252. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3
DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Finanzen.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind
nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Finanzen für die
Personalverwaltung, die Haushaltsführung
sowie das Geld- und Kreditwesen;
2. die Finanzlandesdirektionen, die Finanzprokuratur,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
die Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols, die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung,
das Österreichische Hauptmünzamt, das
Österreichische Postsparkassenamt und der
Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen
Salinen AG für die Personalverwaltung
und die Haushaltsführung;
3. das Bundesrechenamt für die Pensionsangelegenheiten,
die Personalverwaltung und die
Haushaltsführung;
4. die Finanzämter und Zollämter für die Abgabenverwaltung;
5. die Oesterreichische Nationalbank für das
Geld- und Kreditwesen.
(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind das
Bundesrechenamt und die im Abs. 2 genannten
Auftraggeber, letztere soweit sie Tätigkeiten im
Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere
die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen
der Datenfernverarbeitung für sich oder
andere Auftraggeber.
Aufgabengebiete
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten im Sinne dieser Verordnung
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die
Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
2. Haushaltsführung: die Erstellung des Bundesvoranschlages
und die Vollziehung jener
Aufgaben, bei denen das Bundesrechenamt
gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 Bundesrechenamtsgesetz,
BGBl. Nr. 123/1978, als Verarbeiter
mitwirkt;
3. Geld- und Kreditwesen: die Vollziehung des
Geld- und Kreditrechtes einschließlich der
Devisenbewirtschaftung, der Währungs- und
Kreditpolitik sowie der Vertragsversicherungsaufsicht;
4. Pensionsangelegenheiten: die Vollziehung
des Pensionsrechtes der Bundesbediensteten
sowie die Berechnung und Zahlbarstellung
der vom Bundespräsidenten gewährten
außerordentlichen Versorgungsgenüsse und
außerordentlichen Zuwendungen;
5. Abgabenverwaltung: die in Vollziehung des
Abgabenrechtes und des Finanzstrafrechtes
wahrzunehmenden Aufgaben.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1
DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Jedes automationsunterstützt zu vollziehende
Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß
im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen,
die sachliche und örtliche Zuständigkeit
des Auftraggebers gewahrt bleibt. Für die
Durchführung von Zusendungen und Zustellungen
kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters
bedienen, soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
geboten ist.
(4) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung
von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet
und damit die Verantwortlichkeit des
Auftraggebers für die weitere Verwendung der
Daten mit der Übermittlung der Datenträger
für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
(5) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
vollzogen, so ist sicherzustellen, daß
jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit
fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe
gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung
§ 3. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt
dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber.
Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen,
soweit die Ermittlung automationsunterstützt
durchgeführt werden kann. Dies ist nur
mit Genehmigung des Bundesministeriums für
Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen Nationalbank
ist für die Genehmigung das Direktorium
zuständig.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung
kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung
für die ersuchte Stelle offenkundig ist
oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens
gleicher Art festgestellt wurde.
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist
bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von
ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der
gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor
Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie
gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe
zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle
sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3) Der Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
hat zumindest ein Bediensteter des Auftraggebers
oder des Verarbeiters als Zeuge beizuwohnen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies
mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist,
die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch
Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der
Auftraggeber alles zu unternehmen, um das
Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen
unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern.
Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich
zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die
Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen
ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur in
der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies
für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen
bei nachgeordneten Dienststellen eines
schriftlichen Auftrages des Dienststellenleiters;
der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag
erteilt werden. Der Dienststellenleiter kann
in der Personal- und Geschäftseinteilung andere
Bedienstete zur Auftragserteilung ermächtigen.
Bei der Oesterreichischen Nationalbank sind für
die Auftragserteilung das Direktorium oder die
von ihm ermächtigten Bediensteten zuständig. In
den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher
Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig
ist. Gründet sich der Auftrag auf § 7
Abs. 2 DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen
Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu übermittelnden Daten eine wesentliche
Voraussetzung bilden. Im Falle des § 7 Abs. 1
Z 3 DSG ist durch den für die Auftragserteilung
zuständigen Bediensteten zu prüfen, ob die zur
Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen
ausreichen, daß der Betroffene nicht bestimmt
werden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen.
Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen zulässig. Bei der
Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung
das Direktorium zuständig.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden,
wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit der
Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage
mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls
zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß
Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete
nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunft
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG
darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
erteilt werden; sie ist nur gegen
Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen
Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen
überwiegenden öffentlichen Interesses geheimzuhalten
1. Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher
Vorerhebungen ermittelt wurden,
solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist;
2. die Empfänger übermittelter Daten, sofern
die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahrens, eines Disziplinarverfahrens
oder eines Nachrichtenaustausches gemäß
§ 114 Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, durchgeführt wurde.
In anderen Rechtsvorschriften festgelegte
Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht
berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt, so
sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Handelt es sich um Übermittlungen, die im
Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens
organisatorisch vorgesehen sind, oder
verursacht die Feststellung der Empfänger übermittelter
Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand,
so sind dem Betroffenen die auf Grund
der Verfahrensorganisation bzw. der Sach- und
Rechtslage für solche Übermittlungen in Betracht
kommenden Empfänger mitzuteilen.
(4) Für die Erteilung einer Auskunft werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung (§ 8 Abs. 2 DSG);
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung
einen besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S
je Zweck der Verarbeitung.
(5) Die im Abs. 4 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten,
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze für
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet, oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(6) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(7) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald
die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
(8) Die Abs. 4 bis 7 sind auf Fälle nicht anzuwenden,
in denen durch Rechtsvorschriften
des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb
des DSG festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 9. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des
für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 10. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger, soweit es
sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke
handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist
lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber
mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1981 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen
Zeitpunkt wird die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 20. Dezember 1979,
BGBl. Nr. 576, aufgehoben.