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252_1975 AT

252. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Schweden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Schweden

Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

Beförderungen von Personen (samt Gepäck)

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch

schwedische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen

(einschließlich Anhängern) mit schwedischem

Kennzeichen sind ab 1. Juni 1975 von der Umsatzsteuer

befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12

Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug

ein.

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