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251_1989 AT

251. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

1. Die 39. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 289/1988, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I lautet es

a) in Z 5 statt „§ 14 Abs. 1" richtig „§ 11

Abs. 3" und

b) in Z 6 statt „§ 11 Abs. 3" richtig „§ 14

Abs. 1".

2. Die Verordnung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales, mit der die Notstandshilfeverordnung

geändert wird, BGBl. Nr. 319/1988, wird

wie folgt berichtigt

Im Art. I Z 3 lautet es im § 4 Abs. 2 Z 3 statt

„Betragsgrenzen nach Z 1" richtig „Betragsgrenzen

nach Z 2".

3. Die ASFINAG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 325,

wird wie folgt berichtigt

Im Art. I Z 7 lautet es in lit. c statt „(A 50)" richtig

„(B 50)".

4. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Terrazzomacher erlassen wird, BGBl. Nr. 369/

1988, wird wie folgt berichtigt

Im § 9 lautet es statt „Zusatzprüfung im Lehrberuf

Kunststeinerzeuger" richtig „Zusatzprüfung im

Lehrberuf Terrazzomacher".

5. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen betreffend Ausnahmen von der Vorzugszollbehandlung

nach dem Präferenzzollgesetz,

BGBl. Nr. 471/1988, wird wie folgt berichtigt

Im § 1 lautet es in der Tarifnummer 3809 Unternummer

91 statt „verwendet werden;" richtig „verwendet

werden:".

6. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz

geändert wird (BHG-Novelle 1988),

BGBl. Nr. 573, wird wie folgt berichtigt

a) Vor dem Titel des Bundesgesetzes wird die

BGBl. Nr. „573." eingefügt.

b) Im Art. I Z7 lautet es im § 12 Abs. 3 statt

„Der Bundesminister hat" richtig „Der Bundesminister

für Finanzen hat".

c) Im Art. I Z 18 lautet es statt „§ 63 Abs. 1"

richtig „§ 63 Abs. 4".

7. Das Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz

1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988),

BGBl. Nr. 598, wird wie folgt berichtigt

Im Art. III Abs. 3 lautet es statt „(§ 53e)" richtig

„(§ 53a)".

8. Im 233. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang

1988, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach

dem Titel der BGBl. Nr. 620 statt „S. 55." richtig

„S. 56".

9. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung

für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Radio- und Fernsehmechaniker erlassen wird,

BGBl. Nr. 671/1988, wird wie folgt berichtigt

Im § 11 Abs. 2 lautet es stau „BGBl. Nr. 170/

1974" richtig „BGBl. Nr. 570/1974".

10. Das Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl.

Nr. 687/1988, wird wie folgt berichtigt

Im Abschn. I Art. II § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet es

statt „0,9459 vH" richtig „0,459 vH".

11. Die Kundmachung des Bundeskanzlers

betreffend den Geltungsbereich des Internationalen

Übereinkommens über Jute und Jute-Erzeugnisse

1982, BGBl. Nr. 115/1989, wird wie folgt berichtigt

In der Einleitung lautet es statt „BGBl. Nr. 32/

1985" richtig „BGBl. Nr. 32/1986".

12. Das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz,

BGBl. Nr. 162/1989, wird wie folgt berichtigt

Im Art. V lautet es statt „BGBl. Nr. 646/1987"

richtig „BGBl. Nr. 645/1987".

13. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung

über forstliches Vermehrungsgut (Forstsaatgutverordnung)

geändert wird, BGBl. Nr. 184/1989, wird

wie folgt berichtigt

Im Art. I Z 2 lautet es statt „§ 3 zweiter Satz"

richtig „§ 3 dritter Satz".

14. Die Kundmachung des Abkommens in Form

eines Notenwechsels betreffend den Export von

Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik

Ägypten nach Österreich, BGBl. Nr. 202/1989,

wird wie folgt berichtigt

In Z 1 der Übersetzung der österreichischen

Eröffnungsnote lautet der zweite Satz statt „Die

Vorlage einer Kopie dieser Exportlizenzen wird

seitens der österreichischen Behörden für das oben

angeführte Produkt vom Importeur verlangt." richtig

„Gegen Vorlage dieser Exportlizenzen, ausgestellt

von den zuständigen Behörden Ägyptens,

wird Österreich automatisch die entsprechenden

Importlizenzen ausstellen."

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