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252_1963 AT

252. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des

Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage

abgeändert wird, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1963,

wird abgeändert wie folgt

§ 4 hat zu lauten

„§ 4. Der Mindestsatz beträgt

a) für Empfänger eines Ruhebezuges 780 S;

dieser Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau,

für die eine Haushaltszulage nach den

Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

der 1. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 94/

1959, gebührt oder gebühren würde, um

345 S und für jedes Kind, für das eine

Kinderzulage gewährt wird, um 200 S;

b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug

beziehen, 780 S; dieser Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage

gewährt wird, um 200 S und

c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug beziehen,

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

285 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, 430 S. Der Mindestsatz erhöht

sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres

auf 510 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, auf 780 S."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1963 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

sofern im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.

Nr. 54/1958, nichts anderes bestimmt ist und

soweit die Vollziehung hinsichtlich der Empfänger

von Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter die

Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, fallen, nicht

den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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