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251_1984 AT

251. Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Präambel

Die Regierungen der Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind

in Anerkennung der außergewöhnlichen Bedeutung

des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder,

deren Ausfuhrerlöse — und damit die Fortführung

ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und

wirtschaftlichem Gebiet — weitgehend von diesem

Erzeugnis abhängig sind,

in der Erwägung, daß eine enge internationale

Zusammenarbeit im Kaffeehandel die Umgestaltung

und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-

Erzeugerländer fördern, die politischen und wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen Erzeugern und

Verbrauchern verbessern und einen steigenden

Kaffeeverbrauch ermöglichen wird,

in der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, ein

Mißverhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch

zu vermeiden, das zu ausgeprägten, sowohl für die

Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlichen

Preisschwankungen führen kann,

in der Überzeugung, daß internationale Maßnahmen

dazu beitragen können, die Auswirkungen

eines solchen Mißverhältnisses aufzuheben und den

Erzeugern eine angemessene Ertragslage durch

lohnende Preise zu sichern,

in Kenntnis der Vorteile, die aus der internationalen

Zusammenarbeit auf Grund der Durchfüh-

rung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen

1962, 1968 und 1976 gezogen worden sind,

wie folgt übereingekommen

KAPITEL I — ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

(1) einen angemessenen Ausgleich zwischen

Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt zu

erreichen, der den Verbrauchern eine ausreichende

Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen

und den Erzeugern den Absatz von Kaffee zu lohnenden

Preisen sichert und auf lange Sicht zu

einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und

Verbrauch führt;

(2) übermäßige Schwankungen der weltweiten

Versorgung, der Vorräte und Preise zu verhindern,

die sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher

schädlich sind;

(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte sowie

zur Förderung und Aufrechterhaltung der Beschäftigung

und der Einkünfte in den Mitgliedsländern

beizutragen und dadurch gerechte Löhne, einen

höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen

herbeizuführen;

(4) die Kaufkraft der Kaffee-Ausfuhrländer

dadurch zu erhöhen, daß die Preise den Bedingungen

des Absatzes 1 entsprechen und der Verbrauch

gesteigert wird;

(5) den Kaffeeverbrauch auf jede mögliche

Weise zu fördern und zu steigern;

(6) angesichts der Beziehungen zwischen Kaffeehandel

und wirtschaftlicher Stabilität der Märkte

für industrielle Erzeugnisse die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der weltweiten

Probleme betreffend den Kaffee allgemein zu fördern.

Artikel 2

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik

so zu führen, daß die im Artikel 1

genannten Ziele erreicht werden können. Sie verpflichten

sich ferner, diese Ziele durch die genaue

Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen

dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit,

Maßnahmen zu ergreifen, die die Preise auf

einem Niveau halten, das den Erzeugern ein

angemessenes Entgelt sichert, und die sicherstellen

sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise eine wün-

schenswerte Steigerung des Verbrauches nicht

behindern. Bei der Erreichung solcher Ziele enthalten

sich die Mitglieder multilateraler Handlungen,

die Auswirkungen auf den Kaffeepreis haben könnten.

(3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, staatliche

Maßnahmen weder zu ergreifen noch aufrechtzuerhalten,

die den Kaffeeverkauf an Nichtmitglieder

zu wirtschaftlich günstigeren Bedingungen

ermöglichen würden als die Bedingungen, die sie

Einfuhr-Mitgliedern unter Berücksichtigung üblicher

Handelspraktiken zur selben Zeit anzubieten

bereit sind.

(4) Der Rat überprüft in bestimmten Zeitabständen

die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes

3 und kann von den Mitgliedern gemäß Artikel

53 entsprechende Informationen verlangen.

(5) Die Mitglieder anerkennen, daß Ursprungszeugnisse

eine wesentliche Informationsquelle hinsichtlich

des Kaffeehandels darstellen. In Zeiträumen,

in denen Quoten aufgehoben sind, sind die

Ausfuhr-Mitglieder für die Gewährleistung der

vorschriftsmäßigen Verwendung von Ursprungszeugnissen

verantwortlich. Einfuhr-Mitglieder

haben jedoch, wenn sie auch nicht verpflichtet sind,

zu verlangen, daß Kaffeesendungen von Zeugnissen

begleitet werden, wenn Quoten nicht in Kraft

sind, mit der Organisation bei der Einziehung und

Prüfung von Zeugnissen betreffend Kaffeesendungen,

die sie von Ausfuhr-Mitgliedsländern erhalten

haben, weitestgehend zusammenzuarbeiten, um zu

gewährleisten, daß Informationen im größtmöglichen

Umfang allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

(1) „Kaffee" die Bohnen und Früchte des Kaffeestrauches,

gleichgültig ob ungeschält oder

geschält, roh oder geröstet, und einschließlich des

gemahlenen, koffeinfreien, flüssigen oder löslichen

Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung

a) als „Rohkaffee" wird jeglicher Kaffee in der

Form einer bloßen Bohne vor dem Rösten

bezeichnet;

b) als „getrocknete Kaffeefrucht" wird die

getrocknete Frucht des Kaffeestrauches

bezeichnet; um den Gegenwert der getrockneten

Kaffeefrucht zum Rohkaffee festzustellen,

ist das Nettogewicht der getrockneten

Kaffeefrucht mit 0,5 zu multiplizieren;

c) als „ungeschälter Kaffee" wird die grüne Kaffeebohne

in der Pergamenthülse bezeichnet;

um den Gegenwert des ungeschälten Kaffees

zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht

des ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu

multiplizieren;

d) als „gerösteter Kaffee" wird schwach bis

stark gerösteter Rohkaffee einschließlich des

gemahlenen Kaffees bezeichnet; um den

Gegenwert des gerösteten Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das Nettogewicht des

gerösteten Kaffees mit 1,19 zu multiplizieren;

e) als „koffeinfreier Kaffee" wird roher, gerösteter

oder löslicher Kaffee bezeichnet, dem

das Koffein entzogen ist; um den Gegenwert

des koffeinfreien Kaffees zum Rohkaffee festzustellen,

ist das Nettogewicht des koffeinfreien

Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher

Form mit 1, 1,19 bzw. 2,6 zu multiplizieren;

f) als „flüssiger Kaffee" werden die wasserlöslichen,

festen Bestandteile bezeichnet, die aus

geröstetem Kaffee gewonnen und in flüssige

Form gebracht sind; um den Gegenwert des

flüssigen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen,

ist das Nettogewicht der im flüssigen

Kaffee enthaltenen getrockneten, festen Kaffeebestandteile

mit 2,6 zu multiplizieren;

g) als „löslicher Kaffee" werden die aus geröstetem

Kaffee gewonnenen getrockneten, wasserlöslichen,

festen Bestandteile bezeichnet;

um den Gegenwert des löslichen Kaffees zum

Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht

des löslichen Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.

(2) „Sack" 60 kg oder 132,276 englische Pfund

Rohkaffee; „Tonne" eine metrische Tonne von

1000 kg oder 2204,6 englischen Pfund und „englisches

Pfund" 453,597 Gramm;

(3) „Kaffeejahr" den Zeitabschnitt eines Jahres,

gerechnet vom 1. Oktober bis 30. September;

(4) „Organisation", „Rat" und „Exekutivkomitee"

die Internationale Kaffee-Organisation, den

Internationalen Kaffeerat und das Exekutivkomitee;

(5) „Mitglied" eine Vertragspartei einschließlich

einer in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten zwischenstaatlichen

Organisation; ein oder mehrere

bezeichnete Gebiete, für die eine getrennte Mitgliedschaft

gemäß Artikel 5 erklärt worden ist;

oder zwei oder mehrere Vertragsparteien oder

bezeichnete Gebiete, die sich gemäß Artikel 6 oder

7 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen;

(6) „Ausfuhr-Mitglied" oder „Ausfuhrland" ein

Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von

Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land,

dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;

(7) „Einfuhr-Mitglied" oder „Einfuhrland" ein

Mitglied oder ein. Land, das Nettoimporteur von

Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land,

dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;

(8) „Erzeuger-Mitglied" oder „Erzeugerland"

ein Mitglied oder ein Land, das Kaffee in wirtschaftlich

bedeutenden Mengen erzeugt;

(9) „beiderseitige einfache Mehrheit" die Mehrheit

der von den anwesenden und abstimmenden

Ausfuhr-Mitgliedern und die Mehrheit der von den

anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern

abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

(10) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit" die

Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und

abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Zweidrittelmehrheit

der von den anwesenden und

abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen

und getrennt gezählten Stimmen;

(11) „Inkrafttreten" den Zeitpunkt, zu dem dieses

Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig

in Kraft tritt, sofern nichts anderes bestimmt

ist;

(12) „ausführbare Erzeugung" die gesamte Kaffee-

Erzeugung eines Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr

oder Erntejahr abzüglich der in diesem Jahr

für den Inlandsverbrauch bestimmten Mengen;

(13) „verfügbare Ausfuhrmenge" die ausführbare

Erzeugung eines Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr

zuzüglich der angesammelten Vorräte aus

früheren Jahren;

(14) „zustehende Ausfuhrmenge" die gesamte

Kaffeemenge, die ein Mitglied nach den Bestimmungen

dieses Übereinkommens ausführen darf,

jedoch ausschließlich der Ausfuhren, die nach Artikel

44 nicht auf Quoten angerechnet werden;

(15) „Fehlbestände" jede Menge, um die die

jährlich einem Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten

Kaffeejahr zustehende Ausfuhrmenge die

innerhalb der ersten Hälfte des Kaffeejahres festgestellte

Kaffeemenge übersteigt,

a) die das Mitglied für die Ausfuhr verfügbar

hat, berechnet auf der Grundlage von Vorräten

und Ernteprognose, oder

b) die das Mitglied erklärt, nach Quotenmärkten

in jenem Kaffeejahr auszuführen zu beabsichtigen.

(16) „Fehlliefermenge" die Differenz zwischen

der. einem Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten

Kaffeejahr jährlich zustehenden Ausfuhrmenge

und der Kaffeemenge, die dieses Mitglied in diesem

Kaffeejahr nach Quotenmärkten ausgeführt hat,

außer diese Differenz fällt unter den Begriff „Fehlbestände",

wie im Absatz 15 dieses Artikels

bestimmt.

KAPITEL III - MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Jede Vertragspartei bildet zusammen mit

jenen Gebieten, auf die dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt worden ist,

ein Einzelmitglied der Organisation, soweit in den

Artikeln 5, 6 oder 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie

unter mit dem Rat zu vereinbarenden Bedingungen

wechseln.

(3) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen

auf eine Regierung ist dahin auszulegen, daß darin

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder jede

andere zwischenstaatliche Organisation eingeschlossen

ist, die vergleichbare Zuständigkeiten für

die Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung

internationaler Übereinkommen, insbesondere

von Grundstoffübereinkommen, besitzt.

(4) Diese zwischenstaatlichen Organisationen

verfügen selbst über keine Stimme; sie sind aber bei

einer Abstimmung über in ihre Zuständigkeit fallende

Angelegenheiten berechtigt, die Stimmen

ihrer Mitgliedstaaten gemeinsam abzugeben. In

diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen

Organisationen nicht berechtigt,

ihre individuellen Stimmrechte auszuüben.

(5) Artikel 16 Absatz 1 findet auf diese zwischenstaatlichen

Organisationen keine Anwendung; sie

können jedoch an den Erörterungen im Exekutivkomitee

über Angelegenheiten teilnehmen, die in

ihre Zuständigkeit fallen. Bei Abstimmungen über

in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten

können die Stimmen, die ihre Mitgliedstaaten im

Exekutivkomitee abzugeben berechtigt sind, von

jedem einzelnen dieser Mitgliedstaaten unbeschadet

der Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1

gemeinsam abgegeben werden.

Artikel 5

Getrennte Mitgliedschaft bezeichneter Gebiete

Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur von

Kaffee ist, kann jederzeit durch entsprechende

Notifikation nach Artikel 64 Absatz 2 erklären, daß

sie sich für ein von ihr bezeichnetes Gebiet, dessen

internationale Beziehungen sie wahrnimmt und das

Nettoexporteur von Kaffee ist, getrennt an der

Organisation beteiligt. In diesem Fall haben das

Mutterland und seine nicht bezeichneten Gebiete

eine Einzelmitgliedschaft, während die bezeichneten

Gebiete entweder einzeln oder zusammen entsprechend

der Notifikation getrennte Mitgliedschaft

besitzen.

Artikel 6

Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt in die

Organisation

(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien, die

Nettoexporteure von Kaffee sind, können durch

eine bei Hinterlegung ihrer Genehmigungs-, Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde an den

Rat und an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete entsprechende Notifikation

erklären, daß sie der Organisation als Mitgliedergruppe

beitreten. Ein Gebiet, auf das dieses Übereinkommen

nach Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt

worden ist, kann einer solchen Mitgliedergruppe

angehören, wenn die Regierung des seine internationalen

Beziehungen wahrnehmenden Staates eine

entsprechende Notifikation gemäß Artikel 64

Absatz 2 abgegeben hat. Diese Vertragsparteien

und bezeichneten Gebiete müssen folgende Voraussetzungen

erfüllen

a) sie müssen sich bereit erklären, die Verantwortung

für die Verpflichtungen der Gruppe

sowohl einzeln als auch als Gruppe zu übernehmen;

b) sie müssen sodann dem Rat einen ausreichenden

Nachweis darüber erbringen,

i) daß die Gruppe über die zur Durchführung

einer gemeinsamen Kaffeepolitik

notwendige Organisation verfügt, und

daß sie in der Lage sind, zusammen mit

den anderen Gruppenangehörigen ihren

Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

zu entsprechen, und daß sie entweder

ii) bereits in einem früheren internationalen

Kaffee-Übereinkommen als Gruppe anerkannt

worden sind, oder,

iii) daß sie eine gemeinsame oder koordinierte

Handels- und Wirtschaftspolitik in

bezug auf Kaffee und eine koordinierte

Währungs- und Finanzpolitik verfolgen

sowie über die notwendigen Organe zur

Durchführung dieser Politik verfügen, so

daß der Rat die Überzeugung gewinnt,

daß die Mitgliedergruppe in der Lage ist,

die sich daraus ergebenden Gruppenverpflichtungen

zu erfüllen.

(2) Die Mitgliedergruppe stellt ein Einzelmitglied

der Organisation dar; jedoch wird jeder einzelne

Gruppenangehörige in allen Angelegenheiten,

die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben,

als Einzelmitglied behandelt

a) Artikel 11 und 12 sowie Artikel 20 Absatz 1;

b) Artikel 50 und 51; und

c) Artikel 67.

(3) Die Vertragsparteien und bezeichneten

Gebiete, die als Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen

die Regierung- oder Organisation, die sie im

Rat in Angelegenheiten dieses Übereinkommens

mit Ausnahme der im Absatz 2 angegebenen vertritt.

(4) Die Mitgliedergruppe hat folgendes Stimmrecht

a) die Mitgliedergruppe hat dieselbe Anzahl

Grundstimmen wie ein Mitgliedsland, welches

der Organisation einzeln beitritt. Diese

Grundstimmen werden der Regierung oder

Organisation, welche die Gruppe vertritt,

zuerkannt und von ihr abgegeben, und

b) bei einer Abstimmung über Angelegenheiten,

die sich aus den Bestimmungen des Absatzes

2 dieses Artikels ergeben, können die

Angehörigen der Mitgliedergruppe die ihnen

nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 zuerkannten

Stimmen einzeln so abgeben, als wären sie

Einzelmitglieder der Organisation; jedoch

werden die Grundstimmen weiterhin nur der

die Gruppe vertretenden Regierung oder

Organisation zuerkannt.

(5) Jede Vertragspartei und jedes bezeichnete

Gebiet, das einer Mitgliedergruppe angehört, kann

durch eine an den Rat gerichtete Notifikation aus

der Gruppe austreten und zu einem gesonderten

Mitglied werden. Der Austritt wird mit dem Eingang

der Notifikation beim Rat wirksam. Tritt ein

Gruppenangehöriger aus dieser Gruppe aus oder

endet seine Zugehörigkeit zur Organisation, so

können die übrigen Gruppenangehörigen beim Rat

die Beibehaltung der Gruppe beantragen; die

Gruppe besteht sodann fort, sofern nicht der Rat

den Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe

aufgelöst, so wird jeder frühere Gruppenangehörige

zu einem gesonderten Mitglied. Ein Mitglied,

dessen Gruppenzugehörigkeit beendet ist, kann

sich während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

nicht wieder einer Gruppe anschließen.

Artikel 7

Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft

Zwei oder mehrere Ausfuhr-Mitglieder können

jederzeit, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft

getreten ist, beim Rat die Bildung einer Mitgliedergruppe

beantragen. Der Rat genehmigt den Antrag,

wenn er feststellt, daß die Mitglieder nach den Vorschriften

des Artikels 6 Absatz 1 eine Erklärung

abgegeben und einen ausreichenden Nachweis

erbracht haben. Nach erteilter Genehmigung sind

die Absätze 2, 3, 4 und 5 jenes Artikels auf die Mitgliedergruppe

anwendbar.

KAPITEL IV - ORGANISATION UND

VERWALTUNG

Artikel 8

Sitz und Aufbau der Internationalen

Kaffee-Organisation

(1) Die nach dem Übereinkommen 1962 gegründete

Internationale Kaffee-Organisation bleibt zur

Durchführung des vorliegenden Übereinkommens

und zur Überwachung seiner Anwendung weiter

bestehen.

(2) Die Organisation hat ihren Sitz in London,

sofern der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

nichts anderes beschließt.

(3) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben durch

den Internationalen Kaffeerat, das Exekutivkomitee,

den Exekutivdirektor und das Personal wahr.

Artikel 9

Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates

(1) Der Internationale Kaffeerat, der sich aus

allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt,

ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im

Rat und allenfalls einen oder mehrere Stellvertreter.

Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere

Berater für seinen Vertreter oder Stellvertreter

ernennen.

Artikel 10

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Alle durch dieses Übereinkommen besonders

erteilten Befugnisse liegen beim Rat, der die zur

Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen

Befugnisse und Aufgaben hat.

(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

die zur Durchführung dieses Übereinkommens

notwendigen und mit diesem in Einklang

stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschließlich

seiner Geschäftsordnung und der

Finanz- und Personalvorschriften der Organisation.

Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung

Möglichkeiten vorsehen; wie er bestimmte Fragen

ohne Sitzung entscheiden kann.

(3) Der Rat führt außerdem jene Aufzeichnungen,

die zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß

diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie

alle sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich

hält.

Artikel 11

Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden

Vorsitzenden des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen

Vorsitzenden sowie einen ersten, zweiten und dritten

stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Grundsätzlich werden der Vorsitzende und

der erste stellvertretende Vorsitzende entweder

beide aus den Delegierten der Ausfuhr-Mitglieder

oder beide aus den Delegierten der Einfuhr-Mitglieder,

der zweite und der dritte stellvertretende

Vorsitzende aus den Delegierten der anderen Mitgliederkategorie

gewählt; die Besetzung dieser

Ämter wechselt nach jedem Kaffeejahr zwischen

den beiden Mitgliederkategorien.

(3) Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende

stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.

In diesem Fall übt der stellvertretende

Delegierte das Stimmrecht des Mitgliedes aus.

Artikel 12

Tagungen des Rates

Der Rat hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine

ordentliche Tagung ab. Er kann die Abhaltung

außerordentlicher Tagungen beschließen. Außerordentliche

Tagungen werden auch auf Antrag des

Exekutivkomitees oder von fünf Mitgliedern oder

eines oder mehrerer Mitglieder, die mindestens

200 Stimmen besitzen, abgehalten. Abgesehen von

dringenden Fällen erfolgt die Einberufung von

Tagungen mindestens 30 Tage im voraus. Sofern

der Rat nichts anderes beschließt, finden die

Tagungen am Sitz der Organisation statt.

Artikel 13

Stimmen

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder

haben insgesamt je 1000 Stimmen, die

innerhalb jeder Mitgliederkategorie — das heißt

unter den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern —

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgeteilt

werden.

(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen,

sofern die Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie

insgesamt 150 nicht übersteigen. Sind mehr

als 30 Ausfuhr-Mitglieder oder mehr als 30 Einfuhr-

Mitglieder vorhanden, so wird die Anzahl der

Grundstimmen jedes Mitgliedes innerhalb der

betreffenden Mitgliederkategorie so ausgeglichen,

daß die Anzahl der Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie

höchstens 150 beträgt.

(3) Ausfuhr Mitglieder, die in Anlage 2 angeführt

sind, haben zusätzlich zu den Grundstimmen

die Anzahl der ihnen in Spalte 2 dieser Anlage

zugeteilten Stimmen. Entschließt sich ein Ausfuhr-

Mitglied im Sinne dieses Absatzes zu einer Grundquote

gemäß Artikel 31 Absatz 3, so finden die

Bestimmungen dieses Absatzes auf dieses Mitglied

keine Anwendung.

(4) Die übrigen Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder

werden auf jene Mitglieder, die eine Grundquote

besitzen, im Verhältnis der durchschnittlichen

Mengen ihrer jeweiligen Kaffee-Ausfuhren nach

Einfuhr-Mitgliedsländern in den vorangegangenen

vier Kalenderjahren aufgeteilt.

(5) Die übrigen Stimmen der Einfuhr-Mitglieder

werden auf diese Mitglieder im Verhältnis ihrer

durchschnittlichen Kaffee-Einfuhrmengen während

der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt.

(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird die Verteilung

der Stimmen vom Rat nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Artikels zu Beginn eines

jeden Kaffeejahres festgelegt und gilt für die Dauer

dieses Jahres.

(7) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels

vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der

Organisation ändert oder wenn einem Mitglied

nach den Artikeln 26, 42, 45, 47, 55 oder 58 das

Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben worden

ist.

(8) Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen

haben.

(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 14

Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der

Stimmen, die es besitzt, abzugeben; es ist nicht

berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Ein Mitglied

kann jedoch mit den Stimmen, die es gemäß

Absatz 2 besitzt, anders abstimmen.

(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied kann ein anderes

Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein

anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, bei den

Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten

und sein Stimmrecht auszuüben. Die im Artikel 13

Absatz 8 vorgesehene Beschränkung findet in diesem

Fall keine Anwendung.

Artikel 15

Beschlüsse des Rates

(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts

anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des

Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt;

Empfehlungen werden in der gleichen Weise gegeben.

(2) Bei Beschlüssen des Rates, für welche dieses

Übereinkommen eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit

vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet

a) wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit

wegen der Ablehnung durch höchstens drei

Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhr-Mitglieder

nicht erzielt, so wird der Antrag binnen

48 Stunden erneut zur Abstimmung

gebracht, falls der Rat dies mit einfacher

Mehrheit der anwesenden Mitglieder und beiderseitiger

einfacher Stimmenmehrheit

beschließt;

b) wird wiederum eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit

wegen der Ablehnung durch höch-

stens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei Einfuhr-

Mitglieder nicht erzielt, so wird der

Antrag binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung

gebracht, falls der Rat dies mit einfacher

Mehrheit der anwesenden Mitglieder

und beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit

beschließt;

c) wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit

im dritten Wahlgang wegen der Ablehnung

durch ein Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied

nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen;

und

d) gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag erneut

zur Abstimmung zu bringen, so gilt der

Antrag als abgelehnt.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche

auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten

Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 16

Zusammensetzung des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus acht Ausfuhr-Mitgliedern und acht Einfuhr-Mitgliedern

zusammen, die gemäß Artikel 17 für jeweils ein

Kaffeejahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt

einen Vertreter und allenfalls einen oder mehrere

Stellvertreter. Jedes Mitglied kann außerdem einen

oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder

Stellvertreter ernennen.

(3) Das Exekutivkomitee hat einen Vorsitzenden

und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die vom

Rat für jedes Kaffeejahr gewählt werden; ihre Wiederwahl

ist zulässig. Der Vorsitzende oder der den

Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist

nicht stimmberechtigt. Wird ein Delegierter zum

Vorsitzenden gewählt oder führt ein stellvertretender

Vorsitzender den Vorsitz, so kann sein Stellvertreter

an seiner Stelle das Stimmrecht ausüben.

Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende für jedes Kaffeejahr

aus den Delegierten derselben Mitgliederkategorie

gewählt.

(4) Das Exekutivkomitee tritt in der Regel am

Sitz der Organisation zusammen; es kann jedoch

an einem anderen Ort zusammentreten.

Artikel 17

Wahl des Exekutivkomitees

(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder des

Exekutivkomitees werden im Rat von den Ausfuhr-

und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation

gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie

erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm

gemäß Artikel 13 zustehen, für einen einzigen

Bewerber ab. Ein Mitglied kann Stimmen, die ihm

gemäß Artikel 14 Absatz 2 zustehen, auch für einen

anderen Bewerber abgeben.

(3) Die acht Bewerber, welche die meisten Stimmen

erhalten, gelten als gewählt; ein Bewerber gilt

jedoch im ersten Wahlgang nur dann als gewählt,

wenn er mindestens 75 Stimmen erhält.

(4) Werden gemäß Absatz 3 im ersten Wahlgang

weniger als acht Bewerber gewählt, so werden weitere

Wahlgänge durchgeführt, an denen sich indessen

nur Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre

Stimme nicht für einen der gewählten Bewerber

abgegeben haben. In jedem folgenden Wahlgang

wird die Mindestanzahl der für eine Wahl erforderlichen

Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt,

bis acht Bewerber gewählt sind.

(5) Ein Mitglied, das seine Stimme nicht für eines

der gewählten Mitglieder abgegeben hat, überträgt

seine Stimmen einem dieser Mitglieder; die Bestimmungen

der Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

(6) Die bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen

Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen

gelten als für dieses Mitglied abgegeben,

sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes

Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt.

(7) Würden die für ein gewähltes Mitglied als

abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 499 übersteigen,

so treffen die Mitglieder, die ihre Stimme

für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm

übertragen haben, untereinander eine Vereinbarung,

derzufolge eines oder mehrere von ihnen ihre

Stimmen diesem Mitglied entziehen und einem

anderen gewählten Mitglied übertragen, sodaß die

auf jedes der gewählten Mitglieder vereinigten

Stimmen die Höchstzahl von 499 nicht übersteigen.

Artikel 18

Zuständigkeit des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich

und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.

(2) Der Rat kann mit beiderseitiger einfacher

Mehrheit dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger

oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon

sind ausgenommen

a) die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes

und die Festsetzung der Beiträge

nach Artikel 25;

b) der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines

Mitgliedes gemäß Artikel 45 oder 58;

c) die Beschlüsse über Streitigkeiten gemäß Artikel

58;

d) die Festsetzung der Bedingungen für den Beitritt

gemäß Artikel 62;

e) der Beschluß, ein Mitglied gemäß Artikel 66

auszuschließen;

f) der Beschluß über die Neuverhandlung, Verlängerung

oder Außerkraftsetzung dieses

Übereinkommens gemäß Artikel 68; und

g) die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder

gemäß Artikel 69.

(3) Der Rat kann jederzeit mit beiderseitiger einfacher

Mehrheit eine Übertragung von Befugnissen

an das Exekutivkomitee rückgängig machen.

Artikel 19

Abstimmungsverfahren des Exekutivkomitees

(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt

über die Anzahl von Stimmen, die es gemäß Artikel

17 Absatz 6 und 7 erhalten hat. Stimmenabgabe

durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Ein Mitglied

des Exekutivkomitees darf seine Stimmen nicht teilen.

(2) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf

der gleichen Stimmenmehrheit, derer sie auch bei

einer Abstimmung im Rat bedürfen würde.

Artikel 20

Beschlußfähigkeit des Rates und des

Exekutivkomitees

(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit

der Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit

eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen

entfällt. Besteht zu dem Zeitpunkt, der für

den Beginn einer Ratssitzung festgesetzt wurde,

keine Beschlußfähigkeit, so kann der Vorsitzende

des Rates sich entschließen, den Zeitpunkt für die

Eröffnung der Sitzung um mindestens drei Stunden

zu verschieben. Besteht zum neu festgesetzten Zeitpunkt

keine Beschlußfähigkeit, so kann der Vorsitzende

den Zeitpunkt für die Eröffnung der Ratssitzung

um mindestens weitere drei Stunden verschieben.

Dieser Vorgang kann so oft wiederholt werden,

bis die Beschlußfähigkeit zum festgesetzten

Zeitpunkt gegeben ist. Eine Vertretung im Sinne

des Artikels 14 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

(2) Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn

die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und auf

diese Mehrheit eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmen entfällt.

Artikel 21

Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor auf

Empfehlung des Exekutivkomitees. Die Anstellungsbedingungen

für den Exekutivdirektor werden

vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen

für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher

Organisationen entsprechen.

(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte

der Organisation; er ist für die Erfüllung

aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der

Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.

(3) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal

nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.

(4) Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des

Personals dürfen an der Kaffee-Erzeugung, am

Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell

beteiligt sein.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der

Exekutivdirektor und das Personal von keinem

Mitglied und keiner Stelle außerhalb der Organisation

Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit

ihrer Stellung als internationale Beamte, die nur der

Organisation verantwortlich sind, nicht vereinbar

ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich

internationalen Charakter der Obliegenheiten

des Exekutivdirektors und des Personals zu achten

und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 22

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Der Rat kann Abmachungen zur Durchführung

von Konsultationen und zur Zusammenarbeit mit

den Vereinten Nationen und deren Spezialorganisationen

sowie mit anderen in Betracht kommenden

zwischenstaatlichen Organisationen treffen.

Diese Abmachungen können auch finanzielle

Abmachungen einschließen, die dem Rat zur Erreichung

der Ziele des Übereinkommens zweckdienlich

erscheinen. Der Rat kann diese Organisationen

und jede andere Organisation, die sich mit Kaffee

befaßt, einladen, Beobachter zu seinen Sitzungen

zu entsenden.

KAPITEL V - PRIVILEGIEN UND

IMMUNITÄTEN

Artikel 23

Privilegien und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge

zu schließen, bewegliches und unbewegliches

Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen

sowie vor Gericht aufzutreten.

(2) Die Rechtsstellung, die Privilegien und

Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors,

ihres Personals und ihrer Experten sowie

der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in

der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im

Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland aufhalten, weiter durch

das zwischen der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

(im folgenden als „Gastregierung" bezeichnet) und

der Organisation am 28. Mai 1969 geschlossene

Amtssitzabkommen geregelt.

(3) Das in Absatz 2 genannte Amtssitzabkommen

ist von diesem Übereinkommen unabhängig.

Es tritt jedoch außer Kraft

a) durch ein Abkommen zwischen der Gastregierung

und der Organisation;

b) falls der Sitz der Organisation aus dem

Gebiete der Gastregierung verlegt wird; oder

c) falls die Organisation zu bestehen aufhört.

(4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren

anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende

Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten

schließen, die für die ordnungsgemäße

Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich

sind.

(5) Die Regierungen der Mitgliedsländer, abgesehen

von der Gastregierung, gewähren der Organisation

die gleichen Erleichterungen in bezug auf

Währungs- oder Devisenbeschränkungen, Unterhaltung

von Bankkonten und Geldüberweisungen,

die den SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen

zugestanden werden.

KAPITEL VI - FINANZFRAGEN

Artikel 24

Finanzfragen

(1) Die Ausgaben für die Delegation beim Rat

sowie für die Delegierten im Exekutivkomitee und

in den Ausschüssen des Rates oder des Exekutivkomitees

werden von den betreffenden Regierungen

getragen.

(2) Die anderen für die Durchführung des Übereinkommens

erforderlichen Ausgaben werden aus

den gemäß Artikel 25 festgesetzten jährlichen Beiträgen

der Mitglieder bestritten. Der Rat kann

jedoch für bestimmte Dienstleistungen Gebühren

erheben.

(3) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht

dem Kaffeejahr.

Artikel 25

Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung

der Beiträge

(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres

genehmigt der Rat den Verwaltungs-Haushaltsplan

der Organisation für das folgende Rechnungsjahr

und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes zum Haushaltsplan

fest.

(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Haushaltsplan

für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem

Verhältnis seiner Stimmenzahl zum Zeitpunkt der

Genehmigung des Haushaltsplanes für das betreffende

Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder.

Tritt jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres,

für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung

in der Stimmenverteilung unter den Mitgliedern

gemäß Artikel 13 Absatz 6 ein, so werden die

Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend

angeglichen. Bei der Festsetzung der Beiträge werden

die Stimmen jedes Mitgliedes so berechnet, daß

der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes

oder die sich daraus ergebende Neuverteilung

der Stimmen außer Betracht bleiben.

(3) Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der

Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage

der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl

und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden

Zeitabschnittes fest, ohne jedoch die für das

laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder

festgesetzten Beiträge zu ändern.

Artikel 26

Beitragsleistung

(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan

für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer

Währung am ersten Tag des betreffenden

Rechnungsjahres zu entrichten.

(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur

Entrichtung seines vollen Beitrages zum Verwaltungs-

Haushaltsplan nicht binnen sechs Monaten

nach Fälligkeit des Beitrages nach, so wird ihm

sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch das Recht,

seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder

für sich abgeben zu lassen, so lange entzogen, bis

der Beitrag entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied

weder seine anderen Rechte entzogen, noch

wird es von seinen Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen befreit, es sei denn, daß der Rat

dies mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

beschließt.

(3) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht entweder

nach Absatz 2 oder nach Artikel 42, 45, 47, 55 oder

58 zeitweilig entzogen worden ist, bleibt dennoch

zur Entrichtung seines Beitrages verpflichtet.

Artikel 17

Prüfung und Veröffentlichung der

Rechnungslegung

Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird dem

Rat so bald wie möglich eine von unabhängigen

Rechnungsprüfern kontrollierte Aufstellung Über

die Einnahmen und Ausgaben der Organisation

während des betreffenden Rechnungsjahres zur

Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.

KAPITEL VII - REGELUNG DER

AUSFUHREN UND EINFUHREN

Artikel 28

Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle Beschlüsse des Rates auf Grund der

Bestimmungen dieses Kapitels bedürfen zur

Annahme einer beiderseitigen Zweidrittelmehrheit.

(2) Das Wort „jährlich" in diesem Kapitel

bedeutet jeden vom Rat festgesetzten Zeitraum von

zwölf Monaten. Der Rat kann jedoch Verfahren

einführen, um die Bestimmungen dieses Kapitels

für einen längeren Zeitabschnitt als zwölf Monate

anzuwenden.

Artikel 29

Der Quotenregelung unterliegende Märkte

Für Zwecke dieses Übereinkommens wird der

Welt-Kaffeemarkt in „Mitglieder-Quotenmärkte"

und „Nichtmitgliederquotenfreie Märkte" eingeteilt.

Artikel 30

Grundquoten

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel

31 und 32 hat jedes Ausfuhr-Mitglied Anspruch

auf eine Grundquote. Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 35 Absatz 1 werden die

Grundquoten für die Zuteilung des festen Anteils

der jährlichen Quote gemäß den Bestimmungen

von Absatz 2 dieses Artikels herangezogen.

(2) Bis zum 30. September 1984 legt der Rat die

Grundquoten für einen Zeitraum von mindestens

zwei Jahren fest, die mit 1. Oktober 1984 in Kraft

treten. Vor Ablauf dieses Zeitabschnittes legt der

Rat erforderlichenfalls die Grundquoten für die

verbleibende Laufzeit dieses Übereinkommens fest.

(3) Legt der Rat keine Grundquoten gemäß den

Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels fest

und sofern der Rat nichts arideres beschließt, werden

Quoten unbeschadet der Bestimmungen des

Artikels 33 ausgesetzt.

(4) Quoten können jederzeit nach ihrer Aufhebung

gemäß Absatz 3 dieses Artikels wiedereingeführt

werden, sobald der Rat die Grundquoten

gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 festgelegt

hat, sofern die in Artikel 33 angeführten Preisbedingungen

erfüllt sind.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf

Angola unter den in Anlage 1 angeführten Bedingungen

Anwendung.

Artikel 31

Von Grundquoten ausgenommene

Ausfuhr-Mitglieder

(1) Die in Anlage 2 angeführten Mitglieder, ausgenommen

Burundi und Rwanda, erhalten gemeinsam

eine Ausfuhrquote, die 4,2 vH der vom Rat

gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 festgelegten

Gesamtjahresquote entspricht.

(2) Die in Absatz 1 angeführte Quote wird unter

den im Anhang 2 angeführten Mitgliedern gemäß

dem in Spalte 1 dieser Anlage aufscheinenden Hundertsatz

aufgeteilt.

(3) Jedes in Anhang 2 angeführte Ausfuhr-Mitglied

kann jederzeit den Rat um Festsetzung einer

Grundquote ersuchen. Wird für eines dieser Länder

eine Grundquote festgelegt, wird der im Absatz 1

angeführte Hundertsatz verhältnismäßig vermindert.

(4) Tritt ein Ausfuhrland dem Übereinkommen

bei und unterliegt es den Bestimmungen dieses Artikels,

teilt der Rat dem Mitglied eine Quote zu und

der im Absatz 1 dieses Artikels angeführte Hundertsatz

wird verhältnismäßig erhöht.

(5) Von den in Anlage 2 angeführten Mitgliedern

sind lediglich die, deren Jahresquote 100000

Sack übersteigt, den Bestimmungen der Artikel 36

und 37 unterworfen.

(6) Sowohl Burundi als auch Rwanda erhalten

folgende jährliche Ausfuhrquoten

a) für das Kaffeejahr 1983/84: 450000 Sack;

b) für darauffolgende Kaffeejahre während der

Laufzeit dieses Übereinkommens: 470000

Sack.

(7) Setzt der Rat Grundquoten gemäß den

Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 2 fest, werden

der im Absatz 1 angeführte Hundertsatz und

die im Absatz 6 lit. b dieses Artikels angeführte

Menge überprüft und können geändert werden.

(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel

6 und 41 werden die von den im Anhang 2 angeführten

Ausfuhr-Mitgliedern bekanntgegebenen

Fehlbestände im Verhältnis zu ihren Jahresquoten

unter den anderen im Anhang 2 angeführten Mitgliedern,

die in der Lage und auch bereit sind, die

Fehlmengen auszuführen, aufgeteilt.

Artikel 32

Bestimmungen über die Anpassung von Grundquoten

(1) Tritt ein Einfuhrland, das weder Mitglied des

Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976

noch Mitglied des verlängerten Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976 war, diesem Übereinkommen

bei; so nimmt der Rat eine Anpassung

der sich aus der Anwendung der Bestimmungen des

Artikels 30 ergebenden Grundquoten vor.

(2) Bei der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten

Anpassung ist entweder die durchschnittliche

Menge der Ausfuhren einzelner Ausfuhr-Mitglieder

nach dem betreffenden Einfuhrland in der Zeit

von 1976 bis 1982 oder der verhältnismäßige Anteil

einzelner Ausfuhr-Mitglieder an den durchschnittlichen

Einfuhrmengen des betreffenden Landes im

gleichen Zeitabschnitt zu berücksichtigen.

(3) Der Rat genehmigt die Angaben, die als

Grundlage für die erforderlichen Berechnungen

zur Anpassung der Grundquoten dienen sollen,

sowie die Kriterien, nach denen die Bestimmungen

dieses Artikels anzuwenden sind.

Artikel 33

Bestimmungen über die Fortsetzung, die zeitweilige

Aufhebung und Wiedereinführung von Quoten

(1) Setzt der Rat die Bedingungen für die Durchführung

des Quotensystems gemäß den entsprechenden

Artikeln dieses Kapitels nicht fest und

beschließt er nicht anders, bleiben die Quoten zu

Beginn eines Kaffeejahres in Kraft, wenn der

zusammengesetzte Richtpreis im gleitenden Zwei-

Wochen-Durchschnitt gleich dem höchsten Preis

des vom Rat gemäß Artikel 38 für die Aufwärtsanpassung

für das vorangegangene Kaffeejahr eingerichteten

Preisrahmens ist oder darunter liegt.

(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden

Quoten ausgesetzt, sobald eine der beiden folgenden

Bedingungen erfüllt ist

a) wenn der zusammengesetzte Richtpreis im

gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt an 30

aufeinanderfolgenden Börsentagen um

3,5 vH oder mehr über dem höchsten Preis

für die Aufwärtsanpassung von Quoten im

geltenden Preisrahmen bleibt, vorausgesetzt,

daß alle anteilsmäßigen Aufwärtsanpassungen

an die vom Rat festgesetzte Gesamtjahresquote

bereits angewendet wurden, oder

b) wenn der zusammengesetzte Richtpreis im

gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt an 45

aufeinanderfolgenden Börsentagen um

3,5 vH oder mehr über dem höchsten Preis

für die Aufwärtsanpassung von Quoten im

geltenden Preisrahmen bleibt, und vorausgesetzt,

daß etwaige verbleibende Aufwärtsanpassungen

an dem Tag, an welchem der gleitende

Zwei-Wochen-Durchschnitt diesen

Preis erreicht, angewendet werden.

(3) Werden Quoten gemäß Absatz 2 dieses Artikels

für länger als 12 Monate aufgehoben, tritt der

Rat zusammen, um den gemäß den Bestimmungen

des Artikels 38 eingerichteten Preisrahmen zu überprüfen

und erforderlichenfalls zu ändern.

(4) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden

Quoten gemäß Absatz 6 dieses Artikels wiedereingeführt,

wenn der zusammengesetzte Richtpreis

in seinem gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt

gleich oder niedriger ist als die Mitteleinheit,

zuzüglich 3,5 vH, zwischen dem höchsten Preis für

die Aufwärtsanpassung von Quoten und dem niedrigsten

Preis für die Abwärtsanpassung von Quoten

in dem zuletzt vom Rat eingerichteten Preisrahmen.

(5) Bleiben Quoten gemäß Absatz 1 dieses Artikels

in Kraft, setzt der Exekutivdirektor unverzüglich

unter Zugrundelegung des Nichtvorhandenseins

von Kaffee auf den Quotenmärkten eine

gemäß der im Artikel 34 festgelegten Kriterien

geschätzte Gesamtjahresquote fest; diese Quote

wird den Ausfuhr-Mitgliedern gemäß Artikel 31

und 35 zugeteilt. Die Quoten werden, sofern nichts

anderes bestimmt ist, für die Dauer von vier Vierteljahren

festgelegt.

(6) Sind die entsprechenden, im Absatz 4 dieses

Artikels angeführten Preisbedingungen gegeben, so

treten Quoten so bald wie möglich in Kraft; auf

keinen Fall aber später als in dem Vierteljahr, das

der Erfüllung der entsprechenden Preisbedingungen

folgt. Die Quoten werden, sofern in diesem

Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, für

die Dauer von vier Vierteljahren festgelegt. Sind

die Gesamtjahres- und Vierteljahresquoten vom

Rat nicht vorher festgelegt worden, so setzt der

Exekutivdirektor gemäß Absatz 5 dieses Artikels

eine Quote fest; diese Quote wird den Ausfuhr-

Mitgliedern gemäß Artikel 31 und 35 zugeteilt.

(7) Der Rat wird einberufen

a) im ersten Viertel des Kaffeejahres, wenn die

Quoten gemäß den Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels in Kraft bleiben; und

b) im ersten Vierteljahr, nachdem Quoten

gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses

Artikels wiedereingeführt worden sind.

Der Rat setzt einen Preisrahmen oder mehrere

Preisrahmen fest und überprüft und ändert erforderlichenfalls

für einen bestimmten Zeitabschnitt,

für den der Rat dies für zweckmäßig erachtet, die

Quoten, sofern dieser Zeitabschnitt nicht zwölf

Monate überschreitet, von dem ersten Tag des Kaffeejahres

gerechnet, an dem Quoten in Kraft bleiben

oder an dem die Wiedereinführung der Quoten

stattfindet, je nachdem welcher Fall zutrifft. Setzt

der Rat in dem ersten Vierteljahr, das der Anwendung

der Bestimmungen der Absätze 1 und 4 dieses

Artikels folgt, keinen Preisrahmen oder keine

Preisrahmen fest und einigt er sich nicht über Quoten,

werden die vom Exekutivdirektor festgesetzten

Quoten zeitweilig aufgehoben.

Artikel 34

Festsetzung der Gesamtjahresquoten

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 33

setzt der Rat auf seiner letzten ordentlichen

Tagung im Kaffeejahr eine Gesamtjahresquote fest

und berücksichtigt dabei unter anderem

a) den geschätzten Jahresverbrauch der Einfuhr-

Mitglieder;

b) die geschätzten Einfuhren der Mitglieder aus

anderen Einfuhr-Mitgliedern und aus Nichtmitgliedsländern;

c) die geschätzten Veränderungen in der Höhe

der Lagerbestände in Einfuhr-Mitgliedsländern

und in Freihäfen;

d) die Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Artikels 40 betreffend Fehlbestände und

Aufteilung der Fehlbestände; und

e) bezüglich der Wiedereinführung von Quoten

gemäß Artikel 33 Absatz 4 die Ausfuhren von

Ausfuhr-Mitgliedern nach Einfuhr-Mitgliedern

und Nichtmitgliedsländern während des

der Wiedereinführung von Quoten vorangehenden

Zeitabschnittes von zwölf Monaten.

Artikel 35

Zuteilung der Jahresquoten

(1) Auf Grund des gemäß den Bestimmungen des

Artikels 34 gefaßten Beschlusses und nach Abzug

der zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikels

31 benötigten Kaffeemenge werden die Jahresquoten

von Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf

eine Grundquote für das Kaffeejahr 1983/84

haben, ihnen in den im Anhang 3 angeführten

Anteilen zugeteilt.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1984 werden

den Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf

eine Grundquote haben, Jahresquoten in festen und

veränderlichen Anteilen gemäß dem Beschluß unter

den Bestimmungen des Artikels 34 und nach Abzug

der zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikels

31 benötigten Kaffeemengen zugeteilt. Der

feste Anteil entspricht 70 vH der den Bestimmungen

des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote

und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel

30 aufgeteilt. Der veränderliche Anteil entspricht

30 vH der den Bestimmungen des Artikels

31 angepaßten Gesamtjahresquote. Diese

Anteile können vom Rat geändert werden, jedoch

darf der feste Anteil nie weniger als 70 vH betragen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

3 dieses Artikels wird der veränderliche Anteil

auf die Ausfuhr-Mitglieder in dem Verhältnis aufgeteilt,

in dem die überprüften Lagerbestände jedes

Ausfuhr-Mitgliedes zum überprüften Gesamtlagerbestand

aller Ausfuhr-Mitglieder, die Grundquoten

erhalten haben, steht, mit der Maßgabe, daß kein

Mitglied einen Anteil am veränderlichen Teil der

Quote erhält, der mehr als 40 vH der Gesamtmenge

des veränderlichen Teiles beträgt, es sei

denn, daß der Rat eine abweichende Grenze festlegt.

(3) Als im Sinne dieses Artikels in Betracht zu

ziehende Lagerbestände gelten jene, die gemäß den

entsprechenden Vorschriften für die Überprüfung

der Lagerbestände festgestellt wurden.

Artikel 36

Vierteljahresquoten

(1) Unmittelbar nach Zuteilung der Jahresquoten

gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 und vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 31 teilt der Rat

jedem Ausfuhr-Mitglied Vierteljahresquoten zu,

um eine geregelte Belieferung der Weltmärkte mit

Kaffee in dem Zeitabschnitt, für den Quoten festgesetzt

sind, sicherzustellen.

(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, sind

diese Quoten normalerweise 25 vH der Jahresquote

jedes Mitgliedes. Der Rat kann die Änderung

der Vierteljahresquote von zwei oder mehreren

Mitgliedern genehmigen, vorausgesetzt, daß

dies nicht die Gesamtquote für das Vierteljahr verändert.

Sind Ausfuhren eines Mitgliedes in einem

Vierteljahr niedriger als seine Quote für dieses

Vierteljahr, so wird die nicht ausgenutzte Restmenge

der Quote für das nächste Vierteljahr hinzugezählt.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden

auch auf die Durchführung des Artikels 33

Absatz 5 und 6 Anwendung.

(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied auf Grund

außergewöhnlicher Umstände die Auffassung, ,daß

die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen

Beschränkungen seine Wirtschaft voraussichtlich

ernsthaft schädigen würden, so kann der Rat auf

Ersuchen dieses Mitgliedes geeignete Maßnahmen

gemäß Artikel 56 treffen. Das betreffende Mitglied

muß einen Nachweis der Schädigung erbringen

und die Erhaltung der Preisstabilität ausreichend

gewährleisten. Der Rat darf jedoch ein Mitglied

keinesfalls ermächtigen, mehr als 35 vH seiner Jahresquote

im ersten Vierteljahr, 65 vH in den ersten

zwei Vierteljahren und 85 vH in den ersten drei

Vierteljahren auszuführen.

Artikel 37

Anpassung der Jahres- und Vierteljahresquoten

(1) Wenn es die Marktlage erfordert, kann der

Rat die gemäß Artikel 33, 35 und 36 zugeteilten

Jahres- und Vierteljahresquoten ändern. Vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1

und 2 und sofern Artikel 31 und Artikel 39

Absatz 3 nichts anderes bestimmen, werden die

Quoten jedes Ausfuhr-Mitgliedes im gleichen Hundertsatz

geändert.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels kann der Rat, wenn es die

Marktlage nach seiner Ansicht erfordert, Anpassungen

innerhalb der laufenden und verbleibenden

Vierteljahresquoten der Ausfuhrländer vornehmen,

ohne jedoch die Jahresquoten zu ändern.

Artikel 38

Preismaßnahmen

(1) Der Rat richtet ein System von Richtpreisen

ein, aus dem sich ein täglicher zusammengesetzter

Richtpreis ergibt.

(2) Auf der Grundlage dieses Systems kann der

Rat Preisrahmen und Preisabstufungen für die

wichtigsten Kaffeegruppen sowie einen zusammengesetzten

Preisrahmen festsetzen.

(3) Bei der Festsetzung und Anpassung von

Preisrahmen im Sinne dieses Artikels berücksichtigt

der Rat das jeweilige Niveau und die Tendenz der

Kaffeepreise einschließlich ihrer Auswirkungen

auf

— die Höhe und die Entwicklung des Verbrauches

und der Produktion sowie die Lagerbestände

in den Einfuhr- und Ausfuhrländern;

— Änderungen im Weltwährungssystem;

— die Entwicklung der Inflation oder Deflation

in der Welt; und

— andere Faktoren, die die Erreichung der Ziele

dieses Übereinkommens beeinträchtigen

könnten.

Der Exekutivdirektor beschafft die erforderlichen

Unterlagen, damit der Rat die vorstehenden

Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen

kann.

Artikel 39

Zusätzliche Maßnahmen zur Anpassung der Quoten

(1) Sind Quoten in Kraft, so ist der Rat einzuberufen,

um ein System für die anteilsmäßige Anpassung

der Quoten an Änderungen innerhalb des im

Artikel 38 vorgesehenen zusammengesetzten Richtpreises

aufzustellen.

(2) Dieses System enthält Bestimmungen über

Preisrahmen, die Anzahl der Börsentage, während

denen die Notierung erfolgt, sowie die Zahl und

das Ausmaß der Anpassungen.

(3) Der Rat kann ein System für die Anpassung

der Quoten an Änderungen der Preise der wichtigsten

Kaffeegruppen aufstellen. Der Rat führt eine

Prüfung über die Durchführbarkeit eines solchen

Systems durch. Der Rat beschließt, ob dieses

System während des Kaffeejahres 1983/84 Anwendung

finden soll. Ebenso beschließt der Rat, ob das

System anzuwenden ist, sobald der Rat einen

zusammengesetzten Richtpreisrahmen gemäß den

Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels festsetzt.

Artikel 40

Fehlbestände und Fehlliefermengen

(1) Sind Quoten in Kraft zu Beginn eines Kaffeejahres,

gibt jedes Ausfuhr-Mitglied allfällig zu

erwartende Fehlbestände auf die ihm zustehende

Ausfuhrmenge bekannt, um eine Neuverteilung

unter den Ausfuhr-Mitgliedern zu ermöglichen, die

in der Lage und. auch bereit sind, die Fehlmengen

auszuführen. Eine Menge, die der bis zum

6. Monat des Kaffeejahres nicht bekanntgegebenen

und daher im Kaffeejahr nicht neu verteilten Fehlmenge

entspricht, wird der Quote für das darauffolgende

Jahr zugezählt und nur an die Mitglieder

neu verteilt, die keine nicht bekanntgegebenen

Fehlbestände hatten.

(2) Es können spezielle Bestimmungen festgelegt

werden, wenn Quoten im Laufe eines Kaffeejahres

eingeführt werden.

(3) Vor dem Ablauf des Kaffeejahres 1983/84

erläßt der Rat Vorschriften für die Durchführung

dieses Artikels, um die Bekanntgabe und Neuverteilung

von Fehlbeständen und Erkennung von Fehlliefermengen

durchzusetzen.

Artikel 41

Die einer Mitgliedergruppe zustehende

Ausfuhrmenge

Bilden zwei oder mehrere Mitglieder eine Mitgliedergruppe

gemäß Artikel 6 oder 7, so werden

die Grundquoten beziehungsweise die diesen Mitgliedern

zugestandenen Ausfuhrmengen zusammengezählt

und die so gebildete Summe als eine

einzelne Grundquote oder eine einzelne zustehende

Ausfuhrmenge im Sinne dieses Kapitels

angesehen.

Artikel 42

Einhaltung der Quoten

(1) Ausfuhr-Mitglieder treffen die Maßnahmen,

die zur vollständigen Einhaltung aller Bestimmungen

dieses Übereinkommens über Quoten erforderlich

sind. Ergänzend zu etwaigen, vom Mitglied

selbst getroffenen Maßnahmen kann der Rat dieses

Mitglied ersuchen, zusätzliche Maßnahmen zur

wirksamen Anwendung des in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Quotensystems zu treffen.

(2) Die Ausfuhr-Mitglieder dürfen die ihnen

zugeteilten Jahres- und Vierteljahresquoten nicht

überschreiten.

(3) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied in irgendeinem

Vierteljahr seine Quote, so zieht der Rat von

einer oder mehreren späteren Quoten dieses Mitgliedes

eine Menge in Höhe von 110 vH der Überschreitung

ab.

(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine

Vierteljahresquote zum zweitenmal, so nimmt der

Rat den gleichen Abzug vor, wie im Absatz 3 Vorgesehen.

(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine

Vierteljahresquote zum drittenmal oder öfter, so

nimmt der Rat den gleichen Abzug vor, wie im

Absatz 3 vorgesehen; dem Mitglied wird das

Stimmrecht so lange entzogen, bis der Rat darüber

beschließt, ob das betreffende Mitglied nach Artikel

66 aus der Organisation ausgeschlossen wird.

(6) Die in Absatz 3, 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen

Abzüge werden als Fehlbestände im

Sinne des Artikels 40 Absatz 1 behandelt.

(7) Der Rat wendet die Bestimmungen der

Absätze 1 bis 5 dieses Artikels an, sobald die erforderlichen

Informationen zur Verfügung stehen.

Artikel 43

Ursprungszeugnisse und andere Zeugnisarten

(1) Jede Kaffeeausfuhr eines Mitgliedes muß von

einem gültigen Ursprungszeugnis begleitet sein.

Ursprungszeugnisse sind nach Maßgabe der vom

Rat erlassenen Vorschriften von einer von dem

Mitglied bestimmten und von der Organisation

anerkannten, hiezu geeigneten Stelle auszustellen.

(2) Sind Quoten in Kraft, muß jeder Kaffee-

Reexport eines Mitgliedes von einem gültigen

Reexportzeugnis begleitet sein. Reexportzeugnisse

sind nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften

von einer von dem Mitglied bestimmten

und von der Organisation anerkannten, hiezu

geeigneten Stelle auszustellen und müssen bescheinigen,

daß der betreffende Kaffee gemäß den

Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeführt

worden war.

(3) Die in diesem Artikel erwähnten Vorschriften

haben Bestimmungen zu enthalten, die ihre Anwendung

auf Einfuhr-Mitgliedergruppen ermöglichen,

die eine Zollunion bilden.

(4) Der Rat kann Vorschriften über die Drucklegung,

Gültigkeit, Ausstellung und Verwendung von

Zeugnissen erlassen und Maßnahmen ergreifen, um

Kaffee-Ausfuhrmarken gegen Entrichtung einer

vom Rat festzusetzenden Gebühr auszugeben. Das

Anbringen dieser Marken auf Ursprungszeugnissen

kann eines der für die Gültigkeit dieser Zeugnisse

vorgeschriebenen Mittel sein. Der Rat kann ähnliche

Vorkehrungen für die Gültigkeit anderer Zeug-

nisarten und für die Ausgabe anderer Arten von

Kaffeemarken zu festzulegenden Bedingungen

treffen;

(5) Jedes Mitglied notifiziert der Organisation

die staatliche oder nichtstaatliche Stelle, welche die

in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben

durchführt. Die Organisation anerkennt ausdrücklich

eine solche nichtstaatliche Stelle, nachdem das

Mitglied ausreichende Nachweise über deren Eignung

und Bereitschaft erbracht hat, die Aufgaben

des Mitgliedes nach den auf Grund dieses Übereinkommens

erlassenen Vorschriften und Regeln

wahrzunehmen. Der Rat kann in begründeten Fällen

jederzeit erklären, daß eine bestimmte nichtstaatliche

Stelle für ihn nicht länger annehmbar ist.

Der Rat leitet entweder unmittelbar oder durch

eine international anerkannte weltweite Organisation

alle erforderlichen Schritte ein, um sich jederzeit

darüber unterrichten zu können, ob alle Zeugnisarten

ordnungsgemäß ausgestellt und verwendet

werden, und um die Kaffeemengen festzustellen,

die von jedem Mitglied ausgeführt worden sind.

(6) Die nach Absatz 5 als Beurkundungsstelle

anerkannte nichtstaatliche Stelle bewahrt die Aufzeichnungen

über die ausgestellten Zeugnisse sowie

die ihrer Ausstellung zugrundeliegenden Unterlagen

mindestens vier Jahre lang auf. Bevor die nichtstaatliche

Stelle als Beurkundungsstelle nach

Absatz 5 anerkannt wird, muß sie sich bereit erklären,

diese Aufzeichnungen der Organisation

zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(7) Sind Quoten in Kraft, so verbieten die Mitglieder

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

44 und des Artikels 45 Absatz 1 und 2 die Einfuhr

von Kaffeesendungen, die nicht von einem

gültigen, nach Maßgabe der vom Rat erlassenen

Vorschriften in gehöriger Form ausgestellten Zeugnis

begleitet sind.

(8) Auf kleine Kaffeemengen in Formen, die der

Rat gegebenenfalls bestimmt, oder auf Kaffee für

den unmittelbaren Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

und anderen internationalen Beförderungsmitteln

finden die Absätze 1 und 2 dieses Artikels

keine Anwendung.

(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

2 Absatz 5 und der Absätze 2 und 7 dieses

Artikels, kann der Rat die Mitglieder ersuchen, die

Bestimmungen dieser Absätze anzuwenden, wenn

Quoten nicht in Kraft sind.

(10) Der Rat kann Vorschriften erlassen betreffend

die Auswirkung der Einführung von Quoten

oder der Anpassung an Quoten auf Verträge, die

vor dieser Einführung oder Anpassung abgeschlossen

worden sind.

Artikel 44

Ausfuhren, die auf Quoten nicht angerechnet werden

(1) Wie im Artikel 29 vorgesehen, werden Ausfuhren

nach Ländern, die nicht Mitglieder dieses

Übereinkommens sind, auf Quoten nicht angerechnet.

Der Rat kann Vorschriften unter anderem über

die Durchführung und die Überwachung dieses

Handels, die Behandlung und Bestrafung von

Umleitungen und von Reexporten aus Nichtmitglieds-

nach Mitgliedsländern sowie über die für

Ausfuhren nach den Mitglieds- und Nichtmitgliedsländern

benötigten Dokumente erlassen.

(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen als Rohstoff

zur industriellen Verarbeitung für ein Erzeugnis,

das nicht zum menschlichen Genuß als Getränk

oder Nahrungsmittel bestimmt ist, wird nicht auf

die Quote angerechnet, sofern der Rat an Hand

von Mitteilungen des Ausfuhr Mitgliedes die Überzeugung

gewonnen hat, daß die Kaffeebohnen tatsächlich

zu diesem anderen Zweck verwendet werden.

(3) Der Rat kann auf Antrag eines Ausfuhr-Mitgliedes

beschließen, daß Kaffeeausfuhren, die dieses

Mitglied zu humanitären oder sonstigen nichtkommerziellen

Zwecken vornimmt, nicht auf seine

Quote angerechnet werden.

Artikel 45

Regelung der Einfuhren

(1) Um zu verhindern, daß Nichtmitglieder ihre

Ausfuhren auf Kosten der Mitglieder erhöhen,

beschränkt jedes Mitglied, wenn Quoten in Kraft

sind, seine jährlichen Kaffee-Einfuhren aus Nichtmitgliedsländern,

die nicht Mitglieder des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1968 waren, auf

eine Menge, die dem jährlichen Durchschnitt seiner

Kaffee-Einfuhren aus Nichtmitgliedsländern entweder

in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich

1974 oder in den Kalenderjahren 1972 bis einschließlich

1974 entspricht. Tritt ein Nichtmitgliedsland

dem Übereinkommmen bei, wird die

Mengenbeschränkung jedes Mitgliedes in bezug

auf die jährliche Beschränkung von Kaffeemengen

aus Nichtmitgliedsländern entsprechend angepaßt.

Die angepaßte Mengenbeschränkung findet ab

dem nächsten Kaffeejahr Anwendung.

(2) Sind Quoten in Kraft, so beschränken die

Mitglieder ferner ihre jährlichen Kaffee-Einfuhren

aus jedem einzelnen Nichtmitgliedsland, das Vertragspartei

des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1976 oder des verlängerten Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976 war, auf eine

Menge, die nicht größer ist als ein bestimmter Hundertsatz

der durchschnittlichen jährlichen Einfuhren

aus diesem Nichtmitgliedsland während der

Kaffeejahre 1976/77 bis 1981/82. Im Kaffeejahr

1983/84 beträgt dieser Hundertsatz 70 vH, und in

den Kaffeejahren 1984/85 bis 1988/89 entspricht

dieser Hundertsatz dem Verhältnis des festen Quotenanteils

zur Gesamtjahresquote im Sinne des

Artikels 35 Absatz 2.

(3) Der Rat überprüft die aus der Anwendung

der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels

resultierenden Mengenbeschränkungen vor Ablauf

des Kaffeejahres 1983/84 unter Berücksichtigung

näherliegender Bezugsjahre als die, auf die in diesem

Absatz Bezug genommen wird.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verpflichtungen

stehen keinen ihnen zuwiderlaufenden

zwei- oder mehrseitigen Verpflichtungen entgegen,

die ein Einfuhr-Mitglied vor dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens mit Nichtmitgliedsländern

eingegangen ist; jedoch hat ein Einfuhr-Mitglied

solche zuwiderlaufenden Verpflichtungen so zu

erfüllen, daß ein Widerspruch zu den in den Absätzen

1 bis 3 festgelegten Verpflichtungen auf ein

Mindestmaß beschränkt wird. Dieses Mitglied hat

Maßnahmen zu treffen, um seine Verpflichtungen

so bald wie möglich mit den Bestimmungen der

Absätze 1 und 2 in Einklang zu bringen und dem

Rat die Einzelheiten der zuwiderlaufenden Verpflichtungen

sowie der zur Verminderung oder

Beseitigung des Widerspruches getroffenen Maßnahmen

mitzuteilen.

(5) Kommt ein Einfuhr-Mitglied den Verpflichtungen

der vorhergehenden Absätze nicht nach, so

kann ihm der Rat sowohl sein Stimmrecht im Rat

als auch sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee

abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig

entziehen.

KAPITEL VIII - SONSTIGE

WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Maßnahmen in bezug auf verarbeiteten Kaffee

(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit

für die Entwicklungsländer, die Grundlagen

ihrer Volkswirtschaft unter anderem durch Industrialisierung

und die Ausfuhr von Industrieerzeugnissen

einschließlich der Kaffeeverarbeitung und

der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee auszuweiten.

(2) In diesem Zusammenhang unterlassen es die

Mitglieder, staatliche Maßnahmen zu ergreifen, die

eine Störung des Kaffeesektors anderer Mitglieder

bewirken könnten.

(3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß die

Bestimmungen des Absatzes 2 nicht eingehalten

werden, so soll es mit den betreffenden anderen

Mitgliedern Konsultationen unter gebührender

Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels

57 führen. Die betreffenden Mitglieder haben

sich alle Mühe zu geben, um auf bilateraler Ebene

zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Führen

diese Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten

befriedigenden Lösung, so kann jede der beiden

Parteien die Angelegenheit vor den Rat zur Prüfung

gemäß Artikel 58 bringen.

(4) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens

beeinträchtigt das Recht eines Mitgliedes, Maßnahmen

zu ergreifen, um eine Störung seines Kaffeesektors

durch Einfuhren von verarbeitetem Kaffee

zu verhindern oder zu beseitigen.

Artikel 47

Werbung

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Kaffeeverbrauch

mit allen erdenklichen Mitteln zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck wird der Werbefonds weiterhin

zur Vefügung stehen. Der Fonds wird von

einem Ausschuß verwaltet, dem alle Ausfuhr-Mitglieder

angehören.

(3) Der Ausschuß beschließt seine eigene

Geschäftsordnung mit einer Zweidrittelmehrheit

bis spätestens 31. März 1984. Für die Annahme

aller Beschlüsse des Ausschusses ist eine Zweidrittelmehrheit

erforderlich.

(4) In seiner Geschäftsordnung legt der Ausschuß

Mittel und Wege fest, wie den Ausfuhr-Mitgliedern

geholfen werden kann, ihren Inlandsverbrauch

zu fördern.

(5) In seiner Geschäftsordnung sind auch Konsultationen

über in Aussicht genommene Werbeaktivitäten

mit den geeigneten Parteien in den betroffenen

Einfuhr-Mitgliedsländern vorgesehen.

(6) Der Ausschuß kann eine obligatorische

Abgabe für Ausfuhr-Mitglieder festsetzen. Andere

Mitglieder können sich auch an der Finanzierung

des Fonds zu von dem Ausschuß zu genehmigenden

Bedingungen beteiligen.

(7) Die Mittel des Fonds sind lediglich zur

Finanzierung von Werbefeldzügen, zur Förderung

von Forschung und Untersuchungen über den Kaffeeverbrauch

und zur Deckung der durch diese

Tätigkeiten verursachten Ausgaben zu verwenden.

(8) Die im Absatz 6 dieses Artikels erwähnte

Abgabe ist in US-Dollar zahlbar und auf ein Sonderkonto

mit der Bezeichnung Werbefonds-Konto,

das dem Ausschuß zur Verfügung steht; einzuzahlen.

(9) Die vom Ausschuß festgesetzten Abgaben

sind an den für diesen Zweck festgelegten Terminen

zahlbar. Nichtentrichten der Abgaben wird mit

folgenden Sanktionen belegt

a) ist ein Mitglied länger als drei Monate mit der

Abgabe in Verzug, wird ihm das Stimmrecht

im Ausschuß automatisch entzogen;

b) bleibt die Entrichtung der Abgabe sechs

Monate ausständig, verliert das betreffende

Mitgliedsland auch seine Stimmen im Exekutivkomitee

und im Rat; und

c) bleibt die Entrichtung der Abgabe länger als

sechs Monate ausständig, wird dem Mitgliedsland

eine zusätzliche Frist von 45 Tagen

zur Begleichung der Rückstände gegeben. Ist

die Abgabe am Ende dieser zusätzlichen Frist

weiterhin nicht entrichtet, hält der Exekutivdirektor

die Ausfuhrmarken zurück, die der

Kaffeemenge der nicht entrichteten Abgabe

entsprechen, und unterrichtet unverzüglich

das betreffende Mitglied. Der Exekutivdirektor

meldet jeden dieser Fälle dem Exekutivkomitee,

das die vom Exekutivdirektor gesetzten

Maßnahmen abändern oder aufheben

kann. Der Exekutivdirektor gibt diese Marken

wieder frei, sobald die entsprechende

Zahlung erfolgt ist.

(10) Der Ausschuß genehmigt Förderungspläne

und -programme wenigstens sechs Monate vor dem

Zeitpunkt ihrer Durchführung. Sollte dies nicht

eintreten, werden die nicht gebundenen Mittel den

Mitgliedsländern zurückerstattet, wenn der Ausschuß

nichts anderes beschließt.

(11) Der Exekutivdirektor ist Vorsitzender des

Ausschusses und berichtet dem Rat in regelmäßigen

Zeitabständen über die Tätigkeiten im Zusammenhang

mit der Förderung.

Artikel 48

Beseitigung von Verbrauchshindernissen

(1) Die Mitglieder anerkennen die außerordentliche

Bedeutung einer möglichst schnellen und starken

Steigerung des Kaffeeverbrauches, insbesondere

durch schrittweise Beseitigung der Hindernisse,

die einer solchen Steigerung im Wege stehen.

(2) Die Mitglieder anerkennen, daß zurzeit

Maßnahmen angewendet werden, die eine Erhöhung

des Kaffeeverbrauches mehr oder weniger

behindern können, insbesondere

a) Einfuhrregelungen für Kaffee, einschließlich

der Präferenz- und anderer Zölle, Kontingente,

Tätigkeiten von Staatsmonopolen und

amtlichen Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsregelungen

und Handelspraktiken,

b) Ausfuhrregelungen in bezug auf direkte oder

indirekte Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen

und Handelspraktiken und

c) innerstaatliche Handelsbedingungen und

Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften, die

den Verbrauch beeinträchtigen können.

(3) Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele und

auf Absatz 4 werden die Mitglieder bestrebt sein,

Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen oder andere

Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für

eine Verbrauchssteigerung zu treffen.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich, unter

Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen

Mittel und Wege zu suchen, damit die im Absatz 2

genannten Hindernisse für eine Steigerung des

Handels und des Verbrauches schrittweise verringert

und schließlich beseitigt werden oder damit

Auswirkungen dieser Hindernisse erheblich verringert

werden können.

(5) Die Mitglieder unterrichten unter Berücksichtigung

der nach Absatz 4 dieses Artikels eingegangenen

Verpflichtungen den Rat jährlich über

alle im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels

getroffenen Maßnahmen.

(6) Der Exekutivdirektor arbeitet in regelmäßigen

Zeitabständen einen vom Rat zu überprüfenden

Bericht über Hindernisse aus, die dem Verbrauch

im Wege stehen.

(7) Zur Erreichung der in diesem Artikel genannten

Ziele kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder

richten, die dem Rat so bald wie möglich

über die zum Zwecke der Durchführung dieser

Empfehlungen getroffenen Maßnahmen berichten.

Artikel 49

Mischungen und Kaffee-Ersatz

(1) Die Mitglieder halten keine Vorschriften aufrecht,

welche die Mischung, Verarbeitung oder

Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee zum

gewerblichen Wiederverkauf unter der Bezeichnung

Kaffee erfordern. Die Mitglieder sind

bestrebt, den Verkauf von Erzeugnissen oder die

Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu untersagen,

falls diese Erzeugnisse den Gegenwert von

weniger als 90 vH Rohkaffee als Grundstoff enthalten.

(2) Der Rat kann jedes Mitglied ersuchen, die

notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die

Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten.

(3) Der Exekutivdirektor legt dem Rat in regelmäßigen

Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung

dieses Artikels vor.

Artikel 50

Produktionspolitik

(1) Um die Erreichung der im Artikel 1 Absatz 1

festgelegten Ziele zu erleichtern, verpflichten sich

die Ausfuhr-Mitglieder, eine Produktionspolitik

einzuführen und anzuwenden.

(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

Verfahren zur Koordinierung der im

Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Produktionspolitik

fest. Diese Verfahren können geeignete Maßnahmen

zur Inangriffnahme und Durchführung

von Umstrukturierungen enthalten und Mittel und

Wege aufzeigen, durch die Mitglieder technische

und finanzielle Hilfe, erhalten können.

(3) Der Rat kann von den Ausfuhr-Mitgliedern

zu leistende Beiträge festsetzen, die der Organisation

die Durchführung entsprechender technischer

Studien ermöglichen soll, um damit Ausfuhr-Mitglieder

bei der Ergreifung von Maßnahmen, die zur

Durchführung einer entsprechenden Produktionspolitik

erforderlich sind, zu unterstützen. Diese

Beiträge dürfen nicht mehr als zwei US-Cents für

jeden nach Einfuhr-Mitgliedsländern ausgeführten

Sack betragen und sind in konvertierbarer Währung

zu entrichten.

Artikel 51

Politik in bezug auf Kaffevorräte

(1) Der Rat legt zur Ergänzung des Kapitels VII

und des Artikels 50 mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

eine Politik in bezug auf die Kaffeevorräte

in den Erzeuger-Mitgliedsländern fest.

(2) Der Rat trifft Maßnahmen, um jährlich den

Umfang der im Besitz der einzelnen Ausfuhr-Mitglieder

befindlichen Kaffeevorräte gemäß Artikel

35 festzustellen. Die betreffenden Mitglieder

werden diese jährliche Untersuchung erleichtern.

(3) Die Erzeuger-Mitglieder gewährleisten, daß

in ihren Ländern geeignete Einrichtungen zur entsprechenden

Kaffeelagerhaltung vorhanden sind.

(4) Der Rat führt eine Untersuchung durch über

die Tunlichkeit, die Ziele dieses Übereinkommens

durch ein internationales Vorrats-Abkommen zu

fördern.

Artikel 52

Konsultationen und Zusammenarbeit mit dem

Handel

(1) Die Organisation unterhält enge Verbindungen

zu jenen nichtstaatlichen Organisationen, die

mit dem internationalen Kaffeehandel befaßt sind,

sowie zu Kaffeesachverständigen.

(2) Die Mitglieder halten sich bei ihrer Tätigkeit

im Rahmen dieses Übereinkommens an die herkömmlichen

Handelswege und enthalten sich diskriminierender

Verkaufspraktiken. Bei dieser

Tätigkeit werden sie bestrebt sein, die berechtigten

Interessen des Kaffeehandels gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 53

Information

(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für

die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung

von

a) statistischen Angaben über Weltproduktion,

Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung

und Verbrauch von Kaffee und

b) technischen Angaben über Anbau-, Be- oder

Verarbeitung und Verwendung von Kaffee,

soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.

(2) Der Rat kann von den Mitgliedern die für

seine Tätigkeit notwendigen Informationen verlangen,

einschließlich regelmäßiger statistischer

Berichte über Kaffee-Erzeugung, Produktionstendenzen,

Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung,

Verbrauch, Vorräte, Preise und Besteuerung; es

werden jedoch keine Informationen veröffentlicht,

welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften

erkennen lassen, die Kaffee erzeugen,

bearbeiten, verarbeiten oder vertreiben. Die verlangten

Informationen sind von den Mitgliedern in

möglichst ausführlicher und genauer Form vorzulegen.

(3) Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur

ordnungsgemäßen Tätigkeit der Organisation

angeforderten statistischen und sonstigen Informationen

in angemessener Zeit vorzulegen oder trifft

es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das

betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die

Unterlassung anzugeben. Falls in der Angelegenheit

technische Hilfe benötigt wird, kann der Rat

die notwendigen Maßnahmen treffen.

(4) Außer den im Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen

kann der Exekutivdirektor nach ordnungsgemäßer

Ankündigung, sofern der Rat keine

andere Entscheidung trifft, die im Artikel 43 vorgesehene

Ausgabe von Kaffeemarken oder anderen

gleichwertigen Ausfuhrgenehmigungen zurückhalten.

Artikel 54

Untersuchungen

(1) Der Rat kann Untersuchungen betreffend die

Wirtschaftsfaktoren der Kaffee-Erzeugung und

-verteilung, die Auswirkung von staatlichen Maßnahmen

in den Erzeuger- und Verbraucherländern

auf die Kaffee-Erzeugung und den Kaffeeverbrauch,

die Möglichkeiten für eine Ausweitung des

Kaffeverbrauches sowohl für herkömmliche

Zwecke als auch gegebenenfalls für neue Verwendungsarten

sowie die Auswirkungen der Durchführung

dieses Übereinkommens auf Kaffee-Erzeuger

und -verbraucher einschließlich ihrer Austauschverhältnisse

im Außenhandel fördern.

(2) Die Organisation kann die Möglichkeit einer

Festsetzung von Mindestnormen für Kaffeeausfuhren

aus Erzeuger-Mitgliedsländern untersuchen.

Artikel 55

Sonderfonds

(1) Es wird ein Sonderfonds errichtet, der es der

Organisation ermöglichen soll, weitere erforderliche

Maßnahmen zu ergreifen und zu finanzieren,

um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in

bezug auf die Tätigkeit der Organisation zur

Anwendung zu bringen, insbesondere die im Artikel

51 Absatz 2 vorgesehene Überprüfung der Kaffeevorräte.

(2) Zahlungen an den Fonds bestehen aus Beiträgen,

die von Ausfuhr-Mitgliedern zu entrichten

sind, und zwar anteilsmäßig zu ihren. Ausfuhren an

Einfuhr- Mitglieder.

(3) Der Exekutivdirektor legt zum gleichen Zeitpunkt,

zu dem er den im Artikel 25 genannten Verwaltungs-

Haushaltsplan vorlegt, einen Plan über

die vom Fonds zu finanzierenden Tätigkeiten

zusammen mit dem entsprechenden Haushaltsplan

vor, der von den Ausfuhr-Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit

genehmigt wird.

(4) Der von jedem Ausfuhr-Mitglied zu entrichtende

Beitrag wird auf der Grundlage des Sonderfonds-

Haushaltsplanes errechnet, ist in US-Dollar

zu entrichten und zum gleichen Zeitpunkt wie die

Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan fällig.

(5) Der Fonds wird von einem Ausschuß geführt

und verwaltet, bestehend aus den Ausfuhr-Mitgliedern

des Exekutivkomitees, in Zusammenarbeit mit

dem Exekutivdirektor und ist einer von unabhängigen

Rechnungsprüfern durchgeführten Buchprüfung

wie die für die Rechnungsführung der Organisation

gemäß den Bestimmungen des Artikels 27

erforderliche unterworfen.

(6) Die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4

dieses Artikels festgesetzten Beiträge sind zu den

für diesen Zweck vom Ausschuß festgelegten

Bedingungen zahlbar. Nichtentrichten der Beiträge

wird mit folgenden Sanktionen belegt

a) bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit

dem Beitrag in Verzug, wird ihm das Stimmrecht

im Ausschuß automatisch entzogen;

b) bleibt die Entrichtung des Beitrages sechs

Monate ausständig, verliert das betreffende

Mitglied auch seine Stimmen im Exekutivkomitee

und im Rat; und

c) bleibt die Entrichtung des Beitrages länger als

sechs Monate ausständig, wird dem Mitglied

eine zusätzliche Frist von 45 Tagen zur

Begleichung der Rückstände gegeben. Ist der

Beitrag am Ende dieser zusätzlichen Frist

weiterhin nicht entrichtet, hält der Exekutivdirektor

die Ausfuhrmarken zurück, die der

Kaffeemenge entsprechen, hinsichtlich derer

der nicht entrichtete Beitrag zu leisten ist, und

unterrichtet unverzüglich das betreffende

Mitglied. Der Exekutivdirektor meldet jeden

dieser Fälle dem Exekutivkomitee, das die

vom Exekutivdirektor gesetzten Maßnahmen

abändern oder aufheben kann. Der Exekutivdirektor

gibt diese Marken wieder frei, sobald

die entsprechende Zahlung erfolgt ist.

Artikel 56

Befreiung von Verpflichtungen

(1) Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen

Umständen oder Notfällen, höherer

Gewalt, verfassungsrechtlichen Verpflichtungen

oder internationalen Verpflichtungen aus der Satzung

der Vereinten Nationen für Gebiete, die treuhandschaftlich

verwaltet werden, mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit ein Mitglied von einer Verpflichtung

befreien.

(2) Bei einer solchen Befreiung legt der Rat ausdrücklich

die Voraussetzungen und Bedingungen

fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung

befreit wird, und bestimmt die Geltungsdauer

der Befreiung.

(3) Wenn der Rat nicht anders beschließt und

wenn eine Befreiung eine Erhöhung der dem

betreffenden Mitglied zustehenden jährlichen Ausfuhrmenge

mit sich bringt, werden die Jahresquoten

aller anderen zu einer Grundquote berechtigten

Ausfuhr-Mitglieder verhältnismäßig angepaßt,

sodaß die Gesamtjahresquote unverändert bleibt.

(4) Der Rat berücksichtigt keinen Antrag auf

Befreiung von Verpflichtungen aus Quotenbestimmungen,

der nur darauf beruht, daß in einem Jahr

oder mehreren Jahren in dem antragstellenden Mitgliedsland

eine ausführbare Erzeugung vorhanden

ist, welche die zulässigen Ausfuhren übersteigt,

oder sich daraus ergibt, daß das Mitglied die

Bestimmungen der Artikel 50 und 51, nicht eingehalten

hat.

(5) Der Rat erläßt Vorschriften in bezug auf die

Verfahren für die Befreiung von Verpflichtungen

und die Kriterien für eine solche Befreiung.

KAPITEL IX — KONSULTATIONEN,

STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

Artikel 57

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Möglichkeit

von Konsultationen über Vorstellungen, die

gegebenenfalls von einem anderen Mitglied über

eine dieses Übereinkommen betreffende Angelegenheit

erhoben werden, und bietet für solche Konsultationen

geeignete Gelegenheit. Der Exekutivdirektor

setzt im Verlauf solcher Konsultationen auf

Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen

Partei eine unabhängige Kommission ein, die ihre

guten Dienste für einen Vergleich zur Verfügung

stellt. Die Kosten der Kommission gehen nicht zu

Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der

Einsetzung einer Kommission durch den Exekutivdirektor

nicht zu oder führen die Konsultationen

zu keiner Lösung, kann die Angelegenheit gemäß

Artikel 58 an den Rat verwiesen werden. Führen

die Konsultationen zu einer Lösung, so wird ein

Bericht darüber dem Exekutivdirektor vorgelegt,

der ihn allen Mitgliedern zuleitet.

Artikel 58

Streitigkeiten und Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht

durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird

auf Antrag eines am Streitfall beteiligten Mitgliedes

dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1

vorgelegt worden, so kann er von einer Mehrheit

der Mitglieder oder von Mitgliedern, denen mindestens

ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht,

ersucht werden, nach Erörterung ein Gutachten der

im Absatz 3 genannten Beratungsgruppe über die

strittigen Fragen einzuholen, bevor er eine Entscheidung

trifft.

(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas

anderes vereinbart, gehören der Beratungsgruppe

an

i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern

nominierte Personen, von denen die

eine umfassende Erfahrungen in

Fragen der strittigen Art und die

andere juristische Vorbildung und

Erfahrung besitzt;

ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern

nominierte Personen, welche die

gleichen Voraussetzungen erfüllen;

und

iii) ein Vorsitzender, der einstimmig

von den nach Ziffern i) und ii)

nominierten vier Personen oder,

falls diese zu keiner Einigung gelangen,

von dem Vorsitzenden des

Rates bestellt wird.

b) Der Beratungsgruppe dürfen nur Personen

aus Ländern angehören, deren

Regierungen Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind.

c) Die in die Beratungsgruppe berufenen

Personen sind in persönlicher Eigenschaft

und ohne Weisungen irgendeiner

Regierung tätig.

d) Die Aufwendungen der Beratungsgruppe

trägt die Organisation.

(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit

einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser faßt

nach Prüfung aller maßgebenden Unterlagen einen

Beschluß zur Entscheidung der Meinungsverschiedenheit.

(5) Der Rat entscheidet über jede ihm vorgelegte

Streitigkeit binnen sechs Monaten nach Vorlage

des ihm zur Prüfung übertragenen Streitfalles.

(6) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied

seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des Beschwerdeführenden

Mitgliedes dem Rat vorgelegt, welcher

darüber entscheidet.

(7) Für die Feststellung, daß ein Mitglied dieses

Übereinkommen verletzt hat, ist die beiderseitige

einfache Mehrheit erforderlich. In dieser Feststellung

ist die Art der Verletzung seiner Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen anzugeben.

(8) Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied dieses

Übereinkommen verletzt hat, so kann er, unbeschadet

sonstiger in anderen Artikeln dieses Übereinkommens

vorgesehener Zwangsmaßnahmen, mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Mitglied

sein Stimmrecht im Rat und sein Recht, seine

Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben

zu lassen, zeitweilig entziehen, bis es seine Verpflichtungen

erfüllt hat, oder aber er kann den Ausschluß

dieses Mitgliedes aus der Organisation

gemäß Artikel 66 beschließen.

(9) Bevor die Angelegenheit vom Rat behandelt

wird, kann ein Mitglied bei einer Streitigkeit oder

Beschwerde ein vorheriges Gutachten des Exekutivkomitees

einholen.

KAPITEL X - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Jänner 1983

bis einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten

Nationen zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien

des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1976 oder des verlängerten Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976 und durch Regierungen

auf, die zu den zum Zwecke der Verhandlungen

über dieses Übereinkommen einberufenen

Tagungen des Internationalen Kaffee-Rates eingeladen

waren.

Artikel 60

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden

Regierungen gemäß ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren.

(2) Abgesehen von dem im Artikel 61 vorgesehenen

Fall sind die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden bis zum 30. September

1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

zu hinterlegen. Der Rat kann jedoch den unterzeichnenden

Regierungen, die nicht in der Lage

sind, ihre Urkunden bis zu diesem Zeitpunkt zu

hinterlegen, eine Verlängerung der Frist gewähren.

Artikel 61

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am

1. Oktober 1983 in Kraft, wenn bis zu dem genannten

Tag Regierungen ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt

haben, die mindestens 20 Ausfuhr-Mitglieder mit

mindestens 80 vH der den Ausfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen und mindestens 10 Einfuhr-

Mitglieder mit mindestens 80 vH der den Einfuhr-

Mitgliedern zustehenden Stimmen, wie zum

30. September 1983 berechnet, vertreten. Im übrigen

tritt das Übereinkommen jederzeit nach dem

1. Oktober 1983 endgültig durch Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

in Kraft, wenn es gemäß Absatz 2 vorläufig

in Kraft getreten ist und die Voraussetzungen hinsichtlich

dieser Hundertsätze erfüllt sind.

(2) Dieses Übereinkommen kann am 1. Oktober

1983 vorläufig in Kraft treten. Zu diesem Zweck

gilt eine bis zum 30. September 1983 beim Generalsekretär

der Vereinten . Nationen eingegangene

Notifikation einer unterzeichnenden Regierung

oder einer anderen Vertragspartei des verlängerten

Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976,

wonach sich diese verpflichtet, dieses Übereinkommen

vorläufig anzuwenden und die Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung nach Maßgabe ihrer

verfassungsrechtlichen Verfahren so bald wie möglich

zu erwirken, als der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde gleichwertig. Eine

Regierung, die sich verpflichtet, dieses Übereinkommen

bis zur Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde vorläufig

anzuwenden, gilt bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

oder bis einschließlich 31. Dezember 1983, je nachdem

welcher Zeitpunkt früher liegt, als vorläufige

Vertragspartei. Der Rat kann eine Verlängerung

der Frist gewähren, in der eine Regierung, die dieses

Übereinkommen vorläufig anwendet, ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

hinterlegen kann.

(3) Ist dieses Übereinkommen am 1. Oktober

1983 gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels nicht

endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können

Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt

oder Notifikationen mit der Verpflichtung übermittelt

haben, dieses Übereinkommen vorläufig anzuwenden

und die Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung zu erwirken, im gegenseitigen Einvernehmen

beschließen, daß dieses Übereinkommen

zwischen ihnen in Kraft tritt. Ist dieses Übereinkommen

am 31. Dezember 1983 vorläufig, aber

nicht endgültig in Kraft getreten, so können Regierungen,

die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder die

im Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Notifikation

gemacht haben, gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen

beschließen, daß es zwischen ihnen vorläufig

in Kraft bleibt oder endgültig in Kraft tritt.

Artikel 62

Beitritt

(1) Die Regierungen jedes Mitgliedstaates der

Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen

können diesem Übereinkommen unter den

vom Rat festzusetzenden Bedingungen beitreten.

(2) Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Beitritt

wird mit der Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Artikel 63

Vorbehalte

Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens

dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt

werden.

Artikel 64

Ausdehnung auf bezeichnete Gebiete

(1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung

oder bei der Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an

den Generalsekretär der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auch für Gebiete gilt, deren internationale

Beziehungen sie wahrnimmt; dieses Übereinkommen

wird vom Zeitpunkt der Notifikation für

die darin genannten Gebiete wirksam.

(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus Artikel

5 in bezug auf eines der Gebiete, deren internationale

Beziehungen sie wahrnimmt, ausüben will,

oder die eines dieser Gebiete ermächtigen will, sich

an einer gemäß Artikel 6 oder 7 gebildeten Mitgliedergruppe

zu beteiligen, kann dies durch eine entsprechende

an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Notifikation zum Zeitpunkt

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu

einem späteren Zeitpunkt tun.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung

gemäß Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit

durch eine an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß

dieses Übereinkommen nicht mehr für das in der

Notifikation genannte Gebiet gelten soll; ab dem

Zeitpunkt der Notifikation gilt dieses Übereinkommen

nicht mehr für das betreffende Gebiet.

(4) Erlangt ein Gebiet, für welches dieses Übereinkommen

gemäß Absatz 1 gilt, in der Folge seine

Unabhängigkeit, so kann die Regierung des neuen

Staates innerhalb von 90 Tagen nach Erlangen der

Unabhängigkeit durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation

erklären, daß sie die Rechte und Pflichten einer

Vertragspartei dieses Übereinkommens übernimmt.

Sie wird ab dem Zeitpunkt der Notifikation Vertragspartei

dieses Übereinkommens. Der Rat kann

eine Verlängerung der Frist gewähren, in der diese

Notifikation erfolgen kann.

Artikel 65

Freiwilliger Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den

Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Kündigung jederzeit von diesem Übereinkommen

zurücktreten. Der Rücktritt wird

90 Tage nach Eingang der Kündigung wirksam.

Artikel 66

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Pflichten

aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und

stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung

die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich

beeinträchtigt wird, so kann er mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit dieses Mitglied aus der

Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich

diesen Beschluß. Das Mitglied verliert seine

Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es

Vertragspartei dieses Übereinkommens war, diese

Eigenschaft 90 Tage nach dem Beschluß des Rates.

Artikel 67

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder

ausgeschlossenen Mitgliedern

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit

einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied.

Die Organisation behält die von einem

zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied

bereits entrichteten Beiträge ein, und das Mitglied

bleibt zur Entrichtung der bei Wirksamwerden des

Rücktrittes oder Ausschlusses fälligen Beiträge verpflichtet;

jedoch kann der Rat in Fällen, in denen

eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen

kann und deshalb gemäß Artikel 69 Absatz 2 dem

Übereinkommen nicht mehr angehört, eine von

ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung

festlegen.

(2) Ein Mitglied, das dem Übereinkommen nicht

mehr angehört, hat bei Außerkraftsetzung dieses

Übereinkommens weder Anspruch auf Beteiligung

am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten

der Organisation, noch ist es zur Zahlung

eines Teiles eines etwaigen Defizits der Organisation

verpflichtet

Artikel 68

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt für die Dauer

von sechs Jahren bis zum 30. September 1989 in

Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 verlängert

oder gemäß Absatz 3 außer Kraft gesetzt wird.

(2) Der Rat kann jederzeit nach dem 30. September

1987 mit einer Mehrheit von mindestens 58 vH

von Mitgliedern, die eine beiderseitige Mehrheit

von 70 vH der Gesamtstimmen vertreten, beschließen,

entweder dieses Übereinkommen erneut zu

verhandeln oder es mit oder ohne Änderungen für

einen vom Rat zu bestimmenden Zeitabschnitt zu

verlängern. Hat eine Vertragspartei die Annahme

des neuverhandelten oder verlängerten Übereinkommens

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen bis zum Tage seines Wirksamwerdens

nicht notifiziert oder ein Gebiet, das entweder Mitglied

ist oder einer Mitgliedergruppe angehört, bis

zu diesem Tage nicht notifizieren lassen, so scheidet

diese Vertragspartei oder dieses Gebiet an diesem

Tage von der Teilnahme an diesem Übereinkommen

aus.

(3) Der Rat kann jederzeit mit einer mindestens

eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen

umfassenden Mehrheit der Mitglieder die

Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens

beschließen. Es wird zu einem vom Rat zu beschließenden

Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

(4) Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses

Übereinkommens bleibt der Rat so lange weiterbestehen,

wie es für die Durchführung der Liquidation

der Organisation, die Abrechnung der Konten

und die Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig

ist; er hat während dieser Zeit die für diese

Zwecke notwendigen Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 69

Änderung

(1) Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

den Vertragsparteien eine Änderung dieses

Übereinkommens empfehlen. Die Änderung

wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu

dem die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien,

die mindestens 75 vH der Ausfuhrländer mit

mindestens 85 vH der den Ausfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien,

die mindestens 75 vH der Einfuhrländer

mit mindestens 80 vH der den Einfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen vertreten, beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen eingegangen sind.

Der Rat legt eine Frist fest, innerhalb der Vertragsparteien

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

die Annahme der Änderung zu notifizieren

haben. Sind bis zum Ablauf dieser Frist die Voraussetzungen

hinsichtlich der Hundertsätze für das

Inkrafttreten der Änderung nicht erfüllt worden, so

gilt die Änderung als zurückgezogen.

(2) Vertragsparteien, die innerhalb der vom Rat

festgesetzten Frist die Annahme der Änderung

nicht notifiziert haben, oder Gebiete, die Mitglieder

sind oder einer Mitgliedergruppe angehören,

die die Annahme der Änderung innerhalb dieser

Frist nicht notifizieren haben lassen, scheiden ab

diesem Zeitpunkt von der Teilnahme an diesem

Übereinkommen aus.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels haben

keine Auswirkung auf die in diesem Übereinkommen

dem Rat erteilte Ermächtigung, die Anhänge

zu diesem Übereinkommen zu ändern.

Artikel 70

Ergänzung- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Übereinkommen gilt als Fortsetzung

des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1976.

(2) Um die ununterbrochene Fortsetzung des

verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1976 zu erleichtern, gilt folgendes

a) alle nach dem verlängerten Kaffee-Übereinkommen

1976 von der Organisation oder

einem ihrer Organe selbst oder in ihrem

Namen getroffenen Maßnahmen, die am

30. September 1983 in Kraft sind und bei

denen nicht bestimmt ist, daß ihre Wirkung

an diesem Tag endet, bleiben in Kraft, sofern

sie nicht durch dieses Übereinkommen geändert

werden; und

b) alle Beschlüsse, die der Rat während des Kaffeejahres

1982/83 zwecks Anwendung im

Kaffeejahr 1983/84 zu fassen hat, werden

vom Rat im Kaffeejahr 1982/83 gefaßt und

vorläufig so angewendet, als wäre dieses

Übereinkommen schon in Kraft getreten.

Artikel 71

Authentischer Wortlaut dieses Übereinkommens

Der englische, französische, portugiesische und

spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist in

gleicher Weise authentisch. Die Urschriften werden

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses

Übereinkommen an den neben ihrer Unterschrift

vermerkten Tagen unterzeichnet.

Anlage 1

VOLKSREPUBLIK ANGOLA

(1) Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres notifiziert

Angola dem Exekutivdirektor die Kaffeemenge, die

ihm während des nächsten Kaffeejahres voraussichtlich

zur Verfügung steht. Die dementsprechend

angegebene Menge bildet die Quote für

Angola für das betreffende Kaffeejahr, sofern diese

Menge die Ausfuhrmenge, die für Angola auf der

Grundlage der Anwendung der Bestimmungen der

Artikel 30 und 35 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1976 berechnet worden ist, nicht übersteigt

und sofern die vom Mitglied angegebene

Menge vom Exekutivdirektor bestätigt wird.

(2) Die gemäß Absatz 1 dieser Anlage festgesetzte

Jahresquote für Angola ist von Abwärts- und

Aufwärtsquotenanpassungen ausgenommen und

wird von der vom Rat gemäß Artikel 34 festgesetzten

Gesamtjahresquote vor der Zuteilung der

Gesamtjahresquoten an Ausfuhr-Mitglieder, die

gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 auf eine Grundquote

Anrecht haben, abgezogen.

(3) Liegt die Kaffeemenge, die Angola für die

Ausfuhr in einem Kaffeejahr als zur Verfügung stehend

angegeben hat, über der Quote, auf die es

gemäß Artikel 30 und 35 des Internationalen Kaffee-

Übereinkommens 1976 Anrecht gehabt hätte,

werden die in dieser Anlage vorgesehenen Verfahren

zeitweilig ausgesetzt. Es wird für Angola eine

Grundquote festgesetzt, und Angola unterliegt

allen auf Ausfuhr-Mitglieder, die Anrecht auf eine

Grundquote haben, anwendbaren Bestimmungen

des Übereinkommens.

Anlage 2

AUSFUHR-MITGLIEDER, DIE ARTIKEL 31

UNTERWORFEN SIND

Anlage 3

ANTEIL DER EINZELNEN MITGLIEDER AN

DER GESAMTQUOTE FÜR AUSFUHR-MITGLIEDER,

DIE ANRECHT AUF EINE

GRUNDQUOTE IM KAFFEEJAHR 1983/84

HABEN

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. März 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Artikel 61 Absatz 2 am 1. Oktober 1983 vorläufig in Kraft getreten.

Außer Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben nachstehende Staaten das

Übereinkommen ratifiziert, sind diesem beigetreten oder haben Erklärungen über dessen vorläufige

Anwendung hinterlegt

Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Australien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik

Deutschland, Burundi, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi,

Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien,

Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kongo,

Kostarika, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln

und Niue), Niederlande, Nikaragua, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen,

Portugal, Rwanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Tansania,

Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey und Jersey), Zaire, Zentralafrikanische

Republik, Zypern.

Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht werden.

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