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252_1951 AT

252. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 252. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellungen seines Erkenntnisses

vom 5. Oktober 1951, K II-2/1951-

16, zusammengefaßt hat.

„Das ,Forstwesen' im Sinne des Art. 10 Abs. 1

Z. 10 Bundes-Verfassungsgesetz umfaßt alle auf

die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des

Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen,

daher im besonderen auch die zur Verhütung

und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen

Maßnahmen."

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