251_1990
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251. Bundesgesetz: Übereignung des Bundesanteils an der Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft m. b. H.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 251. Bundesgesetz: Übereignung des Bundesanteils an der Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft m. b. H.
1990_251_0 251. Bundesgesetz: Übereignung des Bundesanteils an der Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft m. b. H.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der
Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft
m. b. H. im Nominale von 250 Millionen Schilling
an das Land Kärnten unentgeltlich zu übereignen.
Die Übereignung hat mit der Auflage zu erfolgen,
daß die Erträgnisse aus den stillen Beteiligungen der
Gesellschaft und die Rückzahlungen aus diesem
Beteiligungskapital für Förderungsaufgaben, insbesondere
im Bereich des Fremdenverkehrs, verwendet
werden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.