252. Kundmachung: Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf Grönland.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Regierung Schwedens hat Dänemark gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation erklärt, daß dieses Ubereinkommen
ab 1. Juli 1961 mit folgenden Vorbehalten auch auf Grönland Anwendung findet
(Übersetzung.)
1. Dänemark behält sich das Recht vor,
jederzeit vor dem 1. Juli 1970 dänische Zölle
und mengenmäßige Beschränkungen auf Grönland
mit der Maßgabe auszudehnen, daß diese
Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen in
Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 10 und 11
des Übereinkommens nach und nach herabgesetzt
bzw. abgeschafft werden.
2. Angesichts des beschränkten Umfanges
und der außergewöhnlichen Art der wirtschaftlichen
Tätigkeit in Grönland, behält sich Dänemark
das Recht vor, den grönländischen Ausgleichsfonds
zum Zwecke der Einkommensstabilisierung
grönländischer Produzenten beizubehalten.
3. Angesichts des beschränkten Umfangs
und der außergewöhnlichen Art der wirtschaftlichen
Tätigkeit in Grönland und der dort
bestehenden besonderen sozialen und demographischen
Verhältnisse behält sich Dänemark
das Recht vor, so lange, als diese Verhältnisse
bestehen, die Errichtung und den Betrieb wirtschaftlicher
Unternehmungen in Grönland nur
Personen, die die dänische Staatsbürgerschaft
besitzen und ihren ständigen Wohnsitz in Grönland
haben, zu gestatten.