251. Verordnung: Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 563/1986, insbesondere dessen
§ 8 a Abs. 2 und 3, wird verordnet
§ 1. Zur Erprobung, ob bestimmte Lehrberufe
von Personen im Sinne des § 3 in einer verkürzten
Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch
eingerichtet.
§ 2. Eine Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs
kann in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis
einschließlich 31. Dezember 1992 begonnen werden.
§ 3. (1) Die im § 4 angeführten Lehrberufe können
in einer verkürzten Lehrzeit von Personen
erlernt werden, die
a) im Kalenderjahr des Eintritts in die fachliche
Ausbildung und Verwendung das 18. Lebensjahr
vollenden und
b) nachweisen, daß sie
eine allgemeinbildende höhere Schule oder
eine berufsbildende höhere Schule oder
eine mindestens vierjährige berufsbildende
mittlere Schule
erfolgreich besucht oder
eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung
in einem dem Berufsausbildungsgesetz
unterliegenden Lehrberuf
erfolgreich abgelegt haben.
(2) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im
Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung
der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen
oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder
die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe
(Jahrgang, Klasse, Semester) dieser Schulen.
§ 4. (1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs
wird für folgende Lehrberufe die Dauer der Lehrzeit
mit zwei Jahren festgesetzt
1. Bäcker,
2. Buchbinder,
3. Damenkleidermacher,
4. Drucker,
5. Fleischer,
6. Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
7. Glaser,
8. Hotel- und Gastgewerbeassistent,
9. Kellner,
10. Koch,
11. Konditor (Zuckerbäcker),
12. Reproduktionstechniker,
13. Spengler,
14. Tischler,
15. Typografiker.
(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für
folgende Lehrberufe die Dauer der Lehrzeit mit
zweieinhalb Jahren festgesetzt
1. Büromaschinenmechaniker,
2. Elektroinstallateur,
3. Elektromechaniker für Schwachstrom,
4. Kraftfahrzeugmechaniker,
5. Mechaniker,
6. Optiker,
7. Schlosser.
(3) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die
gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen
(Doppellehre) unzulässig.
§ 5. Im Rahmen des Ausbildungsversuchs dürfen
in jedem der im § 4 angeführten Lehrberufe in
jedem Kalenderjahr jedenfalls acht, höchstens aber
so viele Lehrlinge in die fachliche Ausbildung und
Verwendung neu eintreten, wie es der durch fünf
geteilten Zahl der in dem betreffenden Lehrberuf
im vorangegangenen Kalenderjahr für das erste
Lehrjahr abgeschlossenen Lehrverträge entspricht.
§ 6. Für die Ausbildung in den im § 4 angeführten
Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften
mit folgender Maßgabe anzuwenden
a) Im ersten bis einschließlich achten Monat der
Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und
Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem
Berufsbild im ersten Lehrjahr zu vermitteln
sind,
b) im neunten bis einschließlich 16. Monat der
Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und
Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem
Berufsbild im zweiten Lehrjahr zu vermitteln
sind,
c) im 17. bis einschließlich 24. Monat der Lehrzeit
sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild
im dritten Lehrjahr zu vermitteln sind,
d) im 25. bis einschließlich 30. Monat der Lehrzeit
sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild
im vierten Lehrjahr zu vermitteln sind.
§ 7. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines
Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs
abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im
Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen
im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 8. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen
dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben
hinsichtlich dieser Lehrlinge innerhalb eines
Monats nach Beendigung jeder Ausbildungsperiode
im Sinne des § 6 Berichte über den Stand an vermittelten
Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über
deren Anwendung im Betrieb durch den Lehrling
an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle
hat den Lehrberechtigten zur Erleichterung
der Berichte entsprechende Vordrucke und Fragebögen
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von
der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt dem Prüfungsergebnis
dem Landes-Berufsausbildungsbeirat
zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutachtliche
Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen
abzugeben.
(3) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem
Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich einen nach
Lehrberufen gegliederten Bericht über den Stand
und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen
dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem
Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen
des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.
(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossen werden. Der Eintritt in die
Ausbildung ist jedoch frühestens mit 1. Juli 1987
möglich.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
30. September 1995 außer Kraft.