Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252_1982 AT

252. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinden Judenau-Baumgarten, Michelhausen und Langenrohr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinden Judenau-Baumgarten, Michelhausen und Langenrohr

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 19

Tullner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Judenau-Baumgarten, Michelhausen und Langenrohr

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 37,65 von der bestehenden Trasse ab, quert den

„Großen Tullnbach" bei km 38,725, folgt diesem

bis etwa km 39,60, kreuzt in der Folge die alte Bundesstraßentrasse

bei km 40,0 und bei km 41,45 und

bindet bei km 42,17 an der Grenze der KG. Langenrohr/

KG. Asparn wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Judenau-Baumgarten, Michelhausen

und Langenrohr aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. B 19/34-80 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →