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251_1996 AT

251. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernsteinstraße im Bereich der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernsteinstraße im Bereich der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 49 Bernstein Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straße beginnt bei km 59,81 und bindet bei km 60,23 wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei

der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf aufliegenden Planunterlagen Plan Nr. B 49/49-94 im

Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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