252_1975
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252. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Schweden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 252. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Schweden
1975_252_0 252. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Schweden
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Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
Beförderungen von Personen (samt Gepäck)
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch
schwedische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen
(einschließlich Anhängern) mit schwedischem
Kennzeichen sind ab 1. Juni 1975 von der Umsatzsteuer
befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12
Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug
ein.