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251. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufbringung und Höhe der Mittel und der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der BSE-Krise

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufbringung und Höhe der Mittel und der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der BSE-Krise

Auf Grund des § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt

geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufbringung und Höhe der Mittel und

der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der BSE-

Krise, BGBl. II Nr. 60/2001 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2001, wird wie folgt

geändert

1. In § 1 wird im ersten Satz der Betrag „130 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „230 Millionen

Schilling und im Jahr 2002 einen Betrag von 10,9 Millionen Euro“ ersetzt und lautet der zweite Satz

„Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder für einen

Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Beitrag

und für die weiteren Zuschüsse einen Beitrag in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes

leisten.“

2. § 2 Z 2 lautet

„2. TSE-Untersuchungsstellen für BSE-Schnelltests, wobei für Sachverhalte vor dem 1. Juli 2001

Zuschüsse unabhängig von der Herkunft der Tiere, für Sachverhalte ab 1. Juli 2001 hingegen

ausschließlich für Untersuchungen an Rindern zulässig sind, die von landwirtschaftlichen

Betrieben in EU-Mitgliedstaaten stammen, für die nach den Vorschriften der Europäischen Union

die bloß stichprobenweise Untersuchung auf BSE zulässig ist.“

3. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 3 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Lagerkosten: 22 S pro Tonne und Monat, für Sachverhalte ab dem 1. Mai 2001 hingegen in der

nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch 22 S pro Tonne und Monat.“

4. Nach § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Für Sachverhalte ab dem 1. Juni 2001 werden statt der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten

Bemessungsgrundlagen pauschal die Mengen an Tierkörpern (Körper, Köperteile und sonstige Gegenstände

animalischer Herkunft), die in Tierkörperverwertungsanstalten zu verarbeiten sind, zugrunde gelegt.

Wenn ein einvernehmlicher Vorschlag der Länder über die Aufteilung dieses Zuschusses vorliegt, ist

dieser Aufteilungsvorschlag zugrunde zu legen.

(3) Von den Bundesbeiträgen gemäß § 1 werden für Sachverhalte in den Monaten Juni bis Dezember

2001 bis zu 100 Millionen Schilling und im Jahr 2002 bis zu 10,9 Millionen Euro bereitgestellt, wovon

auf BSE-Schnelltests (Abs. 1 Z 5) in den Monaten Juni bis Dezember 2001 45,5 Millionen Schilling und

im Jahr 2002 5,7 Millionen Euro entfallen.“

5. § 5 lautet

„§ 5. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger erfolgt durch die Länder

nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinien, wobei für die Zuschüsse an TSE-

Untersuchungsstellen auch eine unmittelbare Abwicklung durch den Bund vorgesehen werden kann.“

6. In § 6 erster Satz wird die Wortfolge „bis 30. April 2001“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember

2002“ ersetzt.

BGBlPdf 251. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

(BGBl. Nr. 165/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 109/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Bahrain 18. April 2001

Belarus 16. Dezember 1993

Botsuana 25. August 1978

Estland 18. Juni 1992

Georgien 26. Oktober 1993

Irak 6. Juni 1990

Jemen 1. Juli 1993

Jugoslawien 27. März 2001

Kambodscha 3. April 2001

Kap Verde 1. Juli 1992

Katar 4. Mai 1992

Kirgisistan 10. Februar 2000

Komoren 1. Juli 1993

Lesotho 2. August 1978

Lettland 22. Juni 1992

Litauen 18. Juni 1992

Mauretanien 2. Oktober 1979

Nicaragua 24. September 1998

Oman 11. September 2000

Philippinen 1. Oktober 1980

Seychellen 25. Juli 2000

Swasiland 15. Mai 1981

Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Macao mit Wirkung vom 7. Juli 1993

auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a Z ii des

Abkommens geworden.

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