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251_1987 AT

251. Verordnung: Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 563/1986, insbesondere dessen

§ 8 a Abs. 2 und 3, wird verordnet

§ 1. Zur Erprobung, ob bestimmte Lehrberufe

von Personen im Sinne des § 3 in einer verkürzten

Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch

eingerichtet.

§ 2. Eine Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs

kann in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis

einschließlich 31. Dezember 1992 begonnen werden.

§ 3. (1) Die im § 4 angeführten Lehrberufe können

in einer verkürzten Lehrzeit von Personen

erlernt werden, die

a) im Kalenderjahr des Eintritts in die fachliche

Ausbildung und Verwendung das 18. Lebensjahr

vollenden und

b) nachweisen, daß sie

eine allgemeinbildende höhere Schule oder

eine berufsbildende höhere Schule oder

eine mindestens vierjährige berufsbildende

mittlere Schule

erfolgreich besucht oder

eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung

in einem dem Berufsausbildungsgesetz

unterliegenden Lehrberuf

erfolgreich abgelegt haben.

(2) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im

Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung

der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen

oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder

die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe

(Jahrgang, Klasse, Semester) dieser Schulen.

§ 4. (1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs

wird für folgende Lehrberufe die Dauer der Lehrzeit

mit zwei Jahren festgesetzt

1. Bäcker,

2. Buchbinder,

3. Damenkleidermacher,

4. Drucker,

5. Fleischer,

6. Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

7. Glaser,

8. Hotel- und Gastgewerbeassistent,

9. Kellner,

10. Koch,

11. Konditor (Zuckerbäcker),

12. Reproduktionstechniker,

13. Spengler,

14. Tischler,

15. Typografiker.

(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für

folgende Lehrberufe die Dauer der Lehrzeit mit

zweieinhalb Jahren festgesetzt

1. Büromaschinenmechaniker,

2. Elektroinstallateur,

3. Elektromechaniker für Schwachstrom,

4. Kraftfahrzeugmechaniker,

5. Mechaniker,

6. Optiker,

7. Schlosser.

(3) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die

gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen

(Doppellehre) unzulässig.

§ 5. Im Rahmen des Ausbildungsversuchs dürfen

in jedem der im § 4 angeführten Lehrberufe in

jedem Kalenderjahr jedenfalls acht, höchstens aber

so viele Lehrlinge in die fachliche Ausbildung und

Verwendung neu eintreten, wie es der durch fünf

geteilten Zahl der in dem betreffenden Lehrberuf

im vorangegangenen Kalenderjahr für das erste

Lehrjahr abgeschlossenen Lehrverträge entspricht.

§ 6. Für die Ausbildung in den im § 4 angeführten

Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften

mit folgender Maßgabe anzuwenden

a) Im ersten bis einschließlich achten Monat der

Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und

Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem

Berufsbild im ersten Lehrjahr zu vermitteln

sind,

b) im neunten bis einschließlich 16. Monat der

Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und

Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem

Berufsbild im zweiten Lehrjahr zu vermitteln

sind,

c) im 17. bis einschließlich 24. Monat der Lehrzeit

sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild

im dritten Lehrjahr zu vermitteln sind,

d) im 25. bis einschließlich 30. Monat der Lehrzeit

sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild

im vierten Lehrjahr zu vermitteln sind.

§ 7. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines

Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs

abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im

Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen

im Sinne des § 7 Abs. 1 des

Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden.

§ 8. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen

dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben

hinsichtlich dieser Lehrlinge innerhalb eines

Monats nach Beendigung jeder Ausbildungsperiode

im Sinne des § 6 Berichte über den Stand an vermittelten

Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über

deren Anwendung im Betrieb durch den Lehrling

an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle

hat den Lehrberechtigten zur Erleichterung

der Berichte entsprechende Vordrucke und Fragebögen

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von

der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt dem Prüfungsergebnis

dem Landes-Berufsausbildungsbeirat

zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutachtliche

Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen

abzugeben.

(3) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem

Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich einen nach

Lehrberufen gegliederten Bericht über den Stand

und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen

dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem

Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen

des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt

abgeschlossen werden. Der Eintritt in die

Ausbildung ist jedoch frühestens mit 1. Juli 1987

möglich.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des

30. September 1995 außer Kraft.

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