) im Einklang mit den in Artikel

17 Absatz 1 niedergelegten

Geschäftsgrundsätzen

und vorbehaltlich der anderen

Bestimmungen dieses

Kapitels alle Bedingungen

der betreffenden Garantie

festlegen, darunter die

Bedingungen für Gebühren,

Provisionen und sonstige

Spesen der Bank, und insbesondere

b) vorsehen, daß — vorbehaltlich

des Absatzes 3 Buchstabe

c — alle nach dem

Garantievertrag an die

Bank zu leistenden Zahlungen

in der Währung erfol-

gen, in der das Darlehen

gewährt wurde, sofern nicht

— im Fall eines im Rahmen

von Sondergeschäften garantierten

Darlehens — die

Richtlinien und Vorschriften

eine andere Regelung

vorsehen;

c) auch vorsehen, daß die

Bank ihrer Haftung hinsichtlich

der Zinszahlungen

ein Ende setzen kann, wenn

bei Zahlungsverzug des

Darlehensnehmers und des

etwaigen Bürgen die Bank

das Angebot macht, die

garantierten Schuldscheine

oder sonstigen Schuldverschreibungen

zum Nennwert

zuzüglich der bis zu

einem in dem Angebot

bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen

Zinsen aufzukaufen.

(3) Bei von der Bank gewährten

direkten Darlehen oder

garantierten Darlehen

a) berücksichtigt die Bank bei

der Festsetzung der Bedingungen

für das Geschäft in

angemessener Weise die

Bedingungen, zu denen die

Bank die entsprechenden

Mittel erhalten hat;

b) kann die Bank, wenn der

Darlehensnehmer nicht

Mitglied ist, verlangen,

sofern sie dies für ratsam

hält, daß das Mitglied, in

dessen Hoheitsgebiet das

betreffende Vorhaben

durchgeführt werden soll,

oder eine der Bank

annehmbar erscheinende

öffentliche Stelle oder Einrichtung

dieses Mitglieds

die Rückzahlung des Kapitals

und die Zahlung der

Zinsen und sonstigen Spesen

für das Darlehen garantiert;

c) legt die Bank ausdrücklich

fest, in welcher Währung

alle Zahlungen an die Bank

auf Grund des betreffenden

Vertrags zu erfolgen haben.

Dem Darlehensnehmer

steht es jedoch frei, solche

Zahlungen jederzeit in

Gold oder konvertierbarer

Währung oder, vorbehaltlich

der Zustimmung der

Bank, in anderer Währung

zu leisten, und

d) kann die Bank weitere

Bedingungen stellen, die sie

für angemessen hält, wobei

sie sowohl die Interessen

des an dem Vorhaben

unmittelbar beteiligten Mitglieds

als auch die Interessen

der Mitglieder insgesamt

zu berücksichtigen

hat.

Artikel 19

Provisionen und Gebühren

(1) Die Bank erhebt auf direkte

Darlehen und Garantien, die sie

im Rahmen ihrer ordentlichen

Geschäftstätigkeit gewährt hat,

eine Provision. Diese in regelmäßigen

Abständen zahlbare Provision

wird von dem jeweils ausstehenden

Betrag des Darlehens

oder der Garantie berechnet und

beträgt mindestens 1 vH im Jahr,

sofern nicht die Bank nach

Ablauf der ersten zehn Jahre

ihrer Geschäftstätigkeit mit Zweidrittelmehrheit

ihrer Mitglieder,

die mindestens drei Viertel der

Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

vertreten, eine Änderung dieses

Mindestsatzes beschließt.

(2) Bei der Übernahme einer

Darlehensgarantie im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

erhebt die Bank eine Garantiegebühr

in einer vom Direktorium

festgesetzten Höhe, die in

regelmäßigen Abständen für den

ausstehenden Darlehensbetrag

zahlbar ist.

(3) Sonstige Spesen der Bank

im Rahmen ihrer ordentlichen

Geschäftstätigkeit und die Provision,

die Gebühren und sonstigen

Spesen im Rahmen ihrer Sondergeschäfte

werden vom Direktorium

festgesetzt.

Artikel 20

Sonderreserve

Die nach Artikel 19 eingenommenen

Provisionen werden als

Sonderreserve zurückgestellt, die

zur Deckung von Verbindlichkeiten

der Bank nach Artikel 21 verwendet

wird. Die Sonderreserve

wird in einer vom Direktorium zu

beschließenden Form, die nach

diesem Übereinkommen zugelassen

ist, liquide angelegt.

Artikel 21

Methoden der Erfüllung

von Verbindlichkeiten

der Bank

(Ordentliche

Geschäftstätigkeit)

(1) Zur Erfüllung ihrer vertraglichen

Zahlungen von Zinsen,

sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen

für von der Bank aufgenommene

Kredite oder zur Erfüllung

ihrer Verbindlichkeiten in

bezug auf ähnliche Zahlungen für

von ihr garantierte Darlehen, die

zu Lasten ihrer ordentlichen

Kapitalbestände gehen, kann die

Bank nach Artikel 7 Absatz 4

einen angemessenen Betrag des

nicht eingezahlten gezeichneten

abrufbaren Kapitals abrufen.

(2) Tritt bei einem Darlehen,

das die Bank im Rahmen ihrer

ordentlichen Geschäftstätigkeit

garantiert oder aus aufgenommenen

Krediten gewährt hat, ein

Zahlungsverzug ein, so kann sie,

wenn nach ihrer Ansicht der Verzug

von langer Dauer sein kann,

einen weiteren Betrag des abrufbaren

Kapitals abrufen, der

jedoch in einem Jahr 1 vH der

Gesamtzeichnungen der Mitglieder

nicht übersteigen darf,

a) um ihre Verbindlichkeit in

bezug auf das gesamte oder

einen Teil des ausstehenden

Kapitals eines von ihr

garantierten Darlehens, für

das sich der Schuldner in

Verzug befindet, vor der

Fälligkeit abzulösen oder

auf andere Weise zu erfüllen

und

b) um ihre Verbindlichkeit in

bezug auf den gesamten

oder einen Teil des ausstehenden

von ihr selbst aufgenommenen

Kredits zurückzukaufen

oder auf andere

Weise zu erfüllen.

Artikel 22

Methoden der Erfüllung

von Verbindlichkeiten

aus der Aufnahme

von Krediten für

Sonderfonds

Zahlungen zur Erfüllung von

Verbindlichkeiten aus der Aufnahme

von Krediten zwecks Auffüllung

der zu einem Sonderfonds

gehörenden Sonderbestände

gehen

i) zunächst zu Lasten einer zu

diesem Zweck für den oder

innerhalb des Sonderfonds

gebildeten Reserve und

ii) sodann zu Lasten sonstiger

Vermögenswerte, die in den

zu diesem Sonderfonds

gehörenden Sonderbeständen

verfügbar sind.

KAPITEL IV

BEFUGNIS ZUR KREDITAUFNAHME

UND SONSTIGE

BEFUGNISSE

Artikel 23

Allgemeine Befugnisse

Neben den sonst in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Befugnissen hat die Bank die

Befugnis,

a) in den Mitgliedstaaten oder

anderswo Kredite aufzunehmen

und in diesem

Zusammenhang alle von ihr

bestimmten Sicherheiten

dafür zu stellen, stets vorausgesetzt,

daß

i) die Bank vor einer Veräußerung

ihrer Schuldverschreibungen

auf

dem Markt eines Mitglieds

dessen Zustimmung

einholt;

ii) die Bank, wenn ihre

Schuldverschreibungen

auf die Währung eines

Mitglieds lauten, dessen

Zustimmung einholt

und

iii) die Bank, wenn

die Kreditaufnahme

zwecks Auffüllung ihrer

ordentlichen Kapitalbestände

erfolgt, gegebenenfalls

die Zustimmung

der unter den

Ziffern i und ii bezeichneten

Mitglieder zur

uneingeschränkten Umwechslung

der Beträge

in die Währung jedes

anderen Staates einholt;

b) Wertpapiere, die sie ausgegeben

oder garantiert hat

oder in denen sie Mittel

angelegt hat, zu kaufen

oder zu verkaufen, stets

vorausgesetzt, daß sie die

Zustimmung des Mitglieds

einholt, in dessen Hoheitsgebiet

die Wertpapiere

gekauft oder verkauft werden

sollen;

c) Wertpapiere, in denen sie

Mittel angelegt hat, zu

garantieren oder fest zu

übernehmen, um ihren Verkauf

zu erleichtern;

d) die Mittel, die sie für ihre

Geschäftstätigkeit nicht

benötigt, in von ihr

bestimmten Schuldverschreibungen

anzulegen,

und die Mittel, die sie für

Renten oder ähnliche

Zwecke unterhält, in börsenfähigen

Wertpapieren

anzulegen;

e) mit ihren Geschäften

zusammenhängende Tätigkeiten

vorzunehmen, unter

anderem die Förderung von

Konsortien für Finanzierungen,

die dem Zweck der

Bank dienen und in ihren

Aufgabenbereich fallen;

f) i) jede technische Beratung

und Hilfe zu

gewähren, die ihrem

Zweck dient und in

ihren Aufgabenbereich

fällt, und

ii) wenn durch solche

Dienste entstandene

Ausgaben nicht erstattet

werden, das Nettoeinkommen

der Bank

damit zu belasten und

in den ersten fünf Jahren

ihrer Geschäftstätigkeit

bis zu 1 vH ihres

eingezahlten Kapitals

für solche Ausgaben zu

verwenden, stets vorausgesetzt,

daß die

Gesamtausgaben der

Bank für diese Dienste

in jedem Jahr dieses

Zeitraums ein Fünftel

dieses Hundertsatzes

nicht übersteigen, und

g) alle sonstigen Befugnisse

auszuüben, die zur Förderung

ihres Zweckes und

ihrer Aufgaben im Einklang

mit diesem Übereinkommen

notwendig oder wünschenswert

sind.

Artikel 24

Sonderbefugnisse für

Kreditaufnahme

(1) Die Bank kann jedes regionale

Mitglied auffordern, ihr

Darlehen in seiner eigenen Währung

zu gewähren, um Ausgaben

in bezug auf Waren oder Dienstleistungen

zu finanzieren, die im

Hoheitsgebiet dieses Mitglieds

für den Zweck eines im Hoheitsgebiet

eines anderen Mitglieds

durchzuführenden Vorhabens

hergestellt oder erbracht wurden.

(2) Sofern das regionale Mitgied

sich nicht auf wirtschaftliche

und finanzielle Schwierigkeiten

beruft, die nach seiner Auffassung

durch die Gewährung eines

Darlehens an die Bank wahrscheinlich

hervorgerufen oder

verschärft werden, kommt das

Mitglied der Aufforderung der

Bank nach. Das Darlehen wird

für einen mit der Bank zu vereinbarenden

Zeitraum gewährt, der

im Verhältnis zu der Dauer des

Vorhabens steht, das aus den

Mitteln des Darlehens finanziert

werden soll.

(3) Sofern das regionale Mitglied

nicht einer anderen Regelung

zustimmt, darf der ausstehende

Gesamtbetrag in bezug auf

seine der Bank nach diesem Artikel

gewährten Darlehen den

Gegenwert des Betrags seiner

Zeichnung zum Stammkapital

der Bank zu keiner Zeit übersteigen.

(4) Für Darlehen, die der Bank

nach diesem Artikel gewährt werden,

zahlt sie an das darlehengewährende

Land Zinsen zu einem

Zinssatz, der dem durchschnittlichen

Zinssatz entspricht, den die

Bank bei ihrer Darlehensaufnahme

für Sonderfonds im Zeitraum

eines Jahres vor Abschluß

des Darlehensabkommens gezahlt

hat. Dieser Zinssatz darf in

keinem Fall einen Höchstsatz

überschreiten, den der Gouverneursrat

von Zeit zu Zeit

bestimmt

(5) Die Bank leistet die Rückzahlung

des Darlehens und die

Zahlung der Zinsen dafür in der

Währung des darlehengewährenden

Mitglieds oder in einer für

dieses annehmbaren Währung.

(6) Alle Bestände, welche die

Bank nach diesem Artikel erhält,

bilden einen Sonderfonds.

Artikel 25

Auf Wertpapiere zu

setzender Hinweis

Jedes von der Bank ausgegebene

oder garantierte Wertpapier

hat auf der Vorderseite den deutlich

sichtbaren Vermerk zu tragen,

daß das Wertpapier keine

Verbindlichkeit einer Regierung

darstellt, es sei denn, daß es tatsächlich

die Verbindlichkeit einer

bestimmten Regierung darstellt;

in diesem Fall hat der Vermerk

entsprechend zu lauten.

Artikel 26

Bewertung von Währungen

und Festsetzung

der Konvertibilität

Wird es nach diesem Übereinkommen

erforderlich,

i) eine Währung im Vergleich

zu einer anderen Währung,

zu Gold oder zu der in Artikel

5 Absatz 1 Buchstabe b

bestimmten Rechnungseinheit

zu bewerten oder

ii) festzustellen, ob eine Währung

konvertierbar ist,

so nimmt die Bank diese Bewertung

bzw. Feststellung nach Konsultierung

des Internationalen

Währungsfonds in angemessener

Weise vor.

Artikel 27

Verwendung von Währungen

(1) Die Mitglieder dürfen keinerlei

Beschränkungen beibehalten

oder einführen, welche die

Bank oder einen Empfänger der

Bank daran hindern, für Zahlungen

an jedem beliebigen Ort folgende

Mittel zu halten oder zu

verwenden

a) Gold oder konvertierbare

Währungen, die bei der

Bank als Zahlung auf

Zeichnungen zum Stammkapital

der Bank von ihren

Mitgliedern eingehen;

b) Währungen von Mitgliedern,

die mit dem unter

Buchstabe a genannten

Gold oder den dort genannten

konvertierbaren Währungen

erworben wurden;

c) Währungen, die von der

Bank durch Kreditaufnahme

nach Artikel 23

Buchstabe a zwecks Auffüllung

der ordentlichen Kapitalbestände

erworben wurden;

d) Gold oder Währungen, welche

die Bank durch Kapitalrückzahlung

oder durch

Zahlung von Zinsen, Dividenden

und sonstigen Spesen

für Darlehen oder Anlagen,

die aus den unter den

Buchstaben a bis c bezeichneten

Mitteln gewährt wurden,

erhalten hat oder die

durch Zahlung von Provisionen

oder Gebühren für

von der Bank gegebene

Garantien eingegangen

sind, und

e) Währungen, mit Ausnahme

der eigenen, die ein Mitglied

von der Bank bei der

Ausschüttung des Nettoeinkommens

der Bank nach

Artikel 42 erhalten hat.

(2) Die Mitglieder dürfen keinerlei

Beschränkungen beibehalten

oder einführen, welche die

Bank oder einen Empfänger der

Bank daran hindern, für Zahlungen

an jedem beliebigen Ort die

von der Bank entgegengenommene

Währung eines Mitglieds

zu halten oder zu verwenden, die

nicht unter Absatz 1 fällt, es sei

denn,

a) daß das Mitglied erklärt,

daß es die Beschränkung

der Verwendung dieser

Währung auf die Bezahlung

von in seinem Hoheitsgebiet

erzeugten Waren oder

erbrachten Dienstleistungen

wünscht, oder

b) daß eine solche Währung

zu den Sonderbeständen

der Bank gehört und ihre

Verwendung durch besondere

Richtlinien und Vorschriften

geregelt ist.

(3) Die Mitglieder dürfen

keine Beschränkungen beibehalten

oder einfuhren, welche die

Bank daran hindern, für Tilgungs-

oder Vorauszahlungen

oder zum vollständigen oder teilweisen

Rückkauf ihrer Verbindlichkeiten

Währungen zu halten

oder zu verwenden, die sie als

Rückzahlung der aus ihren

ordentlichen Kapitalbeständen

gewährten direkten Darlehen

erhalten hat.

(4) Gold oder Währungen im

Besitz der Bank werden von ihr

nicht zum Ankauf anderer Währungen

ihrer Mitglieder verwendet,

es sei denn,

a) um ihre bestehenden Verpflichtungen

zu erfüllen

oder

b) auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitglieder

gefaßten Beschlusses des

Direktoriums.

Artikel 28

Aufrechterhaltung des

Wertes der Währungsbestände

der Bank

(1) Wird die Parität der Währung

eines Mitglieds, ausgedrückt

in der Rechnungseinheit nach

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

herabgesetzt oder ist nach Auffassung

der Bank ihr Devisenwert

in beträchtlichem Maße gesunken,

so zahlt das Mitglied der

Bank innerhalb einer angemessenen

Frist den Betrag in seiner

Währung, der erforderlich ist, um

den Wert aller auf Grund seiner

Zeichnung im Besitz der Bank

befindlichen Bestände in dieser

Währung aufrechtzuerhalten.

(2) Wird die Parität der Währung

eines Mitglieds, ausgedrückt

in der oben genannten Rechnungseinheit,

heraufgesetzt oder

ist nach Auffassung der Bank ihr

Devisenwert in beträchtlichem

Maße gestiegen, so zahlt die

Bank diesem Mitglied innerhalb

einer angemessenen Frist den

Betrag in der Währung zurück,

der erforderlich ist, um den Wert

aller auf Grund seiner Zeichnung

im Besitz der Bank befindlichen

Bestände in dieser Währung zu

berichtigen.

(3) Die Bank kann auf die

Anwendung dieses Artikels verzichten,

wenn eine gleichmäßige

Änderung der Parität der Währungen

aller Mitglieder erfolgt.

KAPITEL V

ORGANISATION UND

GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 29

Gouverneursrat

Befugnisse

(1) Alle Befugnisse der Bank

liegen beim Gouvemeursrat. Insbesondere

erläßt der Rat die allgemeinen

Richtlinien für die Kreditpolitik

der Bank.

(2) Der Gouverneursrat kann

alle seine Befugnisse auf das

Direktorium übertragen, jedoch

mit Ausnahme der Befugnis,

a) das genehmigte Stammkapital

der Bank herabzusetzen;

b) Sonderfonds einzurichten

oder ihre Verwaltung zu

übernehmen;

c) den Abschluß allgemeiner

Vereinbarungen zur Zusammenarbeit

mit den

Behörden afrikanischer

Länder, die noch nicht

unabhängig sind, oder allgemeiner

Übereinkünfte

zur Zusammenarbeit mit

afrikanischen Regierungen,

die noch nicht Mitglieder

der Bank geworden sind,

sowie solcher Übereinkünfte

mit anderen Regierungen

und anderen internationalen

Organisationen

zu genehmigen;

d) auf Empfehlung des Direktoriums

die Bezüge des Präsidenten

der Bank und seine

Arbeits- und Vertragsbedingungen

festzulegen;

e) die Bezüge der Direktoren

und ihrer Stellvertreter festzusetzen;

f) externe Rechnungsprüfer

zur Bestätigung der Jahresbilanz

und der Gewinn-

und Verlustrechnung der

Bank auszuwählen sowie

erforderlichenfalls andere

Fachleute zur Prüfung der

allgemeinen Geschäftsführung

der Bank und zur

Berichterstattung darüber

auszuwählen;

g) nach Prüfung des Berichts

der Rechnungsprüfer die

Jahresbilanz und die

Gewinn- und Verlustrechnung

der Bank zu genehmigen

und

h) alle sonstigen Befugnisse

auszuüben, die in diesem

Übereinkommen ausdrücklich

für den Rat vorgesehen

sind.

(3) Der Gouverneursrat behält

volle Weisungsbefugnis in allen

nach Absatz 2 dem Direktorium

übertragenen Angelegenheiten.

Artikel 30

Gouverneurs rat

Zusammensetzung

(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat

vertreten und ernennt

einen Gouverneur und einen stellvertretenden

Gouverneur. Dabei

muß es sich um Persönlichkeiten

von höchstem Sachverstand und

großer Erfahrung in Wirtschafts- und

Finanzfragen handeln, die

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

sein müssen. Jeder Gouverneur

und jeder Stellvertreter

hat eine Amtszeit von fünf Jahren,

wobei das ernennende Mitglied

die Ernennung jederzeit

rückgängig machen oder erneuern

kann. Stellvertreter nehmen

nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs

an der Abstimmung teil.

Der Rat bestimmt auf seiner Jahrestagung

einen der Gouverneure

zum Vorsitzenden, der bis zur

Wahl des Vorsitzenden auf der

nächsten Jahrestagung des Rates

im Amt bleibt.

(2) Die Gouverneure und ihre

Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft

ohne Vergütung durch die

Bank tätig, doch kann die Bank

ihnen für die durch die Teilnahme

an den Sitzungen entstehenden

Kosten eine angemessene

Entschädigung zahlen.

Artikel 31

Gouverneursrat: Verfahren

(1) Der Gouverneursrat hält

eine Jahrestagung sowie alle weiteren

Tagungen ab, die vom Rat

vorgesehen oder vom Direktorium

anberaumt werden. Tagungen

des Gouverneursrats werden

vom Direktorium anberaumt,

wenn fünf Mitglieder der Bank

bzw. Mitglieder mit einem Viertel

der Gesamtstimmenzahl der Mit-

glieder dies verlangen. Alle

Tagungen des Gouverneursrats

finden in regionalen Mitgliedstaaten

statt.

(2) Der Gouverneursrat ist

beschlußfähig, wenn eine Mehrheit

der Gesamtzahl der Gouverneure

oder ihrer Stellvertreter auf

der Sitzung anwesend ist, die

mindestens zwei Drittel der

Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

vertritt. Zur Beschlußfähigkeit

gehört auch die Anwesenheit

der Mehrheit der Gouverneure

der regionalen Mitglieder oder

ihrer Stellvertreter und von

wenigstens zwei Gouverneuren

der nichtregionalen Mitglieder

oder ihren Stellvertretern. Ist der

Gouverneursrat nicht in der Lage,

die Nebenbedingung betreffend

die Anwesenheit von nichtregionalen

Gouverneuren oder deren

Stellvertretern bis zwei Tage nach

dem angesetzten Tagungstermin

zu erfüllen, so kann auf diese

Anwesenheitsbedingung verzichtet

werden.

(3) Der Gouverneursrat kann

durch Erlaß einer Vorschrift ein

Verfahren festlegen, wonach das

Direktorium, wenn es dies für

ratsam hält, eine Abstimmung der

Gouverneure über eine bestimmte

Frage herbeiführen kann, ohne

eine Sitzung des Rates anzuberaumen.

(4) Der Gouverneursrat und,

soweit dazu ermächtigt, das

Direktorium können die für die

Führung der Geschäfte der Bank

notwendigen oder geeigneten

Unterorgane schaffen und Richtlinien

und Vorschriften beschließen.

Artikel 32

Direktorium: Befugnisse

Unbeschadet der in Artikel 29

vorgesehenen Befugnisse des

Gouverneursrats ist das Direktorium

für die Leitung der allgemeinen

Geschäftstätigkeit der Bank

verantwortlich und übt zu diesem

Zweck zusätzlich zu den ihm in

diesem Übereinkommen ausdrücklich

zugewiesenen Befugnissen

alle ihm vom Gouverneursrat

übertragenen Befugnisse aus,

insbesondere,

a) auf Empfehlung des Präsidenten

der Bank einen oder

mehrere Vizepräsidenten

der Bank zu ernennen und

ihre Arbeits- und Vertragsbedingungen

festzusetzen;

b) die Arbeit des Gouverneursrats

vorzubereiten;

c) nach Maßgabe der allgemeinen

Richtlinien des

Gouverneursrats Beschlüsse

über bestimmte direkte Darlehen,

Garantien, Kapitalbeteiligungen

und Kreditaufnahmen

durch die Bank zu

fassen;

d) den Zinssatz für direkte

Darlehen und die Provisionen

für Garantien festzusetzen;

e) dem Gouverneursrat auf

jeder Jahrestagung die

Bücher für jedes Rechnungsjahr

und den Jahresbericht

zur Genehmigung

vorzulegen;

f) das allgemeine Gefüge der

Dienstleistungen der Bank

zu bestimmen.

Artikel 33

Direktorium: Zusammensetzung

(1) Das Direktorium besteht

aus achtzehn Mitgliedern, die

nicht Gouverneure oder stellvertretende

Gouverneure sein dürfen.

Zwölf Mitglieder werden

von den Gouverneuren der regionalen

Mitglieder und sechs Mitglieder

werden von den Gouverneuren

der nichtregionalen Mitglieder

gewählt. Sie werden vom

Gouverneursrat nach Anlage B

gewählt. Bei der Wahl der Direktoren

beachtet der Gouverneursrat,

daß für dieses Amt eine hohe

Sachkenntnis in Wirtschafts- und

Finanzfragen erforderlich ist. Der

Gouverneursrat kann eine Änderung

der Zahl der Mitglieder des

Direktoriums nur mit Dreiviertel-

mehrheit der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten beschließen,

wobei diese Mehrheit in bezug

auf die Bestimmungen, die sich

ausschließlich auf die Anzahl und

Wahl der Direktoren durch die

regionalen Mitgliedstaaten beziehen,

eine Zweidrittelmehrheit der

Gouverneure der regionalen Mitglieder,

und in bezug auf die

Bestimmungen, die sich ausschließlich

auf die Anzahl und

Wahl der Direktoren durch

nichtregionale Mitgliedstaaten

beziehen, eine Zweidrittelmehrheit

der Gouverneure der nichtregionalen

Mitglieder umfassen

muß.

(2) Jeder Direktor ernennt

einen Stellvertreter, der in seiner

Abwesenheit für ihn handelt. Die

Direktoren und ihre Stellvertreter

müssen Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten sein; es darf

jedoch kein Stellvertreter die gleiche

Staatsangehörigkeit besitzen

wie sein Direktor. Ein Stellvertreter

darf an den Sitzungen des

Direktoriums teilnehmen, jedoch

nur abstimmen, wenn er für seinen

Direktor handelt.

(3) Direktoren werden für eine

Amtszeit von drei Jahren gewählt

und können wiedergewählt werden.

Sie bleiben im Amt, bis ihre

Nachfolger gewählt sind. Verwaist

das Amt eines Direktors

mehr als 180 Tage vor dem Ende

seiner Amtszeit, so wählt der

Gouverneursrat auf seiner nächsten

Sitzung nach Anlage B einen

Nachfolger für den Rest der

Amtszeit. Solange das Amt verwaist

ist, übt der Stellvertreter des

früheren Direktors dessen Befugnisse

mit Ausnahme derjenigen

zur Ernennung eines Stellvertreters

aus.

Artikel 34

Direktorium: Verfahren

(1) Das Direktorium tagt

ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle

der Bank und tritt

zusammen, sooft die Geschäfte

der Bank es erfordern.

(2) Das Direktorium ist

beschlußfähig, wenn die Mehrheit

aller Direktoren auf der Sitzung

anwesend ist, die mindestens

zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl

der Mitglieder vertritt.

Zur Beschlußfähigkeit muß

mindestens ein Direktor der

nichtregionalen Mitglieder anwesend

sein. Ist das Direktorium

nicht in der Lage, die Nebenbedingung

betreffend die Anwesenheit

von mindestens einem Direktor

der nichtregionalen Mitglieder

zu erfüllen, so kann auf diese

Anwesenheitsbedingung auf der

nächsten Sitzung verzichtet werden.

(3) Der Gouverneursrat erläßt

Vorschriften, wonach ein Mitglied

bei NichtVorhandensein

eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit

auf einer Sitzung des

Direktoriums vertreten sein kann,

wenn ein von dem Mitglied

gestellter Antrag oder eine dieses

Mitglied besonders berührende

Frage behandelt wird.

Artikel 35

Abstimmung

(1) Jedes Mitglied hat 625

Summen zuzüglich einer Stimme

für jeden in seinem Besitz befindlichen

Anteil am Stammkapital

der Bank; im Zusammenhang mit

einer Erhöhung des genehmigten

Stammkapitals kann der Gouverneursrat

jedoch verfügen, daß der

Erhöhungsbetrag keine Stimmrechte

mit sich bringt und daß die

Erhöhung des Stammkapitals

nicht dem Bezugsrecht nach Artikel

6 Absatz 2 unterliegt.

(2) Bei der Abstimmung im

Gouverneursrat kann jeder Gouverneur

die Stimmen des von ihm

vertretenen Mitglieds abgeben.

Sofern nicht in diesem Übereinkommen

ausdrücklich etwas

anderes vorgesehen ist, bedürfen

Beschlüsse zu allen dem Gouver-

neursrat vorliegenden Fragen

einer Mehrheit der Stimmenzahl

der auf der Sitzung vertretenen

Mitglieder.

(3) Bei der Abstimmung im

Direktorium kann jeder Direktor

so viele Stimmen abgeben, wie er

bei seiner Wahl erhalten hat;

diese Stimmen sind als Block

abzugeben. Sofern nicht in diesem

Übereinkommen ausdrücklich

etwas anderes vorgesehen ist,

bedürfen Beschlüsse zu allen dem

Direktorium vorliegenden Fragen

einer Mehrheit der Stimmenzahl

der auf der Sitzung vertretenen

Mitglieder.

Artikel 36

Präsident: Ernennung

Der Gouverneursrat wählt auf

Empfehlung des Direktoriums

mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl

der Mitglieder einschließlich

einer Mehrheit der

Gesamtstimmenzahl der regionalen

Mitglieder den Präsidenten

der Bank. Er muß eine Persönlichkeit

mit höchstem Sachverstand

in Fragen im Zusammenhang

mit den Tätigkeiten, der

Leitung und Verwaltung der

Bank und Staatsangehöriger eines

regionalen Mitgliedstaats sein.

Während seiner Amtszeit darf

weder er noch ein Vizepräsident

Gouverneur oder Direktor oder

Stellvertreter eines Gouverneurs

oder Direktors sein. Die Amtszeit

des Präsidenten beträgt fünf

Jahre. Sie kann erneuert werden.

Er wird seines Amtes jedoch vorläufig

enthoben, wenn das Direktorium

dies mit Zweidrittelmehrheit

der Stimmenzahl der Mitglieder

einschließlich einer Zweidrittelmehrheit

der Stimmenzahl der

regionalen Mitglieder beschließt.

Das Direktorium ernennt einen

amtierenden Präsidenten und teilt

dem Gouverneursrat umgehend

seinen Beschluß und die Gründe

dafür mit. Der Gouverneursrat

faßt einen endgültigen Beschluß

in der Sache auf seiner nächsten

Jahrestagung, wenn die vorläufige

Amtsenthebung nicht mehr

als 90 Tage vor dieser Tagung

erfolgt, andernfalls auf einer Sondersitzung,

die der Vorsitzende

einberuft. Der Gouverneursrat

kann den Präsidenten durch eine

mit einer Mehrheit der Stimmenzahl

der Mitglieder einschließlich

einer Mehrheit der Stimmenzahl

der regionalen Mitglieder angenommene

Entschließung seines

Amtes entheben.

Artikel 37

Amt des Präsidenten

(1) Der Präsident ist Vorsitzender

des Direktoriums, hat

aber, abgesehen von einer entscheidenden

Stimme bei Stimmengleichheit,

kein Stimmrecht.

Er kann ohne Stimmrecht an Sitzungen

des Gouverneursrats teilnehmen.

(2) Der Präsident ist Vorgesetzter

des Personals der Bank

und führt nach den Weisungen

des Direktoriums die laufenden

Geschäfte der Bank. Er ist für die

Organisation der leitenden und

sonstigen Bediensteten der Bank

verantwortlich, die er gemäß den

von der Bank angenommenen

Vorschriften ernennt und entläßt.

Er bestimmt ihre Arbeits- und

Vertragsbedingungen entsprechend

den Regeln guter

Geschäftsführung und Finanzpolitik.

(3) Der Präsident ist der

gesetzliche Vertreter der Bank.

(4) Die Bank erläßt Vorschriften,

in denen bestimmt wird, wer

die Bank gesetzlich vertritt und

die anderen Aufgaben des Präsidenten

wahrnimmt, wenn er

abwesend ist oder sein Amt verwaist.

(5) Bei der Ernennung der leitenden

und sonstigen Bediensteten

macht es der Präsident zu seiner

obersten Richtschnur, ein

Höchstmaß an Leistungsfähigkeit,

fachlichem Können und

Rechtschaffenheit sicherzustellen

und sie auf möglichst breiter geographischer

Grundlage auszu-

wählen, wobei er den regionalen

Charakter der Bank sowie die

Beteiligung nichtregionaler Staaten

voll berücksichtigt.

Artikel 38

Verbot politischer

Betätigung; internationaler

Charakter der

Bank

(1) Die Bank darf keine Darlehen

oder Hilfe annehmen, die in

irgendeiner Weise ihren Zweck

oder ihre Aufgaben beeinträchtigen,

einengen, verfälschen oder

in anderer Weise ändern könnten.

(2) Die Bank, ihr Präsident,

ihre Vizepräsidenten sowie ihre

leitenden und sonstigen Bediensteten

dürfen sich weder in die

politischen Angelegenheiten eines

Mitglieds einmischen noch in

ihren Beschlüssen von der politischen

Ausrichtung des betreffenden

Mitglieds beeinflussen lassen.

Nur wirtschaftliche Erwägungen

dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend

sein. Solche Erwägungen

sind unparteiisch gegeneinander

abzuwägen, um die Aufgaben der

Bank zu erfüllen und durchzuführen.

(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten

sowie die leitenden und

sonstigen Bediensteten der Bank

sind bei der Erfüllung ihrer

Pflichten nur der Bank und keiner

anderen Stelle verpflichtet.

Jedes Mitglied der Bank achtet

den internationalen Charakter

dieser Verpflichtung und enthält

sich jeden Versuchs, diese Personen

bei der Erfüllung ihrer

Pflichten zu beeinflussen.

Artikel 39

Geschäftsstelle der

Bank

(1) Die Hauptgeschäftsstelle

der Bank befindet sich im

Hoheitsgebiet eines regionalen

Mitgliedstaats. Die Wahl des

Ortes der Hauptgeschäftsstelle

der Bank erfolgt durch den Gouverneursrat

auf seiner ersten Sitzung,

wobei die Verfügbarkeit

von Einrichtungen für den

ordentlichen Betrieb der Bank zu

berücksichtigen ist.

(2) Unbeschadet des Artikels

35 erfolgt die Wahl des

Ortes der Hauptgeschäftsstelle

der Bank durch den Gouverneursrat

gemäß den Bedingungen,

die für die Annahme dieses

Übereinkommens galten.

(3) Die Bank kann Zweigstellen

oder Agenturen an anderen

Orten einrichten.

Artikel 40

Verbindungsstelle;

Hinterlegungsstellen

(1) Jedes Mitglied benennt eine

geeignete Behörde, mit der sich

die Bank im Zusammenhang mit

einer sich im Rahmen dieses

Übereinkommens ergebenden

Angelegenheit in Verbindung setzen

kann.

(2) Jedes Mitglied benennt

seine Zentralbank oder eine sonstige

der Bank genehme Einrichtung

als Hinterlegungsstelle, bei

der die Bank ihre Guthaben in

der Währung des betreffenden

Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte

hinterlegen kann.

(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte

einschließlich Gold

und konvertierbarer Währungen

bei den Hinterlegungsstellen halten,

die das Direktorium

bestimmt.

Artikel 41

Veröffentlichung des

Übereinkommens,

Arbeitssprachen,

Informationserteilung

und Berichterstattung

(1) Die Bank wird sich bemühen,

den Wortlaut dieses Über-

einkommens und alle ihre wichtigen

Dokumente in den Hauptsprachen

Afrikas verfügbar zu

machen. Die Arbeitssprachen der

Bank sind, wenn möglich, afrikanische

Sprachen, Englisch und

Französisch.

(2) Die Mitglieder liefern der

Bank alle Informationen, die sie

zur Erleichterung der Erfüllung

ihrer Aufgaben von ihnen anfordert.

(3) Die Bank veröffentlicht

einen Jahresbericht, der einen

geprüften Jahresabschluß enthält,

und versendet ihn an ihre Mitglieder.

Sie übermittelt den Mitgliedern

auch vierteljährlich eine

zusammenfassende Darstellung

ihrer Finanzlage sowie eine

Gewinn- und Verlustrechnung, in

der die Ergebnisse ihrer

Geschäftstätigkeit ausgewiesen

werden. Der Jahresbericht und

die Vierteljahresberichte werden

nach Artikel 13 Absatz 4 angefertigt.

(4) Die Bank kann alle sonstigen

zur Erfüllung ihrer Zwecke

und Aufgaben für wünschenswert

erachteten Berichte veröffentlichen.

Sie werden den Mitgliedern

der Bank zugesandt.

Artikel 42

Verteilung des Nettoeinkommens

(1) Der Gouverneursrat

bestimmt jährlich, welcher Teil

des Nettoeinkommens der Bank

einschließlich des Nettoeinkommens

ihrer Sonderfonds — nach

Abzug für die Rücklagen — dem

Überschuß zugewiesen und welcher

Teil gegebenenfalls ausgeschüttet

wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte

Ausschüttung wird im Verhältnis

der Anzahl der im Besitz jedes

Mitglieds befindlichen Anteile

vorgenommen.

(3) Die Zahlungen werden in

der Weise und in der Währung

vorgenommen, die der Gouverneursrat

bestimmt.

KAPITEL VI

AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG

VON MITGLIEDERN;

ZEITWEILIGE EINSTELLUNG

UND BEENDIGUNG

DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

DER BANK

Artikel 43

Austritt

(1) Jedes Mitglied kann jederzeit

aus der Bank austreten,

indem es der Bank in ihrer

Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche

Anzeige zugehen läßt.

(2) Der Austritt eines Mitglieds

wird zu dem in der Anzeige angegebenen

Zeitpunkt wirksam, frühestens

jedoch sechs Monate

nach Eingang der Anzeige bei der

Bank.

Artikel 44

Suspendierung

(1) Ist das Direktorium der

Auffassung, daß ein Mitglied

einer seiner Verpflichtungen

gegenüber der Bank nicht nachkommt,

so wird dieses Mitglied

vom Direktorium mit einer

Mehrheit der Direktoren suspendiert,

die eine Mehrheit der

Gesamtsummenzahl vertreten; im

Fall eines regionalen Mitglieds

muß diese Mehrheit eine Mehrheit

der Gesamtstimmenzahl der

regionalen Mitglieder, im Fall

eines nichtregionalen Mitglieds

eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl

der nichtregionalen Mitglieder

einschließen. Der

Beschluß zur Suspendierung

eines Mitglieds unterliegt der

Überprüfung durch den Gouverneursrat

auf einer nachfolgenden

Sitzung, die das Direktorium zu

diesem Zweck anberaumt, oder

auf der nächsten Jahrestagung

des Gouverneursrats, wenn diese

früher stattfindet; der Gouverneursrat

kann mit den gleichen

Mehrheiten, wie oben vorgesehen,

beschließen, die Suspendierung

aufzuheben.

(2) Die Mitgliedschaft eines

suspendierten Mitglieds der Bank

erlischt automatisch ein Jahr nach

dem Zeitpunkt der Suspendierung,

sofern nicht der Gouverneursrat

mit derselben Mehrheit

beschließt, ihm seine Eigenschaft

als Mitglied zurückzugeben.

(3) Während der Suspendierung

darf ein Mitglied seine

Rechte aus dem Übereinkommen

mit Ausnahme des Austrittsrechts

nicht ausüben; es unterliegt

jedoch weiterhin allen Verpflichtungen.

Artikel 45

Abrechnung

(1) Nach dem Zeitpunkt, zu

dem die Mitgliedschaft eines

Staates erlischt (im folgenden in

diesem Artikel als „Zeitpunkt des

Erlöschens" bezeichnet), haftet

das Mitglied für seine direkten

Verpflichtungen und für seine

Eventualverbindlichkeiten gegenüber

der Bank, solange ein Teil

der vor dem Zeitpunkt des

Erlöschens gewährten Darlehen

oder Garantien noch aussteht; es

entstehen ihm jedoch keine Verbindlichkeiten

aus solchen Darlehen

und Garantien, die von der

Bank nach diesem Zeitpunkt

gewährt werden, und es ist auch

an den Einnahmen oder Ausgaben

der Bank nicht mehr beteiligt.

(2) Zur Zeit des Erlöschens der

Mitgliedschaft eines Staates trifft

die Bank im Rahmen der Abrechnung

mit diesem Staat nach den

Absätzen 3 und 4 Maßnahmen

für den Rückkauf ihrer Anteile.

Dabei gilt als Rückkaufpreis der

Anteile der Wert, den die Bücher

der Bank zum Zeitpunkt des

Erlöschens ausweisen.

(3) Die Bezahlung der durch

die Bank nach diesem Artikel

zurückgekauften Anteile unterliegt

den nachstehenden Bedingungen

a) Die dem betreffenden Staat

für seine Anteile geschuldeten

Beträge werden einbehalten,

solange der Staat,

seine Zentralbank oder eine

seiner Dienststellen als Darlehensnehmer

oder als

Garant der Bank etwas

schuldet, und können nach

Wahl der Bank bei Fälligkeit

zur Deckung dieser

Verbindlichkeiten verwendet

werden. Es werden

keine Beträge wegen der

Verbindlichkeiten des Staates

aus seiner Anteilszeichnung

nach Artikel 7

Absatz 4 einbehalten. Auf

keinen Fall darf ein einem

Mitglied für seine Anteile

geschuldeter Betrag vor

Ablauf von sechs Monaten

nach dem Zeitpunkt des

Erlöschens ausbezahlt werden.

b) Soweit der nach Absatz 2

als Rückkaufpreis geschuldete

Betrag die Gesamtverbindlichkeiten

aus den unter

Buchstabe a genannten

Darlehen und Garantien

übersteigt, kann die Bezahlung

von Anteilen von Fall

zu Fall gegen deren Übergabe

durch die Regierung

des betreffenden Staates

erfolgen, bis das frühere

Mitglied den vollen Rückkaufpreis

erhalten hat.

c) Zahlungen werden in der

Währung des die Zahlung

empfangenden Staates oder,

wenn diese Währung nicht

verfügbar ist, in Gold oder

konvertierbarer Währung

geleistet.

d) Erleidet die Bank Verluste

für Garantien oder Darlehen,

die zum Zeitpunkt des

Erlöschens ausstanden, und

übersteigt die Höhe dieser

Verluste die zu diesem Zeitpunkt

für solche Verluste

vorhandene Reserve, so

zahlt der betreffende Staat

auf Verlangen den Betrag

zurück, um den der Rückkaufpreis

für seine Anteile

gekürzt worden wäre, wenn

der Verlust bei Bestimmung

des Rückkaufpreises berücksichtigt

worden wäre.

Außerdem haftet das frühere

Mitglied weiterhin für

alle Abrufe für nicht eingezahlte

Zeichnungen nach

Artikel 7 Absatz 4 in der

Höhe, in der es hätte beitragen

müssen, wenn die Verminderung

des Kapitals und

der Abruf zu dem Zeitpunkt

erfolgt wären, in dem der

Rückkaufpreis für seine

Anteile bestimmt wurde.

(4) Beendet die Bank ihre

Geschäftstätigkeit nach Artikel

47 innerhalb von sechs Monaten

nach dem Zeitpunkt des

Erlöschens, so werden alle

Rechte des betreffenden Staates

nach den Artikeln 47 bis 49

bestimmt.

Artikel 46

Vorübergehende Einstellung

der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Direktorium

die Geschäftstätigkeit in

bezug auf neue Darlehen und

Garantien vorübergehend einstellen,

bis der Gouverneursrat Gelegenheit

für weitere Beratungen

und Maßnahmen hat.

Artikel 47

Beendigung der Geschäftstätigkeit

(1) Die Bank kann ihre

Geschäftstätigkeit in bezug auf

neue Darlehen und Garantien

durch Beschluß des Gouverneursrats

mit der Mehrheit der

Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

einschließlich einer Mehrheit

der Gesamtstimmenzahl der

regionalen Mitglieder beenden.

(2) Nach einer solchen Beendigung

stellt die Bank sofort ihre

gesamte Tätigkeit mit Ausnahme

der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße

Verwertung, Sicherstellung

und Erhaltung ihrer

Vermögenswerte und die Regelung

ihrer Verbindlichkeiten

betreffen.

Artikel 48

Haftung der Mitglieder

und Begleichung von

Forderungen

(1) Im Fall der Beendigung der

Geschäftstätigkeit der Bank bleibt

die Haftung aller Mitglieder aus

ihren nicht abgerufenen Zeichnungen

zum Stammkapital der

Bank und hinsichtlich der Abwertung

ihrer Währungen bestehen,

bis alle Forderungen der Gläubiger

einschließlich aller Eventualforderungen

beglichen sind.

(2) Alle Gläubiger mit direkten

Forderungen werden aus den

Vermögenswerten der Bank und

sodann aus den Zahlungen befriedigt,

die bei der Bank auf Abrufe

von nicht eingezahlten Zeichnungen

eingehen. Bevor Zahlungen

an Gläubiger mit direkten Forderungen

geleistet werden, trifft das

Direktorium alle nach seiner

Ansicht notwendigen Vorkehrungen

zur Gewährleistung einer

anteiligen Verteilung auf Gläubiger

mit direkten und solchen mit

Eventualforderungen.

Artikel 49

Verteilung der Vermögenswerte

(1) Im Fall der Beendigung der

Geschäftstätigkeit der Bank

erfolgt eine Verteilung an die

Mitglieder auf Grund ihrer

Zeichnungen auf das Stammkapital

der Bank erst, wenn

i) alle Verbindlichkeiten gegenüber

den Gläubigern

erfüllt sind oder hierfür

Vorsorge getroffen ist und

ii) der Gouverneursrat die

Vornahme einer Verteilung

beschlossen hat. Dieser

Beschluß muß vom Rat mit

der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl

der Mitglieder

einschließlich der Mehrheit

der Gesamtstimmenzahl der

regionalen Mitglieder gefaßt

werden.

(2) Nachdem ein Beschluß zur

Vornahme einer Verteilung nach

Absatz 1 gefaßt worden ist, kann

das Direktorium mit Zweidrittel-

mehrheit der Stimmen aufeinanderfolgende

Verteilungen der

Vermögenswerte der Bank an die

Mitglieder vornehmen, bis sämtliche

Vermögenswerte verteilt sind.

Voraussetzung für eine solche

Verteilung ist die vorherige Erfüllung

aller ausstehenden Forderungen

der Bank gegen jedes

Mitglied.

(3) Vor einer Verteilung der

Vermögenswerte hat das Direktorium

den jeweiligen Anteil

eines jeden Mitglieds gemäß dem

Verhältnis seines Anteilbesitzes

zu den gesamten ausstehenden

Anteilen der Bank festzusetzen.

(4) Das Direktorium hat die

zur Verteilung kommenden Vermögenswerte

zum Zeitpunkt der

Verteilung zu bewerten und

sodann die Verteilung in folgender

Weise vorzunehmen

a) Jedem Mitglied wird in seinen

eigenen Schuldverschreibungen

oder denen

seiner amtlichen Stellen

oder juristischen Personen

innerhalb seiner Hoheitsgebiete,

soweit diese Schuldverschreibungen

für eine

Verteilung verfügbar sind,

ein Betrag gezahlt, der

wertmäßig seinem verhältnismäßigen

Anteil an dem

zu verteilenden Gesamtbetrag

entspricht.

b) Jeder einem Mitglied nach

der Zahlung gemäß Buchstabe

a geschuldete Restbetrag

wird in der Währung

des Mitglieds gezahlt,

soweit die Bank diese Währung

besitzt, und zwar bis

zum Gegenwert dieses Restbetrags.

c) Jeder einem Mitglied nach

den Zahlungen gemäß den

Buchstaben a und b geschuldete

Restbetrag wird

in Gold oder einer für das

Mitglied annehmbaren

Währung gezahlt, soweit

die Bank Gold oder diese

Währung besitzt, und zwar

bis zum Gegenwert dieses

Restbetrags.

d) Verbleiben nach den Zahlungen

an die Mitglieder

gemäß den Buchstaben a bis

c noch Vermögenswerte im

Besitz der Bank, so werden

sie anteilig unter die Mitglieder

verteilt.

(5) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte

erhält, die von der

Bank nach Absatz 4 verteilt werden,

genießt hinsichtlich dieser

Vermögenswerte dieselben

Rechte, wie sie der Bank vor der

Verteilung zustanden.

KAPITEL VII

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN,

BEFREIUNGEN

UND VORRECHTE

Artikel 50

Rechtsstellung

Um der Bank die Erfüllung

ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen

Aufgaben zu ermöglichen,

besitzt sie volle internationale

Rechtspersönlichkeit. Zu

diesem Zweck kann sie Übereinkünfte

mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten

und anderen internationalen

Organisationen schließen.

Zum gleichen Zweck werden

der Bank im Hoheitsgebiet

jedes Mitglieds die Rechtsstellung,

Immunitäten, Befreiungen

und Vorrechte gewährt, die in

diesem Kapitel aufgeführt sind.

Artikel 51

Rechtsstellung in Mitgliedstaaten

Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet

jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit

und hat insbesondere

die uneingeschränkte Fähigkeit,

a) Verträge zu schließen,

b) unbewegliches und bewegliches

Vermögen zu erwerben

und darüber zu verfügen

und

c) vor Gericht zu stehen.

Artikel 52

Gerichtsbarkeit

(1) Die Bank genießt Immunität

von der Gerichtsbarkeit in

jeder Art von gerichtlichem Verfahren

außer in Fällen, die aus

der Ausübung ihrer Befugnis zur

Darlehensaufnahme entstehen, in

denen ein Prozeß gegen sie nur

vor einem zuständigen Gericht im

Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in

dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle

hat, oder im

Hoheitsgebiet eines Mitglieds

oder eines Nichtmitgliedstaats, in

dem sie einen Vertreter für die

Entgegennahme gerichtlicher

Urkunden ernannt oder Wertpapiere

ausgegeben oder garantiert

hat, geführt werden kann. Klagen

können jedoch nicht erhoben

werden von Mitgliedern oder von

Personen, die für Mitglieder handeln

oder von diesen Forderungen

ableiten.

(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte

der Bank, gleichviel

wo und in wessen Besitz sie sich

befinden, genießen Immunität

von jeder Form der Beschlagnahme,

Pfändung oder Vollstreckung,

solange nicht ein rechtskräftiges

Urteil gegen die Bank

ergangen ist.

Artikel 53

Immunität der Vermögenswerte

und der

Archive

(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte

der Bank, gleichviel

wo und in wessen Besitz sie sich

befinden, genießen Immunität

von Durchsuchung, Beschlagnahme,

Einziehung, Enteignung

oder jeder anderen Form der

Wegnahme oder Zwangsvollstreckung

durch Verwaltungsakt

oder gesetzgeberische Maßnahme.

(2) Die Archive der Bank sowie

allgemein sämtliche in ihrem

Eigentum oder Besitz befindliche

Schriftstücke sind ohne Rücksicht

auf ihren Aufbewahrungsort

unverletzlich.

Artikel 54

Befreiung der Vermögenswerte

von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des

Zweckes und der Aufgaben der

Bank notwendigen Ausmaß und

vorbehaltlich dieses Übereinkommens

sind das gesamte Eigentum

und alle sonstigen Vermögenswerte

der Bank von Beschränkungen,

Verwaltungsvorschriften,

Kontrollen und Moratorien

jeder Art befreit.

Artikel 55

Vorrechte für den

Nachrichtenverkehr

Jedes Mitglied gewährt dem

amtlichen Nachrichtenverkehr

der Bank dieselbe Behandlung,

die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr

anderer Mitglieder

gewährt.

Artikel 56

Persönliche Immunitäten

und Vorrechte

Alle Gouverneure, Direktoren,

Stellvertreter, leitenden und sonstigen

Bediensteten der Bank

sowie Sachverständige und Berater,

die Aufträge für die Bank

durchführen,

i) genießen Immunität von

der Gerichtsbarkeit hinsichtlich

ihrer in amtlicher

Eigenschaft vorgenommenen

Handlungen;

ii) erhalten, wenn sie nicht

Inländer sind, die gleiche

Immunität von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Meldepflicht der

Ausländer und von staatlichen

Dienstverpflichtungen

sowie die gleichen

Erleichterungen in

bezug auf Devisenbestimmungen,

wie sie die

Mitglieder den in vergleichbarem

Rang stehenden

Vertretern, leitenden

und sonstigen

Bediensteten anderer

Mitglieder gewähren;

iii) erhalten die gleiche

Behandlung in bezug auf

Reiseerleichterungen,

wie sie die Mitglieder

den in vergleichbarem

Rang stehenden Vertretern,

leitenden und sonstigen

Bediensteten anderer

Mitglieder gewähren.

Artikel 57

Befreiung von der Besteuerung

(1) Die Bank, ihr Eigentum,

ihre sonstigen Vermögenswerte,

ihre Einnahmen sowie ihre

Geschäfte und Transaktionen

sind von jeder Besteuerung sowie

von allen Zöllen befreit. Die

Bank ist ferner von jeder Verpflichtung

zur Zahlung, Einbehaltung

oder Erhebung von Steuern

oder sonstigen Abgaben befreit.

(2) Die von der Bank den

Direktoren, Stellvertretern, leitenden

Bediensteten und anderen

Fachkräften gezahlten Gehälter

und Vergütungen unterliegen

keiner Art von Besteuerung.

(3) Von der Bank ausgegebene

Schuldverschreibungen oder

Wertpapiere einschließlich der

Dividenden oder Zinsen dafür,

gleichviel in wessen Besitz sie sich

befinden, unterliegen keiner Art

von Besteuerung,

i) die eine solche Schuldverschreibung

oder ein solches

Wertpapier nur deshalb

benachteiligt, weil diese

Urkunde von der Bank ausgegeben

wurde, oder

ii) deren einzige rechtliche

Grundlage der Ort oder die

Währung, in denen diese

Urkunde ausgegeben oder

bezahlt worden oder zahlbar

ist, oder der Ort einer

Geschäftsstelle oder eines

Büros der Bank ist.

(4) Von der Bank garantierte

Schuldverschreibungen oder

Wertpapiere einschließlich der

Dividenden oder Zinsen dafür,

gleichviel in wessen Besitz sie sich

befinden, unterliegen keiner Art

von Besteuerung,

i) die eine solche Schuldverschreibung

oder ein solches

Wertpapier nur deshalb

benachteiligt, weil diese

Urkunde von der Bank

garantiert ist, oder

ii) deren einzige rechtliche

Grundlage der Ort einer

Geschäftsstelle oder eines

Büros der Bank ist.

Artikel 58

Notifikation der

Durchführung

Jedes Mitglied unterrichtet die

Bank unverzüglich von den Maßnahmen,

die sie getroffen hat, um

dieses Kapitel in ihrem Hoheitsgebiet

in Kraft zu setzen.

Artikel 59

Anwendung der Immunitäten,

Befreiungen

und Vorrechte

Die in diesem Kapitel vorgesehenen

Immunitäten, Befreiungen

und Vorrechte werden im Interesse

der Bank gewährt. Das

Direktorium kann in dem Ausmaß

und unter den Bedingungen,

die es bestimmt, auf die in den

Artikeln 52, 54, 56 und 57 vorgesehenen

Immunitäten und Befreiungen

in Fällen verzichten, in

denen dies nach seiner Auffassung

den Interessen der Bank

dienlich ist. Der Präsident ist

berechtigt und verpflichtet, die

Immunität von Bediensteten in

Fällen aufzuheben, in denen die

Immunität nach seiner Auffassung

verhindern würde, daß der

Gerechtigkeit Genüge geschieht,

und in denen sie ohne Beeinträchtigung

der Interessen der Bank

aufgehoben werden kann.

KAPITEL VIII

ÄNDERUNG, AUSLEGUNG,

SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 60

Änderungen

(1) Alle Vorschläge zur Änderung

dieses Übereinkommens,

gleichviel ob sie von einem Mitglied,

einem Gouverneur oder

dem Direktorium ausgehen, sind

dem Vorsitzenden des Gouverneursrats

zuzuleiten, der sie dem

Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene

Änderung vom Gouverneursrat

gebilligt, so befragt die

Bank die Mitglieder durch Rundschreiben

oder auf telegrafischem

Weg, ob sie die vorgeschlagene

Änderung annehmen. Nehmen

zwei Drittel der Mitglieder, die

drei Viertel der Gesamtstimmenzahl

der Mitglieder besitzen, einschließlich

zwei Drittel der regionalen

Mitglieder, die drei Viertel

der Gesamtstimmenzahl der

regionalen Mitglieder besitzen,

die vorgeschlagene Änderung an,

so bestätigt die Bank dies durch

förmliche Mitteilung an die Mitglieder.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

des vorliegenden Artikels können

die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen

Abstimmungsmehrheiten

nur durch die dort genannten

Abstimmungsmehrheiten geändert

werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1

ist die Zustimmung aller Mitglieder

erforderlich bei Änderungen,

welche betreffen

i) das durch Artikel 6 Absatz

2 gesicherte Recht;

ii) die in Artikel 6 Absatz 5

vorgesehene Haftungsbeschränkung

und

iii) das in Artikel 43 vorgesehene

Recht zum Austritt

aus der Bank.

(4) Änderungen treten für alle

Mitglieder drei Monate nach dem

Tag der in Absatz 1 vorgesehenen

förmlichen Mitteilung in Kraft,

sofern nicht der Gouverneursrat

eine andere Frist festsetzt.

(5) Ungeachtet des Absatzes 1

wird die Vorschrift, nach der

jedes Mitglied eine Stimme haben

soll, spätestens drei Jahre nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

und im Licht der Erfahrungen

der Bank vom Gouverneursrat

oder auf einem Treffen der

Staatsoberhäupter der Mitgliedstaaten

unter denselben Bedingungen

geprüft, wie sie für die

Annahme dieses Übereinkommens

galten.

Artikel 61

Auslegung

(1) Der englische und französische

Wortlaut dieses Übereinkommens

wird als gleichermaßen

verbindlich angesehen.

(2) Alle Fragen der Auslegung

dieses Übereinkommens, die zwischen

einem Mitglied und der

Bank oder zwischen Mitgliedern

der Bank auftreten, werden dem

Direktorium zur Entscheidung

vorgelegt. Ist ein von der zur

Beratung stehenden Frage besonders

betroffenes Mitglied nicht

durch einen Direktor seiner

Staatsangehörigkeit in diesem

Gremium vertreten, so ist es zur

unmittelbaren Vertretung in solchen

Fällen berechtigt. Dieses

Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat

geregelt.

(3) Hat das Direktorium eine

Entscheidung nach Absatz 2

getroffen, so kann jedes Mitglied

verlangen, daß die Frage an den

Gouverneursrat verwiesen wird,

dessen Entscheidung — nach

einem gemäß Artikel 31 Absatz 3

festzulegenden Verfahren —

innerhalb von drei Monaten herbeigeführt

werden muß. Diese

Entscheidung ist endgültig.

Artikel 62

Schiedsverfahren

Bei einer Streitigkeit zwischen

der Bank und der Regierung

eines Staates, dessen Mitgliedschaft

erloschen ist, oder zwischen

der Bank und einem Mitglied

nach Beendigung der

Geschäftstätigkeit der Bank wird

die betreffende Streitigkeit einem

aus drei Schiedsrichtern bestehenden

Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen

Entscheidung vorgelegt.

Einer der Schiedsrichter

wird von der Bank ernannt, ein

weiterer von der Regierung des

betroffenen Staates und der

dritte, sofern nicht die Parteien

etwas anderes vereinbaren, von

einer anderen Instanz, die nach

vom Gouverneursrat beschlossenen

Regeln bestimmt wird. Der

dritte Schiedsrichter hat Vollmacht,

alle Verfahrensfragen zu

regeln, über welche die Parteien

sich nicht zu einigen vermögen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

Unterzeichnung und

Hinterlegung

(1) Dieses Übereinkommen,

das beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen (im folgenden

als „Depositär" bezeichnet)

hinterlegt wird, liegt bis zum

31. Dezember 1963 für die Regierungen

der Staaten, deren Namen

in Anlage A zu diesem Übereinkommen

aufgeführt sind, zur

Unterzeichnung auf.

(2) Der Depositär übermittelt

allen Unterzeichnern beglaubigte

Abschriften dieses Übereinkommens.

Artikel 64

Ratifikation,

Annahme, Beitritt und

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) a) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation

oder Annahme durch die

Unterzeichner. Die Rati-

fikations- oder Annahmeurkunden

werden

von den Unterzeichnerregierungen

bis zum

1. Juli 1965 beim Depositär

hinterlegt. Der Depositär

notifiziert den

anderen Unterzeichnern

jede Hinterlegung und

deren Zeitpunkt.

b) Ein Staat, dessen Ratifikations-

oder Annahmeurkunde

vor dem Tag

des Inkrafttretens dieses

Übereinkommens hinterlegt

wird, wird an diesem

Tag Mitglied der Bank.

Jeder andere Unterzeichner,

der die Bestimmungen

des Buchstabens a

erfüllt, wird an dem Tag

Mitglied, an dem seine

Ratifikations- oder Annahmeurkunde

hinterlegt

wird.

(2) Regionale Staaten, die

nicht nach Absatz 1 die Mitgliedschaft

bei der Bank erwerben,

können nach Inkrafttreten des

Übereinkommens Mitglieder

werden, indem sie zu den Bedingungen

beitreten, die der Gouverneursrat

bestimmt. Die Regierung

eines solchen Staates hinterlegt

vor oder zu einem vom Rat

bestimmten Zeitpunkt eine Beitrittsurkunde

beim Depositär, der

diese Hinterlegung und deren

Zeitpunkt der Bank und den Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

notifiziert. Nach der Hinterlegung

wird der Staat an dem

festgesetzten Tag Mitglied der

Bank.

(3) Ein Mitglied kann bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde

erklären, daß es sich und seinen

Gebietskörperschaften das Recht

vorbehält, die von der Bank an

seine Staatsbürger und Staatsangehörigen

und an in seinem

Hoheitsgebiet ansässige Personen

gezahlten Gehälter und Vergütungen

zu besteuern.

Artikel 65

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in

Kraft, wenn zwölf Unterzeichnerregierungen,

deren Erstzeichnungen

gemäß Anlage A zu diesem

Übereinkommen insgesamt

nicht weniger als 65 vH des

genehmigten Stammkapitals der

Bank 1) umfassen, Ratifikations- oder

Annahmeurkunden hinterlegt

haben; in jedem Fall ist aber

der 1. Januar 1964 der früheste

Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen

nach diesem Artikel

in Kraft treten kann.

Artikel 66

Aufnahme der

Geschäftstätigkeit

(1) Sobald dieses Übereinkommen

in Kraft getreten ist, ernennt

jedes Mitglied einen Gouverneur,

und der zu diesem Zweck und zu

dem in Artikel 7 Absatz 5 angegebenen

Zweck ernannte Treuhänder

beraumt die erste Sitzung des

Gouverneursrats an.

(2) Auf seiner ersten Sitzung

wird der Gouverneursrat

a) neun Direktoren der Bank

nach Artikel 33 Absatz 1

wählen und

b) Vorkehrungen zur Bestimmung

des Tages treffen, an

dem die Bank ihre

Geschäftstätigkeit aufnimmt.

1) Die Worte „genehmigtes Stammkapital

der Bank" sollen das genehmigte

Stammkapital der Bank

bezeichnen, das den Wert von

211,2 Mio. Rechnungseinheiten hat

und der Gesamtzahl der Erstanteile

entspricht, die von den Staaten zu

zeichnen sind, welche die Mitgliedschaft

nach Artikel 64 Absatz 1

erwerben können; s. Memorandum

des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission

der Vereinten

Nationen für Afrika zur Auslegung

von Artikel 65 des Übereinkommens

zur Errichtung der Afrikanischen

Entwicklungsbank, das der Schlußakte

der Konferenz beigefügt ist.

(3) Die Bank notifiziert ihren

Mitgliedern den Tag der Aufnahme

ihrer Geschäftstätigkeit.

Geschehen zu Khartoum am

4. August 1963 in einer Urschrift

in englischer und französischer

Sprache.

Anlage A

Erstzeichnungen zum genehmigten

Stammkapital der

Bank

Anlage B

Wahl der Direktoren

1. Unteilbare Stimmen

Bei der Wahl der Direktoren

gibt jeder Gouverneur alle Stimmen

des von ihm vertretenen Mitglieds

für einen einzigen Bewerber

ab.

2. Regionale Direktoren

a) Die zwölf Bewerber, welche

die höchste Stimmenzahl

der die regionalen Mitglieder

vertretenden Gouverneure

erhalten, werden

Direktoren; jedoch gelten

Bewerber, die weniger als

acht vH der Gesamtstimmenzahl

der regionalen

Mitglieder erhalten, als

nicht gewählt.

b) Werden im ersten Wahlgang

keine zwölf Bewerber

gewählt, so findet ein zweiter

Wahlgang statt, bei dem

derjenige Bewerber, der im

vorhergehenden Wahlgang

die geringste Stimmenzahl

erhielt, ausscheidet und in

dem nur Stimmen abgegeben

werden von

i) Gouverneuren, die im

ersten Wahlgang für

einen Bewerber stimmten,

der nicht gewählt

wurde, und

ii) Gouverneuren, von

deren für einen gewählten

Bewerber abgegebenen

Stimmen nach

Buchstabe c angenommen

wird, daß sie die

für diesen Bewerber

abgegebene Stimmenzahl

auf über zehn vH

der Gesamtstimmenzahl

der regionalen

Mitglieder angehoben

haben.

c) i) Bei der Beurteilung, ob

von den von einem

Gouverneur abgegebenen

Stimmen anzunehmen

ist, daß sie die

Gesamtstimmenzahl für

einen Bewerber auf

mehr als zehn vH angehoben

haben, wird

angenommen, daß die

genannten zehn vH

zunächst die Stimmen

desjenigen Gouverneurs

einschließen, der die

höchste Stimmenzahl

für den betreffenden

Bewerber abgegeben

hat, sodann in abnehmender

Reihenfolge die

Stimmen desjenigen

Gouverneurs, der die

nächsthöchste Stimmenzahl

abgegeben hat,

bis zehn vH erreicht

sind.

ii) Jeder Gouverneur, dessen

Stimmen zu einem

Teil mitgezählt werden

müssen, um die

Gesamtstimmenzahl für

einen Bewerber auf

mehr als acht vH anzuheben,

wird so angesehen,

als habe er alle

seine Stimmen für diesen

Bewerber abgegeben,

auch wenn die

Gesamtstimmenzahl für

diesen Bewerber dadurch

zehn vH übersteigt.

d) Sind nach dem zweiten

Wahlgang keine zwölf

Bewerber gewählt, so finden

nach Maßgabe der in

dieser Anlage festgelegten

Grundsätze weitere Wahlgänge

statt, jedoch mit der

Maßgabe, daß nach Wahl

von elf Bewerbern der

zwölfte ungeachtet des

Buchstabens a mit einfacher

Mehrheit der restlichen

Stimmen gewählt werden

kann. Alle diese restlichen

Stimmen gelten als für den

zwölften Direktor abgegeben.

3. Nichtregionale Direktoren

a) Die sechs Bewerber, welche

die höchste Summenzahl

der die nichtregionalen Mitglieder

vertretenden Gouverneure

erhalten, werden

Direktoren; jedoch gelten

Bewerber, die weniger als

vierzehn vH der Gesamtstimmenzahl

der nichtregio-

nalen Mitglieder erhalten,

als nicht gewählt.

b) Werden im ersten Wahlgang

keine sechs Bewerber

gewählt, so findet ein zweiter

Wahlgang statt, bei dem

derjenige Bewerber, der im

vorhergehenden Wahlgang

die niedrigste Stimmenzahl

erhielt, ausscheidet und in

dem Stimmen nur abgegeben

werden von

i) Gouverneuren, die im

ersten Wahlgang für

einen Bewerber stimmten,

der nicht gewählt

wurde, und

ii) Gouverneuren, von

deren für einen gewählten

Bewerber abgegebenen

Stimmen nach

Buchstabe c angenommen

wird, daß sie die

für diesen Bewerber

abgegebene Stimmenzahl

auf über neunzehn

vH der Gesamtstimmenzahl

der nichtregionalen

Mitglieder angehoben

haben.

c) i) Bei der Beurteilung, ob

von den von einem

Gouverneur abgegebenen

Stimmen anzunehmen

ist, daß sie die

Gesamtstimmenzahl für

einen Bewerber auf

mehr als neunzehn vH

angehoben haben, wird

angenommen, daß die

genannten neunzehn

vH zunächst die Stimmen

desjenigen Gouverneurs

einschließen,

der die höchste Stimmenzahl

für den betreffenden

Bewerber abgegeben

hat, sodann in

abnehmender Reihenfolge

die Stimmen desjenigen

Gouverneurs,

der die nächsthöchste

Stimmenzahl abgegeben

hat, bis neunzehn

vH erreicht sind,

ii) Jeder Gouverneur, dessen

Stimmen zu einem

Teil mitgezählt werden

müssen, um die

Gesamtstimmenzahl für

einen Bewerber auf

mehr als vierzehn vH

anzuheben, wird so

angesehen, als habe er

alle seine Stimmen für

diesen Bewerber abgegeben,

auch wenn die

Gesatntstimmenzahl

dieses Bewerbers

dadurch neunzehn vH

übersteigt.

d) Sind nach dem zweiten

Wahlgang keine sechs

Bewerber gewählt, so finden

nach Maßgabe der in

dieser Anlage festgelegten

Grundsätze weitere Wahlgänge

statt, jedoch mit der

Maßgabe, daß nach der

Wahl von fünf Bewerbern

der sechste ungeachtet des

Buchstabens a mit einfacher

Mehrheit der restlichen

Stimmen gewählt werden

kann. Alle diese restlichen

Stimmen gelten als für den

sechsten Direktor abgegeben.

Allgemeine Vorschriften

für die Aufnahme nichtregionaler Staaten

als Mitglieder der Bank

Abschnitt 1

Bedingungen für die

Aufnahme nichtregionaler

Mitglieder

Nichtregionale Staaten, die

Mitglieder des Afrikanischen

Entwicklungsfonds Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1982 sind oder

werden oder die zu Bedingungen,

die denen des Übereinkommens

zur Errichtung des Afrikanischen

Entwicklungsfonds ähnlich sind,

Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

geleistet haben

oder leisten, können ursprüngliche

nichtregionale Mitglieder der

Bank werden; Voraussetzung ist,

daß am 1. Januar 1981 oder zu

einem vom Direktorium zu

bestimmenden späteren Zeitpunkt

folgende Bedingungen erfüllt

sind

a) Die in der Entschließung

über Änderungen zum

Bankübereinkommen bezüglich

der Aufnahme

nichtregionaler Staaten vorgesehenen

Änderungen zum

Bankübereinkommen müssen

in Kraft getreten sein;

b) die in der Entschließung

über die Erhöhung de;

genehmigten Stammkapital;

und Zeichnungen darauf irr

Zusammenhang mit der

Aufnahme nichtregionalen

Mitgliedstaaten vorgesehene

Erhöhung des

genehmigten ordentlicher

Kapitals muß wirksam

geworden sein;

c) mindestens zehn nichtregionale

Staaten, darunter

wenigstens vier mit Einzelbeiträgen

zum Afrikanischen

Entwicklungsfonds

von insgesamt wenigstens

40000000 Rechnungseinheiten

müssen durch Hinterlegung

entsprechender

Urkunden bei der Bank

zugesagt haben, insgesamt

90000 Anteile am Stammkapital

nach Abschnitt 2 zu

zeichnen. Zeichnungen auf

das Stammkapital durch die

einzelnen nichtregionalen

Staaten müssen in angemessenem

Verhältnis zu ihren

jeweiligen Beiträgen zum

Afrikanischen Entwicklungsfonds

stehen und in

den in Anhang 1 genannten

Beträgen erfolgen.

Abschnitt 2

Zeichnungen auf das

Stammkapital

a) Die in Anhang I genannten

nichtregionalen Staaten

können bis zu insgesamt

175000 Anteile am Stammkapital

zeichnen;

b) jeder Staat kann zusagen,

Anteile bis zur Höhe der

ihm in Anhang I zugeteilten

Anzahl zu zeichnen, und

jeder Zeichnerstaat erbringt

der Bank den Nachweis,

daß er alle zur Genehmigung

der Zeichnung erforderlichen

Maßnahmen ergriffen

hat, und stellt der

Bank alle von ihr erbetenen

einschlägigen Informationen

zur Verfügung. In Ausnahmefällen,

in denen ein

Staat wegen seiner Gesetzgebungspraxis

die Zeichnungszusage

nicht geben

kann, kann die Bank eine

Zeichnungszusage annehmen,

die den Vorbehalt enthält,

daß die Zeichnung von

der haushaltsmäßigen Bewilligung

abhängig ist;

c) jeder Staat nimmt seine

Zeichnung auf das eingezahlte

Kapital zu folgenden

Bedingungen vor

i) Der Zeichnungspreis

je Anteil beträgt

nach Artikel 5 Absatz

1 Buchstabe a

des Bankübereinkommens

10000

Rechnungseinheiten;

ii) der Betrag des eingezahlten

Stammkapitals,

dessen Zeichnung

jeder Staat

zugesagt hat, wird in

fünf gleichen Jahresraten

in konvertierbarer

Währung in

bar oder in auf Verlangen

der Bank

sofort zahlbaren

Schuldscheinen gezahlt.

Die erste Rate

wird innerhalb von

dreißig Tagen nach

Erwerb der Mitgliedschaft

und der Rest

in vier weiteren Jahresraten

gezahlt;

iii) jede Rate ist in voller

Höhe in der Währung

des Beitragsstaats

zu leisten; dieser

hat die Bank zufriedenstellende

Vor-

kehrungen zu treffen,

um sicherzustellen,

daß diese Währung

für die Zwecke

der Geschäftstätigkeit

der Bank in die

Währungen anderer

Staaten frei konvertierbar

ist;

d) jeder Staat nimmt seine

Zeichnung auf das abrufbare

Stammkapital zu folgenden

Bedingungen vor

i) Der Zeichnungspreis

je Anteil beträgt

nach Artikel 5

Absatz 1 Buchstabe a

des Bankübereinkommens

10000

Rechnungseinheiten;

ii) die Zeichnung jedes

Staates auf das abrufbare

Stammkapital

wird mit Hinterlegung

einer Zeichnungsurkunde

wirksam,

welche die uneingeschränkte

Verpflichtung

bestätigt,

jedem von der Bank

gemäß dem Bankübereinkommen

vorgenommenen

Abruf

Folge zu leisten. In

Ausnahmefällen, in

denen ein Staat

wegen seiner Gesetzgebungspraxis

eine

uneingeschränkte

Verpflichtung nicht

übernehmen kann,

kann die Bank eine

Zeichnungsurkunde

annehmen, die den

Vorbehalt enthält,

daß die Zeichnung

von abrufbarem

Stammkapital von

der haushaltsmäßigen

Bewilligung

abhängig ist. Eine

solche Zeichnung

wird für die Zwecke

dieser Allgemeinen

Vorschriften als eingeschränkte

Zeichnung

bezeichnet, gilt

aber als uneingeschränkt,

soweit ein

Staat der Bank mit-

teilt, daß Bewilligungen

erlangt worden

sind;

e) jeder Staat hat das Recht,

die Stimmen abzugeben,

welche die Gesamtzahl der

von ihm gezeichneten

Anteile vertreten, jedoch

mit der Maßgabe, daß im

Fall eines teilweisen oder

vollen Ausbleibens der Zahlung

einer Rate der Zeichnung

auf das eingezahlte

Stammkapital die Zahl der

Stimmen, zu deren Abgabe

das Mitglied berechtigt ist,

im Verhältnis des Defizits

zur Gesamtzeichnung auf

das eingezahlte Kapital bis

zum Ausgleich des Defizits

verringert wird.

Abschnitt 3

Voraussetzungen für

die Aufnahme nichtregionaler

Mitglieder

Ein nichtregionaler Staat wird

Mitglied der Bank,

a) sobald das Direktorium

festgestellt hat, daß alle

Bedingungen des Abschnitts

1 erfüllt sind;

b) sobald diese Allgemeinen

Vorschriften nach

Abschnitt 8 in Kraft getreten

sind und

c) sobald der Präsident erklärt

hat, daß der Staat alle folgenden

Voraussetzungen

erfüllt hat

i) Sein gehörig befugter

Vertreter hat die

beim Generalsekretär

der Vereinten

Nationen hinterlegte

Urschrift des Bankübereinkommens

in

seiner geänderten

Fassung unterschrieben;

ii) er hat beim Verwahrer

des Bankübereinkommens

eine Urkunde

hinterlegt, die

darlegt, daß er das

Bankübereinkommen

sowie alle in

diesen Allgemeinen

Vorschriften niedergelegten

Bedingungen

in Übereinstimmung

mit seiner

Rechtsordnung angenommen

oder ratifiziert

hat und daß er

alle notwendigen

Schritte unternommen

hat, um seine

sämtlichen Verpflichtungen

aus dem

Bankübereinkommen

und aus diesen

Allgemeinen Vorschriften

zu erfüllen,

und

iii) er hat der Bank dargelegt,

daß er alle notwendigen

Maßnahmen zur Unterzeichnung

des Bankübereinkommens

und zur Hinterlegung

der Annahme- oder

Ratifikationsurkunde nach

den Ziffern i und ii ergriffen

hat, und er hat der Bank

alle von ihr erbetenen Informationen

über diese Maßnahmen

zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 4

Zusätzliche nichtregionale

Staaten

Zusätzliche in Anhang I nicht

aufgeführte nichtregionale Staaten

können zu den vom Gouverneursrat

festzulegenden Bedingungen

Mitglieder der Bank werden.

Die von diesen zusätzlichen

nichtregionalen Staaten vorgenommenen

Zeichnungen und ihre

jeweiligen Beiträge zum Afrikanischen

Entwicklungsfonds belaufen

sich auf die Anzahl der

Anteile am eingezahlten und

abrufbaren Stammkapital und die

Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds,

die der Gouverneursrat

unter gebührender

Berücksichtigung der Zeichnungen

und Beiträge der in Anhang I

aufgeführten nichtregionalen

Staaten festsetzt.

Abschnitt 5

Nicht gezeichnetes

Kapital

Ist binnen zwei Jahren nach

Inkrafttreten dieser Allgemeinen

Vorschriften das in Abschnitt 2

Buchstabe a vorgesehene Stammkapital

von den in Anhang I aufgeführten

nichtregionalen Staaten

oder von den zusätzlichen

nichtregionalen Staaten nach

Abschnitt 4 nicht gezeichnet worden,

so kann es von den nichtregionalen

Staaten, die zu diesem

Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet

werden. Jedes derartige

nichtregionale Mitglied hat das

Recht, einen Teil des verfügbaren

Stammkapitals zu zeichnen, der

dem Anteil des von ihm bereits

gezeichneten Kapitals am gesamten

den nichtregionalen Mitgliedern

zur Verfügung stehenden

gezeichneten Kapital entspricht.

Bei jeder Zeichnung ist das Verhältnis

zwischen eingezahltem

und abrufbarem Kapital sowie ein

angemessenes Verhältnis zwischen

den Beiträgen zum Afrikanischen

Entwicklungsfonds und

den Zeichnungen zum Summkapital

entsprechend diesen Allgemeinen

Vorschriften zu wahren.

Abschnitt 6

Besondere Beschlußfähigkeit,

Stimmenzahl

und Vertretung

a) Die Zustimmung der Mehrheit

aller Gouverneure der

nichtregionalen Mitglieder,

die mindestens drei Viertel

der Gesamtstimmenzahl der

nichtregionalen Mitgliedstaaten

vertreten, ist für die

Genehmigung von Änderungen

des Bankübereinkommens

erforderlich,

durch die geändert wird

i) die Anzahl der von

den nichtregionalen

Mitgliedstaaten zu

ernennenden Gouverneure;

ii) das Verhältnis zwischen

der Zahl der

regionalen und der

nichtregionalen Direktoren

und

iii) die Anzahl der nach

Artikel 33 Absatz 1

des Bankübereinkommens

von den

Gouverneuren der

nichtregionalen Mitgliedstaaten

zu wählenden

Direktoren;

b) der für die Zeichnung

durch nichtregionale Mitglieder

zur Verfügung stehende

Teil des stimmberechtigten

Kapitals darf

331/3 vH der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

nicht übersteigen; ungeachtet

des Artikels 5 Absatz

4 des Bankübereinkommens

hat jedoch jede Entschließung

des Gouverneursrats

über eine Erhöhung

des Stammkapitals der

Bank festzulegen, daß

i) zur Vermeidung

eines Sinkens der

Stimmenzahl der regionalen

Mitglieder

als Gruppe unter

einen festgesetzten

Hundertsatz ein Mitglied

aus der Gruppe

die einem anderen

Mitglied der Gruppe

zugeteilten Anteile

zeichnen kann, wenn

dieses Mitglied die

Anteile nicht selbst

zeichnen will, und

ii) ein Mitglied aus der

Gruppe der nichtregionalen

Mitglieder

die einem anderen

Mitglied der Gruppe

zugeteilten Anteile

zeichnen kann, wenn

dieses Mitglied die

Anteile nicht selbst

zeichnen will;

c) in der Geschäftsordnung

oder den Verfahrensvorschriften

des Direktoriums

werden Bestimmungen über

die Ernennung eines zeitweiligen

Direktors festgelegt,

der anstelle des Direktors

handeln kann, wenn

der Direktor und sein Vertreter

an einer Sitzung des

Direktoriums nicht teilnehmen

können.

Abschnitt 7

Werterhaltung Zur Bestimmung des Wertes der

verschiedenen Währungen, in denen

Zeichnungen nach diesen Vorschriften

vorgenommen werden, in Rechnungseinheiten

der Bank werden die

nationalen Währungen zum Kurs

vom 17. Mai 1979, wie er vom Internationalen

Währungsfonds vorgegeben

und diesen Vorschriften beigefügt

ist, umgerechnet und dann zu einem

Kurs, bei dem eine Rechnungseinheit

der Bank = US-$ 1,20635 ist, in

Rechnungseinheiten der Bank umgerechnet.

Wird die Änderung, in der das

Sonderziehungsrecht (SDR) zur

Rechnungseinheit für die Afrikanische

Entwicklungsbank bestimmt

wird (Entschließung

06-78), nicht vor dem 19. Mai

1979 ratifiziert, so wird das Ratifikationsverfahren

um zwei Jahre

verschoben, gerechnet von dem

Zeitpunkt, zu dem diese Allgemeinen

Vorschriften in Kraft

getreten sind. Für das eingezahlte

oder abrufbare Stammkapital entsteht

keine Werterhaltungspflicht

bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das

Direktorium der Afrikanischen

Entwicklungsbank feststellt, daß

das Sonderziehungsrecht endgültig

als Werteinheit angewendet

wird und für Zeichnungen der

Mitglieder der Weltbank für

Zwecke der Werterhaltungsbestimmungen

ihrer Gründungsurkunde

gilt. Soweit keine Werterhaltung

besteht, wird eine Anpassung

der Stimmrechte ungeachtet

der Bezugsrechte bei der nächsten

Kapitalerhöhung erörtert

werden.

Abschnitt 8

Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Vorschriften

treten erst in Kraft, wenn das

Direktorium festgestellt hat, daß

alle Bedingungen des Abschnitts

1 erfüllt worden sind,

und wenn der Präsident erklärt

hat, daß wenigstens zehn nichtregionale

Staaten alle Voraussetzungen

des Abschnitts 3 Buchstabe

c erfüllt haben.

Anhang I

Erstzeichnungen der nichtregionalen Staaten zum genehmigten Stammkapital der Bank

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist für Österreich gemäß Abschnitt 3 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler

Staaten als Mitglieder der Bank am 30. März 1983 in Kraft getreten.

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