252. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Gemeinde Hornstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3
Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Hornstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Landesgrenze zwischen Burgenland und
Niederösterreich bei Projekt-km 26,576, führt
von dort über die Anschlußstelle Hornstein und
endet bei Projekt-km 29,84, welcher dem
km 29,8 des mit Verordnung vom 8. November
1973, BGBl. Nr. 583, bestimmten anschließenden
Abschnittes entspricht.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Hornstein
mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hornstein aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.