252. Verordnung: Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 36, 75 und 509 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl.
Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung
der Krankenversicherung für die gemäß § 509
ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden
Personen wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Erreicht bei der im § 1 Z. 2 genannten
Gruppe von Personen die Provision nicht den
Betrag von 750 S im Monat, so hat der Bund den
Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen
der Provision und dem Betrag von 750 S entfällt,
zur Gänze allein zu tragen."
2. Der bisherige Abs. 3 des § 3 erhält die
Bezeichnung Abs. 4.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1958
in Kraft.