252. Bundesgesetz: Anpassung des Rechtspflegergesetzes an das Unterhaltsvorschußgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Rechtspflegergesetz vom 4. Juli 1962,
BGBl. Nr. 180, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Der § 14 Z. 3 hat zu lauten
„3. die Exekution zur Hereinbringung von
Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
nach den §§ 87 bis 96 der Exekutionsordnung,
auf das bewegliche Vermögen nach
den §§ 249 bis 345 der Exekutionsordnung und
die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 der
Exekutionsordnung durch die bücherliche Vormerkung
des Pfandrechts auf Liegenschaften und
daran haftenden Rechten sowie auf das bewegliche
Vermögen, in allen diesen Fällen ausgenommen
die Bewilligung der Exekution auf Grund eines
ausländischen Exekutionstitels und die Erledigung
eines Widerspruchs dagegen;"
2. Dem § 16 Abs. 1 wird unter Ersetzung des
Punktes am Schluß der Z. 10 durch einen Strichpunkt
folgende Bestimmung angefügt
„11. die Entscheidungen in den Angelegenheiten
der Gewährung, Weitergewährung, Änderung
und Einstellung von Vorschüssen auf den gesetzlichen
Unterhalt mit Ausnahme der Entscheidung
über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November
1976 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.