251. Verordnung: Bescheinigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 120 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, wird verordnet
Verbindlicherklärung der ÖNORM-EN 45503
Soweit Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 56/1997, ausüben, eine Bescheinigung darüber begehren, daß ihre Vergabeverfahren und
-praktiken zu einem bestimmten Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes und der
einschlägigen österreichischen Vorschriften übereinstimmen, sind bei der Bewertung der Auftragsvergabeverfahren
die Bestimmungen der in der Anlage enthaltenen ÖNORM-EN 45503 „Bescheinigungs-
Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 zu beachten.