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251_1998 AT

251. Verordnung: Agrarstrukturerhebung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Agrarstrukturerhebung 1999

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

hinsichtlich § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

Erhebungszeitraum

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1999 eine Agrarstrukturerhebung

als Vollerhebung durchzuführen.

Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale

§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen

integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Auskunftspflichtige

§ 3. (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind unbeschadet Abs. 4

verpflichtet

1.Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer landwirtschaftlich

genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;

2. Bewirtschafter von Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar, von intensiv genutzten

Baumobstanlagen von mindestens 15 Ar sowie von Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen-

und Zierpflanzenanlagen oder Reb- und Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei

Bewirtschaftung von Gewächshäusern (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);

3. Bewirtschafter von Pilzzuchtbetrieben mit Marktproduktion;

4. Bewirtschafter von ausschließlichen Forstbetrieben mit Wald von mindestens 3 Hektar;

5. Halter von mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen

oder 100 Stück Geflügel aller Art.

(2) Als Bewirtschafter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse,

in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).

(3) Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren

Namen und auf deren Rechnung und Gefahr die Tiere gem. Z 5 gehalten werden (Betriebsinhaber).

(4) Die Auskunftspflicht besteht nicht hinsichtlich der Erhebungsmerkmale des Erhebungsgegenstandes

Anbau auf dem Ackerland, über die bereits im Rahmen des Ansuchens um flächenbezogene

Förderungen („Mehrfachantrag Flächen 1999“) bei der Agrarmarkt Austria Auskunft erteilt wurde.

Durchführung

§ 4. (1) Die Erhebung ist von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde (Magistrat)

durchzuführen. Der Auskunftspflichtige hat in der Zeit zwischen dem 1. und 30. Juni 1999 entweder bei

der Gemeinde (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen oder ist von den Erhebungsorganen im

Betrieb zu befragen. Die Ausfüllung der Betriebsbogen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

obliegt der Gemeinde. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes

bei Verweigerung der Auskunft, wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder

wahrheitswidrigen Angaben zu belehren.

§ 5. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten

Betriebsbogen bis 9. Juli 1999 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten

Betriebsbogen bis 16. Juli 1999 in deren Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt

weiterzuleiten.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten personenbezogenen

Angaben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das Land- und

forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Aufwandsentschädigung

§ 6. Der Gemeinde wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von

61,50 S je erhobenem Betrieb gewährt.

Datenschutz

§ 7. Alle mit der Erhebung befaßten Organe haben sicherzustellen, daß die erhobenen personenbezogenen

Angaben im Sinne des geltenden Datenschutzrechtes geheimgehalten werden.

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