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252_1968 AT

252. Verordnung: Einhebung einer Lizenzabgabe anläßlich der Einfuhr von Waren der Zolltarif-Nummer 23.04

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Einhebung einer Lizenzabgabe anläßlich der Einfuhr von Waren der Zolltarif-Nummer 23.04

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1958, BGBl. Nr. 283, wird

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Artikel I

Bei der Einfuhr von Waren der Zolltarif-

Nummer

23.04 Ölkuchen, Oliventrester und andere

Rückstände von der Pflanzenölgewinnung,

ausgenommen Bodensatz (Öldraß)

ist eine Lizenzabgabe in der Höhe von 50'— S

je 100 kg des Verzollungsgewichtes zu entrichten.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1968 in

Kraft.

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