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252_1961 AT

252. Kundmachung: Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf Grönland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Kundmachung: Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf Grönland.

Nach Mitteilung der Regierung Schwedens hat Dänemark gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation erklärt, daß dieses Ubereinkommen

ab 1. Juli 1961 mit folgenden Vorbehalten auch auf Grönland Anwendung findet

(Übersetzung.)

1. Dänemark behält sich das Recht vor,

jederzeit vor dem 1. Juli 1970 dänische Zölle

und mengenmäßige Beschränkungen auf Grönland

mit der Maßgabe auszudehnen, daß diese

Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen in

Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 10 und 11

des Übereinkommens nach und nach herabgesetzt

bzw. abgeschafft werden.

2. Angesichts des beschränkten Umfanges

und der außergewöhnlichen Art der wirtschaftlichen

Tätigkeit in Grönland, behält sich Dänemark

das Recht vor, den grönländischen Ausgleichsfonds

zum Zwecke der Einkommensstabilisierung

grönländischer Produzenten beizubehalten.

3. Angesichts des beschränkten Umfangs

und der außergewöhnlichen Art der wirtschaftlichen

Tätigkeit in Grönland und der dort

bestehenden besonderen sozialen und demographischen

Verhältnisse behält sich Dänemark

das Recht vor, so lange, als diese Verhältnisse

bestehen, die Errichtung und den Betrieb wirtschaftlicher

Unternehmungen in Grönland nur

Personen, die die dänische Staatsbürgerschaft

besitzen und ihren ständigen Wohnsitz in Grönland

haben, zu gestatten.

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