251. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
1. Die 39. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 289/1988, wird wie folgt berichtigt
Im Art. I lautet es
a) in Z 5 statt „§ 14 Abs. 1" richtig „§ 11
Abs. 3" und
b) in Z 6 statt „§ 11 Abs. 3" richtig „§ 14
Abs. 1".
2. Die Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales, mit der die Notstandshilfeverordnung
geändert wird, BGBl. Nr. 319/1988, wird
wie folgt berichtigt
Im Art. I Z 3 lautet es im § 4 Abs. 2 Z 3 statt
„Betragsgrenzen nach Z 1" richtig „Betragsgrenzen
nach Z 2".
3. Die ASFINAG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 325,
wird wie folgt berichtigt
Im Art. I Z 7 lautet es in lit. c statt „(A 50)" richtig
„(B 50)".
4. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Terrazzomacher erlassen wird, BGBl. Nr. 369/
1988, wird wie folgt berichtigt
Im § 9 lautet es statt „Zusatzprüfung im Lehrberuf
Kunststeinerzeuger" richtig „Zusatzprüfung im
Lehrberuf Terrazzomacher".
5. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Ausnahmen von der Vorzugszollbehandlung
nach dem Präferenzzollgesetz,
BGBl. Nr. 471/1988, wird wie folgt berichtigt
Im § 1 lautet es in der Tarifnummer 3809 Unternummer
91 statt „verwendet werden;" richtig „verwendet
werden:".
6. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz
geändert wird (BHG-Novelle 1988),
BGBl. Nr. 573, wird wie folgt berichtigt
a) Vor dem Titel des Bundesgesetzes wird die
BGBl. Nr. „573." eingefügt.
b) Im Art. I Z7 lautet es im § 12 Abs. 3 statt
„Der Bundesminister hat" richtig „Der Bundesminister
für Finanzen hat".
c) Im Art. I Z 18 lautet es statt „§ 63 Abs. 1"
richtig „§ 63 Abs. 4".
7. Das Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz
1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988),
BGBl. Nr. 598, wird wie folgt berichtigt
Im Art. III Abs. 3 lautet es statt „(§ 53e)" richtig
„(§ 53a)".
8. Im 233. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang
1988, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach
dem Titel der BGBl. Nr. 620 statt „S. 55." richtig
„S. 56".
9. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung
für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Radio- und Fernsehmechaniker erlassen wird,
BGBl. Nr. 671/1988, wird wie folgt berichtigt
Im § 11 Abs. 2 lautet es stau „BGBl. Nr. 170/
1974" richtig „BGBl. Nr. 570/1974".
10. Das Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl.
Nr. 687/1988, wird wie folgt berichtigt
Im Abschn. I Art. II § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet es
statt „0,9459 vH" richtig „0,459 vH".
11. Die Kundmachung des Bundeskanzlers
betreffend den Geltungsbereich des Internationalen
Übereinkommens über Jute und Jute-Erzeugnisse
1982, BGBl. Nr. 115/1989, wird wie folgt berichtigt
In der Einleitung lautet es statt „BGBl. Nr. 32/
1985" richtig „BGBl. Nr. 32/1986".
12. Das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz,
BGBl. Nr. 162/1989, wird wie folgt berichtigt
Im Art. V lautet es statt „BGBl. Nr. 646/1987"
richtig „BGBl. Nr. 645/1987".
13. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung
über forstliches Vermehrungsgut (Forstsaatgutverordnung)
geändert wird, BGBl. Nr. 184/1989, wird
wie folgt berichtigt
Im Art. I Z 2 lautet es statt „§ 3 zweiter Satz"
richtig „§ 3 dritter Satz".
14. Die Kundmachung des Abkommens in Form
eines Notenwechsels betreffend den Export von
Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik
Ägypten nach Österreich, BGBl. Nr. 202/1989,
wird wie folgt berichtigt
In Z 1 der Übersetzung der österreichischen
Eröffnungsnote lautet der zweite Satz statt „Die
Vorlage einer Kopie dieser Exportlizenzen wird
seitens der österreichischen Behörden für das oben
angeführte Produkt vom Importeur verlangt." richtig
„Gegen Vorlage dieser Exportlizenzen, ausgestellt
von den zuständigen Behörden Ägyptens,
wird Österreich automatisch die entsprechenden
Importlizenzen ausstellen."