251_1986
AT
251. Verordnung: Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 251. Verordnung: Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der
Anlage genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn
die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der
dort angeführten Mykotoxine die festgesetzten
Höchstwerte überschreiten.
§ 2. Unter „Höchstwert" im Sinne dieser Verordnung
ist der Wert an Mykotoxinen in Mikrogramm
je Kilogramm des Lebensmittels ((i/kg) zu
verstehen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.