Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252_1967 AT

252. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für im In- und Ausland durchzuführende

Finanzoperationen (Aufnahme von

Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten)

der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft

Haftungen namens des Bundes als

Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Absatz 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftungen 1400 Millionen

Schilling nicht übersteigt; einzurechnen in

die Haftungssumme sind die Zinsen und

Kosten

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 600 Millionen Schilling

nicht übersteigt; einzurechnen in die

Haftungssumme sind die Zinsen und Kosten;

c) der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr,

bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr

als drei v. H. über dem im Zeitpunkt der

Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,

d) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre

nicht übersteigt,

e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 9 Prozent beträgt

f) im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der

Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite

vereinbart ist, auch bei Kündigung die

perzentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e

nicht überschritten wird;

g) die Finanzoperation in Schillingen, US-

Dollar, Französischen Franken, Schweizer

Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden,

Belgischen Franken, Holländischen

Gulden, Schwedischen Kronen, Italienischen

Lire oder Kanadischen Dollar erfolgt.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1.

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so

sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

von der Oesterreichischen Nationalbank

verlautbarten Geldkursen für Devisen auf die

genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Die in § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis

einschließlich 31. Dezember 1972.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →