252. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für im In- und Ausland durchzuführende
Finanzoperationen (Aufnahme von
Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten)
der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft
Haftungen namens des Bundes als
Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der in Absatz 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftungen 1400 Millionen
Schilling nicht übersteigt; einzurechnen in
die Haftungssumme sind die Zinsen und
Kosten
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 600 Millionen Schilling
nicht übersteigt; einzurechnen in die
Haftungssumme sind die Zinsen und Kosten;
c) der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr,
bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr
als drei v. H. über dem im Zeitpunkt der
Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,
d) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre
nicht übersteigt,
e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als 9 Prozent beträgt
f) im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der
Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite
vereinbart ist, auch bei Kündigung die
perzentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e
nicht überschritten wird;
g) die Finanzoperation in Schillingen, US-
Dollar, Französischen Franken, Schweizer
Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden,
Belgischen Franken, Holländischen
Gulden, Schwedischen Kronen, Italienischen
Lire oder Kanadischen Dollar erfolgt.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1.
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so
sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
von der Oesterreichischen Nationalbank
verlautbarten Geldkursen für Devisen auf die
genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. Die in § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis
einschließlich 31. Dezember 1972.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.