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252_1956 AT

252. Bundesgesetz: Kartellgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Bundesgesetz: Kartellgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/1951, wird

abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Kartellvereinbarungen auf Gebieten, die in

Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit

der Länder fallen,".

2. Die bisherigen lit. a bis e des § 2 Abs. 2

erhalten die Bezeichnung b bis f.

3. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Kartelloberkommission entscheidet in

Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem

seiner Stellvertreter und aus sechs Beisitzern bestehen.

Zwei Beisitzer sind aus der Gruppe der

gewerblichen Wirtschaft und zwei Beisitzer aus

dem Kreis der wirtschaftlich Unselbständigen beizuziehen;

die restlichen zwei Beisitzer müssen

rechtskundige Verwaltungsbeamte sein."

4. Im § 40 tritt an Stelle des Datums „31. Dezember

1956" das Datum „31. Dezember 1957".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1956 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer

und der Abänderung des I., III. und

IV. Abschnittes des Kartellgesetzes, BGBl.

Nr. 173/1951, das Bundesministerium für Justiz,

soweit jedoch § 13 Abs. 1 lit. a in Betracht

kommt, im Einvernehmen mit den nach dem

Gegenstand der Kartellvereinbarung zuständigen

Bundesministerien und, soweit § 22 in Betracht

kommt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau,

2. hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer

des II. Abschnittes des Kartellgesetzes,

BGBl. Nr. 173/1951, soweit er das gerichtliche

Strafrecht betrifft, das Bundesministerium für

Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht betrifft,

die nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung

zuständigen Bundesministerien, soweit

§ 24 Abs. 2 lit. a und § 25 Abs. 3 in Betracht

kommen, das Bundesministerium für

Inneres und, soweit § 24 Abs. 2 lit. b und § 25

Abs. 3 in Betracht kommen, das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

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