Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252_1962 AT

252. Verordnung: Anordnung von Maßnahmen zur Kennzeichnung von Futtergetreide ausländischer Herkunft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Anordnung von Maßnahmen zur Kennzeichnung von Futtergetreide ausländischer Herkunft.

Auf Grund des § 30 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung der

5. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 220/

1962, wird verordnet

§ 1. In Schlußbriefen, Frachtpapieren, Lieferscheinen,

Rechnungen und sonstigen Handelsbriefen

für Futtergetreide ausländischer Herkunft ist

deutlich sichtbar der Vermerk „Ausländisches

Futtergetreide" oder das Wort „Futtergetreide"

in Verbindung mit der Angabe des Ursprungslandes

anzubringen.

§ 2. Auf Grund anderer Rechtsvorschriften

bestehende Verpflichtungen zu einer weitergehenden

Bezeichnung bleiben unberührt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →