251. Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Präambel
Die Regierungen der Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind
in Anerkennung der außergewöhnlichen Bedeutung
des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder,
deren Ausfuhrerlöse — und damit die Fortführung
ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und
wirtschaftlichem Gebiet — weitgehend von diesem
Erzeugnis abhängig sind,
in der Erwägung, daß eine enge internationale
Zusammenarbeit im Kaffeehandel die Umgestaltung
und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-
Erzeugerländer fördern, die politischen und wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen Erzeugern und
Verbrauchern verbessern und einen steigenden
Kaffeeverbrauch ermöglichen wird,
in der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, ein
Mißverhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch
zu vermeiden, das zu ausgeprägten, sowohl für die
Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlichen
Preisschwankungen führen kann,
in der Überzeugung, daß internationale Maßnahmen
dazu beitragen können, die Auswirkungen
eines solchen Mißverhältnisses aufzuheben und den
Erzeugern eine angemessene Ertragslage durch
lohnende Preise zu sichern,
in Kenntnis der Vorteile, die aus der internationalen
Zusammenarbeit auf Grund der Durchfüh-
rung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen
1962, 1968 und 1976 gezogen worden sind,
wie folgt übereingekommen
KAPITEL I — ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
(1) einen angemessenen Ausgleich zwischen
Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt zu
erreichen, der den Verbrauchern eine ausreichende
Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen
und den Erzeugern den Absatz von Kaffee zu lohnenden
Preisen sichert und auf lange Sicht zu
einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und
Verbrauch führt;
(2) übermäßige Schwankungen der weltweiten
Versorgung, der Vorräte und Preise zu verhindern,
die sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher
schädlich sind;
(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte sowie
zur Förderung und Aufrechterhaltung der Beschäftigung
und der Einkünfte in den Mitgliedsländern
beizutragen und dadurch gerechte Löhne, einen
höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen
herbeizuführen;
(4) die Kaufkraft der Kaffee-Ausfuhrländer
dadurch zu erhöhen, daß die Preise den Bedingungen
des Absatzes 1 entsprechen und der Verbrauch
gesteigert wird;
(5) den Kaffeeverbrauch auf jede mögliche
Weise zu fördern und zu steigern;
(6) angesichts der Beziehungen zwischen Kaffeehandel
und wirtschaftlicher Stabilität der Märkte
für industrielle Erzeugnisse die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der weltweiten
Probleme betreffend den Kaffee allgemein zu fördern.
Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik
so zu führen, daß die im Artikel 1
genannten Ziele erreicht werden können. Sie verpflichten
sich ferner, diese Ziele durch die genaue
Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen
dieses Übereinkommens zu erreichen.
(2) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit,
Maßnahmen zu ergreifen, die die Preise auf
einem Niveau halten, das den Erzeugern ein
angemessenes Entgelt sichert, und die sicherstellen
sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise eine wün-
schenswerte Steigerung des Verbrauches nicht
behindern. Bei der Erreichung solcher Ziele enthalten
sich die Mitglieder multilateraler Handlungen,
die Auswirkungen auf den Kaffeepreis haben könnten.
(3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, staatliche
Maßnahmen weder zu ergreifen noch aufrechtzuerhalten,
die den Kaffeeverkauf an Nichtmitglieder
zu wirtschaftlich günstigeren Bedingungen
ermöglichen würden als die Bedingungen, die sie
Einfuhr-Mitgliedern unter Berücksichtigung üblicher
Handelspraktiken zur selben Zeit anzubieten
bereit sind.
(4) Der Rat überprüft in bestimmten Zeitabständen
die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes
3 und kann von den Mitgliedern gemäß Artikel
53 entsprechende Informationen verlangen.
(5) Die Mitglieder anerkennen, daß Ursprungszeugnisse
eine wesentliche Informationsquelle hinsichtlich
des Kaffeehandels darstellen. In Zeiträumen,
in denen Quoten aufgehoben sind, sind die
Ausfuhr-Mitglieder für die Gewährleistung der
vorschriftsmäßigen Verwendung von Ursprungszeugnissen
verantwortlich. Einfuhr-Mitglieder
haben jedoch, wenn sie auch nicht verpflichtet sind,
zu verlangen, daß Kaffeesendungen von Zeugnissen
begleitet werden, wenn Quoten nicht in Kraft
sind, mit der Organisation bei der Einziehung und
Prüfung von Zeugnissen betreffend Kaffeesendungen,
die sie von Ausfuhr-Mitgliedsländern erhalten
haben, weitestgehend zusammenzuarbeiten, um zu
gewährleisten, daß Informationen im größtmöglichen
Umfang allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.
KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
(1) „Kaffee" die Bohnen und Früchte des Kaffeestrauches,
gleichgültig ob ungeschält oder
geschält, roh oder geröstet, und einschließlich des
gemahlenen, koffeinfreien, flüssigen oder löslichen
Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung
a) als „Rohkaffee" wird jeglicher Kaffee in der
Form einer bloßen Bohne vor dem Rösten
bezeichnet;
b) als „getrocknete Kaffeefrucht" wird die
getrocknete Frucht des Kaffeestrauches
bezeichnet; um den Gegenwert der getrockneten
Kaffeefrucht zum Rohkaffee festzustellen,
ist das Nettogewicht der getrockneten
Kaffeefrucht mit 0,5 zu multiplizieren;
c) als „ungeschälter Kaffee" wird die grüne Kaffeebohne
in der Pergamenthülse bezeichnet;
um den Gegenwert des ungeschälten Kaffees
zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht
des ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu
multiplizieren;
d) als „gerösteter Kaffee" wird schwach bis
stark gerösteter Rohkaffee einschließlich des
gemahlenen Kaffees bezeichnet; um den
Gegenwert des gerösteten Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das Nettogewicht des
gerösteten Kaffees mit 1,19 zu multiplizieren;
e) als „koffeinfreier Kaffee" wird roher, gerösteter
oder löslicher Kaffee bezeichnet, dem
das Koffein entzogen ist; um den Gegenwert
des koffeinfreien Kaffees zum Rohkaffee festzustellen,
ist das Nettogewicht des koffeinfreien
Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher
Form mit 1, 1,19 bzw. 2,6 zu multiplizieren;
f) als „flüssiger Kaffee" werden die wasserlöslichen,
festen Bestandteile bezeichnet, die aus
geröstetem Kaffee gewonnen und in flüssige
Form gebracht sind; um den Gegenwert des
flüssigen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen,
ist das Nettogewicht der im flüssigen
Kaffee enthaltenen getrockneten, festen Kaffeebestandteile
mit 2,6 zu multiplizieren;
g) als „löslicher Kaffee" werden die aus geröstetem
Kaffee gewonnenen getrockneten, wasserlöslichen,
festen Bestandteile bezeichnet;
um den Gegenwert des löslichen Kaffees zum
Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht
des löslichen Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.
(2) „Sack" 60 kg oder 132,276 englische Pfund
Rohkaffee; „Tonne" eine metrische Tonne von
1000 kg oder 2204,6 englischen Pfund und „englisches
Pfund" 453,597 Gramm;
(3) „Kaffeejahr" den Zeitabschnitt eines Jahres,
gerechnet vom 1. Oktober bis 30. September;
(4) „Organisation", „Rat" und „Exekutivkomitee"
die Internationale Kaffee-Organisation, den
Internationalen Kaffeerat und das Exekutivkomitee;
(5) „Mitglied" eine Vertragspartei einschließlich
einer in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten zwischenstaatlichen
Organisation; ein oder mehrere
bezeichnete Gebiete, für die eine getrennte Mitgliedschaft
gemäß Artikel 5 erklärt worden ist;
oder zwei oder mehrere Vertragsparteien oder
bezeichnete Gebiete, die sich gemäß Artikel 6 oder
7 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen;
(6) „Ausfuhr-Mitglied" oder „Ausfuhrland" ein
Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von
Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land,
dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;
(7) „Einfuhr-Mitglied" oder „Einfuhrland" ein
Mitglied oder ein. Land, das Nettoimporteur von
Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land,
dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;
(8) „Erzeuger-Mitglied" oder „Erzeugerland"
ein Mitglied oder ein Land, das Kaffee in wirtschaftlich
bedeutenden Mengen erzeugt;
(9) „beiderseitige einfache Mehrheit" die Mehrheit
der von den anwesenden und abstimmenden
Ausfuhr-Mitgliedern und die Mehrheit der von den
anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern
abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;
(10) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit" die
Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und
abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Zweidrittelmehrheit
der von den anwesenden und
abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen
und getrennt gezählten Stimmen;
(11) „Inkrafttreten" den Zeitpunkt, zu dem dieses
Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig
in Kraft tritt, sofern nichts anderes bestimmt
ist;
(12) „ausführbare Erzeugung" die gesamte Kaffee-
Erzeugung eines Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr
oder Erntejahr abzüglich der in diesem Jahr
für den Inlandsverbrauch bestimmten Mengen;
(13) „verfügbare Ausfuhrmenge" die ausführbare
Erzeugung eines Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr
zuzüglich der angesammelten Vorräte aus
früheren Jahren;
(14) „zustehende Ausfuhrmenge" die gesamte
Kaffeemenge, die ein Mitglied nach den Bestimmungen
dieses Übereinkommens ausführen darf,
jedoch ausschließlich der Ausfuhren, die nach Artikel
44 nicht auf Quoten angerechnet werden;
(15) „Fehlbestände" jede Menge, um die die
jährlich einem Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten
Kaffeejahr zustehende Ausfuhrmenge die
innerhalb der ersten Hälfte des Kaffeejahres festgestellte
Kaffeemenge übersteigt,
a) die das Mitglied für die Ausfuhr verfügbar
hat, berechnet auf der Grundlage von Vorräten
und Ernteprognose, oder
b) die das Mitglied erklärt, nach Quotenmärkten
in jenem Kaffeejahr auszuführen zu beabsichtigen.
(16) „Fehlliefermenge" die Differenz zwischen
der. einem Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten
Kaffeejahr jährlich zustehenden Ausfuhrmenge
und der Kaffeemenge, die dieses Mitglied in diesem
Kaffeejahr nach Quotenmärkten ausgeführt hat,
außer diese Differenz fällt unter den Begriff „Fehlbestände",
wie im Absatz 15 dieses Artikels
bestimmt.
KAPITEL III - MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
(1) Jede Vertragspartei bildet zusammen mit
jenen Gebieten, auf die dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt worden ist,
ein Einzelmitglied der Organisation, soweit in den
Artikeln 5, 6 oder 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie
unter mit dem Rat zu vereinbarenden Bedingungen
wechseln.
(3) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen
auf eine Regierung ist dahin auszulegen, daß darin
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder jede
andere zwischenstaatliche Organisation eingeschlossen
ist, die vergleichbare Zuständigkeiten für
die Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung
internationaler Übereinkommen, insbesondere
von Grundstoffübereinkommen, besitzt.
(4) Diese zwischenstaatlichen Organisationen
verfügen selbst über keine Stimme; sie sind aber bei
einer Abstimmung über in ihre Zuständigkeit fallende
Angelegenheiten berechtigt, die Stimmen
ihrer Mitgliedstaaten gemeinsam abzugeben. In
diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen
Organisationen nicht berechtigt,
ihre individuellen Stimmrechte auszuüben.
(5) Artikel 16 Absatz 1 findet auf diese zwischenstaatlichen
Organisationen keine Anwendung; sie
können jedoch an den Erörterungen im Exekutivkomitee
über Angelegenheiten teilnehmen, die in
ihre Zuständigkeit fallen. Bei Abstimmungen über
in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten
können die Stimmen, die ihre Mitgliedstaaten im
Exekutivkomitee abzugeben berechtigt sind, von
jedem einzelnen dieser Mitgliedstaaten unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1
gemeinsam abgegeben werden.
Artikel 5
Getrennte Mitgliedschaft bezeichneter Gebiete
Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur von
Kaffee ist, kann jederzeit durch entsprechende
Notifikation nach Artikel 64 Absatz 2 erklären, daß
sie sich für ein von ihr bezeichnetes Gebiet, dessen
internationale Beziehungen sie wahrnimmt und das
Nettoexporteur von Kaffee ist, getrennt an der
Organisation beteiligt. In diesem Fall haben das
Mutterland und seine nicht bezeichneten Gebiete
eine Einzelmitgliedschaft, während die bezeichneten
Gebiete entweder einzeln oder zusammen entsprechend
der Notifikation getrennte Mitgliedschaft
besitzen.
Artikel 6
Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt in die
Organisation
(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien, die
Nettoexporteure von Kaffee sind, können durch
eine bei Hinterlegung ihrer Genehmigungs-, Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde an den
Rat und an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete entsprechende Notifikation
erklären, daß sie der Organisation als Mitgliedergruppe
beitreten. Ein Gebiet, auf das dieses Übereinkommen
nach Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt
worden ist, kann einer solchen Mitgliedergruppe
angehören, wenn die Regierung des seine internationalen
Beziehungen wahrnehmenden Staates eine
entsprechende Notifikation gemäß Artikel 64
Absatz 2 abgegeben hat. Diese Vertragsparteien
und bezeichneten Gebiete müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen
a) sie müssen sich bereit erklären, die Verantwortung
für die Verpflichtungen der Gruppe
sowohl einzeln als auch als Gruppe zu übernehmen;
b) sie müssen sodann dem Rat einen ausreichenden
Nachweis darüber erbringen,
i) daß die Gruppe über die zur Durchführung
einer gemeinsamen Kaffeepolitik
notwendige Organisation verfügt, und
daß sie in der Lage sind, zusammen mit
den anderen Gruppenangehörigen ihren
Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
zu entsprechen, und daß sie entweder
ii) bereits in einem früheren internationalen
Kaffee-Übereinkommen als Gruppe anerkannt
worden sind, oder,
iii) daß sie eine gemeinsame oder koordinierte
Handels- und Wirtschaftspolitik in
bezug auf Kaffee und eine koordinierte
Währungs- und Finanzpolitik verfolgen
sowie über die notwendigen Organe zur
Durchführung dieser Politik verfügen, so
daß der Rat die Überzeugung gewinnt,
daß die Mitgliedergruppe in der Lage ist,
die sich daraus ergebenden Gruppenverpflichtungen
zu erfüllen.
(2) Die Mitgliedergruppe stellt ein Einzelmitglied
der Organisation dar; jedoch wird jeder einzelne
Gruppenangehörige in allen Angelegenheiten,
die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben,
als Einzelmitglied behandelt
a) Artikel 11 und 12 sowie Artikel 20 Absatz 1;
b) Artikel 50 und 51; und
c) Artikel 67.
(3) Die Vertragsparteien und bezeichneten
Gebiete, die als Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen
die Regierung- oder Organisation, die sie im
Rat in Angelegenheiten dieses Übereinkommens
mit Ausnahme der im Absatz 2 angegebenen vertritt.
(4) Die Mitgliedergruppe hat folgendes Stimmrecht
a) die Mitgliedergruppe hat dieselbe Anzahl
Grundstimmen wie ein Mitgliedsland, welches
der Organisation einzeln beitritt. Diese
Grundstimmen werden der Regierung oder
Organisation, welche die Gruppe vertritt,
zuerkannt und von ihr abgegeben, und
b) bei einer Abstimmung über Angelegenheiten,
die sich aus den Bestimmungen des Absatzes
2 dieses Artikels ergeben, können die
Angehörigen der Mitgliedergruppe die ihnen
nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 zuerkannten
Stimmen einzeln so abgeben, als wären sie
Einzelmitglieder der Organisation; jedoch
werden die Grundstimmen weiterhin nur der
die Gruppe vertretenden Regierung oder
Organisation zuerkannt.
(5) Jede Vertragspartei und jedes bezeichnete
Gebiet, das einer Mitgliedergruppe angehört, kann
durch eine an den Rat gerichtete Notifikation aus
der Gruppe austreten und zu einem gesonderten
Mitglied werden. Der Austritt wird mit dem Eingang
der Notifikation beim Rat wirksam. Tritt ein
Gruppenangehöriger aus dieser Gruppe aus oder
endet seine Zugehörigkeit zur Organisation, so
können die übrigen Gruppenangehörigen beim Rat
die Beibehaltung der Gruppe beantragen; die
Gruppe besteht sodann fort, sofern nicht der Rat
den Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe
aufgelöst, so wird jeder frühere Gruppenangehörige
zu einem gesonderten Mitglied. Ein Mitglied,
dessen Gruppenzugehörigkeit beendet ist, kann
sich während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
nicht wieder einer Gruppe anschließen.
Artikel 7
Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft
Zwei oder mehrere Ausfuhr-Mitglieder können
jederzeit, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft
getreten ist, beim Rat die Bildung einer Mitgliedergruppe
beantragen. Der Rat genehmigt den Antrag,
wenn er feststellt, daß die Mitglieder nach den Vorschriften
des Artikels 6 Absatz 1 eine Erklärung
abgegeben und einen ausreichenden Nachweis
erbracht haben. Nach erteilter Genehmigung sind
die Absätze 2, 3, 4 und 5 jenes Artikels auf die Mitgliedergruppe
anwendbar.
KAPITEL IV - ORGANISATION UND
VERWALTUNG
Artikel 8
Sitz und Aufbau der Internationalen
Kaffee-Organisation
(1) Die nach dem Übereinkommen 1962 gegründete
Internationale Kaffee-Organisation bleibt zur
Durchführung des vorliegenden Übereinkommens
und zur Überwachung seiner Anwendung weiter
bestehen.
(2) Die Organisation hat ihren Sitz in London,
sofern der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
nichts anderes beschließt.
(3) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben durch
den Internationalen Kaffeerat, das Exekutivkomitee,
den Exekutivdirektor und das Personal wahr.
Artikel 9
Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates
(1) Der Internationale Kaffeerat, der sich aus
allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt,
ist die höchste Instanz der Organisation.
(2) Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im
Rat und allenfalls einen oder mehrere Stellvertreter.
Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere
Berater für seinen Vertreter oder Stellvertreter
ernennen.
Artikel 10
Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1) Alle durch dieses Übereinkommen besonders
erteilten Befugnisse liegen beim Rat, der die zur
Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen
Befugnisse und Aufgaben hat.
(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
die zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendigen und mit diesem in Einklang
stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschließlich
seiner Geschäftsordnung und der
Finanz- und Personalvorschriften der Organisation.
Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung
Möglichkeiten vorsehen; wie er bestimmte Fragen
ohne Sitzung entscheiden kann.
(3) Der Rat führt außerdem jene Aufzeichnungen,
die zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß
diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie
alle sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich
hält.
Artikel 11
Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden
Vorsitzenden des Rates
(1) Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen
Vorsitzenden sowie einen ersten, zweiten und dritten
stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Grundsätzlich werden der Vorsitzende und
der erste stellvertretende Vorsitzende entweder
beide aus den Delegierten der Ausfuhr-Mitglieder
oder beide aus den Delegierten der Einfuhr-Mitglieder,
der zweite und der dritte stellvertretende
Vorsitzende aus den Delegierten der anderen Mitgliederkategorie
gewählt; die Besetzung dieser
Ämter wechselt nach jedem Kaffeejahr zwischen
den beiden Mitgliederkategorien.
(3) Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende
stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.
In diesem Fall übt der stellvertretende
Delegierte das Stimmrecht des Mitgliedes aus.
Artikel 12
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine
ordentliche Tagung ab. Er kann die Abhaltung
außerordentlicher Tagungen beschließen. Außerordentliche
Tagungen werden auch auf Antrag des
Exekutivkomitees oder von fünf Mitgliedern oder
eines oder mehrerer Mitglieder, die mindestens
200 Stimmen besitzen, abgehalten. Abgesehen von
dringenden Fällen erfolgt die Einberufung von
Tagungen mindestens 30 Tage im voraus. Sofern
der Rat nichts anderes beschließt, finden die
Tagungen am Sitz der Organisation statt.
Artikel 13
Stimmen
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder
haben insgesamt je 1000 Stimmen, die
innerhalb jeder Mitgliederkategorie — das heißt
unter den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern —
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgeteilt
werden.
(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen,
sofern die Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie
insgesamt 150 nicht übersteigen. Sind mehr
als 30 Ausfuhr-Mitglieder oder mehr als 30 Einfuhr-
Mitglieder vorhanden, so wird die Anzahl der
Grundstimmen jedes Mitgliedes innerhalb der
betreffenden Mitgliederkategorie so ausgeglichen,
daß die Anzahl der Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie
höchstens 150 beträgt.
(3) Ausfuhr Mitglieder, die in Anlage 2 angeführt
sind, haben zusätzlich zu den Grundstimmen
die Anzahl der ihnen in Spalte 2 dieser Anlage
zugeteilten Stimmen. Entschließt sich ein Ausfuhr-
Mitglied im Sinne dieses Absatzes zu einer Grundquote
gemäß Artikel 31 Absatz 3, so finden die
Bestimmungen dieses Absatzes auf dieses Mitglied
keine Anwendung.
(4) Die übrigen Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder
werden auf jene Mitglieder, die eine Grundquote
besitzen, im Verhältnis der durchschnittlichen
Mengen ihrer jeweiligen Kaffee-Ausfuhren nach
Einfuhr-Mitgliedsländern in den vorangegangenen
vier Kalenderjahren aufgeteilt.
(5) Die übrigen Stimmen der Einfuhr-Mitglieder
werden auf diese Mitglieder im Verhältnis ihrer
durchschnittlichen Kaffee-Einfuhrmengen während
der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird die Verteilung
der Stimmen vom Rat nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Artikels zu Beginn eines
jeden Kaffeejahres festgelegt und gilt für die Dauer
dieses Jahres.
(7) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels
vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der
Organisation ändert oder wenn einem Mitglied
nach den Artikeln 26, 42, 45, 47, 55 oder 58 das
Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben worden
ist.
(8) Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen
haben.
(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 14
Abstimmungsverfahren des Rates
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der
Stimmen, die es besitzt, abzugeben; es ist nicht
berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Ein Mitglied
kann jedoch mit den Stimmen, die es gemäß
Absatz 2 besitzt, anders abstimmen.
(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied kann ein anderes
Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein
anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, bei den
Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten
und sein Stimmrecht auszuüben. Die im Artikel 13
Absatz 8 vorgesehene Beschränkung findet in diesem
Fall keine Anwendung.
Artikel 15
Beschlüsse des Rates
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts
anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des
Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt;
Empfehlungen werden in der gleichen Weise gegeben.
(2) Bei Beschlüssen des Rates, für welche dieses
Übereinkommen eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit
vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet
a) wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit
wegen der Ablehnung durch höchstens drei
Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhr-Mitglieder
nicht erzielt, so wird der Antrag binnen
48 Stunden erneut zur Abstimmung
gebracht, falls der Rat dies mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder und beiderseitiger
einfacher Stimmenmehrheit
beschließt;
b) wird wiederum eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit
wegen der Ablehnung durch höch-
stens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei Einfuhr-
Mitglieder nicht erzielt, so wird der
Antrag binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung
gebracht, falls der Rat dies mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder
und beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit
beschließt;
c) wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit
im dritten Wahlgang wegen der Ablehnung
durch ein Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied
nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen;
und
d) gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag erneut
zur Abstimmung zu bringen, so gilt der
Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche
auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten
Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
Artikel 16
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus acht Ausfuhr-Mitgliedern und acht Einfuhr-Mitgliedern
zusammen, die gemäß Artikel 17 für jeweils ein
Kaffeejahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt
einen Vertreter und allenfalls einen oder mehrere
Stellvertreter. Jedes Mitglied kann außerdem einen
oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder
Stellvertreter ernennen.
(3) Das Exekutivkomitee hat einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die vom
Rat für jedes Kaffeejahr gewählt werden; ihre Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorsitzende oder der den
Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist
nicht stimmberechtigt. Wird ein Delegierter zum
Vorsitzenden gewählt oder führt ein stellvertretender
Vorsitzender den Vorsitz, so kann sein Stellvertreter
an seiner Stelle das Stimmrecht ausüben.
Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende für jedes Kaffeejahr
aus den Delegierten derselben Mitgliederkategorie
gewählt.
(4) Das Exekutivkomitee tritt in der Regel am
Sitz der Organisation zusammen; es kann jedoch
an einem anderen Ort zusammentreten.
Artikel 17
Wahl des Exekutivkomitees
(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder des
Exekutivkomitees werden im Rat von den Ausfuhr-
und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation
gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie
erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm
gemäß Artikel 13 zustehen, für einen einzigen
Bewerber ab. Ein Mitglied kann Stimmen, die ihm
gemäß Artikel 14 Absatz 2 zustehen, auch für einen
anderen Bewerber abgeben.
(3) Die acht Bewerber, welche die meisten Stimmen
erhalten, gelten als gewählt; ein Bewerber gilt
jedoch im ersten Wahlgang nur dann als gewählt,
wenn er mindestens 75 Stimmen erhält.
(4) Werden gemäß Absatz 3 im ersten Wahlgang
weniger als acht Bewerber gewählt, so werden weitere
Wahlgänge durchgeführt, an denen sich indessen
nur Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre
Stimme nicht für einen der gewählten Bewerber
abgegeben haben. In jedem folgenden Wahlgang
wird die Mindestanzahl der für eine Wahl erforderlichen
Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt,
bis acht Bewerber gewählt sind.
(5) Ein Mitglied, das seine Stimme nicht für eines
der gewählten Mitglieder abgegeben hat, überträgt
seine Stimmen einem dieser Mitglieder; die Bestimmungen
der Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.
(6) Die bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen
Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen
gelten als für dieses Mitglied abgegeben,
sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes
Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt.
(7) Würden die für ein gewähltes Mitglied als
abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 499 übersteigen,
so treffen die Mitglieder, die ihre Stimme
für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm
übertragen haben, untereinander eine Vereinbarung,
derzufolge eines oder mehrere von ihnen ihre
Stimmen diesem Mitglied entziehen und einem
anderen gewählten Mitglied übertragen, sodaß die
auf jedes der gewählten Mitglieder vereinigten
Stimmen die Höchstzahl von 499 nicht übersteigen.
Artikel 18
Zuständigkeit des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich
und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.
(2) Der Rat kann mit beiderseitiger einfacher
Mehrheit dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger
oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon
sind ausgenommen
a) die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes
und die Festsetzung der Beiträge
nach Artikel 25;
b) der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines
Mitgliedes gemäß Artikel 45 oder 58;
c) die Beschlüsse über Streitigkeiten gemäß Artikel
58;
d) die Festsetzung der Bedingungen für den Beitritt
gemäß Artikel 62;
e) der Beschluß, ein Mitglied gemäß Artikel 66
auszuschließen;
f) der Beschluß über die Neuverhandlung, Verlängerung
oder Außerkraftsetzung dieses
Übereinkommens gemäß Artikel 68; und
g) die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder
gemäß Artikel 69.
(3) Der Rat kann jederzeit mit beiderseitiger einfacher
Mehrheit eine Übertragung von Befugnissen
an das Exekutivkomitee rückgängig machen.
Artikel 19
Abstimmungsverfahren des Exekutivkomitees
(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt
über die Anzahl von Stimmen, die es gemäß Artikel
17 Absatz 6 und 7 erhalten hat. Stimmenabgabe
durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Ein Mitglied
des Exekutivkomitees darf seine Stimmen nicht teilen.
(2) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf
der gleichen Stimmenmehrheit, derer sie auch bei
einer Abstimmung im Rat bedürfen würde.
Artikel 20
Beschlußfähigkeit des Rates und des
Exekutivkomitees
(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit
eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen
entfällt. Besteht zu dem Zeitpunkt, der für
den Beginn einer Ratssitzung festgesetzt wurde,
keine Beschlußfähigkeit, so kann der Vorsitzende
des Rates sich entschließen, den Zeitpunkt für die
Eröffnung der Sitzung um mindestens drei Stunden
zu verschieben. Besteht zum neu festgesetzten Zeitpunkt
keine Beschlußfähigkeit, so kann der Vorsitzende
den Zeitpunkt für die Eröffnung der Ratssitzung
um mindestens weitere drei Stunden verschieben.
Dieser Vorgang kann so oft wiederholt werden,
bis die Beschlußfähigkeit zum festgesetzten
Zeitpunkt gegeben ist. Eine Vertretung im Sinne
des Artikels 14 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
(2) Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn
die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und auf
diese Mehrheit eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmen entfällt.
Artikel 21
Exekutivdirektor und Personal
(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor auf
Empfehlung des Exekutivkomitees. Die Anstellungsbedingungen
für den Exekutivdirektor werden
vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen
für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher
Organisationen entsprechen.
(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte
der Organisation; er ist für die Erfüllung
aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der
Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.
(3) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal
nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.
(4) Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des
Personals dürfen an der Kaffee-Erzeugung, am
Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell
beteiligt sein.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der
Exekutivdirektor und das Personal von keinem
Mitglied und keiner Stelle außerhalb der Organisation
Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit
ihrer Stellung als internationale Beamte, die nur der
Organisation verantwortlich sind, nicht vereinbar
ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich
internationalen Charakter der Obliegenheiten
des Exekutivdirektors und des Personals zu achten
und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 22
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Der Rat kann Abmachungen zur Durchführung
von Konsultationen und zur Zusammenarbeit mit
den Vereinten Nationen und deren Spezialorganisationen
sowie mit anderen in Betracht kommenden
zwischenstaatlichen Organisationen treffen.
Diese Abmachungen können auch finanzielle
Abmachungen einschließen, die dem Rat zur Erreichung
der Ziele des Übereinkommens zweckdienlich
erscheinen. Der Rat kann diese Organisationen
und jede andere Organisation, die sich mit Kaffee
befaßt, einladen, Beobachter zu seinen Sitzungen
zu entsenden.
KAPITEL V - PRIVILEGIEN UND
IMMUNITÄTEN
Artikel 23
Privilegien und Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge
zu schließen, bewegliches und unbewegliches
Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen
sowie vor Gericht aufzutreten.
(2) Die Rechtsstellung, die Privilegien und
Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors,
ihres Personals und ihrer Experten sowie
der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in
der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland aufhalten, weiter durch
das zwischen der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
(im folgenden als „Gastregierung" bezeichnet) und
der Organisation am 28. Mai 1969 geschlossene
Amtssitzabkommen geregelt.
(3) Das in Absatz 2 genannte Amtssitzabkommen
ist von diesem Übereinkommen unabhängig.
Es tritt jedoch außer Kraft
a) durch ein Abkommen zwischen der Gastregierung
und der Organisation;
b) falls der Sitz der Organisation aus dem
Gebiete der Gastregierung verlegt wird; oder
c) falls die Organisation zu bestehen aufhört.
(4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren
anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende
Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten
schließen, die für die ordnungsgemäße
Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich
sind.
(5) Die Regierungen der Mitgliedsländer, abgesehen
von der Gastregierung, gewähren der Organisation
die gleichen Erleichterungen in bezug auf
Währungs- oder Devisenbeschränkungen, Unterhaltung
von Bankkonten und Geldüberweisungen,
die den SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen
zugestanden werden.
KAPITEL VI - FINANZFRAGEN
Artikel 24
Finanzfragen
(1) Die Ausgaben für die Delegation beim Rat
sowie für die Delegierten im Exekutivkomitee und
in den Ausschüssen des Rates oder des Exekutivkomitees
werden von den betreffenden Regierungen
getragen.
(2) Die anderen für die Durchführung des Übereinkommens
erforderlichen Ausgaben werden aus
den gemäß Artikel 25 festgesetzten jährlichen Beiträgen
der Mitglieder bestritten. Der Rat kann
jedoch für bestimmte Dienstleistungen Gebühren
erheben.
(3) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht
dem Kaffeejahr.
Artikel 25
Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung
der Beiträge
(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres
genehmigt der Rat den Verwaltungs-Haushaltsplan
der Organisation für das folgende Rechnungsjahr
und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes zum Haushaltsplan
fest.
(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Haushaltsplan
für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem
Verhältnis seiner Stimmenzahl zum Zeitpunkt der
Genehmigung des Haushaltsplanes für das betreffende
Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder.
Tritt jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres,
für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung
in der Stimmenverteilung unter den Mitgliedern
gemäß Artikel 13 Absatz 6 ein, so werden die
Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend
angeglichen. Bei der Festsetzung der Beiträge werden
die Stimmen jedes Mitgliedes so berechnet, daß
der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes
oder die sich daraus ergebende Neuverteilung
der Stimmen außer Betracht bleiben.
(3) Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der
Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage
der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl
und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden
Zeitabschnittes fest, ohne jedoch die für das
laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder
festgesetzten Beiträge zu ändern.
Artikel 26
Beitragsleistung
(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan
für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer
Währung am ersten Tag des betreffenden
Rechnungsjahres zu entrichten.
(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur
Entrichtung seines vollen Beitrages zum Verwaltungs-
Haushaltsplan nicht binnen sechs Monaten
nach Fälligkeit des Beitrages nach, so wird ihm
sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch das Recht,
seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder
für sich abgeben zu lassen, so lange entzogen, bis
der Beitrag entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied
weder seine anderen Rechte entzogen, noch
wird es von seinen Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen befreit, es sei denn, daß der Rat
dies mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
beschließt.
(3) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht entweder
nach Absatz 2 oder nach Artikel 42, 45, 47, 55 oder
58 zeitweilig entzogen worden ist, bleibt dennoch
zur Entrichtung seines Beitrages verpflichtet.
Artikel 17
Prüfung und Veröffentlichung der
Rechnungslegung
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird dem
Rat so bald wie möglich eine von unabhängigen
Rechnungsprüfern kontrollierte Aufstellung Über
die Einnahmen und Ausgaben der Organisation
während des betreffenden Rechnungsjahres zur
Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.
KAPITEL VII - REGELUNG DER
AUSFUHREN UND EINFUHREN
Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Beschlüsse des Rates auf Grund der
Bestimmungen dieses Kapitels bedürfen zur
Annahme einer beiderseitigen Zweidrittelmehrheit.
(2) Das Wort „jährlich" in diesem Kapitel
bedeutet jeden vom Rat festgesetzten Zeitraum von
zwölf Monaten. Der Rat kann jedoch Verfahren
einführen, um die Bestimmungen dieses Kapitels
für einen längeren Zeitabschnitt als zwölf Monate
anzuwenden.
Artikel 29
Der Quotenregelung unterliegende Märkte
Für Zwecke dieses Übereinkommens wird der
Welt-Kaffeemarkt in „Mitglieder-Quotenmärkte"
und „Nichtmitgliederquotenfreie Märkte" eingeteilt.
Artikel 30
Grundquoten
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel
31 und 32 hat jedes Ausfuhr-Mitglied Anspruch
auf eine Grundquote. Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 35 Absatz 1 werden die
Grundquoten für die Zuteilung des festen Anteils
der jährlichen Quote gemäß den Bestimmungen
von Absatz 2 dieses Artikels herangezogen.
(2) Bis zum 30. September 1984 legt der Rat die
Grundquoten für einen Zeitraum von mindestens
zwei Jahren fest, die mit 1. Oktober 1984 in Kraft
treten. Vor Ablauf dieses Zeitabschnittes legt der
Rat erforderlichenfalls die Grundquoten für die
verbleibende Laufzeit dieses Übereinkommens fest.
(3) Legt der Rat keine Grundquoten gemäß den
Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels fest
und sofern der Rat nichts arideres beschließt, werden
Quoten unbeschadet der Bestimmungen des
Artikels 33 ausgesetzt.
(4) Quoten können jederzeit nach ihrer Aufhebung
gemäß Absatz 3 dieses Artikels wiedereingeführt
werden, sobald der Rat die Grundquoten
gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 festgelegt
hat, sofern die in Artikel 33 angeführten Preisbedingungen
erfüllt sind.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf
Angola unter den in Anlage 1 angeführten Bedingungen
Anwendung.
Artikel 31
Von Grundquoten ausgenommene
Ausfuhr-Mitglieder
(1) Die in Anlage 2 angeführten Mitglieder, ausgenommen
Burundi und Rwanda, erhalten gemeinsam
eine Ausfuhrquote, die 4,2 vH der vom Rat
gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 festgelegten
Gesamtjahresquote entspricht.
(2) Die in Absatz 1 angeführte Quote wird unter
den im Anhang 2 angeführten Mitgliedern gemäß
dem in Spalte 1 dieser Anlage aufscheinenden Hundertsatz
aufgeteilt.
(3) Jedes in Anhang 2 angeführte Ausfuhr-Mitglied
kann jederzeit den Rat um Festsetzung einer
Grundquote ersuchen. Wird für eines dieser Länder
eine Grundquote festgelegt, wird der im Absatz 1
angeführte Hundertsatz verhältnismäßig vermindert.
(4) Tritt ein Ausfuhrland dem Übereinkommen
bei und unterliegt es den Bestimmungen dieses Artikels,
teilt der Rat dem Mitglied eine Quote zu und
der im Absatz 1 dieses Artikels angeführte Hundertsatz
wird verhältnismäßig erhöht.
(5) Von den in Anlage 2 angeführten Mitgliedern
sind lediglich die, deren Jahresquote 100000
Sack übersteigt, den Bestimmungen der Artikel 36
und 37 unterworfen.
(6) Sowohl Burundi als auch Rwanda erhalten
folgende jährliche Ausfuhrquoten
a) für das Kaffeejahr 1983/84: 450000 Sack;
b) für darauffolgende Kaffeejahre während der
Laufzeit dieses Übereinkommens: 470000
Sack.
(7) Setzt der Rat Grundquoten gemäß den
Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 2 fest, werden
der im Absatz 1 angeführte Hundertsatz und
die im Absatz 6 lit. b dieses Artikels angeführte
Menge überprüft und können geändert werden.
(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel
6 und 41 werden die von den im Anhang 2 angeführten
Ausfuhr-Mitgliedern bekanntgegebenen
Fehlbestände im Verhältnis zu ihren Jahresquoten
unter den anderen im Anhang 2 angeführten Mitgliedern,
die in der Lage und auch bereit sind, die
Fehlmengen auszuführen, aufgeteilt.
Artikel 32
Bestimmungen über die Anpassung von Grundquoten
(1) Tritt ein Einfuhrland, das weder Mitglied des
Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976
noch Mitglied des verlängerten Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 war, diesem Übereinkommen
bei; so nimmt der Rat eine Anpassung
der sich aus der Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 30 ergebenden Grundquoten vor.
(2) Bei der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Anpassung ist entweder die durchschnittliche
Menge der Ausfuhren einzelner Ausfuhr-Mitglieder
nach dem betreffenden Einfuhrland in der Zeit
von 1976 bis 1982 oder der verhältnismäßige Anteil
einzelner Ausfuhr-Mitglieder an den durchschnittlichen
Einfuhrmengen des betreffenden Landes im
gleichen Zeitabschnitt zu berücksichtigen.
(3) Der Rat genehmigt die Angaben, die als
Grundlage für die erforderlichen Berechnungen
zur Anpassung der Grundquoten dienen sollen,
sowie die Kriterien, nach denen die Bestimmungen
dieses Artikels anzuwenden sind.
Artikel 33
Bestimmungen über die Fortsetzung, die zeitweilige
Aufhebung und Wiedereinführung von Quoten
(1) Setzt der Rat die Bedingungen für die Durchführung
des Quotensystems gemäß den entsprechenden
Artikeln dieses Kapitels nicht fest und
beschließt er nicht anders, bleiben die Quoten zu
Beginn eines Kaffeejahres in Kraft, wenn der
zusammengesetzte Richtpreis im gleitenden Zwei-
Wochen-Durchschnitt gleich dem höchsten Preis
des vom Rat gemäß Artikel 38 für die Aufwärtsanpassung
für das vorangegangene Kaffeejahr eingerichteten
Preisrahmens ist oder darunter liegt.
(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden
Quoten ausgesetzt, sobald eine der beiden folgenden
Bedingungen erfüllt ist
a) wenn der zusammengesetzte Richtpreis im
gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt an 30
aufeinanderfolgenden Börsentagen um
3,5 vH oder mehr über dem höchsten Preis
für die Aufwärtsanpassung von Quoten im
geltenden Preisrahmen bleibt, vorausgesetzt,
daß alle anteilsmäßigen Aufwärtsanpassungen
an die vom Rat festgesetzte Gesamtjahresquote
bereits angewendet wurden, oder
b) wenn der zusammengesetzte Richtpreis im
gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt an 45
aufeinanderfolgenden Börsentagen um
3,5 vH oder mehr über dem höchsten Preis
für die Aufwärtsanpassung von Quoten im
geltenden Preisrahmen bleibt, und vorausgesetzt,
daß etwaige verbleibende Aufwärtsanpassungen
an dem Tag, an welchem der gleitende
Zwei-Wochen-Durchschnitt diesen
Preis erreicht, angewendet werden.
(3) Werden Quoten gemäß Absatz 2 dieses Artikels
für länger als 12 Monate aufgehoben, tritt der
Rat zusammen, um den gemäß den Bestimmungen
des Artikels 38 eingerichteten Preisrahmen zu überprüfen
und erforderlichenfalls zu ändern.
(4) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden
Quoten gemäß Absatz 6 dieses Artikels wiedereingeführt,
wenn der zusammengesetzte Richtpreis
in seinem gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt
gleich oder niedriger ist als die Mitteleinheit,
zuzüglich 3,5 vH, zwischen dem höchsten Preis für
die Aufwärtsanpassung von Quoten und dem niedrigsten
Preis für die Abwärtsanpassung von Quoten
in dem zuletzt vom Rat eingerichteten Preisrahmen.
(5) Bleiben Quoten gemäß Absatz 1 dieses Artikels
in Kraft, setzt der Exekutivdirektor unverzüglich
unter Zugrundelegung des Nichtvorhandenseins
von Kaffee auf den Quotenmärkten eine
gemäß der im Artikel 34 festgelegten Kriterien
geschätzte Gesamtjahresquote fest; diese Quote
wird den Ausfuhr-Mitgliedern gemäß Artikel 31
und 35 zugeteilt. Die Quoten werden, sofern nichts
anderes bestimmt ist, für die Dauer von vier Vierteljahren
festgelegt.
(6) Sind die entsprechenden, im Absatz 4 dieses
Artikels angeführten Preisbedingungen gegeben, so
treten Quoten so bald wie möglich in Kraft; auf
keinen Fall aber später als in dem Vierteljahr, das
der Erfüllung der entsprechenden Preisbedingungen
folgt. Die Quoten werden, sofern in diesem
Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, für
die Dauer von vier Vierteljahren festgelegt. Sind
die Gesamtjahres- und Vierteljahresquoten vom
Rat nicht vorher festgelegt worden, so setzt der
Exekutivdirektor gemäß Absatz 5 dieses Artikels
eine Quote fest; diese Quote wird den Ausfuhr-
Mitgliedern gemäß Artikel 31 und 35 zugeteilt.
(7) Der Rat wird einberufen
a) im ersten Viertel des Kaffeejahres, wenn die
Quoten gemäß den Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels in Kraft bleiben; und
b) im ersten Vierteljahr, nachdem Quoten
gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses
Artikels wiedereingeführt worden sind.
Der Rat setzt einen Preisrahmen oder mehrere
Preisrahmen fest und überprüft und ändert erforderlichenfalls
für einen bestimmten Zeitabschnitt,
für den der Rat dies für zweckmäßig erachtet, die
Quoten, sofern dieser Zeitabschnitt nicht zwölf
Monate überschreitet, von dem ersten Tag des Kaffeejahres
gerechnet, an dem Quoten in Kraft bleiben
oder an dem die Wiedereinführung der Quoten
stattfindet, je nachdem welcher Fall zutrifft. Setzt
der Rat in dem ersten Vierteljahr, das der Anwendung
der Bestimmungen der Absätze 1 und 4 dieses
Artikels folgt, keinen Preisrahmen oder keine
Preisrahmen fest und einigt er sich nicht über Quoten,
werden die vom Exekutivdirektor festgesetzten
Quoten zeitweilig aufgehoben.
Artikel 34
Festsetzung der Gesamtjahresquoten
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 33
setzt der Rat auf seiner letzten ordentlichen
Tagung im Kaffeejahr eine Gesamtjahresquote fest
und berücksichtigt dabei unter anderem
a) den geschätzten Jahresverbrauch der Einfuhr-
Mitglieder;
b) die geschätzten Einfuhren der Mitglieder aus
anderen Einfuhr-Mitgliedern und aus Nichtmitgliedsländern;
c) die geschätzten Veränderungen in der Höhe
der Lagerbestände in Einfuhr-Mitgliedsländern
und in Freihäfen;
d) die Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Artikels 40 betreffend Fehlbestände und
Aufteilung der Fehlbestände; und
e) bezüglich der Wiedereinführung von Quoten
gemäß Artikel 33 Absatz 4 die Ausfuhren von
Ausfuhr-Mitgliedern nach Einfuhr-Mitgliedern
und Nichtmitgliedsländern während des
der Wiedereinführung von Quoten vorangehenden
Zeitabschnittes von zwölf Monaten.
Artikel 35
Zuteilung der Jahresquoten
(1) Auf Grund des gemäß den Bestimmungen des
Artikels 34 gefaßten Beschlusses und nach Abzug
der zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikels
31 benötigten Kaffeemenge werden die Jahresquoten
von Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf
eine Grundquote für das Kaffeejahr 1983/84
haben, ihnen in den im Anhang 3 angeführten
Anteilen zugeteilt.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1984 werden
den Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf
eine Grundquote haben, Jahresquoten in festen und
veränderlichen Anteilen gemäß dem Beschluß unter
den Bestimmungen des Artikels 34 und nach Abzug
der zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikels
31 benötigten Kaffeemengen zugeteilt. Der
feste Anteil entspricht 70 vH der den Bestimmungen
des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote
und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel
30 aufgeteilt. Der veränderliche Anteil entspricht
30 vH der den Bestimmungen des Artikels
31 angepaßten Gesamtjahresquote. Diese
Anteile können vom Rat geändert werden, jedoch
darf der feste Anteil nie weniger als 70 vH betragen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
3 dieses Artikels wird der veränderliche Anteil
auf die Ausfuhr-Mitglieder in dem Verhältnis aufgeteilt,
in dem die überprüften Lagerbestände jedes
Ausfuhr-Mitgliedes zum überprüften Gesamtlagerbestand
aller Ausfuhr-Mitglieder, die Grundquoten
erhalten haben, steht, mit der Maßgabe, daß kein
Mitglied einen Anteil am veränderlichen Teil der
Quote erhält, der mehr als 40 vH der Gesamtmenge
des veränderlichen Teiles beträgt, es sei
denn, daß der Rat eine abweichende Grenze festlegt.
(3) Als im Sinne dieses Artikels in Betracht zu
ziehende Lagerbestände gelten jene, die gemäß den
entsprechenden Vorschriften für die Überprüfung
der Lagerbestände festgestellt wurden.
Artikel 36
Vierteljahresquoten
(1) Unmittelbar nach Zuteilung der Jahresquoten
gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 und vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 31 teilt der Rat
jedem Ausfuhr-Mitglied Vierteljahresquoten zu,
um eine geregelte Belieferung der Weltmärkte mit
Kaffee in dem Zeitabschnitt, für den Quoten festgesetzt
sind, sicherzustellen.
(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, sind
diese Quoten normalerweise 25 vH der Jahresquote
jedes Mitgliedes. Der Rat kann die Änderung
der Vierteljahresquote von zwei oder mehreren
Mitgliedern genehmigen, vorausgesetzt, daß
dies nicht die Gesamtquote für das Vierteljahr verändert.
Sind Ausfuhren eines Mitgliedes in einem
Vierteljahr niedriger als seine Quote für dieses
Vierteljahr, so wird die nicht ausgenutzte Restmenge
der Quote für das nächste Vierteljahr hinzugezählt.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden
auch auf die Durchführung des Artikels 33
Absatz 5 und 6 Anwendung.
(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied auf Grund
außergewöhnlicher Umstände die Auffassung, ,daß
die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen
Beschränkungen seine Wirtschaft voraussichtlich
ernsthaft schädigen würden, so kann der Rat auf
Ersuchen dieses Mitgliedes geeignete Maßnahmen
gemäß Artikel 56 treffen. Das betreffende Mitglied
muß einen Nachweis der Schädigung erbringen
und die Erhaltung der Preisstabilität ausreichend
gewährleisten. Der Rat darf jedoch ein Mitglied
keinesfalls ermächtigen, mehr als 35 vH seiner Jahresquote
im ersten Vierteljahr, 65 vH in den ersten
zwei Vierteljahren und 85 vH in den ersten drei
Vierteljahren auszuführen.
Artikel 37
Anpassung der Jahres- und Vierteljahresquoten
(1) Wenn es die Marktlage erfordert, kann der
Rat die gemäß Artikel 33, 35 und 36 zugeteilten
Jahres- und Vierteljahresquoten ändern. Vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1
und 2 und sofern Artikel 31 und Artikel 39
Absatz 3 nichts anderes bestimmen, werden die
Quoten jedes Ausfuhr-Mitgliedes im gleichen Hundertsatz
geändert.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels kann der Rat, wenn es die
Marktlage nach seiner Ansicht erfordert, Anpassungen
innerhalb der laufenden und verbleibenden
Vierteljahresquoten der Ausfuhrländer vornehmen,
ohne jedoch die Jahresquoten zu ändern.
Artikel 38
Preismaßnahmen
(1) Der Rat richtet ein System von Richtpreisen
ein, aus dem sich ein täglicher zusammengesetzter
Richtpreis ergibt.
(2) Auf der Grundlage dieses Systems kann der
Rat Preisrahmen und Preisabstufungen für die
wichtigsten Kaffeegruppen sowie einen zusammengesetzten
Preisrahmen festsetzen.
(3) Bei der Festsetzung und Anpassung von
Preisrahmen im Sinne dieses Artikels berücksichtigt
der Rat das jeweilige Niveau und die Tendenz der
Kaffeepreise einschließlich ihrer Auswirkungen
auf
— die Höhe und die Entwicklung des Verbrauches
und der Produktion sowie die Lagerbestände
in den Einfuhr- und Ausfuhrländern;
— Änderungen im Weltwährungssystem;
— die Entwicklung der Inflation oder Deflation
in der Welt; und
— andere Faktoren, die die Erreichung der Ziele
dieses Übereinkommens beeinträchtigen
könnten.
Der Exekutivdirektor beschafft die erforderlichen
Unterlagen, damit der Rat die vorstehenden
Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen
kann.
Artikel 39
Zusätzliche Maßnahmen zur Anpassung der Quoten
(1) Sind Quoten in Kraft, so ist der Rat einzuberufen,
um ein System für die anteilsmäßige Anpassung
der Quoten an Änderungen innerhalb des im
Artikel 38 vorgesehenen zusammengesetzten Richtpreises
aufzustellen.
(2) Dieses System enthält Bestimmungen über
Preisrahmen, die Anzahl der Börsentage, während
denen die Notierung erfolgt, sowie die Zahl und
das Ausmaß der Anpassungen.
(3) Der Rat kann ein System für die Anpassung
der Quoten an Änderungen der Preise der wichtigsten
Kaffeegruppen aufstellen. Der Rat führt eine
Prüfung über die Durchführbarkeit eines solchen
Systems durch. Der Rat beschließt, ob dieses
System während des Kaffeejahres 1983/84 Anwendung
finden soll. Ebenso beschließt der Rat, ob das
System anzuwenden ist, sobald der Rat einen
zusammengesetzten Richtpreisrahmen gemäß den
Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels festsetzt.
Artikel 40
Fehlbestände und Fehlliefermengen
(1) Sind Quoten in Kraft zu Beginn eines Kaffeejahres,
gibt jedes Ausfuhr-Mitglied allfällig zu
erwartende Fehlbestände auf die ihm zustehende
Ausfuhrmenge bekannt, um eine Neuverteilung
unter den Ausfuhr-Mitgliedern zu ermöglichen, die
in der Lage und. auch bereit sind, die Fehlmengen
auszuführen. Eine Menge, die der bis zum
6. Monat des Kaffeejahres nicht bekanntgegebenen
und daher im Kaffeejahr nicht neu verteilten Fehlmenge
entspricht, wird der Quote für das darauffolgende
Jahr zugezählt und nur an die Mitglieder
neu verteilt, die keine nicht bekanntgegebenen
Fehlbestände hatten.
(2) Es können spezielle Bestimmungen festgelegt
werden, wenn Quoten im Laufe eines Kaffeejahres
eingeführt werden.
(3) Vor dem Ablauf des Kaffeejahres 1983/84
erläßt der Rat Vorschriften für die Durchführung
dieses Artikels, um die Bekanntgabe und Neuverteilung
von Fehlbeständen und Erkennung von Fehlliefermengen
durchzusetzen.
Artikel 41
Die einer Mitgliedergruppe zustehende
Ausfuhrmenge
Bilden zwei oder mehrere Mitglieder eine Mitgliedergruppe
gemäß Artikel 6 oder 7, so werden
die Grundquoten beziehungsweise die diesen Mitgliedern
zugestandenen Ausfuhrmengen zusammengezählt
und die so gebildete Summe als eine
einzelne Grundquote oder eine einzelne zustehende
Ausfuhrmenge im Sinne dieses Kapitels
angesehen.
Artikel 42
Einhaltung der Quoten
(1) Ausfuhr-Mitglieder treffen die Maßnahmen,
die zur vollständigen Einhaltung aller Bestimmungen
dieses Übereinkommens über Quoten erforderlich
sind. Ergänzend zu etwaigen, vom Mitglied
selbst getroffenen Maßnahmen kann der Rat dieses
Mitglied ersuchen, zusätzliche Maßnahmen zur
wirksamen Anwendung des in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Quotensystems zu treffen.
(2) Die Ausfuhr-Mitglieder dürfen die ihnen
zugeteilten Jahres- und Vierteljahresquoten nicht
überschreiten.
(3) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied in irgendeinem
Vierteljahr seine Quote, so zieht der Rat von
einer oder mehreren späteren Quoten dieses Mitgliedes
eine Menge in Höhe von 110 vH der Überschreitung
ab.
(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine
Vierteljahresquote zum zweitenmal, so nimmt der
Rat den gleichen Abzug vor, wie im Absatz 3 Vorgesehen.
(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine
Vierteljahresquote zum drittenmal oder öfter, so
nimmt der Rat den gleichen Abzug vor, wie im
Absatz 3 vorgesehen; dem Mitglied wird das
Stimmrecht so lange entzogen, bis der Rat darüber
beschließt, ob das betreffende Mitglied nach Artikel
66 aus der Organisation ausgeschlossen wird.
(6) Die in Absatz 3, 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen
Abzüge werden als Fehlbestände im
Sinne des Artikels 40 Absatz 1 behandelt.
(7) Der Rat wendet die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 5 dieses Artikels an, sobald die erforderlichen
Informationen zur Verfügung stehen.
Artikel 43
Ursprungszeugnisse und andere Zeugnisarten
(1) Jede Kaffeeausfuhr eines Mitgliedes muß von
einem gültigen Ursprungszeugnis begleitet sein.
Ursprungszeugnisse sind nach Maßgabe der vom
Rat erlassenen Vorschriften von einer von dem
Mitglied bestimmten und von der Organisation
anerkannten, hiezu geeigneten Stelle auszustellen.
(2) Sind Quoten in Kraft, muß jeder Kaffee-
Reexport eines Mitgliedes von einem gültigen
Reexportzeugnis begleitet sein. Reexportzeugnisse
sind nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften
von einer von dem Mitglied bestimmten
und von der Organisation anerkannten, hiezu
geeigneten Stelle auszustellen und müssen bescheinigen,
daß der betreffende Kaffee gemäß den
Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeführt
worden war.
(3) Die in diesem Artikel erwähnten Vorschriften
haben Bestimmungen zu enthalten, die ihre Anwendung
auf Einfuhr-Mitgliedergruppen ermöglichen,
die eine Zollunion bilden.
(4) Der Rat kann Vorschriften über die Drucklegung,
Gültigkeit, Ausstellung und Verwendung von
Zeugnissen erlassen und Maßnahmen ergreifen, um
Kaffee-Ausfuhrmarken gegen Entrichtung einer
vom Rat festzusetzenden Gebühr auszugeben. Das
Anbringen dieser Marken auf Ursprungszeugnissen
kann eines der für die Gültigkeit dieser Zeugnisse
vorgeschriebenen Mittel sein. Der Rat kann ähnliche
Vorkehrungen für die Gültigkeit anderer Zeug-
nisarten und für die Ausgabe anderer Arten von
Kaffeemarken zu festzulegenden Bedingungen
treffen;
(5) Jedes Mitglied notifiziert der Organisation
die staatliche oder nichtstaatliche Stelle, welche die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben
durchführt. Die Organisation anerkennt ausdrücklich
eine solche nichtstaatliche Stelle, nachdem das
Mitglied ausreichende Nachweise über deren Eignung
und Bereitschaft erbracht hat, die Aufgaben
des Mitgliedes nach den auf Grund dieses Übereinkommens
erlassenen Vorschriften und Regeln
wahrzunehmen. Der Rat kann in begründeten Fällen
jederzeit erklären, daß eine bestimmte nichtstaatliche
Stelle für ihn nicht länger annehmbar ist.
Der Rat leitet entweder unmittelbar oder durch
eine international anerkannte weltweite Organisation
alle erforderlichen Schritte ein, um sich jederzeit
darüber unterrichten zu können, ob alle Zeugnisarten
ordnungsgemäß ausgestellt und verwendet
werden, und um die Kaffeemengen festzustellen,
die von jedem Mitglied ausgeführt worden sind.
(6) Die nach Absatz 5 als Beurkundungsstelle
anerkannte nichtstaatliche Stelle bewahrt die Aufzeichnungen
über die ausgestellten Zeugnisse sowie
die ihrer Ausstellung zugrundeliegenden Unterlagen
mindestens vier Jahre lang auf. Bevor die nichtstaatliche
Stelle als Beurkundungsstelle nach
Absatz 5 anerkannt wird, muß sie sich bereit erklären,
diese Aufzeichnungen der Organisation
zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(7) Sind Quoten in Kraft, so verbieten die Mitglieder
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
44 und des Artikels 45 Absatz 1 und 2 die Einfuhr
von Kaffeesendungen, die nicht von einem
gültigen, nach Maßgabe der vom Rat erlassenen
Vorschriften in gehöriger Form ausgestellten Zeugnis
begleitet sind.
(8) Auf kleine Kaffeemengen in Formen, die der
Rat gegebenenfalls bestimmt, oder auf Kaffee für
den unmittelbaren Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
und anderen internationalen Beförderungsmitteln
finden die Absätze 1 und 2 dieses Artikels
keine Anwendung.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
2 Absatz 5 und der Absätze 2 und 7 dieses
Artikels, kann der Rat die Mitglieder ersuchen, die
Bestimmungen dieser Absätze anzuwenden, wenn
Quoten nicht in Kraft sind.
(10) Der Rat kann Vorschriften erlassen betreffend
die Auswirkung der Einführung von Quoten
oder der Anpassung an Quoten auf Verträge, die
vor dieser Einführung oder Anpassung abgeschlossen
worden sind.
Artikel 44
Ausfuhren, die auf Quoten nicht angerechnet werden
(1) Wie im Artikel 29 vorgesehen, werden Ausfuhren
nach Ländern, die nicht Mitglieder dieses
Übereinkommens sind, auf Quoten nicht angerechnet.
Der Rat kann Vorschriften unter anderem über
die Durchführung und die Überwachung dieses
Handels, die Behandlung und Bestrafung von
Umleitungen und von Reexporten aus Nichtmitglieds-
nach Mitgliedsländern sowie über die für
Ausfuhren nach den Mitglieds- und Nichtmitgliedsländern
benötigten Dokumente erlassen.
(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen als Rohstoff
zur industriellen Verarbeitung für ein Erzeugnis,
das nicht zum menschlichen Genuß als Getränk
oder Nahrungsmittel bestimmt ist, wird nicht auf
die Quote angerechnet, sofern der Rat an Hand
von Mitteilungen des Ausfuhr Mitgliedes die Überzeugung
gewonnen hat, daß die Kaffeebohnen tatsächlich
zu diesem anderen Zweck verwendet werden.
(3) Der Rat kann auf Antrag eines Ausfuhr-Mitgliedes
beschließen, daß Kaffeeausfuhren, die dieses
Mitglied zu humanitären oder sonstigen nichtkommerziellen
Zwecken vornimmt, nicht auf seine
Quote angerechnet werden.
Artikel 45
Regelung der Einfuhren
(1) Um zu verhindern, daß Nichtmitglieder ihre
Ausfuhren auf Kosten der Mitglieder erhöhen,
beschränkt jedes Mitglied, wenn Quoten in Kraft
sind, seine jährlichen Kaffee-Einfuhren aus Nichtmitgliedsländern,
die nicht Mitglieder des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1968 waren, auf
eine Menge, die dem jährlichen Durchschnitt seiner
Kaffee-Einfuhren aus Nichtmitgliedsländern entweder
in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich
1974 oder in den Kalenderjahren 1972 bis einschließlich
1974 entspricht. Tritt ein Nichtmitgliedsland
dem Übereinkommmen bei, wird die
Mengenbeschränkung jedes Mitgliedes in bezug
auf die jährliche Beschränkung von Kaffeemengen
aus Nichtmitgliedsländern entsprechend angepaßt.
Die angepaßte Mengenbeschränkung findet ab
dem nächsten Kaffeejahr Anwendung.
(2) Sind Quoten in Kraft, so beschränken die
Mitglieder ferner ihre jährlichen Kaffee-Einfuhren
aus jedem einzelnen Nichtmitgliedsland, das Vertragspartei
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1976 oder des verlängerten Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 war, auf eine
Menge, die nicht größer ist als ein bestimmter Hundertsatz
der durchschnittlichen jährlichen Einfuhren
aus diesem Nichtmitgliedsland während der
Kaffeejahre 1976/77 bis 1981/82. Im Kaffeejahr
1983/84 beträgt dieser Hundertsatz 70 vH, und in
den Kaffeejahren 1984/85 bis 1988/89 entspricht
dieser Hundertsatz dem Verhältnis des festen Quotenanteils
zur Gesamtjahresquote im Sinne des
Artikels 35 Absatz 2.
(3) Der Rat überprüft die aus der Anwendung
der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
resultierenden Mengenbeschränkungen vor Ablauf
des Kaffeejahres 1983/84 unter Berücksichtigung
näherliegender Bezugsjahre als die, auf die in diesem
Absatz Bezug genommen wird.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verpflichtungen
stehen keinen ihnen zuwiderlaufenden
zwei- oder mehrseitigen Verpflichtungen entgegen,
die ein Einfuhr-Mitglied vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens mit Nichtmitgliedsländern
eingegangen ist; jedoch hat ein Einfuhr-Mitglied
solche zuwiderlaufenden Verpflichtungen so zu
erfüllen, daß ein Widerspruch zu den in den Absätzen
1 bis 3 festgelegten Verpflichtungen auf ein
Mindestmaß beschränkt wird. Dieses Mitglied hat
Maßnahmen zu treffen, um seine Verpflichtungen
so bald wie möglich mit den Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 in Einklang zu bringen und dem
Rat die Einzelheiten der zuwiderlaufenden Verpflichtungen
sowie der zur Verminderung oder
Beseitigung des Widerspruches getroffenen Maßnahmen
mitzuteilen.
(5) Kommt ein Einfuhr-Mitglied den Verpflichtungen
der vorhergehenden Absätze nicht nach, so
kann ihm der Rat sowohl sein Stimmrecht im Rat
als auch sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee
abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig
entziehen.
KAPITEL VIII - SONSTIGE
WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Maßnahmen in bezug auf verarbeiteten Kaffee
(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit
für die Entwicklungsländer, die Grundlagen
ihrer Volkswirtschaft unter anderem durch Industrialisierung
und die Ausfuhr von Industrieerzeugnissen
einschließlich der Kaffeeverarbeitung und
der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee auszuweiten.
(2) In diesem Zusammenhang unterlassen es die
Mitglieder, staatliche Maßnahmen zu ergreifen, die
eine Störung des Kaffeesektors anderer Mitglieder
bewirken könnten.
(3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß die
Bestimmungen des Absatzes 2 nicht eingehalten
werden, so soll es mit den betreffenden anderen
Mitgliedern Konsultationen unter gebührender
Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels
57 führen. Die betreffenden Mitglieder haben
sich alle Mühe zu geben, um auf bilateraler Ebene
zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Führen
diese Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten
befriedigenden Lösung, so kann jede der beiden
Parteien die Angelegenheit vor den Rat zur Prüfung
gemäß Artikel 58 bringen.
(4) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens
beeinträchtigt das Recht eines Mitgliedes, Maßnahmen
zu ergreifen, um eine Störung seines Kaffeesektors
durch Einfuhren von verarbeitetem Kaffee
zu verhindern oder zu beseitigen.
Artikel 47
Werbung
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Kaffeeverbrauch
mit allen erdenklichen Mitteln zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck wird der Werbefonds weiterhin
zur Vefügung stehen. Der Fonds wird von
einem Ausschuß verwaltet, dem alle Ausfuhr-Mitglieder
angehören.
(3) Der Ausschuß beschließt seine eigene
Geschäftsordnung mit einer Zweidrittelmehrheit
bis spätestens 31. März 1984. Für die Annahme
aller Beschlüsse des Ausschusses ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich.
(4) In seiner Geschäftsordnung legt der Ausschuß
Mittel und Wege fest, wie den Ausfuhr-Mitgliedern
geholfen werden kann, ihren Inlandsverbrauch
zu fördern.
(5) In seiner Geschäftsordnung sind auch Konsultationen
über in Aussicht genommene Werbeaktivitäten
mit den geeigneten Parteien in den betroffenen
Einfuhr-Mitgliedsländern vorgesehen.
(6) Der Ausschuß kann eine obligatorische
Abgabe für Ausfuhr-Mitglieder festsetzen. Andere
Mitglieder können sich auch an der Finanzierung
des Fonds zu von dem Ausschuß zu genehmigenden
Bedingungen beteiligen.
(7) Die Mittel des Fonds sind lediglich zur
Finanzierung von Werbefeldzügen, zur Förderung
von Forschung und Untersuchungen über den Kaffeeverbrauch
und zur Deckung der durch diese
Tätigkeiten verursachten Ausgaben zu verwenden.
(8) Die im Absatz 6 dieses Artikels erwähnte
Abgabe ist in US-Dollar zahlbar und auf ein Sonderkonto
mit der Bezeichnung Werbefonds-Konto,
das dem Ausschuß zur Verfügung steht; einzuzahlen.
(9) Die vom Ausschuß festgesetzten Abgaben
sind an den für diesen Zweck festgelegten Terminen
zahlbar. Nichtentrichten der Abgaben wird mit
folgenden Sanktionen belegt
a) ist ein Mitglied länger als drei Monate mit der
Abgabe in Verzug, wird ihm das Stimmrecht
im Ausschuß automatisch entzogen;
b) bleibt die Entrichtung der Abgabe sechs
Monate ausständig, verliert das betreffende
Mitgliedsland auch seine Stimmen im Exekutivkomitee
und im Rat; und
c) bleibt die Entrichtung der Abgabe länger als
sechs Monate ausständig, wird dem Mitgliedsland
eine zusätzliche Frist von 45 Tagen
zur Begleichung der Rückstände gegeben. Ist
die Abgabe am Ende dieser zusätzlichen Frist
weiterhin nicht entrichtet, hält der Exekutivdirektor
die Ausfuhrmarken zurück, die der
Kaffeemenge der nicht entrichteten Abgabe
entsprechen, und unterrichtet unverzüglich
das betreffende Mitglied. Der Exekutivdirektor
meldet jeden dieser Fälle dem Exekutivkomitee,
das die vom Exekutivdirektor gesetzten
Maßnahmen abändern oder aufheben
kann. Der Exekutivdirektor gibt diese Marken
wieder frei, sobald die entsprechende
Zahlung erfolgt ist.
(10) Der Ausschuß genehmigt Förderungspläne
und -programme wenigstens sechs Monate vor dem
Zeitpunkt ihrer Durchführung. Sollte dies nicht
eintreten, werden die nicht gebundenen Mittel den
Mitgliedsländern zurückerstattet, wenn der Ausschuß
nichts anderes beschließt.
(11) Der Exekutivdirektor ist Vorsitzender des
Ausschusses und berichtet dem Rat in regelmäßigen
Zeitabständen über die Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Förderung.
Artikel 48
Beseitigung von Verbrauchshindernissen
(1) Die Mitglieder anerkennen die außerordentliche
Bedeutung einer möglichst schnellen und starken
Steigerung des Kaffeeverbrauches, insbesondere
durch schrittweise Beseitigung der Hindernisse,
die einer solchen Steigerung im Wege stehen.
(2) Die Mitglieder anerkennen, daß zurzeit
Maßnahmen angewendet werden, die eine Erhöhung
des Kaffeeverbrauches mehr oder weniger
behindern können, insbesondere
a) Einfuhrregelungen für Kaffee, einschließlich
der Präferenz- und anderer Zölle, Kontingente,
Tätigkeiten von Staatsmonopolen und
amtlichen Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsregelungen
und Handelspraktiken,
b) Ausfuhrregelungen in bezug auf direkte oder
indirekte Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen
und Handelspraktiken und
c) innerstaatliche Handelsbedingungen und
Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften, die
den Verbrauch beeinträchtigen können.
(3) Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele und
auf Absatz 4 werden die Mitglieder bestrebt sein,
Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen oder andere
Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für
eine Verbrauchssteigerung zu treffen.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, unter
Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen
Mittel und Wege zu suchen, damit die im Absatz 2
genannten Hindernisse für eine Steigerung des
Handels und des Verbrauches schrittweise verringert
und schließlich beseitigt werden oder damit
Auswirkungen dieser Hindernisse erheblich verringert
werden können.
(5) Die Mitglieder unterrichten unter Berücksichtigung
der nach Absatz 4 dieses Artikels eingegangenen
Verpflichtungen den Rat jährlich über
alle im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels
getroffenen Maßnahmen.
(6) Der Exekutivdirektor arbeitet in regelmäßigen
Zeitabständen einen vom Rat zu überprüfenden
Bericht über Hindernisse aus, die dem Verbrauch
im Wege stehen.
(7) Zur Erreichung der in diesem Artikel genannten
Ziele kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder
richten, die dem Rat so bald wie möglich
über die zum Zwecke der Durchführung dieser
Empfehlungen getroffenen Maßnahmen berichten.
Artikel 49
Mischungen und Kaffee-Ersatz
(1) Die Mitglieder halten keine Vorschriften aufrecht,
welche die Mischung, Verarbeitung oder
Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee zum
gewerblichen Wiederverkauf unter der Bezeichnung
Kaffee erfordern. Die Mitglieder sind
bestrebt, den Verkauf von Erzeugnissen oder die
Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu untersagen,
falls diese Erzeugnisse den Gegenwert von
weniger als 90 vH Rohkaffee als Grundstoff enthalten.
(2) Der Rat kann jedes Mitglied ersuchen, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die
Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten.
(3) Der Exekutivdirektor legt dem Rat in regelmäßigen
Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung
dieses Artikels vor.
Artikel 50
Produktionspolitik
(1) Um die Erreichung der im Artikel 1 Absatz 1
festgelegten Ziele zu erleichtern, verpflichten sich
die Ausfuhr-Mitglieder, eine Produktionspolitik
einzuführen und anzuwenden.
(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
Verfahren zur Koordinierung der im
Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Produktionspolitik
fest. Diese Verfahren können geeignete Maßnahmen
zur Inangriffnahme und Durchführung
von Umstrukturierungen enthalten und Mittel und
Wege aufzeigen, durch die Mitglieder technische
und finanzielle Hilfe, erhalten können.
(3) Der Rat kann von den Ausfuhr-Mitgliedern
zu leistende Beiträge festsetzen, die der Organisation
die Durchführung entsprechender technischer
Studien ermöglichen soll, um damit Ausfuhr-Mitglieder
bei der Ergreifung von Maßnahmen, die zur
Durchführung einer entsprechenden Produktionspolitik
erforderlich sind, zu unterstützen. Diese
Beiträge dürfen nicht mehr als zwei US-Cents für
jeden nach Einfuhr-Mitgliedsländern ausgeführten
Sack betragen und sind in konvertierbarer Währung
zu entrichten.
Artikel 51
Politik in bezug auf Kaffevorräte
(1) Der Rat legt zur Ergänzung des Kapitels VII
und des Artikels 50 mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
eine Politik in bezug auf die Kaffeevorräte
in den Erzeuger-Mitgliedsländern fest.
(2) Der Rat trifft Maßnahmen, um jährlich den
Umfang der im Besitz der einzelnen Ausfuhr-Mitglieder
befindlichen Kaffeevorräte gemäß Artikel
35 festzustellen. Die betreffenden Mitglieder
werden diese jährliche Untersuchung erleichtern.
(3) Die Erzeuger-Mitglieder gewährleisten, daß
in ihren Ländern geeignete Einrichtungen zur entsprechenden
Kaffeelagerhaltung vorhanden sind.
(4) Der Rat führt eine Untersuchung durch über
die Tunlichkeit, die Ziele dieses Übereinkommens
durch ein internationales Vorrats-Abkommen zu
fördern.
Artikel 52
Konsultationen und Zusammenarbeit mit dem
Handel
(1) Die Organisation unterhält enge Verbindungen
zu jenen nichtstaatlichen Organisationen, die
mit dem internationalen Kaffeehandel befaßt sind,
sowie zu Kaffeesachverständigen.
(2) Die Mitglieder halten sich bei ihrer Tätigkeit
im Rahmen dieses Übereinkommens an die herkömmlichen
Handelswege und enthalten sich diskriminierender
Verkaufspraktiken. Bei dieser
Tätigkeit werden sie bestrebt sein, die berechtigten
Interessen des Kaffeehandels gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 53
Information
(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für
die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung
von
a) statistischen Angaben über Weltproduktion,
Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung
und Verbrauch von Kaffee und
b) technischen Angaben über Anbau-, Be- oder
Verarbeitung und Verwendung von Kaffee,
soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.
(2) Der Rat kann von den Mitgliedern die für
seine Tätigkeit notwendigen Informationen verlangen,
einschließlich regelmäßiger statistischer
Berichte über Kaffee-Erzeugung, Produktionstendenzen,
Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung,
Verbrauch, Vorräte, Preise und Besteuerung; es
werden jedoch keine Informationen veröffentlicht,
welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften
erkennen lassen, die Kaffee erzeugen,
bearbeiten, verarbeiten oder vertreiben. Die verlangten
Informationen sind von den Mitgliedern in
möglichst ausführlicher und genauer Form vorzulegen.
(3) Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur
ordnungsgemäßen Tätigkeit der Organisation
angeforderten statistischen und sonstigen Informationen
in angemessener Zeit vorzulegen oder trifft
es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das
betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die
Unterlassung anzugeben. Falls in der Angelegenheit
technische Hilfe benötigt wird, kann der Rat
die notwendigen Maßnahmen treffen.
(4) Außer den im Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen
kann der Exekutivdirektor nach ordnungsgemäßer
Ankündigung, sofern der Rat keine
andere Entscheidung trifft, die im Artikel 43 vorgesehene
Ausgabe von Kaffeemarken oder anderen
gleichwertigen Ausfuhrgenehmigungen zurückhalten.
Artikel 54
Untersuchungen
(1) Der Rat kann Untersuchungen betreffend die
Wirtschaftsfaktoren der Kaffee-Erzeugung und
-verteilung, die Auswirkung von staatlichen Maßnahmen
in den Erzeuger- und Verbraucherländern
auf die Kaffee-Erzeugung und den Kaffeeverbrauch,
die Möglichkeiten für eine Ausweitung des
Kaffeverbrauches sowohl für herkömmliche
Zwecke als auch gegebenenfalls für neue Verwendungsarten
sowie die Auswirkungen der Durchführung
dieses Übereinkommens auf Kaffee-Erzeuger
und -verbraucher einschließlich ihrer Austauschverhältnisse
im Außenhandel fördern.
(2) Die Organisation kann die Möglichkeit einer
Festsetzung von Mindestnormen für Kaffeeausfuhren
aus Erzeuger-Mitgliedsländern untersuchen.
Artikel 55
Sonderfonds
(1) Es wird ein Sonderfonds errichtet, der es der
Organisation ermöglichen soll, weitere erforderliche
Maßnahmen zu ergreifen und zu finanzieren,
um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in
bezug auf die Tätigkeit der Organisation zur
Anwendung zu bringen, insbesondere die im Artikel
51 Absatz 2 vorgesehene Überprüfung der Kaffeevorräte.
(2) Zahlungen an den Fonds bestehen aus Beiträgen,
die von Ausfuhr-Mitgliedern zu entrichten
sind, und zwar anteilsmäßig zu ihren. Ausfuhren an
Einfuhr- Mitglieder.
(3) Der Exekutivdirektor legt zum gleichen Zeitpunkt,
zu dem er den im Artikel 25 genannten Verwaltungs-
Haushaltsplan vorlegt, einen Plan über
die vom Fonds zu finanzierenden Tätigkeiten
zusammen mit dem entsprechenden Haushaltsplan
vor, der von den Ausfuhr-Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit
genehmigt wird.
(4) Der von jedem Ausfuhr-Mitglied zu entrichtende
Beitrag wird auf der Grundlage des Sonderfonds-
Haushaltsplanes errechnet, ist in US-Dollar
zu entrichten und zum gleichen Zeitpunkt wie die
Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan fällig.
(5) Der Fonds wird von einem Ausschuß geführt
und verwaltet, bestehend aus den Ausfuhr-Mitgliedern
des Exekutivkomitees, in Zusammenarbeit mit
dem Exekutivdirektor und ist einer von unabhängigen
Rechnungsprüfern durchgeführten Buchprüfung
wie die für die Rechnungsführung der Organisation
gemäß den Bestimmungen des Artikels 27
erforderliche unterworfen.
(6) Die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4
dieses Artikels festgesetzten Beiträge sind zu den
für diesen Zweck vom Ausschuß festgelegten
Bedingungen zahlbar. Nichtentrichten der Beiträge
wird mit folgenden Sanktionen belegt
a) bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit
dem Beitrag in Verzug, wird ihm das Stimmrecht
im Ausschuß automatisch entzogen;
b) bleibt die Entrichtung des Beitrages sechs
Monate ausständig, verliert das betreffende
Mitglied auch seine Stimmen im Exekutivkomitee
und im Rat; und
c) bleibt die Entrichtung des Beitrages länger als
sechs Monate ausständig, wird dem Mitglied
eine zusätzliche Frist von 45 Tagen zur
Begleichung der Rückstände gegeben. Ist der
Beitrag am Ende dieser zusätzlichen Frist
weiterhin nicht entrichtet, hält der Exekutivdirektor
die Ausfuhrmarken zurück, die der
Kaffeemenge entsprechen, hinsichtlich derer
der nicht entrichtete Beitrag zu leisten ist, und
unterrichtet unverzüglich das betreffende
Mitglied. Der Exekutivdirektor meldet jeden
dieser Fälle dem Exekutivkomitee, das die
vom Exekutivdirektor gesetzten Maßnahmen
abändern oder aufheben kann. Der Exekutivdirektor
gibt diese Marken wieder frei, sobald
die entsprechende Zahlung erfolgt ist.
Artikel 56
Befreiung von Verpflichtungen
(1) Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen
Umständen oder Notfällen, höherer
Gewalt, verfassungsrechtlichen Verpflichtungen
oder internationalen Verpflichtungen aus der Satzung
der Vereinten Nationen für Gebiete, die treuhandschaftlich
verwaltet werden, mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit ein Mitglied von einer Verpflichtung
befreien.
(2) Bei einer solchen Befreiung legt der Rat ausdrücklich
die Voraussetzungen und Bedingungen
fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung
befreit wird, und bestimmt die Geltungsdauer
der Befreiung.
(3) Wenn der Rat nicht anders beschließt und
wenn eine Befreiung eine Erhöhung der dem
betreffenden Mitglied zustehenden jährlichen Ausfuhrmenge
mit sich bringt, werden die Jahresquoten
aller anderen zu einer Grundquote berechtigten
Ausfuhr-Mitglieder verhältnismäßig angepaßt,
sodaß die Gesamtjahresquote unverändert bleibt.
(4) Der Rat berücksichtigt keinen Antrag auf
Befreiung von Verpflichtungen aus Quotenbestimmungen,
der nur darauf beruht, daß in einem Jahr
oder mehreren Jahren in dem antragstellenden Mitgliedsland
eine ausführbare Erzeugung vorhanden
ist, welche die zulässigen Ausfuhren übersteigt,
oder sich daraus ergibt, daß das Mitglied die
Bestimmungen der Artikel 50 und 51, nicht eingehalten
hat.
(5) Der Rat erläßt Vorschriften in bezug auf die
Verfahren für die Befreiung von Verpflichtungen
und die Kriterien für eine solche Befreiung.
KAPITEL IX — KONSULTATIONEN,
STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN
Artikel 57
Konsultationen
Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Möglichkeit
von Konsultationen über Vorstellungen, die
gegebenenfalls von einem anderen Mitglied über
eine dieses Übereinkommen betreffende Angelegenheit
erhoben werden, und bietet für solche Konsultationen
geeignete Gelegenheit. Der Exekutivdirektor
setzt im Verlauf solcher Konsultationen auf
Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen
Partei eine unabhängige Kommission ein, die ihre
guten Dienste für einen Vergleich zur Verfügung
stellt. Die Kosten der Kommission gehen nicht zu
Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der
Einsetzung einer Kommission durch den Exekutivdirektor
nicht zu oder führen die Konsultationen
zu keiner Lösung, kann die Angelegenheit gemäß
Artikel 58 an den Rat verwiesen werden. Führen
die Konsultationen zu einer Lösung, so wird ein
Bericht darüber dem Exekutivdirektor vorgelegt,
der ihn allen Mitgliedern zuleitet.
Artikel 58
Streitigkeiten und Beschwerden
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht
durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird
auf Antrag eines am Streitfall beteiligten Mitgliedes
dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1
vorgelegt worden, so kann er von einer Mehrheit
der Mitglieder oder von Mitgliedern, denen mindestens
ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht,
ersucht werden, nach Erörterung ein Gutachten der
im Absatz 3 genannten Beratungsgruppe über die
strittigen Fragen einzuholen, bevor er eine Entscheidung
trifft.
(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas
anderes vereinbart, gehören der Beratungsgruppe
an
i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern
nominierte Personen, von denen die
eine umfassende Erfahrungen in
Fragen der strittigen Art und die
andere juristische Vorbildung und
Erfahrung besitzt;
ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern
nominierte Personen, welche die
gleichen Voraussetzungen erfüllen;
und
iii) ein Vorsitzender, der einstimmig
von den nach Ziffern i) und ii)
nominierten vier Personen oder,
falls diese zu keiner Einigung gelangen,
von dem Vorsitzenden des
Rates bestellt wird.
b) Der Beratungsgruppe dürfen nur Personen
aus Ländern angehören, deren
Regierungen Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind.
c) Die in die Beratungsgruppe berufenen
Personen sind in persönlicher Eigenschaft
und ohne Weisungen irgendeiner
Regierung tätig.
d) Die Aufwendungen der Beratungsgruppe
trägt die Organisation.
(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit
einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser faßt
nach Prüfung aller maßgebenden Unterlagen einen
Beschluß zur Entscheidung der Meinungsverschiedenheit.
(5) Der Rat entscheidet über jede ihm vorgelegte
Streitigkeit binnen sechs Monaten nach Vorlage
des ihm zur Prüfung übertragenen Streitfalles.
(6) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied
seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des Beschwerdeführenden
Mitgliedes dem Rat vorgelegt, welcher
darüber entscheidet.
(7) Für die Feststellung, daß ein Mitglied dieses
Übereinkommen verletzt hat, ist die beiderseitige
einfache Mehrheit erforderlich. In dieser Feststellung
ist die Art der Verletzung seiner Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen anzugeben.
(8) Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied dieses
Übereinkommen verletzt hat, so kann er, unbeschadet
sonstiger in anderen Artikeln dieses Übereinkommens
vorgesehener Zwangsmaßnahmen, mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Mitglied
sein Stimmrecht im Rat und sein Recht, seine
Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben
zu lassen, zeitweilig entziehen, bis es seine Verpflichtungen
erfüllt hat, oder aber er kann den Ausschluß
dieses Mitgliedes aus der Organisation
gemäß Artikel 66 beschließen.
(9) Bevor die Angelegenheit vom Rat behandelt
wird, kann ein Mitglied bei einer Streitigkeit oder
Beschwerde ein vorheriges Gutachten des Exekutivkomitees
einholen.
KAPITEL X - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 59
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Jänner 1983
bis einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten
Nationen zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1976 oder des verlängerten Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 und durch Regierungen
auf, die zu den zum Zwecke der Verhandlungen
über dieses Übereinkommen einberufenen
Tagungen des Internationalen Kaffee-Rates eingeladen
waren.
Artikel 60
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden
Regierungen gemäß ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren.
(2) Abgesehen von dem im Artikel 61 vorgesehenen
Fall sind die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden bis zum 30. September
1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
zu hinterlegen. Der Rat kann jedoch den unterzeichnenden
Regierungen, die nicht in der Lage
sind, ihre Urkunden bis zu diesem Zeitpunkt zu
hinterlegen, eine Verlängerung der Frist gewähren.
Artikel 61
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am
1. Oktober 1983 in Kraft, wenn bis zu dem genannten
Tag Regierungen ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt
haben, die mindestens 20 Ausfuhr-Mitglieder mit
mindestens 80 vH der den Ausfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen und mindestens 10 Einfuhr-
Mitglieder mit mindestens 80 vH der den Einfuhr-
Mitgliedern zustehenden Stimmen, wie zum
30. September 1983 berechnet, vertreten. Im übrigen
tritt das Übereinkommen jederzeit nach dem
1. Oktober 1983 endgültig durch Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
in Kraft, wenn es gemäß Absatz 2 vorläufig
in Kraft getreten ist und die Voraussetzungen hinsichtlich
dieser Hundertsätze erfüllt sind.
(2) Dieses Übereinkommen kann am 1. Oktober
1983 vorläufig in Kraft treten. Zu diesem Zweck
gilt eine bis zum 30. September 1983 beim Generalsekretär
der Vereinten . Nationen eingegangene
Notifikation einer unterzeichnenden Regierung
oder einer anderen Vertragspartei des verlängerten
Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976,
wonach sich diese verpflichtet, dieses Übereinkommen
vorläufig anzuwenden und die Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung nach Maßgabe ihrer
verfassungsrechtlichen Verfahren so bald wie möglich
zu erwirken, als der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde gleichwertig. Eine
Regierung, die sich verpflichtet, dieses Übereinkommen
bis zur Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde vorläufig
anzuwenden, gilt bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
oder bis einschließlich 31. Dezember 1983, je nachdem
welcher Zeitpunkt früher liegt, als vorläufige
Vertragspartei. Der Rat kann eine Verlängerung
der Frist gewähren, in der eine Regierung, die dieses
Übereinkommen vorläufig anwendet, ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegen kann.
(3) Ist dieses Übereinkommen am 1. Oktober
1983 gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels nicht
endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können
Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt
oder Notifikationen mit der Verpflichtung übermittelt
haben, dieses Übereinkommen vorläufig anzuwenden
und die Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung zu erwirken, im gegenseitigen Einvernehmen
beschließen, daß dieses Übereinkommen
zwischen ihnen in Kraft tritt. Ist dieses Übereinkommen
am 31. Dezember 1983 vorläufig, aber
nicht endgültig in Kraft getreten, so können Regierungen,
die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder die
im Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Notifikation
gemacht haben, gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen
beschließen, daß es zwischen ihnen vorläufig
in Kraft bleibt oder endgültig in Kraft tritt.
Artikel 62
Beitritt
(1) Die Regierungen jedes Mitgliedstaates der
Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen
können diesem Übereinkommen unter den
vom Rat festzusetzenden Bedingungen beitreten.
(2) Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Beitritt
wird mit der Hinterlegung der Urkunde wirksam.
Artikel 63
Vorbehalte
Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens
dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt
werden.
Artikel 64
Ausdehnung auf bezeichnete Gebiete
(1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung
oder bei der Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an
den Generalsekretär der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auch für Gebiete gilt, deren internationale
Beziehungen sie wahrnimmt; dieses Übereinkommen
wird vom Zeitpunkt der Notifikation für
die darin genannten Gebiete wirksam.
(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus Artikel
5 in bezug auf eines der Gebiete, deren internationale
Beziehungen sie wahrnimmt, ausüben will,
oder die eines dieser Gebiete ermächtigen will, sich
an einer gemäß Artikel 6 oder 7 gebildeten Mitgliedergruppe
zu beteiligen, kann dies durch eine entsprechende
an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation zum Zeitpunkt
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu
einem späteren Zeitpunkt tun.
(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung
gemäß Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit
durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß
dieses Übereinkommen nicht mehr für das in der
Notifikation genannte Gebiet gelten soll; ab dem
Zeitpunkt der Notifikation gilt dieses Übereinkommen
nicht mehr für das betreffende Gebiet.
(4) Erlangt ein Gebiet, für welches dieses Übereinkommen
gemäß Absatz 1 gilt, in der Folge seine
Unabhängigkeit, so kann die Regierung des neuen
Staates innerhalb von 90 Tagen nach Erlangen der
Unabhängigkeit durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
erklären, daß sie die Rechte und Pflichten einer
Vertragspartei dieses Übereinkommens übernimmt.
Sie wird ab dem Zeitpunkt der Notifikation Vertragspartei
dieses Übereinkommens. Der Rat kann
eine Verlängerung der Frist gewähren, in der diese
Notifikation erfolgen kann.
Artikel 65
Freiwilliger Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Kündigung jederzeit von diesem Übereinkommen
zurücktreten. Der Rücktritt wird
90 Tage nach Eingang der Kündigung wirksam.
Artikel 66
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Pflichten
aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und
stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung
die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich
beeinträchtigt wird, so kann er mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit dieses Mitglied aus der
Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich
diesen Beschluß. Das Mitglied verliert seine
Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es
Vertragspartei dieses Übereinkommens war, diese
Eigenschaft 90 Tage nach dem Beschluß des Rates.
Artikel 67
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder
ausgeschlossenen Mitgliedern
(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit
einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied.
Die Organisation behält die von einem
zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied
bereits entrichteten Beiträge ein, und das Mitglied
bleibt zur Entrichtung der bei Wirksamwerden des
Rücktrittes oder Ausschlusses fälligen Beiträge verpflichtet;
jedoch kann der Rat in Fällen, in denen
eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen
kann und deshalb gemäß Artikel 69 Absatz 2 dem
Übereinkommen nicht mehr angehört, eine von
ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung
festlegen.
(2) Ein Mitglied, das dem Übereinkommen nicht
mehr angehört, hat bei Außerkraftsetzung dieses
Übereinkommens weder Anspruch auf Beteiligung
am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten
der Organisation, noch ist es zur Zahlung
eines Teiles eines etwaigen Defizits der Organisation
verpflichtet
Artikel 68
Geltungsdauer und Außerkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt für die Dauer
von sechs Jahren bis zum 30. September 1989 in
Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 verlängert
oder gemäß Absatz 3 außer Kraft gesetzt wird.
(2) Der Rat kann jederzeit nach dem 30. September
1987 mit einer Mehrheit von mindestens 58 vH
von Mitgliedern, die eine beiderseitige Mehrheit
von 70 vH der Gesamtstimmen vertreten, beschließen,
entweder dieses Übereinkommen erneut zu
verhandeln oder es mit oder ohne Änderungen für
einen vom Rat zu bestimmenden Zeitabschnitt zu
verlängern. Hat eine Vertragspartei die Annahme
des neuverhandelten oder verlängerten Übereinkommens
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen bis zum Tage seines Wirksamwerdens
nicht notifiziert oder ein Gebiet, das entweder Mitglied
ist oder einer Mitgliedergruppe angehört, bis
zu diesem Tage nicht notifizieren lassen, so scheidet
diese Vertragspartei oder dieses Gebiet an diesem
Tage von der Teilnahme an diesem Übereinkommen
aus.
(3) Der Rat kann jederzeit mit einer mindestens
eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen
umfassenden Mehrheit der Mitglieder die
Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens
beschließen. Es wird zu einem vom Rat zu beschließenden
Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
(4) Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses
Übereinkommens bleibt der Rat so lange weiterbestehen,
wie es für die Durchführung der Liquidation
der Organisation, die Abrechnung der Konten
und die Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig
ist; er hat während dieser Zeit die für diese
Zwecke notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
Artikel 69
Änderung
(1) Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
den Vertragsparteien eine Änderung dieses
Übereinkommens empfehlen. Die Änderung
wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu
dem die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien,
die mindestens 75 vH der Ausfuhrländer mit
mindestens 85 vH der den Ausfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien,
die mindestens 75 vH der Einfuhrländer
mit mindestens 80 vH der den Einfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen vertreten, beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen eingegangen sind.
Der Rat legt eine Frist fest, innerhalb der Vertragsparteien
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
die Annahme der Änderung zu notifizieren
haben. Sind bis zum Ablauf dieser Frist die Voraussetzungen
hinsichtlich der Hundertsätze für das
Inkrafttreten der Änderung nicht erfüllt worden, so
gilt die Änderung als zurückgezogen.
(2) Vertragsparteien, die innerhalb der vom Rat
festgesetzten Frist die Annahme der Änderung
nicht notifiziert haben, oder Gebiete, die Mitglieder
sind oder einer Mitgliedergruppe angehören,
die die Annahme der Änderung innerhalb dieser
Frist nicht notifizieren haben lassen, scheiden ab
diesem Zeitpunkt von der Teilnahme an diesem
Übereinkommen aus.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels haben
keine Auswirkung auf die in diesem Übereinkommen
dem Rat erteilte Ermächtigung, die Anhänge
zu diesem Übereinkommen zu ändern.
Artikel 70
Ergänzung- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Übereinkommen gilt als Fortsetzung
des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1976.
(2) Um die ununterbrochene Fortsetzung des
verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1976 zu erleichtern, gilt folgendes
a) alle nach dem verlängerten Kaffee-Übereinkommen
1976 von der Organisation oder
einem ihrer Organe selbst oder in ihrem
Namen getroffenen Maßnahmen, die am
30. September 1983 in Kraft sind und bei
denen nicht bestimmt ist, daß ihre Wirkung
an diesem Tag endet, bleiben in Kraft, sofern
sie nicht durch dieses Übereinkommen geändert
werden; und
b) alle Beschlüsse, die der Rat während des Kaffeejahres
1982/83 zwecks Anwendung im
Kaffeejahr 1983/84 zu fassen hat, werden
vom Rat im Kaffeejahr 1982/83 gefaßt und
vorläufig so angewendet, als wäre dieses
Übereinkommen schon in Kraft getreten.
Artikel 71
Authentischer Wortlaut dieses Übereinkommens
Der englische, französische, portugiesische und
spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist in
gleicher Weise authentisch. Die Urschriften werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen an den neben ihrer Unterschrift
vermerkten Tagen unterzeichnet.
Anlage 1
VOLKSREPUBLIK ANGOLA
(1) Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres notifiziert
Angola dem Exekutivdirektor die Kaffeemenge, die
ihm während des nächsten Kaffeejahres voraussichtlich
zur Verfügung steht. Die dementsprechend
angegebene Menge bildet die Quote für
Angola für das betreffende Kaffeejahr, sofern diese
Menge die Ausfuhrmenge, die für Angola auf der
Grundlage der Anwendung der Bestimmungen der
Artikel 30 und 35 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1976 berechnet worden ist, nicht übersteigt
und sofern die vom Mitglied angegebene
Menge vom Exekutivdirektor bestätigt wird.
(2) Die gemäß Absatz 1 dieser Anlage festgesetzte
Jahresquote für Angola ist von Abwärts- und
Aufwärtsquotenanpassungen ausgenommen und
wird von der vom Rat gemäß Artikel 34 festgesetzten
Gesamtjahresquote vor der Zuteilung der
Gesamtjahresquoten an Ausfuhr-Mitglieder, die
gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 auf eine Grundquote
Anrecht haben, abgezogen.
(3) Liegt die Kaffeemenge, die Angola für die
Ausfuhr in einem Kaffeejahr als zur Verfügung stehend
angegeben hat, über der Quote, auf die es
gemäß Artikel 30 und 35 des Internationalen Kaffee-
Übereinkommens 1976 Anrecht gehabt hätte,
werden die in dieser Anlage vorgesehenen Verfahren
zeitweilig ausgesetzt. Es wird für Angola eine
Grundquote festgesetzt, und Angola unterliegt
allen auf Ausfuhr-Mitglieder, die Anrecht auf eine
Grundquote haben, anwendbaren Bestimmungen
des Übereinkommens.
Anlage 2
AUSFUHR-MITGLIEDER, DIE ARTIKEL 31
UNTERWORFEN SIND
Anlage 3
ANTEIL DER EINZELNEN MITGLIEDER AN
DER GESAMTQUOTE FÜR AUSFUHR-MITGLIEDER,
DIE ANRECHT AUF EINE
GRUNDQUOTE IM KAFFEEJAHR 1983/84
HABEN
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. März 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Artikel 61 Absatz 2 am 1. Oktober 1983 vorläufig in Kraft getreten.
Außer Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben nachstehende Staaten das
Übereinkommen ratifiziert, sind diesem beigetreten oder haben Erklärungen über dessen vorläufige
Anwendung hinterlegt
Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Australien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik
Deutschland, Burundi, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi,
Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien,
Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kongo,
Kostarika, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln
und Niue), Niederlande, Nikaragua, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen,
Portugal, Rwanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Tansania,
Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey und Jersey), Zaire, Zentralafrikanische
Republik, Zypern.
Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht werden.