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252_1959 AT

252. Kundmachung: 3. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Kundmachung: 3. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. November 1959 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die

Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden

Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956 und 207/1959 wie folgt abgeändert

und ergänzt

Artikel I

1. § 11 a Abs. 1 hat zu lauten

„Außer dem Lohn gebührt dem Lohnbediensteten

für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung

in der Höhe von 50 v. H. des Monatslohnes,

der ihm für den Monat, der der Auszahlung

vorangeht, zusteht. Steht ein Lohnbediensteter

während eines Kalendervierteljahres, für das die

Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im

Genuß des vollen Monatslohnes, so gebührt ihm

als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden

aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat

des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis."

2. § 11 a Abs. 3 hat zu lauten

„Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 1. März, die für das

zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 1-. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 1. September,

die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, wird

die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag

ausbezahlt. Scheidet ein Lohnbediensteter vor

Ablauf eines Kalendervierteljahres, für das die

Sonderzahlung gebührt, aus dem Dienstverhältnis

aus, so ist ihm die Sonderzahlung binnen

einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses

auszuzahlen."

Artikel II

Dem Lohnbediensteten, dessen Dienstverhältnis

am 1. Oktober und am 1. Dezember 1959 aufrecht

war, gebührt am 1. Dezember 1959 eine zusätzliche

Sonderzahlung in der Höhe von 25 v. H.

des für den Monat November 1959 gebührenden

Monatslohnes, wobei jedoch die Familienzulagen

nicht mit 25 v. H., sondern mit 100 v. H. in Anschlag

zu bringen sind.

Artikel III

Artikel I tritt mit 1. Jänner 1960 in Kraft.

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