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252_1958 AT

252. Verordnung: Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Verordnung: Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.

Auf Grund der §§ 36, 75 und 509 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl.

Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung

der Krankenversicherung für die gemäß § 509

ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden

Personen wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Erreicht bei der im § 1 Z. 2 genannten

Gruppe von Personen die Provision nicht den

Betrag von 750 S im Monat, so hat der Bund den

Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen

der Provision und dem Betrag von 750 S entfällt,

zur Gänze allein zu tragen."

2. Der bisherige Abs. 3 des § 3 erhält die

Bezeichnung Abs. 4.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1958

in Kraft.

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