252_1951
AT
252. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 252. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden.
1951_252_0 252. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden.
Originalquelle öffnen
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellungen seines Erkenntnisses
vom 5. Oktober 1951, K II-2/1951-
16, zusammengefaßt hat.
„Das ,Forstwesen' im Sinne des Art. 10 Abs. 1
Z. 10 Bundes-Verfassungsgesetz umfaßt alle auf
die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des
Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen,
daher im besonderen auch die zur Verhütung
und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen
Maßnahmen."