251. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernsteinstraße im Bereich der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 49 Bernstein Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straße beginnt bei km 59,81 und bindet bei km 60,23 wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei
der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf aufliegenden Planunterlagen Plan Nr. B 49/49-94 im
Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.