252. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Phophorpentachlorid der Klasse 8, Ziffer 12, in freitragenden Kunststoffgefäßen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2808 Abs. d) der Anlage
A des ADR darf Phosphorpentachlorid der
Klasse 8, Ziffer 12, unter folgenden Bedingungen
auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit
einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern
befördert werden
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch
eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/
Prüfstelle entsprechend den zwischen
den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften
nachgewiesen sein.
2. Die Gefäße dürfen höchstens bis zu 95%
ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Wien, 1981 04 03
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 25. 9. 1980
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier