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251_1997 AT

251. Verordnung: Bescheinigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Bescheinigungsverordnung

Auf Grund des § 120 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, wird verordnet

Verbindlicherklärung der ÖNORM-EN 45503

Soweit Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997,

BGBl. I Nr. 56/1997, ausüben, eine Bescheinigung darüber begehren, daß ihre Vergabeverfahren und

-praktiken zu einem bestimmten Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes und der

einschlägigen österreichischen Vorschriften übereinstimmen, sind bei der Bewertung der Auftragsvergabeverfahren

die Bestimmungen der in der Anlage enthaltenen ÖNORM-EN 45503 „Bescheinigungs-

Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-,

Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 zu beachten.

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