252. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/
1971, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 4 ist folgender § 4 a einzufügen
„§ 4 a. Die Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung in Linz gliedert sich in
folgende Abteilungen
1. Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung;
2. Umweltgestaltung;
3. Angewandte Graphik und Kunsthandwerk."
2. Im § 10 ist nach lit. d folgende lit. e einzufügen
„e) an der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung in Linz vier Mitglieder"
3. Im § 11 Abs. 9 hat der Klammerausdruck
zu lauten
„(§ 10 lit. a bis e)"
4. Nach dem § 13 ist folgender § 13 a einzufügen
„Rat der Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung
in Linz
§ 13 a. (1) Zur Beratung der akademischen
Behörden ist ein Rat der Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung in Linz zu
bestellen, der aus mindestens fünf und höchstens
zehn Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Rates hat das Gesamtkollegium
für eine Funktionsperiode von vier
Jahren zu bestellen.
(3) Als Mitglieder können nur Personen bestellt
werden, die in gewerblichen, Handels- oder
Industrieunternehmen in Bereichen tätig sind,
die in einem fachlichen Zusammenhang mit einer
Studienrichtung der Hochschule stehen. Die
Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich und
unentgeltlich.
(4) Dem Rat der Hochschule obliegt die Erstattung
von Empfehlungen an die akademischen
Behörden sowie die Anbahnung und Vertiefung
von Kontakten der Hochschule zu gewerblichen,
Handels- und Industrieunternehmen.
(5) Das Gesamtkollegium und die Abteilungskollegien
können zu einzelnen Gegenständen
ihrer Beratungen Mitglieder des Rates der Hochschule
beiziehen; diese haben nur beratende
Stimme.
(6) Der Rat der Hochschule hat eine Geschäftsordnung
zu beschließen."
5. § 14 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) an der Hochschule für angewandte Kunst
in Wien und an der Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung in Linz
als .Meisterklassen',"
Artikel II
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.