252. Verordnung: Flugbeschränkungsgebiet Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 5 Abs. 1 lit. b des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Inneres, für soziale Verwaltung und für Landesverteidigung
verordnet
§ 1. Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes
Wien.
Der gemäß den §§ 2 und 3 umgrenzte Luftraum
wird für die Zeit von 21.00 Uhr bis
06.00 Uhr Ortszeit als Flugbeschränkungsgebiet
im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes
festgelegt (Flugbeschränkungsgebiet
Wien).
§ 2. Seitliche Begrenzung.
Das gemäß § 1 festgelegte Flugbeschränkungsgebiet
Wien wird seitlich durch eine lotrechte
Fläche begrenzt, die vom Gipfel des Hermannskogels
in der Luftlinie über die Meierei Kobenzl
und den Nußdorfer Spitz zur Floridsdorfer
Lokomotivfabrik, von dort entlang der Verbindungsschleife
zwischen der Nordwestbahn und
der Nordbahn bis zur Kreuzung mit der von
Großjedlersdorf nach Leopoldau führenden
Straße vom Kreuzungspunkt entlang der Straße
nach Leopoldau, Kagran, Hirschstetten und
Aspern, von dort in der Luftlinie über den
Rennplatz Freudenau zum Bahnhof Oberlaa,
dann entlang der Donauländebahn über Inzersdorf
und Altmannsdorf nach Oberhetzendorf
und von dort entlang der Verbindungsbahn bis
zur Einmündung derselben in die Westbahn, von
dort in der Luftlinie über den Baumgartner
Friedhof, die Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof"
und über die Gipfel des Gallitzinberges, des
Heuberges, des Schafberges, des Michaeierberges
und des Dreimarksteins zurück zum Gipfel des
Hermannskogels verläuft.
§ 3. Obere und untere Begrenzung.
Nach unten wird das Flugbeschränkungsgebiet
Wien durch die Erdoberfläche, nach oben durch
eine horizontale Fläche in 3000 m Höhe über
dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.
§ 4. Umfang der Flugbeschränkung.
Während der in § 1 bezeichneten Zeit sind
Flüge im Flugbeschränkungsgebiet Wien nur zulässig
a) für Luftfahrzeuge, die den Flughafen
Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln
(§§ 72 ff. der Luftverkehrsregeln,
BGBl. Nr. 198/1959) anfliegen,
b) für Segelflugzeuge,
c) bei Abflügen und Anflügen nach Sichtflugregeln
(§§ 61 ff. der Luftverkehrsregeln)
von oder nach Zivilflugplätzen, die innerhalb
des Flugbeschränkungsgebietes Wien
liegen. Hiebei ist das Flugbeschränkungsgebiet
auf kürzestem Wege und unter Einhaltung
der Bestimmungen des § 63 der
Luftverkehrsregeln zu durchfliegen,
d) für Militärluftfahrzeuge im Einsatz gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955,
e) wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 95
der Luftverkehrsregeln) aus Gründen der
Sicherheit des Luftverkehrs im Einzelfalle
den Flug gestattet.
§ 5. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961 in
Kraft.