Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
251_1986 AT

251. Verordnung: Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der

Anlage genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn

die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der

dort angeführten Mykotoxine die festgesetzten

Höchstwerte überschreiten.

§ 2. Unter „Höchstwert" im Sinne dieser Verordnung

ist der Wert an Mykotoxinen in Mikrogramm

je Kilogramm des Lebensmittels ((i/kg) zu

verstehen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →