Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252_1981 AT

252. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Phophorpentachlorid der Klasse 8, Ziffer 12, in freitragenden Kunststoffgefäßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Phophorpentachlorid der Klasse 8, Ziffer 12, in freitragenden Kunststoffgefäßen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2808 Abs. d) der Anlage

A des ADR darf Phosphorpentachlorid der

Klasse 8, Ziffer 12, unter folgenden Bedingungen

auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit

einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

befördert werden

1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch

eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/

Prüfstelle entsprechend den zwischen

den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften

nachgewiesen sein.

2. Die Gefäße dürfen höchstens bis zu 95%

ihres Fassungsraumes gefüllt sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien.

Wien, 1981 04 03

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 25. 9. 1980

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →