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252_1973 AT

252. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/

1971, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 4 ist folgender § 4 a einzufügen

„§ 4 a. Die Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung in Linz gliedert sich in

folgende Abteilungen

1. Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung;

2. Umweltgestaltung;

3. Angewandte Graphik und Kunsthandwerk."

2. Im § 10 ist nach lit. d folgende lit. e einzufügen

„e) an der Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung in Linz vier Mitglieder"

3. Im § 11 Abs. 9 hat der Klammerausdruck

zu lauten

„(§ 10 lit. a bis e)"

4. Nach dem § 13 ist folgender § 13 a einzufügen

„Rat der Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung

in Linz

§ 13 a. (1) Zur Beratung der akademischen

Behörden ist ein Rat der Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung in Linz zu

bestellen, der aus mindestens fünf und höchstens

zehn Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Rates hat das Gesamtkollegium

für eine Funktionsperiode von vier

Jahren zu bestellen.

(3) Als Mitglieder können nur Personen bestellt

werden, die in gewerblichen, Handels- oder

Industrieunternehmen in Bereichen tätig sind,

die in einem fachlichen Zusammenhang mit einer

Studienrichtung der Hochschule stehen. Die

Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich und

unentgeltlich.

(4) Dem Rat der Hochschule obliegt die Erstattung

von Empfehlungen an die akademischen

Behörden sowie die Anbahnung und Vertiefung

von Kontakten der Hochschule zu gewerblichen,

Handels- und Industrieunternehmen.

(5) Das Gesamtkollegium und die Abteilungskollegien

können zu einzelnen Gegenständen

ihrer Beratungen Mitglieder des Rates der Hochschule

beiziehen; diese haben nur beratende

Stimme.

(6) Der Rat der Hochschule hat eine Geschäftsordnung

zu beschließen."

5. § 14 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) an der Hochschule für angewandte Kunst

in Wien und an der Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung in Linz

als .Meisterklassen',"

Artikel II

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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