251. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Brunei Darussalam am 23. Feber 1987
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 174/1988) hinterlegt.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 12
Abs. 3 für Brunei Darussalam mit 3. Dezember
1987 in Kraft getreten.
Brunei Darussalam hat nachstehende Behörden
notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind
Chief Registrar, Deputy Chief Registrar and
Registrars of the Supreme Court of Brunei
Darussalam;
Chief Magistrate, Magistrates and Registrars of
subordinate Courts of Brunei Darussalam.
(Übersetzung)
Hauptregisterbeamter, stellvertretender Hauptregisterbeamter
und Registerbeamte des Obersten
Gerichtshofs von Brunei Darussalam;
Hauptgerichtsbeamter, Gerichtsbeamte und
Registerbeamte der nachgeordneten Gerichtshöfe
von Brunei Darussalam.