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252_1960 AT

252. Verordnung: Flugbeschränkungsgebiet Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Flugbeschränkungsgebiet Wien.

Auf Grund der §§ 4 und 5 Abs. 1 lit. b des

Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Inneres, für soziale Verwaltung und für Landesverteidigung

verordnet

§ 1. Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes

Wien.

Der gemäß den §§ 2 und 3 umgrenzte Luftraum

wird für die Zeit von 21.00 Uhr bis

06.00 Uhr Ortszeit als Flugbeschränkungsgebiet

im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes

festgelegt (Flugbeschränkungsgebiet

Wien).

§ 2. Seitliche Begrenzung.

Das gemäß § 1 festgelegte Flugbeschränkungsgebiet

Wien wird seitlich durch eine lotrechte

Fläche begrenzt, die vom Gipfel des Hermannskogels

in der Luftlinie über die Meierei Kobenzl

und den Nußdorfer Spitz zur Floridsdorfer

Lokomotivfabrik, von dort entlang der Verbindungsschleife

zwischen der Nordwestbahn und

der Nordbahn bis zur Kreuzung mit der von

Großjedlersdorf nach Leopoldau führenden

Straße vom Kreuzungspunkt entlang der Straße

nach Leopoldau, Kagran, Hirschstetten und

Aspern, von dort in der Luftlinie über den

Rennplatz Freudenau zum Bahnhof Oberlaa,

dann entlang der Donauländebahn über Inzersdorf

und Altmannsdorf nach Oberhetzendorf

und von dort entlang der Verbindungsbahn bis

zur Einmündung derselben in die Westbahn, von

dort in der Luftlinie über den Baumgartner

Friedhof, die Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof"

und über die Gipfel des Gallitzinberges, des

Heuberges, des Schafberges, des Michaeierberges

und des Dreimarksteins zurück zum Gipfel des

Hermannskogels verläuft.

§ 3. Obere und untere Begrenzung.

Nach unten wird das Flugbeschränkungsgebiet

Wien durch die Erdoberfläche, nach oben durch

eine horizontale Fläche in 3000 m Höhe über

dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.

§ 4. Umfang der Flugbeschränkung.

Während der in § 1 bezeichneten Zeit sind

Flüge im Flugbeschränkungsgebiet Wien nur zulässig

a) für Luftfahrzeuge, die den Flughafen

Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln

(§§ 72 ff. der Luftverkehrsregeln,

BGBl. Nr. 198/1959) anfliegen,

b) für Segelflugzeuge,

c) bei Abflügen und Anflügen nach Sichtflugregeln

(§§ 61 ff. der Luftverkehrsregeln)

von oder nach Zivilflugplätzen, die innerhalb

des Flugbeschränkungsgebietes Wien

liegen. Hiebei ist das Flugbeschränkungsgebiet

auf kürzestem Wege und unter Einhaltung

der Bestimmungen des § 63 der

Luftverkehrsregeln zu durchfliegen,

d) für Militärluftfahrzeuge im Einsatz gemäß

§ 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955,

e) wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 95

der Luftverkehrsregeln) aus Gründen der

Sicherheit des Luftverkehrs im Einzelfalle

den Flug gestattet.

§ 5. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961 in

Kraft.

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