Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252_1971 AT

252. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Einreise und den Aufenthalt von Schiffern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Einreise und den Aufenthalt von Schiffern

Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertrags Staaten, die Inhaber

eines gültigen österreichischen Schifferausweises

bzw. eines gültigen ungarischen Schifferdienstpasses

sind oder die in einem solchen

Reisedokument miteingetragen sind, dürfen ohne

Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates einreisen oder durch dessen

Hoheitsgebiet durchreisen.

Artikel 2

Die im Artikel 1 erwähnten Personen sind

berechtigt, sich auf dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk oder

Aufenthaltsberechtigung auf dem Wasserfahrzeug,

in dessen Besatzungsliste sie eingetragen sind, und

in den Hafengebieten zeitlich unbefristet und

außerhalb derselben 30 Tage aufzuhalten.

Artikel 3

Bedienstete der Schiffahrtsunternehmungen der

beiden Vertragsstaaten, die weder die österreichische

noch die ungarische Staatsbürgerschaft

besitzen und Inhaber eines gültigen österreichischen

oder ungarischen Schifferausweises

sind oder in einem solchen Reisedokument miteingetragen

sind, dürfen auf dem Wasserwege

der Donau mit dem Wasserfahrzeug, in dessen

Besatzungsliste sie eingetragen sind, ohne Sichtvermerk

und Reisepaß in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates einreisen und sich auf

dem Wasserfahrzeug sowie im Gebiet der Donauhäfen

zeitlich unbefristet aufhalten. Für das Verlassen

der Hafengebiete ist eine Bewilligung der

Sicherheitsbehörde erforderlich, die in der Regel

für die Dauer von mindestens 24 Stunden erteilt

wird.

Artikel 4

Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen,

durch die den in Artikel 3 erwähnten Personen

weitergehende Berechtigungen hinsichtlich der

Einreise und des Aufenthalts eingeräumt werden,

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Für die Einreise und den Aufenthalt ist in diesen

Fällen ein Reisedokument nach der entsprechenden

Vereinbarung erforderlich.

Artikel 5

Für die Miteintragung von Personen in die

in Artikel 1 und 3 erwähnten Reisedokumente

gelten die diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften

des jeweiligen Vertragsstaates.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten tauschen mittels Noten

Muster der von ihnen ausgegebenen, in den

Artikeln 1 und 3 erwähnten Reisedokumente am

Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens auf

diplomatischem Wege aus. Änderungen dieser

Reisedokumente sind dem anderen Vertragsstaat

spätestens 30 Tage, bevor sie Gültigkeit im

Sinne des Abkommens erlangen sollen, gleichfalls

auf diplomatischem Weg unter gleichzeitiger

Übermittlung von Mustern zu notifizieren.

Artikel 7

Durch das Abkommen wird das Recht der zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise

oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht

berührt.

Artikel 8

Durch dieses Abkommen werden die Bestimmungen

der Artikel 4 und 5 sowie der Anhang

zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Ungarischen Volksrepublik betreffend

die Donauschiffahrt vom 18. Mai 1954

außer Kraft gesetzt.

Artikel 9

Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst

bis 31. Dezember 1971 in Geltung. Es

gilt als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert,

falls es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten

mindestens drei Monate vor Ablauf des

Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 17. Mai 1971 in zweifacher

Urschrift in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Fassungen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rudolf Barchschläger m. p.

Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Kurtán Sándor m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 am 16. Juli 1971 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →