252. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport- und Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
der Republik Österreich und das
Ministerium für Transport- und Fernmeldewesen
der Rumänischen Volksrepublik haben folgendendes
vereinbart
Artikel 1.
(1) Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet
eines der Länder haben und zur Güterbeförderung
berechtigt sind, dürfen Straßengütertransporte
in das Gebiet des anderen Landes und im
Transitverkehr durch dieses Land hindurch
unter den in dieser Vereinbarung festgelegten
Bedingungen ausführen.
(2) Auf Grund dieser Vereinbarung sind die
Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte,
die auf dem Gebiet des anderen Landes beginnen
und enden, auszuführen.
(s) Die Unternehmen, die Güterbeförderungen
zwischen einem dritten Staat und dem Land
des anderen Vertragsteiles durchführen wollen,
bedürfen hiefür einer besonderen Genehmigung
der zuständigen Stelle dieses Vertragsteiles.
(4) Den Unternehmen ist es gestattet, Rückfrachten
ausschließlich für den Heimatstaat sowohl
aus dem Gebiet des anderen Landes als
auch im Transitverkehr mitzunehmen.
Artikel 2.
Die in Artikel 1 Abs. 1 angeführten Unternehmen
bedürfen für die dort genannten Güterbeförderungen
anstelle einer etwa sonst vorgeschriebenen
Genehmigung des Vertragsteiles
eines Ausweises, der von der zuständigen Stelle
ihres Landes ausgegeben wird.
Artikel 3.
Ein Ausweis ist nicht erforderlich für die
Beförderung von
a) Leichen;
b) Umzugsgut;
c) Messe- und Ausstellungsgut;
d) Solchen Tieren, Fahrzeugen und Sportgeräten,
die für bestimmte sportliche Veranstaltungen
vorgesehen sind;
e) Theaterdekorationen und -requisiten;
f) Musikinstrumenten und Geräten für Rundfunk-,
Fernseh- und Filmaufnahmen sowie
für Musikveranstaltungen.
Die unter Buchstaben c) bis f) angeführten
Ausnahmen gelten nur, wenn die betreifenden
Güter wieder zurückgeführt werden.
Artikel 4.
Der Ausweis wird ausgestellt
a) für ein in der Republik Österreich zugelassenes
Kraftfahrzeug vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau;
b) für ein in der Rumänischen Volksrepublik
zugelassenes Kraftfahrzeug vom Ministerium
für Transport- und Fernmeldewesen der
Rumänischen Volksrepublik.
Artikel 5.
(1) Der unter Artikel 2 vorgesehene Ausweis
ist gesondert für jeden Lastkraftwagen (Kraftwagenzug,
jedes Sattelaggregat) auszustellen.
(2) Dieser Ausweis hat folgende Angaben zu
enthalten
a) Name und Anschrift des Unternehmens,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges (der
Fahrzeuge),
c) Fabrikat und Art des Fahrzeuges (der
Fahrzeuge),
d) zulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht
des Fahrzeuges (der Fahrzeuge),
e) Art des Transportes (gewerblicher Verkehr
oder Werkverkehr),
f) Geltungsdauer des Ausweises,
g) gegebenenfalls besondere Auflagen und
Bedingungen, die mit der Benützung des
Ausweises verbunden sind.
(3) Die Ausweisformulare werden in rumänischer
und deutscher Sprache gedruckt.
Artikel 6.
(1) Der Ausweis ist nicht übertragbar.
(2) Der Ausweis ist für einen bestimmten
Zeitraum auszugeben, der mindestens nach ganzen
Kalendertagen zu bemessen ist.
(3) Der Ausweis ist bei jeder Fahrt mitzuführen
und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
Artikel 7.
Alljährlich bis zum 15. Dezember bestimmen
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
der Republik Österreich und das Ministerium
für Transport- und Fernmeldewesen der
Rumänischen Volksrepublik einvernehmlich die
Anzahl der Ausweise für das nächste Jahr.
Artikel 8.
(1) Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen
Bestimmungen dieser Vereinbarung, die auf dem
Gebiet eines der Vertragsländer begangen wird,
werden die zuständigen Stellen des Landes, in
dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Verlangen
der zuständigen Stellen des anderen Vertragslandes
die entsprechenden Maßnahmen treffen.
(2) Die vertragsschließenden Teile werden wegen
aller Fragen, die bei der Durchführung dieser
Vereinbarung auftreten, laufend in unmittelbarer
Verbindung bleiben.
Artikel 9.
Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung
des Bundesministers für Handel und
Wiederaufbau der Republik Österreich und des
Ministers für Transport- und Fernmeldewesen
der Volksrepublik Rumänien für die Dauer eines
Jahres in Kraft. Sie wird von Jahr zu Jahr stillschweigend
verlängert, falls sie nicht von einem
der beiden Vertragsteile drei Monate vor ihrem
Ablauf gekündigt wird.
Geschehen in zweifacher Originalausfertigung
in Bukarest am 27. Mai 1964 in deutscher und
rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau der Republik Österreich
Metzner m. p.
Für das Ministerium für Transport- und Fernmeldewesen
der Rumänischen Volksrepublik
Horvat m. p.
Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9 am 17. Juli 1964 in Kraft getreten.