252. Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die
Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I wird genehmigt.
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR
ERRICHTUNG DER AFRIKANISCHEN
ENTWICKLUNGSBANK
Die Regierungen, in deren
Namen dieses Übereinkommen
unterzeichnet wird —
IN DEM FESTEN WILLEN,
die afrikanische Solidarität durch
wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen afrikanischen Staaten
zu verstärken;
IM HINBLICK auf die Notwendigkeit,
die Erschließung der
ausgedehnten menschlichen und
natürlichen Hilfsquellen Afrikas
zu beschleunigen, um wirtschaftliche
Entwicklung und sozialen
Fortschritt in dieser Region anzuregen;
IN ERKENNTNIS der Bedeutung,
die eine Abstimmung der
nationalen Pläne zur wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
für die Förderung des harmonischen
Wachstums der afrikanischen
Volkswirtschaften als Ganzes
sowie die Ausweitung des
afrikanischen Außenhandels und
insbesondere des interafrikanischen
Handels haben;
IN DER ERKENNTNIS, daß
die Gründung einer allen afrikanischen
Ländern gemeinsamen
Finanzinstitution diesen Zwecken
dienen würde;
ÜBERZEUGT, daß eine Partnerschaft
der afrikanischen und
nichtafrikanischen Länder einen
zusätzlichen Zufluß von internationalem
Kapital über eine solche
Institution zugunsten der wirtschaftlichen
Entwicklung und des
sozialen Fortschritts der Region
und zum gegenseitigen Nutzen
aller Vertragsparteien dieses
Übereinkommens erleichtern
wird —
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
hiermit die Afrikanische
Entwicklungsbank (im folgenden
als „Bank" bezeichnet) zu errichten,
auf welche die folgenden
Bestimmungen Anwendung finden
KAPITEL I
ZWECK, AUFGABEN,
MITGLIEDSCHAFT UND
AUFBAU
Artikel 1
Zweck
Zweck der Bank ist es, zur
wirtschaftlichen Entwicklung und
zum sozialen Fortschritt ihrer
regionalen Mitglieder als Einzelstaaten
und in ihrer Gesamtheit
beizutragen.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Zur Erfüllung ihres Zweckes
hat die Bank die Aufgabe,
a) die ihr zur Verfügung stehenden
Mittel zur Finanzierung
von Investitionsvorhaben
und -programmen im
Zusammenhang mit der
wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung ihrer regionalen
Mitglieder zu verwenden,
wobei sie besonderen
Vorrang einräumt
i) Vorhaben oder Programmen,
die nach Art
oder Umfang mehrere
Mitglieder betreffen,
und
ii) Vorhaben oder Programmen,
die bewirken
sollen, daß die Volkswirtschaften
ihrer Mitglieder
einander in
zunehmendem Maße
ergänzen und daß ihr
Außenhandel planvoll
ausgeweitet wird;
b) die Auswahl, Untersuchung
und Vorbereitung von Vorhaben,
Unternehmungen
und Tätigkeiten, die zu
einer solchen Entwicklung
beitragen, durchzuführen
oder sich daran zu beteiligen;
c) innerhalb und außerhalb
Afrikas Mitte! zur Finanzierung
solcher Investitionsvorhaben
und -programme
zu mobilisieren und zu
erhöhen;
d) allgemein Investitionen
öffentlichen und privaten
Kapitals in Afrika bei Vorhaben
oder Programmen zu
fördern, die zur wirtschaftlichen
Entwicklung oder
zum sozialen Fortschritt
ihrer regionalen Mitglieder
beitragen sollen;
e) jede in Afrika benötigte
technische Hilfe bei der
Untersuchung, Vorbereitung,
Finanzierung und
Durchführung von Entwicklungsvorhaben
oder
-programmen zu gewähren
und
f) alle sonstigen Tätigkeiten
zu unternehmen und alle
sonstigen Leistungen zu
erbringen, die zur Erfüllung
ihres Zweckes beitragen
können.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
bemüht sich die Bank um
Zusammenarbeit mit nationalen,
regionalen und subregionalen
Entwicklungsinstitutionen in
Afrika. Zum gleichen Zweck
sollte sie auch mit anderen internationalen
Organisationen, die
einen ähnlichen Zweck verfolgen,
und mit anderen mit der Entwicklung
von Afrika befaßten Institutionen
zusammenarbeiten.
(3) Die Bank läßt sich bei allen
Beschlüssen von den Artikeln 1
und 2 leiten.
Artikel 3
Mitgliedschaft und
geographischer
Bereich
(1) Jedes afrikanische Land,
das den Status eines unabhängigen
Staates hat, kann regionales
Mitglied der Bank werden. Die
Mitgliedschaft wird nach Artikel
64 Absatz 1 oder 2 erworben.
(2) Der geographische Bereich,
auf den sich die regionale Mitgliedschaft
und die Entwicklungstätigkeiten
der Bank erstrecken
können (in diesem Übereinkommen
als „Afrika" bzw. „afrikanisch"
bezeichnet), umfaßt den
Kontinent Afrika und die afrikanischen
Inseln.
(3) Nichtregionale Staaten, die
Mitglieder des Afrikanischen
Entwicklungsfonds sind oder
werden oder die zu Bedingungen,
die denen des Übereinkommens
zur Errichtung des Afrikanischen
Entwicklungsfonds ähnlich sind,
Beiträge an den Afrikanischen
Entwicklungsfonds geleistet
haben oder leisten, können zu
den Zeitpunkten und nach den
allgemeinen Vorschriften in die
Bank aufgenommen werden, die
vom Gouverneursrat festgesetzt
wurden. Diese allgemeinen Vorschriften
können nur durch
Beschluß des Gouverneursrats
mit Zweidrittelmehrheit aller
Gouverneure einschließlich zwei
Drittel der Gouverneure der
nichtregionalen Mitglieder geändert
werden, die dabei mindestens
drei Viertel der Gesamt
stimmenzahl der Mitgliedstaaten
vertreten müssen.
Artikel 4
Aufbau
Die Bank hat einen Gouverneursrat,
ein Direktorium, einen
Präsidenten, wenigstens einen
Vizepräsidenten und leitende und
sonstige Bedienstete zur Durchführung
der von der Bank
bestimmten Aufgaben.
KAPITEL II
KAPITAL
Artikel 5
Genehmigtes Kapital
(1) a) Das genehmigte Stammkapital
der Bank beträgt
250000000 Rechnungseinheiten.
Es zerfällt in
25000 Anteile im Nennwert
von je 10000 Rechnungseinheiten,
die von
den Mitgliedern gezeichnet
werden können.
b) Der Wert der Rechnungseinheit
ist
0,88867088 Gramm
Feingold.
(2) Das genehmigte Stammkapital
zerfällt in eingezahlte
Anteile und abrufbare Anteile.
Der Gegenwert von 125000000
Rechnungseinheiten ist einzuzahlen,
und der Gegenwert von
125000000 Rechnungseinheiten
ist für den in Artikel 7 Absatz 4
Buchstabe a bestimmten Zweck
abrufbar.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes
4 kann das genehmigte
Stammkapital erhöht werden,
soweit und sobald der Gouverneursrat
dies für ratsam hält.
Außer wenn das Kapital nur
erhöht wird, um die Erstzeichnung
eines Mitglieds zu ermöglichen,
wird der Beschluß des
Rates mit Zweidrittelmehrheit
aller Gouverneure angenommen,
die dabei mindestens drei Viertel
der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
vertreten müssen.
(4) Das genehmigte Stammkapital
und etwaige Erhöhungen
desselben werden den regionalen
und nichtregionalen Mitgliedern
in einem solchen Verhältnis zur
Zeichnung zugewiesen, daß den
jeweiligen Gruppen diejenige
Anzahl von Anteilen zur Zeichnung
zur Verfügung steht, die bei
voller Zeichnung ergeben würde,
daß die regionalen Mitglieder
zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl
und die nichtregionalen Mitglieder
ein Drittel der Gesamtstimmenzahl
besitzen.
Artikel 6
Zeichnung von
Anteilen
(1) Jedes Mitglied zeichnet
zunächst Anteile am Stammkapital
der Bank. Die ursprüngliche
Zeichnung jedes Mitglieds
besteht aus einer gleichen Anzahl
von eingezahlten und abrufbaren
Anteilen. Die Anzahl der von
einem Staat, der die Mitgliedschaft
nach Artikel 64 Absatz 1
erwirbt, ursprünglich zu zeichnenden
Anteile ist in Anlage A
festgelegt, die Bestandteil dieses
Übereinkommens ist. Die Anzahl
der von anderen Mitgliedern
ursprünglich zu zeichnenden
Anteile wird vom Gouverneursrat
festgelegt.
(2) Bei einer Erhöhung des
Stammkapitals für einen Zweck,
der nicht allein in der Ermöglichung
einer ursprünglichen
Zeichnung für ein Mitglied
besteht, ist jedes Mitglied
berechtigt, zu den vom Gouverneursrat
festgelegten einheitlichen
Bedingungen einen Teil des
Erhöhungsbetrags zu zeichnen,
der dem bereits von ihm gezeichneten
Teil des gesamten Stammkapitals
der Bank entspricht. Die
Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet,
sich an der Zeichnung
der Kapitalerhöhung zu beteiligen.
(3) Ein Mitglied kann die Bank
ersuchen, seine Zeichnung zu den
vom Gouverneursrat festgelegten
Bedingungen zu erhöhen.
(4) Die von Staaten, welche die
Mitgliedschaft nach Artikel 64
Absatz 1 erwerben, ursprünglich
gezeichneten Anteile am Stammkapital
werden zum Nennwert
ausgegeben. Weitere Anteile werden
zum Nennwert ausgegeben,
sofern nicht der Gouverneursrat
mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl
der Mitglieder unter
besonderen Umständen beschließt,
sie zu anderen Bedingungen
auszugeben.
(5) Die Haftung auf Grund der
Anteile ist auf den nicht eingezahlten
Teil ihres Ausgabepreises
beschränkt.
(6) Anteile dürfen weder verpfändet
noch belastet werden. Sie
sind nur auf die Bank übertragbar.
Artikel 7
Einzahlung der gezeichneten
Beträge
(1) a) Die Einzahlung des von
einem Mitglied, das die
Mitgliedschaft nach Artikel
64 Absatz 1 erwirbt,
ursprünglich gezeichneten
Betrags des eingezahlten
Stammkapitals
der Bank erfolgt in sechs
Raten, die erste beträgt
5 vH, die zweite beträgt
35 vH, und die übrigen
vier betragen je 15 vH
dieses Betrags.
b) Die erste Rate wird von
der betreffenden Regierung
zu oder vor dem
Zeitpunkt gezahlt, in
dem nach Artikel 64
Absatz 1 in ihrem
Namen die Ratifikations-
oder Annahmeurkunde
zu diesem Übereinkommen
hinterlegt
wird. Die zweite Rate
wird am letzten Tag
eines Zeitraums von
sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses
Übereinkommens oder
am Tag der genannten
Hinterlegung fällig, je
nachdem, welcher Tag
später liegt. Die dritte
Rate wird am letzten
Tag eines Zeitraums von
achtzehn Monaten nach
Inkrafttreten dieses
Übereinkommens fällig.
Die restlichen drei Raten
werden nacheinander
jeweils am letzten Tag
eines Zeitraums von
einem Jahr unmittelbar
nach dem Tag fällig, an
dem die vorhergehende
Rate fällig wurde.
(2) Einzahlungen der von den
Mitgliedern der Bank ursprünglich
gezeichneten Beträge des eingezahlten
Stammkapitals werden
in Gold oder konvertierbarer
Währung geleistet. Der Gouverneursrat
bestimmt die Zahlungsweise
der anderen von den Mitgliedern
gezeichneten Beträge
des eingezahlten Stammkapitals.
(3) Der Gouverneursrat bestimmt
den Zeitpunkt für die Einzahlung
der von den Mitgliedern
der Bank gezeichneten Beträge
des eingezahlten Stammkapitals,
auf die Absatz 1 keine Anwendung
findet.
(4) a) Die auf das abrufbare
Stammkapital der Bank
gezeichneten Beträge
werden nur in dem
Umfang und zu dem
Zeitpunkt abgerufen, in
dem sie die Bank benötigt,
um Verbindlichkeiten
zu erfüllen, die sie
nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstaben b und d
durch die Aufnahme von
Krediten zwecks Auffüllung
ihrer ordentlichen
Kapitalbestände oder
durch die Übernahme
von Garantien zu Lasten
dieser Bestände übernommen
hat.
b) Im Fall von Abrufen
kann die Zahlung nach
Wahl des Mitglieds in
Gold, in konvertierbarer
Währung oder in der
Währung erfolgen, die
zur Erfüllung der den
Abruf bedingenden Verbindlichkeiten
der Bank
benötigt wird.
c) Abrufe auf nicht eingezahlte
Zeichnungen
erfolgen zu einem einheitlichen
Hundertsatz
von allen abrufbaren
Anteilen.
(5) Die Bank bestimmt den Ort
für alle nach diesem Artikel zu
leistenden Zahlungen, jedoch mit
der Maßgabe, daß bis zur ersten
Sitzung des Gouverneursrats
nach Artikel 66 die Einzahlung
der ersten in Absatz 1 des vorliegenden
Artikels genannten Rate
an den in Artikel 66 genannten
Treuhänder erfolgt.
Artikel 8
Sonderfonds
(1) Die Bank kann Sonderfonds
errichten oder mit der Verwaltung
von Sonderfonds betraut
werden, die dem Zweck der Bank
dienen sollen und in ihren Aufgabenbereich
fallen. Sie kann
Bestände, die zu solchen Sonderfonds
gehören, entgegennehmen,
halten, verwenden, festlegen oder
anderweitig darüber verfügen.
(2) Die Bestände solcher Sonderfonds
sind nach Artikel 11
getrennt und gesondert von den
ordentlichen Kapitalbeständen
der Bank zu halten.
(3) Die Bank erläßt die für die
Verwaltung und Verwendung
jedes Sonderfonds erforderlichen
besonderen Richtlinien und Vorschriften;
dabei gilt stets,
a) daß diese besonderen Richtlinien
und Vorschriften
Artikel 7 Absatz 4, den Artikeln
9 bis 11 und denjenigen
Bestimmungen dieses
Übereinkommens unterliegen,
die ausdrücklich für
die ordentlichen Kapitalbestände
oder für die ordentlichen
Geschäfte der Bank
gelten;
b) daß diese besonderen Richtlinien
und Vorschriften mit
den Bestimmungen dieses
Übereinkommens vereinbar
sein müssen, die ausdrücklich
für Sonderbestände
oder Sondergeschäfte der
Bank gelten, und
c) daß die Sonderfonds, wenn
diese besonderen Richtlinien
und Vorschriften nicht
anwendbar sind, den
Bestimmungen dieses Übereinkommens
unterliegen.
Artikel 9
Ordentliche Kapitalbestände
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck
„ordentliche Kapitalbestände"
der Bank
a) das nach Artikel 6 gezeichnete
genehmigte Stammkapital
der Bank;
b) Mittel, die durch Kreditaufnahme
der Bank kraft der
ihr in Artikel 23 Buchstabe
a verliehenen Befugnisse
aufgebracht werden und auf
welche die in Artikel 7
Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung
Anwendung
findet;
c) Mittel aus der Rückzahlung
von Darlehen, die aus den
unter den Buchstaben a und
b genannten Beständen gewährt
wurden, und
d) Einnahmen aus Darlehen,
die aus den genannten Mitteln
gewährt wurden, Einnahmen
aus Garantien, auf
welche die in Artikel 7
Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung
Anwendung
findet, sowie
e) alle sonstigen Mittel oder
Einnahmen, welche die
Bank erhält und die nicht
Bestandteil ihrer Sonderbestände
sind.
Artikel 10
Sonderbestände
(1) Für die Zwecke dieses
Übereinkommens bezeichnet der
Ausdruck „Sonderbestände" die
Bestände der Sonderfonds und
umfaßt
a) die ursprünglich zu Sonderfonds
beigetragenen
Bestände;
b) die für die Zwecke von Sonderfonds
einschließlich des
in Artikel 24 Absatz 6 vor-
gesehenen Sonderfonds
durch Kreditaufnahme aufgebrachten
Mittel;
c) Mittel aus der Rückzahlung
von aus den Beständen von
Sonderfonds finanzierten
Darlehen oder Garantien,
die nach den Richtlinien
und Vorschriften des betreffenden
Sonderfonds bei diesem
Sonderfonds eingehen;
d) Einnahmen aus Geschäften
der Bank, bei denen die vorgenannten
Bestände oder
Mittel verwendet oder festgelegt
werden, wenn nach
den Richtlinien und Vorschriften
des betreffenden
Sonderfonds diese Einnahmen
dem betreffenden Sonderfonds
zufließen, und
e) sonstige Bestände, die den
Sonderfonds zur Verfügung
stehen.
(2) Für die Zwecke dieses
Übereinkommens schließt der
Ausdruck „zu einem Sonderfonds
gehörende Sonderbestände" die
Bestände, Mittel und Einnahmen
ein, die in Absatz 1 genannt sind
und die dem betreffenden Sonderfonds
im Einklang mit den für
ihn geltenden Richtlinien und
Vorschriften je nach Lage des
Falles als Beitrag zugehen, von
ihm durch Kreditaufnahme
beschafft werden oder bei ihm
eingehen, ihm zufließen oder ihm
zur Verfügung stehen.
Artikel 11
Trennung der Bestände
(1) Die ordentlichen Kapitalbestände
der Bank werden jederzeit
und in jeder Hinsicht völlig
getrennt von den Sonderbeständen
gehalten, verwendet, festgelegt,
angelegt oder anderweitig
verwertet. Jeder Sonderfonds,
seine Bestände und Konten werden
völlig getrennt von anderen
Sonderfonds, deren Beständen
und Konten geführt.
(2) Die ordentlichen Kapitalbestände
der Bank werden unter
keinen Umständen mit Verlusten
oder Verbindlichkeiten aus den
Geschäften oder anderen Betätigungen
eines Sonderfonds belastet
oder zur Deckung derselben
verwendet. Zu einem Sonderfonds
gehörende Sonderbestände
werden unter keinen Umständen
mit Verlusten oder Verbindlichkeiten
aus mit ihren ordentlichen
Kapitalbeständen oder mit Sonderbeständen,
die zu einem anderen
Sonderfonds gehören, finanzierten
Geschäften oder sonstigen
Betätigungen der Bank belastet
oder zur Deckung derselben verwendet.
(3) Bei den Geschäften und
sonstigen Betätigungen eines
Sonderfonds beschränkt sich die
Verbindlichkeit der Bank auf die
der Bank zur Verfügung stehenden
Sonderbestände, die zu diesem
Sonderfonds gehören.
KAPITEL III
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 12
Verwendung der Bestände
Die Bestände und Einrichtungen
der Bank werden ausschließlich
zur Erfüllung des in den Artikeln
1 und 2 bezeichneten Zweckes
und zur Wahrnehmung der
dort genannten Aufgaben verwendet.
Artikel 13
Ordentliche Geschäfte
und Sondergeschäfte
(1) Die Geschäftstätigkeit der
Bank besteht aus ordentlichen
Geschäften und Sondergeschäften.
(2) Als ordentliche Geschäfte
gelten die aus den ordentlichen
Kapitalbeständen der Bank finanzierten
Geschäfte.
(3) Als Sondergeschäfte gelten
die aus den Sonderbeständen
finanzierten Geschäfte.
(4) In ihren Bilanzen hat die
Bank die ordentlichen Geschäfte
und die Sondergeschäfte der
Bank getrennt auszuweisen. Die
Bank erläßt die zur Wahrung
einer wirksamen Trennung der
beiden Arten der Geschäftstätigkeit
notwendigen Richtlinien und
Vorschriften.
(5) Ausgaben, die unmittelbar
mit den ordentlichen Geschäften
zusammenhängen, gehen zu
Lasten der ordentlichen Kapitalbestände
der Bank; Ausgaben, die
unmittelbar mit den Sondergeschäften
zusammenhängen,
gehen zu Lasten der jeweiligen
Sonderbestände. Sonstige Ausgaben
gehen zu Lasten desjenigen
Kontos, das die Bank bestimmt.
Artikel 14
Empfänger und Geschäftsmethoden
(1) Bei ihrer Geschäftstätigkeit
kann die Bank jedem regionalen
Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften
oder Dienststellen
oder jeder Einrichtung oder
jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet
jedes regionalen Mitglieds
sowie internationalen oder regionalen
mit der Entwicklung Afrikas
befaßten Stellen oder Institutionen
Finanzierungsmittel gewähren
oder bei deren Beschaffung
behilflich sein. Vorbehaltlich
dieses Kapitels kann die Bank
ihre Geschäftstätigkeit auf folgende
Weise durchfuhren
a) durch Gewährung von oder
Beteiligung an direkten
Darlehen
i) aus Mitteln, die dem
unverminderten gezeichneten
eingezahlten
Kapital und — vorbehaltlich
des Artikels 20
— ihren Reserven und
nicht ausgeschütteten
Überschüssen entsprechen,
oder
ii) aus Mitteln, die den
Sonderbeständen entsprechen;
b) durch Gewährung von oder
Beteiligung an direkten
Darlehen aus Mitteln, welche
die Bank im Weg der
Kreditaufnahme beschafft
oder auf andere Weise
erworben hat, um sie in
ihre ordentlichen Kapitalbestände
oder in die Sonderbestände
einzubringen;
c) durch Investierung der
unter den Buchstaben a und
b genannten Mittel als
Beteiligung am Eigenkapital
eines Unternehmens oder
einer Einrichtung oder
d) durch Übernahme von Teil- oder
Gesamtgarantien für
Darlehen, die von anderen
gewährt worden sind.
(2) Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens, die für direkte
Darlehen gelten, welche die Bank
nach Absatz 1 Buchstabe a oder b
gewähren kann, gelten auch für
ihre Beteiligung an direkten Darlehen,
die nach einem dieser
Buchstaben gewährt wurden.
Ebenso gelten die Bestimmungen
dieses Übereinkommens, die für
Garantien für Darlehen gelten,
welche die Bank nach Absatz 1
Buchstabe d übernommen hat, in
den Fällen, in denen die Bank nur
eine Teilgarantie für ein solches
Darlehen übernimmt.
Artikel 15
Grenzen der Geschäftstätigkeit
(1) Der ausstehende Gesamtbetrag
im Rahmen der ordentlichen
Geschäftstätigkeit der Bank darf
den Gesamtbetrag ihres unverminderten
gezeichneten Kapitals
und der zu den ordentlichen
Kapitalbeständen gehörenden
Reserven und Überschüsse,
jedoch mit Ausnahme der Sonderreserve
nach Artikel 20, zu
keiner Zeit übersteigen.
(2) Der ausstehende Gesamtbetrag
im Rahmen der Sondergeschäfte
der Bank, die im Zusammenhang
mit einem Sonderfonds
stehen, darf den Gesamtbetrag
der zu dem Sonderfonds gehörenden
unverminderten Sonderbestände
zu keiner Zeit übersteigen.
(3) Werden Darlehen aus Mitteln
gewährt, welche die Bank
durch Kreditaufnahme beschafft
hat und auf welche die in Artikel
7 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehene
Abrufverpflichtung Anwendung
findet, so darf der
Gesamtbetrag des ausstehenden
und in einer bestimmten Währung
an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals
den zurückzahlbaren
Gesamtkapitalbetrag des von
der Bank aufgenommenen Kredits,
der in derselben Währung
zahlbar ist, zu keiner Zeit übersteigen.
(4) a) Werden nach Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe c
Investitionen aus den
ordentlichen Kapitalbeständen
der Bank vorgenommen,
so darf der
ausstehende Gesamtbetrag
10 vH des Gesamtbetrags
des eingezahlten
Stammkapitals
der Bank einschließlich
der zu ihren ordentlichen
Kapitalbeständen
zählenden Reserven und
Überschüsse, jedoch mit
Ausnahme der in Artikel
20 vorgesehenen
Sonderreserve, zu keiner
Zeit übersteigen.
b) Zu dem Zeitpunkt, zu
dem eine bestimmte
Investition nach Buchstabe
a vorgenommen
wird, darf ihr Betrag
einen vom Gouverneursrat
für alle Investitionen
nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe c festgesetzten
Hundertsatz des
Eigenkapitals der betreffenden
Einrichtung oder
des betreffenden Unternehmens
nicht übersteigen.
In keinem Fall darf
die Bank sich bemühen,
durch eine solche Investition
eine beherrschende
Beteiligung an
der betreffenden Einrichtung
oder dem
betreffenden Unternehmen
zu erwerben.
Artikel 16
Zurverfügungstellung
von Währungen für
direkte Darlehen
Bei der Gewährung von direkten
Darlehen stellt die Bank dem
Darlehensnehmer die zur Deckung
der Devisenkosten des Vorhabens
erforderlichen Währungen
zur Verfügung, mit Ausnahme
der Währung des Mitglieds,
in dessen Hoheitsgebiet
das betreffende Vorhaben durchgeführt
werden soll (im folgenden
als „Landeswährung" bezeichnet);
dabei gilt stets, daß die
Bank bei der Gewährung direkter
Darlehen Finanzierungsmittel zur
Deckung von örtlichen Ausgaben
bei dem betreffenden Vorhaben
zur Verfügung stellen kann,
a) wenn sie dies durch Bereitstellung
von Beträgen in der
Landeswährung tun kann,
ohne von ihren Beständen
an Gold oder konvertiblen
Währungen zu verkaufen,
oder
b) wenn nach Ansicht der
Bank die örtlichen Ausgaben
des Vorhabens ungebührliche
Verluste oder
Beanspruchungen für die
Zahlungsbilanz des Landes,
in dem das Vorhaben
durchgeführt werden soll,
zur Folge haben könnten
und wenn die von der Bank
zur Verfügung gestellten
Finanzierungsmittel einen
vertretbaren Teil der dem
Darlehensnehmer für das
Vorhaben entstehenden
gesamten örtlichen Ausgaben
nicht übersteigen.
Artikel 17
Geschäftsgrundsätze
(1) Die Geschäftstätigkeit der
Bank wird nach folgenden
Grundsätzen ausgeübt
a) i) Die Geschäftstätigkeit
der Bank dient, außer
unter besonderen Umständen,
der Finanzierung
bestimmter Vorhaben
oder Gruppen
von Vorhaben, insbesondere
solcher, die
Teil eines nationalen
oder regionalen Entwicklungsprogramms
sind, das für die wirtschaftliche
oder soziale
Entwicklung ihrer regionalen
Mitglieder
dringend erforderlich
ist. Jedoch kann sich
diese Tätigkeit auch auf
globale Darlehen oder
Darlehensgarantien an
afrikanische nationale
Entwicklungsbanken
oder sonstige geeignete
Institutionen erstrecken,
damit diese dem
Zweck der Bank dienende
und im Rahmen
des Tätigkeitsbereichs
solcher Banken oder
Institutionen liegende
Vorhaben bestimmter
Art finanzieren können;
ii) bei der Auswahl geeigneter
Vorhaben läßt
sich die Bank stets von
Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a und von
dem möglichen Beitrag
des betreffenden Vorhabens
zu dem Zweck
der Bank und nicht von
der Art des Vorhabens
leiten. Sie schenkt
jedoch der Auswahl
geeigneter multinationaler
Vorhaben besondere
Beachtung;
b) die Bank stellt keine Finanzierungsmittel
für ein Vorhaben
im Hoheitsgebiet
eines Mitglieds zur Verfügung,
wenn dieses Einspruch
erhebt;
c) die Bank stellt keine Finanzierungsmittel
für ein Vorhaben
zur Verfügung,
soweit nach ihrer Auffassung
der Darlehensnehmer
die Finanzierungsmittel
oder Kreditmöglichkeiten
anderweitig zu Bedingungen
erhalten kann, welche
die Bank als dem Darlehensnehmer
zumutbar
betrachtet;
d) die bereitgestellten Mittel
eines Darlehens, einer Kapitalanlage
oder einer sonstigen
Finanzierung, die im
Rahmen der ordentlichen
Geschäftstätigkeit der Bank
durchgeführt wird, werden
ausschließlich in den Mitgliedstaaten
für die Beschaffung
von in Mitgliedstaaten
erzeugten Waren und
erbrachten Dienstleistungen
verwendet, sofern nicht das
Direktorium mit den Stimmen
von Direktoren, die
mindestens zwei Drittel der
Gesamtstimmenzahl der
Mitglieder vertreten,
beschließt, die Beschaffung
in einem Nichtmitgliedstaat
oder die Beschaffung von in
einem Nichtmitgliedstaat
erzeugten Waren oder
erbrachten Dienstleistungen
zu gestatten, wenn besondere
Umstände dies angebracht
erscheinen lassen,
beispielsweise im Fall eines
Nichtmitgliedstaats, in dem
der Bank bedeutende Finanzierungsmittel
zur Verfügung
gestellt wurden; bei
einer Erhöhung des Stammkapitals
kann jedoch der
Gouverneursrat bestimmen,
daß die Beschaffung von
Waren und Dienstleistungen
aus Mitteln einer solchen
Erhöhung auf die
Staaten beschränkt wird,
die sich an einer solchen
Erhöhung beteiligen;
e) bei der Gewährung eines
Darlehens oder einer Darlehensgarantie
hat die Bank
gebührend zu berücksichtigen,
ob die Aussicht besteht,
daß der Darlehensnehmer
und gegebenenfalls der
Bürge ihre Verpflichtungen
aus dem Darlehen erfüllen
können;
f) bei der Gewährung eines
Darlehens oder einer Darlehensgarantie
muß die Bank
überzeugt sein, daß der
Zinssatz und die sonstigen
Spesen vertretbar und daß
der Zinssatz, die Spesen
und die Termine für die
Rückzahlung des Kapitals
dem betreffenden Vorhaben
angemessen sind;
g) im Fall eines von der Bank
gewährten direkten Darlehens
gestattet die Bank dem
Darlehensnehmer lediglich,
die Mittel zur Bezahlung
von Ausgaben im Zusammenhang
mit dem Vorhaben
in dem Maße in
Anspruch zu nehmen, in
dem sie tatsächlich entstehen;
h) die Bank trifft Vorkehrungen,
um sicherzustellen, daß
die bereitgestellten Mittel
aller Darlehen, welche die
Bank gewährt oder garantiert
hat, nur für die
Zwecke, für die das Darlehen
gewährt wurde, und
unter gebührender Berücksichtigung
von Wirtschaftlichkeits-
und Leistungsfähigkeitserwägungen
verwendet
werden;
i) die Bank wird sich bemühen,
bei ihren Kapitalbeteiligungen
für eine angemessene
Streuung zu sorgen;
j) in ihrer Geschäftstätigkeit
und insbesondere bei Kapitalbeteiligungen
wendet die
Bank die Grundsätze
ordentlicher Geschäftsführung
bei Banken an. Sie
übernimmt keine Verantwortung
für die Leitung
einer Einrichtung oder eines
Unternehmens, in die sie
investiert hat, und
k) bei der Gewährung einer
Garantie für ein von anderen
Kapitalgebern gewährtes
Darlehen erhält die
Bank eine angemessene
Risikovergütung.
(2) Die Bank erläßt die für die
Prüfung der ihr vorgelegten Vorhaben
notwendigen Richtlinien
und Vorschriften.
Artikel 18
Bedingungen für direkte
Darlehen und
Garantien
(1) Bei direkten Darlehen, welche
die Bank gewährt, wird der
Vertrag
a) im Einklang mit den in Artikel
17 Absatz 1 niedergelegten
Geschäftsgrundsätzen
und vorbehaltlich der anderen
Bestimmungen dieses
Kapitels alle Bedingungen
in bezug auf das Darlehen
festlegen, darunter die
Bedingungen für Tilgung,
Zinsen und sonstige Spesen
und in bezug auf Fälligkeits-
und Zahlungstermine,
und insbesondere
b) vorsehen, daß — vorbehaltlich
des Absatzes 3 Buchstabe
c — Zahlungen an die
Bank für Tilgung, Zinsen,
Provisionen und andere
Spesen in der Währung des
Darlehens erfolgen, sofern
nicht — im Fall eines im
Rahmen von Sondergeschäften
gewährten direkten
Darlehens — die Richtlinien
und Vorschriften eine
andere Regelung vorsehen.
(2) Bei Darlehen, die von der
Bank garantiert werden, wird der
Garantievertrag
a) im Einklang mit den in Artikel
17 Absatz 1 niedergelegten
Geschäftsgrundsätzen
und vorbehaltlich der anderen
Bestimmungen dieses
Kapitels alle Bedingungen
der betreffenden Garantie
festlegen, darunter die
Bedingungen für Gebühren,
Provisionen und sonstige
Spesen der Bank, und insbesondere
b) vorsehen, daß — vorbehaltlich
des Absatzes 3 Buchstabe
c — alle nach dem
Garantievertrag an die
Bank zu leistenden Zahlungen
in der Währung erfol-
gen, in der das Darlehen
gewährt wurde, sofern nicht
— im Fall eines im Rahmen
von Sondergeschäften garantierten
Darlehens — die
Richtlinien und Vorschriften
eine andere Regelung
vorsehen;
c) auch vorsehen, daß die
Bank ihrer Haftung hinsichtlich
der Zinszahlungen
ein Ende setzen kann, wenn
bei Zahlungsverzug des
Darlehensnehmers und des
etwaigen Bürgen die Bank
das Angebot macht, die
garantierten Schuldscheine
oder sonstigen Schuldverschreibungen
zum Nennwert
zuzüglich der bis zu
einem in dem Angebot
bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen
Zinsen aufzukaufen.
(3) Bei von der Bank gewährten
direkten Darlehen oder
garantierten Darlehen
a) berücksichtigt die Bank bei
der Festsetzung der Bedingungen
für das Geschäft in
angemessener Weise die
Bedingungen, zu denen die
Bank die entsprechenden
Mittel erhalten hat;
b) kann die Bank, wenn der
Darlehensnehmer nicht
Mitglied ist, verlangen,
sofern sie dies für ratsam
hält, daß das Mitglied, in
dessen Hoheitsgebiet das
betreffende Vorhaben
durchgeführt werden soll,
oder eine der Bank
annehmbar erscheinende
öffentliche Stelle oder Einrichtung
dieses Mitglieds
die Rückzahlung des Kapitals
und die Zahlung der
Zinsen und sonstigen Spesen
für das Darlehen garantiert;
c) legt die Bank ausdrücklich
fest, in welcher Währung
alle Zahlungen an die Bank
auf Grund des betreffenden
Vertrags zu erfolgen haben.
Dem Darlehensnehmer
steht es jedoch frei, solche
Zahlungen jederzeit in
Gold oder konvertierbarer
Währung oder, vorbehaltlich
der Zustimmung der
Bank, in anderer Währung
zu leisten, und
d) kann die Bank weitere
Bedingungen stellen, die sie
für angemessen hält, wobei
sie sowohl die Interessen
des an dem Vorhaben
unmittelbar beteiligten Mitglieds
als auch die Interessen
der Mitglieder insgesamt
zu berücksichtigen
hat.
Artikel 19
Provisionen und Gebühren
(1) Die Bank erhebt auf direkte
Darlehen und Garantien, die sie
im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit gewährt hat,
eine Provision. Diese in regelmäßigen
Abständen zahlbare Provision
wird von dem jeweils ausstehenden
Betrag des Darlehens
oder der Garantie berechnet und
beträgt mindestens 1 vH im Jahr,
sofern nicht die Bank nach
Ablauf der ersten zehn Jahre
ihrer Geschäftstätigkeit mit Zweidrittelmehrheit
ihrer Mitglieder,
die mindestens drei Viertel der
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
vertreten, eine Änderung dieses
Mindestsatzes beschließt.
(2) Bei der Übernahme einer
Darlehensgarantie im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
erhebt die Bank eine Garantiegebühr
in einer vom Direktorium
festgesetzten Höhe, die in
regelmäßigen Abständen für den
ausstehenden Darlehensbetrag
zahlbar ist.
(3) Sonstige Spesen der Bank
im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit und die Provision,
die Gebühren und sonstigen
Spesen im Rahmen ihrer Sondergeschäfte
werden vom Direktorium
festgesetzt.
Artikel 20
Sonderreserve
Die nach Artikel 19 eingenommenen
Provisionen werden als
Sonderreserve zurückgestellt, die
zur Deckung von Verbindlichkeiten
der Bank nach Artikel 21 verwendet
wird. Die Sonderreserve
wird in einer vom Direktorium zu
beschließenden Form, die nach
diesem Übereinkommen zugelassen
ist, liquide angelegt.
Artikel 21
Methoden der Erfüllung
von Verbindlichkeiten
der Bank
(Ordentliche
Geschäftstätigkeit)
(1) Zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Zahlungen von Zinsen,
sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen
für von der Bank aufgenommene
Kredite oder zur Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten in
bezug auf ähnliche Zahlungen für
von ihr garantierte Darlehen, die
zu Lasten ihrer ordentlichen
Kapitalbestände gehen, kann die
Bank nach Artikel 7 Absatz 4
einen angemessenen Betrag des
nicht eingezahlten gezeichneten
abrufbaren Kapitals abrufen.
(2) Tritt bei einem Darlehen,
das die Bank im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit
garantiert oder aus aufgenommenen
Krediten gewährt hat, ein
Zahlungsverzug ein, so kann sie,
wenn nach ihrer Ansicht der Verzug
von langer Dauer sein kann,
einen weiteren Betrag des abrufbaren
Kapitals abrufen, der
jedoch in einem Jahr 1 vH der
Gesamtzeichnungen der Mitglieder
nicht übersteigen darf,
a) um ihre Verbindlichkeit in
bezug auf das gesamte oder
einen Teil des ausstehenden
Kapitals eines von ihr
garantierten Darlehens, für
das sich der Schuldner in
Verzug befindet, vor der
Fälligkeit abzulösen oder
auf andere Weise zu erfüllen
und
b) um ihre Verbindlichkeit in
bezug auf den gesamten
oder einen Teil des ausstehenden
von ihr selbst aufgenommenen
Kredits zurückzukaufen
oder auf andere
Weise zu erfüllen.
Artikel 22
Methoden der Erfüllung
von Verbindlichkeiten
aus der Aufnahme
von Krediten für
Sonderfonds
Zahlungen zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten aus der Aufnahme
von Krediten zwecks Auffüllung
der zu einem Sonderfonds
gehörenden Sonderbestände
gehen
i) zunächst zu Lasten einer zu
diesem Zweck für den oder
innerhalb des Sonderfonds
gebildeten Reserve und
ii) sodann zu Lasten sonstiger
Vermögenswerte, die in den
zu diesem Sonderfonds
gehörenden Sonderbeständen
verfügbar sind.
KAPITEL IV
BEFUGNIS ZUR KREDITAUFNAHME
UND SONSTIGE
BEFUGNISSE
Artikel 23
Allgemeine Befugnisse
Neben den sonst in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Befugnissen hat die Bank die
Befugnis,
a) in den Mitgliedstaaten oder
anderswo Kredite aufzunehmen
und in diesem
Zusammenhang alle von ihr
bestimmten Sicherheiten
dafür zu stellen, stets vorausgesetzt,
daß
i) die Bank vor einer Veräußerung
ihrer Schuldverschreibungen
auf
dem Markt eines Mitglieds
dessen Zustimmung
einholt;
ii) die Bank, wenn ihre
Schuldverschreibungen
auf die Währung eines
Mitglieds lauten, dessen
Zustimmung einholt
und
iii) die Bank, wenn
die Kreditaufnahme
zwecks Auffüllung ihrer
ordentlichen Kapitalbestände
erfolgt, gegebenenfalls
die Zustimmung
der unter den
Ziffern i und ii bezeichneten
Mitglieder zur
uneingeschränkten Umwechslung
der Beträge
in die Währung jedes
anderen Staates einholt;
b) Wertpapiere, die sie ausgegeben
oder garantiert hat
oder in denen sie Mittel
angelegt hat, zu kaufen
oder zu verkaufen, stets
vorausgesetzt, daß sie die
Zustimmung des Mitglieds
einholt, in dessen Hoheitsgebiet
die Wertpapiere
gekauft oder verkauft werden
sollen;
c) Wertpapiere, in denen sie
Mittel angelegt hat, zu
garantieren oder fest zu
übernehmen, um ihren Verkauf
zu erleichtern;
d) die Mittel, die sie für ihre
Geschäftstätigkeit nicht
benötigt, in von ihr
bestimmten Schuldverschreibungen
anzulegen,
und die Mittel, die sie für
Renten oder ähnliche
Zwecke unterhält, in börsenfähigen
Wertpapieren
anzulegen;
e) mit ihren Geschäften
zusammenhängende Tätigkeiten
vorzunehmen, unter
anderem die Förderung von
Konsortien für Finanzierungen,
die dem Zweck der
Bank dienen und in ihren
Aufgabenbereich fallen;
f) i) jede technische Beratung
und Hilfe zu
gewähren, die ihrem
Zweck dient und in
ihren Aufgabenbereich
fällt, und
ii) wenn durch solche
Dienste entstandene
Ausgaben nicht erstattet
werden, das Nettoeinkommen
der Bank
damit zu belasten und
in den ersten fünf Jahren
ihrer Geschäftstätigkeit
bis zu 1 vH ihres
eingezahlten Kapitals
für solche Ausgaben zu
verwenden, stets vorausgesetzt,
daß die
Gesamtausgaben der
Bank für diese Dienste
in jedem Jahr dieses
Zeitraums ein Fünftel
dieses Hundertsatzes
nicht übersteigen, und
g) alle sonstigen Befugnisse
auszuüben, die zur Förderung
ihres Zweckes und
ihrer Aufgaben im Einklang
mit diesem Übereinkommen
notwendig oder wünschenswert
sind.
Artikel 24
Sonderbefugnisse für
Kreditaufnahme
(1) Die Bank kann jedes regionale
Mitglied auffordern, ihr
Darlehen in seiner eigenen Währung
zu gewähren, um Ausgaben
in bezug auf Waren oder Dienstleistungen
zu finanzieren, die im
Hoheitsgebiet dieses Mitglieds
für den Zweck eines im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitglieds
durchzuführenden Vorhabens
hergestellt oder erbracht wurden.
(2) Sofern das regionale Mitgied
sich nicht auf wirtschaftliche
und finanzielle Schwierigkeiten
beruft, die nach seiner Auffassung
durch die Gewährung eines
Darlehens an die Bank wahrscheinlich
hervorgerufen oder
verschärft werden, kommt das
Mitglied der Aufforderung der
Bank nach. Das Darlehen wird
für einen mit der Bank zu vereinbarenden
Zeitraum gewährt, der
im Verhältnis zu der Dauer des
Vorhabens steht, das aus den
Mitteln des Darlehens finanziert
werden soll.
(3) Sofern das regionale Mitglied
nicht einer anderen Regelung
zustimmt, darf der ausstehende
Gesamtbetrag in bezug auf
seine der Bank nach diesem Artikel
gewährten Darlehen den
Gegenwert des Betrags seiner
Zeichnung zum Stammkapital
der Bank zu keiner Zeit übersteigen.
(4) Für Darlehen, die der Bank
nach diesem Artikel gewährt werden,
zahlt sie an das darlehengewährende
Land Zinsen zu einem
Zinssatz, der dem durchschnittlichen
Zinssatz entspricht, den die
Bank bei ihrer Darlehensaufnahme
für Sonderfonds im Zeitraum
eines Jahres vor Abschluß
des Darlehensabkommens gezahlt
hat. Dieser Zinssatz darf in
keinem Fall einen Höchstsatz
überschreiten, den der Gouverneursrat
von Zeit zu Zeit
bestimmt
(5) Die Bank leistet die Rückzahlung
des Darlehens und die
Zahlung der Zinsen dafür in der
Währung des darlehengewährenden
Mitglieds oder in einer für
dieses annehmbaren Währung.
(6) Alle Bestände, welche die
Bank nach diesem Artikel erhält,
bilden einen Sonderfonds.
Artikel 25
Auf Wertpapiere zu
setzender Hinweis
Jedes von der Bank ausgegebene
oder garantierte Wertpapier
hat auf der Vorderseite den deutlich
sichtbaren Vermerk zu tragen,
daß das Wertpapier keine
Verbindlichkeit einer Regierung
darstellt, es sei denn, daß es tatsächlich
die Verbindlichkeit einer
bestimmten Regierung darstellt;
in diesem Fall hat der Vermerk
entsprechend zu lauten.
Artikel 26
Bewertung von Währungen
und Festsetzung
der Konvertibilität
Wird es nach diesem Übereinkommen
erforderlich,
i) eine Währung im Vergleich
zu einer anderen Währung,
zu Gold oder zu der in Artikel
5 Absatz 1 Buchstabe b
bestimmten Rechnungseinheit
zu bewerten oder
ii) festzustellen, ob eine Währung
konvertierbar ist,
so nimmt die Bank diese Bewertung
bzw. Feststellung nach Konsultierung
des Internationalen
Währungsfonds in angemessener
Weise vor.
Artikel 27
Verwendung von Währungen
(1) Die Mitglieder dürfen keinerlei
Beschränkungen beibehalten
oder einführen, welche die
Bank oder einen Empfänger der
Bank daran hindern, für Zahlungen
an jedem beliebigen Ort folgende
Mittel zu halten oder zu
verwenden
a) Gold oder konvertierbare
Währungen, die bei der
Bank als Zahlung auf
Zeichnungen zum Stammkapital
der Bank von ihren
Mitgliedern eingehen;
b) Währungen von Mitgliedern,
die mit dem unter
Buchstabe a genannten
Gold oder den dort genannten
konvertierbaren Währungen
erworben wurden;
c) Währungen, die von der
Bank durch Kreditaufnahme
nach Artikel 23
Buchstabe a zwecks Auffüllung
der ordentlichen Kapitalbestände
erworben wurden;
d) Gold oder Währungen, welche
die Bank durch Kapitalrückzahlung
oder durch
Zahlung von Zinsen, Dividenden
und sonstigen Spesen
für Darlehen oder Anlagen,
die aus den unter den
Buchstaben a bis c bezeichneten
Mitteln gewährt wurden,
erhalten hat oder die
durch Zahlung von Provisionen
oder Gebühren für
von der Bank gegebene
Garantien eingegangen
sind, und
e) Währungen, mit Ausnahme
der eigenen, die ein Mitglied
von der Bank bei der
Ausschüttung des Nettoeinkommens
der Bank nach
Artikel 42 erhalten hat.
(2) Die Mitglieder dürfen keinerlei
Beschränkungen beibehalten
oder einführen, welche die
Bank oder einen Empfänger der
Bank daran hindern, für Zahlungen
an jedem beliebigen Ort die
von der Bank entgegengenommene
Währung eines Mitglieds
zu halten oder zu verwenden, die
nicht unter Absatz 1 fällt, es sei
denn,
a) daß das Mitglied erklärt,
daß es die Beschränkung
der Verwendung dieser
Währung auf die Bezahlung
von in seinem Hoheitsgebiet
erzeugten Waren oder
erbrachten Dienstleistungen
wünscht, oder
b) daß eine solche Währung
zu den Sonderbeständen
der Bank gehört und ihre
Verwendung durch besondere
Richtlinien und Vorschriften
geregelt ist.
(3) Die Mitglieder dürfen
keine Beschränkungen beibehalten
oder einfuhren, welche die
Bank daran hindern, für Tilgungs-
oder Vorauszahlungen
oder zum vollständigen oder teilweisen
Rückkauf ihrer Verbindlichkeiten
Währungen zu halten
oder zu verwenden, die sie als
Rückzahlung der aus ihren
ordentlichen Kapitalbeständen
gewährten direkten Darlehen
erhalten hat.
(4) Gold oder Währungen im
Besitz der Bank werden von ihr
nicht zum Ankauf anderer Währungen
ihrer Mitglieder verwendet,
es sei denn,
a) um ihre bestehenden Verpflichtungen
zu erfüllen
oder
b) auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitglieder
gefaßten Beschlusses des
Direktoriums.
Artikel 28
Aufrechterhaltung des
Wertes der Währungsbestände
der Bank
(1) Wird die Parität der Währung
eines Mitglieds, ausgedrückt
in der Rechnungseinheit nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
herabgesetzt oder ist nach Auffassung
der Bank ihr Devisenwert
in beträchtlichem Maße gesunken,
so zahlt das Mitglied der
Bank innerhalb einer angemessenen
Frist den Betrag in seiner
Währung, der erforderlich ist, um
den Wert aller auf Grund seiner
Zeichnung im Besitz der Bank
befindlichen Bestände in dieser
Währung aufrechtzuerhalten.
(2) Wird die Parität der Währung
eines Mitglieds, ausgedrückt
in der oben genannten Rechnungseinheit,
heraufgesetzt oder
ist nach Auffassung der Bank ihr
Devisenwert in beträchtlichem
Maße gestiegen, so zahlt die
Bank diesem Mitglied innerhalb
einer angemessenen Frist den
Betrag in der Währung zurück,
der erforderlich ist, um den Wert
aller auf Grund seiner Zeichnung
im Besitz der Bank befindlichen
Bestände in dieser Währung zu
berichtigen.
(3) Die Bank kann auf die
Anwendung dieses Artikels verzichten,
wenn eine gleichmäßige
Änderung der Parität der Währungen
aller Mitglieder erfolgt.
KAPITEL V
ORGANISATION UND
GESCHÄFTSFÜHRUNG
Artikel 29
Gouverneursrat
Befugnisse
(1) Alle Befugnisse der Bank
liegen beim Gouvemeursrat. Insbesondere
erläßt der Rat die allgemeinen
Richtlinien für die Kreditpolitik
der Bank.
(2) Der Gouverneursrat kann
alle seine Befugnisse auf das
Direktorium übertragen, jedoch
mit Ausnahme der Befugnis,
a) das genehmigte Stammkapital
der Bank herabzusetzen;
b) Sonderfonds einzurichten
oder ihre Verwaltung zu
übernehmen;
c) den Abschluß allgemeiner
Vereinbarungen zur Zusammenarbeit
mit den
Behörden afrikanischer
Länder, die noch nicht
unabhängig sind, oder allgemeiner
Übereinkünfte
zur Zusammenarbeit mit
afrikanischen Regierungen,
die noch nicht Mitglieder
der Bank geworden sind,
sowie solcher Übereinkünfte
mit anderen Regierungen
und anderen internationalen
Organisationen
zu genehmigen;
d) auf Empfehlung des Direktoriums
die Bezüge des Präsidenten
der Bank und seine
Arbeits- und Vertragsbedingungen
festzulegen;
e) die Bezüge der Direktoren
und ihrer Stellvertreter festzusetzen;
f) externe Rechnungsprüfer
zur Bestätigung der Jahresbilanz
und der Gewinn-
und Verlustrechnung der
Bank auszuwählen sowie
erforderlichenfalls andere
Fachleute zur Prüfung der
allgemeinen Geschäftsführung
der Bank und zur
Berichterstattung darüber
auszuwählen;
g) nach Prüfung des Berichts
der Rechnungsprüfer die
Jahresbilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung
der Bank zu genehmigen
und
h) alle sonstigen Befugnisse
auszuüben, die in diesem
Übereinkommen ausdrücklich
für den Rat vorgesehen
sind.
(3) Der Gouverneursrat behält
volle Weisungsbefugnis in allen
nach Absatz 2 dem Direktorium
übertragenen Angelegenheiten.
Artikel 30
Gouverneurs rat
Zusammensetzung
(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat
vertreten und ernennt
einen Gouverneur und einen stellvertretenden
Gouverneur. Dabei
muß es sich um Persönlichkeiten
von höchstem Sachverstand und
großer Erfahrung in Wirtschafts- und
Finanzfragen handeln, die
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
sein müssen. Jeder Gouverneur
und jeder Stellvertreter
hat eine Amtszeit von fünf Jahren,
wobei das ernennende Mitglied
die Ernennung jederzeit
rückgängig machen oder erneuern
kann. Stellvertreter nehmen
nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs
an der Abstimmung teil.
Der Rat bestimmt auf seiner Jahrestagung
einen der Gouverneure
zum Vorsitzenden, der bis zur
Wahl des Vorsitzenden auf der
nächsten Jahrestagung des Rates
im Amt bleibt.
(2) Die Gouverneure und ihre
Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft
ohne Vergütung durch die
Bank tätig, doch kann die Bank
ihnen für die durch die Teilnahme
an den Sitzungen entstehenden
Kosten eine angemessene
Entschädigung zahlen.
Artikel 31
Gouverneursrat: Verfahren
(1) Der Gouverneursrat hält
eine Jahrestagung sowie alle weiteren
Tagungen ab, die vom Rat
vorgesehen oder vom Direktorium
anberaumt werden. Tagungen
des Gouverneursrats werden
vom Direktorium anberaumt,
wenn fünf Mitglieder der Bank
bzw. Mitglieder mit einem Viertel
der Gesamtstimmenzahl der Mit-
glieder dies verlangen. Alle
Tagungen des Gouverneursrats
finden in regionalen Mitgliedstaaten
statt.
(2) Der Gouverneursrat ist
beschlußfähig, wenn eine Mehrheit
der Gesamtzahl der Gouverneure
oder ihrer Stellvertreter auf
der Sitzung anwesend ist, die
mindestens zwei Drittel der
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
vertritt. Zur Beschlußfähigkeit
gehört auch die Anwesenheit
der Mehrheit der Gouverneure
der regionalen Mitglieder oder
ihrer Stellvertreter und von
wenigstens zwei Gouverneuren
der nichtregionalen Mitglieder
oder ihren Stellvertretern. Ist der
Gouverneursrat nicht in der Lage,
die Nebenbedingung betreffend
die Anwesenheit von nichtregionalen
Gouverneuren oder deren
Stellvertretern bis zwei Tage nach
dem angesetzten Tagungstermin
zu erfüllen, so kann auf diese
Anwesenheitsbedingung verzichtet
werden.
(3) Der Gouverneursrat kann
durch Erlaß einer Vorschrift ein
Verfahren festlegen, wonach das
Direktorium, wenn es dies für
ratsam hält, eine Abstimmung der
Gouverneure über eine bestimmte
Frage herbeiführen kann, ohne
eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
(4) Der Gouverneursrat und,
soweit dazu ermächtigt, das
Direktorium können die für die
Führung der Geschäfte der Bank
notwendigen oder geeigneten
Unterorgane schaffen und Richtlinien
und Vorschriften beschließen.
Artikel 32
Direktorium: Befugnisse
Unbeschadet der in Artikel 29
vorgesehenen Befugnisse des
Gouverneursrats ist das Direktorium
für die Leitung der allgemeinen
Geschäftstätigkeit der Bank
verantwortlich und übt zu diesem
Zweck zusätzlich zu den ihm in
diesem Übereinkommen ausdrücklich
zugewiesenen Befugnissen
alle ihm vom Gouverneursrat
übertragenen Befugnisse aus,
insbesondere,
a) auf Empfehlung des Präsidenten
der Bank einen oder
mehrere Vizepräsidenten
der Bank zu ernennen und
ihre Arbeits- und Vertragsbedingungen
festzusetzen;
b) die Arbeit des Gouverneursrats
vorzubereiten;
c) nach Maßgabe der allgemeinen
Richtlinien des
Gouverneursrats Beschlüsse
über bestimmte direkte Darlehen,
Garantien, Kapitalbeteiligungen
und Kreditaufnahmen
durch die Bank zu
fassen;
d) den Zinssatz für direkte
Darlehen und die Provisionen
für Garantien festzusetzen;
e) dem Gouverneursrat auf
jeder Jahrestagung die
Bücher für jedes Rechnungsjahr
und den Jahresbericht
zur Genehmigung
vorzulegen;
f) das allgemeine Gefüge der
Dienstleistungen der Bank
zu bestimmen.
Artikel 33
Direktorium: Zusammensetzung
(1) Das Direktorium besteht
aus achtzehn Mitgliedern, die
nicht Gouverneure oder stellvertretende
Gouverneure sein dürfen.
Zwölf Mitglieder werden
von den Gouverneuren der regionalen
Mitglieder und sechs Mitglieder
werden von den Gouverneuren
der nichtregionalen Mitglieder
gewählt. Sie werden vom
Gouverneursrat nach Anlage B
gewählt. Bei der Wahl der Direktoren
beachtet der Gouverneursrat,
daß für dieses Amt eine hohe
Sachkenntnis in Wirtschafts- und
Finanzfragen erforderlich ist. Der
Gouverneursrat kann eine Änderung
der Zahl der Mitglieder des
Direktoriums nur mit Dreiviertel-
mehrheit der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten beschließen,
wobei diese Mehrheit in bezug
auf die Bestimmungen, die sich
ausschließlich auf die Anzahl und
Wahl der Direktoren durch die
regionalen Mitgliedstaaten beziehen,
eine Zweidrittelmehrheit der
Gouverneure der regionalen Mitglieder,
und in bezug auf die
Bestimmungen, die sich ausschließlich
auf die Anzahl und
Wahl der Direktoren durch
nichtregionale Mitgliedstaaten
beziehen, eine Zweidrittelmehrheit
der Gouverneure der nichtregionalen
Mitglieder umfassen
muß.
(2) Jeder Direktor ernennt
einen Stellvertreter, der in seiner
Abwesenheit für ihn handelt. Die
Direktoren und ihre Stellvertreter
müssen Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sein; es darf
jedoch kein Stellvertreter die gleiche
Staatsangehörigkeit besitzen
wie sein Direktor. Ein Stellvertreter
darf an den Sitzungen des
Direktoriums teilnehmen, jedoch
nur abstimmen, wenn er für seinen
Direktor handelt.
(3) Direktoren werden für eine
Amtszeit von drei Jahren gewählt
und können wiedergewählt werden.
Sie bleiben im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind. Verwaist
das Amt eines Direktors
mehr als 180 Tage vor dem Ende
seiner Amtszeit, so wählt der
Gouverneursrat auf seiner nächsten
Sitzung nach Anlage B einen
Nachfolger für den Rest der
Amtszeit. Solange das Amt verwaist
ist, übt der Stellvertreter des
früheren Direktors dessen Befugnisse
mit Ausnahme derjenigen
zur Ernennung eines Stellvertreters
aus.
Artikel 34
Direktorium: Verfahren
(1) Das Direktorium tagt
ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle
der Bank und tritt
zusammen, sooft die Geschäfte
der Bank es erfordern.
(2) Das Direktorium ist
beschlußfähig, wenn die Mehrheit
aller Direktoren auf der Sitzung
anwesend ist, die mindestens
zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl
der Mitglieder vertritt.
Zur Beschlußfähigkeit muß
mindestens ein Direktor der
nichtregionalen Mitglieder anwesend
sein. Ist das Direktorium
nicht in der Lage, die Nebenbedingung
betreffend die Anwesenheit
von mindestens einem Direktor
der nichtregionalen Mitglieder
zu erfüllen, so kann auf diese
Anwesenheitsbedingung auf der
nächsten Sitzung verzichtet werden.
(3) Der Gouverneursrat erläßt
Vorschriften, wonach ein Mitglied
bei NichtVorhandensein
eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit
auf einer Sitzung des
Direktoriums vertreten sein kann,
wenn ein von dem Mitglied
gestellter Antrag oder eine dieses
Mitglied besonders berührende
Frage behandelt wird.
Artikel 35
Abstimmung
(1) Jedes Mitglied hat 625
Summen zuzüglich einer Stimme
für jeden in seinem Besitz befindlichen
Anteil am Stammkapital
der Bank; im Zusammenhang mit
einer Erhöhung des genehmigten
Stammkapitals kann der Gouverneursrat
jedoch verfügen, daß der
Erhöhungsbetrag keine Stimmrechte
mit sich bringt und daß die
Erhöhung des Stammkapitals
nicht dem Bezugsrecht nach Artikel
6 Absatz 2 unterliegt.
(2) Bei der Abstimmung im
Gouverneursrat kann jeder Gouverneur
die Stimmen des von ihm
vertretenen Mitglieds abgeben.
Sofern nicht in diesem Übereinkommen
ausdrücklich etwas
anderes vorgesehen ist, bedürfen
Beschlüsse zu allen dem Gouver-
neursrat vorliegenden Fragen
einer Mehrheit der Stimmenzahl
der auf der Sitzung vertretenen
Mitglieder.
(3) Bei der Abstimmung im
Direktorium kann jeder Direktor
so viele Stimmen abgeben, wie er
bei seiner Wahl erhalten hat;
diese Stimmen sind als Block
abzugeben. Sofern nicht in diesem
Übereinkommen ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist,
bedürfen Beschlüsse zu allen dem
Direktorium vorliegenden Fragen
einer Mehrheit der Stimmenzahl
der auf der Sitzung vertretenen
Mitglieder.
Artikel 36
Präsident: Ernennung
Der Gouverneursrat wählt auf
Empfehlung des Direktoriums
mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl
der Mitglieder einschließlich
einer Mehrheit der
Gesamtstimmenzahl der regionalen
Mitglieder den Präsidenten
der Bank. Er muß eine Persönlichkeit
mit höchstem Sachverstand
in Fragen im Zusammenhang
mit den Tätigkeiten, der
Leitung und Verwaltung der
Bank und Staatsangehöriger eines
regionalen Mitgliedstaats sein.
Während seiner Amtszeit darf
weder er noch ein Vizepräsident
Gouverneur oder Direktor oder
Stellvertreter eines Gouverneurs
oder Direktors sein. Die Amtszeit
des Präsidenten beträgt fünf
Jahre. Sie kann erneuert werden.
Er wird seines Amtes jedoch vorläufig
enthoben, wenn das Direktorium
dies mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmenzahl der Mitglieder
einschließlich einer Zweidrittelmehrheit
der Stimmenzahl der
regionalen Mitglieder beschließt.
Das Direktorium ernennt einen
amtierenden Präsidenten und teilt
dem Gouverneursrat umgehend
seinen Beschluß und die Gründe
dafür mit. Der Gouverneursrat
faßt einen endgültigen Beschluß
in der Sache auf seiner nächsten
Jahrestagung, wenn die vorläufige
Amtsenthebung nicht mehr
als 90 Tage vor dieser Tagung
erfolgt, andernfalls auf einer Sondersitzung,
die der Vorsitzende
einberuft. Der Gouverneursrat
kann den Präsidenten durch eine
mit einer Mehrheit der Stimmenzahl
der Mitglieder einschließlich
einer Mehrheit der Stimmenzahl
der regionalen Mitglieder angenommene
Entschließung seines
Amtes entheben.
Artikel 37
Amt des Präsidenten
(1) Der Präsident ist Vorsitzender
des Direktoriums, hat
aber, abgesehen von einer entscheidenden
Stimme bei Stimmengleichheit,
kein Stimmrecht.
Er kann ohne Stimmrecht an Sitzungen
des Gouverneursrats teilnehmen.
(2) Der Präsident ist Vorgesetzter
des Personals der Bank
und führt nach den Weisungen
des Direktoriums die laufenden
Geschäfte der Bank. Er ist für die
Organisation der leitenden und
sonstigen Bediensteten der Bank
verantwortlich, die er gemäß den
von der Bank angenommenen
Vorschriften ernennt und entläßt.
Er bestimmt ihre Arbeits- und
Vertragsbedingungen entsprechend
den Regeln guter
Geschäftsführung und Finanzpolitik.
(3) Der Präsident ist der
gesetzliche Vertreter der Bank.
(4) Die Bank erläßt Vorschriften,
in denen bestimmt wird, wer
die Bank gesetzlich vertritt und
die anderen Aufgaben des Präsidenten
wahrnimmt, wenn er
abwesend ist oder sein Amt verwaist.
(5) Bei der Ernennung der leitenden
und sonstigen Bediensteten
macht es der Präsident zu seiner
obersten Richtschnur, ein
Höchstmaß an Leistungsfähigkeit,
fachlichem Können und
Rechtschaffenheit sicherzustellen
und sie auf möglichst breiter geographischer
Grundlage auszu-
wählen, wobei er den regionalen
Charakter der Bank sowie die
Beteiligung nichtregionaler Staaten
voll berücksichtigt.
Artikel 38
Verbot politischer
Betätigung; internationaler
Charakter der
Bank
(1) Die Bank darf keine Darlehen
oder Hilfe annehmen, die in
irgendeiner Weise ihren Zweck
oder ihre Aufgaben beeinträchtigen,
einengen, verfälschen oder
in anderer Weise ändern könnten.
(2) Die Bank, ihr Präsident,
ihre Vizepräsidenten sowie ihre
leitenden und sonstigen Bediensteten
dürfen sich weder in die
politischen Angelegenheiten eines
Mitglieds einmischen noch in
ihren Beschlüssen von der politischen
Ausrichtung des betreffenden
Mitglieds beeinflussen lassen.
Nur wirtschaftliche Erwägungen
dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend
sein. Solche Erwägungen
sind unparteiisch gegeneinander
abzuwägen, um die Aufgaben der
Bank zu erfüllen und durchzuführen.
(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten
sowie die leitenden und
sonstigen Bediensteten der Bank
sind bei der Erfüllung ihrer
Pflichten nur der Bank und keiner
anderen Stelle verpflichtet.
Jedes Mitglied der Bank achtet
den internationalen Charakter
dieser Verpflichtung und enthält
sich jeden Versuchs, diese Personen
bei der Erfüllung ihrer
Pflichten zu beeinflussen.
Artikel 39
Geschäftsstelle der
Bank
(1) Die Hauptgeschäftsstelle
der Bank befindet sich im
Hoheitsgebiet eines regionalen
Mitgliedstaats. Die Wahl des
Ortes der Hauptgeschäftsstelle
der Bank erfolgt durch den Gouverneursrat
auf seiner ersten Sitzung,
wobei die Verfügbarkeit
von Einrichtungen für den
ordentlichen Betrieb der Bank zu
berücksichtigen ist.
(2) Unbeschadet des Artikels
35 erfolgt die Wahl des
Ortes der Hauptgeschäftsstelle
der Bank durch den Gouverneursrat
gemäß den Bedingungen,
die für die Annahme dieses
Übereinkommens galten.
(3) Die Bank kann Zweigstellen
oder Agenturen an anderen
Orten einrichten.
Artikel 40
Verbindungsstelle;
Hinterlegungsstellen
(1) Jedes Mitglied benennt eine
geeignete Behörde, mit der sich
die Bank im Zusammenhang mit
einer sich im Rahmen dieses
Übereinkommens ergebenden
Angelegenheit in Verbindung setzen
kann.
(2) Jedes Mitglied benennt
seine Zentralbank oder eine sonstige
der Bank genehme Einrichtung
als Hinterlegungsstelle, bei
der die Bank ihre Guthaben in
der Währung des betreffenden
Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte
hinterlegen kann.
(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte
einschließlich Gold
und konvertierbarer Währungen
bei den Hinterlegungsstellen halten,
die das Direktorium
bestimmt.
Artikel 41
Veröffentlichung des
Übereinkommens,
Arbeitssprachen,
Informationserteilung
und Berichterstattung
(1) Die Bank wird sich bemühen,
den Wortlaut dieses Über-
einkommens und alle ihre wichtigen
Dokumente in den Hauptsprachen
Afrikas verfügbar zu
machen. Die Arbeitssprachen der
Bank sind, wenn möglich, afrikanische
Sprachen, Englisch und
Französisch.
(2) Die Mitglieder liefern der
Bank alle Informationen, die sie
zur Erleichterung der Erfüllung
ihrer Aufgaben von ihnen anfordert.
(3) Die Bank veröffentlicht
einen Jahresbericht, der einen
geprüften Jahresabschluß enthält,
und versendet ihn an ihre Mitglieder.
Sie übermittelt den Mitgliedern
auch vierteljährlich eine
zusammenfassende Darstellung
ihrer Finanzlage sowie eine
Gewinn- und Verlustrechnung, in
der die Ergebnisse ihrer
Geschäftstätigkeit ausgewiesen
werden. Der Jahresbericht und
die Vierteljahresberichte werden
nach Artikel 13 Absatz 4 angefertigt.
(4) Die Bank kann alle sonstigen
zur Erfüllung ihrer Zwecke
und Aufgaben für wünschenswert
erachteten Berichte veröffentlichen.
Sie werden den Mitgliedern
der Bank zugesandt.
Artikel 42
Verteilung des Nettoeinkommens
(1) Der Gouverneursrat
bestimmt jährlich, welcher Teil
des Nettoeinkommens der Bank
einschließlich des Nettoeinkommens
ihrer Sonderfonds — nach
Abzug für die Rücklagen — dem
Überschuß zugewiesen und welcher
Teil gegebenenfalls ausgeschüttet
wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte
Ausschüttung wird im Verhältnis
der Anzahl der im Besitz jedes
Mitglieds befindlichen Anteile
vorgenommen.
(3) Die Zahlungen werden in
der Weise und in der Währung
vorgenommen, die der Gouverneursrat
bestimmt.
KAPITEL VI
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG
VON MITGLIEDERN;
ZEITWEILIGE EINSTELLUNG
UND BEENDIGUNG
DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
DER BANK
Artikel 43
Austritt
(1) Jedes Mitglied kann jederzeit
aus der Bank austreten,
indem es der Bank in ihrer
Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche
Anzeige zugehen läßt.
(2) Der Austritt eines Mitglieds
wird zu dem in der Anzeige angegebenen
Zeitpunkt wirksam, frühestens
jedoch sechs Monate
nach Eingang der Anzeige bei der
Bank.
Artikel 44
Suspendierung
(1) Ist das Direktorium der
Auffassung, daß ein Mitglied
einer seiner Verpflichtungen
gegenüber der Bank nicht nachkommt,
so wird dieses Mitglied
vom Direktorium mit einer
Mehrheit der Direktoren suspendiert,
die eine Mehrheit der
Gesamtsummenzahl vertreten; im
Fall eines regionalen Mitglieds
muß diese Mehrheit eine Mehrheit
der Gesamtstimmenzahl der
regionalen Mitglieder, im Fall
eines nichtregionalen Mitglieds
eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl
der nichtregionalen Mitglieder
einschließen. Der
Beschluß zur Suspendierung
eines Mitglieds unterliegt der
Überprüfung durch den Gouverneursrat
auf einer nachfolgenden
Sitzung, die das Direktorium zu
diesem Zweck anberaumt, oder
auf der nächsten Jahrestagung
des Gouverneursrats, wenn diese
früher stattfindet; der Gouverneursrat
kann mit den gleichen
Mehrheiten, wie oben vorgesehen,
beschließen, die Suspendierung
aufzuheben.
(2) Die Mitgliedschaft eines
suspendierten Mitglieds der Bank
erlischt automatisch ein Jahr nach
dem Zeitpunkt der Suspendierung,
sofern nicht der Gouverneursrat
mit derselben Mehrheit
beschließt, ihm seine Eigenschaft
als Mitglied zurückzugeben.
(3) Während der Suspendierung
darf ein Mitglied seine
Rechte aus dem Übereinkommen
mit Ausnahme des Austrittsrechts
nicht ausüben; es unterliegt
jedoch weiterhin allen Verpflichtungen.
Artikel 45
Abrechnung
(1) Nach dem Zeitpunkt, zu
dem die Mitgliedschaft eines
Staates erlischt (im folgenden in
diesem Artikel als „Zeitpunkt des
Erlöschens" bezeichnet), haftet
das Mitglied für seine direkten
Verpflichtungen und für seine
Eventualverbindlichkeiten gegenüber
der Bank, solange ein Teil
der vor dem Zeitpunkt des
Erlöschens gewährten Darlehen
oder Garantien noch aussteht; es
entstehen ihm jedoch keine Verbindlichkeiten
aus solchen Darlehen
und Garantien, die von der
Bank nach diesem Zeitpunkt
gewährt werden, und es ist auch
an den Einnahmen oder Ausgaben
der Bank nicht mehr beteiligt.
(2) Zur Zeit des Erlöschens der
Mitgliedschaft eines Staates trifft
die Bank im Rahmen der Abrechnung
mit diesem Staat nach den
Absätzen 3 und 4 Maßnahmen
für den Rückkauf ihrer Anteile.
Dabei gilt als Rückkaufpreis der
Anteile der Wert, den die Bücher
der Bank zum Zeitpunkt des
Erlöschens ausweisen.
(3) Die Bezahlung der durch
die Bank nach diesem Artikel
zurückgekauften Anteile unterliegt
den nachstehenden Bedingungen
a) Die dem betreffenden Staat
für seine Anteile geschuldeten
Beträge werden einbehalten,
solange der Staat,
seine Zentralbank oder eine
seiner Dienststellen als Darlehensnehmer
oder als
Garant der Bank etwas
schuldet, und können nach
Wahl der Bank bei Fälligkeit
zur Deckung dieser
Verbindlichkeiten verwendet
werden. Es werden
keine Beträge wegen der
Verbindlichkeiten des Staates
aus seiner Anteilszeichnung
nach Artikel 7
Absatz 4 einbehalten. Auf
keinen Fall darf ein einem
Mitglied für seine Anteile
geschuldeter Betrag vor
Ablauf von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt des
Erlöschens ausbezahlt werden.
b) Soweit der nach Absatz 2
als Rückkaufpreis geschuldete
Betrag die Gesamtverbindlichkeiten
aus den unter
Buchstabe a genannten
Darlehen und Garantien
übersteigt, kann die Bezahlung
von Anteilen von Fall
zu Fall gegen deren Übergabe
durch die Regierung
des betreffenden Staates
erfolgen, bis das frühere
Mitglied den vollen Rückkaufpreis
erhalten hat.
c) Zahlungen werden in der
Währung des die Zahlung
empfangenden Staates oder,
wenn diese Währung nicht
verfügbar ist, in Gold oder
konvertierbarer Währung
geleistet.
d) Erleidet die Bank Verluste
für Garantien oder Darlehen,
die zum Zeitpunkt des
Erlöschens ausstanden, und
übersteigt die Höhe dieser
Verluste die zu diesem Zeitpunkt
für solche Verluste
vorhandene Reserve, so
zahlt der betreffende Staat
auf Verlangen den Betrag
zurück, um den der Rückkaufpreis
für seine Anteile
gekürzt worden wäre, wenn
der Verlust bei Bestimmung
des Rückkaufpreises berücksichtigt
worden wäre.
Außerdem haftet das frühere
Mitglied weiterhin für
alle Abrufe für nicht eingezahlte
Zeichnungen nach
Artikel 7 Absatz 4 in der
Höhe, in der es hätte beitragen
müssen, wenn die Verminderung
des Kapitals und
der Abruf zu dem Zeitpunkt
erfolgt wären, in dem der
Rückkaufpreis für seine
Anteile bestimmt wurde.
(4) Beendet die Bank ihre
Geschäftstätigkeit nach Artikel
47 innerhalb von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt des
Erlöschens, so werden alle
Rechte des betreffenden Staates
nach den Artikeln 47 bis 49
bestimmt.
Artikel 46
Vorübergehende Einstellung
der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Direktorium
die Geschäftstätigkeit in
bezug auf neue Darlehen und
Garantien vorübergehend einstellen,
bis der Gouverneursrat Gelegenheit
für weitere Beratungen
und Maßnahmen hat.
Artikel 47
Beendigung der Geschäftstätigkeit
(1) Die Bank kann ihre
Geschäftstätigkeit in bezug auf
neue Darlehen und Garantien
durch Beschluß des Gouverneursrats
mit der Mehrheit der
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
einschließlich einer Mehrheit
der Gesamtstimmenzahl der
regionalen Mitglieder beenden.
(2) Nach einer solchen Beendigung
stellt die Bank sofort ihre
gesamte Tätigkeit mit Ausnahme
der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße
Verwertung, Sicherstellung
und Erhaltung ihrer
Vermögenswerte und die Regelung
ihrer Verbindlichkeiten
betreffen.
Artikel 48
Haftung der Mitglieder
und Begleichung von
Forderungen
(1) Im Fall der Beendigung der
Geschäftstätigkeit der Bank bleibt
die Haftung aller Mitglieder aus
ihren nicht abgerufenen Zeichnungen
zum Stammkapital der
Bank und hinsichtlich der Abwertung
ihrer Währungen bestehen,
bis alle Forderungen der Gläubiger
einschließlich aller Eventualforderungen
beglichen sind.
(2) Alle Gläubiger mit direkten
Forderungen werden aus den
Vermögenswerten der Bank und
sodann aus den Zahlungen befriedigt,
die bei der Bank auf Abrufe
von nicht eingezahlten Zeichnungen
eingehen. Bevor Zahlungen
an Gläubiger mit direkten Forderungen
geleistet werden, trifft das
Direktorium alle nach seiner
Ansicht notwendigen Vorkehrungen
zur Gewährleistung einer
anteiligen Verteilung auf Gläubiger
mit direkten und solchen mit
Eventualforderungen.
Artikel 49
Verteilung der Vermögenswerte
(1) Im Fall der Beendigung der
Geschäftstätigkeit der Bank
erfolgt eine Verteilung an die
Mitglieder auf Grund ihrer
Zeichnungen auf das Stammkapital
der Bank erst, wenn
i) alle Verbindlichkeiten gegenüber
den Gläubigern
erfüllt sind oder hierfür
Vorsorge getroffen ist und
ii) der Gouverneursrat die
Vornahme einer Verteilung
beschlossen hat. Dieser
Beschluß muß vom Rat mit
der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl
der Mitglieder
einschließlich der Mehrheit
der Gesamtstimmenzahl der
regionalen Mitglieder gefaßt
werden.
(2) Nachdem ein Beschluß zur
Vornahme einer Verteilung nach
Absatz 1 gefaßt worden ist, kann
das Direktorium mit Zweidrittel-
mehrheit der Stimmen aufeinanderfolgende
Verteilungen der
Vermögenswerte der Bank an die
Mitglieder vornehmen, bis sämtliche
Vermögenswerte verteilt sind.
Voraussetzung für eine solche
Verteilung ist die vorherige Erfüllung
aller ausstehenden Forderungen
der Bank gegen jedes
Mitglied.
(3) Vor einer Verteilung der
Vermögenswerte hat das Direktorium
den jeweiligen Anteil
eines jeden Mitglieds gemäß dem
Verhältnis seines Anteilbesitzes
zu den gesamten ausstehenden
Anteilen der Bank festzusetzen.
(4) Das Direktorium hat die
zur Verteilung kommenden Vermögenswerte
zum Zeitpunkt der
Verteilung zu bewerten und
sodann die Verteilung in folgender
Weise vorzunehmen
a) Jedem Mitglied wird in seinen
eigenen Schuldverschreibungen
oder denen
seiner amtlichen Stellen
oder juristischen Personen
innerhalb seiner Hoheitsgebiete,
soweit diese Schuldverschreibungen
für eine
Verteilung verfügbar sind,
ein Betrag gezahlt, der
wertmäßig seinem verhältnismäßigen
Anteil an dem
zu verteilenden Gesamtbetrag
entspricht.
b) Jeder einem Mitglied nach
der Zahlung gemäß Buchstabe
a geschuldete Restbetrag
wird in der Währung
des Mitglieds gezahlt,
soweit die Bank diese Währung
besitzt, und zwar bis
zum Gegenwert dieses Restbetrags.
c) Jeder einem Mitglied nach
den Zahlungen gemäß den
Buchstaben a und b geschuldete
Restbetrag wird
in Gold oder einer für das
Mitglied annehmbaren
Währung gezahlt, soweit
die Bank Gold oder diese
Währung besitzt, und zwar
bis zum Gegenwert dieses
Restbetrags.
d) Verbleiben nach den Zahlungen
an die Mitglieder
gemäß den Buchstaben a bis
c noch Vermögenswerte im
Besitz der Bank, so werden
sie anteilig unter die Mitglieder
verteilt.
(5) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte
erhält, die von der
Bank nach Absatz 4 verteilt werden,
genießt hinsichtlich dieser
Vermögenswerte dieselben
Rechte, wie sie der Bank vor der
Verteilung zustanden.
KAPITEL VII
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN,
BEFREIUNGEN
UND VORRECHTE
Artikel 50
Rechtsstellung
Um der Bank die Erfüllung
ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen
Aufgaben zu ermöglichen,
besitzt sie volle internationale
Rechtspersönlichkeit. Zu
diesem Zweck kann sie Übereinkünfte
mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten
und anderen internationalen
Organisationen schließen.
Zum gleichen Zweck werden
der Bank im Hoheitsgebiet
jedes Mitglieds die Rechtsstellung,
Immunitäten, Befreiungen
und Vorrechte gewährt, die in
diesem Kapitel aufgeführt sind.
Artikel 51
Rechtsstellung in Mitgliedstaaten
Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet
jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit
und hat insbesondere
die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen,
b) unbewegliches und bewegliches
Vermögen zu erwerben
und darüber zu verfügen
und
c) vor Gericht zu stehen.
Artikel 52
Gerichtsbarkeit
(1) Die Bank genießt Immunität
von der Gerichtsbarkeit in
jeder Art von gerichtlichem Verfahren
außer in Fällen, die aus
der Ausübung ihrer Befugnis zur
Darlehensaufnahme entstehen, in
denen ein Prozeß gegen sie nur
vor einem zuständigen Gericht im
Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in
dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle
hat, oder im
Hoheitsgebiet eines Mitglieds
oder eines Nichtmitgliedstaats, in
dem sie einen Vertreter für die
Entgegennahme gerichtlicher
Urkunden ernannt oder Wertpapiere
ausgegeben oder garantiert
hat, geführt werden kann. Klagen
können jedoch nicht erhoben
werden von Mitgliedern oder von
Personen, die für Mitglieder handeln
oder von diesen Forderungen
ableiten.
(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte
der Bank, gleichviel
wo und in wessen Besitz sie sich
befinden, genießen Immunität
von jeder Form der Beschlagnahme,
Pfändung oder Vollstreckung,
solange nicht ein rechtskräftiges
Urteil gegen die Bank
ergangen ist.
Artikel 53
Immunität der Vermögenswerte
und der
Archive
(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte
der Bank, gleichviel
wo und in wessen Besitz sie sich
befinden, genießen Immunität
von Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung
oder jeder anderen Form der
Wegnahme oder Zwangsvollstreckung
durch Verwaltungsakt
oder gesetzgeberische Maßnahme.
(2) Die Archive der Bank sowie
allgemein sämtliche in ihrem
Eigentum oder Besitz befindliche
Schriftstücke sind ohne Rücksicht
auf ihren Aufbewahrungsort
unverletzlich.
Artikel 54
Befreiung der Vermögenswerte
von Beschränkungen
In dem zur Erfüllung des
Zweckes und der Aufgaben der
Bank notwendigen Ausmaß und
vorbehaltlich dieses Übereinkommens
sind das gesamte Eigentum
und alle sonstigen Vermögenswerte
der Bank von Beschränkungen,
Verwaltungsvorschriften,
Kontrollen und Moratorien
jeder Art befreit.
Artikel 55
Vorrechte für den
Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied gewährt dem
amtlichen Nachrichtenverkehr
der Bank dieselbe Behandlung,
die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr
anderer Mitglieder
gewährt.
Artikel 56
Persönliche Immunitäten
und Vorrechte
Alle Gouverneure, Direktoren,
Stellvertreter, leitenden und sonstigen
Bediensteten der Bank
sowie Sachverständige und Berater,
die Aufträge für die Bank
durchführen,
i) genießen Immunität von
der Gerichtsbarkeit hinsichtlich
ihrer in amtlicher
Eigenschaft vorgenommenen
Handlungen;
ii) erhalten, wenn sie nicht
Inländer sind, die gleiche
Immunität von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Meldepflicht der
Ausländer und von staatlichen
Dienstverpflichtungen
sowie die gleichen
Erleichterungen in
bezug auf Devisenbestimmungen,
wie sie die
Mitglieder den in vergleichbarem
Rang stehenden
Vertretern, leitenden
und sonstigen
Bediensteten anderer
Mitglieder gewähren;
iii) erhalten die gleiche
Behandlung in bezug auf
Reiseerleichterungen,
wie sie die Mitglieder
den in vergleichbarem
Rang stehenden Vertretern,
leitenden und sonstigen
Bediensteten anderer
Mitglieder gewähren.
Artikel 57
Befreiung von der Besteuerung
(1) Die Bank, ihr Eigentum,
ihre sonstigen Vermögenswerte,
ihre Einnahmen sowie ihre
Geschäfte und Transaktionen
sind von jeder Besteuerung sowie
von allen Zöllen befreit. Die
Bank ist ferner von jeder Verpflichtung
zur Zahlung, Einbehaltung
oder Erhebung von Steuern
oder sonstigen Abgaben befreit.
(2) Die von der Bank den
Direktoren, Stellvertretern, leitenden
Bediensteten und anderen
Fachkräften gezahlten Gehälter
und Vergütungen unterliegen
keiner Art von Besteuerung.
(3) Von der Bank ausgegebene
Schuldverschreibungen oder
Wertpapiere einschließlich der
Dividenden oder Zinsen dafür,
gleichviel in wessen Besitz sie sich
befinden, unterliegen keiner Art
von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung
oder ein solches
Wertpapier nur deshalb
benachteiligt, weil diese
Urkunde von der Bank ausgegeben
wurde, oder
ii) deren einzige rechtliche
Grundlage der Ort oder die
Währung, in denen diese
Urkunde ausgegeben oder
bezahlt worden oder zahlbar
ist, oder der Ort einer
Geschäftsstelle oder eines
Büros der Bank ist.
(4) Von der Bank garantierte
Schuldverschreibungen oder
Wertpapiere einschließlich der
Dividenden oder Zinsen dafür,
gleichviel in wessen Besitz sie sich
befinden, unterliegen keiner Art
von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung
oder ein solches
Wertpapier nur deshalb
benachteiligt, weil diese
Urkunde von der Bank
garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche
Grundlage der Ort einer
Geschäftsstelle oder eines
Büros der Bank ist.
Artikel 58
Notifikation der
Durchführung
Jedes Mitglied unterrichtet die
Bank unverzüglich von den Maßnahmen,
die sie getroffen hat, um
dieses Kapitel in ihrem Hoheitsgebiet
in Kraft zu setzen.
Artikel 59
Anwendung der Immunitäten,
Befreiungen
und Vorrechte
Die in diesem Kapitel vorgesehenen
Immunitäten, Befreiungen
und Vorrechte werden im Interesse
der Bank gewährt. Das
Direktorium kann in dem Ausmaß
und unter den Bedingungen,
die es bestimmt, auf die in den
Artikeln 52, 54, 56 und 57 vorgesehenen
Immunitäten und Befreiungen
in Fällen verzichten, in
denen dies nach seiner Auffassung
den Interessen der Bank
dienlich ist. Der Präsident ist
berechtigt und verpflichtet, die
Immunität von Bediensteten in
Fällen aufzuheben, in denen die
Immunität nach seiner Auffassung
verhindern würde, daß der
Gerechtigkeit Genüge geschieht,
und in denen sie ohne Beeinträchtigung
der Interessen der Bank
aufgehoben werden kann.
KAPITEL VIII
ÄNDERUNG, AUSLEGUNG,
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 60
Änderungen
(1) Alle Vorschläge zur Änderung
dieses Übereinkommens,
gleichviel ob sie von einem Mitglied,
einem Gouverneur oder
dem Direktorium ausgehen, sind
dem Vorsitzenden des Gouverneursrats
zuzuleiten, der sie dem
Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene
Änderung vom Gouverneursrat
gebilligt, so befragt die
Bank die Mitglieder durch Rundschreiben
oder auf telegrafischem
Weg, ob sie die vorgeschlagene
Änderung annehmen. Nehmen
zwei Drittel der Mitglieder, die
drei Viertel der Gesamtstimmenzahl
der Mitglieder besitzen, einschließlich
zwei Drittel der regionalen
Mitglieder, die drei Viertel
der Gesamtstimmenzahl der
regionalen Mitglieder besitzen,
die vorgeschlagene Änderung an,
so bestätigt die Bank dies durch
förmliche Mitteilung an die Mitglieder.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
des vorliegenden Artikels können
die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen
Abstimmungsmehrheiten
nur durch die dort genannten
Abstimmungsmehrheiten geändert
werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1
ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich bei Änderungen,
welche betreffen
i) das durch Artikel 6 Absatz
2 gesicherte Recht;
ii) die in Artikel 6 Absatz 5
vorgesehene Haftungsbeschränkung
und
iii) das in Artikel 43 vorgesehene
Recht zum Austritt
aus der Bank.
(4) Änderungen treten für alle
Mitglieder drei Monate nach dem
Tag der in Absatz 1 vorgesehenen
förmlichen Mitteilung in Kraft,
sofern nicht der Gouverneursrat
eine andere Frist festsetzt.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1
wird die Vorschrift, nach der
jedes Mitglied eine Stimme haben
soll, spätestens drei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
und im Licht der Erfahrungen
der Bank vom Gouverneursrat
oder auf einem Treffen der
Staatsoberhäupter der Mitgliedstaaten
unter denselben Bedingungen
geprüft, wie sie für die
Annahme dieses Übereinkommens
galten.
Artikel 61
Auslegung
(1) Der englische und französische
Wortlaut dieses Übereinkommens
wird als gleichermaßen
verbindlich angesehen.
(2) Alle Fragen der Auslegung
dieses Übereinkommens, die zwischen
einem Mitglied und der
Bank oder zwischen Mitgliedern
der Bank auftreten, werden dem
Direktorium zur Entscheidung
vorgelegt. Ist ein von der zur
Beratung stehenden Frage besonders
betroffenes Mitglied nicht
durch einen Direktor seiner
Staatsangehörigkeit in diesem
Gremium vertreten, so ist es zur
unmittelbaren Vertretung in solchen
Fällen berechtigt. Dieses
Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat
geregelt.
(3) Hat das Direktorium eine
Entscheidung nach Absatz 2
getroffen, so kann jedes Mitglied
verlangen, daß die Frage an den
Gouverneursrat verwiesen wird,
dessen Entscheidung — nach
einem gemäß Artikel 31 Absatz 3
festzulegenden Verfahren —
innerhalb von drei Monaten herbeigeführt
werden muß. Diese
Entscheidung ist endgültig.
Artikel 62
Schiedsverfahren
Bei einer Streitigkeit zwischen
der Bank und der Regierung
eines Staates, dessen Mitgliedschaft
erloschen ist, oder zwischen
der Bank und einem Mitglied
nach Beendigung der
Geschäftstätigkeit der Bank wird
die betreffende Streitigkeit einem
aus drei Schiedsrichtern bestehenden
Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen
Entscheidung vorgelegt.
Einer der Schiedsrichter
wird von der Bank ernannt, ein
weiterer von der Regierung des
betroffenen Staates und der
dritte, sofern nicht die Parteien
etwas anderes vereinbaren, von
einer anderen Instanz, die nach
vom Gouverneursrat beschlossenen
Regeln bestimmt wird. Der
dritte Schiedsrichter hat Vollmacht,
alle Verfahrensfragen zu
regeln, über welche die Parteien
sich nicht zu einigen vermögen.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 63
Unterzeichnung und
Hinterlegung
(1) Dieses Übereinkommen,
das beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen (im folgenden
als „Depositär" bezeichnet)
hinterlegt wird, liegt bis zum
31. Dezember 1963 für die Regierungen
der Staaten, deren Namen
in Anlage A zu diesem Übereinkommen
aufgeführt sind, zur
Unterzeichnung auf.
(2) Der Depositär übermittelt
allen Unterzeichnern beglaubigte
Abschriften dieses Übereinkommens.
Artikel 64
Ratifikation,
Annahme, Beitritt und
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) a) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation
oder Annahme durch die
Unterzeichner. Die Rati-
fikations- oder Annahmeurkunden
werden
von den Unterzeichnerregierungen
bis zum
1. Juli 1965 beim Depositär
hinterlegt. Der Depositär
notifiziert den
anderen Unterzeichnern
jede Hinterlegung und
deren Zeitpunkt.
b) Ein Staat, dessen Ratifikations-
oder Annahmeurkunde
vor dem Tag
des Inkrafttretens dieses
Übereinkommens hinterlegt
wird, wird an diesem
Tag Mitglied der Bank.
Jeder andere Unterzeichner,
der die Bestimmungen
des Buchstabens a
erfüllt, wird an dem Tag
Mitglied, an dem seine
Ratifikations- oder Annahmeurkunde
hinterlegt
wird.
(2) Regionale Staaten, die
nicht nach Absatz 1 die Mitgliedschaft
bei der Bank erwerben,
können nach Inkrafttreten des
Übereinkommens Mitglieder
werden, indem sie zu den Bedingungen
beitreten, die der Gouverneursrat
bestimmt. Die Regierung
eines solchen Staates hinterlegt
vor oder zu einem vom Rat
bestimmten Zeitpunkt eine Beitrittsurkunde
beim Depositär, der
diese Hinterlegung und deren
Zeitpunkt der Bank und den Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
notifiziert. Nach der Hinterlegung
wird der Staat an dem
festgesetzten Tag Mitglied der
Bank.
(3) Ein Mitglied kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde
erklären, daß es sich und seinen
Gebietskörperschaften das Recht
vorbehält, die von der Bank an
seine Staatsbürger und Staatsangehörigen
und an in seinem
Hoheitsgebiet ansässige Personen
gezahlten Gehälter und Vergütungen
zu besteuern.
Artikel 65
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in
Kraft, wenn zwölf Unterzeichnerregierungen,
deren Erstzeichnungen
gemäß Anlage A zu diesem
Übereinkommen insgesamt
nicht weniger als 65 vH des
genehmigten Stammkapitals der
Bank 1) umfassen, Ratifikations- oder
Annahmeurkunden hinterlegt
haben; in jedem Fall ist aber
der 1. Januar 1964 der früheste
Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
nach diesem Artikel
in Kraft treten kann.
Artikel 66
Aufnahme der
Geschäftstätigkeit
(1) Sobald dieses Übereinkommen
in Kraft getreten ist, ernennt
jedes Mitglied einen Gouverneur,
und der zu diesem Zweck und zu
dem in Artikel 7 Absatz 5 angegebenen
Zweck ernannte Treuhänder
beraumt die erste Sitzung des
Gouverneursrats an.
(2) Auf seiner ersten Sitzung
wird der Gouverneursrat
a) neun Direktoren der Bank
nach Artikel 33 Absatz 1
wählen und
b) Vorkehrungen zur Bestimmung
des Tages treffen, an
dem die Bank ihre
Geschäftstätigkeit aufnimmt.
1) Die Worte „genehmigtes Stammkapital
der Bank" sollen das genehmigte
Stammkapital der Bank
bezeichnen, das den Wert von
211,2 Mio. Rechnungseinheiten hat
und der Gesamtzahl der Erstanteile
entspricht, die von den Staaten zu
zeichnen sind, welche die Mitgliedschaft
nach Artikel 64 Absatz 1
erwerben können; s. Memorandum
des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission
der Vereinten
Nationen für Afrika zur Auslegung
von Artikel 65 des Übereinkommens
zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank, das der Schlußakte
der Konferenz beigefügt ist.
(3) Die Bank notifiziert ihren
Mitgliedern den Tag der Aufnahme
ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Khartoum am
4. August 1963 in einer Urschrift
in englischer und französischer
Sprache.
Anlage A
Erstzeichnungen zum genehmigten
Stammkapital der
Bank
Anlage B
Wahl der Direktoren
1. Unteilbare Stimmen
Bei der Wahl der Direktoren
gibt jeder Gouverneur alle Stimmen
des von ihm vertretenen Mitglieds
für einen einzigen Bewerber
ab.
2. Regionale Direktoren
a) Die zwölf Bewerber, welche
die höchste Stimmenzahl
der die regionalen Mitglieder
vertretenden Gouverneure
erhalten, werden
Direktoren; jedoch gelten
Bewerber, die weniger als
acht vH der Gesamtstimmenzahl
der regionalen
Mitglieder erhalten, als
nicht gewählt.
b) Werden im ersten Wahlgang
keine zwölf Bewerber
gewählt, so findet ein zweiter
Wahlgang statt, bei dem
derjenige Bewerber, der im
vorhergehenden Wahlgang
die geringste Stimmenzahl
erhielt, ausscheidet und in
dem nur Stimmen abgegeben
werden von
i) Gouverneuren, die im
ersten Wahlgang für
einen Bewerber stimmten,
der nicht gewählt
wurde, und
ii) Gouverneuren, von
deren für einen gewählten
Bewerber abgegebenen
Stimmen nach
Buchstabe c angenommen
wird, daß sie die
für diesen Bewerber
abgegebene Stimmenzahl
auf über zehn vH
der Gesamtstimmenzahl
der regionalen
Mitglieder angehoben
haben.
c) i) Bei der Beurteilung, ob
von den von einem
Gouverneur abgegebenen
Stimmen anzunehmen
ist, daß sie die
Gesamtstimmenzahl für
einen Bewerber auf
mehr als zehn vH angehoben
haben, wird
angenommen, daß die
genannten zehn vH
zunächst die Stimmen
desjenigen Gouverneurs
einschließen, der die
höchste Stimmenzahl
für den betreffenden
Bewerber abgegeben
hat, sodann in abnehmender
Reihenfolge die
Stimmen desjenigen
Gouverneurs, der die
nächsthöchste Stimmenzahl
abgegeben hat,
bis zehn vH erreicht
sind.
ii) Jeder Gouverneur, dessen
Stimmen zu einem
Teil mitgezählt werden
müssen, um die
Gesamtstimmenzahl für
einen Bewerber auf
mehr als acht vH anzuheben,
wird so angesehen,
als habe er alle
seine Stimmen für diesen
Bewerber abgegeben,
auch wenn die
Gesamtstimmenzahl für
diesen Bewerber dadurch
zehn vH übersteigt.
d) Sind nach dem zweiten
Wahlgang keine zwölf
Bewerber gewählt, so finden
nach Maßgabe der in
dieser Anlage festgelegten
Grundsätze weitere Wahlgänge
statt, jedoch mit der
Maßgabe, daß nach Wahl
von elf Bewerbern der
zwölfte ungeachtet des
Buchstabens a mit einfacher
Mehrheit der restlichen
Stimmen gewählt werden
kann. Alle diese restlichen
Stimmen gelten als für den
zwölften Direktor abgegeben.
3. Nichtregionale Direktoren
a) Die sechs Bewerber, welche
die höchste Summenzahl
der die nichtregionalen Mitglieder
vertretenden Gouverneure
erhalten, werden
Direktoren; jedoch gelten
Bewerber, die weniger als
vierzehn vH der Gesamtstimmenzahl
der nichtregio-
nalen Mitglieder erhalten,
als nicht gewählt.
b) Werden im ersten Wahlgang
keine sechs Bewerber
gewählt, so findet ein zweiter
Wahlgang statt, bei dem
derjenige Bewerber, der im
vorhergehenden Wahlgang
die niedrigste Stimmenzahl
erhielt, ausscheidet und in
dem Stimmen nur abgegeben
werden von
i) Gouverneuren, die im
ersten Wahlgang für
einen Bewerber stimmten,
der nicht gewählt
wurde, und
ii) Gouverneuren, von
deren für einen gewählten
Bewerber abgegebenen
Stimmen nach
Buchstabe c angenommen
wird, daß sie die
für diesen Bewerber
abgegebene Stimmenzahl
auf über neunzehn
vH der Gesamtstimmenzahl
der nichtregionalen
Mitglieder angehoben
haben.
c) i) Bei der Beurteilung, ob
von den von einem
Gouverneur abgegebenen
Stimmen anzunehmen
ist, daß sie die
Gesamtstimmenzahl für
einen Bewerber auf
mehr als neunzehn vH
angehoben haben, wird
angenommen, daß die
genannten neunzehn
vH zunächst die Stimmen
desjenigen Gouverneurs
einschließen,
der die höchste Stimmenzahl
für den betreffenden
Bewerber abgegeben
hat, sodann in
abnehmender Reihenfolge
die Stimmen desjenigen
Gouverneurs,
der die nächsthöchste
Stimmenzahl abgegeben
hat, bis neunzehn
vH erreicht sind,
ii) Jeder Gouverneur, dessen
Stimmen zu einem
Teil mitgezählt werden
müssen, um die
Gesamtstimmenzahl für
einen Bewerber auf
mehr als vierzehn vH
anzuheben, wird so
angesehen, als habe er
alle seine Stimmen für
diesen Bewerber abgegeben,
auch wenn die
Gesatntstimmenzahl
dieses Bewerbers
dadurch neunzehn vH
übersteigt.
d) Sind nach dem zweiten
Wahlgang keine sechs
Bewerber gewählt, so finden
nach Maßgabe der in
dieser Anlage festgelegten
Grundsätze weitere Wahlgänge
statt, jedoch mit der
Maßgabe, daß nach der
Wahl von fünf Bewerbern
der sechste ungeachtet des
Buchstabens a mit einfacher
Mehrheit der restlichen
Stimmen gewählt werden
kann. Alle diese restlichen
Stimmen gelten als für den
sechsten Direktor abgegeben.
Allgemeine Vorschriften
für die Aufnahme nichtregionaler Staaten
als Mitglieder der Bank
Abschnitt 1
Bedingungen für die
Aufnahme nichtregionaler
Mitglieder
Nichtregionale Staaten, die
Mitglieder des Afrikanischen
Entwicklungsfonds Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1982 sind oder
werden oder die zu Bedingungen,
die denen des Übereinkommens
zur Errichtung des Afrikanischen
Entwicklungsfonds ähnlich sind,
Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds
geleistet haben
oder leisten, können ursprüngliche
nichtregionale Mitglieder der
Bank werden; Voraussetzung ist,
daß am 1. Januar 1981 oder zu
einem vom Direktorium zu
bestimmenden späteren Zeitpunkt
folgende Bedingungen erfüllt
sind
a) Die in der Entschließung
über Änderungen zum
Bankübereinkommen bezüglich
der Aufnahme
nichtregionaler Staaten vorgesehenen
Änderungen zum
Bankübereinkommen müssen
in Kraft getreten sein;
b) die in der Entschließung
über die Erhöhung de;
genehmigten Stammkapital;
und Zeichnungen darauf irr
Zusammenhang mit der
Aufnahme nichtregionalen
Mitgliedstaaten vorgesehene
Erhöhung des
genehmigten ordentlicher
Kapitals muß wirksam
geworden sein;
c) mindestens zehn nichtregionale
Staaten, darunter
wenigstens vier mit Einzelbeiträgen
zum Afrikanischen
Entwicklungsfonds
von insgesamt wenigstens
40000000 Rechnungseinheiten
müssen durch Hinterlegung
entsprechender
Urkunden bei der Bank
zugesagt haben, insgesamt
90000 Anteile am Stammkapital
nach Abschnitt 2 zu
zeichnen. Zeichnungen auf
das Stammkapital durch die
einzelnen nichtregionalen
Staaten müssen in angemessenem
Verhältnis zu ihren
jeweiligen Beiträgen zum
Afrikanischen Entwicklungsfonds
stehen und in
den in Anhang 1 genannten
Beträgen erfolgen.
Abschnitt 2
Zeichnungen auf das
Stammkapital
a) Die in Anhang I genannten
nichtregionalen Staaten
können bis zu insgesamt
175000 Anteile am Stammkapital
zeichnen;
b) jeder Staat kann zusagen,
Anteile bis zur Höhe der
ihm in Anhang I zugeteilten
Anzahl zu zeichnen, und
jeder Zeichnerstaat erbringt
der Bank den Nachweis,
daß er alle zur Genehmigung
der Zeichnung erforderlichen
Maßnahmen ergriffen
hat, und stellt der
Bank alle von ihr erbetenen
einschlägigen Informationen
zur Verfügung. In Ausnahmefällen,
in denen ein
Staat wegen seiner Gesetzgebungspraxis
die Zeichnungszusage
nicht geben
kann, kann die Bank eine
Zeichnungszusage annehmen,
die den Vorbehalt enthält,
daß die Zeichnung von
der haushaltsmäßigen Bewilligung
abhängig ist;
c) jeder Staat nimmt seine
Zeichnung auf das eingezahlte
Kapital zu folgenden
Bedingungen vor
i) Der Zeichnungspreis
je Anteil beträgt
nach Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe a
des Bankübereinkommens
10000
Rechnungseinheiten;
ii) der Betrag des eingezahlten
Stammkapitals,
dessen Zeichnung
jeder Staat
zugesagt hat, wird in
fünf gleichen Jahresraten
in konvertierbarer
Währung in
bar oder in auf Verlangen
der Bank
sofort zahlbaren
Schuldscheinen gezahlt.
Die erste Rate
wird innerhalb von
dreißig Tagen nach
Erwerb der Mitgliedschaft
und der Rest
in vier weiteren Jahresraten
gezahlt;
iii) jede Rate ist in voller
Höhe in der Währung
des Beitragsstaats
zu leisten; dieser
hat die Bank zufriedenstellende
Vor-
kehrungen zu treffen,
um sicherzustellen,
daß diese Währung
für die Zwecke
der Geschäftstätigkeit
der Bank in die
Währungen anderer
Staaten frei konvertierbar
ist;
d) jeder Staat nimmt seine
Zeichnung auf das abrufbare
Stammkapital zu folgenden
Bedingungen vor
i) Der Zeichnungspreis
je Anteil beträgt
nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a
des Bankübereinkommens
10000
Rechnungseinheiten;
ii) die Zeichnung jedes
Staates auf das abrufbare
Stammkapital
wird mit Hinterlegung
einer Zeichnungsurkunde
wirksam,
welche die uneingeschränkte
Verpflichtung
bestätigt,
jedem von der Bank
gemäß dem Bankübereinkommen
vorgenommenen
Abruf
Folge zu leisten. In
Ausnahmefällen, in
denen ein Staat
wegen seiner Gesetzgebungspraxis
eine
uneingeschränkte
Verpflichtung nicht
übernehmen kann,
kann die Bank eine
Zeichnungsurkunde
annehmen, die den
Vorbehalt enthält,
daß die Zeichnung
von abrufbarem
Stammkapital von
der haushaltsmäßigen
Bewilligung
abhängig ist. Eine
solche Zeichnung
wird für die Zwecke
dieser Allgemeinen
Vorschriften als eingeschränkte
Zeichnung
bezeichnet, gilt
aber als uneingeschränkt,
soweit ein
Staat der Bank mit-
teilt, daß Bewilligungen
erlangt worden
sind;
e) jeder Staat hat das Recht,
die Stimmen abzugeben,
welche die Gesamtzahl der
von ihm gezeichneten
Anteile vertreten, jedoch
mit der Maßgabe, daß im
Fall eines teilweisen oder
vollen Ausbleibens der Zahlung
einer Rate der Zeichnung
auf das eingezahlte
Stammkapital die Zahl der
Stimmen, zu deren Abgabe
das Mitglied berechtigt ist,
im Verhältnis des Defizits
zur Gesamtzeichnung auf
das eingezahlte Kapital bis
zum Ausgleich des Defizits
verringert wird.
Abschnitt 3
Voraussetzungen für
die Aufnahme nichtregionaler
Mitglieder
Ein nichtregionaler Staat wird
Mitglied der Bank,
a) sobald das Direktorium
festgestellt hat, daß alle
Bedingungen des Abschnitts
1 erfüllt sind;
b) sobald diese Allgemeinen
Vorschriften nach
Abschnitt 8 in Kraft getreten
sind und
c) sobald der Präsident erklärt
hat, daß der Staat alle folgenden
Voraussetzungen
erfüllt hat
i) Sein gehörig befugter
Vertreter hat die
beim Generalsekretär
der Vereinten
Nationen hinterlegte
Urschrift des Bankübereinkommens
in
seiner geänderten
Fassung unterschrieben;
ii) er hat beim Verwahrer
des Bankübereinkommens
eine Urkunde
hinterlegt, die
darlegt, daß er das
Bankübereinkommen
sowie alle in
diesen Allgemeinen
Vorschriften niedergelegten
Bedingungen
in Übereinstimmung
mit seiner
Rechtsordnung angenommen
oder ratifiziert
hat und daß er
alle notwendigen
Schritte unternommen
hat, um seine
sämtlichen Verpflichtungen
aus dem
Bankübereinkommen
und aus diesen
Allgemeinen Vorschriften
zu erfüllen,
und
iii) er hat der Bank dargelegt,
daß er alle notwendigen
Maßnahmen zur Unterzeichnung
des Bankübereinkommens
und zur Hinterlegung
der Annahme- oder
Ratifikationsurkunde nach
den Ziffern i und ii ergriffen
hat, und er hat der Bank
alle von ihr erbetenen Informationen
über diese Maßnahmen
zur Verfügung gestellt.
Abschnitt 4
Zusätzliche nichtregionale
Staaten
Zusätzliche in Anhang I nicht
aufgeführte nichtregionale Staaten
können zu den vom Gouverneursrat
festzulegenden Bedingungen
Mitglieder der Bank werden.
Die von diesen zusätzlichen
nichtregionalen Staaten vorgenommenen
Zeichnungen und ihre
jeweiligen Beiträge zum Afrikanischen
Entwicklungsfonds belaufen
sich auf die Anzahl der
Anteile am eingezahlten und
abrufbaren Stammkapital und die
Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds,
die der Gouverneursrat
unter gebührender
Berücksichtigung der Zeichnungen
und Beiträge der in Anhang I
aufgeführten nichtregionalen
Staaten festsetzt.
Abschnitt 5
Nicht gezeichnetes
Kapital
Ist binnen zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Allgemeinen
Vorschriften das in Abschnitt 2
Buchstabe a vorgesehene Stammkapital
von den in Anhang I aufgeführten
nichtregionalen Staaten
oder von den zusätzlichen
nichtregionalen Staaten nach
Abschnitt 4 nicht gezeichnet worden,
so kann es von den nichtregionalen
Staaten, die zu diesem
Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet
werden. Jedes derartige
nichtregionale Mitglied hat das
Recht, einen Teil des verfügbaren
Stammkapitals zu zeichnen, der
dem Anteil des von ihm bereits
gezeichneten Kapitals am gesamten
den nichtregionalen Mitgliedern
zur Verfügung stehenden
gezeichneten Kapital entspricht.
Bei jeder Zeichnung ist das Verhältnis
zwischen eingezahltem
und abrufbarem Kapital sowie ein
angemessenes Verhältnis zwischen
den Beiträgen zum Afrikanischen
Entwicklungsfonds und
den Zeichnungen zum Summkapital
entsprechend diesen Allgemeinen
Vorschriften zu wahren.
Abschnitt 6
Besondere Beschlußfähigkeit,
Stimmenzahl
und Vertretung
a) Die Zustimmung der Mehrheit
aller Gouverneure der
nichtregionalen Mitglieder,
die mindestens drei Viertel
der Gesamtstimmenzahl der
nichtregionalen Mitgliedstaaten
vertreten, ist für die
Genehmigung von Änderungen
des Bankübereinkommens
erforderlich,
durch die geändert wird
i) die Anzahl der von
den nichtregionalen
Mitgliedstaaten zu
ernennenden Gouverneure;
ii) das Verhältnis zwischen
der Zahl der
regionalen und der
nichtregionalen Direktoren
und
iii) die Anzahl der nach
Artikel 33 Absatz 1
des Bankübereinkommens
von den
Gouverneuren der
nichtregionalen Mitgliedstaaten
zu wählenden
Direktoren;
b) der für die Zeichnung
durch nichtregionale Mitglieder
zur Verfügung stehende
Teil des stimmberechtigten
Kapitals darf
331/3 vH der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
nicht übersteigen; ungeachtet
des Artikels 5 Absatz
4 des Bankübereinkommens
hat jedoch jede Entschließung
des Gouverneursrats
über eine Erhöhung
des Stammkapitals der
Bank festzulegen, daß
i) zur Vermeidung
eines Sinkens der
Stimmenzahl der regionalen
Mitglieder
als Gruppe unter
einen festgesetzten
Hundertsatz ein Mitglied
aus der Gruppe
die einem anderen
Mitglied der Gruppe
zugeteilten Anteile
zeichnen kann, wenn
dieses Mitglied die
Anteile nicht selbst
zeichnen will, und
ii) ein Mitglied aus der
Gruppe der nichtregionalen
Mitglieder
die einem anderen
Mitglied der Gruppe
zugeteilten Anteile
zeichnen kann, wenn
dieses Mitglied die
Anteile nicht selbst
zeichnen will;
c) in der Geschäftsordnung
oder den Verfahrensvorschriften
des Direktoriums
werden Bestimmungen über
die Ernennung eines zeitweiligen
Direktors festgelegt,
der anstelle des Direktors
handeln kann, wenn
der Direktor und sein Vertreter
an einer Sitzung des
Direktoriums nicht teilnehmen
können.
Abschnitt 7
Werterhaltung Zur Bestimmung des Wertes der
verschiedenen Währungen, in denen
Zeichnungen nach diesen Vorschriften
vorgenommen werden, in Rechnungseinheiten
der Bank werden die
nationalen Währungen zum Kurs
vom 17. Mai 1979, wie er vom Internationalen
Währungsfonds vorgegeben
und diesen Vorschriften beigefügt
ist, umgerechnet und dann zu einem
Kurs, bei dem eine Rechnungseinheit
der Bank = US-$ 1,20635 ist, in
Rechnungseinheiten der Bank umgerechnet.
Wird die Änderung, in der das
Sonderziehungsrecht (SDR) zur
Rechnungseinheit für die Afrikanische
Entwicklungsbank bestimmt
wird (Entschließung
06-78), nicht vor dem 19. Mai
1979 ratifiziert, so wird das Ratifikationsverfahren
um zwei Jahre
verschoben, gerechnet von dem
Zeitpunkt, zu dem diese Allgemeinen
Vorschriften in Kraft
getreten sind. Für das eingezahlte
oder abrufbare Stammkapital entsteht
keine Werterhaltungspflicht
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das
Direktorium der Afrikanischen
Entwicklungsbank feststellt, daß
das Sonderziehungsrecht endgültig
als Werteinheit angewendet
wird und für Zeichnungen der
Mitglieder der Weltbank für
Zwecke der Werterhaltungsbestimmungen
ihrer Gründungsurkunde
gilt. Soweit keine Werterhaltung
besteht, wird eine Anpassung
der Stimmrechte ungeachtet
der Bezugsrechte bei der nächsten
Kapitalerhöhung erörtert
werden.
Abschnitt 8
Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Vorschriften
treten erst in Kraft, wenn das
Direktorium festgestellt hat, daß
alle Bedingungen des Abschnitts
1 erfüllt worden sind,
und wenn der Präsident erklärt
hat, daß wenigstens zehn nichtregionale
Staaten alle Voraussetzungen
des Abschnitts 3 Buchstabe
c erfüllt haben.
Anhang I
Erstzeichnungen der nichtregionalen Staaten zum genehmigten Stammkapital der Bank
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist für Österreich gemäß Abschnitt 3 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler
Staaten als Mitglieder der Bank am 30. März 1983 in Kraft getreten.