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252_1978 AT

252. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Gemeinde Hornstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Gemeinde Hornstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3

Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Hornstein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Landesgrenze zwischen Burgenland und

Niederösterreich bei Projekt-km 26,576, führt

von dort über die Anschlußstelle Hornstein und

endet bei Projekt-km 29,84, welcher dem

km 29,8 des mit Verordnung vom 8. November

1973, BGBl. Nr. 583, bestimmten anschließenden

Abschnittes entspricht.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Hornstein

mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hornstein aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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