252. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinden Judenau-Baumgarten, Michelhausen und Langenrohr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 19
Tullner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Judenau-Baumgarten, Michelhausen und Langenrohr
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 37,65 von der bestehenden Trasse ab, quert den
„Großen Tullnbach" bei km 38,725, folgt diesem
bis etwa km 39,60, kreuzt in der Folge die alte Bundesstraßentrasse
bei km 40,0 und bei km 41,45 und
bindet bei km 42,17 an der Grenze der KG. Langenrohr/
KG. Asparn wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Judenau-Baumgarten, Michelhausen
und Langenrohr aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. B 19/34-80 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.