251. Verordnung: BiozidG-GebührentarifV I
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
1. zur vorläufigen Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 12 Abs. 1 des BiozidG oder
2. zur vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 12
Abs. 2 BiozidG oder
3. zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie
(§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
werden in der Anlage festgelegt.
(2) Die gesamte Gebühr umfasst für jeden Antrag eine Grundgebühr (GG), eine Gebühr für die Prüfung
der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und eine Gebühr
für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
für
1. die vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12
Abs. 1 BiozidG,
2. der vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10
BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BiozidG oder
3. die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA
oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.
(3) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IV der Anlage, in denen die
Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen
und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten maßgebend.
(4) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit
der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung
des Antrages zu entrichten. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen
(BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.
(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
1. für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
2. für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
sind jeweils zu dem Zeitpunkt in voller Höhe zu verrechnen, zu dem mit der entsprechenden Prüfung oder
Bewertung begonnen worden ist. Auf verrechnete Gebühren haben eine etwaige spätere Zurückziehung,
Zurückweisung oder Abweisung des Antrages keine Auswirkung. Ein Anspruch auf Rückerstattung verrechneter
Gebühren besteht nicht.
§ 2. (1) Verlangt die Behörde die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes
oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG oder gemäß
§ 21 Abs. 4 letzter Satz BiozidG und werden diese Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG Untersuchungen unterzogen,
so hat der Antragsteller die Kosten für diese Untersuchungen zu tragen. Diese Kosten werden dem
Antragsteller von der Behörde in der Höhe des tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwandes mit
Bescheid vorgeschrieben.
(2) Die Kosten für die Probeneinsendung (Zustellgebühren, Porto, Frachtkosten, Abgaben, usw.) hat
der Antragsteller zu tragen.
§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid
vorzuschreiben.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 105/2001 die Annahme
des Beitritts der Republik Lettland zum vorliegenden Übereinkommen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung
wurde am 10. Oktober 2002 dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert;
das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 letzter Absatz, im Verhältnis zu Lettland mit
9. Dezember 2002 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Lettland gemäß Art. 11 des Übereinkommens
als Zentrale Behörde bestimmt
National Center for the Rights of the Child
Brivibas iela 85,
Riga, LV-1001
Latvia