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252_1976 AT

252. Bundesgesetz: Anpassung des Rechtspflegergesetzes an das Unterhaltsvorschußgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Bundesgesetz: Anpassung des Rechtspflegergesetzes an das Unterhaltsvorschußgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Rechtspflegergesetz vom 4. Juli 1962,

BGBl. Nr. 180, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Der § 14 Z. 3 hat zu lauten

„3. die Exekution zur Hereinbringung von

Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

nach den §§ 87 bis 96 der Exekutionsordnung,

auf das bewegliche Vermögen nach

den §§ 249 bis 345 der Exekutionsordnung und

die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 der

Exekutionsordnung durch die bücherliche Vormerkung

des Pfandrechts auf Liegenschaften und

daran haftenden Rechten sowie auf das bewegliche

Vermögen, in allen diesen Fällen ausgenommen

die Bewilligung der Exekution auf Grund eines

ausländischen Exekutionstitels und die Erledigung

eines Widerspruchs dagegen;"

2. Dem § 16 Abs. 1 wird unter Ersetzung des

Punktes am Schluß der Z. 10 durch einen Strichpunkt

folgende Bestimmung angefügt

„11. die Entscheidungen in den Angelegenheiten

der Gewährung, Weitergewährung, Änderung

und Einstellung von Vorschüssen auf den gesetzlichen

Unterhalt mit Ausnahme der Entscheidung

über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November

1976 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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