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251_1988 AT

251. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Brunei Darussalam am 23. Feber 1987

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von

der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 174/1988) hinterlegt.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 12

Abs. 3 für Brunei Darussalam mit 3. Dezember

1987 in Kraft getreten.

Brunei Darussalam hat nachstehende Behörden

notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß

Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind

Chief Registrar, Deputy Chief Registrar and

Registrars of the Supreme Court of Brunei

Darussalam;

Chief Magistrate, Magistrates and Registrars of

subordinate Courts of Brunei Darussalam.

(Übersetzung)

Hauptregisterbeamter, stellvertretender Hauptregisterbeamter

und Registerbeamte des Obersten

Gerichtshofs von Brunei Darussalam;

Hauptgerichtsbeamter, Gerichtsbeamte und

Registerbeamte der nachgeordneten Gerichtshöfe

von Brunei Darussalam.

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