251_1999
AT
251. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Hofstätten an der Raab
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 251. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Hofstätten an der Raab
1999_251_2 251. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Hofstätten an der Raab
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von km 1,930 bis km 4,80 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des – mit Verordnung vom
6. März 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten – Abschnittes ,,Hofstätten-Takern“ für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.