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252_1964 AT

252. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport- und Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport- und Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße.

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

der Republik Österreich und das

Ministerium für Transport- und Fernmeldewesen

der Rumänischen Volksrepublik haben folgendendes

vereinbart

Artikel 1.

(1) Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet

eines der Länder haben und zur Güterbeförderung

berechtigt sind, dürfen Straßengütertransporte

in das Gebiet des anderen Landes und im

Transitverkehr durch dieses Land hindurch

unter den in dieser Vereinbarung festgelegten

Bedingungen ausführen.

(2) Auf Grund dieser Vereinbarung sind die

Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte,

die auf dem Gebiet des anderen Landes beginnen

und enden, auszuführen.

(s) Die Unternehmen, die Güterbeförderungen

zwischen einem dritten Staat und dem Land

des anderen Vertragsteiles durchführen wollen,

bedürfen hiefür einer besonderen Genehmigung

der zuständigen Stelle dieses Vertragsteiles.

(4) Den Unternehmen ist es gestattet, Rückfrachten

ausschließlich für den Heimatstaat sowohl

aus dem Gebiet des anderen Landes als

auch im Transitverkehr mitzunehmen.

Artikel 2.

Die in Artikel 1 Abs. 1 angeführten Unternehmen

bedürfen für die dort genannten Güterbeförderungen

anstelle einer etwa sonst vorgeschriebenen

Genehmigung des Vertragsteiles

eines Ausweises, der von der zuständigen Stelle

ihres Landes ausgegeben wird.

Artikel 3.

Ein Ausweis ist nicht erforderlich für die

Beförderung von

a) Leichen;

b) Umzugsgut;

c) Messe- und Ausstellungsgut;

d) Solchen Tieren, Fahrzeugen und Sportgeräten,

die für bestimmte sportliche Veranstaltungen

vorgesehen sind;

e) Theaterdekorationen und -requisiten;

f) Musikinstrumenten und Geräten für Rundfunk-,

Fernseh- und Filmaufnahmen sowie

für Musikveranstaltungen.

Die unter Buchstaben c) bis f) angeführten

Ausnahmen gelten nur, wenn die betreifenden

Güter wieder zurückgeführt werden.

Artikel 4.

Der Ausweis wird ausgestellt

a) für ein in der Republik Österreich zugelassenes

Kraftfahrzeug vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau;

b) für ein in der Rumänischen Volksrepublik

zugelassenes Kraftfahrzeug vom Ministerium

für Transport- und Fernmeldewesen der

Rumänischen Volksrepublik.

Artikel 5.

(1) Der unter Artikel 2 vorgesehene Ausweis

ist gesondert für jeden Lastkraftwagen (Kraftwagenzug,

jedes Sattelaggregat) auszustellen.

(2) Dieser Ausweis hat folgende Angaben zu

enthalten

a) Name und Anschrift des Unternehmens,

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges (der

Fahrzeuge),

c) Fabrikat und Art des Fahrzeuges (der

Fahrzeuge),

d) zulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht

des Fahrzeuges (der Fahrzeuge),

e) Art des Transportes (gewerblicher Verkehr

oder Werkverkehr),

f) Geltungsdauer des Ausweises,

g) gegebenenfalls besondere Auflagen und

Bedingungen, die mit der Benützung des

Ausweises verbunden sind.

(3) Die Ausweisformulare werden in rumänischer

und deutscher Sprache gedruckt.

Artikel 6.

(1) Der Ausweis ist nicht übertragbar.

(2) Der Ausweis ist für einen bestimmten

Zeitraum auszugeben, der mindestens nach ganzen

Kalendertagen zu bemessen ist.

(3) Der Ausweis ist bei jeder Fahrt mitzuführen

und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Artikel 7.

Alljährlich bis zum 15. Dezember bestimmen

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

der Republik Österreich und das Ministerium

für Transport- und Fernmeldewesen der

Rumänischen Volksrepublik einvernehmlich die

Anzahl der Ausweise für das nächste Jahr.

Artikel 8.

(1) Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen

Bestimmungen dieser Vereinbarung, die auf dem

Gebiet eines der Vertragsländer begangen wird,

werden die zuständigen Stellen des Landes, in

dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Verlangen

der zuständigen Stellen des anderen Vertragslandes

die entsprechenden Maßnahmen treffen.

(2) Die vertragsschließenden Teile werden wegen

aller Fragen, die bei der Durchführung dieser

Vereinbarung auftreten, laufend in unmittelbarer

Verbindung bleiben.

Artikel 9.

Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung

des Bundesministers für Handel und

Wiederaufbau der Republik Österreich und des

Ministers für Transport- und Fernmeldewesen

der Volksrepublik Rumänien für die Dauer eines

Jahres in Kraft. Sie wird von Jahr zu Jahr stillschweigend

verlängert, falls sie nicht von einem

der beiden Vertragsteile drei Monate vor ihrem

Ablauf gekündigt wird.

Geschehen in zweifacher Originalausfertigung

in Bukarest am 27. Mai 1964 in deutscher und

rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau der Republik Österreich

Metzner m. p.

Für das Ministerium für Transport- und Fernmeldewesen

der Rumänischen Volksrepublik

Horvat m. p.

Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9 am 17. Juli 1964 in Kraft getreten.

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