252. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Einreise und den Aufenthalt von Schiffern
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertrags Staaten, die Inhaber
eines gültigen österreichischen Schifferausweises
bzw. eines gültigen ungarischen Schifferdienstpasses
sind oder die in einem solchen
Reisedokument miteingetragen sind, dürfen ohne
Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates einreisen oder durch dessen
Hoheitsgebiet durchreisen.
Artikel 2
Die im Artikel 1 erwähnten Personen sind
berechtigt, sich auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk oder
Aufenthaltsberechtigung auf dem Wasserfahrzeug,
in dessen Besatzungsliste sie eingetragen sind, und
in den Hafengebieten zeitlich unbefristet und
außerhalb derselben 30 Tage aufzuhalten.
Artikel 3
Bedienstete der Schiffahrtsunternehmungen der
beiden Vertragsstaaten, die weder die österreichische
noch die ungarische Staatsbürgerschaft
besitzen und Inhaber eines gültigen österreichischen
oder ungarischen Schifferausweises
sind oder in einem solchen Reisedokument miteingetragen
sind, dürfen auf dem Wasserwege
der Donau mit dem Wasserfahrzeug, in dessen
Besatzungsliste sie eingetragen sind, ohne Sichtvermerk
und Reisepaß in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates einreisen und sich auf
dem Wasserfahrzeug sowie im Gebiet der Donauhäfen
zeitlich unbefristet aufhalten. Für das Verlassen
der Hafengebiete ist eine Bewilligung der
Sicherheitsbehörde erforderlich, die in der Regel
für die Dauer von mindestens 24 Stunden erteilt
wird.
Artikel 4
Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen,
durch die den in Artikel 3 erwähnten Personen
weitergehende Berechtigungen hinsichtlich der
Einreise und des Aufenthalts eingeräumt werden,
werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Für die Einreise und den Aufenthalt ist in diesen
Fällen ein Reisedokument nach der entsprechenden
Vereinbarung erforderlich.
Artikel 5
Für die Miteintragung von Personen in die
in Artikel 1 und 3 erwähnten Reisedokumente
gelten die diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften
des jeweiligen Vertragsstaates.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten tauschen mittels Noten
Muster der von ihnen ausgegebenen, in den
Artikeln 1 und 3 erwähnten Reisedokumente am
Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens auf
diplomatischem Wege aus. Änderungen dieser
Reisedokumente sind dem anderen Vertragsstaat
spätestens 30 Tage, bevor sie Gültigkeit im
Sinne des Abkommens erlangen sollen, gleichfalls
auf diplomatischem Weg unter gleichzeitiger
Übermittlung von Mustern zu notifizieren.
Artikel 7
Durch das Abkommen wird das Recht der zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise
oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht
berührt.
Artikel 8
Durch dieses Abkommen werden die Bestimmungen
der Artikel 4 und 5 sowie der Anhang
zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Ungarischen Volksrepublik betreffend
die Donauschiffahrt vom 18. Mai 1954
außer Kraft gesetzt.
Artikel 9
Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst
bis 31. Dezember 1971 in Geltung. Es
gilt als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert,
falls es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten
mindestens drei Monate vor Ablauf des
Kalenderjahres gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 17. Mai 1971 in zweifacher
Urschrift in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Fassungen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rudolf Barchschläger m. p.
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Kurtán Sándor m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 am 16. Juli 1971 in Kraft.