252. Kundmachung: 3. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. November 1959 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die
Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden
Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956 und 207/1959 wie folgt abgeändert
und ergänzt
Artikel I
1. § 11 a Abs. 1 hat zu lauten
„Außer dem Lohn gebührt dem Lohnbediensteten
für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung
in der Höhe von 50 v. H. des Monatslohnes,
der ihm für den Monat, der der Auszahlung
vorangeht, zusteht. Steht ein Lohnbediensteter
während eines Kalendervierteljahres, für das die
Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im
Genuß des vollen Monatslohnes, so gebührt ihm
als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat
des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis."
2. § 11 a Abs. 3 hat zu lauten
„Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 1. März, die für das
zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 1-. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. September,
die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
Sind diese Tage keine Arbeitstage, wird
die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag
ausbezahlt. Scheidet ein Lohnbediensteter vor
Ablauf eines Kalendervierteljahres, für das die
Sonderzahlung gebührt, aus dem Dienstverhältnis
aus, so ist ihm die Sonderzahlung binnen
einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses
auszuzahlen."
Artikel II
Dem Lohnbediensteten, dessen Dienstverhältnis
am 1. Oktober und am 1. Dezember 1959 aufrecht
war, gebührt am 1. Dezember 1959 eine zusätzliche
Sonderzahlung in der Höhe von 25 v. H.
des für den Monat November 1959 gebührenden
Monatslohnes, wobei jedoch die Familienzulagen
nicht mit 25 v. H., sondern mit 100 v. H. in Anschlag
zu bringen sind.
Artikel III
Artikel I tritt mit 1. Jänner 1960 in Kraft.