252_1962
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252. Verordnung: Anordnung von Maßnahmen zur Kennzeichnung von Futtergetreide ausländischer Herkunft.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 252. Verordnung: Anordnung von Maßnahmen zur Kennzeichnung von Futtergetreide ausländischer Herkunft.
1962_252_0 252. Verordnung: Anordnung von Maßnahmen zur Kennzeichnung von Futtergetreide ausländischer Herkunft.
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Auf Grund des § 30 des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung der
5. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 220/
1962, wird verordnet
§ 1. In Schlußbriefen, Frachtpapieren, Lieferscheinen,
Rechnungen und sonstigen Handelsbriefen
für Futtergetreide ausländischer Herkunft ist
deutlich sichtbar der Vermerk „Ausländisches
Futtergetreide" oder das Wort „Futtergetreide"
in Verbindung mit der Angabe des Ursprungslandes
anzubringen.
§ 2. Auf Grund anderer Rechtsvorschriften
bestehende Verpflichtungen zu einer weitergehenden
Bezeichnung bleiben unberührt.