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251_1990 AT

251. Bundesgesetz: Übereignung des Bundesanteils an der Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft m. b. H.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Bundesgesetz: Übereignung des Bundesanteils an der Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft m. b. H.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der

Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft

m. b. H. im Nominale von 250 Millionen Schilling

an das Land Kärnten unentgeltlich zu übereignen.

Die Übereignung hat mit der Auflage zu erfolgen,

daß die Erträgnisse aus den stillen Beteiligungen der

Gesellschaft und die Rückzahlungen aus diesem

Beteiligungskapital für Förderungsaufgaben, insbesondere

im Bereich des Fremdenverkehrs, verwendet

werden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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