252. Bundesgesetz: Kartellgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/1951, wird
abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) Kartellvereinbarungen auf Gebieten, die in
Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit
der Länder fallen,".
2. Die bisherigen lit. a bis e des § 2 Abs. 2
erhalten die Bezeichnung b bis f.
3. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Kartelloberkommission entscheidet in
Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter und aus sechs Beisitzern bestehen.
Zwei Beisitzer sind aus der Gruppe der
gewerblichen Wirtschaft und zwei Beisitzer aus
dem Kreis der wirtschaftlich Unselbständigen beizuziehen;
die restlichen zwei Beisitzer müssen
rechtskundige Verwaltungsbeamte sein."
4. Im § 40 tritt an Stelle des Datums „31. Dezember
1956" das Datum „31. Dezember 1957".
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1956 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer
und der Abänderung des I., III. und
IV. Abschnittes des Kartellgesetzes, BGBl.
Nr. 173/1951, das Bundesministerium für Justiz,
soweit jedoch § 13 Abs. 1 lit. a in Betracht
kommt, im Einvernehmen mit den nach dem
Gegenstand der Kartellvereinbarung zuständigen
Bundesministerien und, soweit § 22 in Betracht
kommt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau,
2. hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer
des II. Abschnittes des Kartellgesetzes,
BGBl. Nr. 173/1951, soweit er das gerichtliche
Strafrecht betrifft, das Bundesministerium für
Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht betrifft,
die nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung
zuständigen Bundesministerien, soweit
§ 24 Abs. 2 lit. a und § 25 Abs. 3 in Betracht
kommen, das Bundesministerium für
Inneres und, soweit § 24 Abs. 2 lit. b und § 25
Abs. 3 in Betracht kommen, das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.